B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1244/2019
Ur t e i l vom 11 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Dense Air Ltd.
Capital Point, 33 Bath Road, Slough,
Berkshire SL1 3UF, United Kingdom,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsan-
walt, Hugh Reeves, Rechtsanwalt und
Noémi Ziegler, Rechtsanwältin,
Walder Wyss Ltd.,
Seefeldstrasse 123, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdegegnerin 1,
und
2. Salt Network SA
c/o Salt Mobile SA, Rue du Caudray 4, 1020 Renens,
Beschwerdegegnerin 2,
und
3. Sunrise Communications AG
Binzmühlestrasse 130, 8050 Zürich,
Beschwerdegegnerin 3,
und
4. Swisscom (Schweiz) AG
Alte Tiefenaustrasse 6, 3050 Worblaufen,
Beschwerdegegnerin 4,
Eidgenössische Kommunikationskommission ComCom,
Christoffelgasse 5, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vergabe von Frequenzblöcken.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) für die
Vergabe verschiedener Frequenzblöcke zur Erbringung von mobilen Fern-
meldediensten in der Schweiz eine öffentliche Ausschreibung durchführte,
dass an der Ausschreibung die Dense Air Ltd., die Salt Network SA, die
Sunrise Communications AG und die Swisscom (Schweiz) AG als Bieterin-
nen teilnahmen; dass der Zuschlag auf Grund einer Auktion erfolgte,
dass die ComCom am 7. Februar 2019 einerseits den Zuschlag für die ver-
schiedenen Frequenznutzungsrechte – unter Ausnahme der Dense Air Ltd.
– an die zuvor genannten Bieterinnen verfügte (Zuschlagserteilung) und
andererseits insbesondere die Zahlungsmodalitäten für den Zuschlags-
preis festlegte (nachfolgend: Zuschlagsverfügung),
dass A._______ am 8. März 2019 (Poststempel) bei der ComCom eine als
Einsprache bezeichnete Eingabe gegen die Zuschlagsverfügung ein-
reichte; dass er den Antrag stellte, die "erteilten Konzessionen seien zu
sistieren bis zum Vorliegen einer umfassenden Abklärung der Unbedenk-
lichkeit von Mobilfunkstrahlungen aller bisherigen Kategorien",
dass die ComCom am 12. März 2019 die Eingabe von A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht überwies,
dass die ComCom (nachfolgend: Vorinstanz) mit Eingabe vom 22. März
2019 beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ent-
ziehen,
dass der Beschwerdeführer am 5. April 2019 dem Bundesverwaltungsge-
richt weitere Unterlagen einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die massgeblichen Be-
stimmungen zur Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 31 f. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]),
dass der Beschwerdeführer auf der einen Seite mit seinem Begehren die
"Sistierung der Konzessionserteilung" verlangt; dass er hingegen weder
Mängel im Vergabeverfahren noch dessen Ergebnis (Zuschlagserteilung)
anficht; dass die Zuschlagsverfügung auf der anderen Seite jedoch einzig
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die Zuteilung der Frequenzrechte an die Bieterinnen zum Gegenstand
hatte und nicht die Konzessionserteilung betraf; dass die Konzessionser-
teilung erst im Anschluss an die (rechtskräftige) Zuschlagserteilung erfol-
gen wird (vgl. Zuschlagsverfügung, Ziff. 3 und Dispositiv-Ziff. 1),
dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der (zulässige)
Streitgegenstand durch das Rechtsverhältnis bestimmt wird, das Gegen-
stand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit dieses im Streit liegt (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7 f.),
dass sich das Begehren demnach offensichtlich ausserhalb des Streitge-
genstands der Zuschlagsverfügung bewegt und bereits aus diesem Grund
auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde ferner nur berechtigt
ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer weder geltend macht, er habe am vorinstanz-
lichen Verfahren teilgenommen noch solches aus den Akten ersichtlich ist;
dass es ihm somit bereits an der formellen Beschwer mangelt,
dass für eine hinreichende Beschwerdelegitimation im Übrigen erforderlich
ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der angefochtenen Zuschlagsver-
fügung besonders berührt ist und sich sein persönliches Interesse an der
Streitsache klar vom allgemeinen Interesse der übrigen Bürgerinnen und
Bürger abhebt; dass der Beschwerdeführer dabei stärker als jedermann
vom angefochtenen Entscheid betroffen sein muss; dass von objektiven
Kriterien auszugehen ist und es nicht allein genügt, wenn sich die be-
schwerdeführende Partei für eine Frage aus ideellen Gründen besonders
interessiert oder sich aus persönlicher Überzeugung für oder gegen ein
Projekt engagiert (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.64 f.
und Rz. 2.78),
dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend macht, er sei als Bie-
ter nicht zur Ausschreibung zugelassen worden oder ihm sei der Zuschlag
für gewisse Frequenzblöcke zu Unrecht nicht erteilt worden; dass sich
seine Beschwerde vielmehr gegen den mit der Zuteilung der Frequenzblö-
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cke verbundenen Einsatz der 5G-Mobilfunktechnologie und dessen be-
fürchteten Auswirkungen auf die Bevölkerung richtet; dass zur Anfechtung
von Ausschreibungen praxisgemäss nur die potenziellen Erbringer der in
Frage stehenden Dienstleistung berechtigt sind, da nur sie ein Interesse
an einem späteren Zuschlag haben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.80b); dass es dem Beschwerdeführer insgesamt an der erforderli-
chen Beziehungsnähe sowie an einem schutzwürdigen Interesse an der
Beschwerdeführung mangelt,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist,
dass von weiteren Instruktionsmassnahmen abzusehen ist,
dass auf die Beschwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren nicht ein-
zutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG); dass sich demnach das Gesuch
der Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung als gegenstandlos
erweist,
dass bei diesem Verfahrensausgang grundsätzlich die Kosten dem unter-
liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
dass davon ausnahmsweise abgesehen wird (Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); dass der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 1'500.– demnach zurückzuerstatten ist,
dass sodann weder die Beschwerdegegnerinnen 1–4 mangels entstande-
nen Aufwands (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) noch die Vor-
instanz (Art. 7 Abs. 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung ha-
ben,
dass das Bundesverwaltungsgericht abschliessend den Beschwerdeführer
darauf hinweist, dass mit dem vorliegenden Entscheid noch nichts über
seine Einsprachelegitimation aufgrund einer allfälligen Umrüstung und/
oder eines Ausbaus der Mobilfunkantennen in seiner Nachbarschaft und
die Begründetheit der von ihm vorgebrachten Nachteile (beeinträchtigte
Nutzung des Aussenbereichs seiner Liegenschaft aufgrund von Kopf-
schmerzen und Erschöpfungszuständen) gesagt ist; dass er – einen
Standort im Einspracheperimeter vorausgesetzt (Urteil des BGer
1C_152/2017, 1C_164/2017 vom 28. August 2018 E. 1.3) – dagegen vo-
raussichtlich wird Einsprache erheben können.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch der Vorinstanz um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzah-
lungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
5.1. Dem Beschwerdeführer wird die elektronische Anfrage der Beschwer-
degegnerin vom 9. April 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
5.2. Den Beschwerdegegnerinnen 1–4 werden folgende Dokumente zur
Kenntnisnahme zugestellt:
– Beschwerde vom 8. März 2019 (samt Beilagen)
– Überweisungsschreiben der Vorinstanz vom 12. März 2019
– Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 2019
– Schreiben der Vorinstanz vom 22. März 2019
– Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. April 2019 (samt Beilage)
– Elektronische Anfrage der Beschwerdegegnerin 4 vom 9. April 2019
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde mit Beilage gemäss
Dispositiv-Ziff. 5.1)
– die Beschwerdegegnerin 1 (Gerichtsurkunde mit Beilagen gemäss
Dispositiv-Ziff. 5.2)
– die Beschwerdegegnerin 2 (Gerichtsurkunde mit Beilagen gemäss
Dispositiv-Ziff. 5.2)
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– die Beschwerdegegnerin 3 (Gerichtsurkunde mit Beilagen gemäss
Dispositiv-Ziff. 5.2)
– die Beschwerdegegnerin 4 (Gerichtsurkunde mit Beilagen gemäss
Dispositiv-Ziff. 5.2)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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