Abtei lung I
A-1316/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
1. B.R._______
2. B._______
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerisches Seeschifffahrtsamt SSA,
Nauenstrasse 49, Postfach, 4002 Basel,
Vorinstanz.
Streichung aus dem schweizerischen Jachtenregister.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1316/2009
Sachverhalt:
A. Am 15. September 2007 verstarb die Schweizerbürgerin
G.B._______ (nachfolgend: Erblasserin), zuletzt wohnhaft in
P._______. Sie hinterliess als einzige gesetzliche Erben ihre Mutter
und ihren Bruder (nachfolgend: gesetzliche Erben). In einem spani-
schen Testament vom 27. April 2007 hatte sie unter Berücksichtigung
der Pflichtteile der gesetzlichen Erben ihren damaligen Lebensgefähr-
ten D._______ (nachfolgend: Lebensgefährte) als Erben ihres gesam-
ten Vermögens und sämtlicher übertragbaren Rechte und Werte, die
sich in Spanien befinden, eingesetzt (gemäss Parteiübersetzung). Im
Nachlass befindet sich unter anderem eine im Schweizerischen Jacht-
register eingetragene Segeljacht namens "T._______".
B. Ende März 2008 erfuhr das Schweizerische Seeschifffahrtsamt
(SSA) von der Allianz Suisse Versicherungen (nachfolgend: Allianz),
dass die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung für die Segeljacht
"T._______" infolge Nichtbezahlens der Prämien erloschen war. Weil
dadurch eine Voraussetzung für die Eintragung im Schweizerischen
Jachtregister fehlte, forderte das SSA in einem an die Erblasserin ad-
ressierten Schreiben den Nachweis einer abgeschlossenen Haft-
pflichtversicherung oder die Rückgabe des Flaggenscheins zur Lö-
schung bis am 30. April 2008.
C. In der Folge meldeten sich sowohl der Lebensgefährte wie auch
die gesetzlichen Erben mit entgegenstehenden Anliegen beim SSA.
Der Lebensgefährte erklärte sich als Alleinerbe der Segeljacht
"T._______" und bat um Streichung aus dem Schweizerischen Jacht-
register, da er die Jacht verkauft habe und diese vom neuen (französi-
schen) Eigentümer im französischen Jachtregister eingetragen werden
solle.
Die gesetzlichen Erben teilten dem SSA mit, dass die Eigentumsver-
hältnisse noch nicht geklärt seien und zwischen dem Lebensgefährten
und den gesetzlichen Erben eine Erbengemeinschaft bestehe. Da der
Nachlass noch nicht aufgeteilt worden sei, könne der Lebensgefährte
nicht ohne Zustimmung der gesetzlichen Erben über die Segeljacht
"T._______" verfügen. Das SSA solle deshalb bis zur Klärung der Ei-
gentumsverhältnisse von einer Streichung absehen.
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D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 setzte das SSA den gesetzli-
chen Erben eine Frist von 14 Tagen, um den Nachweis zu erbringen,
dass die Mitglieder der mutmasslichen Erbengemeinschaft Schweizer-
bürger seien. Das SSA begründete sein Vorgehen damit, es sei unge-
achtet der strittigen Erbenstellung bzw. Eigentümerschaft von Amtes
wegen dazu verpflichtet, die Jacht aus dem Schweizerischen Jachtre-
gister zu streichen, falls die Eigentümer nicht Schweizerbürger seien.
E. In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2009 zitierten die gesetzli-
chen Erben das Testament vom 27. April 2007, gemäss welchem der
Lebensgefährte nur bezüglich der in Spanien gelegenen Nachlassge-
genstände eingesetzt worden sei. Da die unter Schweizer Flagge ste-
hende Segeljacht "T._______" schweizerische Staatszugehörigkeit be-
sitze, sei sie nicht als in Spanien gelegen zu betrachten, weshalb da-
von auszugehen sei, dass der Lebensgefährte keine erbrechtlichen
Ansprüche auf die Jacht habe.
F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2009 strich das SSA die Segeljacht
"T._______" aus dem Schweizerischen Jachtregister.
G. Am 2. März 2009 erhoben die gesetzlichen Erben (nachfolgend:
Beschwerdeführende) gegen die Streichungsverfügung des SSA
(nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung und Fortführung
der Registrierung der Segeljacht "T._______" im Schweizerischen
Jachtregister.
H. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. April
2009 die Abweisung der Beschwerde.
I. In ihrer Replik vom 8. Juni 2009 bzw. Duplik vom 24. Juli 2009 hal-
ten die Beschwerdeführenden bzw. die Vorinstanz an ihren Standpunk-
ten und Anträgen fest.
J. Auf die übrigen Ausführungen und Unterlagen wird – soweit ent-
scheiderheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Nach Art. 13 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt
unter der Schweizer Flagge (Seeschifffahrtsgesetz; SR 747.30) und
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 15. März 1971 über die Schweizeri-
schen Jachten zur See (Jachtenverordnung, SR 747.321.7) richtet sich
das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Vorinstanz nach
den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Somit
liegt im Bereich des Rechts über schweizerische Jachten zur See kei-
ne Ausnahme vor und das SSA ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig, über
die vorliegende Beschwerde zu befinden.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als gesetzliche Erben und formelle Verfügungsadressa-
ten haben die Beschwerdeführenden ein aktuelles, schutzwürdiges In-
teresse an der Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 26. Janu-
ar 2009. Sie sind zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 49 VwVG überprüft das Bundesverwaltungsgericht
die bei ihm angefochtenen Verfügungen und Entscheide mit un-
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eingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit der angefochtenen
Verfügung oder des Entscheides.
2.
2.1 Gemäss Art. 35 Abs. 2 des Seeschifffahrtsgesetzes kann der Bun-
desrat durch Verordnung u.a. die Eintragung von Jachten in einem
Schweizerischen Register vorsehen sowie die Voraussetzungen für die
Eintragung und die Rechtsstellung der eingetragenen Jachten bestim-
men. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Jach-
tenverordnung erlassen. Diese sieht vor, dass Jachten, d.h. Sport- und
Vergnügungsschiffe, unter bestimmten Voraussetzungen im Schweize-
rischen Jachtregister eingetragen werden können. Eingetragene Jach-
ten haben das Recht und die Pflicht, ausschliesslich die Schweizer
Flagge zu führen (Art. 1 Abs. 3 Jachtenverordnung i.V.m. Art. 3 des
Seeschifffahrtsgesetzes), besitzen die schweizerische Staatangehörig-
keit (Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Jachtenverordnung) und unterste-
hen dem schweizerischen Recht, soweit dies mit den Grundsätzen des
Völkerrechts vereinbar ist (Art. 4 Abs. 1 Jachtenverordnung i.V.m.
Art. 1 Seeschifffahrtsgesetz), bzw. in Territorialgewässer soweit nicht
der Uferstaat sein Recht als zwingend anwendbar erklärt hat (Art. 4
Abs. 1 Jachtenverordnung i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Seeschifffahrtsgesetz).
Voraussetzungen für den Registereintrag sind, dass es sich um ein
seetüchtiges Sport- oder Vergnügungsschiff handelt (Art. 5 Abs. 1 und
Bst. a i.V.m. Art. 7 Jachtenverordnung), die Eigentümer Schweizerbür-
ger sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Jachtenverordnung),
eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 8 Jachtenverordnung), die Vorschriften
betreffend Namensgebung und Verfahren erfüllt sind (Art. 5 Abs. 1
Bst. b i.V.m. Art. 9 und Art. 10 Jachtenverordnung) und die Jacht in
keinem ausländischen öffentlichen Register eingetragen ist (Art. 5
Abs. 1 Bst. c Jachtenverordnung).
2.2 Dem bis am 10. August 2010 gültigen Flaggenschein ist zu ent-
nehmen, das die Segeljacht "T._______" seit dem 10. August 1978 im
Schweizerischen Jachtregister eingetragen ist. Als Eigentümerin wird
die Erblasserin genannt. Da keine der Parteien die Rechtmässigkeit
der Eintragung zu Lebzeiten der Erblasserin bestreitet und den Akten
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für eine solche Annahme auch keine Hinweise zu entnehmen sind,
kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass bis zum Ableben der
Erblasserin die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllt waren.
2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a Jachtenverordnung muss die Vorins-
tanz die Streichung aus dem Schweizerischen Jachtregister verfügen,
wenn eine Voraussetzung für die Eintragung (vgl. oben E. 2.1) nicht
mehr gegeben ist.
2.4 Nach dem Ableben der Erblasserin sind zwei Voraussetzungen für
den Eintrag ins Jachtregister in Frage gestellt worden. Erstens die
Haftpflichtversicherung und zweitens die Frage der Schweizer Natio-
nalität der Eigentümerschaft. In ihrer Verfügung vom 26. Januar 2009
vertritt die Vorinstanz die Auffassung, beide Voraussetzungen seien
nicht mehr gegeben. Die Beschwerdeführenden streiten dies ab und
werfen der Vorinstanz vor, sie habe beim Erlass der Verfügung sowohl
den Sachverhalt unrichtig festgestellt wie auch Bundesrecht verletzt.
3.
3.1 Der Eigentümer einer schweizerischen Jacht hat bei einer vom
Bundesrat zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versi-
cherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung für seine Jacht ab-
zuschliessen und aufrechtzuerhalten, welche seine Haftung aus der
Führung und dem Betrieb der Jacht deckt (Art. 8 Abs. 1 Jachtverord-
nung).
3.2 Gemäss Schreiben der Allianz vom 25. März 2008 an die Vorins-
tanz ist die Haftpflichtversicherung für die Segeljacht "T._______" am
7. März 2008 mangels Prämienzahlung erloschen. Die Vorinstanz hat
die Beschwerdeführenden mit dieser Tatsache erstmals in der ange-
fochtenen Verfügung vom 26. Januar 2009 konfrontiert. Im vorgängi-
gen Schriftenwechsel – insbesondere im Schreiben der Vorinstanz
vom 8. Januar 2009 – wurde der Wegfall der Haftpflichtversicherung
nie erwähnt. Die Beschwerdeführenden sehen darin eine Verletzung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.3 Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999, BV, SR 101) beinhaltet eine ganze Reihe von Verfahrensgaranti-
en und ist für das Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkreti-
siert worden. So bestimmt Art. 30 Abs. 1 VwVG, dass die Behörde die
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Parteien anhört, bevor sie eine Verfügung erlässt. Der Anspruch auf
vorgängige Anhörung umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme
am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheid-
findung.
3.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich auch nicht
ausnahmsweise rechtfertigen, auf die Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu verzichten, wenn die fragliche Tatsache bloss einen von
mehreren Gründen für den von der Behörde getroffenen Entscheid
darstellt. Die Parteien haben das Recht, selber über die Erheblichkeit
der ins Dossier eingehenden Tatsachen zu entscheiden (vgl. PATRICK
SUTTER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008 [hiernach:
Kommentar VwVG], N. 2 zu Art. 30). Indem die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden nicht mit dem Fehlen einer gültigen Haftpflicht-
versicherung konfrontiert hat, wurde deren Gehörsanspruch verletzt.
3.5 Massgebend für den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts
ist der Sachverhalt im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids. Die Be-
schwerdeführenden können somit in ihrer Beschwerde neue Tatsa-
chen oder neue Beweismittel geltend machen, und zwar unabhängig
davon, ob diese schon vor der Vorinstanz hätten geltend gemacht
werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-705/2007 vom 6. August 2007; BENJAMIN SCHINDLER, Kommentar
VwVG, N. 30 zu Art. 49).
3.6 Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführenden schlossen die-
se für die Segeljacht "T._______" per 26. Februar 2009 wieder eine
Haftplichtversicherung ab. Damit wird eine neue Tatsache behauptet,
die im vorliegenden Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen ist
und unter Umständen zu einer Heilung der Gehörsverletzung führen
könnte. Da die Beschwerde jedoch aus nachfolgenden Gründen (E. 4
und E. 5) ohnehin gutzuheissen und die Sache zur vollständigen Ab-
klärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
kann die Frage der Heilung vorliegend offen bleiben. Die Vorinstanz
wird im Rahmen der Rückweisung den Beschwerdeführenden das
rechtliche Gehör in Bezug auf die Haftpflichtversicherung vollum-
fänglich zu gewähren haben und den neuen Umständen bei ihrem
Entscheid Rechnung tragen müssen.
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4.
4.1 Die Eigentümer einer schweizerischen Jacht müssen
Schweizerbürger sein (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Jachtenverordnung). Die
Vorinstanz setzte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
8. Januar 2009 eine Frist von 14 Tagen, um den Nachweis zu
erbringen, dass die Mitglieder der mutmasslichen Erbengemeinschaft
Schweizerbürger seien. Andernfalls werde die Jacht aus dem Register
gestrichen. Sie begründete ihr Vorgehen damit, sie sei ungeachtet der
strittigen Erbenstellung bzw. Eigentümerschaft von Amtes wegen dazu
verpflichtet, die Jacht aus dem Schweizerischen Jachtregister zu
streichen, falls die Eigentümer nicht Schweizerbürger seien. Die
Eigentümerschaft sei in casu eine zivilrechtliche Frage.
4.2 In der angefochtenen Verfügung ist als Begründung die Formulie-
rung "In Erwägung, dass in casu beide Voraussetzungen für die Eintra-
gung der Jacht T._______ nicht mehr gegeben sind..." zu finden. Die-
ser Aussage ist alleine zu entnehmen, dass die Vorinstanz zum
Schluss gekommen ist, zwei Eintragungsvoraussetzungen seien nicht
mehr erfüllt, also auch jene der Schweizerischen Nationalität der Ei-
gentümerschaft. Weder werden damit die Überlegungen genannt, von
welchen sich die Vorinstanz leiten liess noch ist daraus ersichtlich, in-
wiefern die Vorbringen der Beschwerdeführenden geprüft wurden.
4.3 Der Hinweis im Schreiben der Vorinstanz vom 8. Januar 2009, wo-
nach es sich bei der Eigentümerfrage um ein zivilrechtliches Problem
handle und die Vorinstanz ungeachtet der strittigen Eigentümerschaft
die Streichung vornehmen müsse, falls die Eigentümer nicht Schweiz-
bürger seien, vermag nicht nur die fehlende Begründung nicht zu er-
setzen, sondern erscheint auch insofern als verkürzt, als nicht einer-
seits die strittige Eigentümerschaft festgestellt und andererseits ange-
nommen werden kann, die Eigentümer seien nicht Schweizerbürger.
4.4 Damit hat die Vorinstanz gegen ihre Begründungspflicht im Sinne
von Art. 35 Abs. 1 VwVG verstossen.
5.
5.1 Im Verwaltungsverfahren hat die entscheidende Behörde gemäss
Art. 12 VwVG grundsätzlich den Sachverhalt von Amtes wegen voll-
ständig und richtig abzuklären (Untersuchungsgrundsatz). Es liegt so-
mit an der Behörde, die entscheidrelevanten Tatsachen zu beschaffen
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und Beweis darüber zu führen. Der Untersuchungsgrundsatz wird zwar
von der Mitwirkungspflicht der Parteien teilweise stark relativiert
(Art. 13 VwVG). In von Amtes wegen eingeleiteten Verfahren besteht
aber nur insoweit eine Mitwirkungspflicht der Parteien, als sie weitere
Anträge stellen (vgl. zum Ganzen: PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG,
Zürich 2009, [hiernach: Praxiskommentar VwVG], Art. 12 N. 15 ff. und
Art. 13 N. 5 und N. 15). Da die Vorinstanz von Amtes wegen tätig ge-
worden ist und die Beschwerdeführenden keine weiteren Anträge ge-
stellt haben, gilt im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime
grundsätzlich uneingeschränkt.
5.2 Der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 22. April 2009 und ihrer
Duplik vom 24. Juli 2009 ist zu entnehmen, dass sie sich betreffend
der Frage der Eigentümerschaft auf das Testament der Erblasserin
vom 27. April 2007 stützt. Nach diesem Dokument hat die Erblasserin
(gemäss Parteiübersetzung) ihren Lebensgefährten als Erben ihres
gesamten Vermögens und sämtlicher übertragbarer Rechte und Werte
eingesetzt, die sich in Spanien befinden. Weil sich die Segeljacht
"T._______" in den Hoheitsgewässern Spaniens befände – so die
Vorinstanz – sei diese als "in Spanien gelegener" Vermögenswert zu
betrachten. Dem Lebensgefährten komme deshalb in Bezug auf die
Jacht eindeutig Erbenstellung zu. Da dieser britischer
Staatsangehöriger sei und die Beschwerdeführenden den
gegenteiligen Beweis nicht hätten antreten können, sei die
Voraussetzung der schweizerischen Eigentümerschaft weggefallen
und die Vorinstanz sei von Amtes wegen verpflichtet, die Streichung
aus dem Schweizerischen Jachtregister vorzunehmen.
5.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Auffassung der Vorins-
tanz und sind der Ansicht, die unter Schweizer Flagge geführte Segel-
jacht "T._______" besitze schweizerische Staatszugehörigkeit, unter-
stehe schweizerischem Recht und stelle deswegen – unabhängig von
ihrem Aufenthaltsort – auch schweizerisches Territorium dar. Aus die-
sem Grund könne sie nicht als ein in Spanien gelegener Vermögens-
gegestand betrachtet werden und der Lebensgefährte habe folglich
keine erbrechtlichen Ansprüche auf die Jacht. Vielmehr hätten die Be-
schwerdeführenden als gesetzliche Erben alleine Anspruch darauf.
5.4 In der Sache umstritten ist das Eigentum an der Jacht
"T._______". Vorweg ist zu prüfen, welche Rechtsnormen zur Klärung
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dieser Frage anzuwenden sind. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c des Bun-
desgesetzes über das internationale Privatrecht vom 18. Dezember
1987 (IPRG; SR 291) regelt dieses Gesetz das im internationalen Ver-
hältnis anwendbare Recht. Art. 91 Abs. 1 IPRG unterstellt den Nach-
lass einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf
welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. Das auf
den Nachlass anwendbare Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört,
wer in welchem Umfang daran berechtigt ist, wer die Schulden des
Nachlasses trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig
sind und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden kön-
nen (Art. 92 Abs. 1 IPRG).
5.5 Der Nachlass der Erblasserin untersteht somit jener Rechtsord-
nung, auf welche das spanische Recht – dasjenige ihres letzten Wohn-
sitzes – verweist. Nach diesen Regeln bestimmt sich, welche Anspre-
cher welche Rechte an der interessierenden Jacht geltend machen
können, d.h. namentlich, ob die Beschwerdeführenden oder der ehe-
malige Lebenspartner der Verstorbenen oder eine aus diesen Perso-
nen gebildete Erbengemeinschaft Eigentümer sind. Beide Parteien
sind im bisherigen Verfahren ohne weitere Abklärungen von der An-
wendbarkeit schweizerischen Erbrechts bzw. spanischen Rechts hin-
sichtlich der Nationalität der Jacht ausgegangen und haben je ihre ei-
genen Schlüsse daraus gezogen. Damit zielten beide Parteien am ei-
gentlichen Problem des vorliegenden Verfahrens vorbei. Es ist Sache
der sachlich und örtlich zuständigen Zivilgerichtsbarkeit, die Frage des
anwendbaren Rechts und, gestützt darauf, jene der Eigentumsverhält-
nisse an der Jacht zu beantworten. Erst dann kann in der Schweiz
über die Streichung der Jacht „T._______“ aus dem Jachtenregister
entschieden werden, denn in diesem Verfahren stellt die Frage des Ei-
gentums an der Segeljacht ein Tatbestandselement dar, welches ent-
sprechende registerrechtliche Folgen nach sich zieht.
5.6 Die Vorinstanz hat zur Ermittlung des Sachverhaltes das Testa-
ment der Erblasserin sowie eine spanische „Erbenbescheinigung“ bei-
gezogen. Dazu fällt zunächst auf, dass beide Dokumente der Vorins-
tanz offenbar bloss als Kopien vorlagen und eine amtliche Überset-
zung beider auf spanisch verfassten Dokumente fehlt. Sodann ist die
rechtliche Tragweite und Verbindlichkeit der „Erbenbescheinigung“,
welche zugunsten des ehemaligen Lebenspartners der Verstorbenen
lautet, offenbar nicht geklärt worden. Die Frage, wem das Testament
schlussendlich zu Eigentum an der Segeljacht "T._______" verhelfen
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wird, ist demnach zur Zeit – zumindest für die in diesem Verfahren ur-
teilenden Instanzen – noch nicht beantwortet. Die Vorinstanz räumt
denn in ihrem Schreiben vom 8. Januar 2009 auch selber ein, dass die
Fragen der Erbenstellung und der Eigentümerschaft vorliegend unklar
und strittig sind.
5.7 Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes wäre es Pflicht der
Vorinstanz gewesen, die rechtliche Tragweite der vorhandenen Doku-
mente zu prüfen und nötigenfalls weitere Abklärungen anzustrengen.
Vorliegend ist die Sachverhaltsermittlung erst dann als vollständig zu
erachten, wenn ein Dokument vorliegt, welches zweifelsfrei (und
rechtskräftig) Auskunft über die Eigentümerschaft an der Segeljacht
"T._______" gibt. Erst wenn ein Beweismittel mit verhältnismässigen
Anstrengungen nicht beschafft werden kann, darf aufgrund der vor-
handenen Beweise in freier Beweiswürdigung entschieden werden.
5.8 Die versäumte Sachverhaltsermittlung hat die Vorinstanz – allen-
falls unter Mitwirkung der Beschwerdeführenden – nachzuholen. Letz-
tere trifft zwar keine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG
(vgl. E. 5.1). Da sie jedoch angesichts der Bedeutung des Registerein-
trages (vgl. E. 2.1) ein qualifiziertes Mitwirkungsinteresse an der Sach-
verhaltsermittlung haben, können sie aufgrund von Treu und Glauben
dazu angehalten werden, dabei aktiv mitzuwirken (vgl. KRAUSKOPF/
EMMENEGGER, Praxiskommentar VwVG, Art. 13 N. 32 bis 36; vgl. auch
Art. 16 Abs. 1 IPRG).
5.9 Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sa-
che zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eine Instruktion des Verfahrens durch das Bundes-
verwaltungsgericht bis zur Entscheidreife fällt vorliegend ausser Be-
tracht, da dies mit aufwändigen Abklärungen verbunden wäre (vgl.
dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 180 Rz. 3.194) und die
Vorinstanz zudem den Gehörsanspruch der Beschwerdeführenden
verletzt hat. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Frage der Eigentü-
merschaft an der Segeljacht "T._______" sowie das Vorhandensein ei-
ner ausreichenden Haftpflichtversicherung – allenfalls unter Mitwir-
kung der Beschwerdeführenden – vollständig abzuklären (Art. 61
Abs. 1 VwVG).
Seite 11
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder den obsiegenden
Beschwerdeführenden noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 500.-- ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
6.2 Die obsiegenden Beschwerdeführenden haben Anspruch auf eine
Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten. Da der Vertreter der Beschwerdeführenden keine
Kostennote eingereicht hat, wird die Parteientschädigung vom Gericht
aufgrund der Akten festgelegt. Demnach hat die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von insge-
samt Fr. 1'500.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements über Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die
Verfügung der Vorinstanz vom 26. Januar 2009 wird aufgehoben und
die Angelegenheit zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Den Beschwerdeführen-
den wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
Seite 12
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- dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei-
ten EDA (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Cesar Röthlisberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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