i B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-128/2017
Ur t e i l vom 2 9 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
NetAP - Network for Animal Protection,
Vogelsangstrasse 32, 8133 Esslingen,
vertreten durch Dr. iur. Bruno Mascello, Rechtsanwalt,
Mascello Legal, Vogelsangstrasse 32, 8133 Esslingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zollbefreiung für Ausland-Materiallieferungen.
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Sachverhalt:
A.
Die Tierschutzorganisation Network for Animal Protection (NetAP) stellte
bei der Zollkreisdirektion Schaffhausen (ZKD) mit E-Mails vom 4. und
5. Juli 2016 ein Gesuch um Abgabenbefreiung für Hilfsgüter unter Beilage
einer entsprechenden Spendenbescheinigung. Die ZKD teilte ihr am
13. Juli 2016 mit, dass die fragliche Ware die Voraussetzungen für eine
abgabebefreite Einfuhr nicht erfülle. Gleichentags informierte die NetAP die
ZKD ausführlicher und bat sie um erneute Prüfung ihres Gesuchs. In der
Folge verlangte die ZKD von der NetAP die Verfügung des kantonalen
Steueramts über die Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger Tätigkeit,
welche ihr die NetAP umgehend zukommen liess.
Mit E-Mail vom 11. August 2016 erklärte die ZKD, ihren Entscheid nicht in
Wiedererwägung zu ziehen, woraufhin die NetAP um eine entsprechende
schriftliche Begründung ersuchte. Am 17. August 2016 verfügte die ZKD
die Ablehnung des Gesuchs.
B.
In der Folge reichte die NetAP bei der Oberzolldirektion (OZD) mit Eingabe
vom 31. August 2016 Beschwerde gegen die vorgenannte Verfügung der
ZKD ein und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung der Zollbe-
freiung für Ausland-Materiallieferungen. Die OZD wies diese Beschwerde
mit Entscheid vom 15. Dezember 2016 ab.
C.
Die Tierschutzorganisation NetAP (nachfolgend: Beschwerdeführerin) er-
hebt mit Eingabe vom 6. Januar 2017 Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt, der Entscheid der OZD (nachfolgend:
Vorinstanz) vom 15. Dezember 2016 sei aufzuheben und es sei ihr die Ab-
gabenbefreiung für Ausland-Materiallieferungen zu gewähren, unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolgen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 27. Februar 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerde-
führerin und verweist im Grundsatz auf ihre Erwägungen im angefochtenen
Entscheid.
A-128/2017
Seite 3
E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und eingereichte Dokumente wird –
sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,
SR 172.021), sofern – wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31
VGG). Die OZD ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Art. 33 Bst. d VGG und auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Dieses ist daher für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids
und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach
einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeent-
scheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben
der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wo-
nach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt
vieler Urteil des BVGer A-6226/2016 vom 22. Februar 2018 E. 1.5 mit Hin-
weisen). Letzterer verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht, auf den un-
ter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als zutreffend erachtet, und ihm jene Aus-
legung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a und Urteil
des BVGer A-7614/2016 vom 17. Januar 2018 E. 1.5, je mit Hinweisen).
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3.
Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7
Abs. 1 ZG). Sie unterliegen zudem prinzipiell der Einfuhrsteuer nach
Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG,
SR 641.20).
Gewisse Waren sind jedoch gesetzlich zollbefreit (Art. 8 Abs. 1 ZG), wäh-
rend weitere vom Bundesrat für zollfrei erklärt werden können (Art. 8 Abs. 2
ZG). So kann der Bundesrat insbesondere Waren für gemeinnützige Orga-
nisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen für zollfrei erklären (Art. 8
Abs. 2 Bst. d ZG; diese sind sodann gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. d MWSTG
auch mehrwertsteuerbefreit). Von dieser Kompetenz hat er mit Erlass von
Art. 17 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) Ge-
brauch gemacht. Dessen Abs. 1 bestimmt, dass Waren, die für anerkannte
gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Personen
nach Artikel 2 Absatz 1 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977
(ZUG, SR 851.1) gespendet werden, zollfrei sind.
3.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als gemeinnützige Or-
ganisation zu qualifizieren ist unter Anlehnung an die sich in Art. 3 Bst. j
MWSTG befindliche Legaldefinition, welche auf die materiellen Vorausset-
zungen von Art. 56 Bst. g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) verweist. Die Befreiung
von der Erhebung direkter Steuern durch die kantonale Steuerverwaltung
wurde entsprechend belegt (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Ebenfalls nach-
gewiesen und unbestritten ist, dass die fraglichen Waren gespendet wur-
den und das Gesuch um Zollbefreiung vor der Einfuhr bei der Zollkreisdi-
rektion eingereicht wurde (vgl. Art. 17 Abs. 3 ZV).
Die Vorinstanz kommt in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
jedoch zum Schluss, dass die Zollbefreiung nur für Waren gelte, welche für
Not leidende Personen als Endempfänger gespendet würden. Als bedürftig
gelte, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzei-
tig aus eigenen Mitteln aufkommen könne (Art.17 Abs. 1 ZV i.V.m. Art. 2
Abs. 1 ZUG). Die Haltung von Haustieren gehöre nicht zu diesem Grund-
bedarf. Sie stützt diese Ansicht auf Art. 16 Abs. 1 aZV (vom 10. Juli 1926,
aufgehoben per 1. Mai 2007, AS 1973 651), nach dessen Wortlaut die
Spenden explizit an Personen zu leisten seien und Tiere nicht erwähnt wür-
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den. Mit der Zollgesetzrevision sei keine Praxisänderung verbunden wor-
den. Da in verschiedenen Bereichen international weitgehende Überein-
stimmung über die als zollfrei zu erklärenden Waren bestünde, worauf das
Gesetz allgemein mit der Wendung "auf Grund internationaler Gepflogen-
heiten" hinweise, zieht sie weiter die deutsche Zollbefreiungsverordnung
zu Rate, gemäss welcher eindeutig nur Personen als Endempfänger gäl-
ten.
Die Beschwerdeführerin bemängelt die vorinstanzliche Auslegung von
Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ZV. Sie macht geltend, die
Vorinstanz vermische die in vorgenannten Bestimmungen erwähnten Ad-
ressaten fälschlicherweise bzw. verwende den gesetzlichen Begriff der be-
dürftigen Person als Oberbegriff und schaffe so unzulässigerweise eine ku-
mulativ zu erfüllende Voraussetzung für eine Abgabenbefreiung.
Nachfolgend ist demnach in Auslegung von Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 ZV zu ermitteln, ob die Beschwerdeführerin für die strittigen
Güter – von den Parteien als "Ausland-Materiallieferungen" – bezeichnet,
Anspruch auf Zollbefreiung hat.
3.2 Das Gesetz ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie aus sich
selbst heraus auszulegen, d.h. nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und
den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen
Verständnismethode. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken lei-
ten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern
erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefor-
dert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausge-
richtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das
Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es na-
mentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prio-
ritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht un-
mittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm
zu erkennen (BGE 143 IV 49 E. 1.4.1 mit Hinweisen, zit. in Urteil des
BVGer A-6377/2016 vom 14. Februar 2018 E. 2.3.1).
3.2.1 Für zollfrei erklären kann der Bundesrat nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d ZG
Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Per-
sonen, während Art. 17 Abs. 1 ZV in diesem Zusammenhang ausführt,
dass Waren, die für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfs-
werke oder bedürftige Personen nach Art. 2 Abs. 1 ZUG gespendet wer-
den, zollbefreit sind (vgl. auch vorne E. 3).
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Die Konjunktion "und" verbindet nebenordnend einzelne Wörter, Satzteile
und Sätze, kennzeichnet also eine Aufzählung, während "oder" mehrere
Möglichkeiten, die zur Wahl stehen, verbindet (RENATE WAHRIG-BURFEIND,
Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. Gütersloh/München 2011 und Deutsches
Universalwörterbuch, Mannheim 2007, je Stichworte "und" sowie "oder").
Die konkrete Verwendung dieser Bindewörter durch den Gesetz- und Ver-
ordnungsgeber weist daraufhin, dass es sich bei den strittigen Begriffen
der gemeinnützigen Organisation und der bedürftigen Person um zwei un-
terschiedliche, gleichgeordnete und alternative Kategorien von Empfän-
gern handelt. Dies bedeutet, dass der seitens der Vorinstanz zur Ent-
scheidbegründung herangezogene Begriff der bedürftigen Person nach
Art. 2 Abs. 1 ZUG nicht im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zur Ge-
währung einer Zollbefreiung zu verwenden ist. Sofern also zu bejahen ist,
dass es sich bei der Adressatin der Warenspende um eine gemeinnützige
Organisation handelt, kann es nicht zusätzlich von Bedeutung sein, ob die
Destinatärin der Spende eine bedürftige Person im Sinne von Art. 2 Abs. 1
ZUG und damit eine natürliche Person ist. Schliesslich sollen nach dem
Willen des Gesetzgebers zum einen die Einfuhr von Gütern, die an bedürf-
tige, natürliche Personen, zum anderen jedoch auch diejenige an juristi-
sche Personen, die gemeinnützige Zwecke verfolgen, erleichtert werden.
3.2.2 Eine andere Interpretation würde dem Zweck der Zollbefreiung nach
Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG zuwiderlaufen bzw. diese zweckwidrig einschrän-
ken, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
Auch wenn die direkten Steuern, welche im Inland erhoben werden, nicht
mit der Einfuhrsteuer, welche bei Grenzübertritt der Ware erhoben wird,
gleichzusetzen sind, erscheint es mit Bezug auf letzteren Aspekt des ge-
meinnützigen Zwecks sachgerecht, mit der Vorinstanz mangels entspre-
chender Definition im Zollrecht auf die Gesetzgebung zur Einfuhrsteuer ab-
zustellen, welche diesbezüglich in materiellrechtlicher Hinsicht auf die Re-
gelung betreffend die direkten Steuern verweist (vgl. Art. 3 Bst. j MWSTG
und auch vorne E. 3.1). Demnach gilt eine Organisation als gemeinnützig
im Sinne des MWSTG, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, welche ge-
mäss Art. 56 Bst. g DBG für die direkte Bundessteuer gelten: Die betref-
fende juristische Person muss also öffentliche oder gemeinnützige, nicht-
unternehmerische Zwecke verfolgen. Darunter sind gemäss der einschlä-
gigen Botschaft auch die Förderung der beruflichen Ausbildung oder die
Erfüllung von wohltätigen und kulturellen Aufgaben sowie solchen des Um-
weltschutzes zu verstehen (bundesrätliche Botschaft vom 25. Mai 1983 zu
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den Bundesgesetzen über die Harmonisierung der direkten Steuern der
Kantone und Gemeinden sowie über die direkte Bundessteuer, BBl 1983
III 1 ff., 109). Grundlegend für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützig-
keit ist die Verfolgung des Allgemeininteresses. Als im Gemeinwohl liegend
erscheint dabei neben der Förderung der Menschenrechte auch der Hei-
mat-, Natur- und Tierschutz (vgl. in diesem Sinne etwa Kreisschreiben
Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom 8. Juli 1994 zu
Art. 56 Bst. g DBG, S. 2 Ziff. II. 3. Bst. a). Ob eine bestimmte Tätigkeit im
Interesse der Allgemeinheit liegt, beurteilt sich nach der jeweils massge-
benden Volksauffassung, wobei die verfassungsrechtlich und gesetzlich
verankerten rechtsethischen Prinzipien wichtige Erkenntnisquellen bilden
(Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 8. Juli 1994 zu Art. 56 Bst. g DBG,
S. 3 Ziff. II. 3. Bst. a). Die Verfassung bezeichnet eine Vielfalt von förde-
rungswürdigen Zielen, darunter auch den Tierschutz (Art. 80 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; allgemein zu solchen Zielen vgl. z.B. Art. 41 BV betreffend
Sozialziele, Art. 61a ff. BV betreffend Ziele im Bereich der Bildung, For-
schung und Kultur, Art. 73-80 BV betreffend Umwelt-, Natur-, Heimat- und
Tierschutz und Art. 108 BV betreffend Wohnbau- und Wohneigentumsför-
derung).
Die Einfuhr von zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gespendeter Wa-
ren würde bei konsequenter Anwendung der vorinstanzlichen Begründung
nicht mehr zollbefreit sein, wenn davon nicht letztlich bedürftige Personen
im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZUG profitieren würden. Dies würde sowohl dem
Zweck des fraglichen Gesetzesartikels als auch der Verfassung entgegen-
stehen, indem es den Kreis der Destinatäre und damit letztlich den soeben
skizzierten, vielseitigen Begriff des gemeinnützigen Zwecks unnötig ein-
schränken würde.
3.2.3 Daran ändert auch die historisch untermauerte Argumentation der
Vorinstanz nichts, wonach der mit "Geschenke für Bedürftige und Geschä-
digte; (…)" betitelte Art. 16 aZV, welcher in Wiederholung des Wortlauts
von Art. 14 Ziff. 11 aZG (vom 1. Oktober 1925, aufgehoben per 1. Mai 2007,
AS 42 287) in Abs. 1 Waren, die vom Ausland her Bedürftigen oder durch
aussergewöhnliche Ereignisse Geschädigten oder Hilfswerken für solche
Personen gespendet werden, für zollfrei erklärt, Tiere unerwähnt lasse.
Nach geltendem Recht haben nämlich als zusätzliche Empfängerkategorie
auch die gemeinnützigen Organisationen Eingang in die gesetzlichen
Grundlagen zur Zollbefreiung gefunden (vgl. vorne E. 3. und E. 3.2.1).
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Dementsprechend trägt Art. 17 ZV abweichend von Art. 16 aZV den Titel
"Für anerkannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder be-
dürftige Personen gespendete Waren". Art. 14 Ziff. 11 aZG und Art. 16
Abs. 1 aZV wurden demnach nicht bloss umstrukturiert und -numiert, son-
dern auch inhaltlich ergänzt und insofern ist eine Änderung der rechtlichen
Grundlagen erfolgt. Damit wurde auch der – im Vergleich zu den Zeitpunk-
ten des Erlasses der Zollgesetzgebung (1925/26) und der Inkraftsetzung
der vorgenannten, mittlerweile seit mehr als zehn Jahren nicht mehr gel-
tenden, vorgenannten Artikel (1973) – veränderten Volksauffassung Rech-
nung getragen. Dieses gerade auch im Zusammenhang mit der vorliegen-
den Frage erweiterte rechtsethische Bewusstsein findet nicht nur in der
Verfassung (vgl. dazu vorangehende E. 3.2.2), sondern auch in einer um-
fassenden Tierschutzgesetzgebung Ausdruck. So bezweckt das Tier-
schutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG, SR 455), die Würde und
das Wohlergehen von Tieren zu schützen (Art. 1; vgl. auch Art. 641a Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210], welcher anlässlich der Änderung vom 4. Oktober 2002 [Grund-
satzartikel Tiere] per 1. April 2003 in Kraft gesetzt wurde und wonach Tiere
in zivilrechtlicher Hinsicht nicht mehr als Sachen gelten).
Die seitens der Vorinstanz zitierte Passage aus der Botschaft des Bundes-
rats zum neuen Zollgesetz, wonach mit dem Erlass von Art. 8 ZG keine
Praxisänderung verbunden sei, bezieht sich auf die Gesetzessystematik
der absoluten und relativen Zollbefreiungsgründe als solche (vgl. dazu
Art. 8 Abs. 1 und 2 ZG und vorne E. 3 sowie ausführlich HEINZ SCHREIER
in: Kommentar zum ZG, 2009, Art. 8 Rz. 3 ff.), welche beibehalten wurde.
Es wurde auf den Erlass einer Generalklausel verzichtet zugunsten einer
Regelung, die zwar auf Gesetzesstufe genügend konkret ausfällt, aber
dennoch dem Verordnungsgeber Raum für Ergänzung lässt (vgl. bundes-
rätliche Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz,
BBl 2004 567 ff., 596 zu Art. 8 ZG). Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass
sich der von der Vorinstanz erwähnte Abschnitt aus der Botschaft, wonach
international weitgehend Übereinstimmung über die als zollfrei zu erklären-
den Waren besteht, was sich in der gesetzlichen Formulierung "auf Grund
internationaler Gepflogenheiten" zeige (vgl. BBl 2004 567 ff., 596 zu Art. 8
ZG), einzig auf Art. 8 Abs. 2 Bst. a ZG bezieht und somit im vorliegenden
Zusammenhang nicht bedeutsam ist. Damit erübrigen sich Ausführungen
zu ausländischen Gesetzgebungen im Bereich der Zollbefreiung, insbe-
sondere auch solche zur deutschen Zollbefreiungsverordnung, auf welche
die Vorinstanz hinweist (vgl. vorne E. 3.1).
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3.3 Dass die fraglichen Waren gespendet wurden und es sich bei der Be-
schwerdeführerin um eine anerkannte gemeinnützige Organisation han-
delt, ist – wie erwähnt – unbestritten (vgl. vorne E. 3.1 und auch die rechts-
kräftige Verfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 30. September
2008 über die Steuerbefreiung aufgrund gemeinnütziger Tätigkeit, welche
in Anwendung von § 61 Bst. g des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom
8. Juni 1997 [LS 631.1] und Art. 56 Bst. g DBG ergangen ist).
Damit sind unter Hinweis auf die vorangehenden Ausführungen die gesetz-
lichen Voraussetzungen für eine Zollbefreiung nach Art. 8 Abs. 2 Bst. d ZG
i.V.m. Art. 17 ZV erfüllt und die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheis-
sen. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und der Beschwerde-
führerin ist mit Bezug auf die fraglichen Waren die Zollbefreiung für Aus-
land-Materiallieferungen im Sinne der Erwägungen zu gewähren.
4.
4.1 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dementsprechend ist ihr der ein-
bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
Für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren hätten der Beschwerdefüh-
rerin demzufolge keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wes-
halb ihr auch der im vorinstanzlichen Verfahren geleistete Kostenvor-
schuss zurückzuerstatten ist.
4.2 Grundsätzlich zu entschädigen ist, wenn ein Anwalt zugleich Organ
einer juristischen Person ist und für diese handelt; dies zumindest dann,
wenn die anwaltliche Tätigkeit des Prozessvertreters im Vordergrund steht
und nicht seine Funktion als Verwaltungsrat oder gar als ehrenamtliches
Vorstandsmitglied (MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.77 mit Hinweisen). Dementsprechend hat
die obsiegende, anwaltlich durch eines ihrer Vorstandsmitglieder vertre-
tene Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vor-
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instanz. Diese Entschädigung wird für das vorinstanzliche und das Be-
schwerdeverfahren mangels Kostennote aufgrund der Akten ermessens-
weise auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der vorinstanzliche Entscheid vom
15. Dezember 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin im Sinne der
Erwägungen die Zollbefreiung gewährt.
2.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wird verpflichtet, der Beschwerdefüh-
rerin den im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingeforderten Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.– zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleis-
tete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das vorlie-
gende und das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.– zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 314.7-2-2016-200-0001; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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