B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 23.05.2016 (2C_350/2015)
Abteilung I
A-134/2014
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
1. Alpiq AG, Bahnhofquai 12, 4600 Olten,
2. Alpiq Suisse SA, Place de la Gare 12, 1000 Lausanne,
3. Alpiq Hydro Ticino SA, Impianto Lucendro, 6780 Airolo,
4. -
5. Electricité d'Emosson SA, Centrale de la Batiaz,
1920 Martigny,
6. Kraftwerke Gougra AG, Avenue Général-Guisan 2,
3960 Sierre,
7. Electra-Massa AG, c/o Bayard Jean-Claude,
Landstrasse 12, 3904 Naters,
8. Salanfe SA, Centrale hydroélectrique de Salanfe,
1904 Vernayaz,
9. Forces Motrices Hongrin-Léman S.A., 1660 Château-
d'Oex,
10. Grande Dixence S.A., Rue des Creusets 41, 1950 Sion,
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mariella Orelli
und Rechtsanwalt lic. iur. Andreas Burger, Homburger AG,
Hardstrasse 201, Postfach 314, 8037 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verzugszinsen auf der Rückerstattung für in den Jahren
2009 und 2010 geleistete SDL-Akontozahlungen.
A-134/2014
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit Verordnung vom 12. Dezember 2008 änderte der Bundesrat die Strom-
versorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) per 1.
Januar 2009 in mehreren Punkten ab und ergänzte sie um verschiedene
diese Änderung betreffende Übergangsbestimmungen (vgl. AS 2008
6467). Eine dieser Bestimmungen, Art. 31b StromVV (per 1. März 2013
aufgehoben durch Ziff. I der Verordnung vom 30. Januar 2013 [AS 2013
559]; nachfolgend: aArt. 31b StromVV), verpflichtete die nationale Netzge-
sellschaft bzw. die Swissgrid AG, den Netzbetreibern und den am Übertra-
gungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern in den Jahren 2009-
2013 die Kosten für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) höchstens
im Umfang von 0,4 Rappen pro kWh anzulasten (Abs. 1). Ausserdem ver-
pflichtet sie sie, in diesem Zeitraum den Teil der Kosten der allgemeinen
SDL (nachfolgend: SDL-Kosten), der mit diesem Tarif nicht gedeckt werden
könne, den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung
von mindestens 50 MW gemäss deren Anteil an der Bruttoenergieerzeu-
gung individuell in Rechnung zu stellen (Abs. 2).
B.
B.a Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizi-
tätskommission ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2009 auf
0,77 Rappen pro kWh fest und lastete 0,4 Rappen den Endverbrauchern
an (Dispositivziffer 2). Weiter setzte sie den Anteil, den die – im Anhang 2
der Verfügung aufgelisteten – Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer
elektrischen Leistung von mindestens 50 MW übernehmen sollten, auf
0,45 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 3). Sie führte dazu aus, die
Swissgrid AG habe ihr nach Bekanntwerden der tatsächlichen SDL-Kosten
einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten anre-
chenbaren Kosten den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen individuell
nachzubelasten oder gutzuschreiben.
B.b Mit einer analogen Verfügung vom 4. März 2010 legte die ElCom den
Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2010 auf 0,76 Rappen pro kWh fest
und auferlegte 0,4 Rappen den Netzbetreibern und den am Übertragungs-
netz direkt angeschlossenen Endverbrauchern (Dispositivziffer 4). Ausser-
dem setzte sie den von den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer
elektrischen Leistung von mehr als 50 MW zu übernehmenden Betrag auf
0,42 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 5).
A-134/2014
Seite 4
C.
Die im Rubrum aufgeführten Elektrizitätsunternehmen und die Monthel AG
erhoben gegen die beiden Tarifverfügungen der ElCom zwar Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeverfahren
A-2628/2009 und A-2649/2009 bzw. A-2767/2010 und A-2861/2010). Sie
bezahlten jedoch die von der Swissgrid AG für die Jahre 2009 und 2010
für ihren Anteil an den SDL-Kosten gestellten Akontorechnungen (nachfol-
gend: SDL-Akontorechnungen), wenn auch nur unter Vorbehalt und ohne
Anerkennung einer Schuldpflicht.
D.
Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (teilweise abgedruckt in
BVGE 2010/49) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
der Gommerkraftwerke AG, einer weiteren Kraftwerkbetreiberin im Sinne
von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, gegen die Verfügung der ElCom vom
6. März 2009 teilweise gut und hob Dispositivziffer 2 Satz 2, wonach die
SDL-Kosten den Endverbrauchern nur im Umfang von 0,4 Rappen pro
kWh angelastet werden dürfen, sowie Dispositivziffer 3 dieser Verfügung
mit Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, Abs. 2 von aArt. 31b
StromVV sei verfassungs- und gesetzeswidrig, Abs. 1 gesetzeswidrig. Die-
ses Urteil blieb unangefochten und wurde rechtskräftig.
E.
Mit den Urteilen A-2628/2009 und A-2649/2009, jeweils vom 24. August
2011, hiess das Bundesverwaltungsgericht in analogen Entscheiden die
Beschwerden der im Rubrum aufgeführten Unternehmen und der Monthel
AG gegen die Tarifverfügung der ElCom vom 6. März 2009 gut und hob
Dispositivziffer 2 Satz 2 sowie Dispositivziffer 3 dieser Verfügung auch mit
Bezug auf sie auf. Nach Eintritt der Rechtskraft der beiden Urteile stellten
diese Unternehmen der Swissgrid AG die Akontozahlungen (nachfolgend:
SDL-Akontozahlungen), die sie für ihren (vermeintlichen) Anteil an den
SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009 geleistet hatten, in Rechnung. Am 2. De-
zember 2011 erstattete ihnen die Swissgrid AG die geleisteten Zahlungen
zuzüglich Zins von 4,25 % für die Dauer eines Jahres auf den um die Mehr-
wertsteuer verminderten Beträgen dieser Zahlungen zurück.
F.
Am 14. Juni 2012 zog die ElCom ihre Tarifverfügung vom 4. März 2010
(u.a.) hinsichtlich dieser Unternehmen in Wiedererwägung und hob Dispo-
sitivziffer 5 dieser Verfügung (vgl. Bst. B.b) mit Bezug auf sie auf. Das Bun-
desverwaltungsgericht schrieb darauf die Verfahren A-2767/2010 und A-
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Seite 5
2861/2010 betreffend deren Beschwerden gegen diese Verfügung am 18.
September 2012 als gegenstandslos geworden ab. Am 29. Oktober 2012
erstattete die Swissgrid AG den Unternehmen die für das Tarifjahr 2010
geleisteten SDL-Akontozahlungen zuzüglich Zins von 4,14 % für die Dauer
eines Jahres auf den um die Mehrwertsteuer reduzierten Beträgen dieser
Zahlungen zurück.
G.
Am 13. Februar 2013 nahm die ElCom das seit dem 7. Juli 2011 hängige
Verfahren betreffend Rückerstattung der für die Tarifjahre 2009 und 2010
von diesen Unternehmen geleisteten SDL-Akontozahlungen, das sie sis-
tiert gehabt hatte, wieder auf. Mit Verfügung vom 14. November 2013
setzte sie die von der Swissgrid AG diesen Unternehmen zu bezahlenden
(Rest-) Beträge fest (Dispositivziffern 1-9; jeweils aufgeteilt in Teilbeträge
für die Tarifjahre 2009 und 2010, zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 2.
Dezember 2011 [auf den Teilbeträgen für das Tarifjahr 2009] bzw. ab dem
29. Oktober 2012 [auf den Teilbeträgen für das Tarifjahr 2010]). Bei der
Berechnung der (Rest-) Beträge ging sie davon aus, auf den geleisteten
Akontozahlungen sei – je nach Zeitpunkt und Inhalt der Mahnschreiben
dieser Unternehmen sowie in einem Fall zudem je nach betroffenem bzw.
betroffenen Kraftwerk(en) – ab dem 14., 25., 26., 27., 30. November oder
dem 17. Dezember 2010 ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Die Gebüh-
ren für die Verfügung auferlegte sie zu einem Viertel der Swissgrid AG und
zu drei Vierteln den Unternehmen (Dispositivziffer 11).
H.
Gegen diese Verfügung der Elcom (nachfolgend: Vorinstanz) erheben
diese Unternehmen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) am 10. Januar
2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, es sei
die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, über
die in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Beträge hinaus die Be-
träge zu bezahlen, die sich ihrer Ansicht nach zusätzlich ergeben, wenn
auf den SDL-Akontozahlungen bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung
ein Verzugszins von 5 % berechnet wird, zuzüglich Verzugszins von 5 %
ab dem 2. Dezember 2011 auf den Teilbeträgen für das Tarifjahr 2009 bzw.
dem 29. Oktober 2012 auf den Teilbeträgen für das Tarifjahr 2010 (Rechts-
begehren 1-9). Ausserdem seien die Gebühren des vorinstanzlichen Ver-
fahrens in Aufhebung von Dispositivziffer 11 der angefochtenen Verfügung
(vollumfänglich) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Rechtsbegehren
10).
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Seite 6
Eventualiter beantragen sie, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflich-
ten, über die in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Beträge hinaus
die Beträge zuzüglich Zins zu bezahlen, die sich ihrer Meinung nach zu-
sätzlich ergeben, wenn auf den SDL-Akontozahlungen ab dem Zeitpunkt
ihrer Entrichtung bis zum massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugs-
eintritts – dem 23. April 2009 bzw. dem 22. April 2010, dem 8. Juli 2010
oder den Daten gemäss der angefochtenen Verfügung – ein Bereiche-
rungszins von 4,55 % und ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins von 5 %
berechnet wird.
I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2014
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung bringt sie (teilweise im-
plizit) vor, der Verzug der Beschwerdegegnerin sei nicht bereits im Zeit-
punkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen und auch nicht in einem
anderen von den Beschwerdeführerinnen genannten Zeitpunkt eingetre-
ten. Massgeblich seien vielmehr die in der angefochtenen Verfügung ge-
nannten Zeitpunkte. Den Beschwerdeführerinnen stehe im Weiteren kein
Bereicherungszins zu.
J.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
25. März 2014, der sie eine Liste mit den Valutadaten der von den Be-
schwerdeführerinnen geleisteten SDL-Akontozahlungen beilegt, ebenfalls
die Abweisung der Beschwerde. Wie die Vorinstanz ist sie der Ansicht, die
von den Beschwerdeführerinnen genannten Zeitpunkte für den Eintritt des
Verzugs bzw. den Beginn des Zinsenlaufs seien nicht einschlägig. Wie
diese bestreitet sie zudem einen Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf
Bereicherungszins.
K.
Am 8. April 2014 bezahlt die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführe-
rinnen die in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Beträge, zuzüg-
lich Verzugszins von 5 % ab dem 2. Dezember 2011 auf den Teilbeträgen
für das Tarifjahr 2009 bzw. ab dem 29. Oktober 2012 auf den Teilbeträgen
für das Tarifjahr 2010.
L.
Die Beschwerdeführerinnen halten in ihrer Replik vom 12. Mai 2014 an der
Beschwerde fest, passen ihre Rechtsbegehren 1-9 in Berücksichtigung der
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Seite 7
Zahlungen der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2014 an und äussern
sich ergänzend.
M.
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2014 an
ihrer Beschwerdeantwort fest und macht vereinzelte zusätzliche Bemer-
kungen.
N.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2014 weiter-
hin die Abweisung der Beschwerde und nimmt ergänzend Stellung.
O.
Am 11. Juni 2014 wird die Monthel AG (nachfolgend: vormalige Beschwer-
deführerin 4) im Handelsregister des Unterwallis zufolge Fusion gelöscht.
Ihre Aktiven und Passiven gegenüber Dritten werden von der Beschwerde-
führerin 1 übernommen (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB]
vom 16. Juni 2014).
P.
Die Beschwerdeführerinnen bekräftigen in ihren Schlussbemerkungen
vom 23. Juni 2014 ihre Begehren und äussern sich ergänzend namentlich
zur Frage des Anspruchs auf Bereicherungszins.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Eintreten
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vo-
rinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt.
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Seite 8
Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und
stammt von einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 33 Bst. f
VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Der Vorinstanz
kommt weiter hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des Strom-
versorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) und seiner
Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheidkompe-
tenz zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). Mit der ange-
fochtenen Verfügung entschied sie über die Folgen, die daraus resultieren,
dass die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin für die Tarif-
jahre 2009 und 2010 Akontozahlungen für den Anteil an den SDL-Kosten
leisteten, den sie gemäss der damals geltenden verfassungs- und geset-
zeswidrigen Bestimmung von aArt. 31b Abs. 2 StromVV übernehmen soll-
ten. Sie war entsprechend zum Erlass der Verfügung befugt. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48
Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Beschwerdebefugt ist in
erster Linie der materielle Adressat einer Verfügung, dessen Rechtsstel-
lung durch die Verfügung direkt beeinträchtigt wird. Beschwerdeberechtigt
können aber auch Dritte sein, sofern sie ein unmittelbares, eigenes und
selbständiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung
haben und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung
zur Streitsache stehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
8666/2010 vom 2. Mai 2013 E. 1.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.78).
1.2.2 Mit einer Ausnahme beantragten die Beschwerdeführerinnen im
vorinstanzlichen Verfahren Geldleistungen an sich selbst, drangen mit ih-
ren Begehren aber nur teilweise durch. Sie sind daher ohne Weiteres zur
Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 1 stellte mangels eigener
SDL-Akontozahlungen für die Tarifjahre 2009 und 2010 kein entsprechen-
des Begehren. Die Vorinstanz sprach ihr daher mit der Begründung, sie
werde durch die angefochtene Verfügung nicht in ihren Rechten und Pflich-
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Seite 9
ten berührt, die Parteistellung ab. Ob sie im vorliegenden Beschwerdever-
fahren als Folge der Übernahme der gegenüber Dritten bestehenden Akti-
ven und Passiven der vormaligen Beschwerdeführerin 4 beschwerdebe-
fugt ist, kann offen bleiben. Auch wenn dies zu bejahen und die Be-
schwerde hinsichtlich deren Rückerstattungsforderungen deshalb nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben wäre, wäre die Beschwerde, so-
weit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3.3), abzuweisen
(vgl. E. 3 ff.), weshalb der Frage keine massgebliche Bedeutung zukommt.
1.3
1.3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit
es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Be-
hörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen, an-
sonsten sie in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen
würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8). Aus prozess-
ökonomischen Gründen kann allerdings ausnahmsweise auf Begehren,
die über den vorinstanzlichen Streitgegenstand hinausgehen, eingetreten
werden, wenn sie zu diesem einen (sehr) engen Bezug haben und die Ver-
waltung im Laufe des Verfahrens Gelegenheit hatte, sich zur neuen Streit-
frage zu äussern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.254/2004 vom 7. Feb-
ruar 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; BVGE 2009/37 E. 1.3.1; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-832/2014 vom 20. August 2014 E. 1.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.210).
1.3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin auf den
Rückerstattungsforderungen der Beschwerdeführerinnen ab dem von der
Vorinstanz für den Verzugseintritt jeweils als massgeblich erachteten Zeit-
punkt (vgl. Bst. G) einen Verzugszins von 5 % zu entrichten hatte. Streitig
ist jedoch einerseits, ob der Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL-
Akontozahlungen unter Vorbehalt eintrat und die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführerinnen daher ab diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Vo-
rinstanz für den Verzugseintritt jeweils als massgeblich erachteten späte-
ren Zeitpunkt zusätzliche Verzugszinsen zu bezahlen hat (vgl. Rechtsbe-
gehren 1-9). Umstritten ist andererseits, ob die Beschwerdeführerinnen für
den Fall, dass dies zu verneinen ist, ab der Entrichtung der SDL-Akonto-
zahlungen bis zum – ebenfalls streitigen – massgeblichen späteren Zeit-
punkt des Verzugseintritts Anspruch auf Bereicherungszins haben
(vgl. Eventualbegehren). Streitig ist zudem die Verlegung der Kosten des
vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Rechtsbegehren 10).
A-134/2014
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1.3.3 Während die Beschwerdeführerinnen mit den Rechtsbegehren 1-9
nicht über den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens hinaus-
gehen, da sie bereits dort Verzugszins ab Entrichtung der SDL-Akontozah-
lungen geltend machten, und die mit Rechtsbegehren 10 geforderte Kos-
tenverlegung der vor der Vorinstanz verlangten entspricht, beantragen sie
Bereicherungszins erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auf
dieses Begehren müsste somit im Prinzip nicht eingetreten werden, zumal
es sich hinsichtlich der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen vom Be-
gehren auf zusätzlichen Verzugszins unterscheidet. Es hat allerdings einen
engen Bezug zu diesem Begehren und damit zum Streitgegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens. Die Vorinstanz konnte sich im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens zudem dazu äussern, ebenso die Be-
schwerdegegnerin. Da Erstere in ihren Stellungnahmen einen Anspruch
der Beschwerdeführerinnen auf Bereicherungszins verneint, sprechen wei-
ter auch prozessökonomische Gründe für ein ausnahmsweises Eintreten
auf dieses Begehren. Die Frage braucht letztlich jedoch nicht abschlies-
send beantwortet zu werden, wäre das Begehren doch – wenn darauf ein-
getreten werden dürfte – abzuweisen (vgl. E. 9).
1.4 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb – unter Vorbehalt
der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 1.2.2 und 1.3.3) – darauf einzutre-
ten ist.
Kognition
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit
(vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist
allerdings zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde ist,
sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Über-
prüfung ihrer Verfügungen, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber
nicht davon, die Rechtsanwendung auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht
zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet sodann in einem höchst technischen
Bereich, in dem sowohl Fachfragen im Bereich der Stromversorgung als
auch solche mit ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Dabei
A-134/2014
Seite 11
steht ihr – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches
"technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fach-
fragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum
belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas-
send durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13
E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.).
Natur des Rechtsverhältnisses
3.
Wie erwähnt (vgl. E. 1.3.2), ist vorliegend einerseits streitig, ob der Verzug
bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt ein-
trat und die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen daher ab
diesem Zeitpunkt bis zu dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt je-
weils als massgeblich erachteten späteren Zeitpunkt zusätzliche Verzugs-
zinsen zu bezahlen hat (vgl. Rechtsbegehren 1-9). Andererseits ist umstrit-
ten, ob die Beschwerdeführerinnen für den Fall, dass dies zu verneinen ist,
ab der Entrichtung der Akontozahlungen bis zum – ebenfalls streitigen –
massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts Anspruch auf Be-
reicherungszins haben (vgl. Eventualbegehren). Streitig ist zudem die Ver-
legung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Rechtsbegeh-
ren 10). Nachfolgend wird zunächst die erste Frage (vgl. E. 4 ff.), an-
schliessend die zweite (vgl. E. 7 ff.) und schliesslich die dritte geprüft
(vgl. E. 10). Vorab ist an dieser Stelle auf die Rechtsnatur des Rechtsver-
hältnisses einzugehen, welches zwischen den Beschwerdeführerinnen
und der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten
nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akontozahlungen
bestand.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zum Verhältnis zwischen Kraft-
werkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die SDL-Akon-
tozahlungen leisteten, und der Beschwerdegegnerin bereits im Urteil A-
3305/2011, A-3516/2011 vom 26. März 2012 (teilweise abgedruckt in
BVGE 2013/13) geäussert, jedoch bloss in allgemeiner Weise. Aus diesen
allgemeinen Äusserungen geht nicht hervor, welche Rechtsbeziehungen
zwischen diesen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin im
hier massgeblichen Zeitraum konkret existierten. Aufschlussreich ist in die-
ser Hinsicht hingegen die massgebliche Ausgabe des Marktmodells für
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Seite 12
elektrische Energie – Schweiz (MMEE) (vgl. Verband Schweizerischer
Elektrizitätsunternehmen, Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz,
Marktmodell für die elektrische Energie – Schweiz [MMEE], Ausgabe 2009,
S. 8 ff.).
3.2 Aus diesem Dokument ist ersichtlich, dass zwischen den Kraftwerkbe-
treiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die an die Netzebene
1 (Übertragungsnetz) angeschlossen waren, und der Beschwerdegegnerin
mehrere, unterschiedliche Gegenstände betreffende Vertragsbeziehungen
bestanden. Zusätzlich existierte die hier interessierende Beziehung betref-
fend den Anteil an den SDL-Kosten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw.
die entsprechenden Akontozahlungen. Diese unterschied sich von den
Vertragsbeziehungen zum einen dadurch, dass sie keinen Austausch von
Leistungen zum Gegenstand hatte, sondern eine einseitig von den erwähn-
ten Kraftwerkbetreiberinnen zu erbringende Leistung bzw. entsprechende
Akontozahlungen. Zum anderen basierte sie nicht auf einer Vereinbarung.
Die grundsätzliche Pflicht zur Entrichtung der Akontozahlungen wie auch
deren Höhe ergaben sich vielmehr aus aArt. 31b Abs. 2 StromVV in Ver-
bindung mit den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009 und
4. März 2010; die grundsätzliche Pflicht zur Leistung der definitiven SDL-
Beiträge und deren Höhe wiederum wären aus dieser Verordnungsbestim-
mung in Verbindung mit der Verfügung der Vorinstanz vom 14. April 2011,
mit der diese die SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009 genehmigte, bzw. einer
entsprechenden Genehmigungsverfügung für das Tarifjahr 2010 resultiert.
Zwischen den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerde-
gegnerin bestand insoweit somit keine vertragliche Geschäftsbeziehung,
sondern ein durch die genannten öffentlich-rechtlichen Vorgaben determi-
niertes Schuldverhältnis. Dies gilt auch bezüglich der Kraftwerkbetreiberin-
nen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, die nicht dem Übertragungs-
netz, sondern einer tieferen Netzebene angeschlossen waren. Das MMEE,
Ausgabe 2009, wies das Verhältnis entsprechend in beiden Fällen nicht als
Vertrags-, sondern als "Verrechnungs-" Verhältnis aus (vgl. S. 9).
3.3 Aus der Rechtsnatur dieses Verhältnisses folgt zwar, dass es klar von
den erwähnten vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen den be-
troffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin zu unter-
scheiden ist und daher namentlich nicht einfach den für diese Beziehungen
geltenden vertraglichen Regeln unterstellt werden darf. Entgegen der An-
sicht der Beschwerdeführerinnen ergibt sich daraus hingegen nicht, dass
A-134/2014
Seite 13
es als abgaberechtlich zu qualifizieren ist. Die von den vertraglichen Ge-
schäftsbeziehungen abweichende Rechtsnatur resultierte daraus, dass der
Verordnungsgeber einen Aspekt des umfassenderen Rechtsverhältnisses
zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerde-
gegnerin selbst regelte. Diese punktuelle Regelung änderte indes nichts
daran, dass die Beschwerdegegnerin auch in dieser Hinsicht gegenüber
den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen nicht zu hoheitlichem Handeln
befugt war und keine Verfügungskompetenz hatte, sondern ihnen vielmehr
als gleichrangige Akteurin gegenüberstand, die aus den erwähnten öffent-
lich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran
gebunden war. Ihre Stellung war somit nicht mit der einer Steuer- oder Ver-
anlagungsbehörde vergleichbar, die dem Steuer- oder Abgabepflichtigen
hoheitlich gegenübertritt und dessen Leistungspflicht mittels Verfügung
festsetzt.
Es kann deshalb offen bleiben, ob – was zwischen den Parteien streitig ist
– das Verhältnis zwischen den betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen und
der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der regulierten Frage der (vermeintli-
chen) Beitragspflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechen-
den Akontozahlungen als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist. Auch wenn
dem so wäre, wären die rechtsgrundlos erbrachten SDL-Akontozahlungen
wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin nicht mit entspre-
chenden Leistungen an eine Steuer- oder Veranlagungsbehörde vergleich-
bar. Sie könnten daher auch nicht den für derartige Leistungen allenfalls
geltenden besonderen Regeln unterstellt werden (vgl. E. 5.4.2). Eine Klä-
rung der Frage ist zudem auch wegen des Begehrens auf Zusprechung
von Bereicherungszins nicht erforderlich (vgl. E. 9.5.1).
Zusätzlicher Verzugszins (Rechtsbegehren 1-9)
4.
Die Beschwerdeführerinnen nennen im Zusammenhang mit ihrem Begeh-
ren auf zusätzlichen Verzugszins (vgl. Rechtsbegehren 1-9) die Gründe,
wieso der Verzug bereits mit der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen
unter Vorbehalt eingetreten sei (vgl. dazu nachfolgend E. 5 f.). Soweit sie
sich dabei nicht auf besondere Regeln berufen, gehen sie mit der Be-
schwerdegegnerin und der Vorinstanz zu Recht davon aus, zur Bestim-
mung des Zeitpunkts des Verzugseintritts sei mangels einer Regelung im
Stromversorgungsrecht grundsätzlich auf die Kriterien von Art. 102 OR ab-
zustellen (entweder direkt [bei einer Qualifikation der Rückerstattungsfor-
A-134/2014
Seite 14
derungen der Beschwerdeführerin als privatrechtlich] oder unter Heranzie-
hung dieser Kriterien im öffentlichen Recht [bei einer Qualifikation dieser
Forderungen als öffentlich-rechtlich]; vgl. BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil
des Bundesgerichts 9C_66/2012 vom 25. Juni 2012 E. 3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.5.3
m.w.H. und A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5). Nachfolgend ist
daher vorab, soweit erforderlich, auf diese Bestimmung einzugehen.
4.1 Nach Art. 102 Abs. 1 OR wird der Schuldner einer fälligen Verbindlich-
keit grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Unter
Mahnung wird dabei die an den Schuldner gerichtete, empfangsbedürftige
Erklärung des Gläubigers verstanden, mit der dieser in unmissverständli-
cher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung fordert. Aus
der Erklärung muss für den Schuldner nicht nur klar hervorgehen, dass der
Gläubiger die Leistung endgültig verlangt; sie muss vielmehr auch die zu
erbringende Leistung so genau bezeichnen, dass er erkennt, was der Gläu-
biger fordert. Geht es um eine Geldforderung, ist deren Höhe in der Regel
zu beziffern. Auf eine Bezifferung in der Mahnung selbst kann aber verzich-
tet werden, wenn auf eine früher zugestellte Rechnung verwiesen wird, die
den Betrag nennt, oder wenn die genaue Höhe der fälligen Geldforderung
noch nicht feststeht (vgl. zum Ganzen BGE 129 III 535 E. 3.2.2; WOLFGANG
WIEGAND, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, nachfolgend: BSK OR
I, Art. 102 N. 5 und 7 m.w.H.; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, in: Orell Füssli
Kommentar OR, 2. Aufl. 2009, Art. 102 N. 3 f.; INGEBORG SCHWENZER,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz.
65.08 f.).
4.2 Wurde für die Erfüllung der Forderung ein bestimmter Verfalltag verab-
redet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig
vorgenommenen Kündigung, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung des
Gläubigers mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Die
Mahnung ist in diesen Fällen entbehrlich, weil sich der Schuldner ohne be-
sonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann er seine Verbind-
lichkeit zu erfüllen hat. Dies gilt im ersten Fall allerdings nur, wenn das ge-
naue Datum des Verfalltags in der Vereinbarung genannt wird oder der
Schuldner die Möglichkeit hat, es aus der Vereinbarung zu ermitteln
(vgl. zum Ganzen BGE 116 II 441 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts
5C.97/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.3.1, 5C.177/2005 vom 25. Februar
2006 E.6.1 und 4C.245/2004 vom 12. November 2004 E. 2.5; WIEGAND,
a.a.O., Art. 102 N. 10 m.w.H.; KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 102 N. 3 und
8; SCHWENZER, a.a.O., Rz. 65.10 f.).
A-134/2014
Seite 15
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen zugunsten des Verzugseintritts im
Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbehalt als
Erstes vor, das Bundesgericht habe in einem Fall, in dem der Betroffene
eine Abgabeforderung bezahlt, gleichzeitig jedoch berechtigterweise die
Richtigkeit der Veranlagung bestritten und sich das Recht vorbehalten
habe, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern, festgestellt, dieses
Vorgehen könne als Mahnung betrachtet werden, die das Gemeinwesen in
Verzug gesetzt habe (vgl. BGE 95 I 258 E. 3). Angesichts dieser Recht-
sprechung, die allgemein für Fälle gelte, in denen ein Rechtssubjekt ge-
stützt auf Verwaltungsrecht unrechtmässig zur Zahlung eines Abgabebe-
trags verpflichtet werde, seien die Vorbehalte, die mit den SDL-Akontozah-
lungen verbunden gewesen seien, als Mahnungen zu qualifizieren. Dafür
spreche insbesondere auch der Umstand, dass es sich nicht rechtfertige,
einen Schuldner, der aufgrund einer gesetzes- und verfassungswidrigen
Verordnungsbestimmung verpflichtet sei, eine Geldsumme vorerst zu be-
zahlen und den Ausgang eines gerichtlichen Normenkontrollverfahrens ab-
zuwarten, das wirtschaftliche Risiko dieser Bestimmung tragen zu lassen.
Unerheblich sei zudem, ob die Rechnungsstellung der Beschwerdegegne-
rin auf hoheitlichem Verfügungshandeln basiert habe. Für den Zinsenlauf
könne es nicht darauf ankommen, ob die Zahlungsempfängerin die verfü-
gende Behörde sei oder nur deren Verfügung vollziehe.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, die Beschwerdeführerinnen
könnten aus BGE 95 I 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der vorlie-
gend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. Ihre Rechnungsstel-
lung für die SDL-Akontozahlungen habe nicht auf hoheitlichem Verfü-
gungshandeln beruht. Die Vorbehalte der Beschwerdeführerinnen hätten
sich somit anders als der Vorbehalt im zitierten Bundesgerichtsentscheid
nicht gegen eine (provisorische) Veranlagungsverfügung gerichtet. Es sei
daher nicht gerechtfertigt, sie – und damit die Endverbraucher – mit Ver-
zugszinsen von 5 % ab Zahlung unter Vorbehalt zu belasten.
5.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der von den
Beschwerdeführerinnen zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vor über
40 Jahren ergangen. Es handle sich um einen Einzelfallentscheid in einem
spezifischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche
bislang nicht bestätigt worden sei. Eine konstante bundesgerichtliche Pra-
xis, die den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorlie-
genden im Sinne der Beschwerdeführerinnen festlege, bestehe somit
A-134/2014
Seite 16
nicht. Eine Mahnung setze im Weiteren eine unmissverständliche Erklä-
rung des Gläubigers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzüg-
liche Erfüllung verlange. Eine Zahlung unter Vorbehalt könne nicht so ge-
deutet werden, dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in dem
Moment, in dem er die Zahlung vornehme, vom Schuldner zurückverlange.
Werde ein Geldbetrag unter Vorbehalt bezahlt, sei vielmehr gerade unge-
wiss, ob der Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung
verlangen werde. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich
eine spätere Rückerstattung vorbehalte, könne daher nicht als Mahnung
im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR interpretiert werden.
5.4
5.4.1 Der von den Parteien erwähnte BGE 95 I 258 betrifft den Fall eines
Ersatzpflichtigen, der den von der zuständigen Behörde festgesetzten Mi-
litärpflichtersatz bezahlte, um einen Auslandurlaub zu erwirken, die Rich-
tigkeit der Veranlagung jedoch berechtigterweise bestritt und sich das
Recht vorbehielt, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern. Das Bun-
desgericht führte dazu aus, in diesem Vorgehen "[könne] eine gültige
'Mahnung' erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte"
(vgl. E. 3 des Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestätigte es
diesen Entscheid in der Folge allerdings nicht. In einem späteren Urteil aus
dem Jahre 1983 verwies es für die Frage, ob bei einer derartigen Konstel-
lation von einem Verzug auszugehen sei, überdies auf seine Ausführungen
zum Vergütungszins in diesem Urteil sowie auf einen weiteren Entscheid
(BGE 108 Ib 12 E. 3), in dem es der beschwerdeführenden Person in ana-
loger Anwendung der massgeblichen abgaberechtlichen Bestimmung ei-
nen Vergütungszins zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. No-
vember 1983 in Sachen M.E.D. [teilweise abgedruckt in ASA 53 S. 558 ff.]
E. 3). Es ist daher fraglich, ob es eine Konstellation wie die in BGE 95 I 258
beurteilte weiterhin als Verzugssituation qualifizieren würde. Dies gilt umso
mehr, als diese Qualifikation – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht vor-
bringt – nur schwer mit den Anforderungen an eine Mahnung vereinbar ist,
wie sie in Rechtsprechung und Lehre genannt werden (vgl. E. 4.1).
5.4.2 Wie es sich mit der Aktualität von BGE 95 I 258 genau verhält,
braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dies wäre
nur dann erforderlich, wenn die in diesem Entscheid beurteilte Situation mit
der hier zu beurteilenden vergleichbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Wie dargelegt (vgl. E. 3.3), bestand zwischen der Beschwerdegegnerin
A-134/2014
Seite 17
und den Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der (vermeintlichen) Beitrags-
pflicht nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. der entsprechenden Akonto-
zahlungen kein Subordinations- resp. kein abgaberechtliches Verhältnis.
Die Beschwerdegegnerin war gegenüber diesen Unternehmen nicht zu ho-
heitlichem Handeln befugt und hatte keine Verfügungskompetenz. Sie
stand ihnen vielmehr als gleichrangige Akteurin gegenüber, die aus den
öffentlich-rechtlichen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch
daran gebunden war. Ihre Stellung entsprach somit gerade nicht jener der
Veranlagungsbehörde in BGE 95 I 258, die dem dortigen Beschwerdefüh-
rer hoheitlich gegenübertrat und dessen Leistungspflicht mittels Veranla-
gungsverfügung festsetzte.
Auch wenn sich die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerinnen zur
Bezahlung der SDL-Akontorechnungen aus öffentlich-rechtlichen Vorga-
ben, namentlich den Tarifverfügungen der Vorinstanz vom 6. März 2009
und 4. März 2010 ergab, sind die rechtsgrundlos erfolgten Akontozahlun-
gen wegen der rechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin bzw. der
Rechtsnatur des zwischen dieser und diesen Unternehmen bestehenden
Verhältnisses daher nicht mit der Leistung des Beschwerdeführers in BGE
95 I 258 an die Veranlagungsbehörde zu vergleichen. Sie könnten deshalb
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen, die die unterschiedliche
Rechtsstellung der Beschwerdegegnerin zu Unrecht als irrelevant qualifi-
zieren, auch nicht dieser Rechtsprechung unterstellt werden, hätte dies
doch zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin wie eine Steuer- oder Ver-
anlagungsbehörde bzw. wie eine hoheitlich handelnde Leistungsempfän-
gerin behandelt würde, obschon sie dies gerade nicht ist. Die Beschwer-
degegnerin hat denn auch – wie die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik
einräumen – nie anerkannt, sie müsse auf den SDL-Akontozahlungen ab
deren Entrichtung Verzugszinsen leisten.
5.4.3 Soweit die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die mit den SDL-
Akontozahlungen verbundenen Vorbehalte seien gestützt auf BGE 95 I 258
E. 3 als Mahnungen zu qualifizieren, die die Beschwerdegegnerin im Zeit-
punkt der Entrichtung dieser Zahlungen in Verzug gesetzt hätten, erweist
sich dies demnach als unzutreffend.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerinnen berufen sich zugunsten des Verzugsein-
tritts im Zeitpunkt der Entrichtung der SDL-Akontozahlungen unter Vorbe-
A-134/2014
Seite 18
halt ausserdem auf Art. 7 KG (SR 251). Danach verhalten sich marktbe-
herrschende Unternehmen unzulässig, wenn sie durch den Missbrauch ih-
rer Stellung auf dem Markt andere Unternehmen in der Aufnahme oder
Ausübung des Wettbewerbs behindern oder die Marktgegenseite benach-
teiligen (Abs. 1). Als unzulässige Verhaltensweise fällt dabei namentlich die
Erzwingung unangemessener Preise oder sonstiger unangemessener Ge-
schäftsbedingungen in Betracht (Abs. 2 Bst. c).
Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen handelt die Beschwerdegegne-
rin insoweit missbräuchlich bzw. will sie insoweit eine unangemessene Ge-
schäftsbedingung im Sinne von Art. 7 KG erzwingen, als sie als marktbe-
herrschendes Unternehmen für den Beginn des Verzugszinsenlaufs auf
den Rückerstattungsforderungen für die zu Unrecht entrichteten SDL-
Akontozahlungen eine Mahnung verlange. Die Vorinstanz hätte deshalb
eine kartellrechtlich angemessene Regelung in dem Sinn treffen müssen
(und dürfen), dass der Lauf der Verzugszinsen 30 Tage nach der Rech-
nungsstellung der Beschwerdegegnerin für die SDL-Akontozahlungen, mit-
hin mit deren Leistung begonnen habe. Da sie dies in Verletzung von Bun-
desrecht nicht getan habe, müsse das Bundesverwaltungsgericht diese
Regel anordnen und bei der Berechnung der Verzugszinsen berücksichti-
gen.
6.2 Die Beschwerdegegnerin bringt namentlich vor, hinsichtlich der SDL-
Akontozahlungen bestehe zwischen den Beschwerdeführerinnen und ihr
keine vertragliche Beziehung, weshalb das KG nicht anwendbar sei. Sollte
dieses wider Erwarten doch anwendbar sein, fehlte es an einem miss-
bräuchlichen Verhalten ihrerseits. Zum einen sei keine Benachteiligung der
Marktgegenseite ersichtlich bzw. liege kein wettbewerbsrelevanter Sach-
verhalt im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG vor. Zum anderen bestehe keine
Situation im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG, da diese Bestimmung eine
hier nicht vorliegende offensichtliche Ausbeutung verhindern wolle.
6.3 Die Vorinstanz macht geltend, es könne offen bleiben, ob das KG zur
Anwendung komme, sei sie doch als Behördenkommission des Bundes
und Aufsichtsbehörde über die Einhaltung der Stromversorgungsgesetzge-
bung nicht befugt, im Bereich des Privatrechts neue kartellrechtskonforme
Vertragsbestimmungen zu schaffen, wie dies die Beschwerdeführerinnen
verlangten. Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG setze als Missbrauchstatbestand im
Weiteren unter anderem ein ausbeuterisches Verhalten voraus. Inwiefern
ein solches vorliege, wenn für den Beginn des Verzugszinsenlaufs nach
A-134/2014
Seite 19
den geltenden obligationenrechtlichen Regeln auf ein den Verzug auslö-
sendes Ereignis und nicht auf die Zahlung unter Vorbehalt abgestellt
werde, sei nicht ersichtlich.
6.4
6.4.1 Wie dargelegt (vgl. E. 3.2. f.), war das Rechtsverhältnis zwischen den
Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV und der
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Beiträge an die SDL-Kosten bzw. der
entsprechenden Akontozahlungen klar von den übrigen Beziehungen zwi-
schen diesen Parteien zu unterscheiden. Insbesondere beruhte es abwei-
chend davon nicht auf einer vertraglichen Grundlage und hatte es keinen
Austausch von Leistungen zum Gegenstand. Zwischen den Beschwerde-
führerinnen und der Beschwerdegegnerin bestand entsprechend hinsicht-
lich der Frage, ab wann auf den Forderungen auf Leistung der in Rechnung
gestellten SDL-Akontozahlungen bzw. allfälligen Rückerstattungsforderun-
gen gegebenenfalls Verzugszinsen zu entrichten seien, keine Vereinba-
rung. Namentlich existierte weder ein tatsächlicher noch ein normativer
Konsens, dass die in den vertraglichen Geschäftsbeziehungen zwischen
diesen Parteien geltenden Verfalltagsgeschäfts-Regeln anzuwenden
seien. Ebenso wenig ist ersichtlich bzw. erstellt, dass die Beschwerdegeg-
nerin von der Geltung dieser Regeln für die Rechnungsstellung für die
Akontozahlungen von Kraftwerkbetreiberinnen im erwähnten Sinn ausging
oder sie in einem konkreten Fall auf diese Rechnungen anwandte.
6.4.2 Das Fehlen einer einschlägigen vertraglichen Verzugsregelung be-
deutet nun jedoch – entgegen dem, was die Beschwerdeführerinnen offen-
bar annehmen – nicht, bei der Frage, ab wann auf den Rückerstattungs-
forderungen für die zu Unrecht entrichteten SDL-Akontozahlungen Ver-
zugszinsen zu leisten sind, gehe es darum, das durch öffentlich-rechtliche
Vorgaben determinierte Rechtsverhältnis insoweit nachträglich um eine an-
gemessene Regel zu ergänzen. Vielmehr geht es um die Eruierung der
Antwort, die sich aus der Anwendung der allgemeinen Verzugsregeln auf
die Rückerstattungsforderungen für diese Zahlungen ergibt. Mit dem Argu-
ment, der Beginn des Verzugszinsenlaufs setze eine Mahnung voraus,
stellt die Beschwerdegegnerin demnach keine Geschäftsbedingung für
dieses Verhältnis auf. Vielmehr bringt sie zum Ausdruck, welche Antwort
sie den allgemeinen Verzugsregeln bezüglich der vorliegend streitigen
Frage entnimmt. Es kann ihr folglich allein schon deshalb nicht vorgewor-
fen werden, sie handle mit ihrer Forderung missbräuchlich im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 KG bzw. sie wolle eine unangemessene Geschäftsbedingung
A-134/2014
Seite 20
im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. c KG erzwingen. Das Vorbringen der Be-
schwerdeführerinnen erweist sich daher bereits aus diesem Grund als un-
zutreffend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht.
6.4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen trat der Verzug der
Beschwerdegegnerin somit nicht im Zeitpunkt der Leistung der SDL-Akon-
tozahlungen unter Vorbehalt ein. Damit erweisen sich die Rechtsbegehren
1-9 als unbegründet, weshalb sie abzuweisen sind.
Ergänzender Bereicherungszins (Eventualbegehren)
7.
Im Zusammenhang mit dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerin-
nen stellt sich einerseits die Frage, ob für den Verzugseintritt von einem
früheren Zeitpunkt auszugehen ist, als ihn die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung jeweils als massgeblich erachtete. Andererseits ist zu prü-
fen, ob den Beschwerdeführerinnen ab der Entrichtung der SDL-Akonto-
zahlungen bis zum massgeblichen späteren Zeitpunkt des Verzugseintritts
Bereicherungszins zusteht. Nachfolgend wird zunächst auf erstere (vgl. E.
7.1 ff. und E. 8), anschliessend auf letztere Frage (vgl. E. 9) eingegangen.
Verzugseintritt
7.1 Die Beschwerdeführerinnen machen im Zusammenhang mit ihrem
Eventualbegehren geltend, ihre Beschwerden gegen die Tarifverfügungen
der Vorinstanz vom 6. März 2009 und 4. März 2010 seien als verzugsaus-
lösende Mahnungen zu qualifizieren, da sie damit unmissverständlich zum
Ausdruck gebracht hätten, die geleisteten Akontozahlungen zurückfordern
zu wollen.
7.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2009 vom 29. Novem-
ber 2011 aus, die Beschwerdeführerinnen hätten in den Beschwerden ge-
gen die beiden Tarifverfügungen jeweils einzig die Aufhebung jener Dispo-
sitivziffer beantragt, mit welcher der von den Kraftwerkbetreiberinnen im
Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV zu übernehmende Anteil an den SDL-
Kosten festgesetzt worden sei. Ein konkretes Leistungsbegehren auf
Rückerstattung der entrichteten SDL-Akontozahlungen hätten sie jedoch
nicht gestellt. Ihre Beschwerden könnten daher nicht als Mahnungen qua-
lifiziert werden.
7.3
A-134/2014
Seite 21
7.3.1 Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
betrifft die Beschwerde einer Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b
Abs. 2 StromVV, mit der diese die Aufhebung von Dispositivziffer 3 der Ta-
rifverfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 (vgl. Bst. B.a) und die Rück-
erstattung allfälliger bereits geleisteter SDL-Akontozahlungen zuzüglich
Verzugszins von 5 % ab dem jeweiligen Zahlungseingang beantragte (vgl.
Bst. D des Urteils). Das Bundesverwaltungsgericht führte hinsichtlich des
Zeitpunkts des Verzugseintritts in Übereinstimmung mit Lehre und Recht-
sprechung (vgl. BGE 130 III 591 E. 3; WIEGAND, a.a.O., Art. 102 N. 9) aus,
das gerichtliche Geltendmachen einer Forderung sei eine Art der Mah-
nung, wobei der Verzug in dem Moment eintrete, in dem die Rechtsschrift
dem Schuldner zugestellt werde. Es stellte deshalb im beurteilten Fall für
den Eintritt des Verzugs auf den Zeitpunkt ab, in dem die Beschwerde-
schrift der Beschwerdegegnerin zuging, dies allerdings nur hinsichtlich all-
fälliger bis zu diesem Zeitpunkt bereits geleisteter SDL-Akontozahlungen
(vgl. E. 5 des Urteils).
7.3.2 Im Unterschied zur beschwerdeführenden Kraftwerkbetreiberin im
vorstehend erwähnten Fall beantragten die Beschwerdeführerinnen unbe-
strittenermassen weder in ihren Beschwerden vom 23. April 2009 gegen
die Tarifverfügung der Vorinstanz vom 6. März 2009 noch in jenen vom 21.
(Beschwerdeführerin 10) und 22. (übrige Beschwerdeführerinnen) April
2010 gegen die Tarifverfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010, die Be-
schwerdegegnerin sei zur Rückzahlung (allfälliger) bereits geleisteter SDL-
Akontozahlungen zu verpflichten. Vielmehr beschränkten sie sich darauf,
jeweils (u.a.) die Aufhebung jener Dispositivziffer zu fordern, mit welcher
der von den Kraftwerkbetreiberinnen im Sinne von aArt. 31b Abs. 2
StromVV zu übernehmende Anteil an den SDL-Kosten festgesetzt wurde
(Dispositivziffer 3 der Tarifverfügung vom 6. März 2009 bzw. Dispositivziffer
5 der Tarifverfügung vom 4. März 2010; vgl. Bst. B).
Sie machten somit mit ihren Beschwerden ans Bundesverwaltungsgericht
keine Rückerstattungsforderungen gegen die Beschwerdegegnerin für (all-
fällige) für die Tarifjahre 2009 und 2010 bereits geleistete SDL-Akontozah-
lungen geltend. Ihre Beschwerden können daher, wie die Vor-instanz zu-
treffend ausführt, nicht als Mahnungen qualifiziert werden. Dies gilt im Üb-
rigen umso mehr, als die Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung gegen die Tarifverfügung für das Jahr 2009 maximal
drei Akontozahlungen für dieses Tarifjahr und im Zeitpunkt der Beschwer-
deerhebung gegen die Tarifverfügung für das Jahr 2010 noch keine Akon-
A-134/2014
Seite 22
tozahlung für dieses Tarifjahr geleistet hatten, ihre Rückerstattungsforde-
rungen im Zeitpunkt der Einreichung dieser Beschwerden mithin zum
grössten Teil noch gar nicht bestanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5). Soweit die Beschwer-
deführerinnen geltend machen, der Verzug sei bereits im Zeitpunkt der Er-
hebung dieser Beschwerden eingetreten, erweist sich dies demnach als
unzutreffend.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen in der Beschwerde im Zusammen-
hang mit ihrem Eventualbegehren weiter vor, sollten die Zahlungsvorbe-
halte nicht als Mahnungen qualifiziert werden, seien sie jedenfalls als Ver-
einbarung eines Verfalltags zu interpretieren. Dies in dem Sinne, dass ge-
gebenenfalls jener Tag als Verfalltag gelte, an dem die Rechtsgrundlage
für die SDL-Akontozahlungen als rechtswidrig qualifiziert werde. Mit Urteil
A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 habe das Bundesverwaltungsgericht dies
getan. Ab diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin folglich ohne be-
sonderen Hinweis zur Rückerstattung der SDL-Akontozahlungen verpflich-
tet gewesen.
In der Replik führen sie aus, die Frage, ob die Beschwerdegegnerin einen
Verfalltag habe vereinbaren können, stelle sich nicht, habe sich diese doch
nach Treu und Glauben darüber im Klaren sein müssen, dass sie spätes-
tens mit dem erwähnten Urteil in Verzug geraten sei.
8.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Verzug könne nicht am
Tag des Urteils A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts eingetreten
sein, da sie mit den Beschwerdeführerinnen keinen Verfalltag vereinbart
habe. Im Weiteren sei nicht nachvollziehbar, inwieweit dieses Urteil, das
eine Drittperson betroffen habe, für diese Unternehmen relevant gewesen
sein solle.
8.3
8.3.1 Die Beschwerdeführerinnen 2, 3 und 5-10 reichten im vorinstanzli-
chen Verfahren jeweils mindestens zwei einschlägige Schreiben an die Be-
schwerdegegnerin aus der Zeit vor dem Ergehen des Urteils
A-2607/2009 des Bundesverwaltungsgerichts ein. In den im Wesentlichen
übereinstimmenden Schreiben weisen sie zunächst darauf hin, sie begli-
chen die konkret betroffenen SDL-Akontorechnungen nur unter (ausdrück-
A-134/2014
Seite 23
lichem) Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuldpflicht. Der Vorbe-
halt beziehe sich auf allfällige Rechts- und Schiedsverfahren oder sonstige
Rechtsbehelfe irgendwelcher Art, die das Inkasso überhöhter Rechnungen
durch die Beschwerdegegnerin unter dem Titel Systemdienstleistungen
feststellten. Anschliessend halten sie fest, es könne ihnen dereinst keine
freiwillige Bezahlung einer Nichtschuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR ent-
gegengehalten werden und sie behielten sich ausdrücklich ein Rückforde-
rungs- bzw. Verrechnungsrecht bezüglich allenfalls zu viel bezahlter Be-
träge bei künftigen Rechnungen vor. Betreffend die vormalige Beschwer-
deführerin 4 finden sich in den vorinstanzlichen Akten zwei E-Mails bezüg-
lich eventueller künftiger SDL-Akontorechnungen mit entsprechendem In-
halt.
8.3.2 Aus diesen Schreiben bzw. E-Mails geht nicht hervor, dass die Be-
schwerdegegnerin ihr bezahlte SDL-Akontobeträge ohne besonderen Hin-
weis zurückzuerstatten habe, wenn in einem Verfahren festgestellt werden
sollte, sie seien zu Unrecht entrichtet worden. Vielmehr legen sie nahe, die
Beschwerdeführerinnen würden die entsprechenden Beträge in einem sol-
chen Fall ausdrücklich zurückfordern oder sie von künftigen Rechnungs-
beträgen in Abzug bringen. Die Schreiben bzw. E-Mails lassen somit so-
wohl offen, ob die Beschwerdegegnerin solche Beträge überhaupt zurück-
zahlen müsste – oder die Beschwerdeführerinnen sie stattdessen verrech-
nen würden –, als auch, wann die Rückzahlung gegebenenfalls zu erfolgen
hätte. Sie können daher nicht dahingehend interpretiert werden, diese Un-
ternehmen verlangten die Rückerstattung solcher Beträge zu einem be-
stimmten Zeitpunkt bzw. an einem bestimmten Tag.
Mangels einer entsprechenden Willensäusserung können die Vorbehalts-
schreiben bzw. -E-Mails von vornherein nicht als Grundlage für eine Ver-
falltagsvereinbarung herangezogen werden, wie sie die Beschwerdeführe-
rinnen in der Beschwerde geltend machen. Ebenso wenig musste die Be-
schwerdegegnerin aufgrund dieser Schreiben bzw. E-Mails nach Treu und
Glauben davon ausgehen, mit dem Urteil A-2607/2009 des Bundesverwal-
tungsgerichts sei sie automatisch und ohne Mahnung der Beschwerdefüh-
rerinnen in Verzug geraten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
erweist sich demnach bereits aus diesen Gründen als unzutreffend, wes-
halb nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht.
8.3.3 Damit bleibt es beim Zeitpunkt, den die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung für den Verzugseintritt jeweils als massgeblich erachtete
(vgl. Bst. G), ist doch, wie erwähnt (vgl. E. 1.3.2), unbestritten, dass die
A-134/2014
Seite 24
Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5 % zu
entrichten hatte. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerinnen bis zu
diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Bereicherungszins haben.
Bereicherungszins
9.
9.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, gemäss der stromversor-
gungsrechtlichen Regelung dürfe die Beschwerdegegnerin das betriebs-
notwendige Vermögen mit einem kalkulatorischen Zinssatz, der seit dem
1. März 2013 dem durchschnittlichen Kapitalkostensatz (Weighted
Average Cost of Capital [WACC]; Art. 13 Abs. 3 Bst. b StromVV) entspre-
che, verzinsen und diese Zinsen als anrechenbare Kapitalkosten über den
Netznutzungstarif den Endverbrauchern anlasten. Aus den Geschäftsbe-
richten der Beschwerdegegnerin gehe hervor, dass sie dies in den Jahren
2009 und 2010 getan habe, und zwar jeweils mit einem kalkulatorischen
Zinssatz von 4,55 %. Sie habe somit auf den SDL-Akontozahlungen einen
Zins gezogen, der nach den Regeln des Bereicherungsrechts Bestandteil
der Bereicherungsforderung bilde und an sie herauszugeben sei. Daran
änderten die Einwände der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin
nichts. Insbesondere hätten die Akontozahlungen dieser direkt Kapital zu-
geführt und deren betriebsnotwendiges Vermögen bzw. deren Nettoum-
laufvermögen (NUV) erhöht; wie sie intern verbucht und ob sie zur Beglei-
chung laufender Rechnungen verwendet worden seien, spiele keine Rolle.
Aus einem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Februar 2011 gehe
im Übrigen hervor, dass die Vorinstanz ursprünglich eine WACC-Verzin-
sung der gesamten Akontozahlungen anerkannt habe.
Sollte für die Verzinsung nicht auf den WACC abzustellen sein, habe ihnen
die Beschwerdegegnerin zumindest den Zins zu bezahlen, den sie dadurch
eingespart habe, dass sie auf dem Markt nicht Kapital in der Höhe der
Akontozahlungen habe aufnehmen müssen. Den massgeblichen Zinssatz
bzw. die Höhe der in diesem Sinne eingesparten Finanzierungskosten
habe das Bundesverwaltungsgericht gemäss der im Beschwerdeverfahren
geltenden Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu ermitteln. Sollte es
zum Schluss kommen, es obliege ihnen in dieser Hinsicht eine Mitwir-
kungspflicht, seien sie bereit, den Beweis dafür anzutreten, dass der Be-
schwerdegegnerin Finanzierungskosten mindestens in der Höhe des be-
antragten Bereicherungszinses entstanden wären, wenn sie im Frühjahr
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2009 innert kürzester Zeit die von ihr und weiteren grösseren Kraftwerkbe-
treiberinnen geleisteten Beträge auf dem Kapitalmarkt hätte beschaffen
müssen.
9.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die von der Beschwerdefüh-
rerinnen geleisteten SDL-Akontozahlungen hätten nicht zu einer Erhöhung
ihres betriebsnotwendigen Vermögens geführt. Dessen Verzinsung mit
dem WACC begründe daher keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch
der Beschwerdeführerinnen. Dies gälte hinsichtlich des Nettoumlaufvermö-
gens (NUV) selbst dann, wenn die flüssigen Mittel aus den Akontozahlun-
gen nicht umgehend verwendet, sondern auf einem Bankkonto gehalten
worden wären, da sie dieses Vermögen nicht nach der bilanziellen, son-
dern nach der von der Vorinstanz angeordneten Umsatzmethode be-
rechne. Auch auf den weiteren Bestandteilen des betriebsnotwendigen
Vermögens habe sie wegen der Akontozahlungen keine höheren kalkula-
torischen Kapitalkosten geltend machen können. Das Anlagevermögen
habe sich durch diese Zahlungen nicht verändert; die Deckungsdifferenzen
seien ebenfalls nicht betroffen gewesen, da die Tarifeinnahmen zur De-
ckung der laufenden Kosten benötigt worden seien. Die Beschwerdeführe-
rinnen übersähen, dass zwischen dem betriebsnotwendigen Vermögen,
welches mit dem WACC verzinst werde, und jenem, das in ihren Büchern
ausgewiesen sei, unterschieden werden müsse.
9.3 Die Vorinstanz bringt vor, beim Betrag, der sich durch die Verzinsung
der für den Betrieb des Übertragungsnetzes notwendigen Vermögenswerte
mit dem WACC ergebe, handle es sich nicht um eine ungerechtfertigte Be-
reicherung, welche die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen
zurückzuerstatten bzw. zu leisten habe, sondern um anrechenbare Kosten
im Sinne der Stromversorgungsgesetzgebung. Der gesetzliche Verzin-
sungsanspruch bestehe weiter unabhängig davon, wer die anrechenbaren
Kosten konkret übernehme. Grundlage für die Verzinsung mit dem WACC
bilde ausserdem lediglich ein Sechstel der in den Tarifverfügungen der
Netzebene 1 anerkannten SDL-Kosten. Die Beschwerdegegnerin hätte im
Übrigen selbst dann einen Verzinsungsanspruch gehabt, wenn die Be-
schwerdeführerinnen keine Akontozahlungen geleistet hätten, da sie be-
rechtigt gewesen wäre, die dadurch entstehende Unterdeckung mit dem
WACC zu verzinsen. Dass sie ursprünglich eine WACC-Verzinsung der
SDL-Akontozahlungen anerkannt habe, treffe im Übrigen nicht zu.
9.4
A-134/2014
Seite 26
9.4.1 Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz sind Zuwendungen,
die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund
erfolgten, zurückzuerstatten. Dieser Grundsatz, der für das Privatrecht in
Art. 62 Abs. 2 OR festgehalten wird, gilt auch im Verwaltungsrecht, selbst
wenn er in der einschlägigen Gesetzgebung nicht ausdrücklich festgelegt
ist, und zwar gleichermassen für ungerechtfertigte Leistungen vom Ge-
meinwesen wie von Privaten (vgl. zum Ganzen BGE 135 II 274 E. 3.1; 124
II 570 E. 4b; 105 Ia 214 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.1 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 187 und 760; MOOR/POL-
TIER, Droit administratif, vol. II, 3ème éd., Berne 2011, p. 169).
9.4.2 Im Privatrecht sind neben dem – grundlos erworbenen – Kapital
grundsätzlich auch die Zinsen, die der Bereicherungsschuldner effektiv da-
rauf gezogen hat, zurückzuerstatten (sog. Bereicherungszins; BGE 130 V
414 E. 5.2; 116 II 689 E. 3.b/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.3 m.w.H.; GAUCH/SCHLUEP/ SCHMID,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. Aufl. 2008,
Rz. 1525; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obliga-
tionenrechts, Bd. I, 1979, S. 501). Nach SCHULIN sind zur Bereicherung
ausserdem die nach allgemeiner Lebenserfahrung gezogenen Zinsen zu
zählen (vgl. SCHULIN, in: BSK OR I, Art. 64 OR N. 4b mit Hinweisen). Ob
auch im Verwaltungsrecht ein Anspruch auf Bereicherungszins besteht o-
der ungerechtfertigte Zuwendungen vom Gemeinwesen nur zu verzinsen
sind, wenn der Leistende einen – grundsätzlich positivrechtlich vorzuse-
henden – Anspruch auf Vergütungszins hat, der unabhängig davon be-
steht, ob Zinsen gezogen wurden (vgl. zu den Voraussetzungen für einen
solchen Anspruch Urteile des Bundesgerichts 2C_411/2008 vom 28. Okto-
ber 2008 E. 3.2, 2C_410/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 und
2C_191/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.5), erscheint offen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.3.4; IMBODEN/RHINOW, Schweizeri-
sche Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 6. Aufl. 1986, Nr. 32 V S. 192
m.w.H.; MOOR/POLTIER, op. cit., p. 170). Die Frage braucht vorliegend al-
lerdings nicht geklärt zu werden (vgl. E. 9.5.1).
9.4.3 Die Bereicherung im Sinne des Bereicherungsrechts besteht in der
Differenz zwischen dem (höheren) jetzigen und dem (tieferen) Vermögens-
stand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vermögensdiffe-
renz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung, sondern auch aus einer
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Nichtverminderung des Vermögens ergeben. Im zweiten Fall liegt eine so-
genannte Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtvermin-
derung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (vgl.
BGE 129 III 646 E. 4.2; SCHULIN, a.a.O., Art. 62 N. 5 ff.). Gemäss der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung setzt der Bereicherungsanspruch keine
unmittelbare Vermögensverschiebung zwischen Bereicherungsgläubiger
und -schuldner voraus; auszugleichen ist vielmehr die Bereicherung, die
der Bereicherungsschuldner auf Kosten eines anderen erlangt hat
(vgl. BGE 129 III 646 E. 4.2; 129 III 422 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 3.1; SCHULIN, a.a.O., Art. 62 N. 8
und 8a).
9.5
9.5.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen zwar, wie dargelegt (vgl. E. 9.1),
vor, die Beschwerdegegnerin habe auf den SDL-Akontozahlungen einen
Zins in der Höhe des WACC gezogen. Ihrer Ansicht nach soll sie dies aber
nicht dadurch getan haben, dass sie direkt auf diesen Zahlungen effektiv
einen Zins in dieser Höhe erwirtschaftete, sondern indirekt dadurch, dass
sie ihr angeblich im Umfang dieser Zahlungen erhöhtes NUV bzw. betriebs-
notwendiges Vermögen rechnerisch mit diesem Satz verzinste und den be-
rechneten Zins über den Netznutzungstarif den Endverbrauchern anlas-
tete. Die Beschwerdeführerinnen erheben somit keinen Anspruch auf einen
Bereicherungszins im vorstehend erwähnten Sinn (vgl. E. 9.4.2). Vielmehr
stützen sie den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch auf
Verzinsung der rechtsgrundlos geleisteten SDL-Akontozahlungen mit dem
WACC auf den stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzin-
sung des NUV. Dies vermag nicht zu überzeugen.
9.5.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin bei einer
Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerinnen eine Unterdeckung
verzeichnet hätte und sie diese gemäss dem stromversorgungsrechtlichen
Mechanismus der Verzinsung von Unterdeckungen rechnerisch mit dem
WACC hätte verzinsen und den berechneten Zins über den SDL-Tarif den
zur Kostentragung Verpflichteten hätte anlasten können. Sie hätte dem-
nach in diesem Sinn hinsichtlich der ausgebliebenen SDL-Akontozahlun-
gen gleich vorgehen können, wie sie es nach Ansicht der Beschwerdefüh-
rerinnen bezüglich der geleisteten Zahlungen tat. Ihre Vermögenssituation
ohne diese Zahlungen hätte sich insoweit somit nicht von der Vermögens-
situation unterschieden, die gemäss den Beschwerdeführerinnen mit die-
sen Zahlungen bestand. Selbst wenn das NUV der Beschwerdegegnerin
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durch diese Zahlungen tatsächlich um deren Umfang erhöht worden sein
sollte – was die Beschwerdeführerinnen allerdings lediglich mehr oder we-
niger pauschal behaupten – und die Zahlungen dadurch indirekt in der er-
wähnten Weise mit dem WACC verzinst worden sein sollten, wäre dem-
nach eine Bereicherung der Beschwerdegegnerin im vorstehend dargeleg-
ten Sinn (vgl. E. 9.4.3) zu verneinen, da gegenüber der Situation ohne
diese Zahlungen insoweit keine Vermögensdifferenz bestünde. Das Vor-
bringen der Beschwerdeführerinnen erweist sich somit bereits aus diesem
Grund als unzutreffend, weshalb nicht weiter darauf eingegangen zu wer-
den braucht.
9.5.3 An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch das von den Beschwer-
deführerinnen erwähnte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Feb-
ruar 2011 nichts zu ändern. Dies schon deshalb, weil sich daraus
– wie auch aus der darin zitierten Verfügung der Vorinstanz vom 11. No-
vember 2010 betreffend "Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netz-
ebene 1 und Systemdienstleistungen" – nicht ergibt, dass die Vorinstanz
einen Anspruch der Beschwerdeführerinnen bzw. der weiteren betroffenen
Kraftwerkbetreiberinnen auf einen Bereicherungszins in der Höhe des
WACC auf den entrichteten SDL-Akontozahlungen anerkannte.
9.6
9.6.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen alternativ geltend machen, die
Beschwerdegegnerin habe durch ihre SDL-Akontozahlungen die Auf-
nahme von Kapital auf dem Kapitalmarkt und damit Finanzierungskosten
mindestens in der Höhe des von ihnen geforderten Bereicherungszinses
vermieden, machen sie zwar eine Ersparnisbereicherung der Beschwerde-
gegnerin geltend (vgl. E. 9.4.3). Auch dieses Vorbringen vermag jedoch
nicht zu überzeugen.
9.6.2 Wie dargelegt (vgl. E. 9.5.2), hätte die Beschwerdegegnerin bei einer
Zahlungsverweigerung der Beschwerdeführerinnen die daraus resultie-
rende Unterdeckung rechnerisch mit dem WACC verzinsen und den be-
rechneten Zins über den SDL-Tarif den zur Kostentragung Verpflichteten
anlasten können. Den Finanzierungskosten, die ihr nach Ansicht der Be-
schwerdeführerinnen ohne die SDL-Akontozahlungen entstanden wären,
wären somit die aus dem stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der
Verzinsung von Unterdeckungen resultierenden Erträge gegenübergestan-
den. Eine Ersparnisbereicherung in dem Sinn, wie sie die Beschwerdefüh-
rerinnen mehr oder weniger pauschal geltend machen, käme somit nur in
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Betracht, wenn die angeblichen Finanzierungskosten höher ausgefallen
wären als diese Erträge.
Solches wird von den Beschwerdeführerinnen, die sich zu dieser Frage
nicht äusseren, allerdings weder explizit noch implizit geltend gemacht und
entsprechend in keiner Weise substantiiert. Vielmehr begnügen sie sich
damit, mit der Formulierung, der Beschwerdegegnerin wären mindestens
Finanzierungskosten in der Höhe des geforderten Bereicherungszinses
entstanden, vage und implizit die Möglichkeit anzudeuten, dass die angeb-
lichen Finanzierungskosten – in welchem Umfang auch immer – höher aus-
gefallen wären als die von ihnen im vorliegenden Beschwerdeverfahren
geltend gemachten Bereicherungsforderungen. Es bleibt deshalb völlig of-
fen, ob und, falls ja, inwieweit der Beschwerdegegnerin ihrer Ansicht nach
höhere Finanzierungskosten im erwähnten Sinn entstanden wären und ge-
gebenenfalls wieso. Dies genügt angesichts ihrer trotz der grundsätzlichen
Geltung der Untersuchungsmaxime im Beschwerdeverfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht (auch) in tatsächlicher Hinsicht bestehenden Begrün-
dungspflicht (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 144; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.120) nicht, weshalb insoweit nicht
weiter auf ihr Vorbringen eingegangen zu werden braucht.
9.6.3 Damit erweist sich auch dieses Vorbringen und entsprechend das
Begehren der Beschwerdeführerinnen, die Rückerstattungsforderungen
für die SDL-Akontozahlungen seien ab deren Entrichtung bis zum Verzugs-
eintritt mit dem WACC zu verzinsen, insgesamt als unbegründet. Ihr Even-
tualbegehren ist daher abzuweisen.
Neuverlegung Verfahrenskosten (Rechtsbegehren 10)
10.
10.1 Wie erwähnt (vgl. Bst. H), beantragen die Beschwerdeführerinnen, es
seien die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu (vollumfänglich) der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. Rechtsbegehren 10). Zwar be-
gründen sie dieses Begehren nicht; es ist jedoch davon auszugehen, sie
erachteten die Beschwerdegegnerin bei einer Gutheissung der Rechtsbe-
gehren 1-9 als im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich
– statt bloss teilweise – unterliegend.
10.2 Wie dargelegt, sind die Rechtsbegehren 1-9 abzuweisen. Gleiches
gilt für das Eventualbegehren. Soweit die Verfügung der Vorinstanz durch
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Seite 30
diese Begehren angefochten wird, ist sie demnach zu bestätigen. Es be-
steht entsprechend kein Anlass, die Kosten des vorinstanzlichen Verfah-
rens im Sinne der Beschwerdeführerin neu zu verlegen. Deren Begehren
ist daher abzuweisen.
Fazit
11.
Damit erweisen sich sämtliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin-
nen als unbegründet. Gleiches gilt für deren Eventualbegehren. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann
und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
Kosten und Entschädigung
12.
12.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen als
unterliegend. Sie haben deshalb die auf Fr. 7'000.– festzusetzenden Ver-
fahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung
zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE). Der einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
12.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ihren internen Rechtsdienst
mit der Interessenwahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte ver-
treten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht (Art. 8 ff. VGKE,
insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Gleiches gilt für die unterliegenden Beschwerdeführerinnen(vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann
und sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 231-00014 (alt: 925-11-003); Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
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Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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