Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1344/2011 und A3285/2011
U r t e i l v om 2 6 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (Schlussabrechnung per 31. Dezember
2008; Einlageentsteuerung).
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ bezweckt insbesondere den Vertrieb sowie die
Herstellung elektronischer Medien, v.a. Fernsehprogramme im (…). Sie
war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Diese bewilligte ihr am 5. November 2007 die
Abrechnung der Mehrwertsteuer nach vereinnahmten Entgelten.
B.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2009 teilte die A._______ mit, sie habe
ihren Betrieb seit längerem eingestellt. Im Fragebogen der ESTV
betreffend die Abklärung für eine Löschung, datiert vom 6. November
2009, bestätigte die A._______, sie habe ihren Geschäftsbetrieb per
31. Dezember 2008 aufgegeben. Am 12. Januar 2010 teilte ihr die ESTV
mit, sie habe sie per 31. Dezember 2008 aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Im Weiteren führte die ESTV aus, die
beiliegende Schlussabrechnung müsse zwingend ausgefüllt werden.
Angaben über das Ausfüllen könnten der Anleitung entnommen werden.
C.
Mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 564920 vom 22. Juni 2010 stellte die
ESTV der A._______ eine provisorische Steuerforderung von Fr. 15'000.
Mehrwertsteuer in Rechnung. Es handelte sich um eine
ermessensweise Schätzung, da die Schlussabrechnung trotz Mahnung
nicht eingereicht worden sei.
D.
Mit EMail vom 27. Juli 2010 reichte die A._______ das
Abrechnungsformular für das 4. Quartal 2009 ein, wobei sie darauf u.a.
den Vermerk "Schlussabrechnung" anbrachte. Sie deklarierte Fr. 0.
Steuern und Fr. 0. Vorsteuern. Im Weiteren reichte die A._______ am
gleichen Tag die Bilanz per 31. Dezember 2008 ein.
E.
Mit EMail vom 27. August 2010 sandte die A._______ der ESTV die
Erfolgsrechnung per 31. Dezember 2008 zu. Im Weiteren reichte sie eine
eingescannte und nicht unterzeichnete Schlussabrechnung per
31. Dezember 2008 ein. Im EMail bat sie die ESTV um Hilfe bei der
korrekten Ausfüllung. Bei den Positionen "Betriebsmittel/Investitionsgüter"
und "Dienstleistungen" setzte sie Fragezeichen.
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 3
F.
Mit EMail vom 10. September 2010 teilte die A._______ der ESTV mit,
ein Vorsteuerjournal habe sie nicht. Es seien aber sämtliche Rechnungen
alphabetisch geordnet. Die eingescannten Rechnungen mit den grössten
Beträgen befänden sich im Anhang des EMails. Im Weiteren führte sie
aus, sie könne sämtliche Rechnungen so zustellen und bat die ESTV
mitzuteilen, welche benötigt würden.
G.
Am 21. September 2010 erliess die ESTV einen anfechtbaren Entscheid.
Darin bestätigte sie für die Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008
die Steuerforderung in der Höhe von Fr. 15'000. zuzüglich Verzugszins
gemäss der EA Nr. 564920. Gegen diesen Entscheid erhob die
A._______ am 23. Oktober 2010 Einsprache. Sie machte insbesondere
geltend, sie weise ein Mehrwertsteuerguthaben von Fr. 98.63 auf.
H.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 hiess die ESTV die
Einsprache teilweise gut. Sie erkannte, die A._______ schulde ihr für die
Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 Fr. 1'358.80 Mehrwertsteuer
zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
sie habe erst mit dem in der Einsprache enthaltenen Buchungsjournal
eine Korrektur ihrer Ermessenseinschätzung vornehmen können. Der
Abgleich der in den eingereichten Abrechnungen (1. bis 4. Quartal 2008)
deklarierten Umsätze und Vorsteuern mit dem Buchhaltungsjournal habe
ergeben, dass die A._______ für die Schlussabrechnung per
31. Dezember 2008 noch Fr. 1'358.80 schulde. In der Folge stellte die
ESTV die Gutschriftsanzeige (GS) Nr. 680341 vom 27. Januar 2011 in
der Höhe des Differenzbetrags von Fr. 13'641.20 aus.
I.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 führte die A._______
(Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der
ESTV vom 27. Januar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht mit den
folgenden Anträgen: "(1) Der Entscheid ist partiell, soweit er zum Nachteil
der Einsprecherin gereicht, aufzuheben. (2) Die Betreibung ist
zurückzuziehen und im Betreibungsregister zu löschen. (3) Es ist
festzustellen, dass die Einsprecherin keine Mehrwertsteuer mehr
schuldet. (4) Alles ist unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten
der ESTV zu beurteilen". Zur Begründung brachte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ihr Ziel sei es gewesen, die
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 4
ausgeschriebene Konzession für ein Regionalfernsehen im (…) zu
erlangen. Der Sendebeginn sei am 1. Januar 2008 gewesen. Dies habe
zur Folge gehabt, dass sie bereits vor diesem Datum Leistungen von
ihren Vertragspartnern bezogen habe. Im Jahr 2007 habe sie Fr. 1'358.95
Vorsteuern auf solchen Leistungen bezahlt. Bestritten sei im vorliegenden
Verfahren nur noch dieser Betrag. Sie habe bereits bei ihrer Anmeldung
vom 18. Juni 2007 angeführt, sie werde im Jahr 2007 diverse
Investitionen vornehmen. Vorliegend seien die Voraussetzungen für eine
Einlageentsteuerung betreffend die im Jahr 2007 bezogenen Leistungen
erfüllt. Ohne diese Vorleistungen wäre es ihr nicht möglich gewesen, den
Betrieb am 1. Januar 2008 aufzunehmen. Zu berücksichtigen seien
Rechnungen des Notars in der Höhe von Fr. 2'023.75 (inkl. MWST) für
die Gründung, der X._______ von insgesamt Fr. 12'912. (inkl. MWST)
für Beratungsleistungen sowie der Y._______ von Fr. 4'304. (inkl.
MWST) für die Erstellung von Unterlagen und Koordinationsaufgaben.
J.
Am 12. Mai 2011 erliess die ESTV wiedererwägungsweise einen neuen
Einspracheentscheid. Sie hiess die Einsprache teilweise gut und
erkannte, die Beschwerdeführerin schulde ihr für die Schlussabrechnung
per 31. Dezember 2008 keine Mehrwertsteuer. Zur Begründung brachte
sie insbesondere vor, aufgrund der im vorliegenden
Beschwerdeverfahren eingereichten Rechnungen für die im Jahr 2007
bezogenen Dienstleistungen könnten die betreffenden Vorsteuern
gewährt werden. Die ESTV habe in ihrem Einspracheentscheid vom 27.
Januar 2011 die in der Einsprache aufgeführten Leistungsbezüge 2007
(Advokaturleistungen, Treuhandleistungen sowie Werbung) mangels
weiterer Angaben praxisgemäss als Dienstleistungen qualifiziert, die beim
Bezug als verbraucht gelten und deswegen nicht zur Einlageentsteuerung
zugelassen. Erst mit den von der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren neu eigereichten mehrwertsteuerkonformen
Rechnungen sei es für die ESTV ersichtlich gewesen, dass es sich bei
diesen im Jahr 2007 bezogenen Dienstleistungen um solche gehandelt
habe, die für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit erforderlich gewesen
seien.
K.
Am 9. Juni 2011 führte die Beschwerdeführerin – eine zusätzliche –
Beschwerde gegen den wiedererwägungsweise erlassenen
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 an das
Bundesverwaltungsgericht. Darin stellte sie folgende Anträge: "(1) Der
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 5
Entscheid ist, was den Sachverhalt bzw. deren Darstellung anbelangt, zu
berichtigen. (2) Die Betreibung ist zurückzuziehen und im
Betreibungsregister zu löschen. (3) Es ist festzustellen, dass die
Einsprecherin keine Mehrwertsteuer mehr schuldet. (4) Alles ist unter
Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV zu beurteilen." Zur
Begründung legte die Beschwerdeführerin insbesondere dar, die ESTV
habe den Sachverhalt nicht korrekt wiedergegeben. Mit EMail vom 27.
Juli 2010 habe sie die Schlussdeklaration eingereicht mit der Bemerkung,
sie erwarte eine Rückantwort. Eine solche sei aber nicht erfolgt. Die
ESTV habe sie also im Glauben gelassen, alles sei in Ordnung. Im
Weiteren habe sie der ESTV mit EMail vom 10. September 2010
sämtliche Rechnungen und nicht – wie von dieser dargelegt – bloss
diverse Rechnungen eingereicht. Entgegen der Behauptung der ESTV
habe sie keine Schlussabrechnung erhalten, vielmehr sei gleich die
Betreibung eingeleitet worden. Die ESTV habe die Zustellung der
Schlussabrechnung zu beweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte diese (neue) Beschwerde unter der
Aktennummer A3285/2011. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2011
schloss die ESTV auf Nichteintreten, da es sich um die gleiche
Streitsache handle wie bei der Beschwerde vom 25. Februar 2011
(Beschwerdeverfahren A1344/2011) und diese rechtshängig sei.
L.
Im Beschwerdeverfahren A1344/2011 reichte die Beschwerdeführerin
am 15. Juni 2011 auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Stellungnahme zum wiedererwägungsweise erlassenen
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 ein. Diese Stellungnahme war
inhaltlich identisch mit ihrer Beschwerde vom 9. Juni 2011 im Verfahren
A3285/2011.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 6
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und
die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
1.2. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein
selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es
ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung
in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen,
wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche
Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 131 V 222 E. 1, 127 V 156 E. 1, 123 V
214 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 2C_188/2010 und 2C_194/2010
vom 24. Januar 2011 E. 1.1, 2C_872/2008 und 2C_873/2008 vom 7.
Dezember 2009 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8794/2007
und A8755/2007 vom 18. Oktober 2010 E. 1.2). Unter den gleichen
Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwerden in
einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient der
Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6834/2007 und A6835/2007 vom 14. Juni
2010 E. 1.3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.17).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, ist doch in
beiden Fällen dasselbe Steuersubjekt betroffen, entsprechen sich die
Sachverhalte und stellen sich gleiche Rechtsfragen (vgl. zur vorliegenden
Konstellation AUGUST MÄCHLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 58 N. 20 mit Hinweis). Daher rechtfertigt es
sich, die zwei Beschwerdeverfahren A1344/2011 und A3285/2011 zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen.
1.3. Als Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvoraussetzungen
genannt – werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein
müssen, damit die Behörde eine Beschwerde zu behandeln und darüber
materiell zu befinden hat (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, N. 410). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter
anderem die Beschwerdebefugnis der ein Rechtsmittel einlegenden
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 7
Person (Art. 48 VwVG), ein form und fristgerecht eingereichtes
Rechtsmittel (Art. 50 und 51 ff. VwVG) und das Fehlen anderweitiger
Rechtshängigkeit oder eines rechtskräftigen Entscheids in der gleichen
Sache (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4166/2010 vom 17. Mai
2011 E. 1.2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N 414). Damit die Rechtsmittelinstanz
auf eine Beschwerde eintritt und diese materiell behandelt, müssen die
Prozessvoraussetzungen nachgewiesen sein. Die angerufene Behörde
prüft sie von Amtes wegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
1276/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1).
Im vorliegenden Fall hat die ESTV ihren Einspracheentscheid im Rahmen
von Art. 58 Abs. 1 VwVG in Wiedererwägung gezogen. Gemäss Art. 58
Abs. 3 VwVG setzt das Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der
Beschwerde vom 25. Februar 2011 fort, soweit diese durch den neuen
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 nicht gegenstandslos geworden
ist. Da bezüglich der noch streitigen Punkte also weiterhin
Rechtshängigkeit besteht, ist auf die Beschwerde vom 9. Juni 2011
gegen den wiedererwägungsweise erlassenen Einspracheentscheid vom
12. Mai 2011 nicht einzutreten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.46).
1.4.
1.4.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was
Gegenstand des Einspracheentscheids war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände,
über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht
zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit
durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1, 2C_642/2007 vom 3. März 2008
E. 2.2; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird
zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem
Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des
Beschwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder
qualitativ verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom
16. März 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1626/2010
vom 28. Januar 2011 E. 1.2.1). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich
nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II
35 E. 2).
Die Beschwerdeführerin beantragt den Rückzug der Betreibung und
deren Löschung im Betreibungsregister (vgl. Antrag Nr. 2 ihrer
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 8
Beschwerde vom 25. Februar 2011). Über diesen Punkt hat die ESTV
nicht entschieden. Da sich der Streitgegenstand im Laufe des
Beschwerdeverfahrens nicht erweitern darf, ist auf diesen Antrag nicht
einzutreten.
1.4.2. Der Erlass einer Feststellungsverfügung bedingt, dass das
schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung
(bzw. eine Leistungsverfügung) gewahrt werden kann (Urteil des
Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 1.3; BGE 126 II
300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3, 2007/24 E. 1.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4695/2008 vom 24. März 2011 E. 1.4). Der
Beschwerdeführerin fehlt hinsichtlich ihres Feststellungsbegehrens, dass
sie keine Mehrwertsteuer schulde, ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Behandlung, weil anhand des negativen Leistungsbegehrens,
dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachbelastung (durch
Aufhebung des Einspracheentscheids, soweit er zum Nachteil der
Beschwerdeführerin sei), entschieden werden kann, ob die fragliche
Steuernachbelastung zu Recht besteht. Auf das Feststellungsbegehren
(Rechtsbegehren Nr. 3 der Beschwerde vom 25. Februar 2011) ist somit
nicht einzutreten.
1.4.3. Unter diesen Vorbehalten ist auf die ansonsten form und
fristgerecht eingereichte Beschwerde vom 25. Februar 2011 einzutreten.
1.5.
1.5.1. Die Prozesserledigung zufolge Gegenstandslosigkeit setzt voraus,
dass das Rechtsschutzinteresse an der materiellen Beurteilung nicht
mehr anerkannt werden kann. Diesem Erfordernis ist dann bzw. in dem
Umfang Genüge getan, als ein im Rahmen von Art. 58 Abs. 1 VwVG
pendente lite erlassener Wiedererwägungsentscheid den Anträgen der
beschwerdeführenden Person entspricht oder gar darüber hinausgeht
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6995/2010 vom 29.
Juli 2011, A457/2010 vom 30. Juni 2010; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.46).
1.5.2. Vorliegend entsprach die ESTV in ihrem wiedererwägungsweise
erlassenen Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 den Anträgen der
Beschwerdeführerin insoweit, als sie erkannte, diese habe ihr für die
Schlussabrechnung per 31. Dezember 2008 keine Mehrwertsteuer zu
bezahlen (Ziff. 2 des Dispositivs). Insoweit ist das Beschwerdeverfahren
als gegenstandslos abzuschreiben.
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 9
In der Folge beschränkt sich der vorliegende Streitgegenstand auf die
Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1.6.
1.6.1. Die ESTV beantragt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da diese das Verfahren
unnötigerweise verursacht habe. Die Beschwerdeführerin verneint dies
und beantragt die Auferlegung der Kosten an die ESTV. In diesem
Zusammenhang verlangt sie in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2011
eine Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz (Antrag Nr.
1 der Stellungnahme). Materiell bildet dieses Begehren Teil der
Begründung ihres Antrags auf Auferlegung der Kosten an die Vorinstanz.
Zur Bemessung ihrer geltend gemachten Parteientschädigung hat die
Beschwerdeführerin eine Kostennote eingereicht.
1.6.2. Nach Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei gegenstandslos
gewordenen Verfahren werden die Kosten gemäss Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel jener
Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat.
Die Bestimmung dieser Partei erfolgt nach materiellen Kriterien. Zieht die
Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt deshalb die
Vorinstanz nur dann als im Sinn von Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie
ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat und
nicht dann, wenn sie dies tut, weil der Beschwerdeführer den Umstand
beseitigt hat, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.56). Hat der
Beschwerdeführer das Wiedererwägungsverfahren unnötigerweise und
aus eigenem Verschulden verursacht, etwa weil er seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und Beweismittel zu spät
eingereicht hat, sind die Kosten demnach ihm aufzuerlegen (ANDREA
PFLEIDERER, in Praxiskommentar, a.a.O., Art. 58 N. 50; Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 13. November
1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
63.79 E. 4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4417/2007
vom 10. März 2010 E. 4.2.2).
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 10
Im Weiteren kann das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 64 Abs. 1
VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Wird ein Verfahren
gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung gilt Art. 5
VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE).
1.6.3. Vorliegend gilt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beschwerde
vom 9. Juni 2011 und betreffend die Beschwerdeanträge vom
25. Februar 2011, auf die das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nicht
eingetreten ist, als unterliegende Partei. Sie hat demnach insoweit
gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten zu tragen. Mit Bezug
auf die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens ist zu
bestimmen, wer diese verursacht hat. Die Gegenstandslosigkeit trat
formell aufgrund des von der ESTV wiedererwägungsweise erlassenen
Einspracheentscheids ein, in dem diese die Einlageentsteuerung
betreffend die von der Beschwerdeführerin im Jahr 2007 bezogenen
Leistungen – im Unterschied zu ihrem ursprünglichen
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 – akzeptiert hat.
In der Folge ist abzuklären, ob die ESTV bereits in ihrem
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 die Einlageentsteuerung hätte
zulassen müssen und dies nun (bloss) aus besserer Erkenntnis getan
hat. In diesem Fall hätte die ESTV die Gegenstandslosigkeit dieses
Beschwerdeverfahrens auch materiell verursacht und würde als
unterliegende Partei gelten, mit dem Ergebnis, dass der
Beschwerdeführerin diesbezüglich keine Kosten aufzuerlegen und ihr
eine Parteientschädigung auszurichten wäre. Hat dagegen die ESTV
ihren Einspracheentscheid aus Gründen in Wiedererwägung gezogen,
die der Beschwerdeführerin anzulasten sind – insbesondere aufgrund der
Verletzung von Mitwirkungspflichten vor der Vorinstanz – und hat diese
das Beschwerdeverfahren damit unnötigerweise und schuldhaft
verursacht, würde sie als unterliegende Partei gelten. In diesem Fall hätte
die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen und es wäre ihr
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob die ESTV in ihrem
Einspracheentscheid vom 27. Januar 2011 die Einlageentsteuerung hätte
zulässen müssen. Dazu sind zunächst die diesbezüglich relevanten
materiellrechtlichen Grundlagen aufzuzeigen.
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 11
2.
2.1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem
System der NettoAllphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer;
Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Am 1. Januar 2010 ist das
Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft
getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf
gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle
während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das
vorliegende Verfahren betrifft die Schlussabrechnung per 31. Dezember
2008 und untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000
1300). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht
im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom 23.
Februar 2010 E. 1.3; vgl. des Weiteren etwa auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2). Kein
Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Urteil etwa
die nachfolgend abgehandelten Themen wie das
Selbstveranlagungsprinzip oder die Buchführungspflicht dar, so dass
vorliegend diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist. Keine
Anwendung finden deshalb beispielsweise Art. 70, 71 oder 72 MWSTG,
obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland und die
Bezugsteuer" stehen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 1.2).
Mehrwertsteuerpflichtig wird gemäss dem hier anwendbaren aMWSTG,
wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt – auch wenn die Gewinnabsicht
fehlt –, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein
Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000. übersteigen
(Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).
2.2. Der Vorsteuerabzug stellt ein zentrales Element des Mehrwert
steuersystems dar. Er kann geltend gemacht werden, wenn die in Art. 38
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 12
ff. aMWSTG genannten Bedingungen eingehalten sind. Er bewirkt, dass
der Unternehmer per Saldo nur seinen Nettoumsatz, d.h. den Umsatz
abzüglich der Vorsteuern, versteuern muss, obgleich die
Bemessungsgrundlage das Gesamtentgelt ohne Umsatzsteuer ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3;
ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1360). Der
gesetzliche Normalfall ist dabei die Abrechnung der steuerbaren Umsätze
unter Berücksichtigung der zulässigen Vorsteuerabzüge. Der
Vorsteuerabzug ist prinzipiell nichts anderes als das Gegenstück zur
Ausgangsumsatzsteuer. Infolge der Trennung zwischen
Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer sind beim steuerpflichtigen
Unternehmer die beiden Bereiche grundsätzlich unabhängig voneinander
zu ermitteln (sog. effektive Methode; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 3.1, A
6198/2009 vom 22. Juli 2010 E. 2.2, A5620/2008 vom 11. November
2009 E. 2.2; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1362).
2.3. Nach konstanter Lehre und Rechtsprechung müssen, damit der
Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, folgende Voraussetzungen
erfüllt sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_45/2008 vom 16.
Dezember 2008 E. 3.2, 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.2 mit
Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 2A.348/2004 vom 1. Dezember
2004 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6198/2009 vom 22.
Juli 2010 E. 2.4):
a) Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht nur für Steuerpflichtige
(Art. 38 Abs. 1 aMWSTG);
b) Der Vorsteuerabzug ist nur für solche Leistungen möglich, die von
einem anderen Unternehmer mit der Mehrwertsteuer belastet erbracht
wurden (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG);
c) Die Leistungen müssen zudem für einen geschäftlich begründeten
Zweck oder für den Export erbracht werden (Art. 38 Abs. 2 aMWSTG),
wobei die zulässigen Zwecke in Art. 38 Abs. 2 und 3 aMWSTG
abschliessend umschrieben sind;
d) Der Abzug darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein (Art. 38 Abs. 5
und 39 aMWSTG) oder zur Erzielung eines von der Besteuerung
ausgenommenen Umsatzes (Art. 18 aMWSTG) bzw. eines
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 13
Nichtumsatzes (Art. 38 Abs. 4 aMWSTG; ebenso Urteil des
Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.5) eingesetzt
werden;
e) Es muss ein genügender Nachweis in Form einer Rechnung bestehen
(Art. 38 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 37 aMWSTG).
2.4. Waren die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs im Zeitpunkt des
Empfangs der Lieferung, der Dienstleistung oder bei der Einfuhr nicht
gegeben, treten sie aber später noch ein, kann der Vorsteuerabzug unter
Vorbehalt von Art. 42 Abs. 2 und 3 aMWSTG in der Abrechnung über
diejenige Steuerperiode vorgenommen werden, in welcher die
Voraussetzungen hierfür eingetreten sind (Art. 42 Abs. 1 aMWSTG; sog.
Einlageentsteuerung; zum Begriff vgl. TOBIAS FELIX ROHNER, Der
nachträgliche Vorsteuerabzug [Einlageentsteuerung] im schweizerischen
MWSTG und nach der 6. MwSt.Richtlinie der EU, Bern 2007, S. 3 ff. mit
Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 2 aMWSTG kann bei einer
Veränderung der Verhältnisse im erwähnten Sinne die früher bezahlte
Steuer u.a. auf im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von
Gegenständen und im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen
als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, sofern diese im Zusammenhang
mit einem künftigen steuerbaren Zweck stehen. Wurde der Gegenstand
in der Zeit zwischen dem Empfang der Lieferung oder der Einfuhr und
dem Eintritt der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Gebrauch
genommen, so vermindert sich die abziehbare Vorsteuer für jedes in
dieser Zeitspanne abgelaufene Jahr bei beweglichen Gegenständen
linear um einen Fünftel, bei unbeweglichen Gegenständen linear um
einen Zwanzigstel. Bei Dienstleistungen, die vor dem Eintritt der
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug teilweise genutzt wurden,
berechnet sich die abziehbare Vorsteuer vom Wert des noch nicht
genutzten Teils (Art. 42 Abs. 3 aMWSTG; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7712/2009 vom 21. Februar 2011 E. 9, A
5885/2009 vom 27. September 2010 E. 3.1).
3.
3.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der Leistungserbringer ist bereits für die
Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich und hat
sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden (Art. 56 Abs. 1
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 14
aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21.
November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1,
2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 4,
A7083/2008 und A7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1 je mit
zahlreichen Hinweisen).
3.2. Bei festgestellter Steuerpflicht hat der Steuerpflichtige sodann selbst
und unaufgefordert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen
und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich
Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern (Art. 46 aMWSTG). Die ESTV
ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an
Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten nicht
nachkommt (BGE 137 II 136 E. 6.3; vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.4,
A7083/2008 und A7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.1). Der
Steuerpflichtige hat seine Mehrwertsteuerschuld selbst festzustellen; er
ist allein für die vollständige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren
Umsätze und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich
(BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_486/2009 vom 1.
Februar 2010 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
6602/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.1, A7083/2008 und A7084/2008
vom 29. November 2010 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
3.2.1. Die Verwendung des offiziellen Formulars der ESTV ist für die
Erfüllung der Abrechnungspflicht nicht zwingend erforderlich. Die
Einreichung der Abrechnung "in der vorgeschriebenen Form" durch den
Steuerpflichtigen gemäss Art. 46 aMWSTG ist grundsätzlich in dem Sinn
zu verstehen, als dieser der ESTV die geforderten Informationen
(materiell) zur Verfügung zu stellen hat, wobei dies ebenfalls eine
Aufschlüsselung der Informationen nach bestimmten Kriterien
miteinschliesst. Wenn der Steuerpflichtige das offizielle Formular der
Verwaltung jedoch nicht verwendet, muss er dennoch seine Abrechnung
gemäss Aufbau und Gliederung entsprechend diesem offiziellen Formular
gestalten (vgl. Entscheid der SRK vom 25. August 1998, veröffentlicht in
VPB 63.27 E. 5c/bb).
3.3. Vom Steuerpflichtigen wird verlangt, dass er über die erforderlichen
Kenntnisse betreffend seinen gesetzlichen Pflichten verfügt und sich über
die geltende Praxis zum Mehrwertsteuergesetz hinreichend informiert
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 15
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6642/2008 vom 8. November
2010 E. 2, A1618/2006 vom 27. August 2008 E. 4.3). Bei Zweifeln hat er
die Möglichkeit, sich bei den Steuerbehörden zu erkundigen. Unterlässt
er dies, kann er sich im Folgenden nicht auf die mangelnden Kenntnisse
oder auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben
berufen, um sich gegen einen rückwirkenden Steuerbezug zu wehren
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5312/2008 und A
5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 2, A1634/2006 vom 31. März 2009 E.
3.1, A1544/2006 vom 11. September 2008 E. 3.1, A1618/2006 vom 27.
August 2008 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai
2003 E. 3.1 zur Warenumsatzsteuer).
3.4. Die ESTV ist nicht verpflichtet, die Steuerpflichtigen von sich aus
über ihre Pflichten zu informieren (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A1618/2006 vom 27. August 2008 E. 4.3). Die Verwaltung unterliegt im
Bereich der Mehrwertsteuer also keiner allgemeinen Informations,
Aufklärungs oder gar Beratungspflicht gegenüber dem
Mehrwertsteuerpflichtigen. Ebenso wenig besteht eine absolute Pflicht
der ESTV, bei Auskünften den Sachverhalt nach Eventualitäten zu
durchforschen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4896/2007 vom
10. Januar 2008 E. 2.1, A5449/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1) oder
zu überprüfen, ob die vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben korrekt
und vollständig sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_382/2007 vom
23. November 2007 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A5751/2009 vom 17. März 2011 E. 2.4.3).
3.5. Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehrwertsteuerpflichtige
seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten,
dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht
sowie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern
massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Die
ESTV kann über die Buchführungspflicht nähere Bestimmungen
aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie mit dem Erlass der vorliegend
einschlägigen "Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer" (Wegleitung 2001),
gültig ab 1. Januar 2001, Gebrauch gemacht. Dort sind genauere
Angaben enthalten, wie eine Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff.).
Alle Geschäftsfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos
aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich auf
entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen
Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs und Grundbücher bis
zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 16
leicht und genau verfolgt werden können ("Prüfspur"; vgl. Rz. 890 und
893 ff. der Wegleitung 2001; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008
vom 21. November 2008 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.1 und 2.5.3, A7083/2008
und A7084/2008 vom 29. November 2010 E. 3.2, A5460/2008 vom 12.
Mai 2010 E. 2.5.2).
4.
Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob
eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der
Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2;
Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001 E. 3c).
Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, so fragt sich, ob zum
Nachteil der Steuerbehörde oder des Steuerpflichtigen zu entscheiden ist,
wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der
objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten
desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1479/2006 vom 10. September 2008 E.
1.3, A1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, je mit weiteren Hinweisen). Die
Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die
Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen,
das heisst für die steuerbegründenden und erhöhenden Tatsachen.
Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und
mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen,
welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; BVGE 2009/60
E. 2.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3409/2010 vom 4.
April 2011 E. 4.3, A8017/2009 vom 2. September 2010 E. 2.8,
A1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1).
5.
5.1. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin per 1. Januar
2008 steuerpflichtig. Um die Vorsteuern der im Jahr 2007 bezogenen
Leistungen geltend zu machen, hat sie deshalb insbesondere zu belegen,
dass diese Bezüge nach dem 1. Januar 2008 einem steuerbaren Zweck
gedient haben (E. 2.4). Dies hat die Beschwerdeführerin bis im
Beschwerdeverfahren nicht getan. In der Einsprache vom 23. Oktober
2010 machte sie zwar ebenfalls die Vorsteuern für die betreffenden
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 17
Leistungsbezüge im Jahr 2007 geltend und führte diese in dem in ihrer
Eingabe enthaltenen Journal auf. Dort vermerkte sie jedoch bloss, sie
habe im Jahr 2007 Leistungen von den Auftragnehmern "Z._______",
"X._______" und "Y._______" erhalten. Unklar blieb, um was für
Leistungen es sich gehandelt hat. Sie erbrachte auch sonst keinen
Nachweis, dass sie diese Bezüge – ab dem Zeitpunkt ihrer Steuerpflicht
per 1. Januar 2008 – für steuerbare Zwecke verwendet hat. Insbesondere
reichte sie die entsprechenden Rechnungsbelege nicht ein. Erst mit der
Beschwerde vom 25. Februar 2011 legte die Beschwerdeführerin dar, um
was für Leistungen es sich gehandelt habe und dass und wie diese dem
Geschäftsbetrieb ab dem Jahr 2008 gedient hätten (vgl. Beschwerde vom
25. Februar 2011 Rz. 41 bis 44). Zudem reichte sie zum Nachweis ihrer
Ausführungen die entsprechenden Rechnungen ein. Die
Beschwerdeführerin hat demnach das Wiedererwägungsverfahren vor
der Vorinstanz und damit das vorliegende Beschwerdeverfahren
unnötigerweise und aus eigenem Verschulden verursacht. Sie hätte den
Nachweis für die Berechtigung zur Einlageentsteuerung bereits im
Einspracheverfahren bzw. zu einem noch früheren Zeitpunkt erbringen
können, indem sie den Zusammenhang mit dem späteren steuerbaren
Zweck aufgezeigt und die Rechnungsbelege eingereicht hätte. Daran
ändern auch die nachfolgenden Ausführungen nichts.
5.2. Die Beschwerdeführerin wendet zwar ein, sie habe die
Einlageentsteuerung bereits vor dem ersten Entscheid der ESTV geltend
gemacht. Sie nimmt damit Bezug auf ihre elektronisch übermittelte
Anmeldung vom 18. Juni 2007, in der sie der ESTV sinngemäss mitteilte,
es würden bereits diverse Investitionen getätigt. Sie wolle sich sofort
anmelden, um bereits im Jahr 2007 Vorsteuerabzüge vornehmen zu
können. Dieser Einwand ist aber nicht stichhaltig. Er ändert nichts daran,
dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die
Einlageentsteuerung erst im Beschwerdeverfahren nachgewiesen hat.
Erst hier zeigte sie auf, welche Leistungsbezüge im Jahr 2007 (späteren)
steuerbaren Zwecken gedient haben und belegte dies mit Rechnungen.
Im Übrigen trifft die ESTV nach der Rechtsprechung keine
Beratungspflicht (E. 3.4). Sie musste der Beschwerdeführerin demnach
im Zeitpunkt der Anmeldung nicht aufzeigen, ob und gegebenenfalls wie
sie später allenfalls eine Einlageentsteuerung vornehmen kann.
5.3. Die Beschwerdeführerin legt zudem dar, sie habe bereits mit EMail
vom 27. Juli 2010 eine Schlussdeklaration eingereicht mit der
Bemerkung, dass sie eine Rückmeldung erwarte. Eine solche habe sie
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 18
aber nicht erhalten. Die ESTV habe sie im Glauben gelassen, es sei alles
in Ordnung. Hier ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin am 27.
Juli 2010 keine offizielle Schlussabrechnung eingereicht hat, sondern
eine Quartalsabrechnung für das 4. Quartal 2009, die sie handschriftlich
in eine "Schlussabrechnung" abgeändert und mit Fr. 0. Steuern und Fr.
0. Vorsteuern ausfüllt hat (amtl. Akten Nr. 11). Zwar muss nicht
zwingend das offizielle Formular verwendet werden, doch sind die
geforderten Informationen der ESTV (materiell) zur Verfügung zu stellen
und der Aufbau sowie die Gliederung ist einzuhalten (E. 3.2.1). Dies war
bei dieser Eingabe nicht der Fall, da sich eine Quartalsabrechnung
grundsätzlich von einer Schlussabrechnung unterscheidet. Bei letzterer
sind nicht die im betreffenden Quartal getätigten Umsätze und
Leistungsbezüge massgebend, sondern insbesondere die Höhe der
ausgeführten aber noch nicht fakturierten Arbeiten, der Debitoren, der
Vorräte und der Betriebsmittel bzw. Investitionsgüter sowie der
Immobilien bei Ende der Steuerpflicht. Aufgrund dieser Eingabe konnte
die ESTV deshalb von vornherein keine Korrektur ihrer Schätzung
vornehmen. Im Übrigen ist zwar störend, dass die ESTV die
Beschwerdeführerin offenbar nicht umgehend über die fehlerhafte
Schlussdeklaration informiert hat. Aufgrund des
Selbstveranlagungsprinzips liegt jedoch die Verantwortung zur richtigen
und rechtzeitigen Abrechnung bei der Beschwerdeführerin (E. 3.1 und
3.2). Aus diesem Grund kann die Beschwerdeführerin auch aus dem
Umstand, dass die ESTV ihren Ersuchen um Rückruf am 24. August und
3. September 2010 – gemäss Angaben der Beschwerdeführerin – nicht
umgehend Folge gegeleistet hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Eine
Auskunftsverweigerung auf Seiten der ESTV war im Übrigen nicht
gegeben. Gemäss den Akten fanden zumindest zwei telefonische
Kontakte statt. Einerseits Ende August 2010, bei dem die ESTV gemäss
ihren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im
Einspracheentscheid vom 12. Mai 2011 die Einreichung der
Schlussabrechnung und des Vorsteuerjournals verlangt hat und
andererseits anfangs September 2010. Auch damals forderte die ESTV
die Beschwerdeführerin wiederum zur Einreichung des Vorsteuerjournals
auf (vgl. E. 5.5).
5.4. Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nie
eine Schlussabrechnung erhalten. Vielmehr habe die ESTV gleich die
Betreibung eingeleitet. Die ESTV sei anzuweisen, die Zustellung der
Schlussabrechnung zu beweisen. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin kann offenbleiben, ob bzw. wann sie eine
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 19
Schlussabrechnung erhalten hat. Der Nichterhalt des entsprechenden
Abrechnungsformulars hätte ohnehin nicht zur Folge gehabt, dass die
Beschwerdeführerin von der Abrechnungspflicht entbunden gewesen
wäre. Die Beschwerdeführerin ist wiederum auf das
Selbstveranlagungsprinzip hinzuweisen, wonach sie für die rechtzeitige
Abrechnung selber verantwortlich ist (E. 3.1 und 3.2). Bei Nichterhalt des
Formulars hätte sie dieses deshalb bei der ESTV rechtzeitig verlangen
müssen. Da die Beschwerdeführerin mit EMail vom 27. August 2010
eine eingescannte Schlussabrechnung – wenn auch unvollständig
ausgefüllt – eingereicht hat (vgl. E. E), verfügte sie im Übrigen zumindest
ab diesem Zeitpunkt über eine solche.
5.5. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin versuchte die
ESTV noch vor dem Einspracheverfahren ihre ermessensweise
Schätzung zu korrigieren, indem sie von der Beschwerdeführerin
insbesondere das Vorsteuerjournal einverlangt hat (vgl. E. 5.3). Die
Einforderung des Vorsteuerjournals war zweckmässig, um die teilweise
mit Fragezeichen ausgefüllte Schlussabrechnung (vgl. amtl. Akten Nr. 15)
zu überprüfen bzw. zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin ist darauf
hinzuweisen, dass sie gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG gehalten ist, ihre
Geschäftsbücher so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die
Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden
Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (E. 3.5). Zum
damaligen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin nicht über ein
Vorsteuerjournal verfügt und auch sonst die von ihr geltend gemachten
Vorsteuern nicht in einer Weise dokumentiert, die eine solche leichte und
zuverlässige Ermittlung zuliess. Sie beschränkte sich darauf, der ESTV
am 27. Juli bzw. 27. August 2010 die Bilanz bzw. Erfolgsrechnung des
Jahres 2008 (inkl. Abschlussbuchungen) und am 10. September 2010
diverse Eingangsrechnungen einzureichen. Sie ist damit ihren
Buchführungspflichten nicht genügend nachgekommen bzw. hat ihre
Mitwirkungspflichten verletzt. Aufgrund der mangelhaften Unterlagen
konnte die ESTV zu diesem Zeitpunkt keine Korrektur der Schätzung
vornehmen. Insbesondere ging aus den eingereichten Unterlagen nicht
hervor, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur
Einlageentsteuerung erfüllt hätte.
5.6. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin – entgegen ihren
Behauptungen in der Beschwerde – gemäss ihrem eigenen EMail vom
10. September 2010 der ESTV nicht sämtliche Rechnungsbelege
eingereicht, sondern nur diejenigen mit den "grössten Beträgen" (vgl. E.
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 20
F). Ob die ESTV damals die vorliegend relevanten Rechnungen
hinsichtlich der Leistungsbezüge des Jahres 2007 erhalten hat, bleibt
offen. Da die Beschwerdeführerin die Beweislast für die Voraussetzungen
zur Vornahme der Einlageentsteuerung als steuermindernde Tatsachen
trägt (E. 4), hat das Bundesverwaltungsgericht nicht davon auszugehen.
Im Übrigen war die ESTV nicht verpflichtet, diese Rechnungen
einzufordern, da sie den Sachverhalt nicht nach Eventualitäten, d.h. ob
vorliegend allenfalls eine Einlageentsteuerung möglich ist, nachzugehen
hat (E. 3.4). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, da die
Beschwerdeführerin ihre Buchhaltungspflichten verletzt hat.
6.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin das
Wiedererwägungsverfahren vor der Vorinstanz und damit das vorliegende
Beschwerdeverfahren unnötigerweise und aus eigenem Verschulden
verursacht. Sie gilt deshalb auch mit Bezug auf das gegenstandslos
gewordene Verfahren als unterliegende Partei (vgl. oben E. 1.6). Ihr sind
somit sämtliche Verfahrenskosten, die auf insgesamt Fr. 3'000.
festgesetzt werden, aufzuerlegen und mit den in insgesamt gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschüssen zu verrechnen. Aus dem gleichen Grund
ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A1344/2011 und A3285/2011 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerde vom 9. Juni 2011 wird nicht eingetreten.
3.
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde vom 25. Februar
2011 wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf eingetreten
wird.
4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000. werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit den in insgesamt gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet.
A1344/2011 und A3285/2011
Seite 21
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. ..; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: