Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1271/2011
U r t e i l v om 1 6 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Toni Steinmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Vorinstanz.
Gegenstand Staatshaftung.
A1271/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 23. März 2010 stellte A._______ ein
Schadenersatzbegehren an das Schadenzentrum des Eidgenössischen
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Er
machte sinngemäss geltend, dass der Entscheid der sanitarischen
Untersuchungskommission vom 3. November 1993, mit welchem er
wegen Schizophrenie als dienstuntauglich erklärt wurde, willkürlich erfolgt
sei. Der Entscheid habe zu einer Langzeitarbeitslosigkeit, zum
Führerausweisentzug und zu einer Invalidenrente geführt, was das
Schadenzentrum VBS zu verantworten und zu entschädigen habe. Mit
einer weiteren Eingabe vom 20. April 2010 machte A._______ sodann
geltend, der Erwerbsersatz für die Rekrutenschule im Jahre 1970 sei ihm
nie ausbezahlt worden, was nachzuholen sei.
B.
Während A._______ in der Folge mit zahlreichen Eingaben an seinem
Schadenersatzbegehren und dem Begehren um Auszahlung des
Erwerbsersatzes festhielt, lehnte das VBS mit Schreiben vom 26. Mai
2010 und 5. Januar 2011 die Forderung betreffend Schadenersatz
hauptsächlich aufgrund der eingetretenen Verjährung und jene betreffend
des Erwerbsersatzes wegen Unzuständigkeit ab. Es stellte ihm eine
anfechtbare Verfügung in Aussicht, falls er mit der Abweisung seiner
Begehren nicht einverstanden sei.
Mit Eingaben vom 7., 8. und 10. Januar 2011 teilte A._______ dem VBS
sinngemäss mit, er akzeptiere die Ablehnung seiner Forderungen nicht.
C.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2011 verwies das VBS bezüglich des
Erwerbsersatzes auf seine Unzuständigkeit, verneinte die Haftung des
Bundes und wies die Schadenersatzforderung von A._______
vollumfänglich ab.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das erstmals mit
Schreiben vom 23. März 2010 geltend gemachte
Schadenersatzbegehren sei mehr als sechzehn Jahre nach dem
Entscheid über die Dienstuntauglichkeit und damit nicht innerhalb der
Verjährungsfrist von fünf Jahren erfolgt. Mangels aktenkundiger
Unterbrechung der Verjährung sei das Begehren auf Schadenersatz als
verjährt abzuweisen. Selbst wenn aber die Verjährung noch nicht
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eingetreten wäre, müsste das Begehren abgewiesen werden, weil es
sowohl an einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang als
auch an der Widerrechtlichkeit fehlen würde.
D.
Gegen diesen Entscheid reicht A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 23. Februar 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid
vom 21. Februar 2011 sei aufzuheben und die Haftung des Bundes zu
bejahen. Zudem verlangt er für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege.
E.
Mit Verfügung vom 3. März 2011 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen dem
Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer
am 4. März 2011 nach; am 5. März 2011 reichte er weitere Beilagen ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 2. März 2009 schliesst das VBS
(nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
G.
Am 19. Juli 2011 schickte der Beschwerdeführer eine SMS an das Fax
Gerät des Bundesverwaltungsgerichts.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Weil keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das VBS eine Vorinstanz nach
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Art. 33 Bst. d VGG ist (vgl. auch Art. 142 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [MG,
SR 510.10], ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des Entscheids
vom 21. Februar 2011, mit welchem sein Schadenersatzbegehren
abgewiesen worden ist, zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist daher einzutreten.
1.4 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Im
Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand grundsätzlich nur
eingeschränkt, jedoch nicht ausgeweitet werden (BGE 133 II 200 E. 3.2
mit Hinweisen). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem
angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2
mit Hinweis).
Die vorinstanzlich verfügte Unzuständigkeit bezüglich des
Erwerbsersatzes blieb in der Beschwerde unbeanstandet und bildet
deshalb nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
1.5 Schadenersatz bzw. Genugtuungsforderungen gegenüber dem
Gemeinwesen weisen regelmässig einen vermögensrechtlichen
Charakter auf und fallen deshalb unter die Schutzgarantien von Art. 6 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), welche unter anderem ein Recht
auf Öffentlichkeit des Verfahrens einräumen (vgl. JOST GROSS,
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Auflage, Bern 2001, S. 371).
Der Beschwerdeführer hat jedoch keine öffentliche Verhandlung verlangt,
so dass ein Verzicht darauf anzunehmen ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
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unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Das MG ist am 1. Januar 1996 in Kraft getreten und hat das
Bundesgesetz vom 12. April 1907 über die Militärorganisation (MO, BS 5,
3) abgelöst. Es enthält keine spezifischen Übergangsbestimmungen.
Fehlen solche, sind grundsätzlich jene Normen anwendbar, die im
Zeitpunkt der Verwirklichung des rechtlich zu ordnenden oder zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft waren (vgl. BGE 130 V
445 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweisen; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich 2010, Rz. 326).
3.2 Im vorliegenden Fall erfolgte der Untauglichkeitsentscheid, der
gemäss dem Beschwerdeführer eine schädigende Handlung darstellen
soll, am 3. November 1993 und damit noch unter der Herrschaft des MO.
Die geltend gemachten Schäden (Langzeitarbeitslosigkeit,
Führerausweisentzug und Invalidenrente) sind sowohl vor als auch nach
dem Inkrafttreten des MG entstanden. Mangels spezifischer
Übergangsbestimmungen im MG würde sich die Frage stellen, ob auf das
Recht im Zeitpunkt des Eintritts des behaupteten schädigenden
Ereignisses oder auf jenes bei Eintritt des Schadens abzustellen ist. Die
Frage kann jedoch offen gelassen werden. Wie die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2011 zutreffend ausführte,
haben die vorliegend relevanten Verjährungsbestimmungen mit dem
Wechsel vom MO zum MG nämlich keine materiellen Änderungen
erfahren. Dies gilt insbesondere für die absolute Verjährungsfrist von fünf
Jahren (Art. 29 Abs. 1 MO in der bis 31. Dezember 1995 gültig
gewesenen Fassung und Art. 143 Abs. 1 MG; vgl. dazu auch Botschaft
des Bundesrats vom 8. September 1993 betreffend das Bundesgesetz
über die Armee und die Militärverwaltung sowie den Bundesbeschluss
über die Organisation der Armee [BBl 1993 IV 1 ff.]). Aus diesem Grund
werden nachfolgend lediglich die Bestimmungen des MG zitiert.
4.
Streitig ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer ein
Schadenersatzanspruch aus Staatshaftung zusteht. Die Vorinstanz ist der
Auffassung, ein allfälliger Anspruch sei verjährt, während der
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Beschwerdeführer die Meinung vertritt, er habe die Verjährung
unterbrochen.
4.1 Nach Art. 143 Abs. 1 MG verjährt der Schadenersatzanspruch
gegenüber dem Bund ein Jahr, nachdem der Geschädigte vom Schaden
Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der
schädigenden Handlung. Werden Ansprüche aus einem strafbaren
Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung
vorsieht, so gilt diese auch für sie (Art. 143 Abs. 3 MG). Für die
Unterbrechung und die Geltendmachung der Verjährung gelten nach Art.
143 Abs. 4 MG die Artikel 135 138 und 142 des Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR, SR 220) sinngemäss. Als Klage im Sinne dieser
Bestimmungen gilt auch die schriftliche Geltendmachung des
Schadenersatzanspruchs beim VBS (Art. 143 Abs. 4 MG).
Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung zum einen durch die
Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners, namentlich
durch Zins und Abschlagszahlungen, Pfand und Bürgschaftsbestellung,
unterbrochen (Ziff. 1) und zum andern durch Schuldbetreibung, durch
Klage oder Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht sowie durch
Eingabe im Konkurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch (Ziff.
2). Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem zu laufen
(Art. 137 Abs. 1 OR). Die neue Frist ist grundsätzlich von gleicher Dauer
wie die unterbrochene Verjährungsfrist (PETER GAUCH/WALTER R.
SCHLUEP, JÖRG SCHMID/SUSAN EMMENEGGER, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf
2008, Rz. 3356). Eine unterbrochene Verjährungsfrist kann, solange sie
noch läuft, immer wieder unterbrochen werden, mit der Folge, dass
immer wieder eine neue Frist von gleicher Dauer beginnt. Sieht ein
Verjährungstatbestand mehrere Fristen vor (relative und absolute), so
beginnen alle neu zu laufen (LAURENT KILLIAS, in:
Amstutz/Breitschmid/Furrer/Girsberger/Huguenin/ Müller
Chen/Roberto/RumoJungo/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum
Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Rz. 2 zu Art. 137 OR, mit Hinweis).
Wird die Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt, so ist die
neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige (Art. 137 Abs. 2 OR).
4.2 Der Beschwerdeführer gelangte am 23. März 2010 mit einem
Schadenersatzbegehren an die Vorinstanz. Als schädigende Handlung
bezeichnete er den Entscheid über die Dienstuntauglichkeit der
sanitarischen Untersuchungskommission vom 3. November 1993, der im
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Zeitpunkt des Begehrens bereits mehr als sechzehn Jahre zurücklag.
Damit sich der geltend gemachte Anspruch nicht als verjährt erweisen
würde, müsste der Beschwerdeführer somit darlegen, dass die absolute
Verjährungsfrist von fünf Jahren vor dem 4. November 1998
unterbrochen worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein strafrechtlich
relevantes Verhalten gegeben sein könnte, aufgrund dessen sich die
Verjährungsfristen nach Art. 143 Abs. 3 MG verlängern würden, liegen
nicht vor und Entsprechendes wird auch nicht behauptet. Eine
Unterbrechung vor dem obgenannten Datum alleine würde jedoch noch
nicht genügen, weil eine entsprechende neue Verjährungsfrist – von
wiederum fünf Jahren – wieder hätte unterbrochen werden müssen.
Entsprechendes würde noch weitere Male gelten. Den Akten lässt sich
aber gar kein Hinweis auf irgendeine verjährungsunterbrechende
Handlung vor dem 23. März 2010 entnehmen, weshalb ein allfälliger
Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers in jedem Fall verjährt ist.
4.3 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an diesem
Ergebnis nichts zu ändern.
4.3.1 Soweit er mit Verweis auf Art. 29 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) eine
Verjährungsunterbrechung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden.
Die Bestimmungen des ATSG sind auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen – nur – anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze dies vorsehen (Art. 2 ATSG). Da das MG
kein Sozialversicherungsgesetz und die zur Frage stehende
Staatshaftung keine sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit
darstellt, kommen – entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz – die
Bestimmungen des ATSG und mithin auch Art. 29 Abs. 3 ATSG
vorliegend nicht zur Anwendung.
4.3.2 Sodann lässt sich den Akten – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.2) –
kein Hinweis auf eine andere verjährungsunterbrechende Handlung im
Sinn von Art. 143 Abs. 4 MG entnehmen. Zwar hat der Beschwerdeführer
zahlreiche Verwaltungs und Gerichtsverfahren eingeleitet. Zur
Verjährungsunterbrechung genügt aber nicht die Einleitung irgendeines
Verfahrens. Vielmehr muss derjenige Anspruch geltend gemacht werden,
dessen Verjährung unterbrochen werden soll. Die vom Beschwerdeführer
eingeleiteten Verfahren standen jedoch allesamt nicht im Zusammenhang
mit einer allfälligen Haftung der Eidgenossenschaft für die nun geltend
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gemachten Schäden. Keine verjährungsunterbrechende Wirkung kommt
insbesondere den verschiedenen Eingaben zu, mit denen der
Beschwerdeführer eine Revision des Untauglichkeitsentscheides
erwirken wollte.
4.3.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand,
dass der militärärztliche Dienst die dem Untauglichkeitsentscheid
zugrunde liegenden Akten nicht mehr auffinden konnte und die
Vorinstanz diese deshalb vergeblich einzuholen versuchte, nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Denn es ist weder behauptet, noch dargelegt,
noch überhaupt anzunehmen, in diesen sei ein Schriftstück enthalten
gewesen, das die Unterbrechung der Verjährungsfrist bewiesen hätte. Bei
den Akten handelt es sich vorwiegend um medizinische Unterlagen, die
sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befassten.
Dass in ihnen ein Schadenersatzbegehren enthalten war, ist weder
behauptet, noch belegt. Zudem ist zu beachten, dass die
Aufbewahrungspflicht für sanitätsdienstliche Daten nach der Entlassung
aus der Militärdienstpflicht nur während zehn Jahren andauert (Art. 29
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über die militärischen
Informationssysteme [MIG, SR 510.91]) und somit im Zeitpunkt der
Einreichung des Schadenersatzbegehrens vom 23. März 2010 längst
nicht mehr bestanden hatte.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz das am 23. März
2010 gestellte Schadenersatzbegehren zu Recht als verjährt abgewiesen
hat. Die Folgen der behaupteten, jedoch unbewiesen gebliebenen
Verjährungsunterbrechung hat der Beschwerdeführer zu tragen. Denn
auch im Bereich des öffentlichen Rechts gilt in Anlehnung an Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das
Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte
ableitet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A962/2009 vom 23. Juli
2009 E. 6.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150;
PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Rz. 207 zu Art. 12;
HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1623). Ob das
Schadenersatzbegehren auch bei einer materiellen Prüfung hätte
abgewiesen werden müssen, wie die Vorinstanz geltend macht, braucht
im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden. Die Beschwerde
erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
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Seite 9
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Dieser hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt, über das noch zu entscheiden ist.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheinen, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden. Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen
aufgrund einer summarischen Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit,
zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird, die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend
ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zur Einlegung des Rechtsmittels entschliessen oder aber
davon absehen würde, soll doch eine Partei einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb
anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 mit
Hinweis; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.111).
5.2.2 Mit Blick auf die zutreffende und angesichts des klaren Wortlauts
der massgebenden Bestimmungen ohne Weiteres nachvollziehbare
Begründung in der angefochtenen Verfügung enthielt die Beschwerde
keine ausreichenden Anhaltspunkte für Aussicht auf Erfolg. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen.
5.3 Vorliegend ist indessen aus prozessökonomischen Gründen und mit
Rücksicht auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
(Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 2010.01173; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie
der SMSEingabe vom 19. Juli 2011)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Toni Steinmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000. beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses
Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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