B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1328/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______,
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch/Revisionsbegehren
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-69/2018 vom
19. Februar 2018).
A-1328/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) setzte mit Verfügung vom
28. November 2017 die Steuerforderungen gegenüber A._______ betref-
fend die Steuerperioden 2012 bis 2015 fest und konstatierte, dass
A._______ zu Recht im MWST-Register eingetragen ist und der ESTV für
die Steuerperioden 2012 bis 2015 noch Mehrwertsteuern im Betrag von
CHF 58‘394.- zuzüglich Verzugszins ab 31. August 2014 schuldet.
B.
B.a Diese Verfügung focht A._______ (fortan: Beschwerdeführer) mit Be-
schwerde vom 22. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 wurde der Beschwerde-
führer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 26. Januar 2018 auf-
gefordert. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, dass auf die Beschwerde un-
ter Kostenfolge nicht eingetreten werde, wenn der Vorschuss nicht innert
der angesetzten Frist bezahlt werde.
B.c Der Beschwerdeführer wandte sich mit Eingabe vom 5. Februar 2018
an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung.
B.d Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Urteil A-69/2018 vom
19. Februar 2018 fest, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
nicht innert der gesetzten Frist geleistet hatte, weshalb es androhungsge-
mäss auf die Beschwerde nicht eintrat.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. März 2018 stellte
der Beschwerdeführer (fortan: Gesuchsteller) ein Gesuch um Wiederher-
stellung der mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2018 gesetzten Einga-
befrist (i.e. zur Leistung des Kostenvorschusses bzw. zum Ersuchen der
unentgeltlichen Prozessführung) sowie ein Begehren um „Revision der
Aufrechnungsauflagen der Vorinstanz“.
Zur Begründung des Gesuchs um Fristwiederherstellung bringt der Ge-
suchsteller im Wesentlichen vor, er habe am 22. Januar 2018 eine schwere
Grippe gehabt, die bis zum 3. Februar 2018 angedauert habe. In dieser
Zeit sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Vertreter zu bestellen und zu
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instruieren. Am 5. Februar 2018 habe er sich der Arbeit und dem Büro wie-
der annehmen können.
Zur Begründung des Begehrens um „Revision der Aufrechnungsauflagen
der Vorinstanz“ bringt der Gesuchsteller sodann vor, die Aufrechnung (der
Vorinstanz) basiere auf einer Verdoppelung des Umsatzes, was so nicht
richtig sei.
D.
Mit Verfügung vom 6. März 2018 fordert das Bundesverwaltungsgericht
den Gesuchsteller dazu auf, bis zum 27. März 2018 die Schwere und
Dauer seiner Krankheit mittels Arztzeugnis und gegebenenfalls mittels wei-
terer Beweismittel nachzuweisen und führt präzisierend aus, der Gesuch-
steller habe nachzuweisen, dass die Erkrankung derart gewesen sei, dass
er durch sie davon abgehalten worden sei, selber innert Frist zu handeln
oder eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen.
E.
Mit Schreiben vom 23. März 2018 wendet sich der Gesuchsteller an das
Bundesverwaltungsgericht und führt in Bezug auf das Fristwiederherstel-
lungsgesuch unter anderem präzisierend aus, im Januar 2018 habe ihn die
Grippewelle erfasst, die zu dieser Zeit in der Schweiz aktiv gewesen sei.
Aufgrund dessen sei er nicht im Stand gewesen, klar zu funktionieren. Die
Grippe sei behandelt worden durch Medikamente, die ohne ärztliches Re-
zept erhältlich seien. Er sei zudem selbstständig erwerbend und benötige
kein Arztzeugnis für den Arbeitgeber. Da die Erkrankung sich nicht ver-
schlimmert habe, habe er keinen Arzt aufgesucht. Der Gesuchsteller nennt
verschiedene Personen, die die Erkrankung bezeugen könnten.
F.
Auf die Begründung der Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht wird – so-
weit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher eingegan-
gen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Gesuchsteller beantragt erstens die Wiederherstellung der mit Zwi-
schenverfügung vom 5. Januar 2018 gesetzten Eingabefrist (i.e. zur Leis-
tung des Kostenvorschusses bzw. zum Ersuchen der unentgeltlichen Pro-
zessführung) und stellt zweitens ein Begehren um „Revision der Aufrech-
nungsauflagen der Vorinstanz“.
1.2 Zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Fristwiederherstel-
lung ist jene Behörde, die bei der Gewährung der Wiederherstellung der
Frist über die nachgeholte Parteihandlung zu entscheiden hat (vgl. PATRI-
CIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], N 6 zu Art. 24 VwVG). Da
das Bundesverwaltungsgericht aufgrund seiner Zuständigkeit im Hauptver-
fahren (vgl. Urteil A-69/2018 vom 19. Februar 2018) über die Einhaltung
der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses zu befinden hatte, ist es
auch für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Fristwiederherstel-
lung zuständig (vgl. Urteile des BVGer C-5568/2016 vom 2. November
2016 E. 1.2; A-5707/2011 vom 5. Januar 2012 E. 1.1).
Ebenso ist das Bundesverwaltungsgericht für die Revision seiner Ent-
scheide zuständig (Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121-128 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; Urteil A-5707/2011
E. 1.1).
1.3
1.3.1 Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abge-
halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt,
sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des
Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt
(Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Die hier relevante Frist endete am 26. Januar 2018. Der Gesuchsteller be-
gründet sein Fristwiederherstellungsgesuch im Wesentlichen damit, dass
er vom 22. Januar 2018 bis zum 3. Februar 2018 eine schwere Grippe
gehabt habe. Am 5. Februar 2018 habe er sich der Arbeit und dem Büro
wieder annehmen können. Gleichentags wandte er sich an das Bundes-
verwaltungsgericht und ersuchte sinngemäss um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 4. März 2018 ersuchte er so-
dann um Fristwiederherstellung.
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Der Gesuchsteller hat demnach innert 30 Tagen nach Wegfall des Hinder-
nisses (i.e. seiner Krankheit) sowohl um Wiederherstellung ersucht als
auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt, indem er sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchte. Damit ist das
Gesuch um Fristwiederherstellung form- und fristgerecht eingereicht wor-
den, weshalb darauf einzutreten ist.
1.3.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
ausserhalb des ordentlichen Instanzenzugs steht. Es richtet sich gegen ei-
nen formell rechtskräftigen Beschwerdeentscheid und eröffnet ein neues,
eigenständiges Verfahren vor jener Behörde, die den Entscheid getroffen
hat, der revidiert werden soll (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2013, N 5.36). Die Revision ist dementsprechend subsidiär zu den ordentli-
chen Rechtsmitteln: Solange solche bestehen oder es dem Rechtsuchen-
den zumutbar gewesen wäre, den ordentlichen Rechtsmittelweg zu be-
schreiten, ist die Revision ausgeschlossen. Einwendungen, die der Be-
troffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren
hätte erheben können, sind im Revisionsverfahren regelmässig nicht zu
hören (vgl. KARIN SCHERRER REBER, in: Praxiskommentar, N 10 zu Art. 66
VwVG; BGE 138 II 386 E. 5.1; Urteil des BGer 2A.472/2002 vom 28. Ja-
nuar 2003, E. 4.1). Die Subsidiarität hat zur Folge, dass auf ein Revisions-
gesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits
im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können
(vgl. KARIN SCHERRER REBER, in: Praxiskommentar, N 45 zu Art. 66 VwVG).
Im vorliegenden Fall bringt der Gesuchsteller im Rahmen seines „Revisi-
onsbegehrens“ vom 4. März 2018 vor, die Aufrechnung (der Vorinstanz)
basiere auf einer Verdoppelung des Umsatzes, was so nicht richtig sei.
Dabei handelt es sich um ein Vorbringen, welches in dieser Weise ohne
weiteres im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können
und schon deshalb nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein
kann. Sodann war das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Feb-
ruar 2018, auf welches das Revisionsbegehren abzielt, am 4. März 2018
(noch) nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, also auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg anfechtbar, was eine Revision nach dem Grundsatz der
Subsidiarität ebenfalls ausschliesst. Schliesslich bleibt noch anzufügen,
dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 4. März 2018 im Wesentli-
chen die Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
bezweckt und damit erreichen will, dass das Bundesverwaltungsgericht
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Seite 6
seinen Nichteintretensentscheid vom 19. Februar 2018 aufhebt und ein Ur-
teil in der Sache fällt. Dazu genügt das Fristwiederherstellungsgesuch (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2F_17/2014 vom 19. September 2014 E. 2.1 f.
sowie 2C_845/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3594/2014 vom 12. Januar 2015 E. 1.3.3). Auf das „Revi-
sionsbegehren“ ist somit nicht einzutreten.
1.4
1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime
beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde
den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast
(sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz
erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine
Einschränkung (Art. 13 VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 1.49 ff.).
1.4.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung
endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche
Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat.
Auch im öffentlichen Recht gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach
jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen
hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein behaupteter Sachverhalt
unbewiesen, fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die
daraus Rechte ableiten wollte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 3.119 ff. und 3.149 f.; Urteil des BVGer A-3594/2014 vom 12. Januar
2015 E. 1.4). Dementsprechend ist im Rahmen eines
Fristwiederherstellungsgesuchs der Nachweis, dass die Frist wegen eines
unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, vom
Gesuchsteller zu erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu
beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 2.140; Urteil des BVGer
A-7284/2008 vom 20. November 2008 E. 3.2).
1.4.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
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eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind,
etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen
werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts
ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3; zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4; A-5216/2014 vom 23. April 2015
E. 1.5.4). Diesfalls werden die von den Parteien gestellten Beweisanträge
im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten
Beweiswürdigung abgewiesen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 3.144).
1.4.4 Ob dem angebotenen Beweismittel Tauglichkeit zukommt, kann im
Voraus oftmals nicht mit Gewissheit bestimmt werden. Die Behörde hat
deshalb bei Unklarheit die voraussichtliche Beweiskraft des Beweismittels
anhand einer Prognose zu ermitteln (BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL,
in: Praxiskommentar, N 15 zu Art. 33 VwVG).
2.
2.1 Bei der Beurteilung der Frage, ob die materielle Voraussetzung von
Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt ist, wird dem Gericht ein gewisser Ermessens-
spielraum eingeräumt. Grundsätzlich für eine strenge Praxis betreffend die
Wiederherstellung von Fristen sprechen das Rechtssicherheitsinteresse,
die Verfahrensdisziplin sowie das Interesse an einem geordneten Verfah-
rensgang (Urteil des BGer 2F_10/2014 vom 27. Juni 2014 E. 2.2 mit Hin-
weisen; Urteil des BVGer B-65/2012 vom 11. April 2012 E. 3 mit Hinweisen;
siehe auch AMSTUTZ/ARNOLD, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 7 zu
Art. 50).
2.2 Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr
restriktiv. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Prozessnach-
teile aus einer unverschuldet versäumten Prozesshandlung zu beheben,
wobei eine plötzliche schwere Erkrankung einen Wiederherstellungsgrund
darstellen kann. Als unverschuldet im Sinn von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann
ein Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen
und der Partei beziehungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vor-
geworfen werden kann. Als erheblich sind mit anderen Worten nur solche
Gründe zu betrachten, die der Partei auch bei Aufwendung der üblichen
Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen verunmöglicht oder unzumutbar er-
schwert hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann
Krankheit dann ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart
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Seite 8
ist, dass sie den Rechtssuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, in-
nert Frist zu handeln oder dafür einen Vertreter beizuziehen. Vorausset-
zung ist also, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchti-
gung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Bei-
zug eines Ersatzvertreters, verunmöglicht (Urteil des BGer P 47/06 vom
4. Dezember 2006 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 2.139 ff. mit zahlreichen Hinweisen
auf die Praxis).
2.3 Ein Hindernis ist dann nicht mehr im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG
unverschuldet, sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumut-
bar wird, die Rechtshandlung selber vorzunehmen oder die als notwendig
erkennbare Interessenwahrung an einen Dritten zu übertragen (Urteil des
BVGer B-724/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 8.2.2.4).
2.3.1 Eine Wiederherstellung wurde zugelassen etwa bei einer an einer
schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten Person oder
bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive
zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und da-
her während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Be-
schwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jeman-
den mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (Urteil des BGer
9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E. 2.3).
2.3.2 Nicht gewährt wurde die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines
immobilisierten rechten Armes und einer schweren Grippe, wo keine ob-
jektiv belegten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Rechtsuchende
nicht im Stande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu han-
deln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu be-
trauen (vgl. Urteil 9C_1060/2010 E. 2.4 sowie BGE 119 II 86 E. 2b, je mit
Hinweisen; Urteile des BVGer B-724/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 8.2.2.4,
C-6945/2013 vom 17. März 2014 E. 2.1). Ebenfalls nicht gewährt wurde
die Fristwiederherstellung im Falle einer Rechtsanwältin, der zwar auf-
grund einer Magen-Darm-Grippe auch am letzten Tag der verpassten Frist
mittels ärztlicher Bescheinigung krankheitsbedingt eine vollständige Ar-
beitsunfähigkeit attestiert wurde, die jedoch seitens des Gerichts nicht als
gänzlich handlungsunfähig angesehen wurde und demensprechend hätte
in der Lage sein müssen, mittels eines kurzen Telefonats ihren Büropartner
bzw. eine Hilfsperson mit der Aufgabe zu betrauen. Die blosse Bescheini-
gung der Arbeitsunfähigkeit vermag demnach nicht zu belegen, dass der
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Zustand der Rechtsanwältin eine solche Handlung ausgeschlossen hätte
(vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_767/2008 vom 12. Januar 2009 E. 5.3.2).
2.3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass
ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln
verunmöglicht und somit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung füh-
rendes Hindernis darstellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies
mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung
eines Krankheitszustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Ar-
beitsunfähigkeit regelmässig nicht genügt (Urteile des BGer 6B_230/2010
vom 15. Juli 2010 E. 2.2; 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2).
3.
3.1 Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs um Fristwie-
derherstellung im Wesentlichen vor, er habe am 22. Januar 2018 eine
schwere Grippe gehabt, die bis zum 3. Februar 2018 angedauert habe. In
dieser Zeit sei es ihm nicht möglich gewesen, einen Vertreter zu bestellen
und zu instruieren. Erst am 5. Februar 2018 habe er sich der Arbeit und
dem Büro wieder annehmen können. Die Grippe sei behandelt worden
durch Medikamente, die ohne ärztliches Rezept erhältlich seien. Als selbst-
ständig Erwerbender benötige er kein Arztzeugnis für den Arbeitgeber. Da
die Erkrankung sich nicht verschlimmert habe, habe er keinen Arzt aufge-
sucht. Der Gesuchsteller nennt indes verschiedene Personen, die die Er-
krankung bezeugen könnten.
3.2 Da die bundesgerichtliche Rechtsprechung in Bezug auf Fristwieder-
herstellungsgesuche im Minimum voraussetzt, dass ein Krankheitszu-
stand, der jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmög-
licht, mittels Arztzeugnis nachgewiesen wird (was vorliegend nicht gege-
ben ist), sind die vom Gesuchsteller anerbotenen Beweismittel mangels
genügender Beweiskraft zum Vornherein als untauglich zu betrachten. Auf
die Erhebung weiterer Beweise, insbesondere auf Auskünfte oder Zeug-
nisse der seitens des Gesuchstellers genannten Personen, ist demnach in
antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 1.4.3 f.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die schwierige allgemeine Si-
tuation des Gesuchstellers im Zusammenhang mit den von ihm geschilder-
ten Schicksalsschlägen nicht. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung
bleibt aber dennoch vorliegend unbewiesen, ob die Grippe des Gesuch-
stellers derart war, dass ihm jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes
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Handeln unmöglich war. Da die Folgen dieser Beweislosigkeit vom beweis-
belasteten Gesuchsteller zu tragen sind (E. 1.4.2), ist dessen Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzuwei-
sen.
4.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuer-
legen, können jedoch ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn
Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismäs-
sig erscheinen lassen, ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der Gesuchsteller ist infolge des Nichteintretens auf sein Revisionsbegeh-
ren bzw. infolge der Abweisung seines Gesuches um Fristwiederherstel-
lung in casu zwar als unterliegend zu betrachten, es rechtfertigt sich je-
doch, vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten
(Art. 6 Bst. b VGKE). Es sind keine Parteientschädigungen auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Revisionsbegehren betreffend das Urteil A-69/2018 vom 19. Feb-
ruar 2018 wird nicht eingetreten.
2.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
A-1328/2018
Seite 11
– den Gesuchsteller (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe des
Gesuchstellers vom 23. März 2018)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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