B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1273/2017
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger
Parteien
A._______,
vertreten durch Stephan Nüesch,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Rechtsdienst,
Postfach, 8036 Zürich
Beschwerdegegnerin,
Sicherheitsfonds BVG,
Geschäftsstelle,
Eigerplatz 2, Postfach 1023, 3000 Bern 14,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungen Sicherheitsfonds.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung
vom 25. Januar 2017 das Gesuch der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(nachfolgend: Auffangeinrichtung) vom 11. Juli 2016 um Ausrichtung von
Insolvenzleistungen für die Mitarbeiter der in Konkurs gefallenen Unterneh-
mung B._______, (Ort), insoweit gutgeheissen hat, als für die Mitarbeiter
als Sicherstellung gesetzlicher Leistungen Fr. 18‘391.30 bezahlt wurde,
inkl. Mindestverzinsung gemäss BVG per Auszahlung am 27. Januar 2017
(Ziffer 1 Verfügungsdispositiv); die Sicherstellung der Leistung für
A._______ wurde abgelehnt (Ziffer 2 Verfügungsdispositiv),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Be-
schwerde vom 27. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfech-
ten liess,
dass das Bundesveraltungsgericht die Eintretensvoraussetzungen von
Amtes wegen prüft (Urteil des BVGer C-6046/2014 vom 13. Dezember
2016 E. 1.3.1; BVGE 2007/6 E. 1 m.w.Hw.),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass zu den vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
auch jene des Sicherheitsfonds BVG gehören, zumal dieser im Bereich der
beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und
als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat (vgl. Urteil des
BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass der Sicherheitsfonds BVG gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) gesetzliche und teilweise
auch reglementarische Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vor-
sorgeeinrichtungen sicherstellt,
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dass gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den
Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) nur die zahlungsunfähig ge-
wordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewor-
denen Versichertenkollektivs als Antragsstellerinnen für die Leistungen des
Sicherheitsfonds in Frage kommen,
dass gemäss Art. 26 Abs. 3 SFV der Sicherheitsfonds die Sicherheit zweck-
gebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung leistet,
dass vorliegend die Auffangeinrichtung das Gesuch um Insolvenzleistun-
gen gestellt hat,
dass laut den beiden oben erwähnten Verordnungsbestimmungen die ein-
zelnen Destinatäre nicht direkt am Verfahren betreffend Ausrichtung von
Insolvenzleistungen beteiligt sind und auch laut Praxis des Bundesgerichts
einzelne Destinatäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht legi-
timiert sind, Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang
mit der Ausrichtung von Insolvenzleistungen anzufechten (BGE 141 V 650
E. 3.2; Urteile des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3, 9C_918/2009
vom 24. Dezember 2009 E. 4.3),
dass dies auch für Fälle wie den vorliegenden gilt, in welchen „die Sicher-
stellung von Leistungen des Gesellschafters und Geschäftsführers mit Ein-
zelzeichnungsberechtigung“ (Ziffer 7 der Erwägungen und Ziff. 2 Verfü-
gungsdispositiv) gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG abgelehnt wird (Urteil des
BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3, der für eine ebenfalls Art. 56
Abs. 5 BVG betreffende Konstellation den Nichteintretensentscheid des
BVGer C-7543/2010 vom 20. Juni 2011 bestätigt hat),
dass der Beschwerdeführer vorliegend keine anderen unmittelbaren Nach-
teile begründet und solche auch nicht ersichtlich sind, die ihn in Abwei-
chung zur genannten Rechtsprechung als Drittbeschwerdeführender legi-
timieren würden, Beschwerde gegen die Verfügung des Sicherheitsfonds
zu erheben,
dass nach den oben stehenden Erwägungen und der oben erwähnten Ge-
richtspraxis der Beschwerdeführer mithin als einzelner Destinatär im vor-
liegenden Verfahren nicht aktivlegitimiert ist und deshalb auf die Be-
schwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG),
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dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang als unterlie-
gende Partei gilt, der gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind,
dass es demnach angemessen erscheint, die Kosten für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 300.-- festzusetzen,
dass Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden keinen An-
spruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und das Bundesgericht festge-
halten hat, dass die obsiegenden Trägerinnen der beruflichen Vorsorge
keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4b;
vgl. auch [statt vieler] Urteil des BVGer A-693/2016 vom 28. Juli 2016
E. 7), weshalb weder der obsiegenden Vorinstanz noch der Beschwerde-
gegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission (Gerichtsurkunde)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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