B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1305/2012
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Präferenzabfertigung; Verfahren.
A-1305/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. September 2011 meldete die A._______ AG (nachfolgend: Zoll-
pflichtige) bei der Zollstelle … (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren
eine Sendung "… Presscontainer" unter Angabe einer Warenverkehrsbe-
scheinigung (WVB) EUR.1 Nr. … zur präferenzberechtigten (zollfreien)
Einfuhr von Österreich in die Schweiz an. Das Ergebnis der vom Zoll-
computer durchgeführten Selektion lautete auf "frei mit". Im Rahmen der
summarischen Prüfung wies die Zollstelle die Zollanmeldung zurück und
forderte die Zollpflichtige zur erneuten (berichtigten oder ergänzten) Vor-
lage der Zollanmeldung auf.
B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 setzte die Zollstelle der Zollpflichti-
gen eine Frist bis 4. November 2011, um die berichtigte oder ergänzte
Zollanmeldung, einschliesslich aller massgeblichen Begleitdokumente
(Rechnungen, Ursprungsnachweis usw.), einzureichen. Gleichzeitig droh-
te sie der Zollpflichtigen ausdrücklich an, bei Fristsäumnis würden die
Abgaben von Amtes wegen festgesetzt und die Waren mit dem höchsten
Zollansatz und den höchsten Bemessungsgrundlagen belastet, die nach
ihrer Art anwendbar seien.
C.
Da die Zollpflichtige innert der angesetzten Frist keine berichtigte oder
ergänzte Zollanmeldung, insbesondere keinen gültigen Ursprungsnach-
weis, vorlegte, erhob die Zollstelle mit definitiver Veranlagungsverfügung
vom 7. November 2011 (Nr. …) androhungsgemäss einen Zollbetrag von
Fr. 9'280.‒. Ausserdem wurde gegen den Deklaranten der Zollpflichtigen
ein Strafverfahren eröffnet.
D.
Gegen die Veranlagungsverfügung gelangte die Zollpflichtige mit einem
als "Beschwerde gegen [die] Zollabfertigung" betitelten Schreiben vom
8. Dezember 2011 an die Zollstelle. Sie beantragte sinngemäss die Wie-
derherstellung der versäumten Frist und die nachträgliche Veranlagung
der fraglichen Sendung zum Präferenzzollansatz (zollfrei).
Die Zollstelle überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Zollkreis-
direktion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion) zur Behandlung
als Beschwerde.
A-1305/2012
Seite 3
E.
Mit Beschwerdeentscheid vom 9. Februar 2012 trat die Zollkreisdirektion
auf die "Beschwerde" nicht ein. Zur Begründung führte sie aus, die Zoll-
pflichtige habe die mit Schreiben der Zollstelle vom 24. Oktober 2011 an-
gesetzte Frist zur erneuten Vorlage der Zollanmeldung unbenutzt ver-
streichen lassen, womit ihr Anspruch auf nachträgliche Präferenzveranla-
gung verwirkt sei.
F.
Dagegen erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 7. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragt sinngemäss, die Sendung vom 23. September 2011 sei un-
ter Rückerstattung des angefallenen Zollbetrages in Höhe von Fr. 9'280.‒
nachträglich zum Präferenzzollansatz (zollfrei) zu veranlagen, die Frist
zur Vorlage der berichtigten oder ergänzten Zollanmeldung sei aufgrund
unverschuldeter Säumnis wiederherzustellen und das gegen ihren Dekla-
ranten eröffnete Strafverfahren sei aufzuheben.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2012 beantragt die Oberzolldirektion
(OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss
Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32) grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten werden. Im Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung
durch die OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März
2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG
nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist zur vorliegenden Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und hat diese im Übrigen form- und
fristgerecht eingereicht.
A-1305/2012
Seite 4
1.2
1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist derjenige, auf
dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, – nur,
aber immerhin – befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz über-
prüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen
ist (anstelle vieler: BGE 124 II 499 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2). Mit anderen Worten kann in
einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid nur geltend ge-
macht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintre-
tensvoraussetzungen verneint. Entsprechend kann die beschwerdefüh-
rende Partei nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die Änderung
oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen; auf materielle
Begehren ist grundsätzlich nicht einzutreten. Damit wird das Anfech-
tungsobjekt auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als
Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann
(BGE 132 V 74 E. 1.1; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 1.2 und A-2890/2011 vom
29. Dezember 2011 E. 1.6; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, N 2.164).
1.2.2 Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung vom
9. Februar 2012 einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die vorliegende
Beschwerde hätte sich also grundsätzlich (formellrechtlich) mit diesem
Nichteintreten auseinanderzusetzen, um als sachgemäss zu gelten
(E. 1.2.1). Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz ihr Nicht-
eintreten damit begründet hat, die Beschwerdeführerin habe die von der
Zollstelle angesetzte Frist bis 4. November 2011 zur erneuten Vorlage der
Zollanmeldung versäumt, wobei die Voraussetzungen für eine Fristwie-
derherstellung nicht gegeben seien. Dieser Begründung zufolge hätte die
Vorinstanz nun aber auf eine Abweisung des (mit "Beschwerde" vom
8. Dezember 2011 sinngemäss gestellten) Antrags der Beschwerdeführe-
rin auf Fristwiederherstellung und nicht auf ein Nichteintreten erkennen
müssen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid erweist sich somit in
formeller Hinsicht als fehlerhaft. Der Beschwerdeführerin darf es daher
nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich in der vorliegenden Be-
schwerde mit dem Nichteintreten durch die Vorinstanz nicht auseinander-
setzt, sondern vielmehr materielle Anträge stellt, wie wenn die Vorinstanz
in formell korrekter Weise einen Abweisungsentscheid erlassen hätte. Auf
den sinngemässen Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung
der versäumten Frist ist daher einzutreten (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1;
A-1305/2012
Seite 5
zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug
auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Präferenzver-
anlagung vgl. nachfolgend E. 3.2).
Soweit jedoch die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Aufhebung des
gegen ihren Deklaranten geführten Strafverfahrens beantragt, ist darauf
mangels sachlicher Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
einzutreten. Ein entsprechendes Begehren wäre bei den zuständigen In-
stanzen des Verwaltungsstrafverfahrens anzubringen und kann nicht Ge-
genstand eines Verwaltungsverfahrens wie dem vorliegenden sein.
1.3
1.3.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An-
wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt
das Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs-
rechts – grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen
besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; statt vieler: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6922/2011 vom 30. April 2012
E. 1.2.1 und A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.1, jeweils mit
Hinweisen).
1.3.2 Das streitige Zollverfahren wird im ZG lediglich in den Grundzügen
geregelt. Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zustän-
digkeit wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der ersten Be-
schwerde gegen die Veranlagung festgelegt; diese beträgt 60 Tage ab
dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung (Abs. 3).
1.4 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeitigt bei Gut-
heissung grundsätzlich reformatorische Wirkung. Mit anderen Worten
entscheidet das Gericht diesfalls in der Regel selbst, statt die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.191). Das Gericht kann
sich aber auch auf die Kassation der angefochtenen Verfügung be-
schränken und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen. Dies
ist unumgänglich, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig abgeklärt hat, einen Nichteintretensentscheid gefällt und
folglich keine materielle Prüfung vorgenommen hat oder das Vorliegen
eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die anderen Elemen-
te deshalb gar nicht geprüft hat. Eine Rückweisung erweist sich ferner als
A-1305/2012
Seite 6
sachgerecht, wenn ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei dessen
Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3763/2011 vom 3. Juli 2012 E. 12; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.195).
2.
2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
verbracht werden, grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG
sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10)
veranlagt werden. Ausnahmen können sich ergeben aus Staatsverträgen
(wie beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen
gestützt auf internationale Abkommen), besonderen Bestimmungen von
Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf das ZTG
abstützen (Art. 1 Abs. 2 ZTG).
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver-
züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Die-
ser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Per-
sonen fest. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisie-
rend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung be-
auftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der
Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV,
SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmelde-
pflicht (Art. 26 Bst. a ZG).
2.3 An die anmeldepflichtige Person werden im Zollverfahren hinsichtlich
ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Sie muss die der
Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren
innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung
anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Als
Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Be-
deutung sind, so etwa Ursprungsnachweise für die Präferenzabfertigung
(Art. 80 Abs. 1 ZV in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 ZG). In Übereinstim-
mung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstan-
meldung (E. 1.2) obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verant-
wortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und
rechtzeitige Deklaration der Ware (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012, mit Hinweisen; BARBARA
SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Zollgesetz, Bern 2009 [Zollkommentar], N 3 f. zu Art. 18).
A-1305/2012
Seite 7
2.4 Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung
(EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) in Verbindung mit Art. 33
Abs. 2 ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn
sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich
durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung
Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16 ZV-EZV). Nach der An-
nahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System eine Se-
lektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "frei mit", so muss die an-
meldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung
und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 erster
Satz ZV-EZV). Die Zollstelle prüft (lediglich) summarisch, ob die Zollan-
meldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Be-
gleitdokumente vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 1 ZG). Trifft dies nicht zu, so
weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück
(Art. 32 Abs. 2 erster Satz ZG; vgl. Art. 20 Abs. 1 ZV-EZV). Die anmelde-
pflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spä-
testens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung der (ursprüngli-
chen) Zollanmeldung bei der Zollstelle einreichen. In begründeten Fällen
kann die Zollstelle diese Frist verlängern (vgl. Art. 20 Abs. 2 ZV-EZV).
Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zoll-
anmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren mit dem
höchsten Zollansatz und den höchsten Bemessungsgrundlagen belasten,
die nach ihrer Art anwendbar sind (vgl. Art. 20 Abs. 3 ZV-EZV).
2.5 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz können gesetzliche oder
behördliche Fristen bei Säumnis unter bestimmten Voraussetzungen wie-
derhergestellt werden (vgl. BGE 117 Ia 301, 108 V 109; BERNARD
MAITRE/VANESSA THALMANN/FABIA BOCHSLER, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 1 zu
Art. 24, mit Hinweisen). Für das Bundesverwaltungsverfahren konkreti-
siert Art. 24 Abs. 1 VwVG, dass die säumige Person oder ihr Vertreter
hierfür innert dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein be-
gründetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen und
zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen muss. Eine Wieder-
herstellung erfolgt aber nur dann, wenn die gesuchstellende Person (oder
ihr Vertreter) unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen
Frist zu handeln (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ein Versäumnis gilt als un-
verschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgewor-
fen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie kei-
A-1305/2012
Seite 8
nen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Dies ist etwa der Fall bei einer
plötzlichen Erkrankung, welche derart schwer ist, dass sie von der not-
wendigen Rechtshandlung innert Frist abgehalten wird und auch nicht
mehr in der Lage ist, eine Vertretung zu bestellen. Das Hindernis dauert
allerdings nur solange an, als sie wegen ihrer körperlichen oder geistigen
Beeinträchtigung in ihrem Handeln behindert wird. Sobald es ihr objektiv
und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätigt zu werden oder die In-
teressenwahrung an einen Dritten zu übertragen, hört das Hindernis auf,
unverschuldet zu sein (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, 114 II 181 E. 2, 112 V
255 E. 2a). Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten namentlich Un-
kenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwe-
senheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3, mit Hinwei-
sen). Ist die Verspätung durch den Vertreter verschuldet, muss sich der
Vertretene das Verschulden desselben anrechnen lassen. Dasselbe gilt,
wenn eine Hilfsperson beigezogen wurde (vgl. BGE 114 Ib 67 E. 2 und 3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009
E. 2.7).
Anzumerken bleibt, dass die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der
Frist allgemein sehr restriktiv ist. Im Interesse der Rechtssicherheit und
eines geordneten Verfahrens darf ein unverschuldeter Hinderungsgrund
nicht leichthin angenommen werden. Als erheblich sind mit anderen Wor-
ten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung
der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen (innert Frist) verun-
möglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. BGE 125 V 262 E. 5d,
124 II 358 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom
6. Juli 2009 E. 2.7; zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 2.139 ff., mit Hinweisen auf die Praxis).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, die von
der Zollstelle angesetzte Frist bis 4. November 2011 zur Vorlage der be-
richtigten oder ergänzten Zollanmeldung versäumt zu haben. Sie bean-
tragt jedoch (sinngemäss) die Wiederherstellung dieser Frist. Als Säum-
nisgrund bringt sie vor, sie habe die zurückgewiesene Zollanmeldung
bzw. die dazugehörigen Begleitdokumente tatsächlich nie zurückerhalten.
Es sei daher fraglich, ob die Zollstelle die Zollanmeldung "wirklich retour-
niert" habe oder ob die Zollanmeldung (samt Begleitdokumenten) nicht
vielmehr bei der Zollstelle "untergegangen" sei. Wie es sich damit genau
verhalte, könne indes weder vom seinerzeit befassten Zollbeamten noch
A-1305/2012
Seite 9
von ihrem Deklaranten nachvollzogen werden. Hinzu komme, dass auf-
grund eines dreiwöchigen unfallbedingten Arbeitsausfalls ihres Deklaran-
ten die Sache nicht weiter bearbeitet worden sei.
Wie nachfolgend aufgezeigt wird, genügen diese von der Beschwerdefüh-
rerin angeführten Gründe für ihre Fristsäumnis den genannten – hier ana-
log herangezogenen – gesetzlichen Anforderungen an eine Wiederher-
stellung der Frist (E. 2.5) nicht.
3.1.1 Soweit sie ein Verschulden der Zollstelle am vermuteten "Unter-
gang" der Begleitdokumente für möglich hält und damit zumindest implizit
einen unverschuldeten Säumnisgrund geltend macht, kann die Be-
schwerdeführerin von vornherein nicht gehört werden. Beim entspre-
chenden Vorbringen handelt es sich um eine reine Spekulation, die als
solche wesensgemäss nicht geeignet ist, über irgendwelche Sachum-
stände, hier über das Vorliegen eines unverschuldeten Säumnisgrundes,
den rechtsgenügenden Nachweis zu erbringen. Die Beschwerdeführerin
räumt selber ein, es könne weder vom seinerzeit befassten Zollbeamten
noch von ihrem eigenen Deklaranten nachvollzogen werden, weshalb die
betreffenden Dokumente nicht mehr auffindbar seien. Insofern scheint
überhaupt fraglich, ob die Beschwerdeführerin – über das bloss Spekula-
tive hinaus – ernsthaft ein Verschulden der Zollstelle behaupten will. Auf
die unsubstantiierten Andeutungen ist jedenfalls nicht weiter einzugehen.
Bei alledem hätte die Beschwerdeführerin ohnehin selbst bei einem allfäl-
ligen Verschulden bzw. Teil- oder Mitverschulden der Zollstelle in keiner
Weise dargelegt, inwiefern sie dadurch unverschuldeterweise davon ab-
gehalten worden sein soll, binnen Frist die erforderlichen Dokumente,
insbesondere den entsprechenden Ursprungsnachweis, zu beschaffen
und an die Zollstelle einzureichen. In diesem Zusammenhang ist die Be-
schwerdeführerin allgemein daran zu erinnern, dass sie aufgrund des im
Zollveranlagungsverfahren zentralen Prinzips der Selbstanmeldung
grundsätzlich selber die volle Verantwortung für die richtige, vollständige
und rechtzeitige Deklaration ihrer Einfuhren trägt (E. 1.3 und 2.3).
3.1.2 Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin gemäss Aufforderung der
Zollstelle vom 24. Oktober 2011 die berichtigte oder ergänzte Zollanmel-
dung (samt Begleitdokumenten) bis zum 4. November 2011 bei der Zoll-
stelle einreichen müssen. Die Beschwerdeführerin war sich dieses Fris-
tenlaufs gemäss eigenen Angaben bewusst. Der angeführte unfallbeding-
te Arbeitsausfall vermag schon deshalb keinen unverschuldeten Säum-
nisgrund darzustellen, war der betreffende Mitarbeiter doch gemäss eige-
A-1305/2012
Seite 10
nen Angaben der Beschwerdeführerin noch vor Fristablauf am
4. November 2011 wieder zurück an seinem Arbeitsplatz und hatte auch
tatsächlich persönlich Kenntnis vom fraglichen Schreiben bzw. der darin
angesetzten Frist. Aus "heute […] nicht mehr nachvollziehbaren Gründen"
sei "der offene Akt" dennoch nicht fristgerecht erledigt worden. Insoweit
die Beschwerdeführerin damit ein Verschulden ihres Deklaranten geltend
machen sollte, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein solches ihr ohnehin
zuzurechnen wäre (E. 2.5). Wenn die Beschwerdeführerin gemeint haben
sollte, dass sie die Zollanmeldung und die Begleitdokumente nicht fristge-
recht beibringen könne, wäre es ihr im Übrigen ohne Weiteres zumutbar
gewesen, der Zollstelle innert der angesetzten Frist, wenn schon nicht die
berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung, dann doch wenigstens ein Ge-
such um entsprechende Fristverlängerung einzureichen (E. 2.4). Eben-
falls nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin soweit sie das
Bundesverwaltungsgericht ersucht, "auch auf die teilweise sehr hektische
Situation an den stark frequentierten Grenzstellen Rücksicht zu nehmen".
Auch wenn sich das Gericht der nicht immer einfachen Arbeitsumstände
an den Grenzstellen durchaus bewusst ist, ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht dargelegt, inwiefern die geltend gemachte Situation im konkre-
ten Fall ein unverschuldetes Hindernis gebildet haben soll, innert der an-
gesetzten Frist die zur Fristwahrung oder Fristverlängerung notwendige
Rechtshandlung vorzunehmen.
Insgesamt bestand offensichtlich kein solches objektives, unverschulde-
tes Hindernis. Die Fristsäumnis der Beschwerdeführerin ist vielmehr auf
sogenannte "organisatorische Unzulänglichkeiten", wenn nicht gar auf ei-
ne blosse Nachlässigkeit, ihrerseits bzw. seitens ihres Deklaranten zu-
rückzuführen (E. 2.5). Bereits aus diesem Grund steht eine Fristwieder-
herstellung vorliegend ausser Frage, ohne dass die weiteren Vorausset-
zungen zu prüfen wären. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wieder-
herstellung der Frist zur erneuten Vorlage der zurückgewiesenen Zollan-
meldung ist somit abzuweisen.
3.2 Was schliesslich den Antrag auf nachträgliche Präferenzveranlagung
anbelangt, so ist zunächst einerseits festzustellen, dass bereits die Ein-
gabe ("Beschwerde") der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2011 an
die Vorinstanz ein entsprechendes Begehren enthielt, und andererseits,
dass diese "Beschwerde" innerhalb der ordentlichen Beschwerdefrist von
60 Tagen ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung erhoben worden
ist (E. 1.3.2). Weil die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid jedoch – in
formell unzulässiger Weise (E. 1.2.2) – auf ein Nichteintreten erkannt hat,
A-1305/2012
Seite 11
findet sich dort keine materielle Prüfung des Antrags auf nachträgliche
Präferenzveranlagung. Die Vorinstanz erwägt lediglich und auch nur im
Zusammenhang mit der Frage nach der Fristsäumnis bzw.
-wiederherstellung, "dass der Anspruch auf eine Vorzugsbehandlung
nach unbenütztem Ablauf der behördlich festgesetzten Frist" verwirkt sei.
Ein Eingriff in die Zuständigkeitsordnung in dem Sinn, dass das Bundes-
verwaltungsgericht über den fraglichen Antrag sogleich selbst entschei-
den und auf eine Rückweisung an die funktional zuständige Vorinstanz
verzichten würde, rechtfertigt sich unter diesen Umständen nicht (E. 1.4).
Die vorliegende Beschwerde ist daher insofern gutzuheissen, als die Sa-
che an die Vorinstanz zum Entscheid über den Antrag der Beschwerde-
führerin auf nachträgliche Präferenzveranlagung und – damit zusammen-
hängend – auf Rückerstattung des Zollbetrages in Höhe von Fr. 9'280.‒
zurückzuweisen ist. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht eine entsprechende Anhandnahme durch
die Vorinstanz nicht ausdrücklich beantragt, kann ihr aus den bereits er-
wähnten Gründen (E. 1.2.2) vorliegend nicht zum Nachteil gereichen.
4.
Im Umfang der Rückweisung ist die Beschwerdeführerin als obsiegend zu
betrachten, weshalb ihr insoweit keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind. Soweit auf ihren Antrag auf Aufhebung des gegen ihren Deklaranten
geführten Strafverfahrens nicht einzutreten ist und sie in Sachen Frist-
wiederherstellung unterliegt, hat sie von den gesamten Verfahrenskosten
in der Höhe von Fr. 1'900.‒ einen reduzierten Betrag von Fr. 600.‒ zu
übernehmen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist im entsprechenden
Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'900.‒ zu verrech-
nen. Der Restbetrag (Fr. 1'300.‒) ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Die teilweise unterlie-
gende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von
der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE).
A-1305/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten
wird. Die Verfügung vom 9. Februar 2012 wird aufgehoben und die Sache
zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden im Umfang ihres Unterliegens reduzierte
Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ auferlegt; diese werden im entsprechen-
den Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'900.‒ ver-
rechnet. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'300.‒ wird der Beschwerdefüh-
rerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
A-1305/2012
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: