B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-134/2012
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hauser-
Schönbächler, Schwarztorstrasse 7, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
B._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Funktionsbewertung.
A-134/2012
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Sachverhalt:
A.
A._______, seit (…) für (…) tätig, wurde per (…) zum Leiter eines regio-
nalen Verarbeitungszentrums (VZ) ernannt. Die Stelle war gemäss Ar-
beitsvertrag in der Lohnklasse (LK) 16 eingereiht, wobei zusätzlich eine
Funktionszulage von jährlich Fr. 3'966.--, entsprechend 4 % der LK 18,
ausgerichtet wurde, bis das Maximum der LK 18 erreicht war.
B.
Zum Zeitpunkt der Ernennung von A._______ war das regionale VZ eines
von insgesamt vier Verarbeitungszentren in der Schweiz. Im Rahmen ei-
ner Reorganisation wurden die drei weiteren regionalen Verarbeitungs-
zentren geschlossen und die verbleibenden Arbeiten im VZ, welches
A._______ leitete, zusammengefasst. Dieses wurde fortan als VZ
Schweiz geführt und organisatorisch dem auf den (…) neu geschaffenen
(…) angegliedert.
C.
Mit Blick auf die vorstehend erwähnte Reorganisation ersuchte das (…),
dem das Verarbeitungszentrum bis dahin organisatorisch angegliedert
war, B._______ mit Schreiben vom 14. September 2010 um eine Hö-
hereinreihung mehrerer leitender Funktionen. Für die Funktion "Leiter VZ
Schweiz" wurde per (…) – dem Datum der Inbetriebnahme des VZ
Schweiz – eine Höhereinreihung in die LK 20 beantragt. Begründet wurde
der Antrag im Wesentlichen mit dem höheren Personalbestand im VZ
Schweiz und der damit verbundenen grösseren Führungsverantwortung.
D.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 erhielt A._______ von B._______
einen neuen Arbeitsvertrag zugestellt. Dieser legte aufgrund der vorste-
hend beschriebenen Reorganisation (…) als neuen Arbeitsort fest. Zudem
wurde die Stelle von A._______ neu in der LK 18 eingereiht und damit die
bisher ausgerichtete Funktionszulage fest in den Lohn integriert. Zu der
am 14. September 2010 beantragten Höhereinreihung hielt B._______ in
ihrem Begleitschreiben fest:
Der Entscheid über die beantragte Höhereinreihung der Stelle ist zur Zeit
noch hängig.
Der neue Arbeitsvertrag wurde von A._______ unterzeichnet.
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Seite 3
E.
B._______ liess sich am 11. Juli 2011 erstmals schriftlich zu der bean-
tragten Höhereinreihung vernehmen und hielt fest, sie erachte die Stel-
leneinreihung des Leiters VZ Schweiz in die LK 18 für gerechtfertigt. Wei-
ter kündigte sie an, die Bewertung der Funktion "Leiter VZ Schweiz"
durch (…), die für die (…) zuständige Bewertungsstelle, überprüfen zu
lassen.
F.
Die zuständige Bewertungsstelle bestätigte mit Schreiben vom 25. Juli
2011 die Einreihung des Leiters VZ Schweiz in die LK 18.
G.
A._______ erklärte sich mit Schreiben vom 29. August 2011 mit der Beur-
teilung nicht einverstanden und beantragte eine Höhereinreihung in die
LK 21. Eventualiter sei ihm eine angemessene Funktionszulage auszu-
richten. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen auf den höheren
Personalbestand im VZ Schweiz und die damit verbundene grössere
Führungsverantwortung sowie die sprachliche Abdeckung neu auch der
italienischen Schweiz.
H.
Die zuständige Bewertungsstelle nahm mit Schreiben vom 5. Oktober
2011 zu der von A._______ beantragten Höhereinreihung Stellung. Sie
führte aus, die Aufgaben des Leiters VZ Schweiz seien im Wesentlichen
dieselben wie jene des Leiters eines regionalen Verarbeitungszentrums
und die Veränderungen in erster Linie quantitativer Natur. So erfolge die
sprachliche Abdeckung der verschiedenen Sprachregionen durch die Mit-
arbeitenden und der Personalbestand werde infolge (Massnahme zur
Reduktion des Arbeitsaufwandes) mittelfristig abnehmen. Schliesslich er-
gebe ein Quervergleich mit anderen Funktionen innerhalb (…), dass die
Funktion "Leiter VZ Schweiz" mit der Zuweisung in die LK 18 korrekt be-
wertet sei.
I.
A._______ hielt mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 fest, mit der Beurtei-
lung der zuständigen Bewertungsstelle nicht einverstanden zu sein und
an seinem Begehren um Höhereinreihung oder Ausrichtung einer Funkti-
onszulage festzuhalten. Zudem ersuchte er um Erlass einer beschwerde-
fähigen Verfügung.
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Seite 4
J.
B._______ teilte A._______ mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 mit,
es werde ihm ab 1. Januar 2012 eine Funktionszulage von Fr. 2'000.-- /
Jahr ausgerichtet, bis sich das Arbeitsvolumen infolge (Massnahme zur
Reduktion des Arbeitsaufwandes) reduziert haben werde.
K.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 teilte A._______ der B._______
mit, er erachte die gewährte Funktionszulage als zu tief bemessen, wes-
halb er an seinem Begehren um Erlass einer beschwerdefähigen Verfü-
gung festhalte.
L.
In einem als "Funktionsbewertung resp. Funktionszulage; Verfügung" be-
zeichneten Schreiben vom 5. Januar 2012 führte B._______ aus, die
Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Leiters VZ Schweiz hätten sich
mit der Zusammenlegung der vier Verarbeitungszentren nicht wesentlich
und dauerhaft verändert. Entsprechend habe die zuständige Bewertungs-
stelle die Zuweisung der Funktion "Leiter VZ Schweiz" in die LK 18 be-
stätigt. Zudem sei in Bezug auf rein organisatorische Entscheide wie der
Bewertung einer Stelle der Erlass einer Verfügung weder zulässig noch
erforderlich, würden doch solche Entscheide nicht in die Rechtspositionen
der Angestellten eingreifen. Entsprechend könne betreffend die anbe-
gehrte Höhereinreihung keine Verfügung erlassen werden.
Schliesslich erwog B._______, nach Art. 46 Abs. 1 der Bundespersonal-
verordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) könnten an Ange-
stellte, die Aufgaben mit besonderen Beanspruchungen erfüllten, ohne
dass jedoch eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt sei, Funkti-
onszulagen ausgerichtet werden. Vorliegend sei von einer solch vorüber-
gehenden Mehrbeanspruchung infolge des höheren Personalbestandes
auszugehen. B._______ verfügte entsprechend, dass A._______ eine
Funktionszulage von jährlich Fr. 2'000.-- ausgerichtet wird, bis sich der
Personalbestand und damit die Mehrbeanspruchung hinsichtlich der Füh-
rungsaufgaben reduziert habe.
M.
Gegen die Verfügung von B._______ (Vorinstanz) vom 5. Januar 2012
liess A._______ (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 6. Februar 2012
Sprungbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er bean-
tragt, es sei das Dispositiv der Verfügung vom 5. Januar 2012 um eine
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weitere Ziffer zu ergänzen und der Beschwerdeführer rückwirkend ab
dem 1. Juli 2011 in die LK 21 zu befördern. Eventualiter sei die Vorinstanz
anzuweisen, die Funktionsbewertung in einer neuen anfechtbaren Verfü-
gung zu eröffnen.
In seiner Begründung rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, die
Vorinstanz habe in Bezug auf die anbegehrte Höhereinreihung zu Un-
recht keine Verfügung erlassen. Er sei mit der Funktionsbewertung durch
die zuständige Bewertungsstelle und entsprechend mit der Einreihung in
die LK 18 nicht einverstanden gewesen, weshalb eine Streitigkeit aus
dem Arbeitsverhältnis vorliege, die nach Art. 34 Abs. 1 des Bundesperso-
nalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) durch Erlass einer
Verfügung zu entscheiden sei. Unbesehen dessen sei das Schreiben der
Vorinstanz vom 5. Januar 2012 jedoch auch in Bezug auf die anbegehrte
Höhereinreihung als Verfügung zu qualifizieren, da es eine inhaltliche Be-
gründung enthalte und sich einzig das Dispositiv zur Funktionsbewertung
ausschweige.
In Bezug auf die anbegehrte Einreihung in die LK 21 verweist der Be-
schwerdeführer erneut auf die grössere Führungsverantwortung infolge
des höheren Personalbestandes, die sprachliche Abdeckung neu auch
der italienischen Schweiz, das erforderliche breite und tiefe Fachwissen
sowie den Umstand, dass mit der Zusammenlegung der vier Verarbei-
tungszentren Probleme gesamtschweizerisch gelöst werden müssten.
N.
Die zuständige Bewertungsstelle beantragt in ihrer Vernehmlassung vom
15. März 2012, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, andernfalls
sei sie abzuweisen.
Zur Begründung hält die zuständige Bewertungsstelle fest, es liege keine
Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis vor. Die Vorinstanz habe daher kei-
ne Verfügung erlassen müssen, weshalb auch keine Beschwerdemög-
lichkeit bestehe und auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten
sei.
Im Weiteren verweist die Bewertungsstelle auf die Stellenbeschreibung
vom August 2011. Vergleiche man diese mit der Stellenbeschreibung vom
5. Januar 2005, die Grundlage für die letzte Funktionsbewertung – Be-
wertung der Funktion "Leiter (regionales Verarbeitungszentrum)" – gewe-
sen sei, so würden sich lediglich geringfügige Abweichungen insbesonde-
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re bei der zeitlichen Beanspruchung ergeben. Von einer lohnklassenrele-
vanten Ausweitung der Aufgaben könne nicht die Rede sein. Zudem zei-
ge ein Quervergleich mit der Funktion eines Dienstchefs (LK 20), eines
(…) (LK 18) sowie eines Abteilungsleiters (LK 21-24), dass die Einreihung
der Funktion "Leiter VZ Schweiz" in die LK 18 gerechtfertigt sei.
Zum Arbeitsvolumen führt die Bewertungsstelle aus, dieses habe mit der
Zusammenlegung der ursprünglich vier Verarbeitungszentren vorüberge-
hend zugenommen. So sei der Personalbestand von 17.2 Einheiten (20
Personen) am 1. Januar 2011 auf 26.1 Einheiten (31 Personen) am
1. Januar 2012 erhöht worden. Spätestens mit (Massnahme zur Redukti-
on des Arbeitsaufwandes) würden das Arbeitsvolumen und damit auch
der Personalbestand jedoch wieder abnehmen. Die vorübergehende
Mehrbeanspruchung des Beschwerdeführers werde mit der gewährten
Funktionszulage abgegolten.
O.
In seiner Stellungnahme vom 18. April 2012 legt der Beschwerdeführer
eine an der Fachhochschule (…) verfasste Bachelor-Arbeit ins Recht,
nach der die Funktion "Leiter VZ Schweiz" mit der Einreihung in die LK 18
deutlich zu tief bewertet sei. Gegen den von der zuständigen Bewer-
tungsstelle vorgenommen Quervergleich wendet der Beschwerdeführer
ein, ein Dienstchef (LK 20) führe lediglich fünf bis sieben Mitarbeiter und
damit deutlich weniger als er.
P.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien ist, sofern entscheiderheb-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Arbeitgebers unterliegen nach Art. 35 Abs. 1 BPG
grundsätzlich der Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen
bezeichnete interne Beschwerdeinstanz. Erst deren Beschwerdeent-
scheid kann nach Art. 36 Abs. 1 BPG beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden. Von dieser Zuständigkeitsordnung darf nach Art. 47
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) abgewichen werden, wenn die interne Beschwerde-
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instanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass oder wie die Vorin-
stanz verfügen soll. Dabei genügt es, wenn aufgrund der gesamten Um-
stände feststeht, wie die interne Beschwerdeinstanz entscheiden würde,
weil sie beispielsweise massgeblich bei der Entscheidfindung der Vorin-
stanz mitgewirkt hat (BVGE 2009/30 E. 1.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7615/2010 vom 22. März 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). In
diesem Fall ist die Verfügung unmittelbar an die nächsthöhere Beschwer-
deinstanz weiterzuziehen (Sprungbeschwerde).
Innerhalb der (…) ist die (…) interne Beschwerdeinstanz i.S.v. Art. 35
Abs. 1 BPG (Art. 110 BPV). Grundsätzlich unterläge also die Verfügung
der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 der Beschwerde an die (…). Diese
hat jedoch im Verfahren vor der Vorinstanz die Bewertung der Funktion
"Leiter VZ Schweiz" überprüft und die Einreihung der Stelle des Be-
schwerdeführers in die LK 18 bestätigt. Es ist daher anzunehmen, dass
es die (…) als Beschwerdeinstanz ablehnen würde, die Stelle des Be-
schwerdeführers wie von ihm beantragt in die LK 21 einzureihen. Ent-
sprechend rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren von der Aus-
schöpfung des Instanzenzuges abzusehen und die Sprungbeschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht zuzulassen.
1.2 In formeller Hinsicht ist weiter zu prüfen, ob überhaupt eine Verfügung
und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt i.S.v. Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorliegt. Die
Vorinstanz bestreitet, dass sie vorliegend die Pflicht zum Erlass einer Ver-
fügung trifft, weshalb sie über die vom Beschwerdeführer anbegehrte Hö-
hereinreihung keine Verfügung erlassen habe. Zudem sei das VwVG
nach dessen Art. 3 Bst. b auf die Beförderung von Bundespersonal und
damit auch eine anbegehrte Höhereinreihung nicht anwendbar.
Die Vorinstanz und auch die zuständige Bewertungsstelle verkennen,
dass in Bezug auf die Stelleneinreihung vorliegend nicht von einem Kon-
sens ausgegangen werden kann. So hielt die Vorinstanz in ihrem Begleit-
schreiben vom 20. Dezember 2010 zum neuen Arbeitsvertrag fest, der
Entscheid über die beantragte Höhereinreihung der Stelle sei noch hän-
gig. Die für den Beschwerdeführer in seiner Funktion als Leiter VZ
Schweiz massgebende Lohnklasse blieb daher im Zeitpunkt der Unter-
zeichnung des neuen Arbeitsvertrages offen, ohne dass dadurch jedoch
das Zustandekommen des Arbeitsvertrages verhindert worden wäre (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-3551/2009 vom 22. April 2010
E. 7.3 mit Hinweisen). Da sich die Parteien im Nachgang nicht über die
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Einreihung in eine Lohnklasse einigen konnten, bestand in diesem Punkt
ein Dissens bzw. eine nicht beigelegte Streitigkeit, über welche die Vorin-
stanz in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 BPG verfügungsweise zu befinden
hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_461/2010 vom 7. Februar 2011 E. 3.2).
Daran ändert nichts, dass einem Betroffenen bei der eigentlichen Stellen-
einreihung keine Mitsprachemöglichkeit zukommt. Von der eigentlichen
Stelleneinreihung ist die Umsetzung im konkreten Arbeitsverhältnis zu un-
terscheiden. Kommt hierbei keine Einigung zu Stande, entscheidet der
Arbeitgeber durch Verfügung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4749/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 7). Es ist daher nachfolgend zu
prüfen, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 in Bezug
auf die Funktionsbewertung bzw. Stelleneinreihung als Verfügung zu qua-
lifizieren ist. Offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob auch ohne Vor-
liegen einer Streitigkeit i.S.v. Art. 34 Abs. 1 BPG bzw. ausgehend von ei-
nem auf Konsens beruhenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf Erlass einer
Verfügung über eine anbegehrte Höhereinreihung besteht und welche
Bedeutung Art. 3 Bst. b VwVG in einem solchen Verfahren zukäme.
Eine Verfügung liegt vor, wenn eine Verwaltungshandlung die vom Verfü-
gungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist. Massgebend ist der
materielle Verfügungsbegriff nach Art. 5 VwVG (BVGE 2009/43 E. 1.1.4;
BVGE 2008/15 E. 2). Danach gilt als Verfügung die Anordnung einer Be-
hörde, mit der im Einzelfall ein Rechtsverhältnis in einseitiger und ver-
bindlicher Weise gestützt auf öffentliches Recht geregelt wird. Ist das
Schreiben einer Behörde zu beurteilen, ist nicht (nur) auf dessen Wortlaut
abzustellen, sondern es ist nach dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt
des Schreibens zu fragen (BGE 132 V 74 E. 2). Nicht allein massgebend
ist zudem, was sich aus einem Dispositiv ergibt, zumal das VwVG in for-
meller Hinsicht die Aufteilung einer erstinstanzlichen Verfügung in Dispo-
sitiv und Begründung nicht ausdrücklich vorschreibt.
Das Dispositiv der Verfügung der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 enthält
keine Anordnung zur Stelleneinreihung bzw. zur anbegehrten Höherein-
reihung. Unter der Überschrift "Funktionsbewertung" hält die Vorinstanz
jedoch fest, sie sehe mit Blick auf die vom Beschwerdeführer zu erfüllen-
den Aufgaben und Verantwortlichkeiten keinen Grund für eine Änderung
des Arbeitsvertrages im Sinne der beantragten Höhereinreihung. Damit
traf die Vorinstanz eine einseitige Anordnung im Einzelfall, die sich auf öf-
fentliches Recht des Bundes stützt. Die Regelung des Rechtsverhältnis-
ses ist darin zu sehen, dass die Vorinstanz die Streitigkeit über die Stel-
leneinreihung einseitig und entgegen dem Begehren des Beschwerdefüh-
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Seite 9
rers entschied. Mit Blick auf den materiellen Verfügungsbegriff ist daher
vorliegend mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass auch in
Bezug auf die von ihm anbegehrte Höhereinreihung eine Verfügung i.S.v.
Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der erhobenen Be-
schwerde sachlich zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist vor der Vorin-
stanz mit seinem Begehren um Höhereinreihung nicht durchgedrungen
und hat daher ohne Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an
der Aufhebung bzw. Änderung der angefochtenen Verfügung. Er ist aus
diesem Grund zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten. Anzumer-
ken ist, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die
Funktionsbewertung bzw. die verweigerte Höhereinreihung des Be-
schwerdeführers in die LK 21 ist. Nicht angefochten und damit nicht Ge-
genstand des vorliegenden Verfahrens ist die mit Verfügung vom
5. Januar 2012 gewährte Funktionszulage.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Überprüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesver-
waltungsgericht jedoch eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Vorinstanz
aufgrund ihrer Nähe zur Streitsache die relevanten Umstände grundsätz-
lich besser zu würdigen weiss als das Bundesverwaltungsgericht. Dies
gilt insbesondere für Entscheidungen, die verwaltungsorganisatorische
und innerbetriebliche Fragen betreffen, so etwa in Personalangelegenhei-
ten. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich daher bei der Über-
prüfung der Angemessenheit einer Stelleneinreihung auf die Frage, ob
diese auf ernstlichen Überlegungen und sachlichen Gründen beruht. Ins-
besondere wird es nicht selbst als qualifizierende Instanz tätig (Urteil des
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Seite 10
Bundesverwaltungsgerichts A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 4 mit
Hinweisen; vgl. auch OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskom-
mentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 49
N 46 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.
3.1 In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Stelle des Beschwerdeführers
zu Recht in die LK 18 eingereiht worden ist oder, wie der Beschwerdefüh-
rer unter Verweis auf die grössere Führungsverantwortung vorbringt, eine
Höhereinreihung in die LK 21 angezeigt wäre. Es ist daher nachfolgend
zu prüfen, ob die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers den
gesetzlichen Vorgaben genügt. Hierzu ist zunächst die gesetzliche Kon-
zeption der Bewertung und Einreihung einer Funktion in eine LK darzu-
stellen.
3.2 Nach Art. 15 Abs. 1 BPG bemisst sich der Lohn eines Angestellten
nach dessen Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die ge-
stützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen. So
stellt Art. 36 BPV ein System von 38 LK auf, in deren Rahmen der Lohn
festgesetzt wird. Jede Funktion wird bewertet und einer LK zugewiesen
(Art. 52 Abs. 1 BPV), wobei die zuständige Behörde vor ihrem Entscheid
über die Zuweisung ein Gutachten der Bewertungsstelle nach Art. 53
BPV einholt (Art. 52 Abs. 2 BPV).
Die Bewertung einer Funktion erfolgt nach Art. 20 Abs. 1 Verordnung des
EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV,
SR 172.220.111.31) auf der Grundlage der Stellenbeschreibung. Mass-
gebend hierbei sind die erforderliche Vorbildung, der Umfang des Aufga-
benkreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwort-
lichkeiten und Gefährdungen (Art. 52 Abs. 3 BPV). Die Bewertung hat zu-
dem aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog.
Quervergleiche; Art. 20 Abs. 2 VBPV). Damit soll ein stimmiges, rechts-
gleiches Einreihungsgefüge insbesondere innerhalb ein und derselben
Verwaltungseinheit gewährleistet werden (vgl. das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 6.4). Macht der
Stelleninhaber – wie vorliegend der Beschwerdeführer – geltend, im Ver-
gleich zu früher zusätzliche Aufgaben zu erfüllen oder eine grössere Ver-
antwortung wahrzunehmen, ist zusätzlich die aktuelle Stellenbeschrei-
bung mit der vorangehenden zu vergleichen.
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Seite 11
Hinweise darauf, mit welcher Tiefe eine Funktionsbewertung zu erfolgen
hat, enthält die Gesetzgebung nicht. Die Praxis fordert ernstliche Überle-
gungen und sachliche Gründe als Basis für die Einreihung einer Stelle in
eine LK. Dasselbe gilt für das Gutachten der Bewertungsstelle nach
Art. 53 BPV, wobei kein schriftliches Gutachten vorzuliegen braucht. Ver-
langt wird, dass die Bewertungsstelle die beantragte Funktionseinreihung
prüft und in diesem Sinne beurteilt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1688/2011 vom 7. Dezember 2011 E. 7.3.3; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.1.1). Vor diesem
Hintergrund ist nachfolgend zunächst zu beurteilen, ob die Bewertung der
Funktion "Leiter VZ Schweiz" gestützt auf die aktuelle Stellenbeschrei-
bung und in Anwendung der Kriterien gemäss Art. 52 Abs. 3 BPV erfolgt
ist (vgl. nachfolgend E. 3.3). Anschliessend ist zu prüfen, ob der Einrei-
hungsentscheid der Vorinstanz einem Quervergleich mit anderen Funkti-
onen standhält (vgl. nachfolgend E. 3.4).
3.3 Grundlage für die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers ist
die Stellenbeschreibung vom August 2011. Diese hält die Anforderungen,
den Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen bzw. Verantwortlichkeiten
der Funktion "Leiter VZ Schweiz" fest. Hiernach muss der Stelleninhaber
eine Ausbildung als (…) sowie Führungserfahrung und Sozialkompetenz
vorweisen können. Er ist zur Hauptsache verantwortlich für die operative
und personelle Leitung des VZ Schweiz. Zusammen mit den Mitarbeiter-
gesprächen, der Personalbeurteilung, der Diensteinteilung sowie ver-
schiedenen Kontrollaufgaben macht dies 75 % seiner Tätigkeit aus. Im
Weiteren steht der Stelleninhaber in Kontakt mit Unternehmen, ausländi-
schen Kunden sowie Behörden und vertritt das VZ nach aussen (15 %).
Hinzu kommen die Verantwortung für die korrekte Kassenführung und die
Buchhaltung sowie Spezialaufträge (10 %).
Die aktuelle Stellenbeschreibung enthält demnach die für die Funktions-
bewertung wesentlichen, in Art. 52 Abs. 3 BPV aufgeführten Kriterien. Sie
war zudem Grundlage für die Funktionsbewertung sowohl der Vorinstanz
als auch der (…) als zuständige Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV. Zwar
verwies die zuständige Bewertungsstelle in ihrem Schreiben vom 5. Ok-
tober 2011, worin sie ihre Begutachtung schriftlich festhielt, auf eine Stel-
lenbeschreibung vom Mai 2011. Die Vorinstanz hatte der Bewertungsstel-
le jedoch mit Schreiben vom 26. September 2011 die aktuelle Stellenbe-
schreibung zugestellt und die Änderungen im Vergleich zur alten Stellen-
beschreibung erläutert, so dass die Begutachtung durch die Bewertungs-
stelle in Kenntnis der aktuellen Stellenbeschreibung erfolgte. Damit wer-
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Seite 12
den auch die Anforderungen von Art. 52 Abs. 2 BPV, wonach die zustän-
dige Behörde vor ihrem Entscheid ein Gutachten der Bewertungsstelle
einholt, erfüllt. Der Einreihungsentscheid der Vorinstanz ist daher in ei-
nem nächsten Schritt anhand der durchgeführten Quervergleiche zu be-
urteilen.
3.4
3.4.1 Die zuständige Bewertungsstelle verglich die Funktion "Leiter VZ
Schweiz" zunächst mit der Funktion eines Dienstchefs (LK 20) sowie ei-
nes (…) (LK 18). Hierzu hielt sie mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 fest,
der Aufgabenkreis eines Dienstchefs umfasse das ganze Spektrum der
Abfertigung mit Problemen tarifischer, rechtlicher sowie verfahrens- und
abfertigungstechnischer Natur. Entsprechend werde ein Dienstchef rotati-
onsweise an verschiedenen Arbeitsposten eingesetzt und habe auch ma-
terielle Entscheide zu treffen. Demgegenüber stehe bei der Funktion "Lei-
ter VZ Schweiz" die ausführende Tätigkeit im Vordergrund. Weiter zeige
ein Vergleich mit den Anforderungen an (…), dass von diesem ein höhe-
rer Ausbildungs- und Wissensstand verlangt werde als vom Leiter des VZ
Schweiz. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2012 stellt die zuständige
Bewertungsstelle der Funktion des Beschwerdeführers zusätzlich die ei-
nes Abteilungsleiters (LK 21-24) gegenüber. Sie führt aus, eine Abteilung
umfasse jeweils mehrere Dienststellen, weshalb der Umfang des Aufga-
benkreises und die betrieblichen Verantwortlichkeiten deutlich über jene
der Funktion "Leiter VZ Schweiz" hinausgingen.
Im Weiteren haben die Vorinstanz und die Bewertungsstelle die Funktion
des Beschwerdeführers als Leiter des VZ Schweiz mit seiner früheren
Funktion als Leiter eines regionalen VZ verglichen. Sie halten fest, die
Aufgaben des Beschwerdeführers hätten sich mit der Bildung des VZ
Schweiz nicht wesentlich verändert. So erfolge die sprachliche Abde-
ckung neu der italienischen Schweiz durch die Sekretäre und (…). Gleich
geblieben sei auch die aufbauorganisatorische Unterstellung des Leiters
des VZ Schweiz. Die zuständige Bewertungsstelle führt in ihrem Gutach-
ten vom 5. Oktober 2011 und in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2012
zudem aus, die Führungsaufgaben seien schon immer wahrgenommen
worden und deshalb in der Bewertung der Funktion bereits berücksichtigt.
Zwar sei der Personalbestand aufgrund der Zusammenlegung gestiegen,
der Etat weise jedoch nach wie vor 14.2 Stellen aus, da das Arbeitsvolu-
men mit (Massnahme zur Reduktion des Arbeitsaufwandes) mittelfristig
sinken werde. Mit dem höheren Personalbestand sei eine vorübergehen-
de Mehrbeanspruchung der Funktion des Beschwerdeführers verbunden,
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Seite 13
die jedoch mit der gewährten Funktionszulage monetär abgegolten werde
und keine dauerhafte Höhereinreihung rechtfertige.
3.4.2 Nach dem Gesagten begründen die Vorinstanz und die zuständige
Bewertungsstelle die Stelleneinreihung des Beschwerdeführers in die
LK 18 in erster Linie mit der Art der zu erfüllenden Aufgaben und den da-
mit verbundenen Verantwortlichkeiten. So sei der Aufgabenkreis eines
Dienstchefs (LK 20) und eines Abteilungsleiters (LK 21-24) im Vergleich
mit der Funktion des Beschwerdeführers deutlich breiter und beide hätten
sie – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – regelmässig materielle Ent-
scheide zu treffen. Es kann daher nicht gesagt werden, die Bewertung
der Funktion "Leiter VZ Schweiz" durch die Vorinstanz und die Bewer-
tungsstelle bzw. die Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in die
LK 18 beruhe nicht auf ernstlichen Überlegungen und füge sich nicht in
die hierarchische und organisatorische Struktur innerhalb (…) ein. Mit
Blick auf die durchgeführten Quervergleiche ist der Einreihungsentscheid
der Vorinstanz vom 5. Januar 2012 daher nicht zu beanstanden. Damit
und mit Blick auf das Einreihungskonzept innerhalb (…) erweist sich auch
der Vorhalt des Beschwerdeführers, die Einreihung in die LK 18 wider-
spreche dem Rechtsgleichheitsprinzip, als unbegründet.
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass einem Dienstchef weniger Per-
sonal direkt unterstellt ist. Wie die zuständige Bewertungsstelle zu Recht
festhält, ist die Anzahl direkt unterstellter Personen und damit die Füh-
rungsverantwortung bei der Funktionsbewertung zwar zu beachten, be-
gründet für sich alleine jedoch nicht in jedem Fall eine höhere Einreihung.
Zwar scheint es vorliegend mit Blick auf die Stellenbeschreibung des Be-
schwerdeführers, der in erster Linie Führungsaufgaben wahrzunehmen
hat, nicht von vornherein ausgeschlossen, dass ein wesentlich höherer
Personalbestand Einfluss auf die Stelleneinreihung hat. Wenn die Vorin-
stanz jedoch festhält, die Mehrbeanspruchung sei nicht dauerhafter Natur
und daher mit einer Funktionszulage i.S.v. 46 Abs. 1 BPV abzugelten, ist
dies nicht als unangemessen zu beanstanden, zumal nach den von der
zuständigen Bewertungsstelle ins Recht gelegten Akten der Personal-
bestand infolge (Massnahme zur Reduktion des Arbeitsaufwandes) be-
reits wieder um zwei Personen hat reduziert werden können. Im Übrigen
liegt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in der Natur der
Sache, dass jede Funktion und damit auch jene des Beschwerdeführers
spezifische Eigenheiten aufweist und spezifisches Fachwissen beispiels-
weise über die anzuwendenden Informatikprogramme erfordert. Insge-
samt haben daher die Vorinstanz und die zuständige Bewertungsstelle
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die Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers in die LK 18 anhand
der in Art. 52 Abs. 3 BPV genannten Kriterien sachlich begründet. Inwie-
fern an dieser Beurteilung die ins Recht gelegte Bachelor-Arbeit, die kei-
ne der Konzeption von BPG und BPV entsprechende Funktionsbewer-
tung enthält, etwas zu ändern vermag, begründet der Beschwerdeführer
nicht.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz und die zuständi-
ge Bewertungsstelle die Funktion "Leiter VZ Schweiz" auf der Grundlage
der aktuellen Stellenbeschreibung und anhand der Kriterien von Art. 52
Abs. 3 BPV bewertet haben. Mit Blick auf die von der Bewertungsstelle
vorgenommenen Quervergleiche kann zudem nicht gesagt werden, die
Einreihung der Stelle des Beschwerdeführers in die LK 18 beruhe nicht
auf ernstlichen Überlegungen, zumal die Vorinstanz eine vorübergehende
Mehrbeanspruchung des Beschwerdeführers anerkennt und hierfür eine
Funktionszulage gewährt.
4.
Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, dass eine unabhängige Stel-
le ausserhalb (…) eine Neubewertung seiner Funktion vornimmt. Dabei
übersieht er, dass Art. 52 Abs. 2 und Art. 53 BPV eine (zusätzliche) Funk-
tionsbewertung bzw. Begutachtung durch eine Stelle ausserhalb (…)
nicht vorsehen. Das Begehren des Beschwerdeführers ist daher ange-
sichts der klaren gesetzlichen Regelung abzuweisen (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 4.1.2). Im Üb-
rigen entspricht es gerade Sinn und Zweck der Regelung von Art. 52
Abs. 2 und Art. 53 BPV, dass die Funktionsbewertung und deren Begut-
achtung durch eine Stelle innerhalb der betroffenen Verwaltungseinheit –
vorliegend (…) – erfolgt. Damit wird – auch im Interesse der Rechts-
gleichheit – erreicht, dass sich die einzelne Funktionsbewertung in die
hierarchische und organisatorische Struktur einer Verwaltungseinheit ein-
gliedert und insgesamt ein konsistentes Einreihungsgefüge entsteht (vgl.
hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7932/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 6.4). Das Begehren des Be-
schwerdeführers wäre daher selbst dann abzuweisen, wenn vorliegend in
Bezug auf die Frage einer (zusätzlichen) Funktionsbewertung durch eine
unabhängige Stelle nicht von einem qualifizierten Schweigen des Ge-
setzgebers, sondern von einer Lücke auszugehen wäre, die durch die
rechtsanwendende Behörde auszufüllen ist.
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5.
Insgesamt ergibt sich, dass der angefochtene Einreihungsentscheid auf
der aktuellen Stellenbeschreibung beruht und mit Blick auf die von der
(…) als zuständige Bewertungsstelle durchgeführten Quervergleiche nicht
zu beanstanden ist. Die Funktionsbewertung fügt sich zudem in das Ein-
reihungskonzept innerhalb (…) ein. Der Einreihungsentscheid erweist
sich damit als sachlich begründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist.
6.
Nach Art. 34 Abs. 2 BPG sind das erstinstanzliche Verfahren sowie das
Beschwerdeverfahren nach den Art. 35 und 36 BPG grundsätzlich kos-
tenlos. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Eine Parteient-
schädigung steht weder der Vorinstanz noch dem unterliegenden Be-
schwerdeführer zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat (…) (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Ange-
legenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung
der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen
nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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