Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1291/2011
U r t e i l v om 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Armeestab,
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen,
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Widerruf der Risikoverfügung.
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Sachverhalt:
A.
K._______ arbeitet bei der Luftwaffe in einer Funktion, für welche die
periodische Durchführung einer erweiterten Personensicherheitsprüfung
vorgesehen ist.
B.
Die Fachstelle Personensicherheitsprüfung (PSP) des Eidgenössischen
Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
schloss am 17. Februar 2010 eine Überprüfung von K._______ mit einer
positiven Risikoverfügung ab.
Am 21. Januar 2011 erliess die Fachstelle PSP VBS (nachfolgend:
Vorinstanz) eine Verfügung, in der sie die Risikoverfügung vom
17. Februar 2010 widerrief, da bei der Bearbeitung ein interner Fehler
unterlaufen sei und die Sicherheitsprüfung neu eingeleitet werden müsse.
C.
K._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 23. Februar 2011
Beschwerde gegen die Widerrufsverfügung mit dem Antrag, diese sei
aufzuheben. Er rügt, es sei nicht nachvollziehbar, welcher Fehler der
Fachstelle unterlaufen sei und weshalb dies erst jetzt bemerkt werde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung des Widerrufs bringt sie
insbesondere vor, sie habe eine (negative) Risikoverfügung aus dem Jahr
2004 übersehen und diese somit bei der Prüfung nicht berücksichtigen
können. Dies wäre aber zwingend erforderlich gewesen.
E.
Der Beschwerdeführer begründet in seiner Stellungnahme vom 1. Juni
2011 seinen Antrag im Wesentlichen damit, seit dem Abschluss des
Verfahrens sei bereits ein Jahr vergangen und durch den Widerruf werde
der Vertrauensgrundsatz verletzt.
F.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Bei der
Widerrufsverfügung vom 21. Januar 2011 handelt es sich um ein solches
Anfechtungsobjekt.
1.2. Eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gemäss Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine Behörde gemäss
Art. 33 Bst. d VGG. Sodann sieht Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März
1997 (BWIS, SR 120) ausdrücklich vor, dass beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden kann, wenn eine
Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten versehen wird; dies
gilt entsprechend dem Zweck dieser Bestimmung auch, wenn eine
positive Risikoverfügung aufgehoben wird. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.4. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
Widerrufsverfügung betroffen und hat ein Interesse an deren Aufhebung.
Er ist somit zur Beschwerde berechtigt.
1.5. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
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Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Am 1. April 2011 ist die Verordnung über die
Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) in Kraft getreten.
Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt indes
für Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung eingeleitet worden sind, das bisherige Recht. Auf den
vorliegenden Fall findet demnach noch die Verordnung vom
19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS
202 377) Anwendung, wobei sich die hier relevanten Normen der PSPV
und der aPSPV nicht massgeblich unterscheiden.
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz den
Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt.
3.1. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den
Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies beinhaltet namentlich das Recht,
vor dem Erlass einer Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG) und auf die Begründung von Verfügungen (vgl. Art. 35 Abs. 1
VwVG). Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Falle einer Anfechtung zur Aufhebung einer Verfügung (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff., 1709 ff.; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 30 Rz. 35 ff., v.a. Rz. 42).
3.2. Die Begründung der strittigen Widerrufsverfügung ist knapp und
weist nur darauf hin, dass bei der Prüfung ein interner Fehler unterlaufen
sei. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die Widerrufsverfügung ohne
vorherige Anhörung des Beschwerdeführers erging. Insbesondere
Letzteres entspricht nicht den Anforderungen des Art. 29 BV. Dennoch ist
nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Widerrufsverfügung
aufzuheben ist. Ausnahmsweise "heilt" nämlich die Praxis aus Gründen
der Prozessökonomie, also zur Vermeidung von formalistischen
Leerläufen und um eine unnötige Verlängerung von Verfahren zu
verhindern, die Verletzung im Rechtsmittelverfahren (eingehend und mit
zahlreichen Hinweisen LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und
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Heilung, Eine Untersuchung über die Rechtsfolgen von Verstössen gegen
den Gehörsanspruch, insbesondere die Problematik der sogenannten
"Heilung" in: ZBl 99 [1998] S. 97 ff.). Dies ist namentlich bei nicht
besonders schwerwiegenden Mängeln der Fall, wenn der Berechtigte im
Rechtsmittelverfahren noch die Möglichkeit hat, sich eingehend zu
äussern und eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz
möglich ist. Eine Heilung ist ebenfalls möglich, wenn eine fehlende
Begründung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann (vgl. zum
Ganzen BGE 114 Ia 307 E. 4a; 125 V 368 E. 4c/aa; 126 V 130 E. 2b; 126
I 68 E. 2; 134 I 140 E. 5.5; BVGE 2007/30 E. 8.2; 2008/47 E. 3.3.4; vgl.
zudem die zahlreichen Praxishinweise in den genannten
Literaturquellen).
3.3. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die fehlende
Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme insofern keine Auswirkungen
hatte, als eine Mitwirkung für die Erstellung des Sachverhalts nicht (mehr)
erforderlich war. Auch erwächst dem Beschwerdeführer aus der
Widerrufsverfügung kein schwerer Nachteil, bedeutet sie doch einzig,
dass die Prüfung nochmals aufgenommen wird, und keine Vorwegnahme
des Resultats. Sodann hatten sowohl der Beschwerdeführer wie auch die
Vorinstanz im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit, ihre Standpunkte
gegenseitig zur Kenntnis zu bringen, insbesondere führte die Vorinstanz
ihre Begründung eingehender aus. Weiter ist von Bedeutung, dass
bezüglich der materiellen Prüfung keine Kürzung des Instanzenzuges
erfolgt, da die neue Verfügung wiederum auf dem normalen
Rechtsmittelweg anfechtbar sein wird. Abschliessend ist festzuhalten,
dass ein unnötiger Leerlauf entstehen würde, wenn die formellen Fehler
nicht geheilt würden, da eine materielle Neuprüfung sowieso möglich ist:
Der Beschwerdeführer arbeitet in einem sensiblen Bereich und wird
deswegen mindestens alle fünf Jahre überprüft (vgl. Art. 11 i.V.m. Art. 19
Abs. 1 Bst. a aPSPV). Sodann kann die Vorinstanz gemäss Art. 19 Abs. 3
aPSPV vor Ablauf von fünf Jahren eine Wiederholung der
Personensicherheitsprüfung einleiten, wenn sie begründeterweise davon
ausgeht, dass neue Risiken entstanden sind oder sie Kenntnis von einem
Strafverfahren gegen die betroffene Person erlangt hat. Das Ergebnis
wäre somit dasselbe, nur würde das Verfahren länger dauern. Es ist hier
deshalb gerechtfertigt, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör zu heilen.
4.
Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz die positive Risikoverfügung
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widerrufen durfte, also ob es zulässig ist, die formell bereits rechtskräftige
Verfügung vom 17. Februar 2010 nachträglich aufzuheben.
4.1. Zum Widerruf von Verfügungen enthalten die einschlägigen
Rechtsgrundlagen, d.h. das VwVG, das BWIS oder die aPSPV, keine
Bestimmungen. Die Frage ist daher entsprechend den Grundsätzen des
allgemeinen Verwaltungsrechts zu entscheiden. Demnach ist ein Widerruf
grundsätzlich möglich, wenn die widerrufende Behörde in einer
Abwägung zwischen dem Interesse an einer korrekten Rechtsanwendung
und den Interessen der Betroffenen an Rechtssicherheit und am Schutz
ihres Vertrauens in die Verwaltung zum Resultat kommt, dass die richtige
Anwendung des objektiven Rechts Vorrang hat (BGE 121 II 273 E. 1a/aa;
BVGE 2007/29 E. 4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 995, 997 ff.;
TSCHANNEN/ ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 19 f., 29 ff., 49 ff).
4.2. Vorliegend unterliess es die Vorinstanz versehentlich, eine frühere
Risikoverfügung zu berücksichtigen. Es liegt auf der Hand, dass für eine
möglichst objektive Überprüfung auch das Ergebnis einer früheren
Sicherheitsprüfung zu konsultieren ist, auch wenn die neue Beurteilung
im Resultat davon abweichen kann. Somit unterlief der Vorinstanz ein
Fehler in der Sachverhaltsfeststellung, weshalb die Grundlage der
Überprüfung mangelhaft und die Verfügung vom 17. Februar 2010
ursprünglich fehlerhaft ist (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/UHLMANN, a.a.O.,
§ 31 Rz. 38).
Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Aufhebung des Widerrufs
besteht darin, dass die erste (positive) Verfügung wieder Geltung erlangt.
Es ist nachvollziehbar, dass der Widerruf nach knapp einem Jahr
überraschend kam, zumal der Beschwerdeführer nicht damit rechnen
musste, dass die ältere Risikoverfügung der Vorinstanz nicht bekannt
war. Dennoch erscheint sein Interesse am Schutz seines Vertrauens in
die Tätigkeit der Verwaltung und auch der Rechtssicherheitsaspekt im
Zusammenhang mit dem Widerruf nicht als überaus gewichtig: Wie in
Erwägung 2 dargelegt, ist eine periodische Wiederholung der
Personensicherheitsprüfung geboten und bei gegebenem Anlass auch
eine ausserplanmässige Überprüfung möglich. Die
Personensicherheitsprüfung dient dazu, mögliche Risiken frühzeitig
aufzudecken, und der Beschwerdeführer muss damit rechnen,
regelmässig überprüft zu werden, so dass eine ergangene Beurteilung
nie uneingeschränkt Bestand haben wird.
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Vor diesem Hintergrund ist das Interesse an einer korrekten
Sicherheitsprüfung unter Berücksichtigung aller erforderlichen
Grundlagen stärker zu gewichten als das Interesse des
Beschwerdeführers an der Aufhebung der Widerrufsverfügung. Der
Widerruf ist somit zulässig, und die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten von der unterliegenden Partei zu
tragen; ausnahmsweise können sie aber erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da der Beschwerdeführer zwar unterliegt, aber mit guten
Gründen Beschwerde erhob (vgl. Erwägung 2), rechtfertigt es sich, ihm
keine Kosten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.– ist ihm nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanz auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu entrichten (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.– wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Gericht
seine Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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