Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1259/2011
Urteil vom 19. Mai 2011
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien X._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______, als Willensvollstrecker im Nachlass von
A._______, …,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Kostenentscheid
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Januar 2010 im
Verfahren A-1571/2006 die Beschwerden von Z._______ als
Willensvollstrecker im Nachlass von B._______ und Y._______ als
Willensvollstrecker im Nachlass von A._______ gutgeheissen und die
Beschwerde der X._______ AG abgewiesen hat,
dass dementsprechend die mit Fr. 7'000.-- bestimmten Verfahrenskosten
der X._______ AG auferlegt und mit dem von ihr in dieser Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet worden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls erkannte, Z._______ und
Y._______ seien die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 7'500.--
zurückzuerstatten,
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_188/2010 und 2C_194/2010 vom
24. Januar 2011 die Beschwerde der X._______ AG gegen Z._______
gutgeheissen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar
2010 aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen hat, welche das Verfahren
unter der Nummer A-1165/2011 wieder aufgenommen hat,
dass das Bundesgericht mit dem gleichen Urteil die Beschwerde der
X._______ AG gegen Y._______ als Willensvollstrecker im Nachlass von
A._______ teilweise gutgeheissen, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 und den
Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom
28. Februar 2006 aufgehoben und insbesondere den Willensvollstrecker
dazu verpflichtet hat, der X._______ AG den Betrag von Fr. 1'952'300.--
nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2002 zu bezahlen, dementsprechend
den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes
L._______ (Zahlungsbefehl vom 24. Oktober 2002) aufgehoben und für
den Betrag von Fr. 1'952'300.-- (ohne Zins) Rechtsöffnung erteilt und im
Übrigen die Beschwerde abgewiesen hat,
dass das Bundesgericht schliesslich daselbst festgehalten hat, über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht habe dieses in neuem Entscheid zu befinden,
dass das Bundesverwaltungsgericht demzufolge darüber zu befinden hat,
wie die von ihm im Verfahren A-1571/2006 mit Entscheid vom 21. Januar
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2010 bereits festgesetzten Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- zu verlegen
sind,
dass betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsstreit
zwischen der X._______ AG und Z._______ zu gegebener Zeit mit Urteil
im Verfahren A-1165/2011 zu befinden sein wird,
dass es mithin vorliegend ausschliesslich um die Kosten- und
Entschädigungsfolgen im Rechtsstreit zwischen der X._______ AG und
Y._______ geht,
dass sich die Kosten für den diesen Rechtsstreit betreffenden Aspekt des
Verfahrens A-1571/2006 auf Fr. 3'500.-- belaufen,
dass gemäss dem bereits mehrfach erwähnten bundesgerichtlichen Urteil
die X._______ AG betreffend Y._______ für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht als obsiegende Partei zu gelten hat, der nach
dem gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) einschlägigen Art. 63
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass folglich der von der X._______ AG im seinerzeitigen Verfahren A-
1571/2006 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- im Umfang von
Fr. 3'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten ist, wobei daran zu erinnern ist, dass über die übrigen
Fr. 3'500.-- im Rechtsstreit zwischen der X._______ AG und Z._______
zur gegebenen Zeit mit Urteil im Verfahren A-1165/2011 zu befinden sein
wird,
dass auch der ESTV als Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass die Kosten von Fr. 3'500.-- Y._______ als unterliegender Partei
vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese im entsprechenden Umfang mit dem von Y._______ im
seinerzeitigen Verfahren A-1571/2006 geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 7'500.-- zu verrechnen sind und der Überschuss von Fr. 4'000.-- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
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dass die X._______ AG im aufgehobenen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 (A-1571/2006)
verpflichtet worden ist, Z._______ sowie Y._______ je eine
Parteientschädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen,
dass über eine allfällige Parteientschädigung im Rechtsstreit zwischen
der X._______ AG und Z._______ wiederum im Verfahren A-1165/2011
zu entscheiden sein wird,
dass die X._______ AG dem neuen Ausgang des Verfahrens gemäss
Y._______ keine Parteientschädigung zu bezahlen hat; dass vielmehr
das Bundesverwaltungsgericht der X._______ AG als nun gegenüber
Y._______ obsiegender Partei eine Entschädigung zu dessen Lasten
zuzusprechen hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Parteien umfasst (Art. 8 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Parteientschädigung für das Verfahren A-1571/2006
ermessensweise auf Fr. 5'250.-- festzusetzen ist,
dass für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE
infolge der geringfügigen Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,
dass bei diesem Verfahrensausgang für das vorliegende Verfahren keine
Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die mit Fr. 3'500.-- bestimmten Verfahrenskosten betreffend den
Rechtsstreit zwischen der X._______ AG und Y._______ im Verfahren A-
1571/2006 vor dem Bundesverwaltungsgericht werden Y._______
auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem von diesem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.-- verrechnet. Der Überschuss
von Fr. 4'000.-- wird Y._______ nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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2.
Der von der X._______ AG im Verfahren A-1571/2006 geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- wird der X._______ AG im Umfang von
Fr. 3'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Y._______ wird verpflichtet, der X._______ AG für das Verfahren A-
1571/2006 eine Parteientschädigung von Fr. 5'250.-- zu bezahlen.
4.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Ursula Spörri
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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