B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-124/2019
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
A. _______,
[…],
Beschwerdeführer,
gegen
Pronovo AG,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV).
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Sachverhalt:
A.
A. _______ meldete bei der Swissgrid AG am 29. November 2011 die auf
dem Scheunendach montierte Photovoltaikanlage (nachfolgend: PV-An-
lage) für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an.
B.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 teilte ihm die Swissgrid AG mit, dass
die PV-Anlage als Neuanlage gelte und daher grundsätzlich förderungs-
würdig sei. Zugleich wies sie A. _______ darauf hin, dass die durch das
Parlament festgesetzte Summe der Zuschläge (Gesamtdeckel) über alle
Technologien erneuerbarer Energien erreicht worden sei und das Bundes-
amt für Energie (BFE) daher einen Bescheidstopp für alle Technologien
verfügt habe. Sämtliche Neuanmeldungen für alle Technologien würden
auf die Warteliste gesetzt.
C.
Die streitbetroffene PV-Anlage wurde am 18. Dezember 2012 von
A. _______ mit einer Leistung von 217.26 kWp in Betrieb genommen.
D.
Am 22. Februar 2013 wurde die PV-Anlage auf dem entsprechenden For-
mular der Swissgrid AG vom Vertreter der akkreditierten Inspektionsstelle
als “integriert“ beglaubigt.
E.
Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte die Pronovo AG (Tochtergesell-
schaft der Swissgrid AG) A. _______ mit, dass das BFE für das Jahr 2018
Fördergelder freigegeben habe und alle PV-Anlagen mit einer Leistung ab
100 kWp, die bis und mit 11. Januar 2012 angemeldet worden seien, ab
dem 1. Juli 2018 in die Einspeisevergütung aufgenommen werden könn-
ten. A. _______ reichte am 17. April 2018 die hierfür erforderlichen Unter-
lagen ein.
F.
Die Pronovo AG stufte die PV-Anlage (KEV-Projekt […]) anschliessend mit
Verfügung vom 29. Juni 2018 über die Aufnahme in das Einspeisevergü-
tungssystem als “angebaut“ ein und setzte den definitiven Vergütungssatz
auf 26.6 Rp./kWh fest.
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Seite 3
G.
Eine hiergegen erhobene Einsprache wies die Pronovo AG mit Entscheid
vom 19. November 2018 ab.
H.
Gegen diesen Entscheid der Pronovo AG (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 5. Januar
2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Auf-
hebung des angefochtenen Entscheids; ihm seien die angefallenen Mehr-
kosten im Umfang von Fr. 65'689.– zu entschädigen und der Vergütungs-
satz sei auf 26.6 Rp./kWh festzusetzen.
I.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 4. März 2019 die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie führt dazu aus, dass die PV-Anlage weder
als “integriert“ noch als “scheinintegriert“, sondern als “angebaut“ zu quali-
fizieren sei und entsprechend kein Vertrauensschaden vorliege, der zu ent-
schädigen wäre.
J.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 1. April
2019 an den eingangs gestellten Anträgen fest. Die Vorinstanz liess sich
hernach nicht weiter zur Sache vernehmen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Doku-
mente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Beim Einspracheentscheid vom
19. November 2018 betreffend Aufnahme in das Einspeisevergütungssys-
tem handelt es sich um eine solche Verfügung und die Pronovo AG ist eine
Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Bst. h VGG, deren Entscheide gemäss Art. 63
Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 66 Abs. 2 des Energiegesetzes vom 30. September
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2016 (EnG, SR 730) beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-5278/2018 vom
29. Januar 2019 E. 1.1 und A-262/2018 vom 29. März 2019 E. 1.2). Da
keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbetei-
ligter formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese
auch materiell beschwert, weil die Vorinstanz seine Begehren abgewiesen
hat. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vom
5. Januar 2019 (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit ein-
zutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
Unstrittig ist, dass die streitbetroffene PV-Anlage grundsätzlichen förde-
rungswürdig ist und ein Vergütungssatz in der Höhe von 26.6 Rp./kWh zur
Anwendung gelangt. Umstritten ist hingegen die Frage, ob dem Beschwer-
deführer ein Vertrauensschaden entstand, der zu entschädigen ist. Dies
gilt es im Folgenden zu prüfen.
3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen
Rechtsprinzipien. Er ist im Sinn einer grundlegenden Handlungsmaxime in
Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankert und verleiht den Privaten
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in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten
Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Be-
hörden. Im Verwaltungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glau-
ben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüch-
lichen Verhaltens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Ver-
halten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu
setzen. Dabei geht es – anders als beim Vertrauensschutz – nicht in erster
Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum
geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr
sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sa-
che eingenommenen Standpunkt wechseln (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1;
Urteile des Bundesgerichts [BGer] 2C_138/2015 vom 6. August 2015
E. 5.1 und 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; ferner Urteile des BVGer
A-226/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 6.2; A-3051/2015 vom 1. Oktober
2015 E. 5.1 und 6.1 sowie A-173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 7.1).
3.2 Der Anspruch auf Vertrauensschutz setzt zunächst eine Vertrauens-
grundlage voraus, das heisst ein Verhalten eines staatlichen Organs, das
bei den Betroffenen bestimmte Erwartungen auslöst und so bestimmt ist,
dass diese daraus die für ihre Dispositionen massgeblichen Informationen
entnehmen können. Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person sich
berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und ge-
stützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die ohne Nachteil
nicht wieder rückgängig zu machen sind. Schliesslich kann der Berufung
auf den Vertrauensschutz auch bei ansonsten erfüllten Voraussetzungen
ein allfälliges überwiegendes Interesse entgegenstehen. Diese Vorausset-
zungen gelten grundsätzlich sowohl für den grundrechtlichen Vertrauens-
schutz als auch im Rahmen des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl.
Urteile des BGer 2C_199/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.3 f. und
1C_344/2017 vom 17. April 2018 E. 5.2.1; Urteil des BVGer A-6780/2016
vom 14. März 2018 E. 10.3.2; ferner HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624 ff.).
3.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es liege ein
Vertrauensschaden vor. Dieser resultiere daraus, dass ihm Mehrkosten in
der Höhe von Fr. 65'689.– entstanden seien, um den Anforderungen einer
als “integriert“ geltenden PV-Anlage im Sinn der “Richtlinie kostende-
ckende Einspeisevergütung (KEV), Art. 7a EnG, Photovoltaik Anhang 1.2
EnV“ in der Version vom 1. Oktober 2011, gültig bis Ende 2013 (nachfol-
gend: KEV-RL 2011), zu genügen.
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Dementgegen ist die Vorinstanz der Ansicht, die PV-Anlage sei aus der
Distanz, insb. ortgängig betrachtet, klar ersichtlich auf das Dach aufgesetzt
worden; die Blecheinfassungen an der Traufe und am First würden daran
nichts ändern. Die Anlage könne weder als integriert noch als “scheininte-
griert“ gelten, weshalb auch kein Vertrauensschaden zuzusprechen sei.
3.4 Um die Frage eines allfälligen Vertrauensschadens prüfen zu können,
ist zunächst das materiell auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare
Recht zu ermitteln. Die Übergangsbestimmungen sehen im Anhang 1.2
Ziff. 5.1 der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität
aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungs-
verordnung, EnFV, SR 730.03) vor, dass bei Anlagen, die bis zum 31. De-
zember 2012 in Betrieb genommen wurden und für die bis zum 31. Juli
2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde (Art. 72 Abs. 4 EnG), für
die Anlagendefinition, die Anlagenkategorien und für die Berechnung der
Vergütung Anhang 1.2 Ziff. 1, 2, 3.1.1, 3.2 und 3.4a der Energieverordnung
vom 7. Dezember 1998 (aEnV, AS 1999 20) in der am 1. Januar 2017 gel-
tenden Fassung massgebend sei. Die Übergangsbestimmungen, die bis
zum 31. Dezember 2017 galten, seien nicht anwendbar. Es ist davon aus-
zugehen, dass diese Norm eine zulässige unechte Rückwirkung im Sinn
einer Rückanknüpfung darstellt (vgl. Urteil des BVGer A-7036/2018 vom
26. August 2019 E. 4.3.4 und E. 4.5.4 [noch nicht in Rechtskraft]). Der Be-
schwerdeführer nahm die PV-Anlage am 28. Dezember 2012 in Betrieb
und der Wartelistenbescheid erging bereits am 2. Dezember 2011. Damit
ist für die Beurteilung der Streitsache auf die aEnV in der Fassung vom
1. Januar 2017 abzustellen.
3.5 Ein Vertrauensschaden kann im vorliegenden Kontext entstehen, wenn
der Bauherr aufgrund einer Vertrauensgrundlage den Bau einer PV-Anlage
veranlasst hat, obschon er das Bauvorhaben bei korrekter behördlicher In-
formation in anderer Form ausgeführt oder in Gänze abgebrochen hätte.
Praxisgemäss ist der effektive Schaden zu ermitteln. Massgeblich sind da-
bei die Baukosten der Anlage bzw. die konkret nachgewiesenen Mehrkos-
ten für die optisch integrierte Bauweise. Der Betroffene ist grundsätzlich so
zu stellen, wie wenn er die gestützt auf die Vertrauensgrundlage vorge-
nommenen Dispositionen nicht getätigt hätte (Ersatz des sog. negativen
Interesses, vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-565/2018 vom 11. April
2018 E. 2.2.1 und E. 2.3.1, je m.w.H.).
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3.5.1 Der Beschwerdeführer erblickt einen Vertrauensschaden in den Kos-
ten für den Einbau eines wasserführenden Indachsystems (TriRoof An-
lage), das nicht allein der Energiegewinnung diene, sondern eine Doppel-
funktion erfülle. Zudem habe er teure Blecheinfassungen anbringen las-
sen, um die Anforderungen der Integriertheit zu erfüllen. Dafür seien Mehr-
kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 65'689.– entstanden, die es zu ent-
schädigen gelte.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, die PV-Anlage sei unter Beibehaltung
des bestehenden Dachs lediglich aufgesetzt worden. Sowohl aufgrund des
sich unter der Anlage befindlichen Dachs als auch mit Blick auf die optische
Umsetzung seien die Voraussetzungen einer integrierten Anlage nicht er-
füllt. Die Kosten für die verbauten Blecheinfassungen seien überdies nicht
überflüssig gewesen, weil sie eine bessere Belüftung ermöglichen würden
und damit eine Effizienzsteigerung der PV-Anlage zur Folge hätten.
3.5.2 Mit Blick auf die Ermittlung möglicher Schadensposten ist vorliegend
bedeutsam, dass die streitbetroffene PV-Anlage eine Leistung von 217.26
kWp aufweist. Die aEnV sieht in der vorliegend anwendbaren Fassung vom
1. Januar 2017 gemäss Anhang 1.2 Ziff. 3.2 Satz 2 vor, dass bei der Ver-
gütung für integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kWp in allen
Leistungsklassen ausschliesslich auf die Vergütungssätze für angebaute
Anlagen abgestellt wird. Dies bedeutet, dass unabhängig der Anlagekate-
gorie (integriert, “scheinintegriert“ oder angebaut) derselbe Vergütungssatz
zur Anwendung gelangt. Mit anderen Worten würde dem Beschwerdefüh-
rer auch dann kein höherer Vergütungssatz zugesprochen, wenn die An-
lage als integriert zu klassifizieren wäre. Ob er sich bei dieser Ausgangs-
lage zum Bau einer integrierten oder einer angebauten Anlage ent-
schliesst, ist ihm anheimgestellt. Weil der Vergütungssatz einer integrierten
PV-Anlage angesichts der Leistungsstärke der gleiche ist wie bei einem
angebauten Modell, stellen aufgewendete Mehrkosten für den Bau einer
integrierten anstelle einer angebauten Anlage eine freiwillige Disposition
des Bauherrn dar; es handelt sich also gerade nicht um einen Nachteil im
Sinn eines Vertrauensschadens, zumal das Dach im vorliegend zu beurtei-
lenden Fall vor dem Einbau des Indachsystems undicht gewesen war und
der Einbau des Indachsystems somit nicht grundlos erfolgte. Der Be-
schwerdeführer hatte losgelöst vom behördlichen Verhalten ein Interesse
daran, das Dach instand zu stellen und auf die eine oder andere Weise
abzudichten. Ähnliches gilt für die Bleicheinfassungen an den Dachrändern
(First, Traufe und Ortgänge). Ihr Einbau erfolgte ebenfalls nicht unnütz, weil
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Seite 8
damit eine bessere Hinterlüftung und dadurch wiederum eine Effizienzstei-
gerung der PV-Anlage erreicht werden konnte. Das Vorliegen anrechenba-
rer Schadenspositionen ist folglich zu verneinen. Bei dieser Ausgangslage
liegt kein erstattungsfähiger Vertrauensschaden vor.
3.6 Dasselbe Ergebnis würde sich bei einer Klassifikation der streitbetroffe-
nen PV-Anlage gestützt auf die KEV-RL 2011 zeigen, wie den nachfolgen-
den Ausführungen entnommen werden kann.
3.6.1 Das BFE hat als Vollzugshilfe zum Anhang 1.2 der aEnV mehrere
Richtlinien erlassen, welche die Bestimmungen betreffend Photovoltaik er-
läutern und präzisieren. Diese bezwecken die Förderung einer einheitli-
chen Vollzugspraxis, ohne jedoch Gesetzeskraft aufzuweisen (vgl. Urteil
des BVGer A-3314/2014 vom 20. Januar 2015 E. 3.3). Die KEV-RL 2011
enthält in Ziff. 3 drei sogenannte Leitsätze, die Ziff. 2.3 des Anhangs 1.2
der aEnV näher umschreiben:
Gemäss Leitsatz 1 haben die Module eine Doppelfunktion zu erfüllen und
sollen einen Teil der Konstruktion ersetzen, z.B. Photovoltaik-Module an-
stelle von Dachziegeln oder Fassadenelementen. Wird ein Modul entfernt,
ist die ursprüngliche Funktion der Konstruktion nicht mehr oder nur noch
notdürftig erfüllt, so dass ein Ersatz unabdingbar ist. Leitsatz 1 konkretisiert
die Voraussetzungen, damit eine Anlage als “integriert“ gilt.
Leitsatz 2 hält fest, dass die Photovoltaikmodule eine vollständige und ho-
mogene Gebäudeoberfläche bilden müssen, ohne dass von der Gebäude-
konstruktion etwas sichtbar ist. Allenfalls sind passende Blindmodule ein-
zusetzen. Grossflächige Spenglereinfassungen zur Kompensation von
Modulbreiten werden hingegen nicht anerkannt. Gemäss Richtlinie gibt es
Konstruktionen, bei welchen nur bei genauester Betrachtung der Konstruk-
tionsdetails festgestellt werden kann, dass eigentlich keine Doppelfunktion
gegeben ist. Auf jeden Fall soll an den Randabschlüssen seitlich, am First
und an der Traufe nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein. Leitsatz 2
konkretisiert die Voraussetzungen, damit eine “angebaute“ Anlage als “op-
tisch integriert“ oder “scheinintegriert“ den in Leitsatz 1 umschriebenen An-
lagen gleichgesetzt wird.
Leitsatz 3 betrifft Speziallösungen für eingekapselte Module und ist vorlie-
gend nicht relevant (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1526/2018 vom
13. Mai 2019 E. 4.2).
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Als “angebaut“ gelten sodann Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder
sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Strompro-
duktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssys-
temen oder auf einem Ziegeldach montierte Module (Ziff. 2.2 Anhang 1.2
aEnV).
3.6.2 Weder die Swissgrid AG noch die Vorinstanz hat die streitbetroffene
PV-Anlage laut den beiliegenden Akten je als “integriert“ qualifiziert. Die
Beglaubigung durch die akkreditierte Inspektionsstelle ist gemäss konstan-
ter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung für die Beurteilung der
Frage, ob eine angebaute oder integrierte Anlage vorliegt, nicht ausschlag-
gebend. Wird eine Anlage in der Konformitätsbeglaubigung falsch qualifi-
ziert, korrigiert die Vorinstanz dies in ihrem Bescheid (vgl. Urteil des BVGer
A-1526/2018 vom 13. Mai 2019 E. 4.3 m.w.H.). In der Verfügung betreffend
die Aufnahme in das Einspeisevergütungssystem vom 29. Juni 2018 ist die
Vorinstanz von einer angebauten Anlage ausgegangen.
3.6.3 Der Beschwerdeführer macht als Vertrauensgrundlage den 2. Leit-
satz der KEV-RL 2011 geltend, der den Fall “scheinintegrierter“ Anlagen
regelt. Danach haben “scheinintegrierte“ Anlagen eine vollständige und ho-
mogene Gebäudeoberfläche zu bilden, ohne dass von der Gebäudekon-
struktion etwas sichtbar ist. Sodann sind zur Kompensation von Modulbe-
reichen anstelle von grossflächigen Spenglereinfassungen passende
Blindmodule einzusetzen und an den seitlichen Randabschlüssen, am First
und an der Traufe soll nichts von der Unterkonstruktion sichtbar sein.
Aus den bei den Akten liegenden Fotoaufnahmen und aus den weiteren
Unterlagen wird erkennbar, dass die streitbetroffene PV-Anlage diese
Voraussetzungen nicht erfüllt: Sie ist auf das Dach aufgebaut und deckt
lediglich ungefähr zwei Drittel des Dachs ab. Die Anlage wurde nicht ins
Gebäude integriert. Es wurden keine Elemente des ursprünglichen Dachs
entfernt und durch passende (Blind)Modulfelder ersetzt. Aus diesem Grund
ist bereits die Voraussetzung der vollständigen und homogenen Gebäude-
oberfläche nicht erfüllt und es kann keine “scheinintegrierte“ Anlage i.S.v.
Anhang 1.2 Ziff. 2.3 aEnV und Ziff. 3 der KEV-RL 2011 vorliegen (siehe
zum Vergleich die Fotos eines vollständig mit einer PV-Anlage abgedeck-
ten Dachs sowie einer vollständigen und homogenen Dacherscheinung Ur-
teil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 Bst. B sowie die Erläu-
terungen dazu in E. 7).
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Zwar verlangt der 2. Leitsatz der KEV-RL 2011 nicht, dass die ganze Ge-
bäudeoberfläche aus PV-Modulen besteht, sondern erlaubt – ohne weiter-
gehende Präzisierung – explizit passende Blindmodule. Auf deren Einbau
wurde vorliegend verzichtet, weshalb gewisse Teile des Dachs eine unter-
schiedliche Höhe aufweisen und abgesetzt in Erscheinung treten. Auch in
dieser Hinsicht ist der vorliegend zu beurteilende Fall nicht mit dem Sach-
verhalt, der dem Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015
(E. 7.2) zugrunde liegt und vom Beschwerdeführer mehrfach zitiert wird,
vergleichbar.
Sodann ist ferner die Voraussetzung der Nicht-Sichtbarkeit der Gebäude-
konstruktion gemäss dem 2. Leitsatz der KEV-RL 2011 vorliegend nicht er-
füllt (vgl. Urteil des BVGer A-84/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 7.3). Die
vorgenommenen Spenglereinfassungen erwecken höchstens in Teilen den
Anschein von Integriertheit, so etwa an der Traufe. An den Ortgängen ist
hingegen klar ersichtlich, dass die PV-Anlage nur auf das Dach aufgesetzt
wurde, weshalb der Anschein von Integriertheit zu verneinen ist. Weiter ist
der vom Beschwerdeführer genannte Umstand unbeachtlich, dass die PV-
Anlage neben der Stromproduktion auch der Wasserleitung dient, solange
die Anlage baulich nicht eine vollständige und homogene Gebäudeoberflä-
che bildet.
Die Vorinstanz hat die PV-Anlage vorliegend richtigerweise als angebaute
Anlage qualifiziert. Folglich kann auch kein Vertrauensschaden für die op-
tisch integrierte Bauweise entstanden sein. Ob die KEV-RL 2011 ange-
sichts des einschlägigen Übergangsrechts, das für Konstellationen wie des
vorliegenden Falls die aEnV in der Fassung vom 1. Januar 2017 für an-
wendbar erklärt (vgl. E. 3.4), überhaupt zur Anwendung gelangt, kann in-
dessen offenbleiben, da ein Vertrauensschaden bereits mit Blick auf den
für angebaute Anlagen anzuwendenden Vergütungssatz infolge der Leis-
tungsstärke von >100 kWp nicht vorliegt (vgl. E. 3.5.2).
3.6.4 Die Frage, ob und inwiefern die Swissgrid AG oder die Vorinstanz
gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen wä-
ren, den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Nachfrist auf die Mög-
lichkeit einer Nachbesserung der PV-Anlage aufmerksam zu machen,
muss vorliegend nicht beantwortet werden, weil die streitbetroffene Anlage
wegen ihrer Leistungsstärke unabhängig von der Klassifizierung nur mit
dem Vergütungssatz für angebaute Anlagen ins Einspeisevergütungssys-
tem aufgenommen werden kann (vgl. E. 3.5.2).
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Seite 11
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde somit abzuweisen und die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 19. November 2018 zu bestätigen.
5.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2’500.– festgesetzt (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR 173.320.2]). Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Ebenso wenig hat die
Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2’500.– festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Energie z.K. (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Basil Cupa
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: