B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1273/2012
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-1273/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) wur-
de vom Führungsstab der Armee mit der Durchführung einer Personensi-
cherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______ beauf-
tragt.
B.
Im Januar 2012 führte die Fachstelle eine Datenerhebung durch. Sie er-
hielt Kenntnis von mehreren strafrechtlich relevanten Vorfällen:
Am 21. Februar 2006 verpflichtete die Jugendanwaltschaft (…)
A._______ wegen Diebstahls zu einer Arbeitsleistung von zwei Tagen. Er
hatte am 22. Dezember 2005 in einem Ladengeschäft mehrere Playstati-
on-Spiele mit einem Wert von insgesamt Fr. 306.30 entwendet.
Am 22. November 2006 erteilte die Jugendanwaltschaft (…) A._______
aufgrund eines geringfügigen Diebstahls einen Verweis, da er am
25. März 2006 in einem Kiosk eine DVD entwendet hatte.
Am 10. November 2010 bestrafte die Jugendanwaltschaft (…) A._______
wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse von Fr. 200.–, nachdem
er am 13. Oktober 2010 in einem Warenhaus zwei T-Shirts entwendet
hatte.
Mit Strafbefehl vom 9. Juni 2011 sprach die Jugendanwaltschaft (…)
A._______ des Diebstahls und des mehrfachen betrügerischen Miss-
brauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig und bestrafte ihn mit
15 Tagen Freiheitsentzug. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben
und die Probezeit auf ein Jahr festgesetzt. Die Strafe wurde im Strafregis-
ter eingetragen. A._______ hatte die Postcard seines Vaters entwendet
und mit dieser im Zeitraum von 23. Dezember 2010 bis 2. Februar 2011
diverse Einkäufe getätigt und Bargeld bezogen. Die Deliktsumme beträgt
über Fr. 7'000.–.
C.
Am 9. Februar 2012 wurde A._______ im Rekrutierungszentrum (…) das
Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorgelegt.
Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen, dass bei jedem Stellungs-
pflichtigen zumindest eine Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 des
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Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) durchgeführt wer-
de. Zudem stimmte A._______ auf dem Formular sowohl einer Grundsi-
cherheitsprüfung als auch einer erweiterten Sicherheitsprüfung zu. Noch
am gleichen Tag führte ein Mitarbeiter der Fachstelle eine persönliche Be-
fragung von A._______ durch. Dieser machte unter anderem Ausführun-
gen zu einer Schlägerei, in die er verwickelt gewesen sei. Im Anschluss
an die Befragung wurde A._______ mitgeteilt, die Fachstelle beabsichtige
den Erlass einer Risikoerklärung mit der Empfehlung, A._______ nicht in
der Armee zu verwenden. A._______ erklärte auf dem entsprechenden
Formular, auf eine nachträgliche Stellungnahme zu verzichten.
D.
Am 10. Februar 2012 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung. Sie hielt
im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne des
Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), des MG und der der Verordnung vom
4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4)
erachtet (Ziff. 1), das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu
empfehlen (Ziff. 2), ebenso wenig die Verwendung in der Schweizer Ar-
mee (Ziff. 3). Diese Verfügung wurde A._______ umgehend gegen Unter-
schrift ausgehändigt.
E.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt am 5. März 2012
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung.
Er beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und er sei als
unbedenklich zu beurteilen.
F.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung
vom 7. Mai 2012 an ihrer Beurteilung fest und beantragt die Abweisung
der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht leitet ein Exemplar der
Vernehmlassung an den Beschwerdeführer weiter und setzt ihm Frist zur
Einreichung allfälliger Gegenbemerkungen an.
G.
Am 22. Mai 2012 wendet sich B._______, die Mutter des Beschwerdefüh-
rers, mit einem Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht. In der Annah-
me, die Beschwerde sei abgewiesen worden, fordert sie das Bundesver-
waltungsgericht auf, die Angelegenheit nochmals neu zu beurteilen. Am
30. Mai 2012 ruft der Instruktionsrichter B._______ an und stellt klar, dass
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noch kein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei und es
sich bei der Vernehmlassung der Vorinstanz lediglich um eine Stellung-
nahme der verfügenden Behörde handle. Das Schreiben vom 22. Mai
2012 werde als Meinungsäusserung seitens des Beschwerdeführers zu
den Akten genommen.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS
ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevöl-
kerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von
Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusse-
ren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG
SEILER, in: Seiler / von Werdt / Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren
Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
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derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Weiter prüft es
die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Das heisst
aber nicht, dass es ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken
an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen darf, da diese über
besondere Fachkenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat
auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu de-
finieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.1.2 mit Hinweisen). Daher auferlegt sich das Bundesverwaltungsge-
richt diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen
der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Er-
messen ein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-518/2012 vom 15. August 2012 E. 3).
3.
3.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei
Bediensteten des Bundes, Angehörigen der Armee und Dritten, die eine
nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BWIS sensible Arbeit verrichten oder verrich-
ten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS
werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante
Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbe-
sondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Ver-
hältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivi-
täten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger
Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger
Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem Zweckartikel von
Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demokratischen und
rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Frei-
heitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vom
7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und intensivsten Bedrohun-
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Seite 6
gen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an besonders wichtigen
Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten, gegen den Staat
selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern
wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar
seien und Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht
zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des
BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst,
gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle
Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar
2012 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6563/2011 vom 25. Juni 2011 E. 4).
3.2 Seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des MG
enthält auch dieses Gesetz Grundlagen für die Durchführung von Perso-
nensicherheitsprüfungen bei Angehörigen der Armee. So regelt Art. 113
MG die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persön-
lichen Waffe und sieht vor, dass das Gewaltpotential einer Person durch
eine Personensicherheitsprüfung beurteilt werden kann (Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG). Zu einer Empfehlung betreffend die Überlassung der persön-
lichen Waffe war die Vorinstanz zuvor nicht befugt (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6275/2010 vom 27. April 2011 E. 12.2 und A-
5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 10.2). In Abweichung vom Grundsatz
von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchführung
der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zu-
stimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicher-
heitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Re-
gelungen enthält (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 f.).
4.
Am 1. April 2011 ist die totalrevidierte Verordnung vom 4. März 2011 über
die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten.
Sie regelt sowohl die Personensicherheitsprüfung nach BWIS als auch
diejenige nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG (vgl. Art. 1 PSPV).
Gemäss Art. 5 PSPV in der vorliegend anwendbaren Fassung vom
4. März 2011 (alt Art. 5 PSPV, AS 2011 1031) erfolgt die Personensicher-
heitsprüfung bei Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung (alt Art. 5
Abs. 4 PSPV). Im Anhang 2 der Verordnung werden diejenigen Funktio-
nen innerhalb der Armee aufgeführt, für welche gestützt auf Art. 19 BWIS
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eine Personensicherheitsprüfung verlangt wird. Stellungspflichtige, die für
eine solche sicherheitsempfindliche Funktion vorgesehen sind, werden
einer Grundsicherheitsprüfung oder einer erweiterten Sicherheitsprüfung
unterzogen (vgl. alt Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 ff. PSPV). Die Personensi-
cherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG wird bei allen Stellungs-
pflichtigen durchgeführt (vgl. alt Art. 5 Abs. 2 PSPV). Auf den 1. April 2012
ist eine neue Fassung von Art. 5 PSPV in Kraft getreten; die vorerwähn-
ten Regelungen wurden inhaltlich aber beibehalten.
5.
Vorliegend hat die Vorinstanz die Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG
kombiniert mit einer Personensicherheitsprüfung nach BWIS durchge-
führt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. April 2012
festgehalten, dass Art. 19 BWIS eine Personensicherheitsprüfung für An-
gehörige der Armee ausdrücklich nur unter gewissen Bedingungen er-
möglicht und keine Grundlage für die Prüfung aller Stellungspflichtigen
darstellt. Die Bestimmungen der PSPV sind daher so auszulegen, dass
eine Grundsicherheitsprüfung bzw. eine erweiterte Sicherheitsprüfung nur
im Hinblick auf eine konkrete sicherheitsempfindliche Funktion durchge-
führt werden kann, für die der Stellungspflichtige bereits vorgesehen ist.
Zu verlangen ist, dass die Einteilung in eine entsprechende Funktion be-
reits geplant bzw. diese zumindest Teil einer engeren Auswahl ist. Unzu-
lässig ist es somit, die Zustimmung zu einer Sicherheitsprüfung nach
BWIS pauschal einzuholen und eine solche Prüfung durchzuführen, ohne
dass über die künftige Funktion und Einteilung des Stellungspflichtigen
ein (Vor-)Entscheid gefallen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 4.1, A-6294/2011 vom
4. August 2012 E. 4.4, A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 4.4 und
A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 4.4).
Wie im damals zu beurteilenden Fall wurde die Zustimmung zur Grund-
bzw. erweiterten Sicherheitsprüfung vorliegend eingeholt, bevor über die
künftige Funktion und Einteilung des Beschwerdeführers ein (Vor-)Ent-
scheid gefallen war. Demnach hat die Vorinstanz zu Unrecht eine Sicher-
heitsprüfung nach BWIS durchgeführt. Daher ist die Beschwerde gutzu-
heissen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vorinstanz richtet, es
liege ein Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS vor, bzw. gegen die auf
dieser Grundlage ausgesprochene Empfehlung, den Beschwerdeführer
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Seite 8
nicht in die Armee aufzunehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 4.1).
6.
Im Folgenden bleibt die Beurteilung materiell zu prüfen, welche die Vorin-
stanz gestützt auf Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorgenommen hat. Die Vorin-
stanz ist zum Schluss gekommen, dass ein Sicherheitsrisiko im Sinne
dieses Artikels besteht, und sie empfiehlt, von einer Überlassung der per-
sönlichen Waffe abzusehen.
6.1 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat
die Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zum Ziel,
welche grundsätzlich weiterhin zu Hause aufbewahrt wird, und dient da-
mit konkret dem Schutz potentieller Opfer. Sie hat daher eine andere, be-
schränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der
ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit ab-
gewendet werden sollen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.1; vgl. auch oben E. 3).
6.2 Empfiehlt die Vorinstanz, von einer Überlassung der persönlichen
Waffe sei abzusehen, kommt eine Rekrutierung faktisch nicht mehr in
Frage:
Gemäss Art. 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militär-
dienstpflicht (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee, deren
persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des Füh-
rungsstabes der Armee einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue
Funktion übernehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es
können zudem eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche
Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete per-
sönliche Verhältnisse sind ausdrücklich auch dann gegeben, wenn Hinde-
rungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (vgl.
Art. 66 Abs. 3 Bst. dbis MDV). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer
aufgrund der Risikoerklärung der Vorinstanz mit Verfügung des Komman-
danten des Rekrutierungszentrums Rüti vom 10. Februar 2012 mit sofor-
tiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung entlassen und mit einem
militärischen Aufgebotsstopp belegt.
In der erwähnten Verfügung betreffend vorzeitige Entlassung und Aufge-
botsstopp heisst es weiter, wenn keine Beschwerde gegen die Risikoer-
klärung der Vorinstanz geführt werde, erwäge der Führungsstab der Ar-
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mee, den Beschwerdeführer nicht zu rekrutieren und in der Folge auch
nicht der Armee zuzuteilen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten,
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 10. April 2002 über die
Rekrutierung (VREK, SR 511.11) nur militärdiensttauglich ist, wer auf-
grund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst
entspricht und bei dem kein Grund für eine Nichtrekrutierung nach Art. 21
Abs. 1 MG sowie kein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönli-
chen Waffe nach Art. 113 MG vorliegt. Die für die Rekrutierung verant-
wortlichen Stellen mögen zwar nicht formell an die Einschätzung der Vor-
instanz gebunden sein, wonach aufgrund des Gewaltpotentials ein sol-
cher Hinderungsgrund vorliegt (vgl. Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS und
Art. 23 Abs. 1 PSPV), werden einer solchen Einschätzung in der Praxis
aber folgen.
6.3
6.3.1 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht
wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen
Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann,
liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine
Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden
muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Er-
hebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobe-
nen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7894/2009 vom 16. Juni 2010 E. 5.1; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-518/2012 vom 15. August
2012 E. 5.1.3 mit Hinweisen).
6.3.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der Befragung ausgeführt, er
sei einmal in eine kleine Schlägerei verwickelt gewesen. Dabei sei jedoch
niemand ernsthaft verletzt worden. Grund sei eine verbale Auseinander-
setzung zwischen einem sehr engen Kollegen, den er bereits seit fünf
Jahren kenne, und einer anderen Person gewesen, die älter gewesen sei
als sein Kollege. Er habe zu dieser Person gesagt: "Wenn du ein Problem
hast, such dir einen Gleichaltrigen." Er habe so lange mit Worten provo-
ziert, bis der Andere zuerst zugeschlagen habe. Hätte er, der Beschwer-
deführer, zuerst zugeschlagen, hätte die andere Person vielleicht am Bo-
den gelegen. Er betreibe seit zwölf Jahren Kampfsport. Er lasse sich lie-
ber zuerst schlagen, dann dürfe er dies seinerseits tun. Die andere Per-
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son habe ihm eine Ohrfeige ("Flätere") gegeben. Er habe dann mit der
Faust den Oberarm seines Kontrahenten getroffen und mit dem Knie den
Oberschenkel. Er habe dieser Person jedoch nur eine Quetschung oder
Prellung zugefügt, mehr nicht. Diese habe noch gedroht, sich mit Kolle-
gen zu rächen, doch habe ihm das nicht viel ausgemacht. Weiter führte
der Beschwerdeführer aus, es habe noch ein paar andere Schlägereien
gegeben, bei denen er aber nur zugeschaut habe. Er habe nicht dabei
sein wollen, um zu vermeiden, dass er (richtig) zuschlage. Auch habe er
angesichts der bereits begangenen Delikte keine Anzeige wegen Körper-
verletzung riskieren wollen. Es sei auch nicht um ein Familienmitglied, die
zwei engsten Kollegen oder die Freundin gegangen. Wäre dies der Fall,
würde er, der Beschwerdeführer, die andere Person ansprechen. Es sei
nicht auszuschliessen, dass er selber oder die andere Person dann wei-
ter provozieren und daraus eine Schlägerei entstehen würde. Auf die
Frage, ob er nach Beteiligung an einer Schlägerei von seinem
Kampfsportclub ausgeschlossen würde, führte der Beschwerdeführer
aus, es gehe im Training um Selbstverteidigung. Darum schaue er ja,
dass die andere Person die Schlägerei provoziere. Er wehre sich nur mit
Worten. Aber wenn der Andere zuschlage, dann dürfe er sich wehren.
Die Vorinstanz weist in ihrer Verfügung unter dem Titel "Aggressions- und
Gewaltpotential / Überlassen der persönlichen Waffe" auf diese Aussagen
des Beschwerdeführers hin. Aufgrund seiner mangelnden Vertrauens-
würdigkeit könne sie nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer an
weiteren Schlägereien beteiligt gewesen sei oder auch in Zukunft in ge-
walttätige Auseinandersetzungen involviert sein werde. Daher beurteile
sie die Gefährdung im Bereich des Aggressions- und Gewaltpotentials als
erhöht. Ferner stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass bereits
der Strafregistereintrag des Beschwerdeführers Anlass genug wäre, vom
Überlassen der persönlichen Waffe abzusehen. Dies angesichts der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung im Bereich der Waffengesetzgebung.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er habe
schon als Knabe einmal Militärdienst leisten wollen und wäre sehr ent-
täuscht, sollte dies nun nicht klappen. Er sei sich vollkommen bewusst,
dass er als Jugendlicher sehr viele Fehler begangen habe. Die Probezeit
gemäss Strafbefehl vom (…) laufe im Sommer 2012 ab. Er habe sich
nichts mehr zuschulden kommen lassen und werde sich Mühe geben,
dass dies auch so bleibe. Der Beschwerde liegen Empfehlungsschreiben
der zwei Kampfsport-Trainer des Beschwerdeführers sowie eines Ehe-
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Seite 11
paars bei, bei dem der Beschwerdeführer insgesamt zehn Wochen im
Landdienst war.
6.3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Bun-
desverwaltungsgericht sein eigenes Gutdünken nicht ohne hinreichenden
Grund an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen. Es hat auch
nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definie-
ren. Dies obliegt in erster Linie dem Bundesrat, dem Departement und
den nachgeordneten Verwaltungsbehörden. Aufgabe der Justiz ist nur, zu
überprüfen, ob die Exekutivbehörden bei der Konkretisierung des Sicher-
heitsrisikos bezogen auf eine bestimmte Funktion im Rahmen der dele-
gierten Befugnisse geblieben sind und ob die Beurteilung im Einzelfall
gemessen an diesem Massstab korrekt ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 mit Hinweisen; vgl. bereits oben
E. 2).
In seinem Urteil vom 5. April 2012 hatte das Bundesverwaltungsgericht
den Fall eines Stellungspflichtigen zu beurteilen, der in der persönlichen
Befragung angegeben hatte, dass er sich früher unter Alkoholeinfluss
rasch habe provozieren lassen und einmal einer anderen Person mit der
Stirn ins Gesicht geschlagen habe, nachdem diese seine Freundin etwas
"angemacht" und auch sonst gestört habe. Obschon der Stellungspflichti-
ge angegeben hatte, unter anderem aus diesem Grund heute nicht mehr
so viel Alkohol zu konsumieren und in nüchternem Zustand nicht aggres-
siv zu sein, empfahl die Vorinstanz, vom Überlassen der persönlichen
Waffe abzusehen. Dies unter Hinweis darauf, dass der Stellungspflichtige
noch ein gutes Jahr vor der Befragung in angetrunkenem Zustand ein
Motorfahrzeug geführt hatte, weshalb keine verlässliche Prognose über
sein Verhalten insbesondere im Zusammenhang mit dem Konsum von
Alkohol abgegeben werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht ver-
wies auf die oben erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts und
hielt fest, die Vorinstanz setze einen strengen Massstab an, lasse sich
aber von sachgerechten Überlegungen leiten. Käme es zu einem Vorfall
mit der Militärwaffe und würde sich in der Folge herausstellen, dass An-
zeichen für ein erhöhtes Gewaltpotential bestanden hätten, wäre die öf-
fentliche Kritik bestimmt gross. Eine vorsichtige Praxis sei daher ange-
bracht. Dass die Vorinstanz bereits Bedenken anmelde, entspreche einer
solchen vorsichtigen Praxis und sei sachlich vertretbar (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3). Ana-
log argumentierte das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheiden
vom 31. Mai 2012 und vom 4. August 2012 (vgl. dazu Urteile des Bun-
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Seite 12
desverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 5.3 und A-
6294/2011 vom 4. August 2012 E. 5.2).
6.3.4 Der vorliegende Fall liegt ähnlich. Aufgrund der Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seinem Umgang mit Gewalt kann davon ausgegan-
gen werden, dass sein Gewaltpotential im Verhältnis zu demjenigen an-
derer Männer im gleichen Alter überdurchschnittlich hoch ist. Die began-
genen Delikte (vgl. Sachverhalt B.) und die damit verbundenen Zweifel an
der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers wirken sich zumindest
nicht positiv auf diese Einschätzung aus. Die Vorinstanz lässt sich bei der
Beurteilung des Gewaltpotentials damit von sachgerechten Überlegungen
leiten.
An diesem Ergebnis vermögen auch die eingereichten Empfehlungs-
schreiben nichts zu ändern, in denen dem Beschwerdeführer ein zuver-
lässiges und motiviertes Verhalten im Kampfsport-Training bzw. während
des Landdienstes attestiert wird. Zwar können Arbeitszeugnisse und an-
dere Beurteilungen der zu überprüfenden Person grundsätzlich geeignet
sein, deren Persönlichkeit besser zu erfassen (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.1 und
A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.2.2). So hat das Bundeverwal-
tungsgericht festgehalten, bei länger zurückliegenden Vorkommnissen
könnten derartige Einschätzungen Hinweise auf eine allfällige positive
Veränderung des Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen
problematischer Tendenzen belegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 6.2.2). Die Empfehlungs-
schreiben stammen allerdings alle aus dem Jahr 2009. Der Landdienst
des Beschwerdeführers fand in den Jahren (…) und (…) statt. Am
Kampfsport-Training nimmt er seit 2001 teil. Dass er in diesen Bereichen
seines Lebens offenbar ein zuverlässiges Verhalten an den Tag gelegt
hat, ändert nichts daran, dass sein Verhalten in anderem Zusammenhang
problematisch war. Die Empfehlungsschreiben sagen daher nichts dar-
über aus, ob unterdessen auch in den anderen Bereichen eine Verbesse-
rung eingetreten sein könnte. Somit muss auch nicht darauf eingegangen
werden, welcher Beweiswert diesen Empfehlungsschreiben überhaupt
zukäme.
6.3.5 Die Mutter des Beschwerdeführers führt in ihrem Schreiben ans
Bundesverwaltungsgericht vom 22. Mai 2012 sowie in einem der Be-
schwerde beiliegenden Schreiben vom 15. Februar 2012 aus, die Rekru-
tenschule werde ihrem Sohn disziplinarisch, menschlich und kamerad-
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schaftlich eine Lebensschule sein. Das Ausschliessen eines Menschen
könne hingegen negative Auswirkungen auf dessen weiteres deliktisches
Verhalten haben. Werde der Beschwerdeführer in die Armee integriert
und erlebe er da einen Gemeinschaftssinn, werde er in seinem weiteren
Leben mit Sicherheit ein kleineres "Sicherheitsrisiko" darstellen.
Es lässt sich zwar nicht von der Hand weisen, dass der Besuch der Re-
krutenschule und eine weitere Laufbahn in der Armee einen positiven Ein-
fluss auf die Entwicklung eines Menschen haben können. Die Vorinstanz
hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch ledig-
lich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der
persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz poten-
zieller Opfer (vgl. oben E. 6.1). Ob die Aufnahme der zu beurteilenden
Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen ha-
ben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (vgl. in
diesem Zusammenhang auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-518/2012 vom 15. August 2012 E. 6.2.3).
6.3.6 Damit gilt auch im vorliegenden Fall, dass zwar nicht von einem
ausserordentlich grossen Risiko ausgegangen werden kann, der Ent-
scheid der Vorinstanz, das Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu
empfehlen, jedoch sachlich vertretbar ist. Daher besteht für das Bundes-
verwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der
Vorinstanz abzuweichen. Offen bleiben kann somit, ob allein schon der
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers die Vorinstanz zu einer sol-
chen Empfehlung hätte veranlassen müssen, obwohl die Delikte des Be-
schwerdeführers keinen Bezug zu Gewalt oder Waffen aufweisen.
6.4 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Empfehlung der Vorin-
stanz. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelik-
ten mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Interessen des Beschwer-
deführers gegenüber. Dieser möchte nach eigenen Angaben sehr gerne
Militärdienst leisten. Durch eine Nichtrekrutierung entstehen ihm aber
keine direkten Nachteile, abgesehen davon, dass er die Wehrpflichter-
satzabgabe wird leisten müssen. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu
gehen, dass vorliegend keine Auflagen erkennbar sind, welche das Risiko
eines Waffenmissbrauchs verringern könnten. Obschon die Vorinstanz
einen strengen Massstab angesetzt hat, ist daher auch die Verhältnis-
mässigkeit der Risikoerklärung zu bejahen.
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6.5 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie sich gegen die
Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinne
von Art. 113 MG vor, bzw. gegen die Empfehlung, vom Überlassen der
persönlichen Waffe sei abzusehen.
7.
Zusammenfassend sind die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und stattdessen das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos im Sinne von
Art. 113 MG festzustellen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstan-
zen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer dringt
vorliegend mit seiner Beschwerde bloss teilweise durch. Die Risikoerklä-
rung wird, was die Überlassung der persönlichen Waffe betrifft, bestätigt,
und die angefochtene Verfügung nur teilweise aufgehoben. Es ist somit
von einem hälftigen Unterliegen auszugehen. Dem Beschwerdeführer
sind daher reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.– aufzu-
erlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– sind ihm nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 400.– zurückzuerstat-
ten.
8.2 Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Be-
schwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch
die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die Dispositivziffern 1 und 3
der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und es wird festge-
stellt, dass der Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko im Sinne von
Art. 113 MG darstellt.
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2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 400.– auferlegt. Sie werden mit dem geleitsteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.– wird dem Beschwer-
deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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