Abtei lung I
A-1276/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Abteilung Strafsachen, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mineralölsteuer; Mehrwertsteuer (Nichteintreten).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1276/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG, führt unter anderem gewerbsmässige Transporte
durch.
B.
Mit Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 7. Mai 2007
wurde die X._______ AG für zu Unrecht nicht entrichtete Abgaben im
Betrage von insgesamt Fr. 65'302.-- solidarisch mit Herrn Y._______,
Geschäftsführer der X._______ AG, leistungspflichtig erklärt. Die
Behörde stützte sich dabei auf das gegen Herrn Y._______ aufge-
nommene Schlussprotokoll desselben Datums, worin diesem eine
Widerhandlung gegen das Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996
(MinöStG, SR 641.61) sowie gegen das Bundesgesetz vom 2. Sep-
tember 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20) zur Last gelegt wurde.
C.
Am 16. Mai 2007 ersuchte der Rechtsvertreter der X._______ AG um
Erstreckung der Frist, um sich zum Schlussprotokoll zu äussern und
Anträge zu stellen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2007 entsprach die
Zollkreisdirektion Schaffhausen dem Gesuch. Gleichzeitig machte sie
darauf aufmerksam, dass es sich bei der in der Rechtsmittelbelehrung
der Nachbezugsverfügung genannten Frist um eine gesetzliche Frist
handle, die nicht erstreckt werden könne.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2007 liess die X._______ AG bei der
Oberzolldirektion (OZD, Vorinstanz) die Aufhebung der genannten Ver-
fügung beantragen. Zur Ergänzung der Begründung und zur Nennung
und Einreichung weiterer Beweismittel wurde gestützt auf Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) um eine Nachfrist ersucht. Die OZD be-
stätigte den Empfang der Beschwerde am 14. Juni 2007 und gewährte
eine einmalige Nachfrist bis zum 16. August 2007.
D.
Die OZD entschied am 28. Januar 2008, auf die Beschwerde werde
nicht eingetreten. In ihrer Begründung führte sie aus, die Verfügung
der Zollkreisdirektion sei am 8. Mai 2007 eröffnet worden. Die 30-
tägige Rechtsmittelfrist habe demnach am 9. Mai 2007 zu laufen be-
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gonnen und habe somit am 7. Juni 2007 geendet. Die der schwei-
zerischen Post am 8. Juni 2007 (Datum des Poststempels) überge-
bene Beschwerde sei folglich nicht innerhalb der gesetzlichen Frist
eingereicht worden, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 liess die X._______ AG (Beschwer-
deführerin) beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Beschwerde-
entscheid der OZD Beschwerde erheben. Es wurde – unter Kosten-
und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des vorinstanzlichen
Beschwerdeentscheides beantragt. Des Weitern sei die Vorinstanz
anzuweisen, auf die Beschwerde vom 8. Juni 2007 einzutreten und
diese materiell zu beurteilen. Zur Begründung wurde vorweg der
Schutz berechtigten Vertrauens in eine von den Behörden geschaffene
Vertrauensgrundlage geltend gemacht.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2008 schloss die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den
Vorschriften des VwVG. Die Beschwerdeführerin ist durch den ange-
fochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.2 Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Eintretensfrage.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf
dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, be-
fugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen,
ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (statt vieler:
BGE 124 II 499 E. 1, mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 74
E. 1.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 1.2.2).
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2.
2.1 Als Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvoraussetzungen
genannt – werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein
müssen, damit die Behörde eine Beschwerde zu behandeln und da-
rüber materiell zu befinden hat (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/
RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VPRG, Bern 1997, N. 6 zu
Art. 51 Abs. 2; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 150). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter anderem die
Beschwerdebefugnis der ein Rechtsmittel einlegenden Person (Art. 48
VwVG), ein form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel (Art. 50
und 51 ff. VwVG) und das Fehlen anderweitiger Rechtshängigkeit oder
eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl. KÖLZ/
HÄNER, a.a.O., S. 150; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 10 zu
Art. 51 Abs. 2).
Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese
materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen nachgewie-
sen sein. Die angerufene Behörde prüft sie von Amtes wegen. Wenn
sie die Prozessvoraussetzungen als erfüllt erachtet, stellt sie dies im
Allgemeinen nicht gesondert (in einer Zwischenverfügung), sondern
mit dem Entscheid in der Sache fest. Fehlt eine Prozessvoraus-
setzung, erlässt sie einen Nichteintretensentscheid. Eine Anfechtung
wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung kann daher erst mit dem
Endentscheid erfolgen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 150 f.; MERKLI/AESCHLI-
MANN/HERZOG, a.a.O., N. 6 zu Art. 51 Abs. 2).
2.1.1 Die allgemeine Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen
eine Verfügung beträgt 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Die nach Tagen
berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt an dem auf ihre Mittei-
lung (Eröffnung) an die Partei folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1
VwVG). Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am
letzten Tag der Frist (spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht
oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweize-
rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. BERNARD MAÎTRE/VANESSA THALMANN [FABIA
BOCHSLER/KASPAR PLÜSS], in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, N. 5 zu Art. 21). Während die Behörden die
Beweislast dafür tragen, dass ihre Verfügungen rechtsgültig eröffnet
wurden, hat der Beschwerdeführer den Beweis zu erbringen, dass er
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die Beschwerdefrist eingehalten hat (STEFAN VOGEL, in: Auer/
Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 8 zu Art. 50). Die
Rechtsmittelfristen sind die wichtigsten gesetzlichen Fristen (vgl. BGE
126 III 31 E. 1b). Sie können nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1
VwVG).
Fristen bilden abgegrenzte rechtserhebliche Zeiträume, bei denen die
blosse Tatsache des Zeitablaufs rechtliche Wirkungen zu entfalten ver-
mag. Im Verfahrensrecht führt das Verstreichen der Frist regelmässig
zu einer Sperrwirkung, welche Rechtshandlungen nach diesem Zeit-
punkt nicht mehr zulässt (VOGEL, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 50). Läuft die
Rechtsmittelfrist unbenutzt ab, gilt das Beschwerderecht als verwirkt
und die Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft (vgl. MAÎTRE/THAL-
MANN, a.a.O., N. 16 zu Art. 21). Die formelle Rechtskraft einer Verfü-
gung bedeutet, dass sie von den Betroffenen nicht mehr mit ordent-
lichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 990). Auf eine Beschwerde gegen eine formell
rechtskräftige Verfügung bzw. einen formell rechtskräftigen Entscheid
tritt die Beschwerdeinstanz wegen Fehlens einer der Prozessvoraus-
setzungen (es sei denn, es handle sich um ein Wiederaufnahme- bzw.
Revisionsbegehren, einen Widerruf, eine Wiedererwägung oder eine
Berichtigung) nicht ein (vgl. VOGEL, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 50; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., S. 150; vgl. auch oben, E. 2.1).
2.1.2 In inhaltlicher und formeller Hinsicht verlangt Art. 52 Abs. 1
VwVG unter anderem, dass die Beschwerdeschrift die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat. Ge-
nügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Be-
gehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige
Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensicht-
lich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Be-
schwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein (Art. 52
Abs. 2 VwVG). Lediglich in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn der
aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer
Beschwerdesache es erfordern, gestattet die Beschwerdeinstanz dem
Beschwerdeführer, der darum ersucht, in einer sonst ordnungsgemäss
eingereichten Beschwerde, deren Begründung innert einer angemes-
senen Nachfrist zu ergänzen (Art. 53 VwVG). Die Bestimmung soll
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dem Umstand Rechnung tragen, dass es in komplexen Beschwerdesa-
chen mitunter kaum machbar ist, die Begründung innert der gesetz-
lichen Beschwerdefrist vollständig auszuarbeiten (BGE 112 Ib 634
E. 2c; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.241 f.).
2.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von
Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in
seinem berechtigten Vertrauen in (selbst unrichtige) behördliche Zusi-
cherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden geschützt zu werden (BGE 129 I 161 E. 4.1,
126 II 377 E. 3a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff., insbe-
sondere Rz. 668 ff.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Band I, 2. Aufl.,
Bern 1994, S. 428 ff.). Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauens-
schutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr
Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben.
Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche
auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch
sonstige Korrespondenz entstehen. Nicht jede behördliche Auskunft
eignet sich als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche
Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe genügt nicht.
Es müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein,
damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann.
Die unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn:
• die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
• wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zustän-
dig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte;
• wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne weiteres erkennen konnte; wobei auf die individuellen Fähig-
keiten und Kenntnisse der sich auf Vertrauensschutz berufenden
Person abzustellen ist, weshalb von einem Rechtsanwalt erhöhte
Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden können (vgl. BGE 127 I
36 E. 3b);
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• wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-
nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
werden können und
• wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffent-
liche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit
die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 129 I 161
E. 4.1, 127 I 31 E. 3a, Urteile des Bundesgerichts 2A.455/2006 vom
1. März 2007 E. 3.2, 2A.83/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008
E. 3.1, A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1, A-1520/2006 vom
29. August 2007 E. 3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 626 ff.,
668 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungs-
rechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990,
S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Ver-
trauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983,
S. 79 ff., 128 ff.).
3.
3.1 Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht,
die Beschwerde am 8. Juni 2007 – und somit nach Ablauf der gesetz-
lichen Rechtsmittelfrist – der Post übergeben zu haben. Sie argu-
mentiert, die Vorinstanz hätte ihr keine Frist zur Beschwerdeergänzung
gemäss Art. 53 VwVG ansetzen dürfen, wenn die Beschwerde im
Übrigen nicht ordnungsgemäss – wozu auch die Überprüfung der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde gehöre – eingereicht worden sei. Die
Vorinstanz habe dadurch eine Vertrauensgrundlage betreffend die ord-
nungsgemässe Einreichung der Beschwerde geschaffen. Wäre die
Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, die ordnungsgemässe Einreichung
einer Beschwerde bei deren Eingang zu prüfen, würde in Kauf ge-
nommen, dass dem Rechtssuchenden Aufwendungen in finanzieller
und zeitlicher Hinsicht entstünden, welche sich nachträglich als von
vornherein nutzlos erweisen würden. Solches Handeln sei stossend
und dürfe keinen Rechtsschutz finden.
3.2 Zunächst ist zu prüfen, ob das Schreiben der OZD vom 14. Juni
2007 überhaupt geeignet ist, eine Vertrauensgrundlage mit dem von
der Beschwerdeführerin behaupteten Inhalt zu schaffen.
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In dem diskutierten Schreiben wird der Empfang der Beschwerde be-
stätigt und eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung angesetzt. Zu
den Prozessvoraussetzungen, namentlich zur Wahrung der Beschwer-
defrist, äussert sich das Schreiben indes nicht. Die Beschwerdefüh-
rerin leitet vielmehr aus dem Umstand der (antragsgemäss) angeord-
neten Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab, die Vorinstanz er-
achte die Prozessvoraussetzungen als erfüllt. Da sich das Schreiben
nicht zur Fristwahrung äussert, erscheint bereits deshalb fraglich, ob
dieses überhaupt als behördliche Auskunft bzw. Zusicherung gewertet
werden kann, die darüber hinaus geeignet ist, die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachte Erwartung auszulösen, die OZD erachte
die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht (vgl. E. 2.2). Dies kann je-
doch letztlich offen bleiben, weil nach Auffassung des Bundesverwal-
tungsgerichts jedenfalls die Beschwerdeführerin diesen Schluss
daraus sowieso nicht hat folgern dürfen: In Fragen des Vertrauens-
schutzes ist nämlich auf die individuellen Fähigkeiten der sich darauf
berufenden Person abzustellen (vgl. E. 2.2). Die Beschwerdeführerin
ist anwaltlich vertreten. Von einem Anwalt wird erwartet, dass er die im
Prozess derart zentrale Rechtsmittelfrist korrekt berechnet. Er hat des-
halb bereits bei Einreichung der Beschwerde wissen müssen, dass die
gesetzliche, nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist (worauf er im Übrigen
ausdrücklich hingewiesen worden ist, vgl. E. C) abgelaufen und die
Verfügung über die Leistungspflicht formell rechtskräftig geworden war
(vgl. E. 2.1.1). Als Rechtskundiger kennt er die an die formelle Rechts-
kraft geknüpften Folgen (vgl. E. 2.1.1). Schon deshalb hat er aus
diesem Schreiben den von ihm gezogenen Schluss gar nicht ziehen
dürfen. Er hat folglich nicht gutgläubig davon ausgehen dürfen, auf die
Beschwerde werde trotz verspäteter Einreichung eingetreten.
3.3 Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Argumente vermögen daran nichts zu ändern:
3.3.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz sei verpflich-
tet gewesen, die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung im Zeit-
punkt des Beschwerdeeingangs zu prüfen.
Richtig ist, dass die Beschwerdeinstanz die Erfüllung der Prozessvor-
aussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl. E. 2.1). Die Vorins-
tanz legt zutreffend dar, die Erfordernisse betreffend Inhalt und Form
der Beschwerdeschrift gemäss den Artikeln 52 und 53 VwVG (vgl.
E. 2.1.2) liessen sich aus der Beschwerdeschrift selber erkennen,
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weshalb sie die Erfüllung dieser Voraussetzungen bei Eingang der Be-
schwerde ohne weiteres beurteilen und allenfalls entsprechend reagie-
ren könne. Die Einhaltung der Beschwerdefrist hingegen könne sie
erst nach Erhalt der Akten von ihrer Vorinstanz (der Zollkreisdirektion),
die die entsprechenden Belege betreffend den Zeitpunkt der von der
Behörde nachzuweisenden Eröffnung des angefochtenen Entscheides
enthielten, überprüfen. So kann es also dazu kommen, dass die Vor-
instanz eine Frist zur Verbesserung einer Beschwerde ansetzt, von der
sich nachträglich herausstellt, dass – wie vorliegend – die Prozessvor-
aussetzung der Fristwahrung (vgl. E. 2.1.1) nicht erfüllt ist. Unter pro-
zessökonomischen Gesichtspunkten wäre sicherlich wünschbar, der-
artige Situationen zu vermeiden, indem bei Eingang der Beschwerde
gleichzeitig auch – allenfalls mittels umgehender Anforderung der ent-
sprechenden Angaben bei der jeweiligen Vorinstanz – die Einhaltung
der Beschwerdefrist überprüft wird. Zugunsten der Vorinstanz lässt
sich im vorliegenden Fall immerhin festhalten, dass die Nicht-Einhal-
tung der Beschwerdefrist nicht offensichtlich war, also quasi nicht „ins
Auge springen“ musste. Jedenfalls erweist sich das Vorgehen der OZD
als in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. Entge-
gen der Behauptung der Beschwerdeführerin existiert keine (gesetz-
liche) Verpflichtung, die Prozessvoraussetzungen, namentlich die Frist-
wahrung, im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde zu prüfen und
entsprechend zu reagieren. Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, muss überdies nicht gesondert festgestellt werden. Darüber wird
erst im Entscheid in der Sache befunden bzw. bei Fehlen der Prozess-
voraussetzungen wird ein Nichteintretensentscheid gefällt (vgl. E. 2.1,
2.1.1).
Auch unter diesen Gesichtspunkten hat die Beschwerdeführerin bzw.
ihr Anwalt, aus dem Umstand der Gewährung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung nicht folgern dürfen, die Beschwerde sei bereits
von der angerufenen Instanz auch auf die Einhaltung der Beschwerde-
frist hin überprüft und als rechtzeitig erhoben entgegen genommen
worden.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin leitet auch aus dem Wortlaut von
Art. 53 VwVG ab, die Nachfrist dürfe nur gewährt werden, wenn die
Beschwerdefrist (Art. 50 VwVG) eingehalten sei.
Dieser Einwand erweist sich aus gesetzessystematischen Überlegung-
en als unzutreffend. Die Artikel 53 und 52 VwVG befinden sich unter
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der Randnote G (des 3. Abschnittes) mit dem Randtitel „Beschwerde-
schrift“ („II. Inhalt und Form“ [Art. 52] und „III. Ergänzende Beschwer-
deschrift“ [Art. 53]). Art. 53 VwVG nimmt demnach auf Art. 52 VwVG
Bezug, wenn er bestimmt, dass eine Nachfrist nur angesetzt werden
darf, wenn die Beschwerdeschrift ansonsten den gesetzlichen Anfor-
derungen genügt. Diese Bestimmung kann sich somit bereits aufgrund
ihrer systematischen Stellung nicht auf den unter der Randnote F mit
dem Randtitel „Beschwerdefrist“ aufgeführten Art. 50 VwVG beziehen.
Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin ange-
rufenen Entscheid des Bundesgerichts 112 Ib 634. Dieser bestätigt
vielmehr die eben dargelegte Auslegung, wird doch darin ausdrücklich
festgehalten, dass Art. 53 VwVG in aussergewöhnlich umfangreichen
oder besonders schwierigen Beschwerdesachen der Ergänzung der
(vorhandenen) Begründung einer ansonsten „ordnungsgemäss
eingereichten, d.h. den Anforderungen von Art. 52 VwVG genügenden
Beschwerde“ diene (BGE 112 Ib 634 E. 2c).
3.4 Nach dem Gesagten fehlt es an der für eine erfolgreiche Berufung
auf Treu und Glauben notwendigen Vertrauensgrundlage. Die Vorins-
tanz ist deshalb zu Recht auf die Beschwerde vom 8. Juni 2007 nicht
eingetreten.
4.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
im Betrage von Fr. 1'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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