B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1275/2011, A-1304/2011
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
1. A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Norbert Mattenberger,
Narzissenstrasse 5, Postfach 2119, 8033 Zürich,
2. B._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Pierre Tschudi und
Rechtsanwalt Dr. Matthias Tschudi, Tschudi Rechtsanwälte,
Löwenstrasse 2, 8001 Zürich,
3. Gemeinde Rüschlikon, Gemeinderat, Pilgerweg 29,
8803 Rüschlikon,
4. C._______,
3 - 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus
Holenstein, Sigrist Wipfli Meisser Rechtsanwälte,
Uraniastrasse 18, 8001 Zürich,
5. D._______,
6. E._______,
5 - 6 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Schmid,
Stiffler & Partner, Postfach, 8034 Zürich,
7. F._______,
8. G._______,
9. H._______,
10. I._______,
11. J._______,
12. K._______,
7 - 12 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Hadorn,
Schanzeneggstrasse 1, Postfach, 8027 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz),
Tramstrasse 35, 8050 Zürich,
2. Axpo AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden,
Beschwerdegegnerinnen und wechselseitig Beigeladene
Bundesamt für Energie BFE Sektion Elektrizitäts- und
Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz,
sowie
1. Schweizerische Bundesbahnen AG, Geschäftsbereich
Energie, Netz-Anlagenmanagement, Übertragungsleitungen,
Industriestrasse 1, Postfach, 3052 Zollikofen,
2. Swissgrid AG, Postfach 22, 5070 Frick
Beigeladene.
Gegenstand
Beschwerdeverfahren i.S. 380/220/150 kV-
Gemeinschaftsleitung Samstagern-Zürich, Teilstrecken Mast
Nr. 34 bis 47 und ab Mast Nr. 51 bis 63 mit Abspanngerüst
Kilchberg; Verfügung des BFE 148.0131 vom 21. Januar
2011
und
Beschwerdeverfahren i.S. 220 kV-Leitung Obfelden-Thalwil,
Teilstrecke Mast Nr. 35 (Gattikon/Schweikrüti) bis Unterwerk
Thalwil bzw. 380/220/132 kV-Gemeinschaftsleitung
Samstagern-Zürich, Teilstrecke Mast Nr. 47 bis 51;
Verfügung des BFE 148.0140 vom 21. Januar 2011.
A-1275/2011
Seite 3
Sachverhalt:
A.
A.a Am 28. Februar 1997 reichte das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
(ewz) beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) ein Plange-
nehmigungsgesuch für den Umbau der 380/220/150 Kilovolt (kV)-Leitung
Samstagern-Zürich ein. Das Projekt sieht vor, dass die bestehende Über-
tragungsleitung, die auch Stränge der 220 kV-Leitung Grynau-Thalwil der
Nordostschweizerischen Kraftwerke umfasst, ausgebaut wird und ein
Abschnitt der 132 kV-Leitung Sihlbrugg-Wollishofen der Schweizerischen
Bundesbahnen (SBB) auf dieses Trasse verlegt wird. Dieser Abschnitt
liegt auf dem Gebiet der Gemeinden Thalwil, Rüschlikon, Adliswil und
Kilcherg.
A.b Am 7. März 1997 reichten die Nordostschweizerischen Kraftwerke
NOK, (heute Axpo Netze AG, nachfolgend Axpo), beim ESTI ein
Plangenehmigungsgesuch für den Um- bzw. Neubau der 150/50 kV
Leitung zwischen den Unterwerken Obfelden und Thalwil ein. Geplant
war die Umrüstung der bestehenden Freileitung auf eine
Betriebsspannung von 220 kV. Die Leitung mit ihren zwei Kabelsträngen
sollte auf Gittermasten auf dem bisherigen Trassee geführt werden,
ausser in den Gemeinden Langnau am Albis und Thalwil, wo eine neue
Linienführung zur Entlastung von Wohngebieten vorgesehen war. Diese
Leitung ist Teil der Leitung Samstagern-Zürich.
B.
In der Folge eröffnete das ESTI die beiden Plangenehmigungsverfahren
und unterbreitete die Vorhaben dem Kanton Zürich zur Stellungnahme.
Vom 13. Juni bis 14. Juli 1997 wurden die beiden Projekte öffentlich
aufgelegt, worauf zahlreiche Einsprachen von Privaten, Vereinen und
Gemeinden eingingen. Gegen das Gesuch der Axpo erhoben auch
Amtsstellen Einwände.
C.
Die beiden Projekte wurden daraufhin überarbeitet. Einerseits wurde die
Axpo-Leitung auf einen Strang reduziert, anderseits wurde auf einzelnen
Abschnitten eine neue Linienführung sowie die Zusammenlegung mit der
projektierten ewz-Leitung Samstagern-Wollishofen vorgesehen. Ferner
sollte auf einem Teil des Trassees eine Stromleitung der Schweizerischen
Bundesbahnen SBB AG geführt werden. Beim Mast 39 der Axpo war
schliesslich ein Anschluss an die ewz/SBB-Leitung vorgesehen.
A-1275/2011
Seite 4
Am 21. März 2001 reichte das ewz dem ESTI eine Projektänderung ein
und am 9. August 2001 ergänzte es die Gesuchsunterlagen. Die Axpo
ihrerseits reichte ihre Projektänderung am 26. April 2001 ein. Den
zuständigen Stellen des Bundes und des Kantons Zürich wurden die
überarbeiteten Projekte unterbreitet und erneut öffentlich aufgelegt.
Zudem wurden die damaligen Einsprechenden informiert und den
Entschädigungsberechtigten eine persönliche Anzeige über die zu
entschädigenden Rechte zugestellt. Auch gegen das geänderte Projekt
gingen Einsprachen ein.
D.
D.a Nachdem an der Einspracheverhandlung vom 6. Juli 2006 betreffend
das Axpo-Projekt keine Einigung erzielt werden konnte, überwies das
ESTI am 19. September 2007 das Verfahren mit einem Überweisungs-
bericht an das Bundesamt für Energie (BFE) zur Erledigung.
D.b Auch für das Projekt des ewz konnte an der Einspracheverhandlung
vom 21. März 2007 keine Einigung erzielt werden. Das ESTI überwies
dem BFE die Akten am 19. September 2008 zur Erledigung.
E.
E.a Aufgrund der eingegangenen Anträge zog das ewz am 3. März 2008
das Gesuch um Plangenehmigung, soweit den Abschnitt Samstagern bis
Mast 34 betreffend, zurück, um diesen zu überarbeiten. Eine vom BFE
am 25. September 2009 durchgeführte Einigungs- und Einsprache-
verhandlung führte zu keiner Einigung. Die Einsprechenden verlangten im
Wesentlichen die Verkabelung eines Teils oder der gesamten Leitung
sowie die Verlegung der dazugehörigen Abspanngerüste. Teilweise wurde
auch eine Verlegung der Leitung verlangt sowie Einsprachen gegen die
Enteignung vorgebracht.
E.b Am 17. August 2009 sistierte das BFE das Plangenehmigungs-
verfahren in Bezug auf das Teilstück Unterwerk Obfelden bis Schweikrüti
(Mast 34). Für das andere 1,2 km lange Teilstück Schweikrüti bis
Unterwerk Thalwil führte das BFE am 9. Dezember 2009 eine weitere
Einspracheverhandlung durch, die ebenfalls ohne Ergebnis blieb. Die
Einsprechenden verlangten im Wesentlichen die Nichtgenehmigung des
Projektes, die Verkabelung des Leitungsabschnitts zwischen Mast 37
(ewz Mast 49) und dem Unterwerk Thalwil. Eventuell verlangten sie die
Prüfung der Verkabelung der Gemeinschaftsleitung ab Mast Schweikrüti
und subeventuell die Verschiebung eines Mastes. Ferner wurde eine
A-1275/2011
Seite 5
Entschädigung der Minderwerte der Liegenschaften … geltend gemacht.
Schliesslich rügten Einsprechende, es bestehe kein nationales Interesse
an der Leitung, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht sei das Vorhaben im
Gelände nicht ausgesteckt sowie ungenügend visualisiert worden.
F.
Am 21. Mai 2010 ersuchte das ewz um Teilgenehmigung für den
Abschnitt Mast 34 bis Mast 47, nachdem es sämtliche dafür notwendigen
Überleitungsrechte und Grunddienstbarkeiten freihändig erwerben
konnte. Gleichzeitig reichte das ewz neue redimensionierte Mastbildpläne
ein, die sich aus einem Verzicht auf einen (Mast 34 bis 46) bzw. drei
(Mast 47 bis 51) 220 kV-Leitungssträngen ergeben. Am 24. Juni 2010
wurden alle betroffenen Parteien sowie Fachstellen über diese, als
unwesentlich eingestufte Änderung informiert.
G.
G.a Am 21. Januar 2011 erteilte das BFE dem ewz die Plangenehmigung
für die Teilstrecke Mast 34 bis Abspanngerüst Kilchberg (Dispositiv-Ziffer
1). Sämtliche Einsprachen wurden abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten worden ist und soweit sie nicht gegenstandslos geworden
sind (Dispositiv-Ziffern 2 bis 5). Die für den Betrieb notwendigen
Grunddienstbarkeiten wurden enteignet (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) sowie
eine Ausnahmebewilligung für die Überschreitung des Anlagegrenzwertes
für nichtionisierende Strahlung für ein als Ort mit empfindlicher Nutzung
(OMEN) geltendes Bauern-/Wohngebäude in Horgen erteilt (Dispositiv-
Ziffer 8). Schliesslich enthält die Plangenehmigung diverse Auflagen
bezüglich verschiedener Aspekte der Sicherheit und des Natur- und
Umweltschutzes (Dispositiv-Ziffer 9).
G.b Ebenfalls am 21. Januar 2011 erteilte das BFE auch der Axpo die
Plangenehmigung für das Teilstück Schweikrüti (Gattikon) Mast 35/47 bis
Unterwerk Thalwil der 220 kV-Leitung Obfelden-Thalwil (Dispositiv-Ziffer
1). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies es ab, soweit auf sie
einzutreten war (Dispositiv-Ziffer 2). Weiter wurde eine Ausnahme-
bewilligung für die Überschreitung des Anlagegrenzwertes für nicht-
ionisierende Strahlung für ein als Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN)
geltendes Wohngebäude in Thalwil erteilt (Dispositiv-Ziffer 3). Schliesslich
enthält die Plangenehmigung diverse Auflagen bezüglich verschiedener
Aspekte der Sicherheit und des Natur- und Umweltschutzes (Dispositiv-
Ziffer 4).
A-1275/2011
Seite 6
H.
Am 23. Februar 2011 erheben die nachfolgenden Personen und
Körperschaften beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Plangenehmigungsentscheid betreffend das Vorhaben des ewz
(Beschwerdegegnerin 1) vom 21. Januar 2011:
H.a A._______ (Beschwerdeführer 1, Verfahren A-1275/2011) beantragt
in seiner Beschwerde die Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung,
eventuell im Falle einer Abweisung der Beschwerde im Hauptpunkt,
deren Aufhebung soweit die Zusprechung einer Parteientschädigung
sowie eine Ausdehnung der Enteignung abgewiesen wurde, unter
gerichtlicher Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für
das vorinstanzliche Verfahren. Der Beschwerdeführer macht eine
ungenügende Sachverhaltsfeststellung geltend, insbesondere das Fehlen
eines sog. Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL)-Checks, die fehlende
Prüfung einer alternativen Linienführung entlang der Autobahn A3 sowie
die fehlende Prüfung einer Verkabelungsvariante. Die Berücksichtigung
veralteter Akten und technischer Berichte stelle ebenfalls einen Mangel
bei der Sachverhaltsfeststellung dar. Ferner seien die betroffenen
Interessen unvollständig gegeneinander abgewogen worden. Fälsch-
licherweise habe das BFE (Vorinstanz) das Enteignungsrecht nicht auf
die nachbarlichen Abwehrrechte des Beschwerdeführers ausgedehnt,
wohl in der irrigen Annahme, er beantrage die Vollenteignung seines
Grundstückes. Da über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden
worden seien, stehe dem Beschwerdeführer schliesslich eine
Parteientschädigung zu.
H.b B._______ (Beschwerdeführer 2, Verfahren A-1285/2011) beantragt
die Verlegung der geplanten Leitung im Bereich des Abspanngerüstes
Kilchberg und bringt vor, dieses verursache auf seinem Grundstück, auf
dem sich ein Dressur- und Pensionsstall mit Reitschule befindet,
übermässige Immissionen, vor allem ideeller Art. Seine Kunden,
Pferdebesitzer, würden aus Angst vor schädlichen Auswirkungen der
elektromagnetischen Strahlung auf ihre Tiere seinen Stall nicht mehr
nutzen. Das Abspanngerüst könne ohne grösseren Aufwand weiter von
seiner Grundstücksgrenze entfernt errichtet werden oder sogar entfallen,
wenn die gesamte Leitung verkabelt würde. Für das Abspanngerüst sei
dem Beschwerdeführer zudem nie ein Standortdatenblatt vorgelegt
worden, aus dem die Berechnung der nichtionisierenden Strahlung
hervorgehe, dies verletze sein rechtliches Gehör. Schliesslich macht der
A-1275/2011
Seite 7
Beschwerdeführer 2 umwelt- und raumplanungsrechtliche Einwendungen
gegen das Vorhaben geltend.
H.c Die Gemeinde Rüschlikon sowie C._______ (Beschwerdeführerinnen
3 und 4, Verfahren A-1293/2011) beantragen in ihrer gemeinsamen
Beschwerde die Aufhebung des Beschlusses soweit damit der Neubau
der Hochleitung zwischen den Masten Nr. 55 und 61 bewilligt wurde und
stattdessen die Anordnung einer unterirdischen Führung. Weiter
verlangen sie die enteignungsrechtliche Entschädigung für die bauliche
Inanspruchnahme ihrer Grundstücke sowie für deren Beeinträchtigung
durch Strahlungs- und Lärmimmissionen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht verlangen sie einen Augenschein vor Ort, eventuell eine
öffentliche Verhandlung mit einem Augenschein vor Ort. Zur Begründung
bringen sie vor, der Bedarf für die Leitung sei ungenügend nachgewiesen.
Die Freileitung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung einer
wertvollen Landschaft und verstosse gegen den raumplanungs- und
naturschutzrechtlichen Schonungsanspruch. Die Abwägung der
Interessen sei unvollständig erfolgt und trage dem technischen Fortschritt
der letzten Jahre nicht Rechnung.
H.d Schliesslich führen D._______ und E._______ Beschwerde gegen
den Plangenehmigungsentscheid (Beschwerdeführerinnen 5 und 6,
Verfahren A-1317/2011). Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung
und die Verweigerung der Linienführung über ihre Parzellen, eventuell
eine ausschliesslich unterirdische Linienführung, subeventuell eine
Versetzung des Abspanngerüsts und eine unterirdische Führung der
Leitung ab diesem Standort. Für den Fall einer Enteignung seien nach
Rechtskraft des Entscheides offene Entschädigungsforderungen an die
Eidgenössische Schätzungskommission zum Festsetzen der
Enteignungsentschädigungen weiterzuleiten. Zur Begründung bringen sie
vor, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, weil eine Führung
der Leitung entlang der Autobahn nie ernsthaft geprüft und auch der
gemäss Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) für die Leitung
Samstagern-Waldegg durchzuführende SÜL-Check unterlassen worden
sei. Indem die Leitung von der Gemeindegrenze Kilchberg bis nach
Zürich unterirdisch geführt werde, nicht aber weiter südlich in Adliswil,
werde die Rechtsgleichheit verletzt. Die Linienführung verletze die
Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, des Gewässer- und
Grundwasserschutzes, Bedürfnisse der Waldentwicklung und
Bestimmungen der Fruchtfolgeflächen. Zudem fehle dem ewz als Teil der
A-1275/2011
Seite 8
Stadtverwaltung Zürich die Rechtspersönlichkeit und damit die
Prozessfähigkeit.
I.
Ebenfalls am 23. Februar 2011 erheben F._______, G._______,
H._______, I._______, J._______ und K._______ (Beschwerdeführende
7 bis 12, Verfahren A-1304/2011) gemeinsam beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Plangenehmi-
gungsverfügung, die das Axpo-Projekt betrifft. Sie beantragen die
Aufhebung des Plangenehmigungsentscheids im Sinne ihrer Ausfüh-
rungen sowie eine Anweisung an die Vorinstanz, die erforderlichen
Nebenbestimmungen für eine unterirdisch erdverlegte, d.h. verkabelte
Führung der Übertragungsleitung nach Mast 37/49 bis Unterwerk Thalwil
festzusetzen und ihm die Akten zur Neufestsetzung der Plangeneh-
migung zurückzuweisen. In Bezug auf das Verfahren beantragen sie eine
öffentliche Parteiverhandlung und einen Augenschein sowie die
Zustellung der Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Axpo
(Beschwerdegegnerin 2) zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnis-
nahme.
Die Beschwerdeführenden 7 bis 12 machen im Wesentlichen geltend, die
Freileitung verstosse gegen die ungeschmälerte Erhaltung der
Landschaft von nationaler Bedeutung "Glaziallandschaft zwischen
Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette" (BLN Objekt 1307) und der
Ortsbilder von Gattikon und Thalwil. Zudem sei die Berechnung einzelner
Anlagegrenzwerte mit falschen Grundlagen erfolgt und das umwelt-
schutzrechtliche Vorsorgeprinzip verletzt worden. Mit einer Verkabelung
wären die Landschaft und Ortsbilder nicht tangiert und erheblich entlastet.
Zudem habe die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission
(ENHK) den Bereich ab Mast 37/49 nicht geprüft, weshalb der
Sachverhalt unvollständig festgestellt sei. Die Abwägung der
verschiedenen Interessen sei schliesslich ungenügend und falsch erfolgt.
J.
J.a Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2011 zieht das Bundes-
verwaltungsgericht die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG, Axpo
AG und Swissgrid AG als Beigeladene in die Verfahren über das ewz-
Projekt mit ein. Am 29. März 2011 verfügt das Bundesverwaltungsgericht
die Vereinigung der vier Beschwerdeverfahren A-1275/2011,
A-1285/2011, A-1293/2011 und A-1317/2011 und führt diese unter der
Verfahrensnummer A-1275/2011 weiter.
A-1275/2011
Seite 9
J.b Mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 3. März 2011 zieht das
Bundesverwaltungsgericht die Schweizerischen Bundesbahnen SBB AG,
die ewz Übertragungsnetz AG und die Swissgrid AG als Beigeladene in
das Verfahren über das Axpo-Projekt (A-1304/2011) mit ein.
K.
K.a In ihrer Vernehmlassung vom 7. April (recte wohl 7. Juni) 2011 zu den
Beschwerden gegen das ewz-Vorhaben beantragt die Vorinstanz deren
Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verweist sie
auf ihre Verfügung und ergänzt, dass ein sog. SÜL-Verfahren nicht
erforderlich sei, weil sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt
werden konnten. Durch die Aufnahme in das vom Bundesrat
beschlossene strategische Netz der Schweiz sei der Bedarf als gegeben
zu betrachten. Es sei ihre Aufgabe als Genehmigungsbehörde die zur
Diskussion gestellten Varianten zu prüfen und die dagegen gerichteten
Einsprachen zu beurteilen, nicht aber neue Linienführungen, etwa entlang
der Autobahn A3, zu erarbeiten. Eine solche sei während des Verfahrens
nicht thematisiert worden, zudem seien nur dort Varianten zu prüfen, wo
tatsächlich auch ein Konflikt mit den einschlägigen Vorschriften zu
erkennen sei. Zur Verkabelung betont die Vorinstanz, dass der konkrete
Einzelfall massgebend sei und dass die Gesamtabwägung aller
betroffenen Interessen für eine Freileitung spräche. Eine Ausdehnung der
Enteignung sei schliesslich nicht erforderlich, weil die Freileitung keine
übermässigen Immissionen verursache.
K.b Die Vorinstanz beantragt am 7. Juni 2011 ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde gegen das Axpo-Projekt, soweit auf sie einzutreten sei.
Sie hält fest, dass weder eine Aussteckung noch eine Visualisierung
mittels Fotomontagen erforderlich sei, massgebend seien vielmehr die
Pläne. Der Bedarf an der Leitung sei gegeben. Es treffe zwar zu, dass ein
Mast in einer Gewerbezone und nicht in der Landwirtschaftszone liege,
aber auch die planungsrechtlichen Vorschriften der Gewerbezone
stünden einer Leitung nicht entgegen. Die Grenzwerte zur
nichtionisierenden Strahlung seien eingehalten und weitere Begren-
zungen im Einzelfall könnten nicht verlangt werden. Das Vorhaben stehe
im Einklang mit dem Bundesrecht, daher sei eine Verkabelung nicht
erforderlich und auch nicht zu prüfen gewesen, vielmehr sei die
Plangenehmigung, die eine Polizeierlaubnis darstelle, zu erteilen
gewesen.
A-1275/2011
Seite 10
L.
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt in ihrer Beschwerdeantwort die
Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist. Ferner
beantragt sie die gerichtliche Feststellung der Teilrechtskraft des Plan-
genehmigungsentscheides für die Teilstrecke von Mast 34 bis und mit
Mast 46, eventuell den Entzug der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerden für diese Teilstrecke. In ihrer Begründung betont die
Beschwerdegegnerin 1, dass die Leitung nicht nur ins strategische Netz
der Schweiz aufgenommen worden sei, sondern, dass ihm auch grosse
Bedeutung für die sichere Stromversorgung der Stadt Zürich zukomme
und zu weniger Stromverlusten führe als die bisherige Leitung. Zudem
ermögliche diese Leitung den Rückbau ihrer alten Leitung, die in Langnau
am Albis und in Thalwil dicht besiedelte Wohngebiete durchquere. Der
Trassenverlauf sei 2001 optimiert worden, dieser könne nicht verschoben
werden. Insbesondere die zahlreichen Kunstbauten der Autobahn A3
stünden einer Kabelleitung entgegen. Auch die ENHK habe zudem
bestätigt, dass der projektierte Leitungsverlauf die Landschaft grösst-
möglich schone. Eine Verkabelung sei geprüft, aber aus verschiedenen
Gründen verworfen worden. Schliesslich bestreitet die Beschwerde-
gegnerin die Ausführungen der Beschwerdeführenden.
M.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2011 beantragt die
Beschwerdegegnerin 2 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Sie macht geltend, dass weder Profile für
Freileitungen ausgesteckt, noch Fotomontagen erstellt werden müssten,
ausser die vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) oder der ENHK
verlangten Visualisierungen, die bei den Akten seien. Die Zusammen-
legung der Leitungen und deren Führung der Autobahn entlang
entspreche dem Gebot der Bündelung von Infrastrukturen. Der Bedarf an
der Leitung bestehe, sie sei seit 2008 im Sachplan Übertragungs-
leitungen des Bundes SÜL aufgenommen. Die Berechnungen zur
nichtionisierenden Strahlung seien korrekt. Die Massnahmen zum Schutz
der Landschaft seien von den zuständigen Behörden als ausreichend
beurteilt worden. Die Verkabelung sei nicht notwendig, zumal die
Beschwerdeführer diese nur für eine Teilstrecke ausserhalb der BLN
Gebiete forderten. Gemäss ihren Berechnungen seien die Kosten einer
Verkabelung der konkreten Leitung um etwa den Faktor 3.3 höher.
A-1275/2011
Seite 11
N.
N.a Die SBB AG (Beigeladene 1) weist in ihren Eingaben vom 9. Juni
2011 zu beiden Verfahren ergänzend darauf hin, dass die geplante
Leitung eine zweite, unabhängige Anspeisung des Unterwerks Zürich
ermöglichen solle. Diese sei für eine zuverlässige Bahnstromversorgung
im Raum Zürich sehr wichtig. Weiter ergänzt die Beigeladene 1, dass das
Bahnstromnetz nur beschränkt verkabelt werden könne, weil die
Verkabelung zu sog. Resonanzeffekten führe, die negative Auswirkungen
auf die Netzstabilität habe und zum Stillstand von Zügen führen könne.
Heute seien bereits etwa 6 % oder rund 110 km des Bahnstromnetzes
verkabelt und aus gesetzlichen Zwängen seien weitere 90 km zur
Verkabelung vorgesehen, womit die Grenze erreicht werde, die noch
einen stabilen Bahnbetrieb gewährleiste. Werde zusätzlichen Verkabe-
lungsbegehren entsprochen, so könne andernorts weniger verkabelt
werden.
N.b Die Beschwerdegegnerinnen schliessen sich als Beigeladene im
jeweils anderen Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 9. Juni 2011
den Ausführungen der jeweiligen Beschwerdegegnerin an, während sich
Swissgrid AG zu beiden Verfahren nicht äussert.
O.
Vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme eingeladen, äussert
sich das BAFU am 24. Juni 2011 zu den beiden Beschwerdeverfahren.
O.a Es bestätigt zum ewz-Vorhaben, dass dieses auch unter
Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführenden die
Bestimmungen zum Schutz vor nichtionisiernder Strahlung, zum
Lärmschutz und zum Gewässerschutz erfülle. Insofern sei eine
Verkabelung nicht geboten bzw. unverhältnismässig. Zum Natur- und
Landschaftsschutz hält das BAFU fest, dass die Leitung, wie bereits die
Vorinstanz festgehalten habe, durch einen letzten Grüngürtel im
hochbesiedelten Raum Zürich führe. Im Lichte der neusten bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung sei angesichts des Siedlungsdruckes in der
unmittelbaren Umgebung der gesteigerte Erholungswert dieses Gebiets
zu berücksichtigen und eine Verkabelung zumindest zu prüfen. Das von
der Gemeinde Rüschlikon (Beschwerdeführerin 3) eingereichte
"Gutachten zur Verkabelung der Hochspannungsleitung durch
Rüschlikon" vom 17. Februar 2011 lasse einige entscheidende Fragen
unbeantwortet, diese seien zu klären, damit über eine Verkabelung
entschieden werden könne.
A-1275/2011
Seite 12
O.b Zum Axpo-Projekt hält das BAFU fest, dass die geplante Leitung
zwischen Mast 37/47 und 37/49 im BLN-Objekt 1307 liege, für genau
dieses Gebiet jedoch von niemandem eine Verkabelung beantragt
worden sei. Mast 37/49 liege auf dessen Grenze aber unmittelbar neben
der Autobahn A3, während die Masten 50 und 51 in der Gewerbezone
lägen, einem Gebiet das weder landschaftlich noch naturkundlich von
besonderer Bedeutung sei. Der Abschnitt ab Mast 49 bis 51 wirke sich
nur beschränkt auf das BLN-Gebiet aus. Aus diesem Grund habe auch
die ENHK diesen Bereich nicht erwähnt. Das sich im fraglichen Bereich
befindliche Flachmoor sei durch die Masten nicht betroffen, weshalb sich
eine Verkabelung nicht aufdränge. Höchstens wenn sich eine
Verkabelung ab Mast 51, die Gegenstand des anderen Beschwerde-
verfahrens bilde, als erforderlich erweise, könnte eine Verkabelung ab
Mast 49 oder 50 die praktischere Lösung sein, sofern sich dort ein
Übergangsbauwerk Freileitung – Kabel realisieren lasse. Zur
nichtionisierenden Strahlung bestätigt das BAFU, dass die Berechnungen
korrekt seien und die Grenzwerte eingehalten würden. Die Möglichkeiten
zur Magnetfeldverminderung seien ausgeschöpft. Abschliessend weist
das BAFU darauf hin, dass eine kurze unterirdische Verkabelung im
Bereich des Unterwerks Thalwil aufgrund der beengten Platzverhältnisse
und der übrigen vorhandenen Stromleitungen kaum mit verhältnis-
mässigem Aufwand realisierbar erscheine.
O.c Das Bundesamt für Raumentwicklung verzichtet mit den Schreiben
vom 7. Juni 2011 auf Stellungnahmen zu den beiden Beschwerde-
verfahren. Am 8. Juni 2011 verzichtet auch die ENHK auf eine
Stellungnahme unter Hinweis auf ihre Eingaben in den vorinstanzlichen
Verfahren.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 weist das Bundesverwaltungs-
gericht sowohl den Antrag der Beschwerdegegnerin 1 auf Feststellung
der Teilrechtskraft des Plangenehmigungsentscheids als auch den
Eventualantrag auf den teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung
ab.
Q.
Vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, reicht die Vorinstanz am
27. Juli 2011 bzw. am 3. August 2011 eine Stellungnahme des
Bundesamts für Verkehr zu den technischen Einwänden gegen zu hohe
Kabelanteile im SBB-Bahnstromnetz ein, welches die Probleme bezüglich
A-1275/2011
Seite 13
Netzstabilität und damit die Verfügbarkeit der Bahnanlagen und die
Sicherheit des Bahnbetriebs kurz erläutert.
R.
R.a Mit ihren Repliken vom 14. bzw. 17. Oktober 2011 halten die
Beschwerdeführenden 1 bis 6 an ihren Rechtsbegehren fest und
bestreiten die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 und der
Vorinstanz. Zudem beantragen sie eine neutrale Expertise zur
Verkabelung allgemein sowie zur Problematik der Verkabelung des
Bahnstromnetzes. Die Zusammenlegung der SBB-Leitung mit den
anderen Stromleitungen sei zu hinterfragen, sollten der Verkabelung der
ersteren unüberwindbare Hindernisse entgegenstehen.
R.b Am 26. Oktober 2011 reichen auch die Beschwerdeführenden 7 bis
12 eine Stellungnahme ein und beantragen ein Gutachten unabhängiger
Experten zu einem detaillierten Kostenvergleich Verkabelung - Freileitung
und zu den Auswirkungen einer Verkabelung auf das Leitungsnetz der
SBB sowie der Kosten für den Einsatz von Dämpfungsgliedern. Sie
halten an ihren Anträgen und Ausführungen fest und bestreiten im
Wesentlichen die Vorbringen der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin 2,
der Beigeladenen 1 und des BAV sowie die Ausführungen des BAFU.
Auch in ihrer Replik vom 6. Januar 2012 halten die Beschwerdeführenden
7 bis 12 an ihren Anträgen und bisherigen Darlegungen fest. Sie
bestreiten zusätzlich die von der Beschwerdegegnerin eingereichte
Teilverkabelungsstudie, die dortigen Angaben seien im Wesentlichen
nicht überprüf- und nachvollziehbar.
S.
S.a
Am 25. November 2011 hält die Vorinstanz in ihrer zweiten
Vernehmlassung im Verfahren A-1275/2011 zum ewz-Vorhaben an ihren
Anträgen fest, legt dar, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 zur
Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs als legitimiert erachtet
worden ist und weist auf Unterschiede zu dem vom Bundesgericht
beurteilten Fall 1C_398/2010 hin. Eine allfällige Entflechtung der SBB-
Leitung würde zu zwei Leitungskorridoren führen und damit ihrer Ansicht
nach dem raumplanerischen Bündelungsgrundsatz widersprechen.
Weiter spricht sich die Vorinstanz gegen die Einholung eines gerichtlichen
Gutachtens aus bzw. weist darauf hin, dass andernfalls technisch
gleichwertige Frei- und Kabelleitungen zu vergleichen wären.
A-1275/2011
Seite 14
S.b Auch im anderen Verfahren (A-1304/2011) bestätigt die Vorinstanz
am 13. Februar 2012 ihre Anträge und Ausführungen. Sie betont
insbesondere, dass die ENHK erkannt habe, dass eine Umfahrung des
BLN-Objektes 1307 nicht möglich sei und auch zur Verkabelung Stellung
genommen habe. Sie habe festgehalten, dass eine Verkabelung im
Bereich von Moorbiotopen wie dem "Gattiker Weiher" und dem
Feuchtbiotop "Waldweiher" durch Erwärmung und Austrocknung die
Hydrologie beeinträchtige und im Waldareal von Moorlandschaftsobjekten
zu schutzzweckwidrigen Schneisen führe, weshalb eine Freileitung hier
der grösstmöglichen Schonung entspreche. Für eine Verkabelung des
anschliessenden Abschnitts Mast 49 bis 51 müsste ein Abspanngerüst
errichtet werden, das das BLN-Objekt 1307 stärker belaste als die
Freileitung. Ihrer Ansicht nach seien die Verfahrensakten ausreichend,
weshalb es keines Gutachtens bedürfe. Gegebenenfalls sei darauf zu
achten, dass technisch gleichwertige Frei- und Kabelleitungen
miteinander verglichen würden.
T.
T.a In ihrer Duplik vom 12. Dezember 2011 hält die Beschwerdegegnerin
1 an ihren Anträgen fest, bestreitet die Ausführungen der Beschwerde-
führenden und reicht diverse Abklärungen und Studien zum Bedarf und
der Verkabelung der vorgesehenen Stromleitungen nach.
T.b Am 29. Februar 2012 reicht auch die Beschwerdegegnerin 2 eine
Duplik ein, hält an ihren Anträgen fest und erläutert die von ewz und ihr
für die gesamte Leitung Samstagern-Zürich erstellte Verkabelungsstudie.
Sie gibt zudem eine Begutachtung der Verkabelungsstudie von Prof.
Brakelmann zu den Akten.
T.c Die Beigeladene 1 (SBB AG) präzisiert am 24. Januar 2012 ihre
Ausführungen zur Problematik der Verkabelung von Bahnstromanlagen,
betont, dass es sich hierbei nicht um einen Mangel, sondern um ein
Phänomen des Wechselstroms handle und verweist auf verschiedene in-
und ausländische Publikationen zu diesem Thema.
U.
In weiteren Stellungnahmen bzw. Triplik vom 24. Januar 2012 halten die
Beschwerdeführenden 1 bis 6 an ihren Anträgen und Darlegungen fest.
Einzelne Beschwerdeführende betonen, dass die von der Beschwerde-
gegnerin eingereichten Dokumente Parteibehauptungen seien und ein
gerichtliches Gutachten notwendig sei.
A-1275/2011
Seite 15
V.
Am 4. Juli 2012 führt das Bundesverwaltungsgericht im Beisein der
Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegnerinnen, der Vorinstanz, der
Beigeladenen und des BAFU in beiden Verfahren einen Augenschein an
verschiedenen Standorten durch. Die Beschwerdeführerinnen 3 und 4
bestätigen anlässlich des Augenscheins, dass mit dem Augenschein im
Beisein aller Richter ihr Eventualantrag auf eine öffentliche Verhandlung
hinfällig geworden ist.
W.
Die Beschwerdeführenden 7 bis 12 ziehen am 5. Juli 2012 ihren Antrag
auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zurück.
X.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden im Verfahren A-1275/2011 und A-1304/2011 betreffen
zwei direkt aufeinander folgende Abschnitte derselben Leitungen. Im
Rahmen der Instruktion hat sich gezeigt, dass sich zumindest teilweise
die gleichen Rechtsfragen stellen sowie ein enger sachlicher Zusammen-
hang und eine gewissen Abhängigkeit zwischen den beiden
Plangenehmigungsverfügungen bestehen. Es rechtfertigt sich deshalb,
die beiden Verfahren unter der Verfahrensnummer A-1275/2011 zu
vereinigen und über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu
befinden (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1, 128 V 192 E. 1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 1; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17).
2.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss den
Art. 33 oder 34 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben und das BFE ist eine
A-1275/2011
Seite 16
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
3.
Zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach
Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a),
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Bst. c).
3.1. Die Beschwerdeführenden 1 bis 4, 7 und 10 bis 12 haben als
Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und erfüllen
damit die erste Voraussetzung bezüglich der Beschwerdelegitimation.
3.1.1. Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet die Legitimation der
Beschwerdeführerinnen 5 und 6: Die damalige Einsprache sei nur von
L._______ und M._______ unterzeichnet gewesen, nicht aber von der
Beschwerdeführerin 6. Im Zeitpunkt der Einsprache habe die
Beschwerdeführerin 6 und L._______ eine Erbengemeinschaft gebildet
und sie seien Gesamteigentümer des fraglichen Grundstücks gewesen.
Gesamteigentümer müssten jedoch gemeinsam handeln. Da zudem eine
Erbengemeinschaft nicht parteifähig sei, müsse jedes Mitglied das
Rechtsmittel selbst einlegen. Die Beschwerdeführerin 5 ist Alleinerbin von
L._______. Die Beschwerdeführerin 6 macht geltend, sie hätte sich an
den vorinstanzlichen Einspracheverhandlungen beteiligt und ihre
Legitimation sei nie bestritten worden, sie sei daher legitimiert.
3.1.2. Die Beschwerdeführerin 6 hat selbst keine Einsprache erhoben,
obschon ihr dies möglich gewesen wäre. Soweit sie im vorinstanzlichen
Verfahren aufgetreten ist, ist sie als Vertreterin eines der Einsprecher zu
betrachten. Dass dabei für Familienangehörige gerade in Verfahren mit
zahlreichen Beteiligten keine Vollmacht oder dergleichen verlangt wird, ist
nicht zu beanstanden. Eine Beteiligung im vorinstanzlichen Verfahren als
Vertreter genügt jedoch nicht, um in eigenem Namen Beschwerde zu
führen. Die Beschwerdeführerin 6 ist daher nicht zur Beschwerde
legitimiert. Zu prüfen bleibt daher, ob die Beschwerdeführerin 5 legitimiert
ist und aus diesem Grund auf die gemeinsame Beschwerde einzutreten
A-1275/2011
Seite 17
ist. Gemäss Rechtsprechung genügt es für die Bejahung der Zulässigkeit
einer Beschwerde, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist,
insbesondere wenn die Beschwerdeführenden gemeinsam auftreten (vgl.
Urteil des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, publiziert in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]
101/2000 S. 83 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3762/2010
vom 25. Januar 2012 E. 2.3 und A-1156/2011 vom 22. Dezember 2011
E. 1.1). Als Alleinerbin tritt die Beschwerdeführerin 5 in die Rechtsstellung
von L._______ ein. Aus der Auskunft des Grundbuchamtes Thalwil vom
27. Mai 2011 (Beilage 4 der Beschwerdegegnerin) ergibt sich, dass die
Liegenschaften 2001 einer Erbengemeinschaft, bestehend aus der
Beschwerdeführerin 6 und L._______, gehörte und in deren
Gesamteigentum stand. Bei Gesamthandverhältnissen, wie es eine
Erbengemeinschaft ist, besteht eine notwendige Streitgenossenschaft
und die Streitgenossen dürfen die Rechtshandlungen nur gemeinsam und
übereinstimmend vornehmen (HUBER SAID/MARANTELLI-SONANINI VERA,
in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[nachfolgend: VwVG Praxiskommentar], Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Zürich 2009, Art. 6 N 11). Dies ist hier offensichtlich nicht erfolgt,
noch ist eine Ausnahme gegeben, bei der ein Streitgenosse selbständig
Parteirechte ausüben kann. Auch die Beschwerdeführerin 5 ist deshalb
nicht zur Beschwerdeführung befugt. Auf die gemeinsame Beschwerde
der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 ist daher nicht einzutreten und auch
die Vorinstanz hätte auf ihre Einsprachen nicht eintreten dürfen.
3.1.3. Ob die Einzelrechtsnachfolge der Beschwerdeführenden 8 und 9
durch den Erwerb der Liegenschaft des Beschwerdeführers 7 für die
Legitimation zur Beschwerde ausreichend ist, kann offen bleiben, da sie
ihre Beschwerde gemeinsam mit den Beschwerdeführenden 7 und 10 bis
12 erheben.
3.2. Als schutzwürdig im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG gelten
rechtliche, aber auch bloss tatsächliche Interessen. Wer Beschwerde
führt, muss stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer
besonderen, beachtenswerten Beziehung zum Streitgegenstand stehen.
Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder
rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die
Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt deshalb dann eine ganz
besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat im
materiellen Sinn, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Ist auch in
A-1275/2011
Seite 18
einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine spezifische
Beziehungsnähe gegeben, so hat der Beschwerdeführende ein
ausreichendes Rechtsschutzinteresse daran, dass der angefochtene
Entscheid aufgehoben oder geändert wird (BGE 135 II 172 E. 2.1, BGE
131 II 587 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009
vom 1. Juli 2010 E. 2.2 und A-1182/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 1.3.1;
vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.67 mit Hinweisen;
ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG-Kommentar],
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 18 ff.). Bei Bauvorhaben muss
insbesondere eine räumliche Nähe zum Streitgegenstand gegeben sein.
Die besondere Betroffenheit ist zu bejahen, wenn vom Betrieb der
projektierten Anlage mit mindestens grosser Wahrscheinlichkeit
Immissionen – namentlich Lärm, Staub, Erschütterungen, Gerüche, Licht
oder elektromagnetische Strahlung – ausgehen, die auf dem Grundstück
des oder der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Art und Intensität
deutlich wahrnehmbar sind oder ein besonderer Gefahrenherd mit
erhöhten Risiken für die Anwohner geschaffen wird, denen die
Beschwerdeführenden auf Grund der räumlichen Nähe speziell stark
ausgesetzt sind (Urteil des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006
E. 1.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-438/2009 vom 8. März
2011 E. 3.2 und A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2).
3.3. Die Beschwerdeführenden 1, 3, 4, sowie 8 bis 12 sind Eigentümer
von einem oder mehreren Grundstücken, über die die geplante
Stromleitung führen wird, der Beschwerdeführer 7 ist Nutzniesser einer
solchen Liegenschaft. Sie müssen hierzu Durchleitungsrechte gewähren
oder sich enteignen lassen. Ihre Beziehungsnähe ist damit offensichtlich
gegeben.
Der Beschwerdeführer 2 ist Eigentümer eines Grundstücks, das an
dasjenige grenzt, auf dem das Abspanngerüst vorgesehen ist. Auch seine
Beziehungsnähe und Betroffenheit im unter E. 3.2 dargelegten Sinn ist
gegeben. Die Beschwerdeführenden verfügen damit über die erforder-
liche Beziehungsnähe und Betroffenheit.
3.4. Das Beschwerderecht nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG ist auf
Private zugeschnitten. Auf die Bestimmung kann sich jedoch auch ein
Gemeinwesen stützen, soweit es gleich oder ähnlich berührt ist wie ein
Privater (BGE 134 II 45 E. 2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-8386/2010 vom 1. Dezember 2011 E. 1.2.1). Dies ist beispielsweise
A-1275/2011
Seite 19
dann gegeben, wenn seine vermögensrechtlichen Interessen berührt
sind. Darüber hinaus ist das Gemeinwesen beschwerdebefugt, wenn es
in hoheitlichen Befugnissen betroffen ist und ein schutzwürdiges eigenes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung
hat (BGE 127 II 32 E. 2d mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 2.2.2 und A-3386/2008
vom 6. Februar 2009 E. 2.1.3; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, VwVG
Praxiskommentar, Art. 48 N 21). Das Gemeinwesen wird auch zur
Beschwerde zugelassen, wenn es um spezifische öffentliche Anliegen wie
den Schutz der Einwohner vor Immissionen geht (BGE 136 I 265 E. 1.4,
BGE 123 II 371 E. 2c mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 1.2). So werden Gemeinden
als legitimiert erachtet, in Plangenehmigungsverfahren nach Bundesrecht
öffentliche Interessen geltend zu machen (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1899/2006 vom 11. Februar 2010 E. 2.4). Auch die
Beschwerdeführerin 3 ist demzufolge beschwerdeberechtigt, sowohl als
Grundeigentümerin als auch als Gemeinwesen im Bereich der
spezifischen öffentlichen Anliegen.
3.5. Alle Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerden form- und
fristgerecht eingereicht (Art. 50 und Art. 52 VwVG). Ausser auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 ist auf die Beschwerden
daher einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
mit voller Kognition. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.149). Das Bundesverwaltungsgericht hat den rechtserheblichen
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und das massgebende Recht
anzuwenden. Es ist dabei nicht an die Begehren der Parteien und deren
rechtliche Überlegungen gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1632 f.).
5.
Der Beschwerdeführer 2 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs,
indem er nie in ein Standortdatenblatt und eine planmässige Darstellung
A-1275/2011
Seite 20
des Abspanngerüsts und der geometrischen Anordnung der Leiter für das
geplante Abspanngerüst zu Gesicht bekommen und dazu habe Stellung
nehmen können. Dadurch sei ihm die Überprüfung der Einhaltung der
Umweltschutzgesetzgebung verunmöglicht worden.
5.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und umfasst
verschiedene Teilgehalte, so das Recht auf Information über den
Verfahrensausgang, die Möglichkeit, sich zu äussern bevor entschieden
wird und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie
auf einen begründeten Entscheid (BGE 136 I 265 E. 3.2, BGE 135 II 286
E. 5.1, jeweils mit Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.84 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der
Schweiz: Im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-
Pakte, 4. Aufl., Bern 2008, S. 846 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als
Partei während eines hängigen Verfahrens ist in Art. 26 ff. VwVG geregelt
und umfasst insbesondere Eingaben von Parteien und Vernehmlas-
sungen von Behörden, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke und
Niederschriften eröffneter Verfügungen (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Das Recht
auf Akteneinsicht setzt regelmässig ein entsprechendes Gesuch der
Partei voraus (STEPHAN C. BRUNNER, in: VwVG-Kommentar, Rz. 44 zu
Art. 26). Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens für Stark- und
Schwachstromanlagen ist zudem das Gesuch während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen und in den amtlichen Publikationsorganen der
betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren (Art. 16d Abs. 2
EleG).
Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller
Natur. Daraus folgt, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaus-
sichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem
Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (BGE 135 I 279 E. 2.6.1
mit weiteren Hinweisen, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 986 f.).
5.2. In den Vorakten finden sich u.a. ein Grundriss des Abspanngerüstes
im Massstab 1 zu 200 vom 17. Oktober 2000 (act. 1473), ein Schnitt
1:100 vom 17. Oktober 2000 (act. 1472), ein Situationsplan 1:1000 vom
2. November 2000 (act. 1494) und ein Längenprofil 1:1000/200 vom
Januar 2001 (act. 1484). Diese Dokumente haben demnach bereits
während der öffentlichen Auflage, die vom 17. September bis 16. Oktober
A-1275/2011
Seite 21
2001 dauerte, vorgelegen. Sie bilden Bestandteil des Gesuchs und es
besteht kein Hinweis darauf, dass diese Dokumente nicht öffentlich
aufgelegt worden sein sollten, noch wird dies vom Beschwerdeführer 2
geltend gemacht.
Aus diesen Plänen ist ersichtlich, dass die Leiterseile 380 kV und 220 kV
von Mast 63 herkommend, das Abspanngerüst auf einer Höhe von 16 m
über Boden, die 132 kV Leiterseile 10 m über dem Boden erreichen. Die
Leiterseile enden in 8.95 m bzw. 4.95 m hohen Kabelendverschlüssen,
die je 2.5 m hinter dem entsprechenden Abspanngerüst stehen. Ferner ist
dargestellt, aus welcher Richtung die Leiter kommen sowie dass das
Gelände umzäunt wird, wobei der minimale Abstand zwischen dem
Abspanngerüst und dem Zaun 6 m, zwischen den Endverschlüssen und
dem Zaun demnach 3,5 m beträgt. Dass der Beschwerdeführer 2 Einsicht
in diese Dokumente ausserhalb der öffentlichen Auflage verlangt hätte
und ihm diese verweigert worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insofern erweist sich die Rüge,
es sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers 2 verletzt worden, als
unbegründet. Da es sich zudem um öffentlich aufgelegte Dokumente
handelt, stellt sich die Frage einer allfälligen Informationspflicht der
Behörden über den Eingang neuer, für den Entscheid zu berücksich-
tigender Dokumente nicht.
5.3. Einsicht kann selbstredend nur in existierende Dokumente gewährt
werden. Aus dem Akteneinsichtsrecht folgt daher für die Behörden die
Pflicht, Akten zu führen und festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann. Sie haben inhaltlich richtig und vollständig
zu sein, müssen also alle relevanten Elemente enthalten und genügend
detailliert sein (BGE 130 II 473 E. 4.1; BRUNNER, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 26).
Ein Standortdatenblatt für das Haus des Beschwerdeführers 2 existiert
nicht. Für welche Orte Standortdatenblätter zu erstellen sind und für
welche nicht, ergibt sich aus dem einschlägigen Recht, hier insbesondere
aus der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710). Hierzu ist festzustellen,
dass die Freileitung vor den Grundstücken des Beschwerdeführers 2
endet und sich dort somit keine solchen Anlagen befinden, dass sein
Haus mehr als 50 m vom Abspanngerüst entfernt ist und dass im
vorinstanzlichen Verfahren und Entscheid die Einhaltung der NISV
insbesondere vom BAFU als Fachbehörde thematisiert, geprüft und
bejaht worden ist. Auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht hat
das BAFU die Rügen, die die nichtionisierende Strahlung betreffen – und
A-1275/2011
Seite 22
damit auch diejenigen des Beschwerdeführers 2 – geprüft, am 24. Juni
2011 ausführlich Stellung genommen und die Einhaltung der Werte
erneut bestätigt. Bei dieser Ausgangslage erscheint der Verzicht auf
weitere Berechnungen als zulässig. Die Vorbringen des Beschwerde-
führers 2 sind somit bereits im vorinstanzlichen Verfahren gehört worden,
weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
6.
Die Beschwerdeführenden 1 sowie 3 und 4 rügen, es seien kein
Sachplanverfahren bzw. kein sog. SÜL-Check durchgeführt worden.
Verschiedentlich wird auch der Bedarf an der Leitung bestritten. Die
angefochtene Verfügung äussert sich nicht zum Sachplanerfordernis bzw.
zum Verzicht darauf. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2011 räumt die
Vorinstanz ein, dass im Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) für das
Vorhaben ein SÜL-Check vorgesehen sei. Gestützt auf eine summarische
Prüfung sei sie zum Schluss gelangt, dass kein Sachplanverfahren nötig
sei, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt seien. Weiter
führt die Vorinstanz aus, sie habe sich in ihrer Verfügung nicht zum SÜL-
Check geäussert, weil dieser Punkt nie vorgebracht worden sei. Im
Vorverfahren von 1991 bis 1995 seien bereits sämtliche Abklärungen
getroffen worden.
6.1. Gemäss Art. 16 Abs. 5 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902
(EleG, SR 734.0) setzt eine Plangenehmigung für Vorhaben, die sich
erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, grundsätzlich einen Sachplan
nach Art. 13 des Bundesgesetz vom 22. Juni 1972 über die Raumplanung
(RPG, SR 700) voraus (LUKAS BÜHLMANN, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/
Ruch/Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Zürich/Basel/Genf 2000, Art. 13 Rz. 18 f.). Dieses
Sachplanerfordernis wird in Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über das
Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR 734.25)
konkretisiert: Danach können Hochspannungsleitungen ab 220 kV nur
genehmigt werden, wenn sie zuvor in einem Sachplanverfahren
festgesetzt worden sind. Als Ausnahme sieht Art. 1a Abs. 3 VPeA vor,
dass Ersatz, Änderung und Ausbau bestehender Leitungen ohne
vorgängiges Sachplanverfahren genehmigt werden können, wenn die
Möglichkeiten zur Zusammenlegung mit anderen Leitungen ausgeschöpft
wurden (Bst. a); die bestehenden Masten nicht mehr als 50 Meter seitlich
zur Leitungsachse verschoben und um nicht mehr als 10 Meter erhöht
werden (Bst. b); Nutzungskonflikte im bestehenden Leitungskorridor
gelöst werden können (Bst. c); Konflikte in Schutzgebieten nach
A-1275/2011
Seite 23
eidgenössischem und kantonalem Recht durch Ersatzmassnahmen
ausgeglichen werden können (Bst. d) und die Anforderungen der NISV
eingehalten werden können, ohne dass eine Ausnahmebewilligung
beansprucht werden muss (Bst. e).
Die aktuelle Fassung von Art. 16 Abs. 5 EleG ist am 1. Januar 2000 in
Kraft getreten, Art. 1a VPeA am 1. September 2009. Das Gesuch um
Plangenehmigung war demnach bereits hängig, erstinstanzlich aber noch
nicht entschieden. Gemäss Art. 63 Abs. 1 EleG sind Gesuche, die beim
Inkrafttreten der Gesetzesänderung hängig sind, nach dem neuen Recht
zu beurteilen. Die VPeA enthält keine übergangsrechtliche Regelung. In
seiner Rechtsprechung wendet das Bundesverwaltungsgericht die VPeA
nicht auf Plangenehmigungen an, über die erstinstanzlich bereits vor
deren Inkrafttreten entschieden worden ist (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-438/2009 vom 8. März 2011 E. 21.5, bestätigt im
Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2011 vom 15. November 2011 E. 4.3).
Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil A-5374/2010
vom 15. August 2012 E. 8.4 die VPeA auch nicht auf ein
Plangenehmigungsgesuch angewandt, das bei deren Inkrafttreten bereits
hängig war. Immerhin orientierte sich das Bundesgericht an den in Art. 1a
VPeA genannten Kriterien um Art. 16 Abs. 5 EleG auszulegen, auch wenn
diese Bestimmung übergangsrechtlich noch nicht anwendbar war.
Der Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL) sieht in der Fassung vom
13. Februar 2009 (Anpassung 2008) für die Realisierung der
strategischen Netze in Ziffer 3.2.3.3 vor, dass für den Ersatz, die
Änderung und den Ausbau von bestehenden Übertragungsleitungen
projektspezifisch Fragen zur Einhaltung NISV, zur Schonung der
Schutzgebiete, zu Leitungszusammenlegungen und zu Nutzungs-
konflikten abzuklären sind (sog. SÜL-Check). Bestehen keine Konflikte
oder sind diese lösbar oder nur kleinräumig, kann auf ein
Sachplanverfahren verzichtet werden. Weiter sieht der SÜL in Ziffer 3.3.1
für das Projekt 25, die Leitung Samstagern-Waldegg einen SÜL-Check
vor.
6.2. Das Bundesgericht hat zum Sachplan in seinem Urteil 1C_172/2011
vom 15. November 2011 in E. 4.3 festgehalten, die in Art. 1a VPeA
genannten Kriterien würden denjenigen entsprechen, die im SÜL 2009
(Ziff. 3.2.3.3) zur Sachplanpflicht festgehalten sind. Diese wurden von der
Arbeitsgruppe Leitungen und Versorgungssicherheit (LVS) in ihrem
Schlussbericht vom 28. Februar 2007 empfohlen, um rasch und effizient
A-1275/2011
Seite 24
über die Notwendigkeit eines Sachplanverfahrens entscheiden zu können
("SÜL-Check"). Das Bundesgericht gelangte in jenem Verfahren zum
Schluss, dass eine Sachplanpflicht an sich zu bejahen sei (E. 4.3.1 ff.).
Unter Berücksichtigung der langen Dauer des Verfahrens und der
Tatsache, dass gewisse Teilabschnitte bereits rechtskräftig bewilligt
worden waren, erachtete es im Ergebnis aber die Erarbeitung eines
Sachplans als unverhältnismässig und hielt fest, auf einen Sachplan
könne verzichtet werden, sofern die notwendigen Abklärungen im
Plangenehmigungsverfahren vorgenommen werden (E. 4.4).
Umgekehrt hat das Bundesgericht in BGE 128 II 1 E. 3 eine militärische
Plangenehmigung aufgehoben, weil im entsprechenden Sachplan ein
nationales Interesse von Verfassungsrang nicht erwähnt war. Die
Sachplanbehörde – in jenem Fall der Bundesrat – verfüge über die
erforderliche Distanz und sei befähigt, auf übergeordneter Stufe in einer
Gesamtschau die Interessen abzuwägen und bei zwei sich
widerstreitenden gleichwertigen nationalen Interessen zu entscheiden,
welchem der Vorrang zu geben ist. Hierbei handle es sich um einen
bedeutenden Ermessensentscheid, wobei in den Erläuterungen zum
Sachplan im Einzelnen darzulegen sei, weshalb sich die
Sachplanbehörde zu Gunsten des einen oder anderen Interesses
entschieden hat. Ohne diesbezüglichen Entscheid auf der Stufe Sachplan
sei ein Vorhaben nicht bewilligungsfähig.
6.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Verzicht auf einen Sachplan
in einigen Fällen ebenfalls nicht beanstandet. So wurde im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 11.6.3
festgehalten, dass der SÜL zum Ziel hat, den Bedarf und
Korridorvarianten zu beurteilen, allfällige Konflikte auf übergeordneter
Stufe aufzudecken und zu bereinigen, den geeignetsten Korridor für
geplante Leitungen zu bestimmen und durch Koordination das
bestehende schweizerische Übertragungsnetz zu optimieren, bevor
Detailprojektierungen getätigt werden. Ein Korridor im SÜL umfasst dabei
je nach Topografie eine Breite von mindestens 100 m bis ein Mehrfaches
davon. Der SÜL ist damit eine Entscheidungsgrundlage für das
Plangenehmigungsverfahren. Das Sachplanverfahren ist ein Behörden-
verfahren, Gemeinden und Privatpersonen können sich zwar äussern, ein
Rechtsmittel steht ihnen jedoch nicht zur Verfügung. Art. 16 Abs. 5 EleG
sehe grundsätzlich eine Sachplanpflicht vor, aus dem Materialen ergebe
sich, dass in Ausnahmefällen vom Sachplanerfordernis abgewichen
werden könne, etwa wenn es aus objektiven Gründen als unzumutbar
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erscheine, für ein einzelnes Projekt ein Sachplanverfahren durch-
zuführen. In diesem Fall müssten die nach RPG erforderlichen
Abstimmungsnachweise im Plangenehmigungsverfahren erbracht werden
(mit Hinweis auf die Botschaft des Bundesrates, BBl 1998 III 2618 f.).
In der nachfolgenden Erwägung 11.6.4 hat das Bundesverwaltungsgericht
ein nachträgliches Sachplanverfahren im konkreten Fall als unverhältnis-
mässig eingestuft für ein Vorhaben, dessen Projektierung 1993 begonnen
hat und bei dem im Rahmen der UVP-Voruntersuchung vier verschiedene
Varianten zur Leitungsführung untersucht und die Auswirkungen des
Vorhabens eingehend abgeklärt worden waren. Inhaltlich habe die
Voruntersuchung einem Sachplanverfahren entsprochen. Im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-954/2009 vom 1. Juli 2012 E. 7.6.2 wurde
ferner der Umstand, dass das Plangenehmigungsgesuch bereits vor
Inkrafttreten von Art. 16 Abs. 5 EleG am 1. Januar 2000 eingereicht
worden ist, als objektiven Grund anerkannt, um von einem Sachplan-
verfahren abzusehen und den raumplanerischen Interessen im Rahmen
des Plangenehmigungsverfahrens Rechnung zu tragen. Diese Recht-
sprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem neusten
Entscheid A-5374/2010 vom 15. August 2012 bestätigt. Der Wortlaut von
Art. 1a VPeA sei nicht abschliessend zu verstehen. Die richtige Anwen-
dung dieses Artikels dürfe nämlich nicht dazu führen, dass systematisch
ein Sachplanverfahren durchgeführt werden muss, wenn nicht alle in
Abs. 2 und 3 genannten Kriterien erfüllt seien. Vielmehr muss im
Einzelfall auch gestützt auf Art. 16 Abs. 5 EleG ein Verzicht auf ein
Sachplanverfahren möglich sein (E. 8.6.3). Im zu beurteilenden Fall
wurde auf ein Sachplanverfahren verzichtet, weil im Rahmen des
Vorverfahrens eine in materieller Hinsicht gleichwertige Prüfung der
möglichen Varianten erfolgt ist. Das Gericht gelangte daher zum Schluss,
dass ein Sachplanverfahren im aktuellen Verfahrensstand keine wirklich
neuen Elemente hervorgebracht, sondern nur eine Verzögerung des
bereits sehr langen Verfahrens bewirkt hätte (E. 8.6.4).
6.4. In Anwendung der genannten Bestimmungen, der Rechtsprechung
und der massgeblichen Kriterien ist in den vorliegenden Verfahren eine
Sachplanpflicht zu bejahen: Die Leitung führt durch das BLN-Objekt 1307
und andere Schutzgebiete bzw. grenzt an diese (Art. 1a Abs. 3 Bst. d
VPeA), die Masten werden um deutlich mehr als 10 m erhöht und
teilweise auch um mehr als 50 m vom bisherigen Trassee verschoben
(Bst. b) und der 2009 verabschiedete SÜL sieht eine entsprechende
Prüfung ausdrücklich vor, obwohl bereits bei dessen Änderung das
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Plangenehmigungsverfahren hängig und damit den zuständigen
Behörden bekannt war. Dass verschiedene Varianten der Leitungs-
führung, also Korridore – namentlich entlang der Autobahn A3, womit eine
Konzentration der Infrastrukturanlagen erreicht würde – wenigstens im
Plangenehmigungsverfahren vertieft geprüft worden wären, wird nicht
geltend gemacht. Die Vorinstanz räumt selbst ein, den sog. SÜL-Check
nur summarisch vorgenommen zu haben und nur das ihr vorgelegte
Projekt geprüft zu haben. Anders als in den bisher beurteilten Fällen
wurden vorliegend die im Sachplanverfahren zu erarbeitenden
Grundlagen auch nicht im Plangenehmigungsverfahren nachgeholt, was
nach der genannten Rechtsprechung eine wesentliche Voraussetzung für
den Verzicht auf ein nachträgliches Sachplanverfahren darstellt. Eine
Prüfung, die derjenigen im Sachplanverfahren ebenbürtig ist, ist somit
nicht erfolgt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar die Umstände, dass die
verschiedenen Stromleitungen gebündelt werden (Art. 1a Abs. 3 Bst. a
VPeA), die NISV eingehalten werden kann (mit einer Ausnahme beim
Unterwerk Thalwil; Bst. e) und das vorliegende Plangenehmigungs-
verfahren eingeleitet wurde, bevor die neuen Bestimmungen in Kraft
waren, gegen ein nachträgliches Sachplanverfahren sprechen. Aber
weder der in der VPeA genannte Ausnahmetatbestand ist vollständig
erfüllt, noch liegt eine Ausnahme vor, die sich auf die Gesetzesmaterialen
stützen lässt. Der Sachplan als wichtige Entscheidgrundlage fehlt somit
für die beiden hier strittigen und direkt nacheinander folgenden
Leitungsabschnitte, zumal auch im Plangenehmigungsverfahren nicht
verschiedene Korridore für die Leitung geprüft worden sind. Damit sind
die im Sachplanverfahren zu klärenden Aspekte nie umfassend und in
vergleichbarer Weise behandelt worden. Unter Würdigung all dieser
Umstände lässt sich ein Verzicht auf das Sachplanverfahren nicht
rechtfertigen, noch erscheint dessen Nachholung im konkreten Fall als
unzumutbar. Die beiden Plangenehmigungsverfügungen sind daher
aufzuheben, soweit sie angefochten sind, also in Bezug auf den Abschnitt
von Mast 49 bis zum Abspanngerüst Kilchberg.
7.
Die beiden Verfügungen wären jedoch, soweit sie angefochten sind, auch
allein wegen der ungenügenden Prüfung einer Verkabelung aufzuheben:
7.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine ungenügende Prüfung der
Verkabelung der Leitung (Beschwerdeführer 1). Die Beurteilung beruhe
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auf Annahmen, die nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprächen.
Konkret wird eine Verkabelung im Bereich des Abspanngerüstes
Kilchberg (Mast 63, Beschwerdeführende 2), zwischen den Masten 55
und 61 (Beschwerdeführerinnen 3 und 4) bzw. ab Mast 37/49 bis
Unterwerk Thalwil (Beschwerdeführende 7 bis 12) verlangt. Die hierzu
erforderliche Abwägung der verschiedenen Interessen durch die
Vorinstanz sei nur unvollständig erfolgt.
7.2. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf – wie
bereits erwähnt – einer Plangenehmigung (Art. 16 EleG). Gemäss der
gestützt auf Art. 3 EleG erlassenen Starkstromverordnung vom 30. März
1994 (SR 734.2) sind bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung
von Starkstromanlagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur-
und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Umwelt- und Gewässerschutz
zu beachten (Art. 7 Abs. 1 Starkstromverordnung). Dies ergibt sich auch
aus dem einschlägigen Umwelt- sowie Natur- und Heimatschutzrecht: Die
Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung von
Energie ist eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b NHG (vgl. auch
Art. 78 Abs. 2 BV). Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben
die Behörden und Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und
Betriebe dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und
Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler
geschont und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt,
ungeschmälert erhalten bleiben. Diese Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 NHG unabhängig davon, ob der Eingriff in ein Objekt von
nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen wird; für
Objekte von nationaler Bedeutung gilt allerdings ein strengeres Schutz-
regime. Gründe für eine Verkabelung können demzufolge insbesondere
im Natur- und Landschaftsschutz sowie im Immissionsschutz liegen.
7.3. Das Bundesgericht verlangt eine umfassende Prüfung einer
allfälligen Verkabelung wie auch eine möglichst landschaftsverträgliche
Gestaltung der Bauwerke im nationalen Interesse (Urteil des
Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8). Auch ausserhalb
von BLN-Objekten fordert es in seiner jüngsten Rechtsprechung bei
Landschaften mittlerer Schutzwürdigkeit aus Gründen des Landschafts-
schutzes die Prüfung einer Verkabelung. Für das Bundesgericht
massgebend ist, dass Verkabelungen im Vergleich zu früher leistungs-
fähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden sind und die
Ausfallraten von Kabelanlagen heute deutlich tiefer liegen als diejenigen
von Freileitungen und dass aufgrund des massiven Siedlungsdruckes im
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schweizerischen Mittelland dem Schutz der verbleibenden natürlichen
Landschaften eine grössere Bedeutung zukommt (BGE 137 II 266 E. 4
und 6). Betont wird jedoch auch, dass seine Erwägungen und
Kostenvergleiche zur Stromleitung in Riniken nicht ohne weiteres auf
andere Strecken übertragbar sind, vielmehr ist eine Prüfung der
Verhältnisse des Einzelfalls erforderlich (BGE 137 II 266 E. 7.2). Zum
Kostenvergleich zwischen Frei- und Kabelleitung hält das Bundesgericht
fest, dass alle während der Lebensdauer der Anlage anfallenden Kosten
berücksichtigt werden müssen, neben den Investitions- und
Betriebskosten namentlich auch die Stromverlustkosten, da letztere bei
einer Freileitung in der Regel erheblich höher seien als bei erdverlegten
Leitungen. Der Stromverlustanteil ist auch aus ökologischer Sicht ein
wichtiges Kriterium, da Energie sparsam und rationell zu verwenden ist,
dazu zählt auch ein effizienter Energietransport mit möglichst kleinem
Verlustanteil (Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011
E. 8.3).
Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung
verlangt das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Plan-
genehmigung für eine Starkstromanlage die Prüfung, ob ein BLN-Objekt
oder ein kantonales Landschaftsschutzgebiet mit einer Verkabelung
weniger beeinträchtigt wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 14.4). Eine knappe Interessen-
abwägung mit allgemein gehaltenen Ausführungen zur Frage der
Verkabelung durch die Vorinstanz genügt diesen Vorgaben nicht. Beim
Vergleich der Kosten zwischen Kabel- und Freileitungsvariante sind
neben den Investitionen auch die Betriebs- und Stromverlustkosten zu
berücksichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1813/2009 vom
21. September 2011 E. 18.6.2 ff.). Finden sich keine konkreten Unter-
lagen zu diesen Kosten und zur Umweltverträglichkeit einer Kabelvariante
bei den Akten, nimmt das Bundesverwaltungsgericht die erforderliche
Sachverhaltsergänzung in der Regel nicht selbst vor und weist die Sache
hierzu an die Vorinstanz zurück (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 18.6.4).
7.4. Die Beschwerden 1 bis 4 beziehen sich auf den Leitungsabschnitt
zwischen Mast 51 und 63. Dieses Teilstück liegt unstreitig nicht in einem
BLN-Objekt. Die Vorinstanz lehnt eine Verkabelung nicht wegen der
Mehrkosten ab, sondern weil eine Freileitung für das betreffende Teilstück
auch im Hinblick auf den Landschaftsschutz und die Natur und Umwelt
als bessere Lösung erscheine als eine Verkabelung. Sie führt in ihrer
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Verfügung unter Erwägung 3.8.3.1 aus, dass eine Verkabelung eine
tiefwurzelnde Vegetation verunmögliche. Da jedoch kein Wald betroffen
sei, würde diese Schneise nicht sehr in Erscheinung treten, hingegen
wären die Übergangs- und Lüftungsbauwerke und die Zufahrtswege für
die jederzeitige Zugänglichkeit der Leitung deutlich sichtbar. In Erwägung
3.8.3.2 wird schliesslich ausgeführt, dass eine Kabelleitung für den Boden
eine höhere Belastung darstelle, diesen austrockne und die Mikrobiologie
verändere. Gerade im Bereich zwischen Mast 34 und 47 befänden sich
zwei Flachmoore, in denen eine Verkabelung wegen des spezifischen
Moorschutzes ausgeschlossen sei.
7.4.1. Das BAFU hatte 2006 der Freileitung ebenfalls zugestimmt unter
Berücksichtigung der damaligen weniger strengen bundesgerichtlichen
Praxis und dem damaligen Stand der Technik und der Kosten. In seiner
Stellungnahme vom 24. Juni 2012 weist nun das BAFU darauf hin, dass
die Leitung durch eine kommunale Freihaltezone in Rüschlikon sowie
teilweise durch eine Erholungszone in Thalwil führt, mithin durch eine
Landschaft von lokaler Schutzwürdigkeit. Auch die Vorinstanz habe
erkannt, dass es sich hier um einen letzten Grüngürtel im dicht
besiedelten Raum Zürich handelt. Nach der neusten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung sei daher eine Verkabelung zu prüfen. Weiter weist das
BAFU darauf hin, dass das von der Gemeinde Rüschlikon eingereichte
Verkabelungsgutachten sich bezüglich Kabel- und Bautechnik auf die
Grundlagen in BGE 137 II 266 stütze, die jedoch nicht auf die hier zu
beurteilende Leitung übertragen liessen und auch in anderen Punkten
ungenau sei und Fragen offen lasse.
Dem BAFU ist beizupflichten, dass die Interessenabwägung im
vorinstanzlichen Entscheid den Anforderungen an die neuere
bundesgerichtliche Praxis nicht entspricht, zumal eine Landschaft von
lokaler Bedeutung betroffen ist, die teilweise in einer Erholungszone und
einem Landschaftsschutzgebiet (Moränenlandschaft Eggrain–Langen-
tannen) liegt und damit auch mit raumplanerischen Massnahmen
geschützt wird.
7.4.2. Anlässlich des Augenscheins konnte das Gericht feststellen, dass
die von der Beschwerdegegnerin 1 geplante Leitung (Mast 51 bis
Abspanngerüst Kilchberg) durch eine sehr ländliche, grüne Landschaft
mit sanften Hügeln führt, die kaum besiedelt ist, d.h. nur zwei abgelegene
Bauernhöfe und einzelne landwirtschaftliche Bauten aufweist. Äcker,
Felder und Wiesen wechseln sich ab, aber auch zahlreiche Einzelbäume,
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Baumgruppen, Hecken, Büsche und Waldpartien sind zu finden. Das
Gebiet hat seine Ursprünglichkeit und natürliche Schönheit bewahrt und
ist als naturnahes Erholungsgebiet von grosser Bedeutung. Es stellt
damit einen deutlichen Gegensatz zum Siedlungsgebiet dar. Weiter
konnte das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass die hohen Masten
teilweise gut sichtbar oder gar dominant sein und einen erheblichen
Eingriff in die Landschaft darstellen würden, erheblich stärker als die
bisherige Leitung. Die Schutzwürdigkeit der Landschaft ist daher im Sinne
der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis gegeben, weshalb hier eine
Verkabelung zu prüfen ist.
7.4.3. Zum Bodenschutz hatte das Bundesgericht in BGE 137 II 266
E. 6.4 gestützt auf ein Gutachten und die gemeinsame Stellungnahme
der Europäischen Netzbetreiber (ENTSOE) und der Europäischen
Kabelhersteller (Europacable) festgehalten, dass das im Rohrblock
verlegte Kabel zu einer Erhöhung der Bodentemperatur von weniger als
1°C führe, die zudem auf die Trasseebreite beschränkt sei, weshalb
weder eine Bodenaustrocknung noch eine Beeinflussung des Pflanzen-
wuchses zu erwarten sei. Mit höheren Temperaturen sei nur bei einem
Dauerbetrieb der Leitung mit einer Höchstlast von 1920 A zu rechnen,
wobei diese Höchstlast nur in seltenen Ausnahmefällen (beim
gleichzeitigen Ausfall mehrerer Stromkreise) und für kurze Dauer erreicht
werde. Dies genüge in aller Regel nicht, um die Temperatur des Rohr-
blocks und des darüber befindlichen Bodens wesentlich zu erhöhen.
7.4.4. Nichts anderes kann für das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 1
gelten: Aus den Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 geht hervor, dass
diese ebenfalls Rohrblöcke verwenden würde und sie eine Last von
zweimal 186 A für die 380 kV und 220 kV Systeme sowie 126 A für die
beiden 132 kV Systeme erwartet. Diese Werte sind nach dem Gesagten
nicht geeignet, zu einer spürbaren Erwärmung des Bodens mit seinen
negativen Folgen zu führen. Im Notbetrieb müssen die vorgesehenen
Leitungen mit zweimal 1240 A und zweimal 745 A belastet werden, wobei
ein Notbetrieb je nach Grund auch mehrere Wochen andauern könne.
Auch diese Werte sind indessen tiefer als die in BGE 137 II 266
beurteilten. Selbst wenn während der vorgesehenen Nutzungsdauer von
40 Jahren die Leitungen ein paarmal über mehrere Wochen mit voller
Last betrieben werden, sind höchstens geringe und reversible
Beeinträchtigungen des Feuchtigkeitshaushalts und der Mikrobiologie
dies Bodens zu erwarten.
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7.4.5. Zu den Kosten hat sich die Beschwerdegegnerin 1 erst im
Beschwerdeverfahren, insbesondere im Rahmen ihrer Duplik ausführlich
geäussert und Parteigutachten eingereicht. Dabei fällt auf, dass die
externen Gutachter nur gewisse Aspekte einer Verkabelung bzw. eines
Vergleichs zwischen Kabel und Freileitung beurteilt sowie auf die
Angaben und Annahmen der Beschwerdegegnerin 1 abgestellt haben
und diese höchstens eine Plausibilitätsprüfung unterzogen haben. Aus
den Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 geht hervor, dass sie und ihre
Gutachter bei den Investitionen für die rund 3,4 km langen Leitungen
einen Mehrkostenfaktor von 3,5 und 4,7 geltend machen, bzw. als
plausibel erklären. Die Mehrkosten werden auf 12,9 Millionen bis 18,8
Millionen Franken beziffert. Die sichere Versorgung des Grossraums
Zürich erfordere ein Reservekabel, das beim Ausfall eines Kabels
eingesetzt werden kann. Nur dadurch könne eine der Freileitung
vergleichbare Verfügbarkeit erreicht werden.
Weiter macht die Beschwerdegegnerin 1 geltend, es gebe zwei Arten von
Verlusten, die spannungsabhängigen und die stromabhängigen Verluste.
Bei einer Kabelleitung seien die spannungsabhängigen Verluste grösser
als bei einer Freileitung, während die stromabhängigen Verluste bei einer
Freileitung grösser sind. Mit dem Ansteigen der Last nehmen die Verluste
im Quadrat zu. Die Leitung würde im Normalbetrieb nur zu etwa 15%
belastet (vgl. E. 8.4.2), dies führe dazu, dass die Verluste 2,3% betragen
würden. Die Verlustkosten der Freileitung während 40 Betriebsjahren
seien daher nur rund 30% höher als bei einer Kabelleitung, dies im
Gegensatz etwa zur Situation in Riniken. Jene Leitung würde im
Normalbetrieb mit etwa 50% belastet, was zu Verlusten von 27% bis 30%
führe. Die Verlustkosten jener Freileitung würden daher 300% bis 400%
über denjenigen einer Kabelleitung liegen.
Erschwerend komme hinzu, dass wegen der Spannungsverhältnisse in
der Stadt Zürich bei einer Kabelleitung eine vollständige Kompensation
der Blindleistung erforderlich sei. Ohne Kompensation würde die Blind-
leistung zu einer Spannungserhöhung im angrenzenden 150 kV Netz der
Stadt Zürich führen, die nicht akzeptabel sei. Bei einer Freileitung sei
keine Kompensation erforderlich, diese könnten bezüglich ihrer
Blindleistungsbilanz neutral betrieben werden. Die für die Kompensation
der Blindleistung nötige Energie führe etwa zu einer Verdoppelung der
Verluste der Kabelleitung. Im Ergebnis seien damit die Verluste gar noch
höher als bei einer Freileitung. Aus den Unterlagen geht hervor, dass die
Notwendigkeit einer vollständigen Kompensation nicht von allen
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Seite 32
Gutachtern als erwiesen erachtet wird und zu prüfen wäre, ob eine
Kompensation zu 70% nicht ausreicht, wodurch die Verluste etwas
geringer, aber immer noch höher als diejenigen einer Freileitung ausfallen
würden.
Die Betriebskosten (ohne Verlustkosten) einer Kabelleitung seien höher,
hingegen seien die Wartungskosten tiefer als diejenigen einer Freileitung.
Die Beschwerdegegnerin und ihre Gutachter rechnen damit, dass eine
Verkabelung zu 2,6 bis 3,7 Mal höheren Gesamtkosten über eine 40
jährige Betriebsdauer führen würde.
7.4.6. Die Kosten werden von den Beschwerdeführenden bestritten und
als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Weder die Vorinstanz noch das
BAFU hat sich zu diesen detaillierten Vorbringen der Beschwerde-
gegnerin 1 geäussert. Die Beschwerdeführende 3 hatte eine Studie zur
Verkabelung der Hochspannungsleitung in Rüschlikon vom 17. Februar
2011 ins Recht gelegt, die zu einem Kostenfaktor 2 kommt. Das BAFU
hat sich in seiner Stellungnahme vom 24. Juni 2011 auch zu dieser Studie
geäussert und auf verschiedene Mängel und Unvollständigkeiten
hingewiesen, die für die Kostenschätzung wichtig sind (vgl. E. 8.3). Auch
die Beschwerdegegnerin 1 und ihre Gutachter haben hierzu Stellung
genommen.
7.4.7. Das Gericht stellt fest, dass bisher einem konkret ausgearbeiteten
Freileitungsprojekt nur sehr vage Angaben zu einem Verkabelungsprojekt
gegenüber gestellt werden und insbesondere das Ende der allfälligen
Kabelstrecke noch nicht definiert ist (vgl. nachfolgend E. 7.5). Selbst
wenn nur auf die Kostenschätzungen der Beschwerdegegnerin 1
abgestellt wird, werden die Mehrkosten mit Faktoren zwischen 2,6 bis 3,7
geltend gemacht, bei den Investitionskosten rechnet die
Beschwerdegegnerin 1 gar mit Faktoren zwischen 3,5 und 4,7. Wie die
Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2011 zu Recht
geltend macht, sind vergleichbare Projekte einander gegenüberzustellen.
Es ist also beispielsweise zuerst zu klären, ob eine Verfügbarkeit des
Kabels, die derjenigen einer Freileitung entspricht, ein Reservekabel
bedingt oder nicht, oder ob aus technischen Gründen die Blindleistung
des Kabels zu 100% kompensiert werden muss oder ob weniger auch
ausreichend wäre. Zu beachten ist ferner, dass die Fortsetzung der
Leitung in Richtung Zürich ohnehin verkabelt wird. Es handelt sich somit
um eine Verlängerung der Kabelstrecke, weshalb in Richtung Zürich
keine Abspannwerke erforderlich sind und daher die Verkabelung
A-1275/2011
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günstiger zu stehen kommt, als wenn ein einzelner Abschnitt einer
Freileitung verkabelt wird. Erst wenn all diese Fragen von den
zuständigen Fachbehörden geprüft und damit geklärt sind, können die
einander gegenüberstehenden Interessen korrekt abgewogen werden.
7.4.8. Diese offenen Fragen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht
abschliessend klären, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund
gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen
ist.
7.5. Der von der Beschwerdegegnerin 2 geplante Leitungsabschnitt
erreicht aus südwestlicher Richtung bei Mast 49 die Autobahn A3 und
verlässt an dieser Stelle das BLN-Objekt 1307 "Glaziallandschaft
zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höronenkette", ein bewaldetes Gebiet
mit Flachmooren. Nach Überquerung der A3 folgt die Leitung der
Autobahn und erreicht das Siedlungsgebiet von Thalwil. Nach Auffassung
des BAFU in seiner Stellungnahme zuhanden des Gerichts vom 24. Juni
2011 ist das Gebiet zwischen Mast 49 und 51 weder landschaftlich noch
naturkundlich von besonderer Bedeutung und wirken sich diese Masten
auch nur beschränkt auf das benachbarte BLN aus, insbesondere nicht in
dessen Substanz. Sollte die Leitung, die Gegenstand des Verfahrens
A-1275/2011 bildet, bei Mast 51 verkabelt werden, könnte es indessen die
sachgerechtere Lösung sein, mit der Verkabelung bereits ab Mast 49
oder 50 zu beginnen.
Anlässlich des Augenscheins vom 4. Juli 2012 konnte das Gericht
feststellen, dass die Liegenschaften der Beschwerdeführenden 7 bis 12
neben der Autobahn A3 in südwestlicher Richtung liegen, dazwischen
befinden sich Lärmschutzwände. In südwestlicher Richtung sind der
Gattiker Weiher und die ihn umgebenden Grünflächen zu sehen, soweit
der Ausblick nicht von Bäumen verdeckt wird. Im Süden ist das bewaldete
BLN-Gebiet zu sehen. Von den Liegenschaften der Beschwerde-
führenden 7 bis 12 ist die Leitung in nördlicher, östlicher und südlicher
Richtung zu sehen, ebenso die Autobahn und deren Lärmschutzwände.
Sofern Mast 47 und 48 als gegeben zu betrachten sind, müsste im
Bereich von Mast 49 ein Abspanngerüst erstellt werden, dieses wäre
erheblich grösser als der Mast und würde die Rodung einer Waldfläche
bedingen. Der Vertreter des BAFU führte aus, dass dies ein grösserer
Eingriff in die Landschaft wäre als ein Mast.
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Seite 34
Das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 stellt die direkt anschliessende
Fortsetzung des Projekts der Beschwerdegegnerin 1 dar. Da bei
letzterem nachträglich ein Sachplanverfahren durchzuführen ist und
sowohl eine Verkabelung als auch eine andere Trasseeführung zu prüfen
sind, wirkt sich eine Änderung auch auf das andere Vorhaben aus, diese
bedingen und präjudizieren sich somit gegenseitig. Ist das Vorhaben der
Beschwerdegegnerin 1 zu verkabeln, muss der Übergang zur Freileitung
sowie ein Standort für das Abspanngerüst bestimmt werden. Nach den
vorinstanzlichen Feststellungen liegen nur zwischen Mast 34 und 47
Moore, bei denen eine Verkabelung als besonders heikel erscheint, also
nicht im strittigen Abschnitt. Der Sachverhalt ist demnach auch in Bezug
auf das Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 zu ergänzen und es ist eine
gesamtheitliche Beurteilung der Stromleitungen zwischen Mast 46 und
dem bisherigen Verkabelungsbeginn in Kilchberg sicherzustellen. Aus
diesen Gründen ist auch die Plangenehmigungsverfügung für das
Vorhaben der Beschwerdegegnerin 2 aufzuheben.
8.
Im weiteren Verfahren werden schliesslich auch die beiden 132 kV
Systeme der Beigeladenen 1 zu prüfen sein, insbesondere deren
Zusammenlegung mit den Leitungen der beiden Beschwerdegegner-
innen. Die Beigeladene 1 macht geltend, ihr Hochspannungsnetz wegen
sog. Resonanzeffekten nur zu einem kleinen Teil verkabeln zu können. Es
bestehe ein physikalisches Zusammenspiel zwischen Triebfahrzeugen
und Bahnstromnetz (Resonanzeffekte), die das Netz instabil machten.
Sinke die Resonanzfrequenz auf unter 103 Hz führe dies zu
Schutzabschaltungen und zum gleichzeitigen Stillstand von Zügen in
ganzen Regionen oder gar der ganzen Schweiz. Je grösser der
Kabelanteil an ihrem Hochspannungsnetz werde, umso tiefer sinke die
Resonanzfrequenz, diese müsse für einen stabilen Betrieb oberhalb von
103 Hz bleiben. Mit Dämpfungsgliedern könne das Problem nur lokal
gelöst werden (z.B. im Lötschberg-Basistunnel), nicht aber schweizweit,
zudem führe dies zu Energieverlusten. Mit den bis im Jahr 2025
geplanten Verkabelungen mit einer Länge von 190 km bzw. 208 km
werde diese Grenze erreicht. Das BAV bestätigt diese Vorbringen.
Gestützt auf Fachberichte und Expertisen hat das
Bundesverwaltungsgericht diese Problematik im Urteil A-5374/2010 vom
15. August 2012 anerkannt und die Verkabelung einer langen Strecke
ausgeschlossen. Indessen wird bei der hier vorzunehmenden
Interessenabwägung auch zu berücksichtigen sein, dass die SBB-Leitung
gemäss den Aussagen der Beigeladenen 1 anlässlich des Augenscheins
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Seite 35
vom 4. Juli 2012 den Hauptbahnhof Zürich nur in ausgesprochenen
Notsituationen mit Strom versorgen, nämlich wenn das Werk Seebach
ausfällt, indessen eine Versorgung über dieses Werk selbst bereits ein
Notfallszenario darstellt.
9.
Bei diesem Ausgang sind die übrigen Rügen nicht mehr zu prüfen,
ausgenommen die Forderung des Beschwerdeführers 1 auf Ausrichtung
einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren. Der
Beschwerdeführer 1 begründet die Forderung auf eine Parteient-
schädigung damit, dass er auch enteignungsrechtliche Einsprachegründe
vorgebracht habe und ihm daher eine auf Art. 115 des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) gestützte
Entschädigung zustehe. Die Vorinstanz hatte diese abgelehnt, weil weder
das VwVG noch das EleG eine solche vorsehen. Über die
Enteignungsentschädigung sei im Verfahren vor der Eidgenössischen
Schätzungskommission zu entscheiden, dies sei nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens.
9.1. Das Bundesverwaltungsgericht hatte schon verschiedentlich zur
Frage der enteignungsrechtlichen Parteientschädigung in Plangeneh-
migungsverfahren zu entscheiden. In seinem Urteil A-5466/2008 vom
3. Juni 2009 E. 14.1 und 14.2 hielt es fest, dass im Verwaltungsverfahren
in der Regel die unterliegende Partei kostenpflichtig wird und ihr keine
Parteientschädigung zusteht (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Wird hingegen mit der Plangenehmigung zugleich über enteignungs-
rechtliche Einsprachen entschieden (in jenem Fall stützte sich die
Einsprache auf Art. 27d Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960
über die Nationalstrassen [NSG, SR 725.11]), richtet sich die Kosten- und
Entschädigungsregelung in solchen kombinierten Verfahren gegenüber
Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezial-
bestimmungen des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, Urteil des
Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005
vom 9. August 2005 E. 7, je mit Verweisen; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5524/2008 vom 23. Februar 2009 E. 4.3 und
A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14.1). Danach trägt der Enteigner
die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden
Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Er hat auch für die notwendigen ausser-
gerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und
im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten
(Art. 115 Abs. 1 EntG). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115
A-1275/2011
Seite 36
Abs. 2 EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum
grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich missbräuchlichen
Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der
Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den
Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG). Bei diesen beiden
Ausnahmen handelt es sich um Kann-Bestimmungen. Grundsätzlich
entscheiden Einsprache- und Enteignungsbehörde auf dem Gebiet ihrer
sachlichen Zuständigkeit getrennt über die Kosten- und Entschädigungs-
folgen in ihren Verfahren (BGE 129 II 106 E. 3.3).
9.2. Im Einspracheverfahren hatte der Beschwerdeführer 1 den Verzicht
auf die Enteignung, eventuell die Ausdehnung der Enteignung auf die
nachbarrechtlichen Abwehrrechte gegen übermässige Lärm-, elektro-
magnetische und ideelle Immissionen auf seinem Grundstück verlangt.
Das Hauptbegehren hat die Vorinstanz abgewiesen und das
Eventualbegehren wird sie nach Abschluss des Plangenehmigungs-
verfahrens an die zuständige Eidg. Schätzungskommission überweisen.
Die Vorinstanz hatte demnach enteignungsrechtliche Fragen im Rahmen
des Plangenehmigungsverfahrens zu beurteilen, weshalb sie die vom
Beschwerdeführer 1 im Einspracheverfahren geltend gemachte Partei-
entschädigung gestützt auf die enteignungsrechtliche Spezialbestimmung
von Art. 115 Abs. 2 EntG hätte prüfen müssen. Auch insoweit verstösst
die angefochtene Plangenehmigung gegen Bundesrecht. Die
vorinstanzliche Verfügung ist deshalb auch in diesem Punkt aufzuheben
und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur
Neubeurteilung der Parteientschädigung des Beschwerdeführers 1 an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 12.2).
10.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei Behörden keine Verfahrenskosten
auferlegt werden. Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich
nach den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, gemessen
am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu
beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 4.43). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und
neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als volles
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (statt vieler BGE 132 V 215
A-1275/2011
Seite 37
E. 6.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3762/2010 vom
25. Januar 2012 E. 19 und A-7872/2010 vom 17. Oktober 2011 E. 10).
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 ist nicht
einzutreten (E. 3.1.2), weshalb sie unterliegen und die auf ihre
Beschwerde entfallenden Verfahrenskosten zu tragen haben. Diese sind
auf Fr. 1'500.— zu bestimmen und mit dem geleisteten Vorschuss in der
Höhe von Fr. 1'000.— zu verrechnen. Der Restbetrag ist innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
Die übrigen Beschwerdeführenden gelten bei diesem Verfahrensausgang
als obsiegend, weshalb ihnen keine Verfahrenskosten auferlegt werden
und ihnen die geleisteten Kostenvorschüsse nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückzuerstatten sind.
Die Beschwerdegegnerin 1 unterliegt demzufolge in den sie betreffenden
Beschwerdeverfahren zu etwa drei Vierteln, weshalb sie
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'500.— zu tragen hat. Die
Beschwerdegegnerin 2 hat die gesamten Kosten des sie betreffenden
Verfahrens zu tragen. Diese werden auf Fr. 5'000.— festgelegt.
Den Beigeladenen 1 und 2, die sich nicht oder nur mit 2 kurzen Eingaben
am Verfahren beteiligt haben sowie den Beschwerdegegnerinnen, die
sich im jeweils anderen Verfahren als Beigeladene beteiligt haben,
rechtfertigt es sich, trotz ihres Unterliegens, keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
11.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Auferlegt wird die
Parteientschädigung in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei im
Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, wenn sich diese mit selbständigen
Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden sowie, in der
Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Praxis
macht von dieser Regel eine Ausnahme bei kleinen und mittleren
Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf
A-1275/2011
Seite 38
einen Anwalt angewiesen sind (vgl. BGE 125 I 182 E. 7 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8386/2010 vom 1. Dezember
2011 E. 10). Als Gemeinde mit etwa 5000 Einwohnern hat die
Beschwerdeführerin 4 demnach Anspruch auf eine Parteikostenentschä-
digung, ebenso die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 7 bis 12. Die
Parteientschädigung umfasst gemäss Art. 8 VGKE die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, nicht entschädigt
wird unnötiger Aufwand. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das
Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
wobei der Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens 200
und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter
Berücksichtigung der verschiedenen Rechtsschriften, die im Verfahren
einzureichen waren und des durchgeführten Augenscheins wird die
Parteientschädigung für die Beschwerdeführenden 1 und 2 wird auf je
Fr. 6'500.— inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt, ebenso den
Beschwerdeführenden 3 und 4 gemeinsam. Diese ist von der
Beschwerdegegnerin 1 zu leisten. Die Beschwerdegegnerin 2 hat den
Beschwerdeführenden 7 bis 12 eine gemeinsame Parteientschädigung
von Fr. 6'500.— auszurichten.
Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführerinnen 5 und 6
keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Ebenfalls keinen Anspruch auf
Parteientschädigung haben die Beschwerdegegnerinnen und die
Beigeladenen wegen des Unterliegens und weil sie nicht anwaltlich
vertreten waren.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden A-1275/2011 und A-1304/2011 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 (ursprüngliches
Verfahren A-1317/2011) wird nicht eingetreten.
3.
Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 bis 4 im Verfahren
A-1275/2011 werden gutgeheissen und der Plangenehmigungsentscheid
vom 21. Januar 2012, BFE Verf.-Nr. 148.0131 wird, soweit die Teilstrecke
Mast 51 bis Abspanngerüst Kilchberg betreffend, aufgehoben und die
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Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 7 bis 12 im Verfahren
A-1304/2011 wird gutgeheissen und der Plangenehmigungsentscheid
vom 21. Januar 2012, BFE Verf.-Nr. 148.0140 wird, soweit die Teilstrecke
Mast 46 bis 51 betreffend, aufgehoben und die Angelegenheit zum
weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
5.
Den Beschwerdeführenden 1 bis 4 werden keine Verfahrenskosten
auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse der Beschwerdeführer 1 und
2 von je Fr. 1'000.— sowie der gemeinsame Kostenvorschuss der
Beschwerdeführerinnen 3 und 4 von Fr. 2'000.— werden nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerde-
führenden dem Bundesverwaltungsgericht je einen Einzahlungsschein
zuzustellen oder ihre Kontonummern bekannt zu geben.
6.
Den Beschwerdeführenden 7 bis 12 werden keine Verfahrenskosten
auferlegt und der von ihnen gemeinsam geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.— wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet. Hierzu haben die Beschwerdeführenden dem Bundes-
verwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre
Kontonummer bekannt zu geben.
7.
Den Beschwerdeführerinnen 5 und 6 werden Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr 1'500.— auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.— verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 500.— ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
8.
Der Beschwerdegegnerin 1 werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 4'500.— auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
A-1275/2011
Seite 40
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
9.
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 5'000.—auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
10.
Den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie den Beschwerdeführerinnen 3
und 4 gemeinsam wird eine durch die Beschwerdegegnerin 1 nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichtende Parteientschädigung von je
Fr. 6'500.— (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
11.
Den Beschwerdeführenden 7 bis 12 wird eine gemeinsame, durch die
Beschwerdegegnerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu
leistende Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'500.— (inkl.
Auslagen und MwSt.) zugesprochen.
12.
Den Beschwerdeführenden 5 und 6 sowie den Beigeladenen 1 und 2 wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
13.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0131 / 148.0140; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Beigeladenen (Gerichtsurkunde)
– das BAFU, Abteilung Recht
– das ARE
– die ENHK
– das ESTI
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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