B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1326/2014
U r t e i l v o m 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im
Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-1326/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend: Fachstelle) führ-
te betreffend den Stellungspflichtigen X._______ eine Personensicher-
heitsprüfung durch.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Datenerhebung erhielt die Fachstelle
Kenntnis von folgenden strafrechtlich relevanten, im Schweizerischen
Strafregister verzeichneten Vorfällen:
30. Oktober 2013: Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Uster wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
Strafbefehl vom 28. August 2013: Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft
Lenzburg – Aarau wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 600.--, Verlängerung der
Probezeit gemäss Strafbefehl vom 20. September 2012 um 1 Jahr sowie der
Probezeit gemäss Strafbefehl vom 3. Dezember 2012 um 1½ Jahre
Strafbefehl vom 3. Dezember 2012: Verurteilung durch die Staatsanwalt-
schaft Lenzburg – Aarau wegen Raufhandel und Sachbeschädigung zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von 3 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.--, als Zusatzstrafe
zum Urteil vom 20. September 2012
Strafbefehl vom 20. September 2012: Verurteilung durch die Staatsanwalt-
schaft Lenzburg – Aarau wegen Fälschung von Ausweisen und eines gering-
fügigen Vermögensdelikts (Erschleichen einer Leistung) zu einer Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 300.--
C.
Die Fachstelle erachtete die ihr vorliegenden Akten für die Risikobeurtei-
lung als ausreichend und verzichtete hernach auf die Durchführung einer
persönlichen Befragung.
D.
Am 20. Januar 2014 gewährte die Fachstelle X._______ das rechtliche
Gehör und setzte ihn über die beabsichtigte Sicherheitserklärung mit Auf-
lagen oder Risikoerklärung in Kenntnis. Daraufhin nahm X._______
schriftlich Stellung. Des Weiteren machte er mit Eingabe vom 5. Februar
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Seite 3
2014 von der Gelegenheit einer nachträglichen Stellungnahme Gebrauch.
Die Fachstelle ging auf diese, da sie nicht rechtzeitig innert der 10-
tägigen Frist erfolgt war, indes nicht ein.
E.
Ebenfalls am 20. Januar 2014 fällte das Eidgenössische Departement für
Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid,
X._______ vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und belegte ihn
mit einem Aufgebotsstopp, da die Beurteilung als Sicherheitsrisiko eine
Rekrutierung zurzeit nicht zulasse.
F.
Am 11. Februar 2014 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach
das Gewaltpotenzial von X._______ als erhöht beurteilt werde (Disposi-
tiv-Ziff. 1) und Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen
Waffe im Sinne von Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995
(MG, SR 510.10) vorlägen, weshalb das Überlassen der persönlichen
Waffe nicht zu empfehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2).
G.
Dagegen hat X._______ (Beschwerdeführer) am 13. März 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Risikoerklärung.
H.
Die Fachstelle (Vorinstanz) verzichtet mit Schreiben vom 5. Mai 2014 auf
eine Vernehmlassung und verweist auf ihre Ausführungen in der ange-
fochtenen Risikoerklärung.
I.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen
einzureichen, keinen Gebrauch gemacht.
J.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-1326/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 1.1). Das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung be-
schwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist
somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
A-1326/2014
Seite 5
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kennt-
nisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des
Bundesgerichts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auf-
erlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zu-
rückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht er-
scheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesge-
richts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vorinstanz den Anforderun-
gen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs genügt.
3.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert den Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dieses beinhaltet unter anderem namentlich das
Recht, vor dem Erlass einer Verfügung angehört zu werden (vgl. Art. 30
Abs. 1 VwVG), und das Recht auf die Begründung von Verfügungen (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Falle einer Anfechtung zur Aufhebung der Verfügung (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 1672 ff., 1709 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern
2014, § 30 Rz. 35 ff., v.a. Rz. 42).
3.2 Die Begründung der strittigen Risikoerklärung erfolgt zwar auf mehre-
ren Seiten, besteht aber zur Hauptsache in der Darlegung der rechtlichen
Lage sowie der Rechtsprechung. Eine klare und begründete Auseinan-
dersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt und dessen
rechtliche Subsumption ist dabei aber – mit Ausnahme der Darlegung des
Sachverhalts als solcher – im Wesentlichen unterblieben. Es erscheint
zweifelhaft, ob ein solches Vorgehen noch der Begründungspflicht zu ge-
nügen vermag (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, Rz. 3.106). Jedenfalls ist die Verfügung im vorliegenden Fall aber
angesichts der ausführlichen und zahlreichen Hinweise auf die bestehen-
de Praxis implizit nachvollziehbar und war für den Beschwerdeführer ins-
gesamt sachgerecht anfechtbar (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.106). Die Vorinstanz wird freilich aufgefordert, in ihren Ver-
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fügungen in Zukunft eingehend auf den konkreten Einzelfall einzugehen
und ihrer Begründungspflicht entsprechend nachzukommen.
3.3 Des Weiteren ist das Vorgehen der Vorinstanz mit Bezug auf die vom
Beschwerdeführer verspätet eingereichte Stellungnahme zu prüfen. Die-
ser hatte, nachdem ihm am 20. Januar 2014 von der Vorinstanz das
rechtliche Gehör gewährt worden war, am 5. Februar 2014 von seinem
Recht auf eine nachträgliche schriftliche Stellungnahme Gebrauch ge-
macht. Die Vorinstanz berücksichtigte diese jedoch nicht, da sie nicht in-
nert der von ihr angesetzten 10-tägigen Frist eingegangen war.
Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht das auf
Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ge-
stützte Replikrecht unabhängig davon, ob ein zweiter Schriftenwechsel
angeordnet, eine Frist zur Stellungnahme angesetzt oder die Eingabe le-
diglich zur Kenntnisnahme oder zur Orientierung zugestellt worden ist
(BGE 138 I 484 E. 2.2 m.H.). Wenn diese Rechtsprechung auch im Be-
reich des gerichtlichen Verfahrens entstanden ist (vgl. auch BGE 133 I 98
E. 2.1, wo die Frage, inwiefern Art. 29 Abs. 2 BV ein Replikrecht auch in
Verwaltungsverfahren verleiht, offen gelassen wurde), ist fraglich, ob die
Vorinstanz das rechtlichte Gehör nicht verletzt hat, indem sie die vom Be-
schwerdeführer nur sehr kurz nach Ablauf der angesetzten Frist (5 oder 6
Tage) und noch vor Erlass der Verfügung eingereichte nachträgliche Stel-
lungnahme, auf die er anlässlich der Wahrnehmung des rechtlichen Ge-
hörs am 20. Januar 2014 ausdrücklich nicht verzichtet hatte, nicht be-
rücksichtigt hat.
3.4 Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen
würde, ist jedoch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die ange-
fochtene Risikoerklärung aufzuheben ist. Ausnahmsweise "heilt" nämlich
die Praxis Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör im Rechtsmittelverfahren bzw. wird die unterbliebene Ge-
währung des rechtlichen Gehörs in diesem nachgeholt. Dies setzt voraus,
dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die
Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur
freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Über-
dies nimmt das Bundesgericht selbst bei schwerwiegenden Gehörsverlet-
zungen von einer Rückweisung an die Vorinstanz Abstand, wenn dies zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, BGE 133 I 201 E. 2.2, je m.H.).
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Seite 7
Wie der Armeestab, Informations- und Objektsicherheit, nach Rückspra-
che mit der Vorinstanz in seinem Schreiben vom 10. März 2014 an den
Beschwerdeführer ausführte, wurde entschieden, auch nach Eingang
seiner nachträglichen Stellungnahme die (inzwischen erlassene) Risiko-
erklärung beizubehalten. Die Beurteilung seiner Person falle auch unter
Berücksichtigung seiner Stellungnahme weiterhin gleich aus. Eine Rück-
weisung an die Vorinstanz würde vorliegend somit zu einem unnötigen
formalistischen Leerlauf führen. Im Übrigen handelt es sich, wenn über-
haupt, nicht um eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
und die Vorbringen des Beschwerdeführers werden im vorliegenden Ver-
fahren angehört. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs erwie-
se sich demnach als geheilt.
4.
4.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge-
waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be-
urteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prü-
fung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der in-
neren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie
ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver-
hindern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die
zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung
nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des
BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar,
soweit das MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012
E. 3.2 und 3.3 m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 und
A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung
über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR
120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für
Stellungspflichtige; demnach werden alle Stellungspflichtigen anlässlich
ihrer Rekrutierung geprüft.
4.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
A-1326/2014
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auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht-
lich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf
zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschlies-
send korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.).
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt
die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpo-
tential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Ar-
mee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit
auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkei-
ten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 3.2 m.H.).
Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht
bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hin-
reichenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens
der Vorinstanz setzen.
4.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz Einsicht
in das Strafregister nehmen und Auskünfte bei den Strafverfolgungsbe-
hörden einholen. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrück-
lich die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem
Register nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensi-
cherheitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklä-
rung zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013
E. 5.6 ff. und E. 6). Von der Abnahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt auf-
grund der getätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist; sie sich
mithin ihre Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebil-
det hat und annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhe-
bungen nicht ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff.; BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zü-
rich/Basel/Genf 2009, Art. 33 N. 22). Eine begangene Straftat kann für
sich alleine bereits zur Bejahung eines Gewaltpotentials im Sinne von
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Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen, wenn diese eine gewalttätige oder
gemeingefährliche Gesinnung offenbart (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.3 und A-5472/2012 vom
28. Mai 2013 E. 4.2 m.H.).
4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht
nicht jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum
Sicherheitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den
Umständen der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fra-
gen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des
Beschwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter
spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob
der Betroffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen
werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist
auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt.
Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das
Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief aus-
gefallen, kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht
sein. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheits-
risikos muss aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Um-
stände hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund tre-
ten oder anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zu-
gunsten der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Um-
stände des Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom
31. Januar 2014 E. 3.4 m.H.).
5.
5.1 Anlässlich der Datenerhebung durch die Vorinstanz stellte sich her-
aus, dass es am 31. Dezember 2011 zwischen dem Beschwerdeführer
und mehreren Personen, welche einen Geburtstag feierten, zu tätlichen
Auseinandersetzungen kam. Die Personen erlitten folgende Verletzun-
gen: (A._______) Rissquetschwunde, nicht dislozierter Schädelbruch so-
wie Gehirnblutung am Hinterkopf, (B._______) Schürfwunde an der Na-
se, (C._______) Kratzwunde an der Nase, (D._______) Rissquetschwun-
de an der Nase sowie der Beschwerdeführer Kratzer im Gesicht. Des
Weiteren entstand in der Tiefgarage ein Sachschaden an der Decken-
leuchte und an einem Verbotsschild in der Höhe von ca. Fr. 800.-- (Straf-
befehl vom 3. Dezember 2012). Sodann war der Beschwerdeführer am
8. Januar 2012 ohne Billett im Zug unterwegs. Bei der Fahrscheinkontrol-
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Seite 10
le wies er das Generalabonnement seines Kollegen vor, der einige Abteile
weiter den Verlustschein für sein Abonnement zeigte, wobei der Kontrol-
leur die Täuschung bemerkte (Strafbefehl vom 20. September 2012).
Schliesslich folgte der Beschwerdeführer am 25. Juli 2013 auf der Auto-
bahn mit seinem Fahrzeug dem vorausfahrenden mit einem Abstand von
lediglich 6 bis max. 12 Metern, dies über eine Distanz von ca. 2'000 Me-
tern bei einer Geschwindigkeit von ca. 90 bis 100 km/h. Der notwendige
Sicherheitsabstand war dadurch massiv unterschritten (Strafbefehl vom
28. August 2013).
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Vorfall des Raufhandels
mit Kollegen unterwegs gewesen zu sein, als einer seiner Kollegen von
mehreren Jugendlichen angegriffen worden sei. Er habe diesem, als er
verletzt auf dem Boden gelegen habe, lediglich helfen wollen. Als die Po-
lizei eingetroffen sei, habe sie gegen alle Anwesenden Strafverfahren
eingeleitet. Was den ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren
auf der Autobahn betreffe, werde es angesichts der Verkehrsdichte in der
Schweiz in Zukunft für alle Fahrzeuglenker schwierig, den geforderten
Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Diesbezüglich sei
das Strafgesetzbuch auf die aktuellen und zukünftigen Verhältnisse zu
überdenken. Für sein Verhalten habe er eine Strafe erhalten, indem er
den Führerausweis für fünf Monate habe abgeben und eine hohe Busse
bezahlen müssen. Im Übrigen sei er seit Geburt wohnhaft in der Schweiz
und habe an seinem Wohnort die kaufmännische Lehre Fachrichtung öf-
fentliche Verwaltung absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Es sei ihm
eine grosse Ehre und Chance, seine Persönlichkeit positiv bei der Armee
einbringen zu dürfen.
5.3 Die Vorinstanz schloss in der angefochtenen Risikoerklärung, dass
angesichts der Datenerhebung beim Beschwerdeführer von einem erhöh-
ten Gewaltpotenzial und von einem überdurchschnittlichen Missbrauchs-
potenzial der persönlichen Waffe auszugehen sei, womit die Eintretens-
wahrscheinlichkeit einer zukünftigen aggressiven oder gewalttätigen
Handlung ebenfalls erhöht sei. Sie beurteile zudem die Integrität, Ver-
trauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers als einge-
schränkt.
5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlas-
sung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt
und ob die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwer-
deführer abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
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Seite 11
5.4.1 Die Rolle des Beschwerdeführers anlässlich der ihm vorgeworfenen
Teilnahme am fraglichen Raufhandel ist nicht klar. Wie er selber geltend
macht, wollte er seinem verletzten Kollegen helfen. Auch wenn ihm kein
Angriff als solcher zur Last gelegt werden kann, ist doch immerhin davon
auszugehen – und wird von ihm auch nicht bestritten –, dass er an einer
körperlichen Auseinandersetzung beteiligt war, zumal er andernfalls keine
Kratzer im Gesicht davon getragen hätte. Dass er aber für die Kopfverlet-
zungen seines Kollegen A.______ verantwortlich wäre, geht aus den Ak-
ten nicht hervor und wurde ihm wohl auch von der Vorinstanz nicht vor-
geworfen. Der Vorfall zeigt zwar, dass der Beschwerdeführer in jüngerer
Vergangenheit in eine gewalttätige Auseinandersetzung verwickelt war,
doch ist kein unmittelbarer Bezug zu Waffen erkennbar. Gleiches gilt für
den Vorfall im Zug, als er, nicht im Besitze eines gültigen Fahrscheins,
das Generalabonnement eines Kollegen vorwies. Hierbei handelt es sich
im Übrigen zwar lediglich um ein Bagatelldelikt, doch offenbart es nichts-
destotrotz seine Bereitschaft, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen.
5.4.2 Schliesslich und entscheidend ist auf den dritten Vorfall, das
Nichteinhalten des Sicherheitsabstands auf der Autobahn, einzugehen.
Es ist notorisch, dass ein Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug von 6
bis maximal 12 Metern bei einer Geschwindigkeit von 90 bis 100 km/h auf
der Autobahn deutlich zu gering ist und der Beschwerdeführer damit eine
ernstliche Gefahr für sich selber, insbesondere aber auch für die übrigen
Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Das Bundesgericht bezeichnete etwa
einen Abstand von 10 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h als
grob vorschriftswidrig und qualifizierte dies als schwere Widerhandlung
im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_7/2008 vom 24. Juli 2008 E. 6.1 f.). Ein unerwartetes Ausweichen
oder Abbremsen ist bei dieser Geschwindigkeit auf eine so kurze Distanz
nicht mehr möglich und könnte zu verheerenden Folgen führen. Umso
bedenklicher erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers im
Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, wo er geltend macht,
dass es angesichts der gegenwärtigen und zukünftigen Verkehrsdichte
auf den Schweizer Strassen zunehmend schwieriger werde, den gefor-
derten Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Es sei daher
die Gesetzgebung mit Blick auf die künftigen Verhältnisse zu überdenken.
Diese Äusserungen machen deutlich, dass der Beschwerdeführer weder
Einsicht in sein vorschriftswidriges Fahrverhalten erlangt hat noch in der
Lage ist, die davon ausgegangene Gefahr einzuschätzen. Sie zeugen
von einem mangelndem Gefahrenbewusstsein und machen eine erhöhte
Risikobereitschaft des Beschwerdeführers erkenntlich.
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Seite 12
5.4.3 Allerdings kann nicht von einem ausserordentlich grossen Risiko
ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.4.1 m.w.H.). Indem die Vorinstanz
empfiehlt, dem Beschwerdeführer keine persönliche Waffe zu überlassen,
setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Dies entspricht indes
der ständigen, mit Blick auf die öffentliche Sicherheit strengen Praxis und
erweist sich auch im vorliegenden Fall als vertretbar. Somit besteht für
das Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beur-
teilung der Vorinstanz abzuweichen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 4.5 m.w.H.).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anord-
nungen. Der Beschwerdeführer führt nichts zur Verhältnismässigkeit aus.
Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Meinung, es sei keine mildere
Massnahme ersichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklä-
rung zum angestrebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart,
dass eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre,
könne die Gefährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes
bestünde nämlich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und
Explosivstoffen.
6.2 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung
muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte
Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis
zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander gegenüberstehenden
öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwä-
gen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Inte-
resse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des erhebli-
chen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.2 m.H.; siehe auch HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581).
6.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risi-
ko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern
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könnten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5125/2012
vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2,
A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5324/2012 vom 31. Janu-
ar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der
privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die
Rekrutierung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen
(statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom
6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdefüh-
rers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder waffenlos, bei
Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen (siehe auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3).
Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Wehrpflicht-
ersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für den Fall einer Nicht-
rekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für ihn erkennbar
(siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom
6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4). Der
Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch einen positiven
Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat
im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich
das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der
persönlichen Waffe zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz poten-
zieller Opfer. Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee
für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher
im vorliegenden Verfahren nicht relevant (statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.1 m.H.).
6.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentli-
chen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen
stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-
über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnis-
mässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde
insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 800.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine
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Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Mia Fuchs
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG
fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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