B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-1275/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
1. X._______, …,
2. Y._______ Ltd., …,
3. Y._______, …,
vertreten durch
David Hürlimann, Rechtsanwalt,
und Dr. David Schuler, Rechtsanwalt, …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-KR).
A-1275/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 23. Mai 2017 richtete der National Tax Service der Republik Korea
(nachfolgend: NTS) ein Amtshilfeersuchen betreffend Y._______ Ltd.
(nachfolgend: Y._______) und X._______ an die Eidgenössische Steuer-
verwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Bei beiden war eine Ad-
resse in der Republik Korea angegeben. Der NTS stützte sich dabei auf
Art. 25 des Abkommens vom 12. Februar 1980 zwischen der Schweiz und
der Republik Korea zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Ge-
biet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.928.11; nachfolgend: DBA
CH-KR).
A.b Den Sachverhalt schildert der NTS wie folgt:
A.b.a Er führe eine Untersuchung gegen die Y._______ in Bezug auf die
Unternehmenssteuer für die Steuerjahre 2012 bis 2015. X._______ habe
ungefähr im April 1996 bei der Y._______ als Leiter («director») des Pla-
nungs- und Koordinationsbüros zu arbeiten begonnen und sei jetzt CEO
dieser Gesellschaft. Er (der NTS) habe basierend auf Daten der [Kanzlei],
welche […] veröffentlicht worden seien ([…]), verifizieren können, dass
X._______ seit Februar 1998 als alleiniger Geschäftsführer («director»)
der A._______ Limited (nachfolgend: A._______) registriert sei. Die
A._______ werde von der B._______ Limited in […] verwaltet. Durch Be-
richte in den Medien sei bestätigt worden, dass die Gesellschaft Bankgut-
haben bei der C._______ in [der Schweiz] habe.
A.b.b Der NTS stellt fest, dass X._______ die A._______ [Ort] gegründet
habe, wo sie sich ausserhalb des Zugriffsbereichs des NTS für die Steuer-
schätzung befinde, dass X_______ einen Teil der Geschäftsmittel [der
Y._______] auf dem Konto der A._______ in der Schweiz gelagert habe
und dass weder X._______ noch die Y._______ Einkommen deklariert hät-
ten, das aus der Verwaltung dieser finanziellen Mittel stamme. Zusammen-
gefasst führt der NTS aus, was X._______ gegen diesen Verdacht vorge-
bracht habe (das Amtshilfeersuchen äussert sich dazu genauer), sei nicht
stichhaltig.
A.b.c Gestützt auf die folgenden Elemente vermutet der NTS, dass
X._______ Geschäftsmittel der Y._______ entnommen und diese im Konto
bei der C._______ [in der Schweiz] deponiert habe, welches auf den Na-
men der A._______ laute. Einkommen, das aus der Verwaltung dieser Mit-
tel stamme, sei nicht deklariert worden:
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Seite 3
– X._______ sei seit deren Gründung bis zum Beginn der Untersuchung als
Geschäftsführer der A._______ registriert;
– er habe mindestens zweimal Kopien seines Passes der A._______ überlas-
sen;
– als CEO der Y._______ befinde er sich effektiv in einer Position, in der er das
Geschäftsvermögen kontrollieren könne;
– er habe [Land], die Schweiz und weitere Länder mehrmals besucht;
– er habe dem NTS keine zufriedenstellende Erklärung betreffend seine Ver-
bindung zur A._______ liefern können.
A.c Gefragt wird nach Bankauszügen von Konten, die auf die A._______
und/oder X._______ bei der C._______, [in der Schweiz], lauten. Verlangt
werden ausdrücklich Kontoeröffnungsunterlagen und Dokumente, aus de-
nen die wirtschaftlich berechtigte/n Person/en ersichtlich ist/sind.
A.d Der NTS bestätigt, das Ersuchen in Übereinstimmung mit den Geset-
zen und der Verwaltungspraxis der Republik Korea gestellt zu haben und
dass er legitimiert sei, die Informationen gemäss dem gewöhnlichen Gang
der Verwaltungspraxis erhalten zu können. Es seien alle Mittel auf korea-
nischem Staatsgebiet ausgeschöpft worden, um die Informationen zu er-
halten, ausser jenen, die mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten ver-
bunden seien.
A.e Der NTS ersucht darum, die betroffenen Personen nicht im Voraus
über das Ersuchen zu informieren, wobei die Gründe aufgelistet werden.
Dieses Gesuch, die betroffenen Personen nicht vorab zu informieren, zog
der NTS am 25. September 2017 zurück.
B.
Am 18. Oktober 2017 (korrigiert am 20. Oktober 2017) erliess die Vor-
instanz eine Editionsverfügung, mit der sie die C._______ […] und die
D._______ aufforderte, die verlangten Informationen zu edieren. Zudem
bat sie darum, X._______, die Y._______ und die A._______ über das
Amtshilfeverfahren zu informieren.
A-1275/2018
Seite 4
C.
Die C._______ edierte die Unterlagen am 26. Oktober 2017. Sie wies da-
rauf hin, dass die betroffenen Personen nicht hätten informiert werden kön-
nen, weil keine aktuellen Adressen bekannt seien. Die D._______ AG teilte
gleichentags mit, bei ihr habe im entsprechenden Zeitraum keine Kunden-
beziehung bestanden.
D.
Am 8. November 2017 fragte die Vorinstanz den NTS, ob sie die betroffe-
nen Personen direkt in der Republik Korea kontaktieren dürfe. Sie bat um
Mitteilung bis zum 28. November 2017. Darauf werde sie eine Notifikation
im Bundesblatt vornehmen.
E.
Nachdem der NTS nicht auf die Anfrage geantwortet hatte, informierte die
Vorinstanz X._______, die Y._______ und die A._______ am [Datum 1]
2017 via Bundesblatt über das laufende Amtshilfeverfahren und setzte
ihnen eine Frist von zehn Tagen ab Publikation, um einen Vertreter in der
Schweiz zu bezeichnen, der legitimiert sei, Zustellungen entgegenzuneh-
men, bzw. der ESTV eine aktuelle Adresse in der Schweiz mitzuteilen.
F.
Am [Datum 2] 2018 erliess die Vorinstanz je eine Schlussverfügung gegen-
über X._______, der Y._______ und der A._______, welche sie via Publi-
kation im Bundesblatt am gleichen Datum eröffnete. Im Wesentlichen lau-
ten diese Schlussverfügungen gleich. Die wenigen, hier nicht relevanten
Unterschiede sind – abgesehen davon, dass sich die Schlussverfügungen
an verschiedene Personen richten – einerseits der Geheimhaltung und an-
dererseits dem Umstand geschuldet, dass die betroffenen Personen nicht
im selben Land ansässig sind. Die Vorinstanz kommt darin zum Schluss,
betreffend X._______ und die Y._______ Amtshilfe zu leisten.
G.
Am [Datum 3] 2018 beantragte der von X._______ und der Y._______ be-
auftragte Rechtsvertreter Akteneinsicht, welche die Vorinstanz [zwei Tage
später] gewährte.
A-1275/2018
Seite 5
H.
Am [1. Quartal] 2018 reichten X._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer 1), die Y._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) und Z._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer 3; zusammen: Beschwerdeführende […])
je einzeln beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
Schlussverfügungen vom [Datum 2] 2018 (Bst. F) ein. Sie beantragen, die
Nichtigkeit der drei Schlussverfügungen festzustellen, eventualiter diese
aufzuheben – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem seien
sämtliche Namen, insbesondere jener des Beschwerdeführers 3 und von
E._______ zu anonymisieren, insbesondere in jeglichen Veröffentlichun-
gen des Entscheides. Weiter beantragen sie die Vereinigung der drei ein-
zeln eingereichten Verfahren.
Zur Begründung führen die Beschwerdeführenden aus, sie seien nicht kor-
rekt über das gegen sie laufende Amtshilfeverfahren informiert worden.
Weiter enthielten die Bankunterlagen Namen diverser Personen, welche
nicht bzw. nicht unter Angabe des Namens vom Amtshilfeersuchen umfasst
seien. Zudem machen sie geltend, das Amtshilfeersuchen verletze den
Grundsatz von Treu und Glauben.
I.
Nachdem die Vorinstanz sich damit einverstanden erklärt hatte, legte die
Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 27. März 2018 Deutsch
als Verfahrenssprache fest. Zudem vereinigte sie die drei Verfahren.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2018 beantragt die Vorinstanz die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie begründet ihren Antrag
damit, ihre Notifikationspflichten beachtet zu haben. Drittpersonen würde
zwar Verfahrensstellung eingeräumt, sie würden aber nicht informiert. Eine
Verletzung von Treu und Glauben liege nicht vor. Schliesslich seien keine
weiteren Schwärzungen vorzunehmen.
K.
Die Beschwerdeführenden nahmen am 1. Juni 2018 Stellung, die Vor-
instanz ihrerseits am 12. Juni 2018, worauf die Beschwerdeführenden am
26. Juni 2018 antworteten.
A-1275/2018
Seite 6
L.
Mit Verfügung vom 7. März 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Be-
schwerdeführenden auf, die von ihnen als Beweismittel angebotene Doku-
mentation bezüglich der Liquidation/Löschung der A._______ nachzu-
reichen.
M.
Nachdem die entsprechende Frist mehrfach erstreckt worden war, teilten
die Beschwerdeführenden am 18. April 2019 mit, dass die C._______ die
beantragte Aktenherausgabe (erneut) abgelehnt hatte, wobei eine auf das
Datenschutzgesetz gestützte Anfrage noch bei der zuständigen Abteilung
hängig sei.
N.
Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch vom 24. April 2019, welches die Be-
schwerdeführenden gestellt hatten, weil die C._______ für die Behandlung
des Gesuchs des Beschwerdeführers 1 gestützt auf das Datenschutzge-
setz mehr Zeit benötige, wies das Bundesverwaltungsgericht am 25. April
2019 ab.
Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird – sofern sie entscheid-
wesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des NTS zu-
grunde. Dieses stützt sich auf Art. 25 DBA CH-KR. Das Verfahren richtet
sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internati-
onale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1). Vorbehalten bleiben
abweichende Bestimmungen des im vorliegenden Fall anwendbaren DBA
CH-KR (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü-
gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der inter-
nationalen Amtshilfe, so auch der Amtshilfe im Rahmen des DBA CH-KR
A-1275/2018
Seite 7
(Art. 32 VGG e contrario; Art. 19 Abs. 1 StAhiG). Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit ge-
geben.
1.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erfüllen als Verfügungsadressaten
und Personen, über die Amtshilfe verlangt wird, die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer 3 ist zwar weder Verfügungsadressat noch
richtet sich das Amtshilfeersuchen direkt gegen ihn. Sein Name erscheint
jedoch in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen, weshalb auch
ihm eine Beschwerdeberechtigung einzuräumen ist, […] (vgl. BGE 143 II
506 E. 5.2-5.3 und 5.5, wobei der dortige Beschwerdeführer zudem ein zi-
vilrechtliches Urteil gegen eine Übermittlung seiner Daten auf anderem
Weg erwirkt hatte: E. 5.2.3).
1.4 Die Beschwerden (in den inzwischen vereinigten Verfahren) wurden
zudem form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Damit ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Die ersuchende Behörde stützt ihr Amtshilfeersuchen auf Art. 25 DBA
CH-KR. Dieser entspricht in seinem Wortlaut weitgehend demjenigen von
Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirtschaftliche Zusam-
menarbeit und Entwicklung OECD.
2.1.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-KR tauschen die zuständigen
Behörden beider Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur
Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung
des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden
Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre-
chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informations-
austausch wird dabei durch Art. 1 DBA CH-KR (persönlicher Geltungsbe-
reich) nicht eingeschränkt.
2.1.2 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt,
wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit be-
steht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden
(142 II 161 E. 2.1.1). Der ersuchende Staat muss die Erheblichkeit voraus-
sehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen. Der ersuchte
Staat hat nur solche Informationen von der Amtshilfe auszuschliessen, bei
denen unwahrscheinlich ist, dass sie für den ersuchenden Staat erheblich
A-1275/2018
Seite 8
sein können (im Gegensatz zu einigen anderen Doppelbesteuerungsab-
kommen enthält das zum DBA CH-KR gehörige Protokoll [ebenfalls publi-
ziert unter SR 0.672.928.11] zwar mit Ausnahme des Verbots der «fishing
expedition» keine weitere Definition der voraussichtlichen Erheblichkeit;
das Gesagte gilt jedoch auch hier, vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 m.H.; vgl.
Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). In letzterem
Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen,
welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen
und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (vgl.
Urteile des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.5, A-2327/2017
vom 22. Januar 2019 E. 5.3.1). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat
abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, be-
schränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu
überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusam-
menhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob
sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren ver-
wendet zu werden. Der ersuchte Staat hat also in diesem Sinne nur eine
Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ge-
mäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der «voraussichtlichen Erheb-
lichkeit» denn auch «eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersu-
chen» (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1). Keine Rolle für die
Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit spielt, ob sich die Infor-
mationen nach deren Erhebung als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE
142 II 161 E. 2.1.1).
2.1.3 Art. 25 Abs. 3 DBA CH-KR enthält bestimmte Beschränkungen der
Pflicht zur Leistung von Amtshilfe. So muss der ersuchte Vertragsstaat we-
der Verwaltungsmassnahmen durchführen, die von den Gesetzen und der
Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaates abweichen
(Bst. a), noch Informationen erteilen, die nach den Gesetzen oder im übli-
chen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht
beschafft werden können (Bst. b). Ebenso wenig muss er Informationen
erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe-, oder Berufs-
geheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Er-
teilung dem Ordre Public widerspräche (Bst. c).
2.1.4 Die genannten Einschränkungen werden wiederum durch die Be-
stimmung von Art. 25 Abs. 5 DBA CH-KR relativiert. Gemäss dieser ist
Art. 25 Abs. 3 DBA CH-KR nämlich in keinem Fall so auszulegen, als er-
laube er einem Vertragsstaat, die Erteilung von Informationen nur deshalb
abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen
A-1275/2018
Seite 9
Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder be-
finden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen
(Satz 1). Ungeachtet des Abs. 3 oder entgegenstehender Bestimmungen
des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten
Vertragsstaates – sofern dies für die Erfüllung der Verpflichtungen unter
diesem Absatz erforderlich ist – über die Befugnis, die Offenlegung der in
diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen (Satz 2). Dies be-
deutet, dass Informationen zu Bankbeziehungen vollumfänglich erhältlich
sind (BGE 142 II 161 E. 4.5.2 in Bezug auf den im Wesentlichen gleichlau-
tenden neuen Art. 28 Abs. 5 des Abkommens vom 9. September 1966 zwi-
schen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und
zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht [SR 0.672.934.91, DBA
CH-FR]).
2.2
2.2.1 In Zusammenhang mit Art. 25 DBA CH-KR ist sodann Ziff. 2 des zu-
gehörigen Protokolls zu beachten. In ihrer heutigen Form trat sie – wie
auch Art. 25 DBA CH-KR – per 25. Juli 2012 in Kraft (AS 2012 4069).
2.2.2 Ziff. 2 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-KR enthält formelle Anfor-
derungen an ein Amtshilfeersuchen. Bst. a bestimmt, dass ein Ersuchen
erst gestellt werden darf, wenn der ersuchende Staat die üblichen inner-
staatlichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft hat. Bst. c
schliesst «fishing expeditions» aus und Bst. d hält fest, dass zwar keine
Verpflichtung für einen automatischen oder spontanen Informationsaus-
tausch besteht, die Vertragsstaaten aber voneinander erwarten, sich ge-
genseitig die zur Durchführung des Abkommens nötigen Informationen zu
liefern.
2.2.3 Gemäss Ziff. 2 Bst. e des Protokolls zum DBA CH-KR besteht Ein-
vernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die
im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens-
rechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die
Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Einig sind
sich die Vertragsparteien auch darüber, dass diese Bestimmungen dazu
dienen, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu
gewähren, und nicht bezwecken, den wirksamen Informationsaustausch
zu verhindern oder übermässig zu verzögern.
A-1275/2018
Seite 10
2.3 Im innerstaatlichen Recht richtet sich das Verfahren nach dem StAhiG
(E. 1.1). Das StAhiG regelt den Vollzug der Amtshilfe nach den Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und anderen internationalen Ab-
kommen, die einen Informationsaustausch in Steuersachen vorsehen. Ab-
weichende Bestimmungen des jeweiligen Abkommens sind vorbehalten
(Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Es regelt den verfahrensrechtlichen Vollzug, um den
Konventionsbestimmungen zur Durchsetzung zu verhelfen. Seine materi-
ellen Definitionen sind nur von Interesse, soweit sie die Bestimmungen ge-
mäss den anwendbaren internationalen Abkommen erläutern (BGE 143 II
224 E. 6.1, 143 II 136 E. 4.1-4.4). Insbesondere in Bezug auf Art. 7 Bst. c
StAhiG hat das Bundesgericht festgehalten, der Gesetzgeber habe sich mit
der entsprechenden Formulierung nicht seinen internationalen Verpflich-
tungen entziehen wollen (BGE 143 II 224 E. 6.2). Diese Aussage lässt sich
auf sämtliche Bestimmungen des StAhiG übertragen.
3.
3.1 Vorliegend ist vorab festzuhalten, dass das Amtshilfeersuchen die for-
mellen Anforderungen gemäss Ziff. 2 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-
KR (die in E. 2.2.2 nicht näher dargestellt wurden) erfüllt. Etwas anderes
bringen auch die Beschwerdeführenden nicht vor. Weiter bestätigt der
NTS, alle üblichen innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft zu haben, um die
Informationen zu erhalten. Dass eine «fishing expedition» vorliegen
könnte, wird weder geltend gemacht noch ergeben sich dafür Anhalts-
punkte. Auch die automatische oder spontane Übermittlung von Informati-
onen sieht die Vorinstanz nicht vor. Die Bst. a-d von Ziff. 2 des Protokolls
zum DBA CH-KR (E. 2.2.2) stehen damit einem Austausch von Informatio-
nen nicht entgegen. Auch bestätigt der NTS, das Ersuchen in Übereinstim-
mung mit den Gesetzen und der Verwaltungspraxis der Republik Korea
gestellt zu haben und dass er die Informationen gemäss dem gewöhnli-
chen Gang der Verwaltungspraxis erhalten könnte.
3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien nicht korrekt
bzw. überhaupt nicht über das Amtshilfeverfahren informiert worden. Daher
sei auch ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt wor-
den (dazu E. 4). In materieller Hinsicht bringen sie vor, das Amtshilfeersu-
chen des NTS beruhe auf unrechtmässig erlangten Daten; zumindest
könne dies nicht ausgeschlossen werden (E. 5). Werde Amtshilfe gewährt,
seien Informationen zu verschiedenen Drittpersonen zu schwärzen (E. 6).
Schliesslich beantragen sie, insbesondere die Namen bei einer Publikation
des vorliegenden Urteils zu schwärzen (E. 7.4).
A-1275/2018
Seite 11
4.
4.1 Als erstes wird auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden einge-
gangen, sie seien nicht korrekt über das gegen sie laufende Amtshilfever-
fahren informiert worden; sie hätten daher nicht am vorinstanzlichen Ver-
fahren teilnehmen können, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt sei. Dazu werden zunächst die Parteistandpunkte dargelegt.
4.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe die
C._______ gebeten, die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die
A._______ umgehend zu informieren und die beigelegten Zustimmungser-
klärungen weiterzuleiten, falls im relevanten Zeitraum eine Bankkundenbe-
ziehung bestanden habe. Die C._______ habe der Vorinstanz mitgeteilt,
dass sie die Weiterleitung nicht habe vornehmen können, da keine aktuel-
len Adressen vorhanden seien. Dies sei offensichtlich nicht korrekt, habe
doch die Vorinstanz die aktuellen Adressen in der Editionsverfügung mit-
geteilt. Zudem befänden sich diese teilweise in den Bankunterlagen. An-
schliessend habe die Vorinstanz beim NTS angefragt, ob einer direkten
Information zugestimmt werde, wobei diesem eine Frist angesetzt worden
sei, nach deren Ablauf eine Publikation im Bundesblatt in Aussicht gestellt
worden sei. Die Publikation betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2
sowie die A._______ sei am [Datum 1] 2017 im Bundesblatt erfolgt, wobei
die Beschwerdeführenden davon keine Kenntnis erhalten hätten. Dagegen
sei der NTS orientiert worden. Am [Datum 2] 2018 seien die Schlussverfü-
gungen gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 sowie die A._______ im
Bundesblatt publiziert worden, worüber die Beschwerdeführenden nur zu-
fällig durch einen ihnen nicht bekannten schweizerischen Anwalt informiert
worden seien. Die A._______ habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestan-
den.
Der Beschwerdeführer 3 sei gar nicht informiert worden, obwohl sein Name
in einigen der zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen erscheine und
auch eine Kopie seines Passes enthalten sei. Er sei von der nunmehr be-
auftragten Anwaltskanzlei informiert worden, nachdem diese bei der
Durchsicht der Unterlagen festgestellt habe, dass sein Name darin er-
scheine. Er stehe jedoch in direktem Zusammenhang mit dem Steuer-
zweck, zu welchem der NTS Informationen suche; so werde explizit nach
wirtschaftlich berechtigten Personen gefragt. Daher wäre der Beschwerde-
führer 3 ebenfalls zu informieren gewesen.
A-1275/2018
Seite 12
4.1.2 Die Vorinstanz erklärt dagegen, indem sie das vorgefertigte Informa-
tionsschreiben dem Empfänger der Editionsverfügung beilege und diesen
auffordere, das Informationsschreiben weiterzuleiten, erfülle sie bereits
ihre gesetzliche Notifikationspflicht gemäss Art. 14 Abs. 3 StAhiG. In der
Regel würden insbesondere Banken aktuellere Adressen ihrer eigenen Kli-
enten kennen. Sobald die Kontobeziehung saldiert worden sei, leiteten die
Banken keine Informationsschreiben mehr weiter. Der Satz der Bank, es
seien keine aktuellen Adressen bekannt, entspreche der Standardformu-
lierung bei saldierten Konten. Daher habe sie (die Vorinstanz), die Kontakt-
aufnahme über die Bank zu Recht verworfen, könne die Bank doch nicht
verpflichtet werden, mit ehemaligen Klienten Kontakt aufzunehmen. Im
Hinblick auf eine zügige Verfahrenserledigung sei sie (die Vorinstanz) dann
gemäss Art. 14 Abs. 4 StAhiG zur nächsten Stufe der Kaskadenordnung
fortgeschritten. Dieser Ablauf entspreche den gesetzlichen Vorgaben und
verletze den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör
nicht.
Eine Publikation im Bundesblatt diene dazu, Personen die grundlegenden
Verfahrensrechte zu gewähren, wenn der ersuchende Staat der direkten
Notifikation nicht zustimme. Die Person werde rechtlich so gestellt, als
habe sie die Mitteilung erhalten. Die Zusammenarbeit mit der koreanischen
Behörde funktioniere gut. So beantworte diese sogar automatisch gene-
rierte E-Mails mit Status Updates. Aufgrund dieses Umstands und der un-
benutzt abgelaufenen Frist von 20 Tagen zur Beantwortung des E-Mails,
habe sie (die Vorinstanz) sodann zur nächsten Stufe der Kaskadenord-
nung – der Publikation im Bundesblatt – schreiten dürfen.
Die Möglichkeiten, eine betroffene Person entweder über die ersuchende
Behörde oder mittels Publikation im Bundesblatt zu informieren, bestünden
alternativ, was durch die Formulierung «oder» im Gesetz ausgedrückt
werde. Sie (die Vorinstanz) habe von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht.
4.1.3 Die Beschwerdeführenden wiederum halten fest, es seien nicht alle
Konten saldiert worden bzw. es bestünden bei einigen Konten keine ent-
sprechenden Bemerkungen der C._______, die diesen Schluss nahe le-
gen würden. Dass die Zusammenarbeit mit der koreanischen Behörde gut
funktioniere, sei bereits durch den unübersichtlichen E-Mail-Verkehr wider-
legt. Zudem wäre nach dieser Logik eine kurze Antwort des NTS zu erwar-
ten gewesen. Ein «Nachhaken» der Vorinstanz beim NTS wäre daher zwin-
gend erforderlich gewesen. Durch das gleichzeitige Angebot, die Notifika-
tion via Bundesblatt vorzunehmen, habe die Vorinstanz den zweiten
A-1275/2018
Seite 13
Schritt, nämlich die direkte Information der betroffenen Personen, faktisch
verunmöglicht. Die Vorinstanz habe den dritten möglichen Schritt, die No-
tifikation über die ersuchende Behörde, gar nicht versucht.
Nach den wirtschaftlich berechtigten Personen werde im Amtshilfeersu-
chen ausdrücklich gefragt. Diese seien daher betroffen. Der Beschwerde-
führer 3 sei somit klarerweise beschwerdelegitimiert, was die Vorinstanz
auch nicht bestreite. Dass er nicht informiert werden müsse, widerspreche
dann aber der klaren gesetzlichen Regelung. Nach Art. 14 Abs. 1 und 2
StAhiG habe die Vorinstanz die gesetzliche Pflicht, sowohl die betroffene
als auch weitere Personen, von deren Beschwerdeberechtigung sie aus-
gehe, zu informieren und ihnen gegenüber eine Schlussverfügung zu er-
lassen. Dass sie dies nicht getan habe, stelle eine krasse Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar.
Es bestehe kein Wahlrecht zwischen der Information über die ersuchende
Behörde und jener mittels Publikation im Bundesblatt.
4.2
4.2.1 Verfahrensmängel, die in Gehörsverletzungen liegen, führen in der
Regel zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheids (BGE 129 I 361
E. 2.1). Nur wenn es sich um einen besonders schwer wiegenden Verstoss
gegen grundlegende Parteirechte handelt, haben solche Gehörsverletzun-
gen die Nichtigkeit zur Folge. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
der Betroffene von einer Entscheidung mangels Eröffnung gar nichts weiss
bzw. wenn er gar keine Gelegenheit erhalten hat, an einem gegen ihn lau-
fenden Verfahren teilzunehmen (BGE 137 I 273 E. 3.1, 136 III 571 E. 6.2,
129 I 361 E. 2.1, 122 I 97 E. 3a/aa; Urteil des BVGer A-3764/2015 vom
15. September 2015 E. 2.2 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1078 und 1111 ff.).
Ebenfalls liegt Nichtigkeit vor, wenn sich eine Verfügung an eine nicht mehr
bestehende (Aktien-)Gesellschaft richtet (BVGE 2013/38 E. 4.4).
Art. 38 VwVG hält fest, dass den Parteien aus einer mangelhaften Eröff-
nung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf. Rechtsprechungsge-
mäss kann sodann eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äus-
sern, die – wie in Amtshilfeverfahren das Bundesverwaltungsgericht
(vgl. Art. 49 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) – sowohl den Sachverhalt
als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 126 V 130 E. 2b; vgl.
A-1275/2018
Seite 14
dazu auch Urteil des BVGer A-6578/2014 und A-6403/2014 vom 28. Okto-
ber 2015 E. 3).
4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör
dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlich-
keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, wel-
cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbeson-
dere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids
zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die
Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwir-
kungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit
sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann
(BGE 140 I 99 E. 3.4, 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung des Äusserungs-
rechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf
das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen
Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60
E. 3.3, 140 I 99 E. 3.4). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht gene-
rell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen
(BGE 135 I 279 E. 2.3, 111 Ia 273 E. 2b). Entscheidend ist, ob dem Be-
troffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu
bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3, Urteil des BGer 2C_807/2015 vom 18. Okto-
ber 2016 E. 2.2.1).
Auch das StAhiG enthält Regeln, welche aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör abgeleitet sind (Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015
E. 2.2). So sieht Art. 14 Abs. 1 StAhiG vor, dass die ESTV die betroffene
Person über die wesentlichen Teile des Ersuchens informiert (sofern nicht
ausnahmsweise von einer vorgängigen Information gemäss Art. 21a
Abs. 1 StAhiG abzusehen ist).
Des Weiteren gewährt Art. 5 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 29 VwVG den Par-
teien Anspruch auf rechtliches Gehör (Urteil des BVGer A-5687/2017 vom
17. August 2018 E. 3.1.1).
4.2.3 Das Recht auf Information über das Verfahren bedingt, dass die Be-
hörde mit den Parteien kommuniziert, was auch die Zustellung von Mittei-
lungen umfasst. Das StAhiG enthält unter anderem Verfahrensbestimmun-
gen zur Kommunikation der Steuerbehörde mit den Parteien, insbesondere
betreffend die Zustellung von verfahrensleitenden Verfügungen. Dazu zählt
A-1275/2018
Seite 15
die Regelung, wonach – wenn eine betroffene und damit zur Beschwerde
berechtigte Person im Ausland ansässig ist – die ESTV die Informationsin-
haberin oder den Informationsinhaber ersucht, diese Person aufzufordern,
in der Schweiz eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen
(vgl. Art. 14 Abs. 3 StAhiG). Sie kann die im Ausland ansässige beschwer-
deberechtigte Person auch direkt informieren, wenn es zulässig ist, Schrift-
stücke im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen (Art. 14 Abs. 4
Bst. a StAhiG) oder die ersuchende Behörde diesem Vorgehen im Einzel-
fall ausdrücklich zustimmt (Art. 14 Abs. 4 Bst. b StAhiG). Kann eine be-
schwerdeberechtigte Person nicht erreicht werden, so informiert die ESTV
sie auf dem Weg der ersuchenden Behörde oder durch Veröffentlichung im
Bundesblatt über das Ersuchen. Die amtliche Publikation im Bundesblatt
hat subsidiären Charakter (genanntes Urteil des BVGer A-4453/2015 vom
14. August 2017 E. 3.2). Die ESTV fordert die beschwerdeberechtigte Per-
son auf, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen. Sie
setzt hierfür eine Frist von zehn Tagen (Art. 14 Abs. 5 StAhiG in der seit
1. Januar 2017 geltenden Fassung).
Das VwVG enthält mit Art. 36 ebenfalls eine ausdrückliche Regelung be-
treffend Zustellungsempfänger und amtliche Publikation. Auch in diesem
Falle ist eine Kaskade vorgesehen und hat die amtliche Publikation sub-
sidiären Charakter (Urteile des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018
E. 3.1.3, A-4453/2015 vom 14. August 2017 E. 3.2).
4.2.4 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
greift bei der Veröffentlichung im Bundesblatt – sofern diese rechtmässig
erfolgt – die Fiktion, die von der Mitteilung betroffenen Personen hätten
Kenntnis von der Mitteilung erhalten (Urteile des BVGer A-5687/2017 vom
17. August 2018 E. 3.1.3, A-4453/2015 vom 14. August 2017 E. 3.2, aus-
führlich A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2 f., insb. E. 2.2.2.2).
4.2.5 Was die erste Möglichkeit, nämlich die Information über den Informa-
tionsinhaber anbelangt, zeigt sich bereits im Wortlaut, wonach die Vor-
instanz den Informationsinhaber «ersucht» (französisch: «invite», italie-
nisch: «chiede»), dass der Vorinstanz keine Zwangsmassnahmen zur Ver-
fügung stehen – solche sieht das Gesetz auch nicht vor – und sie daher
auf die freiwillige Kooperation des Informationsinhabers angewiesen ist.
Ob der Informationsinhaber allenfalls vertraglich oder aus einem anderen
Rechtsgrund, der dem Verhältnis zwischen Informationsinhaber und be-
troffener Person entspringt, verpflichtet wäre, Letztere zu informieren, ist
A-1275/2018
Seite 16
im vorliegenden Zusammenhang weder von der Vorinstanz noch vom Bun-
desverwaltungsgericht zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer A-688/2015
vom 22. Februar 2016 S. 5 der im Internet veröffentlichten pdf-Version).
4.2.6 Die zweite Möglichkeit, nämlich die direkte Information der Person im
Ausland, ist hier nicht weiter zu prüfen, weil entsprechende Bestimmungen
nicht bestehen.
4.2.7 Die dritte und vierte Möglichkeit sehen die Mitwirkung oder zumindest
Zustimmung der ersuchenden Behörde vor. Die Republik Korea und die
Schweiz sind zwar übereingekommen, dass die im ersuchten Staat gelten-
den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der
Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor Informationen an den ersu-
chenden Staat übermittelt werden. Sie sind sich auch darüber einig, dass
diese Bestimmungen dazu dienen, der steuerpflichtigen Person ein ord-
nungsgemässes Verfahren zu gewähren (E. 2.2.3). Nirgendwo hat sich
aber die Republik Korea verpflichtet, die Schweiz bei der Durchführung ih-
res innerstaatlichen Verfahrens zu unterstützen. Es mag im Interesse des
ersuchenden Staates sein, entsprechende Hilfeleistungen zu erbringen,
wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt (so ist zumindest denkbar, dass
das Verfahren zügiger hätte durchgeführt werden können und nicht Fristen
unter anderem bei der Publikation im Bundesblatt abzuwarten gewesen
wären). Verpflichtet ist der NTS aber nicht.
4.2.8 Das Bundesgericht hat entschieden, dass sich die Frage, ob Informa-
tionen zu Drittpersonen (vgl. Art. 4 Abs. 3 StAhiG) dem ersuchenden Staat
zu übermitteln sind nach deren voraussichtlicher Erheblichkeit richtet. Er-
scheint ein Zusammenhang mit der in Frage stehenden Steuerangelegen-
heit als zumindest wahrscheinlich – wie dies beispielsweise bei wirtschaft-
lich berechtigten Personen der Fall ist –, werden die Informationen über-
mittelt (BGE 141 II 436 insb. E. 4.6). Nicht geäussert hat es sich hingegen
zur Frage, inwiefern solche Personen über das laufende Amtshilfeverfah-
ren zu informieren sind. Es ist hingegen verschiedentlich nicht auf Anträge
beschwerdeführender Personen eingetreten, die geltend machten, sämtli-
che in den zu übermittelten Unterlagen stehenden Personen seien über
das Amtshilfeverfahren zu informieren (BGE 139 II 404 E. 11.1). Später hat
es diese Rechtsprechung präzisiert, indem es festhielt, ein (ehemaliger)
Bankangestellter, der in den Unterlagen erscheine, sei zur Beschwerde le-
gitimiert (BGE 143 II 506 E. 5.3.4).
A-1275/2018
Seite 17
4.2.9 Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerseits entschieden, dass der
Fall, in dem eine Person nicht über das Amtshilfeverfahren informiert
wurde, bei der es sich nicht um die betroffene Person im engeren Sinn
handelt, sich von jenem Fall unterscheidet, in dem die direkt betroffene
Person, also jene, gegen die sich das Amtshilfeersuchen richtet, nicht in-
formiert wurde. Auch wiege eine allfällige Gehörsverletzung nicht so
schwer, dass die Schlussverfügung nichtig wäre. Im Gegenteil erscheine
die allfällige Gehörsverletzung nicht als besonders schwerwiegend, weil
diese Person die Schlussverfügung innert der Beschwerdefrist angefoch-
ten habe und weder geltend gemacht noch aktenkundig sei, dass ihr durch
das fragliche Vorgehen der Vorinstanz ein Nachteil erwachsen sei. Vor die-
sem Hintergrund könne vorliegend eine allfällige Verletzung des rechtli-
chen Gehörs dieser Person durch die Vorinstanz als im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens geheilt gelten (Urteil des BVGer A-6314/2015 vom
25. Februar 2016 E. 4.1).
4.2.10 Damit unterscheidet insbesondere das Bundesverwaltungsgericht
in Bezug auf die Information über das laufende Amtshilfeverfahren zwi-
schen den formell (und in der Regel gleichzeitig auch materiell) betroffenen
Personen, also jenen, über die im Amtshilfeersuchen Informationen ver-
langt werden bzw. deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat geprüft wer-
den soll (Art. 3 Bst. a StAhiG), und weiteren Personen, die sonst (materiell)
betroffen sind. Während die fehlende Information ersterer insbesondere
dann zur Nichtigkeit der angefochtenen Schlussverfügung führt, wenn
diese gar nicht vom Amtshilfeverfahren Kenntnis erlangten, wird in Bezug
auf Letztere keine Nichtigkeit angenommen und kann eine allfällige Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs unter Umständen im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht geheilt werden.
4.3 Die Beschwerdeführenden stützen sich betreffend Reihenfolge, in der
versucht werden muss, die betroffenen Personen zu informieren, neben
dem StAhiG, auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4453/2015
vom 14. August 2017 E. 3.2 und A-8269/2015 vom 29. August 2016 E. 6.
Zunächst ist festzuhalten, dass in beiden Fällen die direkt betroffenen Per-
sonen, also jene, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat abgeklärt wer-
den sollte, nicht (korrekt) informiert wurden und auch nicht am Verfahren
teilnehmen konnten. Daher entschied das Bundesverwaltungsgericht auf
Nichtigkeit der Schlussverfügung und wies das Verfahren an die Vorinstanz
zurück (vgl. Urteil des BVGer A-5859/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.3). Im
vorliegenden Verfahren haben die direkt betroffenen Personen, nämlich
der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 zumindest von der
A-1275/2018
Seite 18
Schlussverfügung Kenntnis gehabt und diese angefochten. Auch der Be-
schwerdeführer 3 hat die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben.
Zum diesbezüglichen Schutz der Parteien ist daher die Annahme einer
Nichtigkeit, auf die nur ausnahmsweise erkannt werden soll, nicht notwen-
dig.
Damit sind die Schlussverfügungen der Vorinstanz vom 20. Januar 2018
gegen die Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht nichtig, sondern anfechtbar.
Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen durch-
dringen.
4.4 Zunächst ist darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2
rechtsgenügend über das gegen sie laufende Amtshilfeverfahren informiert
wurden und wie es sich mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs verhält.
Im Anschluss werden diese Themen in Bezug auf den Beschwerdeführer 3
behandelt (E. 4.5).
4.4.1 Die Vorinstanz ist – wie gesehen (E. 4.2.5) – auf eine freiwillige Ko-
operation des Informationsinhabers angewiesen, damit die betroffenen
Personen auf diesem Weg über das laufende Verfahren informiert werden
können. Das spricht zwar nicht dagegen, dass sie bei einem Informations-
inhaber, der sich ausserstande sieht, die betroffenen Personen zu infor-
mieren, nach den Gründen dafür fragt. Sie kann aber nicht gehalten wer-
den, die Begründung des Informationsinhabers in allen Details zu hinter-
fragen. Zu beachten ist nämlich, dass Amtshilfeverfahren zügig durchzu-
führen sind (s.a. Art. 4 Abs. 2 StAhiG). Dies rechtfertigt zwar keine grund-
sätzlichen Verstösse gegen Verfahrensrechte, führt aber dazu, dass es des
Öfteren bei einer summarischen Prüfung von Umständen bleiben muss.
Zwar bringen die Beschwerdeführenden zu Recht vor, im konkreten Fall
habe die Vorinstanz über ihre aktuelle Adressen verfügt. Es kann indessen
aufgrund des nachfolgend Ausgeführten hier offenbleiben, ob dies tatsäch-
lich dazu geführt hätte, dass die Vorinstanz die Begründung der C._______
hätte in Zweifel ziehen müssen.
Die Vorinstanz führt nämlich aus, bei der Begründung der C._______, wa-
rum eine Information der betroffenen Personen nicht möglich gewesen
wäre, handle es sich um eine Standardformulierung, die gewählt werde,
wenn keine Kundenbeziehung mehr bestehe. Tatsächlich dürfte es sich in
solchen Fällen rechtfertigen, nicht von einem Informationsinhaber zu er-
A-1275/2018
Seite 19
warten, mit ehemaligen Kunden (oder weiteren Personen) Kontakt aufzu-
nehmen. Ist eine Bank Informationsinhaberin, hat sie überdies auch ge-
genüber ehemaligen Kunden das Bankgeheimnis zu wahren, was einer
Zustellung von Schreiben an ehemalige Kunden, zumal an möglicherweise
veraltete oder falsche Adressen oder, wenn zuvor eine banklagernden Zu-
stellung vereinbart wurde, entgegenstehen kann. Zwar machen die Be-
schwerdeführenden geltend, aus den von der C._______ edierten Unterla-
gen ergebe sich nicht, dass alle Konten geschlossen worden seien. Dem
ist aber entgegenzuhalten, dass sich in den Unterlagen nur Informationen
betreffend die Jahre bis und mit 2015 befinden, da nur diese von der
C._______ zu edieren waren. Die Editionsverfügung wurde hingegen im
Oktober 2017, also fast zwei Jahre später erlassen. Es ist gut möglich,
dass die Kundenbeziehungen in dieser Zeit aufgelöst wurden. So bringen
die Beschwerdeführenden beispielsweise selber vor, die A._______ sei in-
zwischen liquidiert worden. […] Die Vorinstanz hat keine Handhabe, dies-
bezüglich weitere Informationen von der C._______ zu verlangen, darf sie
doch im Rahmen eines Verfahrens der internationalen Amtshilfe nur die
Edition von Informationen verlangen, die (soweit ersichtlich) von diesem
Ersuchen umfasst sind.
Insgesamt hat die Vorinstanz damit kein Recht verletzt, indem sie davon
ausging, die betroffenen Personen könnten nicht über die C._______ infor-
miert werden.
4.4.2 Wie bereits erwähnt (E. 4.2.6), entfällt vorliegend die zweite Möglich-
keit der Information der betroffenen Personen.
4.4.3 Von der dritten Möglichkeit hat die Vorinstanz insofern Gebrauch ge-
macht, als sie den NTS gefragt hat, ob sie die betroffenen Personen in der
Republik Korea direkt kontaktieren dürfe. Allerdings blieb der NTS die Ant-
wort schuldig. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die Vorinstanz
habe daraufhin nochmals nachfragen müssen. Es sei davon auszugehen,
dass der NTS das E-Mail mit der Frage nicht erhalten habe, zumal die Vor-
instanz behaupte, die Zusammenarbeit mit dem NTS funktioniere gut.
Wie ausgeführt (E. 2.2.3) hat die Republik Korea akzeptiert, dass die
Schweiz, bevor sie Amtshilfe in Steuersachen leistet, ein innerstaatliches
Verfahren durchführt. Nicht verpflichtet hat sich die Republik Korea hinge-
gen, die Schweiz bei diesem Verfahren zu unterstützen. Sie ist daher nicht
gehalten, den direkten Kontakt der Vorinstanz mit betroffenen Personen
auf ihrem Staatsgebiet zuzulassen. Deswegen gar von einem Rückzug des
A-1275/2018
Seite 20
Amtshilfeersuchens auszugehen, wenn die entsprechende Zustimmung
nicht erteilt wird, wie dies in der Literatur teilweise angeregt wird (DIANA
OSWALD, Verfahrensrechtliche Aspekte der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen, 2015, S. 386, Rz. 837), wäre unzulässig. Auch kann von der
Vorinstanz nicht verlangt werden, dass sie jedes Mal, wenn sie innert Frist
keine Antwort erhält, bei der ersuchenden Behörde nachfragt. Immerhin
hatte die Vorinstanz dem NTS eine Frist von 20 Tagen für eine Antwort ge-
setzt. Dieser Zeitrahmen erscheint angemessen, damit der NTS sich mel-
den konnte. Überdies erscheint die Ansetzung einer Frist geeignet, das
Verfahren zügig durchzuführen. Nach Ablauf der Frist durfte die Vorinstanz
davon ausgehen, dass der NTS sich nicht mehr melden würde. Ob dabei
der Hinweis an den NTS, nach Ablauf der Frist erfolge eine Publikation im
Bundesblatt, hilfreich war, kann offenbleiben. Es gibt zumindest keine Vor-
schrift, die der Vorinstanz einen entsprechenden Hinweis verbieten würde,
wenn auch den Beschwerdeführenden zuzustimmen ist, dass dies der Mo-
tivation des NTS, einer direkten Kontaktaufnahme mit den betroffenen Per-
sonen zuzustimmen, nicht förderlich gewesen sein dürfte. Der Hinweis auf
eine mögliche Publikation im Bundesblatt dürfte eher als Angebot denn als
Androhung empfunden worden sein. Allerdings ist diese Möglichkeit der
Information in öffentlich zugänglichen Dokumenten, nämlich Gesetzestex-
ten und Gerichtsurteilen, ohnehin nachzulesen.
Ob – wie die Vorinstanz ausführt – die Zusammenarbeit tatsächlich immer
gut funktioniert – immerhin musste sie in Bezug auf die Geheimhaltung des
Verfahrens (Sachverhalt Bst. A.e) mehrmals beim NTS nachfragen –, kann
offenbleiben.
Insgesamt betrachtet hat die Vorinstanz damit rechtsgenügend versucht,
die Zustimmung zur direkten Kontaktierung der betroffenen Personen zu
erhalten.
4.4.4 Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz eine Information über
die ersuchende Behörde ins Auge zu fassen hatte, bevor sie die betroffe-
nen Personen via Bundesblatt informierte. Festzuhalten ist zunächst, dass
das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgestellt
hat, dass die Publikation im Bundesblatt subsidiär zu sämtlichen anderen
Möglichkeiten der Information ist (E. 4.2.3). Der Vorinstanz kann daher
nicht gefolgt werden, wenn sie mit Hinweis auf den Wortlaut von Art. 14
Abs. 5 StAhiG ausführt, die Information über die ersuchende Behörde und
die Publikation im Bundesblatt seien gleichwertig.
A-1275/2018
Seite 21
Vorliegend durfte die Vorinstanz jedoch davon ausgehen, dass der NTS,
der schon der direkten Information der betroffenen Personen durch die Vor-
instanz nicht zugestimmt hatte, auch nicht bereit wäre, diese selbst über
das Amtshilfeverfahren zu informieren; dies gilt vorliegend insbesondere
vor dem Hintergrund, dass der NTS lange der Auffassung war, die betroffe-
nen Personen seien überhaupt nicht vorab zu informieren (Sachverhalt
Bst. A.e).
Damit konnte die Vorinstanz direkt zu einer Information durch Publikation
im Bundesblatt schreiten. Anzumerken ist jedoch, dass es der Vorinstanz
wohl möglich gewesen wäre, in derselben Nachricht den NTS nicht nur
nach einer direkten Information, sondern auch nach der Möglichkeit der
Information durch den NTS zu fragen.
4.4.5 Insgesamt hat die Vorinstanz dadurch, dass sie die Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 mittels Publikation im Bundesblatt über das laufende Amts-
hilfeverfahren informierte, im vorliegenden Fall kein Recht verletzt. Auf-
grund der zuvor genannten Fiktion (E. 4.2.4) sind die Beschwerdeführen-
den rechtlich daher so gestellt, als wären sie über das gegen sie laufende
Amtshilfeverfahren informiert gewesen. Ob sie die Publikation im Bundes-
blatt tatsächlich wahrgenommen haben oder nicht, ist unerheblich.
4.4.6 Mittels Publikation im Bundesblatt wurden die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 aufgefordert, innert zehn Tagen entweder einen Vertreter in
der Schweiz zu bezeichnen, der legitimiert sei, Zustellungen entgegenzu-
nehmen, oder der ESTV eine aktuelle Adresse in der Schweiz mitzuteilen
(Sachverhalt Bst. E). Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen. Da sie
der Vorinstanz keine Zustellungsadresse in der Schweiz angaben, konnte
diese ihnen auch keine Akten zur Einsicht zustellen. Weil zudem die Pub-
likation rechtmässig erfolgte und die Beschwerdeführenden damit rechtlich
so gestellt werden, als seien sie über das laufende Verfahren informiert
worden (E. 4.4.5), müssen es sich die Beschwerdeführenden rechtlich ge-
sehen anrechnen lassen, dass sie dieser Aufforderung der Vorinstanz nicht
nachkamen und zudem im Laufe des Verfahrens nicht um Akteneinsicht
ersuchten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
Zudem wurden sie (wiederum mittels Publikation im Bundesblatt) über den
Erlass der Schlussverfügung informiert und die Vorinstanz gewährte ihnen
auf ihr schliesslich doch noch gestelltes Gesuch hin Einsicht in die Akten.
Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden 1 und 2 nicht
verletzt.
A-1275/2018
Seite 22
4.5 Es bleibt ist zu prüfen, wie es sich mit der Information des Beschwer-
deführers 3 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verhält. Er wurde
über das vor der Vorinstanz laufende Amtshilfeverfahren gar nicht infor-
miert.
4.5.1 […. Der Beschwerdeführer 3] ist aber nicht jene Person, gegen die
sich das Amtshilfeersuchen richtet. Seine Steuerpflicht soll mittels des vor-
liegenden Amtshilfeersuchens nicht abgeklärt werden. Anders verhielt es
sich im von den Beschwerdeführenden genannten in BGE 139 II 404 publi-
zierten Urteil des Bundesgerichts. Dort sollte gerade die Steuerpflicht der
wirtschaftlich berechtigten Person abgeklärt werden. Hier jedoch geht es
um die Steuerpflicht der Beschwerdeführenden 1 und 2. Die zuvor in
E. 4.2.8 ff. genannte Rechtsprechung gilt daher auch für den Beschwerde-
führer 3. Es wird nicht geltend gemacht, ihm seien bisher aus einer allfälli-
gen Gehörsverletzung Nachteile entstanden. Auch hat er die Schlussver-
fügung, von der er offensichtlich Kenntnis erhalten hat, rechtzeitig ange-
fochten. Eine allfällige Gehörsverletzung gilt daher im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren als geheilt, zumal dem Bundesverwaltungsgericht volle
Kognition sowohl in Bezug auf Sachverhalts- als auch Rechtsfragen zu-
kommt (E. 4.2.1 a.E.).
4.5.2 Was die Beschwerdeführenden dagegen vorbringen, verfängt nicht:
4.5.2.1 Sie beziehen sich auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6431/2012 und A-6436/2012 vom 16. April 2013 sowie A-6432/2012 vom
28. März 2013. Diesen lag jedoch ein anderer Sachverhalt zugrunde: Die
Vorinstanz hatte dort nämlich die vom Rechtsvertreter der beschwerdefüh-
renden Partei vorgelegte Vollmacht nicht akzeptiert, weil sie davon aus-
ging, diese Vollmacht sei abgelaufen. Dem Rechtsvertreter und damit der
beschwerdeführenden Partei wurde die Akteneinsicht verweigert, obwohl
rechtsgültig darum ersucht worden war. Auch bestand ein Zustellungsdo-
mizil in der Schweiz, nämlich beim genannten Rechtsvertreter. Im vorlie-
genden Verfahren jedoch ersuchten die Beschwerdeführenden 1 und 2 we-
der um Akteneinsicht noch hätte ihnen eine solche im Verfahren vor der
Vorinstanz mangels Nennung einer Zustellungsadresse in der Schweiz,
gewährt werden können (vgl. E. 4.4.6).
4.5.2.2 Soweit sich die Beschwerdeführenden auf Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts aus dem Jahr 2010 beziehen, war dort ebenfalls jeweils –
anders als hier – jene Person gar nicht über das laufende Amtshilfeverfah-
ren informiert worden, deren Steuerpflicht abgeklärt werden sollte.
A-1275/2018
Seite 23
4.6 Insgesamt ist damit festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf die
Information der Beschwerdeführenden 1, 2 und 3 kein Recht verletzt hat.
Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (Beschwerde-
führende 1 und 2) bzw. gilt eine solche, so sie denn vorliegt, als im vorlie-
genden Verfahren geheilt (Beschwerdeführer 3).
4.7 In Bezug auf die A._______ ist schliesslich festzuhalten, dass eine Ver-
fügung, die sich gegen eine nicht mehr existierende juristische Person rich-
tet, nichtig ist, zumindest sofern kein Grund für eine Wiedereintragung im
Handelsregister besteht (E. 4.2.1; BVGE 2017 III/1 E. 1.2.6). Letzteres ist
– zumal es sich nicht um eine juristische Person schweizerischen Rechts
handelt – vorliegend nicht der Fall. Ob die A._______ tatsächlich liquidiert
bzw. gelöscht wurde, liess sich innert nützlicher Frist nicht erstellen. Zwar
gilt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Untersuchungsma-
xime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sach-
verhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen
muss (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 988, 990; ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.52). Deshalb hat das Gericht den von
den Beschwerdeführenden anerbotenen Beweis der Liquidation/Löschung
der A._______ abnehmen wollen (Sachverhalt Bst. L und M). Insbeson-
dere in Amtshilfeverfahren ist aber zu beachten, dass diese zügig durchzu-
führen sind (Art. 4 Abs. 2 StAhiG). Diese beiden Grundsätze (Untersu-
chungsmaxime und zügige Verfahrensführung) sind hier gegeneinander
abzuwägen.
Vorliegend ist Amtshilfe in Bezug auf die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu
leisten. Daher sind Unterlagen, die die A._______ betreffen, unabhängig
davon zu übermitteln, ob die A._______ noch besteht, soweit diese Unter-
lagen für die Besteuerung der Beschwerdeführenden 1 und 2 voraussicht-
lich erheblich sind und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl.
BVGE 2017 III/1 E. 1.2.4 f.; Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Feb-
ruar 2016 E. 1.3.6). Weil somit die praktischen Folgen für das vorliegende
Amtshilfeverfahren unabhängig davon, ob die A._______ liquidiert bzw. ge-
löscht wurde oder nicht, dieselben sind, kann hier ausnahmsweise offen-
bleiben, wie es sich damit verhält.
Zwar haben die Beschwerdeführenden festgehalten, sie würden Unterla-
gen, sofern sie solche doch noch erhältlich machen könnten, unverzüglich
dem Bundesverwaltungsgericht einreichen. Ein weiteres Zuwarten recht-
fertigt sich aufgrund der soeben genannten Umstände jedoch nicht.
A-1275/2018
Seite 24
Damit ist auch der Antrag der Beschwerdeführenden, den diese im Rah-
men ihres Fristerstreckungsgesuchs vom 8. April 2019 gestellt haben, die
C._______ sei zur Mitwirkung im vorliegenden Beschwerdeverfahren und
zur Edition der Dokumentation bezüglich der Liquidation/Löschung der
A._______ zu verpflichten, abzuweisen. Die B._______ Ltd in […], bei der
die entsprechenden Unterlagen sich möglicherweise befinden, könnte auf-
grund völkerrechtlicher Gepflogenheiten ohnehin nicht ohne weiteres vom
Bundesverwaltungsgericht zur Aktenherausgabe aufgefordert werden.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Amtshilfeersuchen
stütze sich auf Daten, die durch Handlungen erlangt worden seien, die
nach schweizerischem Recht strafbar seien. Ihm lägen ausschliesslich Da-
ten der [Kanzlei] zugrunde, wobei nicht auszuschliessen sei, dass diese
durch in der Schweiz strafbare Handlungen erlangt worden seien, habe
[Kanzlei] doch auch in der Schweiz Filialen (gehabt). Dies könne nicht ab-
schliessend beurteilt werden, da unbekannt sei, wer für die Entwendung
der Daten verantwortlich sei. Es könne jedenfalls nicht mit genügender Si-
cherheit ausgeschlossen werden, dass diese Daten aus strafbaren Hand-
lungen resultierten, die im Geltungsbereich des Schweizerischen Strafge-
setzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verübt worden
seien. Auch unterstehe die C._______ dem Bundesgesetz vom 8. Novem-
ber 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0). Es liege
die Vermutung nahe, dass die an die Öffentlichkeit gelangten («geleakten»)
Daten von einem Beauftragten im Sinn von Art. 47 BankG entwendet wor-
den seien.
5.1.2 Die Vorinstanz legt ihrerseits dar, dass eine vage Vermutung einer
illegalen Tat nicht ausreiche, um eine Verletzung von Treu und Glauben
anzunehmen.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 7 Bst. c StAhiG ist auf ein Ersuchen nicht einzutreten,
wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere
wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht
strafbare Handlungen erlangt worden sind».
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Aus der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt, dass dann,
wenn eine Partei behauptet, ein Amtshilfeersuchen beruhe auf strafbaren
Handlungen, zu prüfen ist, ob das Ersuchen dem im internationalen öffent-
lichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet Art. 7 Bst. c StAhiG nur
dann Anwendung, wenn gemäss internationalem öffentlichen Recht ein
Verstoss gegen Treu und Glauben vorliegt. Ob Letzteres gegeben ist, be-
stimmt sich dabei nach dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969
über das Recht der Verträge (SR 0.111, VRK). Darf die Leistung von Amts-
hilfe aufgrund des Völkerrechts verweigert werden, schreibt Art. 7 Bst. c
StAhiG der Schweiz vor, unter den dort genannten Voraussetzungen auf
das Amtshilfegesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 224
E. 6.2; Urteil des BVGer A-6290/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 3.2.1).
5.2.2 Zwar wird in der Doktrin teilweise die Auffassung vertreten, dass die
Verwendung entwendeter Bankdaten durch einen ersuchenden Staat
schon für sich allein gegen den Grundsatz von Treu und Glauben des in-
ternationalen öffentlichen Rechts verstosse (vgl. dazu ANDREA OPEL, Wider
die Amtshilfe bei Datenklau: Gestohlene Daten sind gestohlene Daten,
Jusletter vom 23. November 2015, N. 44; vgl. auch ROBERT WEYENETH,
Der nationale und internationale ordre public im Rahmen der grenzüber-
schreitenden Amtshilfe in Steuersachen, 2017, S. 204 ff., insb. S. 208 f.).
Dieser Auffassung kann aber im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung nicht gefolgt werden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Staat dann
treuwidrig, wenn er schweizerische Bankdaten kauft, um sie danach für ein
Amtshilfegesuch zu verwenden. Gleiches gilt, wenn ein Staat der Schweiz
eine ausdrückliche Zusicherung gegeben hat, für Amtshilfeersuchen keine
gestohlenen Daten zu verwenden, ein hierauf folgendes Amtshilfeersuchen
jedoch trotzdem auf entsprechende Daten abstützt. Ansonsten ist die
Frage, ob ein Staat den Grundsatz von Treu und Glauben bei von Art. 7
Bst. c StAhiG erfassten Konstellationen verletzt hat, nach den Umständen
des Einzelfalls zu beurteilen. Mit anderen Worten kann aus der Verwen-
dung illegal erworbener Daten nicht per se geschlossen werden, der
Grundsatz von Treu und Glauben sei verletzt. Umgekehrt ist der Grundsatz
von Treu und Glauben aber auch nicht per se gewahrt, wenn «nur» illegal
erworbene Daten verwendet werden, ohne dass weitere Elemente erfüllt
sind, wie ein Kauf der Daten oder eine Zusicherung, diese nicht zu verwen-
den. Vielmehr ist der Beizug sämtlicher konkreter Umstände des Einzelfalls
geboten, um einen allfälligen Verstoss gegen Treu und Glauben beurteilen
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zu können (vgl. zum Ganzen BGE 143 II 224 E. 6.3 f.; Urteile des BGer
2C_819/2017 vom 2. August 2018 E. 2.2.2 f., 2C_648/2017 vom 17. Juli
2018 E. 2.3; Urteil des BVGer A-6290/2017 vom 12. Oktober 2018
E. 3.2.3).
5.3 Im vorliegenden Fall basiert das Ersuchen auf inzwischen öffentlich zu-
gänglichen Daten. Die Beschwerdeführenden machen auch nicht geltend,
die Republik Korea sei auf irgendeine Weise in allenfalls strafbare Hand-
lungen im Zusammenhang mit den öffentlich gewordenen Daten involviert
gewesen. Dafür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Die Republik Korea
hat demnach lediglich die mittlerweile veröffentlichten Daten ausgewertet,
um darauf gestützt das Amtshilfeersuchen stellen zu können. Inwiefern sie
sich dadurch im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung treuwidrig
verhalten haben soll, ist nicht ersichtlich.
Damit ist nicht entscheidend, ob dem Ersuchen Daten zugrunde liegen, die
nur deswegen veröffentlicht werden konnten, weil sie in der Schweiz durch
strafbare Handlungen erlangt wurden. Auf das Ersuchen wäre nur dann
nicht einzutreten, wenn sich die Republik Korea selbst treuwidrig verhalten
hätte, und nicht schon aufgrund des Verhaltens einer (unbekannten) Per-
son, auf das die Republik Korea keinen Einfluss hat. Mit anderen Worten
wäre auch dann auf das vorliegende Amtshilfeersuchen einzutreten, wenn
nachgewiesen wäre, dass die Daten durch in der Schweiz strafbare Hand-
lungen erlangt worden wären. Daher kann offenbleiben, ob die doch recht
vagen Vermutungen der Beschwerdeführenden, die Daten könnten in der
Schweiz «gestohlen» worden sein, ausreichen würden, um auf solche
Handlungen zu schliessen.
5.4 Damit erweist sich das Amtshilfeersuchen des NTS nicht als treuwidrig
gestellt. Die Vorinstanz ist zu Recht darauf eingetreten.
6.
6.1
6.1.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, mehrere
Namen von nur zufällig in den Akten stehenden Personen seien zu schwär-
zen.
6.1.2 Die Vorinstanz hält dagegen, sie dürfe nur Namen von Personen
schwärzen, die offensichtlich nicht erheblich seien, wie z.B. üblicherweise
die Namen der Bankangestellten. Alle weiteren Namen würden übermittelt,
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Seite 27
da es nicht an ihr (der Vorinstanz) liege, eine exakte Abwägung vorzuneh-
men. Die Namen von Personen, die in den edierten Kontoauszügen und
Eröffnungsdokumenten, nach denen die ersuchende Behörde frage, auf-
tauchten, stünden keinesfalls zufällig dort. Sie könnten Rückschlüsse auf
die beteiligten Personen und den Eingang sowie weiteren Verlauf der Ge-
sellschaftsmittel der Beschwerdeführerin 2 liefern. Es seien keine Interes-
sen der Beschwerdeführenden zu erkennen, welche das Interesse der ko-
reanischen Behörde an der Übermittlung der Informationen überwiegen
würden. Zudem würden die Beschwerdeführenden hauptsächlich Interes-
sen von Drittpersonen geltend machen, wozu sie nicht legitimiert seien.
Der Name des wirtschaftlich Berechtigten der A._______ (des Beschwer-
deführers 3) sei insofern voraussichtlich erheblich, als die Behörde erken-
nen müsse, wer von den Geschäftsmitteln auf dem Konto profitiere. Aller-
dings stehe die Besteuerung des Beschwerdeführers 3 nicht in Frage, wes-
halb dieser nicht als formell betroffene Person, sondern als Drittperson zu
qualifizieren sei. Er werde nicht informiert, jedoch werde ihm auf Antrag
Parteistellung eingeräumt. Eine darüber hinaus gehende Pflicht, sämtliche
Drittpersonen zu informieren, bestehe nicht.
6.2 Soweit davon ausgegangen wird, dass die Beschwerdeführenden
überhaupt legitimiert sind, in Bezug auf Personen, die nicht selber Be-
schwerde führen, Vorbringen zu machen (BGE 139 II 404 E. 11), ist hier
festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführenden genannten Perso-
nen – soweit ersichtlich – nicht rein zufällig in den Akten erscheinen.
6.2.1 Der Beschwerdeführer 3 ist (bzw. war im relevanten Zeitraum) wirt-
schaftlich am Konto der A._______ berechtigt. Einerseits wird im Amtshil-
feersuchen ausdrücklich nach wirtschaftlich Berechtigten gefragt, anderer-
seits widerspricht es der Lebenserfahrung, dass wirtschaftlich Berechtigte
rein zufällig diese Position innehaben. Der Name des Beschwerdeführers 3
kann dem NTS dazu dienen, steuerlich relevante Zusammenhänge nach-
zuvollziehen.
Sein Name ist daher nicht zu schwärzen.
6.2.2 Weiter nennen die Beschwerdeführenden E._______. Ihr Name er-
scheint im Zusammenhang mit einer Überweisung von Fr. […]. Es darf an-
genommen werden, dass ein Name im Zusammenhang mit einer Überwei-
sung dieser Höhe nicht zufällig in den Unterlagen erscheint. Da Informati-
onen zu übermitteln sind, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass
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sie voraussichtlich erheblich sind (E. 2.1.2), ist der Name von E._______
nicht zu schwärzen.
6.2.3 Dass die Namen von Notaren, die Apostillen unterschrieben haben,
nicht geschwärzt werden, ist nicht zu beanstanden. Diese Information wird
unter Umständen benötigt, um feststellen zu können, ob die Apostillen von
einer dazu berechtigten Person unterschrieben wurden. Gleiches gilt für
die Namen von Protokollführern. Auch die Namen von Sitzungsteilnehmen-
den können durchaus dazu beitragen, Zusammenhänge herzustellen.
6.3 Damit sind in den zu übermittelnden Unterlagen keine zusätzlichen
Schwärzungen vorzunehmen.
7.
7.1 Es bleibt, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden ein-
zugehen, soweit sie nicht durch das Vorstehende implizit oder explizit be-
reits behandelt wurden.
7.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, soweit die Vorinstanz
Zweifel am Umfang des Amtshilfeersuchens gehabt habe, hätte sie diese
nach Art. 6 Abs. 3 StAhiG ansprechen, also bei der ersuchenden Behörde
nachfragen müssen. Die Vorinstanz hat jedoch keine Zweifel am Umfang
der Amtshilfeleistung. Sie hält lediglich fest, im Zweifel sei es nicht an ihr,
sondern der ersuchenden Behörde, über die voraussichtliche Erheblichkeit
von Informationen zu entscheiden. Dies entspricht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (E. 2.1.2). Im Übrigen wäre es der Vorinstanz auch gar
nicht möglich, bei der ersuchenden Behörde die Relevanz einzelner Infor-
mationen zu erfragen, ohne diese Informationen der Behörde bereits zu-
mindest teilweise offenzulegen.
7.3 Was die Beschwerdeführenden aus dem von ihnen genannten Urteil
des Bundesgerichts 2C_893/2015 vom 16. Februar 2017 (mittlerweile BGE
143 II 202) zu ihren Gunsten ableiten wollen, erschliesst sich dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht. Ebenso wenig ergibt sich, weshalb die Beschwer-
deführenden glauben machen wollen, ein Beauftragter der C._______ im
Sinne von Art. 47 BankG sei für die Entwendung der Daten verantwortlich,
obwohl Daten der [Kanzlei] und nicht solche der C._______ […] öffentlich
wurden. Dass sich die Vorinstanz mit diesem Argument der Beschwerde-
führenden nicht auseinandersetzte, stellt keine Verletzung des rechtlichen
Gehörs dar.
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Seite 29
7.4 Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, das veröffentlichte Urteil
zu anonymisieren.
Die Anonymisierung von Urteilen im Bereich der internationalen Amtshilfe
in Steuersachen entspricht der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Art. 8 Abs. 1 des Informationsreglements für das Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [SR 173.320.4]). Dem entsprechenden Antrag
der Beschwerdeführenden ist daher pro forma stattzugeben und das Urteil
in anonymisierter Form aufzulegen und auf der Internetseite des Bundes-
verwaltungsgerichts zu publizieren.
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ob die gegenüber der A._______ erlas-
sene Schlussverfügung nichtig ist und die Beschwerde diesbezüglich gut-
zuheissen wäre, kann offenbleiben (E. 4.7). Eine Gutheissung in Bezug auf
die Nichtigkeit der Schlussverfügung gegen die A._______ wäre rein for-
meller Natur, da die betreffenden Unterlagen dennoch zu übermitteln sind.
Eine solche teilweise Gutheissung würde sich daher nicht auf die Kosten-
und Entschädigungsfolgen auswirken.
8.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 7'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist im ent-
sprechenden Umfang den einbezahlten Kostenvorschüssen von je
Fr. 5‘000.-- (insgesamt Fr. 15'000.--) zu entnehmen. Der Restbetrag von je
Fr. 2‘500.-- (insgesamt Fr. 7‘500.--) ist den Beschwerdeführenden nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
8.2 Eine Parteientschädigung ist entsprechend nicht zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
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(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag der Beschwerdeführenden, die C._______ sei zur Mitwirkung
im vorliegenden Beschwerdeverfahren und zur Edition der Dokumentation
bezüglich der Liquidation/Löschung der A._______ Limited zu verpflichten,
wird abgewiesen.
2.
Dem Antrag der Beschwerdeführenden, das veröffentlichte Urteil zu ano-
nymisieren, wird stattgegeben.
3.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten werden auf insgesamt Fr. 7‘500.-- festgesetzt und
den Beschwerdeführenden je im Umfang von Fr. 2‘500.-- auferlegt. Dieser
Betrag wird im entsprechenden Umfang den einbezahlten Kostenvor-
schüssen von je Fr. 5‘000.-- (insgesamt Fr. 15'000.--) entnommen. Der
Restbetrag von je Fr. 2‘500.-- (insgesamt Fr. 7‘500.--) wird den Beschwer-
deführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurück-
erstattet.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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