B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-1345/2019
Ur t e i l vom 5 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
Priora Suisse AG,
[…],
vertreten durch Alex Keller, Rechtsanwalt,
,
[…],
Beschwerdeführerin,
gegen
Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst,
[…],
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
[…],
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung Neubau Fracht Rächtenwisen F12,
Flughafen Zürich.
A-1345/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Flughafen Zürich AG reichte am 13. August 2015 beim Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) zuhanden des Eidgenössischen Departements für Um-
welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Plangenehmi-
gungsgesuch betreffend den Neubau der Frachthalle Rächtenwisen ein,
um das pro Jahr durchschnittlich um 2 Prozent wachsende Frachtaufkom-
men bewältigen und die Sanierung des Gebäudes der Fracht West reali-
sieren zu können. Das Bauvorhaben umfasst u.a. den Neubau des Fracht-
gebäudes F12 (bestehend aus 7'300 m2 Frachthallen- und 1'200 m2 Büro-
flächen), die Erstellung von ca. 4'500 m2 überdachten Flächen unter Vor-
dächern, den Bau von Betriebs- und Manövrierflächen sowie den Abbruch
der Frachthallen F9 und F10, des Schutzdachs F11, des sog. Limess-Ge-
bäudes S20 und des Einfamilienhauses J11.
B.
Mit Schreiben vom 28. August 2015 zeigte das BAZL der Priora Airport Im-
mobilien AG das Bauvorhaben an und wies sie auf die Möglichkeit einer
Einsprache hin; die Flughafen Zürich AG stellte ihr die Anzeige der bean-
tragten Enteignung zu. Das Plangenehmigungsgesuch wurde zudem in
den amtlichen Organen des Kantons Zürich publiziert und lag vom 7. Sep-
tember bis zum 6. Oktober 2015 öffentlich auf.
C.
Am 6. Oktober 2015 erhob die Priora Airport Immobilien AG Einsprache
gegen das Plangenehmigungsgesuch und die damit verbundene Enteig-
nung des Grundstücks Kat.-Nr. 5699 in Kloten.
D.
Am 6. November 2015 stellte die Priora Airport Immobilien AG ein Aus-
standsbegehren gegen das BAZL und diverse namentlich genannte Mitar-
beitende. Dieses wies das Generalsekretariat des UVEK mit Verfügung
vom 19. Februar 2016 ab. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-2142/2016 vom 9. September 2016
ab, in der Folge ebenso das Bundesgericht mit Urteil 1C_488/2016 vom
16. Februar 2017.
E.
Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens fand am 25. August 2017 eine
Einigungsverhandlung statt, die ohne Ergebnis blieb.
A-1345/2019
Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 erteilte das UVEK der Flughafen Zü-
rich AG die nachgesuchte Plangenehmigung unter Gewährung der Enteig-
nung des Grundstücks Kat.-Nr. 5699 in Kloten.
G.
Am 18. März 2019 erhebt die Priora Suisse AG (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) als Rechtsnachfolgerin der Priora Airport Immobilien AG Be-
schwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 13. Februar 2019
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kostenfolgen deren
Aufhebung.
H.
Mit Vernehmlassung vom 26. April 2019 schliesst die Flughafen Zürich AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
I.
Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt am 1. Mai 2019 die Abwei-
sung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
J.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 28. Mai 2019 an ihren ein-
gangs gestellten Anträgen fest. Desgleichen halten die Beschwerdegegne-
rin mit Duplik vom 6. Juni 2019 und die Vorinstanz mit solcher vom 7. Juni
2019 an ihren Anträgen fest.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 wurde das Bundesamt für Um-
welt (BAFU) gebeten, einen Fachbericht zu den umweltrechtlichen Rügen
der Beschwerdeführerin zu erstellen. Diesen stellte es dem Bundesverwal-
tungsgericht am 10. Juli 2019 zu, welches ihn den Verfahrensbeteiligten
zur Stellungnahme bis am 30. Juli 2019 zukommen liess.
L.
Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2019 schliesst die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde und die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom
18. Juli 2019 an ihren bisherigen Eingaben fest. Ebenso hält die Beschwer-
deführerin in den Schlussbemerkungen vom 30. Juli 2019 an ihren bisher
gestellten Anträgen fest.
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Seite 4
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG
entschieden hat. Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich
um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss
Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge-
mäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
1.2.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Beschwerdelegitimation der
Beschwerdeführerin, weil diese undurchschaubare Konzernverhältnisse
aufweise und ihre Rechtsnachfolge nicht als sicher gelten könne. Die be-
hauptete Rechtsnachfolge sei im Lichte des Fusionsvertrags vom 17. De-
zember 2018 näher zu prüfen. Die Vorinstanz wiederum zweifelt nicht die
Rechtsnachfolge an, sondern die rechtsgenügliche Mandatierung des
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin.
1.2.2 Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 legt die Beschwerdeführerin die vom
24. Oktober 2016 datierende Anwaltsvollmacht, einen Grundbuchauszug
vom 22. Mai 2019 und einen Handelsregisterauszug vom 27. Mai 2019 ins
Recht. Letzterem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit der
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Priora Airport Immobilien AG am 12. Dezember 2018 fusionierte. Gemäss
genanntem Grundbuchauszug ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin
des von der Enteignung betroffenen Grundstücks. Die Rechtsvorgängerin
der Beschwerdeführerin hatte sich am 6. Oktober 2015 als Einsprecherin
am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. dazu Art. 37f Abs. 1 Satz 1 des
Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0]) und ist dort mit ihren Anträgen nicht
durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin ist demnach sowohl materiell als
auch formell beschwert. Die beigelegte Anwaltsvollmacht ist gültig.
1.3 Da nach dem Gesagten weder die Legitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG)
noch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) Anlass zu weiteren Bemerkungen geben, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder un-
vollständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
2.2 Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht ohne
Not in den Beurteilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein,
wenn diese – wie vorliegend die Vorinstanz – den örtlichen, technischen
und persönlichen Verhältnissen nähersteht als die Beschwerdeinstanz (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4819/2017 vom 19. Juni
2019 E. 2). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die zu überprüfende
Verfügung die Beurteilung von Fachfragen durch die sachkundige
Vorinstanz voraussetzt und deren Entscheid mit Amtsberichten bzw. Stel-
lungnahmen von Fachstellen des Bundes übereinstimmt. In solchen Fällen
weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne zwingenden Grund von
der Auffassung der Vorinstanz ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass
keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts bestehen, die Vorinstanz alle für den Entscheid wesent-
lichen Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten
liess und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm. Was insbe-
sondere Amtsberichte und Stellungnahmen von Fachstellen des Bundes
betrifft, so überprüft das Bundesverwaltungsgericht diese nur dann inhalt-
lich und weicht bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer
Fragen nur dann davon ab, wenn stichhaltige Gründe, etwa offensichtliche
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Seite 6
Mängel oder innere Widersprüche, dafür vorliegen (vgl. zum Ganzen Urteil
des BVGer A-1625 vom 4. Januar 2019 E. 2 m.w.H.).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen nicht nur seine ei-
gene Zuständigkeit (vgl. E. 1.2), sondern auch diejenige der Vorinstanz.
Stellt es dabei fest, dass die Vorinstanz nicht zuständig war, hat es deren
Entscheid aufzuheben (vgl. Urteil des BVGer C-6669/2013 vom 31. März
2016 E. 3.1 m.w.H.).
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Direktor des BAZL habe die
Plangenehmigungsverfügung unterzeichnet. Dies verletze die im Luftfahrt-
gesetz vorgesehene Zuständigkeitsordnung. Art. 37 Abs. 2 LFG sehe vor,
dass das UVEK für Plangenehmigungsverfahren betreffend Flughäfen und
das BAZL bei solchen betreffend Flugfeldern zuständig sei. Wegen der
Sonderstellung des Landesflughafens Zürich dränge sich das Einhalten
dieser vom Gesetzgeber vorgesehenen Zuständigkeiten umso mehr auf.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz halten dem entgegen, dass
eine gültige und zulässige Unterschriftendelegation der Departementsvor-
steherin des UVEK vorliege.
3.2 Ausgangspunkt für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit im
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren bildet das anwendbare materielle
Recht in Verbindung mit dem Organisationsrecht (vgl. DAUM/BIERI, in: Auer
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 zu Art. 7; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Ver-
fahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 491). Das Plangenehmigungsverfahren
richtet sich gemäss Art. 37a LFG nach dem LFG, für Flughäfen gelangt
subsidiär das Enteignungsgesetz vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) zur
Anwendung. Das ordentliche Plangenehmigungsverfahren ist in den
Art. 37b ff. LFG geregelt. Es ist für Bauten und Anlagen, die – wie vorlie-
gend die streitbetroffene Frachthalle – ganz oder überwiegend dem Betrieb
eines Flugplatzes dienen (sog. Flugplatzanlagen), in Art. 37 ff. LFG gere-
gelt. Art. 37 Abs. 2 LFG sieht vor, dass als Plangenehmigungsbehörde bei
Flughäfen das UVEK (Bst. a) und bei Flugfeldern das BAZL (Bst. b) zu-
ständig ist; die Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. No-
vember 1994 (VIL, SR 748.131.1) äussert sich diesbezüglich nicht.
3.3 Hinsichtlich der umstrittenen Unterschriftsberechtigung öffnet Art. 49
Abs. 1 Bst. b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom
21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) dem Departementsvorsteher oder der
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Departementsvorsteherin des UVEK die Möglichkeit, Direktionsmitglieder
von Gruppen und Ämtern zu ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem
oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen. Die Ermächtigung kann
gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung auch die Unterzeichnung von Verfügun-
gen einschliessen. Die Zuständigkeit – und damit verbunden die Ent-
scheidverantwortung – des Departementsvorstehers oder der Departe-
mentsvorsteherin bleibt unverändert, d.h. die Entscheidung wird ihm oder
ihr zugerechnet. Übertragen wird lediglich die Berechtigung, in seinem oder
ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen (vgl. Botschaft zum RVOG
vom 20. Oktober 1993, BBl 1993 III 997 ff., 1099; ferner THOMAS SÄGES-
SER, Kommentar RVOG, 2007, Rz. 4 zu Art. 49).
3.4 Nach der den Akten beiliegenden Anordnung der Departementsvorste-
herin vom 3. Januar 2019 sind für das hier betroffene UVEK die Direktions-
mitglieder des BAZL zur Unterzeichnung von Plangenehmigungsverfügun-
gen gemäss Art. 37 Abs. 2 Bst. a LFG im Namen und Auftrag der Departe-
mentsvorsteherin ermächtigt. Diese Ermächtigung stützt sich sowohl for-
mell als auch inhaltlich auf Art. 49 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 RVOG und ist
von der Reichweite dieser Norm abgedeckt. Die Zeichnungsberechtigung
ist demnach entgegen entsprechender Vorbehalte der Beschwerdeführe-
rin, die im Laufe des Schriftenwechsels die Zulässigkeit der vorgenomme-
nen Unterschriftendelegation im Übrigen nicht weiter bestreitet, nicht in
Zweifel zu ziehen und die vom Luftfahrtgesetz vorgegebene Zuständig-
keitsordnung ist als gewahrt zu betrachten.
4.
In materieller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Plangenehmigung
sei unzulässigerweise erteilt worden. U.a. bringt sie vor, die Beschwerde-
gegnerin habe zu Unrecht auf eine Aussteckung verzichtet und es fehlten
die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sowie weitere Nachweise
betreffend den Gewässerraum.
4.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob zu Recht von der Aussteckung von
Geländeveränderungen bzw. der Profilierung von Hochbauten abgesehen
wurde. Dabei ist unstrittig, dass die Beschwerdegegnerin auf eine Ausste-
ckung bzw. Profilierung verzichtete.
4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass weder die auf rund 3,5 ha
stattfindenden Geländeveränderungen ausgesteckt noch das rund
73'000 m3 grosse Gebäudevolumen profiliert worden seien. Die Vorinstanz
hätte diesen Mangel bei der Durchführung eines Augenscheins feststellen
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können, habe jedoch davon abgesehen. Sie wirft der Beschwerdegegnerin
vor, widersprüchlich zu argumentieren, wenn diese zur Rechtfertigung der
Projektierungszone einen Bedarf von zusätzlichen 42'000 m2 bis 75'000 m2
Frachthandlingsflächen bis 2020 geltend mache, mit der Enteignung des
streitbetroffenen Grundstücks aber nur den Bedarf von maximal 9'000 m2
zusätzlicher Nutzfläche abdecken könne. Sie argumentiert, die Erstellung
eines Gutachtens hätte diesbezüglich Klarheit schaffen können, worauf die
Vorinstanz aber zu Unrecht verzichtet habe. Damit habe sie den Sachver-
halt unvollständig festgestellt und Art. 12 VwVG verletzt.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet dem, dass die Visualisierung des Pro-
jekts F12 aufgrund der betrieblichen Situation mittels Schauwand erfolgt
sei. Ein Gutachten betreffend Bedarfsberechnung sei überflüssig, weil der
grundsätzliche Bedarf nachgewiesen sei, auch wenn mit der Enteignung
der streitbetroffenen Liegenschaft nicht der Gesamtbedarf abgedeckt wer-
den könne. Der Beschwerdeführerin sei aus dem Verzicht auf die Ausste-
ckung kein Nachteil entstanden, zumal davon auszugehen sei, dass diese
der Beanspruchung ihres Grundeigentums für das Aufstellen von Profilen
nicht zugestimmt hätte.
Die Vorinstanz verweist darauf, dass die Profilierung entweder den Flug-
betrieb oder den Betrieb auf Verkehrs- oder Abstellflächen gestört hätte.
Sie habe darum die Beschwerdegegnerin von der Aussteckungspflicht be-
freit. Stattdessen habe man an gut erreichbaren Stellen Visualisierungen
angebracht, sodass sich Interessierte ein gutes Bild vom Projekt hätten
machen können.
4.1.2 Flugplatzanlagen dürfen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder
geändert werden (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 LFG). Hinsichtlich der Visualisie-
rung von Flugplatzanlagen sieht Art. 37c LFG vor, dass die ersuchende
Unternehmung vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs die Veränderun-
gen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen muss,
indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen
(Abs. 1). Aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsi-
cherheit und von geordneten Betriebsabläufen, kann sie die Plangenehmi-
gungsbehörde ganz oder teilweise von der genannten Aussteckung- und
Profilierungspflicht befreien (Abs. 2). Von der Aussteckung von Bauvorha-
ben auf dem Flugplatz ist gemäss Art. 27b VIL abzusehen, wenn durch die
Profile der Betrieb beeinträchtigt werden könnte. Zudem sieht Art. 27abis
Abs. 1 Bst. j VIL vor, dass bei der Einreichung des Plangenehmigungsge-
suchs eine Begründung nötig ist, falls von einer Aussteckung abgesehen
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werden soll. Wegen des Grundsatzes der Verfahrenskonzentration sind
Einwände gegen die Aussteckung oder Profilierung nicht bei der Eidgenös-
sischen Schätzungskommission, sondern bei der Plangenehmigungsbe-
hörde vorzubringen (Art. 37c Abs. 3 LFG).
4.1.3 Die Aussteckung bzw. Profilierung eines Bauvorhabens erfolgt einer-
seits wegen der damit erreichten Publizitätswirkung, andererseits kommt
ihr eine wichtige Visualisierungsfunktion zu. Darüber hinaus dient sie dem
Rechtsschutz. Die Lage und Dimensionierung eines Bauvorhabens ergibt
sich zwar auch aus den einzureichenden bzw. öffentlich aufgelegten Bau-
plänen. Die Aussteckung hilft jedoch, sich die Ausmasse eines Bauprojekts
im Gelände vorzustellen und sich ein konkretes und relativ präzises Bild
des geplanten Bauvorhabens an Ort und Stelle zu machen. Alle von ge-
planten baulichen Veränderungen betroffenen Personen und Organisatio-
nen haben ein legitimes Interesse daran, die Dimensionen eines Vorha-
bens im betroffenen Raum abschätzen zu können (vgl. ARNOLD MARTI, Die
Bauaussteckung, in: Rüssli et al. [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf
vier Ebenen – Festschrift für Tobias Jaag, 2012, S. 225; Botschaft zu einem
Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmi-
gungsverfahren vom 25. Februar 1998 [nachfolgend: Botschaft Koordina-
tionsgesetz], BBl 1998 III 2591 ff., 2625).
4.1.4 Das Gesetz sieht in Art. 37c Abs. 2 LFG die Möglichkeit vor, aus wich-
tigen Gründen, insbesondere zur Wahrung der Flugsicherheit und von ge-
ordneten Betriebsabläufen, auf eine Aussteckung verzichten zu können.
Die vertikale Ausdehnung von Profilen könnte namentlich im Landeanflug
oder beim Start zu Problemen führen (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl
1998 III 2591 ff., 2646). Im Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 35 vom
4. September 2015 wurde bei der Veröffentlichung des Plangenehmi-
gungsgesuchs darauf hingewiesen, dass das Bauvorhaben während der
Auflagefrist durch Profile oder andere geeignete Visualisierungen kenntlich
gemacht werde. Die Vorinstanz als zuständige Plangenehmigungsbehörde
genehmigte dieses Vorgehen und legte im Rahmen des Schriftenwechsels
dar, dass auf eine Profilierung verzichtet worden sei, weil dadurch der Flug-
betrieb sowie der Betrieb auf den Verkehrs- und Abstellflächen gestört wor-
den wären. Die Profile wären mehrheitlich auf Flächen zu stehen gekom-
men, die heute als Verkehrsflächen genutzt werden. Dies stellt ein zulässi-
ges sowie ausreichendes Interesse dar, um von der Aussteckung- bzw.
Profilierungspflicht abzusehen, zumal die Beschwerdegegnerin die Be-
schwerdeführerin am 31. August 2015 schriftlich über dieses Vorgehen in-
formierte und das Projekt mittels Schauwand an gut erreichbarer Stelle
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Seite 10
visualisiert wurde. Trotz unterbliebener Aussteckung wurde der Publizitäts-
und Visualisierungsfunktion Nachachtung verschafft, indem die Beschwer-
deführerin eine Bau- bzw. Enteignungsanzeige erhielt und sich anhand der
Pläne sowie der Schauwand ein hinreichend genaues Bild vom Projekt
machen konnte. Die Vorinstanz ging somit zu Recht von einem Ausnahme-
tatbestand im Sinn von Art. 37c Abs. 2 LFG aus und sah damit zulässiger-
weise von einer Aussteckung bzw. Profilierung des Bauvorhabens ab.
4.1.5 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Vorinstanz habe den
entscheidrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt, kann ihr nach dem Ge-
sagten nicht gefolgt werden. Ihre diesbezügliche Rüge ist als unbegründet
abzuweisen. Auch vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern ein Gutachten
betreffend die Bedarfsberechnung der Frachthandlingsflächen neue, ent-
scheidrelevante Erkenntnisse liefern könnte. Der Sachverhalt lässt sich mit
genügender Klarheit den vorliegenden Akten entnehmen. Es ist in antizi-
pierter Beweiswürdigung nicht angezeigt, ein entsprechendes Gutachten
einzuholen, da es sich bereits aus den Akten ergibt, dass die Frachthalle
Rächtenwisen zumindest einen Teil des unbestrittenen Gesamtbedarfs an
weiteren Frachthandlingsflächen abzudecken vermag (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; statt vieler Urteil des BVGer A-5278/2018 vom
29. Januar 2019 E. 3.1, m.w.H.).
4.2 Weiter ist die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprü-
fung (nachfolgend: UVP) genauer zu betrachten.
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdegegnerin betreibe
eine Expansionspolitik. Die Frachthalle Rächtenwisen stelle nur den ersten
Schritt eines Ausbaus der Frachthandlingsflächen dar. Es sei von einem
eigentlichen Güterumschlagsplatz bzw. einem Verteilzentrum mit einer Ge-
samtgrösse von mehr als 20'000 m2 auszugehen. Für die gesamte im
Frachtbereich angestrebte Entwicklung sei mit Blick auf Ziff. 14.1 und 80.6
des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) eine UVP unter Berücksichtigung
der bereits vorhandenen Gebäudeflächen erforderlich, ohne deren Durch-
führung die Plangenehmigung aufzuheben sei.
Die Beschwerdegegnerin verneint die Pflicht zur Durchführung einer UVP
und verweist diesbezüglich auf die Haltung der zuständigen Behörden, na-
mentlich des BAFU. Die Auswirkungen der Anlage auf die Umgebung und
Umwelt hielten sich in engen Grenzen, da reiner Frachtverkehr am Flug-
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Seite 11
hafen Zürich auch in Zukunft die Ausnahme bleiben werde. Dem Frachtge-
bäude Rächtenwisen sei aus betrieblicher Sicht keine selbständige Bedeu-
tung beizumessen.
Auch nach Ansicht der Vorinstanz ist keine UVP erforderlich. Es handle
sich vorliegend weder um einen Güterumschlagsplatz noch um ein Verteil-
zentrum im Sinn von Ziff. 80.6 Anhang UVPV, sondern um eine Flughafen-
anlage gemäss Ziff. 14.1 Anhang UVPV. Nur wenn das Bauvorhaben eine
wesentliche Änderung des Flughafens als Gesamtanlage bewirken würde,
müsste eine UVP durchgeführt werden, was aber eben gerade nicht der
Fall sei. Die Umweltfachstellen hätten darum alle keine UVP verlangt.
4.2.2 Das BAFU weist im Fachbericht vom 10. Juli 2019 zunächst mit Blick
auf Art. 8 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983 (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) auf die grundsätzliche Wich-
tigkeit einer gesamthaften Beurteilung aller Anlagen hin, die aufgrund ihres
räumlichen, zeitlichen und funktionellen Zusammenhangs als Gesamtan-
lage erscheinen. Zugleich führt es aus, dass die streitbetroffene Frachthalle
als Lagerfläche und zu Zwecken des Cargo-Umschlags genutzt werden
solle. Die Abwicklung solcher Frachtprozesse gehöre zu den Kernaufga-
ben eines Flughafens, weshalb die Frachthalle Rächtenwisen Teil der be-
stehenden Gesamtanlage des Flughafen Zürichs bilde. Aufgrund dessen
sei die UVP-Pflicht nicht nach Massgabe des Schwellenwerts für Güterum-
schlagsplätze und Verteilzentren (Ziff. 80.6 Anhang UVPV) zu beurteilen,
sondern anhand der Frage, ob durch die Plangenehmigung eine wesentli-
che Änderung im Sinn von Art. 2 UVPV der bestehenden Flughafenanlage
(Ziff. 14.1 Anhang UVPV) vorgenommen werde. Die zu erwartenden Um-
welteinwirkungen, wie die gewässerschutzrechtlichen Auswirkungen oder
der Betriebslärm, würden in Anbetracht der Grösse des Flughafens Zürich
aber keine wesentliche Änderung darstellen. Der Verzicht auf eine UVP sei
darum zulässig.
4.2.3 Laut Art. 1 UVPV besteht eine UVP-Pflicht nach Artikel 10a des USG
für die Errichtung neuer Anlagen, die im Verordnungsanhang aufgeführt
sind. Die massgebenden Schwellenwerte für die Pflicht zur Durchführung
einer UVP bei Güterumschlagsplätzen und Verteilzentren betragen
20'000 m2 Lagerfläche oder 120'000 m3 Lagervolumen (Ziff. 80.6 Anhang
UVPV). Nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV unterliegen Änderungen bestehen-
der Anlagen, die im Anhang der UVPV aufgeführt sind, einer UVP, wenn
die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsände-
rungen betrifft. Dies setzt voraus, dass die der Anlage zuzurechnenden
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Seite 12
Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Änderung erfahren, indem
bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewichtige Um-
weltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten (vgl. BGE 133 II 181
E. 6.2; Urteil des BVGer A-2657/2011 vom 9. Oktober 2012 E. 6.12.1, je
m.w.H.).
4.2.4 Bei der Beantwortung der Frage, ob eine UVP-Pflicht besteht, ist so-
mit u.a. entscheidwesentlich, ob eine bestehende Anlage geändert oder
eine neue Anlage errichtet wird. So geht etwa das BAFU nicht davon aus,
dass mit der Realisierung des Bauvorhabens ein Güterumschlagsplatz
oder Verteilzentrum im Sinn von Ziff. 80.6 Anhang UVPV errichtet würde.
Tatsächlich ist die Frachthalle Rächtenwisen als Teil der bestehenden Ge-
samtanlage des Flughafens Zürich zu betrachten. Selbst unter Berücksich-
tigung des zukünftigen Bedarfs an 42'000 m2 bis 75'000 m2 zusätzlicher
Fläche für die Abwicklung des zunehmenden Frachtverkehrs bis 2020 bil-
det die Frachtabfertigung einen integralen Bestandteil der bestehenden
Flughafeninfrastruktur, ohne die der Flughafenbetrieb und Flugverkehr
nicht zweckmässig vonstattengehen könnten; es handelt sich nicht um ei-
nen selbständigen Güterumschlagsplatz oder ein alleinstehendes Verteil-
zentrum. Die in Ziff. 80.6 Anhang UVPV niedergelegten Schwellenwerte
sind demnach nicht massgebend. So oder so beträgt die neu zu schaffende
Frachthandlingsfläche der Frachthalle Rächtenwisen nur 7'300 m2 und liegt
damit klar unter dem in Ziff. 80.6 Anhang UVPV festgelegten Schwellen-
wert von 20'000 m2 Lagerfläche für Güterumschlagsplätze und Verteilzen-
tren.
4.2.5 Relevant ist mit Blick auf eine allfällige UVP-Pflicht somit einzig, ob
durch das Bauvorhaben eine Betriebsänderung im Sinn von Art. 2 UVPV
stattfindet oder bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder ge-
wichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten. Das
BAFU verneint dies. Auch die Beschwerdeführerin behauptet das Vorliegen
einer UVP-Pflicht in ihren Schlussbemerkungen nicht länger. Der Flugha-
fen Zürich ist ein Landesflughafen von nationalem Interesse und von inter-
nationaler Bedeutung (Art. 36e LFG), dessen Betrieb durch den Abbruch
der Frachthallen F9 und F10 und der damit verbundenen Erstellung des
Frachtgebäudes F12 im Umfang von 7'300m2 keine Betriebsänderung er-
fährt. Ebenso stellen die zu erwartenden Umwelteinwirkungen keine we-
sentliche Änderung dar, da bspw. nicht von einer signifikanten Erhöhung
des Betriebslärms oder anderen wesentlichen Umweltveränderungen aus-
zugehen ist. Die Pflicht zur Durchführung einer UVP ist deshalb zu vernei-
nen.
A-1345/2019
Seite 13
4.3 Umstritten ist ferner, ob die gewässer- und naturschutzrechtlichen Vor-
gaben eingehalten sind.
4.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Frachthalle Rächtenwisen
komme neben dem Altbach zu liegen. Ob der Gewässerraum eingehalten
werden könne, sei noch offen. Dies stelle einen schweren Mangel dar, der
zur Aufhebung der Plangenehmigung führen müsse. Die Beschwerdegeg-
nerin verweist auf die Plangenehmigung und ist der Ansicht, die gewässer-
und naturschutzrechtlichen Fragen seien im erforderlichen Umfang berück-
sichtigt worden. Die Vorinstanz äussert sich nicht hierzu.
4.3.2 Der Gewässerraum des Altbachs wurde formell noch nicht festgelegt.
Auf dem Projektperimeter verläuft er eingedolt. In einem offenen Abschnitt
weiter unterhalb beträgt seine Sohlenbreite aktuell 2,5 m, womit gemäss
Abs. 2 Bst. a der Übergangsbestimmung vom 4. Mai 2011 (AS 2011 1955)
zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
(GSchV, SR 814.201) ein Gewässerraum vom 18,5 m gilt. Da das Fracht-
gebäude nur einen Abstand von 5 m zur Bachdole aufweist, darf es in die-
sem Bereich folglich nur gebaut werden, wenn die Voraussetzungen für
das Erteilen einer entsprechenden Ausnahmebewilligung gegeben sind.
Zur Frage der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c
Abs. 1 Bst. a GSchV äussert sich das UVEK in seiner Plangenehmigungs-
verfügung zwar nicht explizit. Die Vorinstanz führt in ihrer Plangenehmi-
gungsverfügung in Ziff. 2.13.7 die Thematik des Gewässerraums jedoch
auf und zitiert die Stellungnahme einer kantonalen Fachbehörde, wonach
der geplante Neubau Rächtenwisen in den Nahbereich des eingedolten
Altbachs zu liegen komme. In wasserbaupolizeilicher Hinsicht könne die
Bewilligung für den geplanten Neubau erteilt werden, wenn der Nachweis
erbracht werde, dass eine spätere bauliche Sanierung oder ein Ersatz der
Dole trotz des geplanten Neubaus möglich bleibe. Dem entsprechenden
Antrag der kantonalen Fachbehörde stimmte die Vorinstanz in der Folge
zu und nahm die von dieser verlangte Auflage ins Dispositiv der Plange-
nehmigungsverfügung auf (vgl. Ziffer 3.17 des Dispositivs mit dem Titel
"Gewässerraum und Hochwasserschutz"). Es ist somit davon auszugehen,
dass die Vorinstanz die verlangte Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c
Abs. 1 Bst. a GSchV zumindest implizit ebenfalls erteilen wollte.
4.3.3 So oder so sind die entsprechenden Voraussetzungen für diese Aus-
nahmebewilligung auch nach Auffassung des BAFU gemäss dem Fachbe-
richt vom 10. Juli 2019 erfüllt. Speziell in dem Teil des Flughafenareals, der
A-1345/2019
Seite 14
an die Autobahn angrenzt, ist von einem dicht überbauten Gebiet auszu-
gehen und es sind keine übergeordneten Interessen ersichtlich, die der Er-
teilung einer Ausnahmebewilligung entgegenstehen. Da auch die Be-
schwerdeführerin nichts vorbringt, das gegen das Erteilen der entspre-
chenden Bewilligung sprechen würde, ist ihre Rüge als unbegründet abzu-
weisen. Der Klarheit halber ist Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen
Plangenehmigungsverfügung vom 13. Februar 2019 aber entsprechend zu
ergänzen und in einer neuen Ziff. 2.8 festzuhalten, dass die gewässer-
schutzrechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. a
GSchV erteilt wird.
4.4 Weiter ist strittig, ob der Bau der Frachthalle Rächtenwisen zu einem
ökologischen Ersatzbedarf führt.
4.4.1 Die Beschwerdeführerin erachtet den ökologischen Ersatzbedarf als
gegeben und rügt, dass keine Ersatzmassnahmen sichergestellt seien.
Dies stelle einen schweren Mangel dar, der zur Aufhebung der Plangeneh-
migung führen müsse. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz be-
streiten dies.
4.4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und
Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) ist dem Aussterben einhei-
mischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Le-
bensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwir-
ken. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch
technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so
hat der Verursacher laut Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen
zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für
angemessenen Ersatz zu sorgen. Die erforderlichen Massnahmen müssen
bereits im Zeitpunkt des Planerlasses als sichergestellt erscheinen, wobei
eine Gleichwertigkeit des Zerstörten mit dem neu Geschaffenen anzustre-
ben ist. Die Gleichwertigkeit beurteilt sich dabei sowohl nach qualitativen
als auch nach quantitativen Kriterien, was bedeutet, dass ein rein flächen-
mässiger Ersatz nicht genügt. Vielmehr muss das Ersatzobjekt auch ähn-
liche ökologische Funktionen übernehmen können wie das zerstörte (Ur-
teile des Bundesgerichts [BGer] 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016
E. 4.4 sowie 1C_393/2014 vom 3. März 2016 E. 5.5).
4.4.3 Die angefochtene Plangenehmigung hält in Ziff. 2.13.2 fest, dass
durch den Bau der neuen Frachthalle sowie der erforderlichen Zufahrten
und Abstellplätze die betroffene Fläche von ca. 338 a beinahe vollständig
A-1345/2019
Seite 15
versiegelt werde und von den bestehenden 64 a Grünflächen nach Bau-
ausführung nur noch rund 4 a unverändert übrig blieben. Jedoch würden
rund 21 a Grünflächen wiederhergestellt bzw. neu geschaffen. Das BAFU
führte dazu bereits im Schreiben vom 1. Juni 2017 aus, dass diese Mass-
nahmen genügen und bestätigt dies im Fachbericht vom 10. Juli 2019 er-
neut.
4.4.4 Angesichts der den Akten beiliegenden Berechnungen erscheint die
im Gebiet Hundig verfügte Ersatzmassnahme ausreichend. Dass darüber
hinaus weitergehender Ersatzbedarf bestehe, macht selbst die Beschwer-
deführerin in ihren Schlussbemerkungen nicht länger geltend. Die
Vorinstanz ging bei dieser Ausgangslage zu Recht davon aus, dass die
notwendigen Massnahmen bereits in Form von Vorleistungen realisiert
wurden und somit keine weiteren ökologischen Ersatzmassnahmen not-
wendig seien.
4.5 Umstritten ist ferner, ob für den Fall eines allfälligen Hochwassers Ob-
jektschutzmassnahmen getroffen werden müssen oder nicht.
4.5.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Frachthalle sei ein Son-
derrisikoobjekt. Trotz Hochwasserrisiko seien keine Objektschutzmass-
nahmen vorgesehen, was einen schweren Mangel darstelle, der zur Auf-
hebung der Plangenehmigung führen müsse. Die Beschwerdegegnerin
hält dem entgegen, es würden angebliche bundesrechtliche Mängel hoch-
stilisiert, obwohl alle erforderlichen gewässer- und naturschutzrechtlichen
Fragen geprüft und genügend berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz
äussert sich nicht hierzu.
4.5.2 Das strittige Bauvorhaben liegt gemäss der Naturgefahrenkarte Mitt-
leres Glattal vom 17. Oktober 2012 in einem Gebiet mit Restgefährdung.
Bei Hochwasserereignissen, welche die bestehenden Schutzmassnahmen
überlasten, könnte das Wasser wieder in den Bereich des ursprünglichen
Talwegs fliessen und die Bauten am Flughafenkopf umspülen. Wie das
BAFU ausführt, steht bei den geplanten Hochwasserschutzmassnahmen
zur Umrollung der Piste 28 am Flughafen Zürich nicht der Objektschutz,
sondern der Arealschutz im Vordergrund: Geschützt werden sollen nicht
einzelne Gebäude, wie etwa die Frachthalle Rächtenwisen, sondern sämt-
liche Bauten und Anlagen auf dem Areal des Flughafenkopfs. Objekt-
schutzmassnahmen sind vorliegend nicht zielführend, weil zahlreiche Ge-
bäude am Flughafen Zürich unterirdisch miteinander verbunden sind und
so Wasser trotz des Objektschutzes an Gebäuden von der einen Anlage in
A-1345/2019
Seite 16
die andere laufen könnte. Mit anderen Worten sind Objektschutzmassnah-
men unzweckmässig, um die Frachthalle Rächtenwisen zu schützen. Der
geplante Arealschutz dient demgegenüber dem Schutz aller Gebäude des
gesamten Flughafenkopfs und stellt insofern eine geeignetere und wirksa-
mere Massnahme dar, um die Anlage vor Hochwasser zu schützen.
4.5.3 Entsprechend sah die Vorinstanz zu Recht davon ab, Objektschutz-
massnahmen zu verfügen und die diesbezügliche Rüge der Beschwerde-
führerin ist als unbegründet abzuweisen.
4.6 Insgesamt ist nach dem Gesagten weder die vorinstanzliche Feststel-
lung des Sachverhalts noch der Verzicht auf die Aussteckung bzw. Profilie-
rung und auf die Durchführung einer UVP zu beanstanden. Die Vorinstanz
hat die Plangenehmigung – trotz der Klarstellung betreffend die gewässer-
rechtliche Ausnahmebewilligung (vorne E. 4.3) – zu Recht erteilt.
4.7 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, es fehlten um-
weltrelevante Unterlagen und Nachweise, die von der Vorinstanz nicht ein-
geholt worden und ihr nicht zur Stellungnahme zugestellt worden seien,
was eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle, kann
dieser Argumentation angesichts der festgestellten fehlerfreien vorinstanz-
lichen Sachverhaltsfeststellung nicht gefolgt werden. Selbst wenn eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz vorgelegen hätte,
konnte sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren erneut zu den umweltrechtlichen Belangen äussern, womit eine allfäl-
lige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten wäre (vgl.
BGE 129 I 129 E. 2.2.3). Ebenso wenig trifft es zu, dass sich die Vorinstanz
nicht ausreichend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinan-
dergesetzt haben und sie ihre Begründungspflicht verletzt haben soll; sie
hat deren Vorbringen inhaltlich alle geprüft und ihre materiellen Erwägun-
gen hinsichtlich der Erteilung der Plangenehmigung ausreichend begrün-
det. Dass sie die Beschwerdeführerin jeweils explizit bei der Prüfung jedes
des von ihr gerügten Aspekts der Plangenehmigung nennt, ist nicht nötig;
entscheidend ist die materiell-rechtlichen Würdigung der ausschlaggeben-
den Elemente, auf welche sich die Behörde bei ihrem Entscheid stützt, was
vorliegend in ausreichendem Umfang stattfand (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2,
136 I 299 E. 5.2, 133 III 439 E. 3.3).
A-1345/2019
Seite 17
5.
Ein freihändiger Erwerb des Grundstücks Kat.-Nr. 5699 (Kloten), das sich
im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, war nicht möglich. Es soll
für den Bau des streitgegenständlichen Frachtgebäudes enteignet werden.
5.1 Im Folgenden ist näher auf die Parteivorbringen zur Enteignung des
streitgegenständlichen Grundstücks einzugehen.
Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, es fehle an
einem öffentlichen Interesse an der Enteignung. Das grundsätzliche Inte-
resse des Landesflughafens Zürich und die Relevanz der Luftfracht für die
Schweizer Wirtschaft seien zu allgemein gehalten, um den Eingriff in ihre
Eigentumsfreiheit zu rechtfertigen. Sowohl der Sachplan Infrastruktur der
Luftfahrt (SIL) als auch der Luftfahrtpolitische Bericht (Lupo 2016, BBl 2016
1947 ff.) seien nur behördenverbindlich oder wegleitend, aber nicht grund-
eigentümerverbindlich. Es fehle an einem konkreten öffentlichen Interesse
an der Enteignung. Die Unanfechtbarkeit des SIL dürfe nicht dazu führen,
dass dieser nicht in Frage gestellt werden könne. Im Gegenteil würden die
gravierenden Mängel des Plangenehmigungsgesuchs die konzeptionellen
Fehler des SIL belegen. Die Beschwerdegegnerin weise kein Konzept auf,
welches für das Frachthandling eine mittelfristige oder gar langfristige Pla-
nung aufzeige. Es könne nicht angehen, dass der Flughafenperimeter im
Umfang von rund 9'000'000 m2 bereits soweit verbaut sei, dass der Flug-
hafen Zürich auf die Enteignung des 11'842 m2 grossen Grundstücks der
Beschwerdeführerin angewiesen sei; ein selbstverschuldetes Planungsde-
fizit dürfe nicht belohnt werden. Die Flughafenbetreiberin habe einzig ein
finanzielles Interesse an der Enteignung, was die Enteignung nicht zu
rechtfertigen vermöge.
Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Sachplanung 2008
noch im Gange war. Die SIL-Basisplanung, welche auch die konkret nicht
unerhebliche Anweisung zur Umrollungsplanung enthalte, habe erst 2013
abgeschlossen werden können und der massgebliche Flächenbedarf für
die Umrollung der Piste 28 sei im Rahmen des SIL 2 festgelegt worden.
Die Sachplanung sei sowohl für die Behörden als auch für die Beschwer-
degegnerin verbindlich. Die Festlegungen der Sachplanung liessen sich
höchstens vorfrageweise auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Die für
ein neues Gebäude in Frage kommenden Gebiete würden im SIL-Objekt-
blatt Ziff. 9 i.V.m. Karte 4 ausgewiesen. Die vorgenommene Planung kor-
respondiere mit diesen Vorgaben. Es gelte lediglich, die Überlegungen des
SIL sachgerecht zu "verfeinern", was im Bericht zum Enteignungsgesuch
A-1345/2019
Seite 18
und in der Plangenehmigung geschehen sei. Das Infragestellen der Grund-
weichenstellungen des SIL erfordere eine Begründungsstichhaltigkeit, von
der die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen und inhaltsleeren Vor-
würfen weit entfernt sei. Zudem verstricke sie sich in verschiedene argu-
mentative Widersprüche. Die Frachthalle sei so platziert, wie es aufgrund
der vielfältig zu berücksichtigenden Faktoren notwendig und sinnvoll sei.
Die Vorinstanz bestreitet die Ausführungen der Beschwerdeführerin eben-
falls, verweist diesbezüglich aber auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Plangenehmigungsverfügung.
5.2 Zwischen den Parteien ist u.a. strittig, ob ein öffentliches Interesse an
der Enteignung zu bejahen ist oder nicht.
5.2.1 Eine formelle Enteignung bildet einen Eingriff in die verfassungs-
rechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und
setzt deswegen u.a. ein durch Gesetz anerkanntes öffentliches Interesse
voraus (Art. 36 Abs. 2 BV). Ebenso kann gemäss Art. 1 Abs. 1 EntG das
Enteignungsrecht nur für Werke geltend gemacht werden, die im Interesse
der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie
für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein
Bundesgesetz anerkannt sind.
5.2.2 Die öffentlichen Interessen an der Enteignung lassen sich anhand der
vom Enteigner verfolgten Zwecke bestimmen. Dass der Betrieb des Flug-
hafens Zürich einem öffentlichen Interesse entspricht, ergibt sich bereits
aus Art. 36e Abs. 1 LFG, wonach an der Nutzung der Landesflughäfen als
Drehscheiben des internationalen Luftverkehrs und Teil des Gesamtver-
kehrssystems ein nationales Interesse besteht. In den vergangenen Jah-
ren hat die Zahl der auf den drei Landesflughäfen abgefertigten Passagiere
stark zugenommen. 2014 betrug sie rund 47 Millionen. Zudem wurden in
der Schweiz im Jahr 2014 mehr als 400 000 Tonnen Luftfracht und Luftpost
abgefertigt. Für die Zukunft weisen die Prognosen eine stetige Zunahme
der Nachfrage nach Flugverkehrsdienstleistungen um ca. 3,2 Prozent pro
Jahr aus. Der Bereich Luftfracht nimmt dabei eine besondere Rolle für den
Transport von hochwertigen, temperatursensitiven und dringlichen Gütern
ein und trägt aufgrund der mitgeführten Luftfracht zur Rentabilität des Pas-
sagierflugbetriebs bei (Lupo 2016, BBl 2016 1852, 1864). Das Bundesver-
waltungsgericht erwog bereits in seinem Urteil von 2009 betreffend die Pro-
A-1345/2019
Seite 19
jektierungszone Rächtenwisen, dass das Frachtwesen zur für den Flugbe-
trieb am Boden benötigten Infrastruktur gehöre und ein öffentliches Inte-
resse an der Freihaltung von Grundstücken für die Frachtentwicklung der
Beschwerdegegnerin bestehe, die schon heute Frachtanlagen im Sinne
von Flugplatzanlagen betreibe (Urteil des BVGer Urteil A-318/2009 vom
16. Dezember 2009 E. 8.2).
5.2.3 Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage nach dem Vor-
liegen eines allfälligen Planungsdefizits und nach dessen Ursachen mag
z.B. in einem anders gelagerten haftpflichtrechtlichen Kontext relevant
sein, hingegen ist die Verschuldensfrage für die Bestimmung des öffentli-
chen Interesses an der Enteignung nicht massgebend, weshalb vorliegend
nicht weiter darauf einzugehen ist. Ebenso wenig ist die Frage nach der
Grundeigentümerverbindlichkeit des SIL und des Lupo 2016 im vorliegen-
den Kontext relevant, weil die Frage des Vorliegens eines öffentlichen In-
teresses nicht in direktem Zusammenhang damit steht, sondern sich be-
reits genügend klar aus Art. 36e Abs. 1 und Art. 36a Abs. 4 LFG ergibt. Das
Vorliegen eines öffentlichen, durch ein Bundesgesetz anerkannten Interes-
ses an der Enteignung der Beschwerdeführerin ist zwecks Weiterentwick-
lung der bestehenden Frachtinfrastruktur und mit Blick auf die reibungslose
Abwicklung des steigenden Frachtaufkommens zu bejahen.
5.3 Ferner ist die Verhältnismässigkeit der verfügten Enteignung strittig.
5.3.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) besagt, dass Ein-
griffe in die Eigentumsgarantie für das Erreichen des im öffentlichen Inte-
resse liegenden Ziels geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar
sein müssen (Urteil des BVGer A‑2013/2017 vom 14. November 2017
E. 5.2 m.w.H.; siehe ferner Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 und 3 BV).
Das Enteignungsrecht kann also nur geltend gemacht werden, wenn und
soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 EntG).
Der mit der Enteignung einhergehende Eingriff in das Eigentum muss sich
zwar auf ein Minimum (BVGE 2012/23 E. 31.4; Urteil des BVGer
A‑2795/2017 vom 27. November 2017 E. 5.1), jedoch nicht auf das absolut
Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles erstrecken, was zur
angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich ist (Urteile des BGer
1C_385/2016 vom 17. November 2016 E. 5.1.2 und 1C_342/2011 vom
15. März 2012 E. 2.1). Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit ei-
ner Verhältnismässigkeitsprüfung gleich.
A-1345/2019
Seite 20
5.3.2 Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt mitunter davon ab,
ob alternative, bessere Varianten vorhanden sind. Die Variantenprüfung
gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Antwort auf die Frage
der Erforderlichkeit (BVGE 2016/13 E. 16.4.1; Urteil des BGer
1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 2 f.). Allerdings ist zu beachten,
dass nicht jede, möglicherweise ebenfalls bundesrechtskonforme Variante
dem vorgelegten Projekt gegenübergestellt werden muss, sind doch bei
jedem Bauprojekt regelmässig mehrere Varianten denkbar. Der Entscheid,
welche von mehreren rechtskonformen und zweckmässigen Lösungen
umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der Vorinstanz (sog. Aus-
wahlermessen, vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 401). Diese kann mit der Feststellung, dass ein
eingereichtes Projektgesuch alle Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt
und bundesrechtskonform ist, die Prüfung anderer Varianten ausschlies-
sen, denn die Einhaltung des einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass
den berührten Interessen genügend Rechnung getragen worden ist. Aus-
serdem ist zu beachten, dass der Vergleich verschiedener Lösungen nur
dann angezeigt ist, wenn die einander gegenüberzustellenden Varianten
echte Alternativen sind, d.h. sie müssen realistisch und einigermassen aus-
gereift sein. Nicht verlangt werden kann hingegen, dass alle in Betracht
fallenden Alternativen im Detail projektiert werden. So dürfen insbesondere
Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer
ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausgeschieden
werden (vgl. Urteile des BVGer A-1524/2015 vom 19. November 2015
E. 4.6.1.2, A-3826/2013 vom 12. Februar 2015 E. 3.4.3.1).
5.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Flughafenperimeter in seinem
Umfang beschränkt ist und die Beschwerdegegnerin nicht auf eine aus-
serhalb liegende Fläche ausweichen kann. Gemäss SIL-Objektblatt vom
23. August 2017 geniessen Flughafenanlagen – wie das streitbetroffene
Frachtgebäude – innerhalb des Flughafenperimeters Priorität (Festsetzung
9, S. 26). Des Weiteren ist die Beschwerdegegnerin durch die Betriebskon-
zession verpflichtet, die zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen
Frachtbetriebs erforderliche Infrastruktur bereitzustellen. Zur Umsetzung
ist sie auf den Standort innerhalb des Flughafenperimeters angewiesen.
Der Standort Rächtenwisen ist, wie dem Bericht zum Enteignungsgesuch
vom 28. Juni 2018 entnommen werden kann, hinsichtlich seiner Lage mit
Verbindung zu den bereits bestehenden Frachtgebäuden, aufgrund seiner
Grösse und der Erschliessung sowie der Anbindung ans übergeordnete
Strassennetz der einzige Standort, der all diese Kriterien zu erfüllen ver-
A-1345/2019
Seite 21
mag; ein Alternativstandort innerhalb des Flughafenperimeters ist nicht vor-
handen. Eine Platzierung der zusätzlichen Frachtabfertigungsflächen an
einem anderen Ort im Flughafenperimeter, z.B. im Westen, wäre mit be-
trieblichen Nachteilen verbunden und stünde im Konflikt mit der geplanten
und teilweise bereits realisierten Erweiterung von Flächen für die Flugzeug-
abfertigung. Zusammen mit den Grundstücken, die der Beschwerdegeg-
nerin bereits gehören oder, wie diejenigen der Armasuisse und des Kan-
tons Zürich, freihändig überlassen werden, ergibt sich eine Fläche, auf der
ein zweckmässiges Projekt realisiert werden und zumindest ein Teil des
Bedarfs an erweiterter Frachthandlingsfläche zur Abwicklung des steigen-
den Frachtaufkommens abgedeckt werden kann. Überdies nutzt die ge-
plante Frachthalle die durch den Sicherheitszonenplan beschränkte Bau-
höhe optimal aus. Der gewählte Standort des Projekts F12 ist damit sowohl
geeignet als auch erforderlich, um die Abwicklung des steigenden Fracht-
aufkommens zu bewältigen.
5.3.4 Die Enteignung ist zudem nur zulässig, wenn eine angemessene
Zweck-Mittel-Relation besteht und das öffentliche Interesse an der Errei-
chung des verfolgten Zwecks das private Interesse an der uneingeschränk-
ten Nutzung seines Grundeigentums überwiegt (vgl. Urteile des BVGer
A‑2013/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2.3, A‑2795/2017 vom 27. No-
vember 2017 E. 5.1). In diesem Kontext ist auch auf die von der Beschwer-
deführerin vorgebrachten Rügen des Rechtsmissbrauchs und der Verlet-
zung der Wirtschaftsfreiheit einzugehen.
5.3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwer-
degegnerin habe den Bau eines von ihr geplanten Frachtgebäudes verhin-
dert. Seit vierzehn Jahren sei sie in der Nutzung ihres Grundstücks massiv
eingeschränkt und habe einen enormen finanziellen Schaden erlitten. Das
vorliegende Plangenehmigungsgesuch sei nur darauf ausgerichtet, an-
stelle des von ihr geplanten Frachtgebäudes die Frachthalle Rächtenwisen
zu erstellen. Die beiden Gebäude würden dieselbe Funktionalität aufwei-
sen, jedoch treibe die Beschwerdegegnerin die Enteignung aus rein finan-
ziellen Motiven voran, was als rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. In
diesem Vorgehen erkennt die Beschwerdeführerin zudem eine Verletzung
der Wirtschaftsfreiheit, von Art. 94 Abs. 1 BV als "Garantie der Privatwirt-
schaft" und der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über
den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen
der Gemeinschaft, ABl L 272 vom 25. Oktober 1996 (nachfolgend: Richtli-
nie 96/67/EG). Es sei kein Grund ersichtlich, warum sie nicht ihr eigenes
Frachtgebäude als Nebenanlage des Flughafens Zürich betreiben sollte.
A-1345/2019
Seite 22
Die Beschwerdegegnerin vertritt zusammengefasst die Auffassung, das
aus dem Jahr 2005 stammende Bauprojekt der Beschwerdeführerin bilde
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter da-
rauf einzugehen sei. Es sei auf Strassenfracht ausgerichtet gewesen und
lasse sich schon allein deswegen nicht mit dem Projekt Rächtenwisen ver-
gleichen. Entsprechend könne gar kein Konkurrenzverhältnis bestehen.
Die Beschwerdeführerin verzögere das Verfahren im Sinn einer selbstge-
wählten Erpressungsstrategie, weil sie sich den Landbedarf für den Flug-
hafenbetrieb mit einer weit über dem Marktpreis liegenden Fantasiesumme
vergolden lassen wolle. Auch könne Art. 94 Abs. 1 BV nicht (direkt) als An-
spruchsgrundlage herangezogen werden, da diese Bestimmung nicht im
Grundrechtskatalog enthalten sei. Art. 87 BV enthalte die notwendige Mo-
nopolkompetenz. Die Richtlinie 96/67/EG gelte einzig für den eigentlichen
Bodenabfertigungsbereich und vermittle kein Anspruch Dritter, selbständig
Infrastrukturbauten zu errichten, zumal in Bezug auf die Frachtabfertigung
wesentliche zusätzliche Einschränkungen bestünden.
Ebenso weist die Vorinstanz darauf hin, dass das Bauprojekt der Be-
schwerdeführerin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde und
darum nicht weiter darauf einzugehen sei. Zudem habe das Bundesgericht
jüngst festgehalten, dass im Bereich der Luftfahrtinfrastruktur aufgrund von
Art. 87 BV und dem darauf basierenden LFG eine Monopolsituation be-
stehe. Das Monopol zum Betrieb des Flughafens und der dafür benötigten
Infrastruktur stehe allein dem Konzessionär zu, was sich Wirtschaftsteil-
nehmer und mögliche Konkurrenten sowie Dritte, die im Flughafenareal
Grundeigentum besässen, entgegenhalten lassen müssten.
5.3.4.2 Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verbot des Rechts-
missbrauchs ist ein Teilgehalt des grundrechtlich geschützten und in Art. 9
BV niedergelegten Grundsatzes von Treu und Glauben, der als allgemeine
Verhaltensregel sowohl Private als auch Behörden bindet und somit die
gesamte Rechtsordnung durchdringt (siehe ferner Art. 5 Abs. 3 BV und
Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt
ein Rechtsmissbrauch namentlich dann vor, wenn ein Rechtsinstitut
zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses
nicht schützen will, oder wenn das Interesse an der Rechtsausübung ent-
weder fehlt oder nur von geringer Schutzwürdigkeit ist und dessen Aus-
übung als Schikane erscheint (BGE 134 I 65 E. 5, 131 I 185 E. 3.2.4, 131
I 166 E. 6,1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 26; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 716 f.).
A-1345/2019
Seite 23
Rechtsmissbrauch ist zudem lediglich in offensichtlichen Fällen zu bejahen
(Urteil des BGer 2C_853/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 3.4.4).
5.3.4.3 Sodann statuiert Art. 94 BV das System einer Wirtschaftsordnung
des freien Wettbewerbs. Dieser institutionelle Grundsatz wird in Art. 27 BV
im Rahmen seiner individualrechtlichen Funktion konkretisiert (vgl. KIE-
NER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 2018, S. 368, 370). Bei der Wirt-
schaftsfreiheit, die gemäss Art. 27 Abs. 2 BV das Recht auf einen freien
Berufszugang umfasst, handelt es sich primär um ein Abwehrrecht gegen-
über dem Staat. Sie schützt in individualrechtlicher Hinsicht die freie privat-
wirtschaftliche Betätigung in einem umfassenden Sinn. Demnach fällt jeg-
liche gewerbsmässig ausgeübte privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Er-
zielung eines Gewinnes oder eines Erwerbseinkommens dient, in den
Schutzbereich von Art. 27 BV (BGE 137 I 167 E. 3.1; KIENER/KÄLIN/WYT-
TENBACH, a.a.O., S. 372 ff.). Als privat gilt eine Betätigung allerdings nur,
wenn sie weder die Erfüllung einer staatlichen oder kommunalen, öffent-
lich-rechtlichen übertragenen Aufgabe noch eine Tätigkeit im Monopolbe-
reich darstellt (vgl. KLAUS A. VALLENDER, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die
Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014,
Art. 27 Rz. 9 ff. m.w.H.).
5.3.4.4 Wie jedes Grundrecht gilt auch die Wirtschaftsfreiheit nicht absolut.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich 2016 im Kontext von Drittabfer-
tigungen am Flughafen Bern-Belp mit den Einschränkungsvoraussetzun-
gen der Wirtschaftsfreiheit auseinander, auf welche vorliegend verwiesen
werden kann (vgl. Urteil des BVGer A-696/2015 vom 17. März 2016 E. 3.3).
Im eben zitieren Entscheid erwog es ferner, dass Art. 87 BV für die Luftfahrt
eine umfassende Bundeskompetenz vorsehe und die Bundesverfassung
es dem Bundesgesetzgeber in diesem Bereich erlaube, von der Wirt-
schaftsfreiheit abzuweichen, namentlich die Tätigkeiten als rechtliches Mo-
nopol auszugestalten und die entsprechenden Rechte entweder selber
wahrzunehmen oder innerhalb eines Konzessions- oder Bewilligungssys-
tems an Dritte zu übertragen. Im Gegenzug zur Konzessionierung sei der
Flughafenbetreiber verpflichtet, den Flughafen unter Vorbehalt der Rege-
lungen im Betriebsreglement für den nationalen und internationalen Ver-
kehr offen zu halten, einen ordnungsgemässen sicheren Betrieb zu ge-
währleisten und die dafür erforderliche Infrastruktur bereitzustellen
(Art. 36a Abs. 2 LFG und Art. 10 Abs. 1 VIL, vgl. E. 4.1). Das Bundesgericht
bestätigte diesen Entscheid und hielt fest, dass das Verwaltungsrechtsver-
hältnis zwischen Staat und Bürger durch das verfassungsrechtlich vorge-
gebene Monopol im Luftfahrtbereich bestimmt werde. Angesichts dieses
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Umstands (i.V.m. Art. 190 BV) sei es nicht notwendig, die Frage aufzuwer-
fen und zu prüfen, ob die Monopolisierung von Flugplätzen durch den Bund
zulässig sei. Aus dem gleichen Grund komme den Rügen, wonach ver-
schiedene Grundrechte verletzt seien, keine Bedeutung zu. Massgebend
sei das Verwaltungsrechtsverhältnis, das durch das LFG bestimmt werde
(Urteil des BGer 2C_377/2016 vom 16. April 2018 E. 3 m.w.H.).
5.3.4.5 Damit laufen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Grund-
rechtsrügen ins Leere, zumal sie sich trotz entsprechendem Hinweis der
Beschwerdegegnerin nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung ausei-
nandersetzt und das Bundesverwaltungsgericht die indirekt erneut in Frage
gestellte Rechtmässigkeit der Projektierungszone des Gebiet Rächtenwi-
sen bereits vor zehn Jahren festgestellt hatte (Urteil des BVGer A-318/2009
vom 16. Dezember 2009).
5.3.4.6 Die Beschwerdeführerin sieht in der verfügten Enteignung zudem
eine Verletzung der Richtlinie 96/67/EG. Dazu ist zunächst festzuhalten,
dass die Richtlinie für die Schweiz verbindlich ist (dazu einlässlich Urteil
des BVGer A-696/2015 vom 17. März 2016 E. 6.3.2.1 f.). Sie bezweckt die
schrittweise Öffnung des Marktes der Bodenabfertigungsdienste, wodurch
nach ihrer fünften Begründungserwägung zur Senkung der Betriebskosten
der Luftverkehrsgesellschaften und zur Hebung der den Nutzern gebote-
nen Qualität beigetragen werden soll. Ihr Geltungsbereich erfasst Dienst-
leistungen, u.a. im Bereich der Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die
konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flug-
zeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft (Art. 2 i.V.m.
Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 96/67/EG). Nicht vom Geltungsbereich erfasst sind
hingegen die Bereitstellung von Immobilien bzw. Infrastruktureinrichtungen
zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten, die aufgrund ihrer Kom-
plexität bzw. aus Kosten- oder Umweltschutzgründen nicht geteilt oder in
zweifacher Ausführung geschaffen werden können, wie bspw. die Ge-
päcksortier-, Enteisungs-, Abwasserreinigungs- und Treibstoffverteilungs-
anlagen (siehe Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 96/67/EG; ferner Urteil des Europäi-
schen Gerichtshofs [EuGH] vom 12. Dezember 2000 T-128/98 Aéroports
de Paris/Kommission, Slg. 2000 II-3933 Rn. 149 ff. betr. Flughafenmono-
pol). Strittig ist vorliegend, ob die Erteilung der Plangenehmigung des
Frachtgebäudes Rächtenwisen rechtmässig sei, und damit die Erstellung
einer Infrastrukturbaute; nicht Teil des Streitgegenstands bildet hingegen
die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Frachthalle der Beschwerdegeg-
nerin zur Erbringung von Frachtdienstleistungen nutzen darf. Demzufolge
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ist der vorliegende Streitgegenstand nicht vom Geltungsbereich der Richt-
linie 96/67/EG erfasst, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt darauf
nichts zu ihren Gunsten ableiten kann und ihre diesbezügliche Rüge abzu-
weisen ist.
5.3.4.7 Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist schliesslich anzumerken, dass der
Beschwerdeführerin als Folge der Enteignung die Ausübung dinglicher
Rechte des streitbetroffenen Grundstücks verunmöglicht würde (vgl. Art. 5
Abs. 1 EntG). Sie hatte beabsichtigt, darauf selbst ein Logistik- und Spedi-
tionsgebäude zu errichten (vgl. zum Projekt der Beschwerdeführerin: Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2008.00083 vom 1. Okto-
ber 2008 E. 6.2.4), was ihr durch die Erteilung der Plangenehmigung ver-
wehrt würde. Es stünde ihr indes weiterhin offen, ausserhalb des Flugha-
fenperimeters ein Logistik- und Speditionsgebäude zu errichten und zu be-
treiben. Gemäss Handelsregistereintrag (am 23. August 2019 im Internet
eingesehen) bilden "der Betrieb von Gastwirtschafts- und Hotelbetrieben
und der Betrieb und die Entwicklung von touristischen Betrieben, Anlagen
und Projekten jeder Art, das Betreiben eines Business Centers und damit
verbundene Dienstleistungen aller Art; sowie Investmentgeschäfte und -tä-
tigkeiten aller Art, […]" den Zweck der beschwerdeführenden Aktiengesell-
schaft. Zu diesem Zweck kann sie Liegenschaften im In- und Ausland er-
werben, verwalten, belasten und veräussern. Sie widmet sich demnach
nicht ausschliesslich dem Frachtgeschäft, sondern ist als eigentliche In-
vestmentgesellschaft ausgestaltet. Dies ist insofern relevant, als dass die
Investitionstätigkeit der Beschwerdeführerin durch die verfügte Enteignung
nur geringfügig eingeschränkt wird. Hingegen ist die Errichtung der plan-
gegenständlichen Frachthalle Rächtenwisen notwendig, um den im natio-
nalen bzw. öffentlichen Interesse liegenden Flughafenbetrieb (vgl. vorne
E. 5.2 f.) reibungslos aufrechterhalten zu können. Hinsichtlich der Zweck-
Mittel-Relation der Enteignung ist demnach festzuhalten, dass das öffent-
liche Interesse an einem funktionierenden und sicheren Flug- bzw. Fracht-
betrieb das private Interesse der Beschwerdeführerin überwiegt. Die
Vorinstanz ging demnach zu Recht davon aus, die Voraussetzungen der
Enteignung seien im vorliegenden Fall erfüllt und sprach die Enteignung
gerechtfertigt aus.
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6.
Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, die Plange-
nehmigung für die Frachthalle Rächtenwisen zu erteilen, als rechtmässig.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 13. Februar 2019 ist da-
her – unter Berücksichtigung der in E. 4.3.3 festgehaltenen Ergänzung –
zu bestätigen und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Auch sei
darauf hingewiesen, dass die Entschädigungsforderungen nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens bilden. Über sie wird im anschliessen-
den Schätzungsverfahren zu befinden sein (Art. 57 EntG).
7.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden auf
Fr. 3'000.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag
wird dem Kostenvorschuss entnommen.
7.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dasselbe gilt für die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) sowie die Vorinstanz als Bun-
desbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Ziff. 2 des Dispositivs der Plangenehmigungsverfügung vom 13. Februar
2019 wird mit einer neuen Ziff. 2.8 wie folgt ergänzt: "Die gewässerschutz-
rechtliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 Bst. a GSchV wird
erteilt".
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
– das BAFU z.K. (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Basil Cupa
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Seite 28
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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