Abtei lung I
A-1346/2006
{T 0/2}
Urteil vom 4. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Thomas Stadelmann
(Kammerpräsident), Pascal Mollard;
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (MWSTV; 1. Quartal 1996 bis 4. Quartal 1998);
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. X._______, _______ im Jahre 1916 als Stiftung im Sinne von Art. 80 ff.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) eingetragen, bezweckt gemäss Statuten u.a. _______ sowie die
Führung von Ausbildungsstätten, insbesondere für Pflegeberufe (Art. 2 der
Statuten vom _______). Sie untersteht der Aufsicht des Amtes für
Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Y._______. Seit
dem 1. Januar 1995 ist die Stiftung im Register der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) als mehrwertsteuerpflichtig eingetragen.
B. Gestützt auf den Vertrag vom _______ 1996 zwischen dem Staat
Y._______ und X._______, wurde diesem die Aufgabe der Führung einer
Schule mit Sitz in Y._______ mit einem vom Schweizerischen Roten Kreuz
anerkannten Ausbildungsprogramm in Gesundheits- und Krankenpflege
übertragen (Diplomniveau [DN] I und II). Der Kanton Y._______
verpflichtete sich, die Bau- und Einrichtungskosten sowie die jährlichen
Betriebskosten zu vergüten.
C. Mit Schreiben vom 1. April 1998 stellte die Stiftung bei der ESTV u.a. den
Antrag, für die Hauswartstätigkeit für die von ihr im Auftrag des Kantons
Y._______ geführte Krankenpflegeschule sei keine Eigenverbrauchsteuer
zu erheben. Die ESTV lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 2. April
1998 ab. Gleichzeitig teilte sie mit, sie habe bislang keine Kenntnisse vom
Umstand gehabt, dass X._______ eine öffentliche Aufgabe im
Auftragsverhältnis ausführe. Es sei deshalb die Frage abzuklären, ob die
vom X._______ erbrachte Dienstleistung auf Grund von Art. 14 Ziff. 9
MWSTV von der Steuer ausgenommen sei oder nicht.
D. Am 2. März 1999 entschied die ESTV, die vom X._______ im Auftrag des
Kantons Y._______ ausgeführte Aufgabe stelle eine Dienstleistung im
Sinne von Art. 6 Abs. 1 MWSTV dar. Mit Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. 7321560 forderte sie für die Betriebsbeiträge der Jahre 1996 bis 1998
in der Gesamthöhe von Fr. 16'312'691.-- Mehrwertsteuern im Betrage von
Fr. 848'259.-- (gerundet) zuzüglich Verzugszins nach.
E. Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ am 16. April 1999
Einsprache mit dem Begehren, diesen aufzuheben und es sei
festzustellen, dass die X._______ gegenüber dem Staat Y._______ keine
steuerbare Dienstleistung erbringe. Eventualiter sei der Entscheid
aufzuheben und es sei festzustellen, dass Empfänger der Leistungen der
Stiftung die Schülerinnen und Schüler der Ausbildungsprogramme
Diplomniveau I und II seien und die Beiträge des Kantons Y._______
Entgeltsauffüllungen für die nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV steueraus-
genommenen Umsätze darstellten.
Mit Einspracheentscheid vom 2. Februar 2004 wies die ESTV die
Einsprache ab.
F. Mit Eingabe vom 3. März 2004 erhebt die X._______ (Beschwerdeführerin)
bei der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde
3gegen den Einspracheentscheid der ESTV. Sie stellt den Antrag, der
Einspracheentscheid vom 2. Februar 2004 und mit ihm die EA
Nr. 7321560 seien aufzuheben unter der Feststellung, dass die vom
Kanton Y._______ im Rahmen des zwischen ihm und der Stiftung
X._______ abgeschlossenen Vertrages vom _______ 1996 für die Jahre
1996 bis und mit 1998 an die Stiftung bezahlten Betriebsbeiträge nicht der
Mehrwertsteuer unterliegende Subventionen oder andere Beiträge der
öffentlichen Hand nach Art. 26 Abs. 6 Bst. b der MWSTV darstellen.
Eventualiter seien der Einspracheentscheid vom 2. Februar 2004 und mit
ihm die EA Nr. 7321560 aufzuheben unter der Feststellung, dass die vom
Kanton Y._______ im Rahmen des zwischen ihm und der Stiftung
X._______ abgeschlossenen Vertrages vom 3. Juli 1996 für die Jahre
1996 bis und mit 1998 an die Stiftung bezahlten Betriebsbeiträge
steuerausgenommener Umsatz nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV darstellen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. April 2004 schliesst die ESTV auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten
der Beschwerdeführerin.
G. Per 31. Dezember 2006 hat die SRK die Verfahrensakten dem
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache übergeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV
der Beschwerde an die SRK. Das BVGer übernimmt, sofern es zuständig
ist und keine Ausnahme vorliegt, die am 1. Januar 2007 bei der SRK
hängigen Rechtsmittel; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (Art. 31 bis 33 und Art 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Vorliegend ist keine Ausnahme gegeben und gegen den Entscheid der
Vorinstanz ist die Beschwerde beim BVGer zulässig (Art. 32 e contrario
und Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 53 der alten Verordnung
vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV von 1994, AS 1994
1464]). Dieses ist mithin zur Beurteilung in der Sache sachlich wie
funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige
Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende
Sachverhalt verwirklichte sich indessen in den Jahren 1996 bis 1998. Auf
die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich bisheriges Recht
anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
41.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden
Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT
KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs-
band, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die
Beschwerdeführerin ihre Anträge formell als Feststellungsbegehren stellt,
fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil
bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Nachforderung, gestellt worden ist. Damit kann anhand
eines konkreten Falles entschieden werden, ob die fraglichen Leistungen
die beanstandete Steuerforderung auslösten, was das Feststellungs-
interesse hinfällig werden lässt (siehe Urteil des Bundesgerichts
2A.90/1999 vom 26. Februar 2001, E. 1). Mit dieser Einschränkung ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die rechnerische Ermittlung der
mit EA erhobenen Mehrwertsteuer. Strittig ist die mehrwertsteuerliche
Qualifikation der Ausbildungstätigkeit der Beschwerdeführerin.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland gegen Entgelt erbrachte
Dienstleistungen (Art. 4 Bst. b MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede
Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstands ist (Art. 6 Abs. 1
MWSTV). Dienstleistungen liegen auch vor, wenn sie kraft Gesetz oder
aufgrund behördlicher Anordnungen erfolgen (Art. 7 MWSTV).
2.2 Ein steuerbarer Umsatz setzt notwendig einen Austausch von Leistungen
voraus (BGE 126 II 451 f. E. 6a; vgl. ferner ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HO-
NAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl.,
Bern 2003, S. 82 Rz. 178). Die Leistung besteht dabei entweder in einer
Lieferung oder Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im
Entgelt (Art. 4 MWSTV, Ausnahme: Eigenverbrauch). Zusätzlich ist eine
innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung
erforderlich (BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER, in:
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 6 und 8,
ausführlich: DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das
schweizerische Recht, Bern 1999, S. 223 ff.).
Ob eine Gegenleistung aus mehrwertsteuerlicher Sicht in genügendem
Zusammenhang mit der Leistung steht, ist nicht in erster Linie nach
zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu
beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November
2003 E. 3.6.1, mit Hinweisen; statt vieler: Entscheid der SRK vom 14. Juni
2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
69.126 E. ; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112; vgl. auch BAUMGARTNER,
5a.a.O., ad Art. 33 Abs. 1 und 2, Rz. 12). Insbesondere ist für die Annahme
eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses
nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 252 f. E. 4a; Urteil des
Bundesgerichts 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.2). Es genügt
vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind,
dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst (vgl. Urteile des BVGer A-
1343/2006 vom 12. April 2007 E. 2.2, A-1338/2006 vom 12. März 2007
E. 2.1).
Zusammenfassend müssen folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ
erfüllt sein, damit von einem Leistungsaustausch ausgegangen werden
kann (vgl. auch Entscheide der SRK vom 17. Oktober 2006 [SRK 2003-
164] E. 2.a, vom 14. Juni 2005, a.a.O., E. ):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines
Leistungsempfangenden vorhanden sein;
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung
gegenüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich
wirtschaftlich verknüpft sein.
2.3
2.3.1 Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage für die Berechnung
der Mehrwertsteuer dar (Art. 26 Abs. 1 MWSTV; vgl. BGE 126 II 451 E. 6).
Zum Entgelt gehört alles, was die Empfängerin oder an ihrer Stelle eine
dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung
aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten,
selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Im Falle einer
Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt
der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 26 Abs. 2
MWSTV).
2.3.2 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b MWSTV
Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand. Eine allgemein
anerkannte Umschreibung des Subventionsbegriffs gibt es im
schweizerischen Recht allerdings nicht; auch die MWSTV enthält keine
Begriffsbestimmung. Das Bundesgericht umschreibt Subventionen
allgemein als Leistungen kraft öffentlichen Rechts, die anderen
Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu
einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt;
m.a.W. wird die Subvention ohne eine entsprechende konkrete
marktwirtschaftliche Gegenleistung ausgerichtet. Ihre Gewährung zielt
folglich nicht auf die Herstellung eines bestimmten, an sich wünschbaren
Zustandes ab, sondern will ein gewisses Verhalten der die Subventionen
empfangenden Person hervorrufen, das zur Erreichung bestimmter, im
öffentlichen Interesse liegender Zwecke geeignet erscheint. Sind mit der
Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifischen Leistungen
verknüpft und ist die Subventionsempfängerin frei, wie sie – im Rahmen
des allgemeinen Leistungsauftrages – die zur Förderung des angestrebten
6Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, so deutet dies auf eine
Subvention hin (Urteil des Bundesgerichts vom 25. August 2000,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 170 f.
E. 8). Die Subvention kennzeichnet sich folglich dadurch, dass sich die
empfangende Person in einer Weise verhält, die dem öffentlichen
Interesse als "Gegenleistung" erscheint. Abgesehen von dieser
Verhaltensbindung sind Subventionen aber "unentgeltlich", das heisst, es
steht ihnen keine entsprechende, wirtschaftliche Gegenleistung
gegenüber, wie das für die Annahme einer steuerbaren Lieferung oder
Dienstleistung im Sinne von Art. 4 ff. und Art. 26 MWSTV vorausgesetzt
wird. Sie sind damit von vornherein nicht Gegenstand eines
mehrwertsteuerrechtlichen Leistungsaustausches, sind nicht Entgelt für
eine vom Subventionsempfangenden zu erbringende marktwirtschaftliche
Leistung und fliessen folgerichtig nicht in die Bemessungsgrundlage für die
Mehrwertsteuer ein (BGE 126 II 452 ff. E. 6b und 6c und 456 E. 6e, mit
Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2004 vom 5. September
2005 E. 2.3; Urteil des BVGer A-1338/2006, a.a.O., E. 2.3).
2.3.3 Im Einzelfall kann sich die Abgrenzung der Subvention und der ihr
gleichgestellten anderen Beiträge der öffentlichen Hand (Art. 26 Abs. 6
Bst. b MWSTV) vom steuerbaren Entgelt indessen als schwierig erweisen.
Es ist daher im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu
entscheiden, ob ein Leistungsaustausch vorliegt oder nicht (Urteil des
Bundesgerichts 2A.273/2004, a.a.O., E. 2.3; vgl. auch Urteil des BVGer
A1338/2006, a.a.O., E. 2.3).
2.3.4 In Verhältnissen, in welchen das Vorliegen einer Subvention zu prüfen ist,
sind verschiedene Konstellationen möglich, je nachdem ob zwei oder drei
Parteien involviert sind (vgl. Entscheide der SRK vom 23. März 2004 [SRK
2003-056] E. , vom 3. Februar 1999, veröffentlicht in MWST-Journal
1/1999 S. 14 ff. E. 3c.aa, vom 26. April 2000, veröffentlicht in MWST-
Journal 3/2000 S. 129 ff. E. ). Sind drei Beteiligte vorhanden, ist als
Erstes das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und der Privaten,
welche die Zahlung erhält, zu untersuchen. Liegt auf dieser Ebene kein
mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis vor, muss weiter geprüft
werden, ob die Geldleistung des Staates Entgelt für die Leistung der
Privaten an einen Dritten als Leistungsempfänger darstellt, d.h. ob es sich
um eine so genannte Entgeltauffüllung (Preisauffüllung) handelt (vgl.
Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Wird ein Austauschverhältnis zwischen dem Staat
und der Empfängerin der staatlichen Geldleistung aber bejaht, erübrigt
sich die Prüfung der Frage, ob eine Preisauffüllung gegeben ist. Da die
Geldleistungen des Gemeinwesens diesfalls in einem innerlichen
Zusammenhang mit den Leistungen des Geldempfängers an den Staat
stehen, können sie nicht gleichzeitig eine zusätzliche Gegenleistung
(Preisauffüllung) im Verhältnis zwischen der Empfängerin der Geldleistung
und dem Dritten darstellen, d.h. auch dort in einem ursächlichen
Zusammenhang mit einem Leistungsaustausch stehen (vgl. Entscheid der
SRK vom 23. März 2004, a.a.O., E. 2b mit Hinweis).
2.4 Gewisse Umsätze sind von der Steuer ausgenommen. Dazu gehören u.a.
7Umsätze gemäss Art. 14 Ziff. 9 MWSTV im Bereich der Erziehung von
Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung, Fortbildung
und der beruflichen Umschulung mit Einschluss von Kursen, Vorträgen
und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder bildender Art.
Jegliche Form von Unterricht, gleich welcher Stufe, wird von der Steuer
befreit (Kommentar des EFD zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom
22. Juni 1994, S. 14).
3.
3.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob zwischen dem Kanton Y._______
und der Beschwerdeführerin ein Leistungsaustausch im
mehrwertsteuerlichen Sinn vorliegt. Für den Fall, dass dies zu bejahen ist,
ist im Weiteren abzuklären, ob der Sachverhalt allenfalls gemäss Art. 14
Ziff. 9 MWSTV steuerbefreit ist.
3.2 Aufgrund des Vertrages vom _______ 1996 zwischen dem Staat
Y._______ und der Beschwerdeführerin übernimmt diese folgende
Aufgabe: Sie verpflichtet sich zum Betrieb einer Berufsschule mit Sitz in
Y._______, die zum Erwerb eines vom Schweizerischen Roten Kreuz
anerkannten Diploms – DN I und DN II – in Gesundheits- und
Krankenpflege führt. Als Richtzahl für die Ausbildungsabschlüsse sind 40
DN I und 45 DN II Schülerinnen und Schüler jährlich vereinbart (Ziff. 1 des
Vertrages). Die Beschwerdeführerin untersteht der Aufsicht der kantonalen
Z._______ (Ziff. 2). Der Kanton verpflichtet sich demgegenüber, der
Beschwerdeführerin die Bau- und Einrichtungskosten sowie die jährlichen
Betriebskosten zu vergüten (Ziff. 5).
Die gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen befindet sich im kantonal-
_______ Gesetz vom _______. Der Kanton hat im Rahmen der
Spitalplanung sicherzustellen, dass auch in Zukunft eine ausreichende
Spitalversorgung für die Bevölkerung gewährleistet werden kann. Zur
Erreichung dieses Planungsziels sind die künftigen Bedürfnisse an
Spitalpersonal zu erheben und die entsprechende Notwendigkeit von
Schulen zu bestimmen, die er zugleich zur Verfügung zu stellen hat. Die
Durchführung dieser ihm obliegenden, staatlichen Aufgabe kann er auch
an Private (z.B. private Körperschaften oder Stiftungen) übertragen (vgl.
_______).
Die Beschwerdeführerin ist vertraglich im Weiteren gehalten, die Schule
und das Ausbildungsprogramm entsprechend den kantonalen Vorgaben
der Gesundheits- und Fürsorgeplanung sowie den Bestimmungen und
Richtlinien des SRK zu organisieren und durchzuführen (Ziff. 3.1 und 3.2
des Vertrages); das Organisationsreglement, sowie dessen grundsätzliche
Änderungen, das Schulreglement und Änderungen im Ausbildungs-
programm der Z._______ zur Genehmigung zu unterbreiten (Ziff. 3.3 und
3.4); die Z._______ über die Promotionsordnung, die Verträge mit den
Ausbildungs-stationen und über die Schulbesuche der fachlichen
Überwachungsinstanz Schweizerischen Roten Kreuzes zu orientieren
8(Ziff. 3.5 und 3.6); dieser die Schulbesuchsberichte des Schweizerischen
Roten Kreuzes, die gemäss _______ verlangten statistischen Angaben,
sowie einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuzustellen (Ziff. 3.7 und 3.8) und
die vom Kanton eingegangenen Ausbildungsverträge mit der Stiftung
_______ zu übernehmen (Ziff. 3.9 bis 3.11). Für die Ausbildung für im
Kanton Y._______ wohnhafte Auszubildende soll die Beschwerdeführerin
keinen Beitrag an die Betriebskosten erheben, für alle anderen sind
Beträge gemäss Weisungen der Z._______ in Rechnung zu stellen
(Ziff. 4). Als Kündigungsfrist wird ein Jahr vereinbart (Ziff. 6).
Der Auftrag an die Beschwerdeführerin ist mit diesem Vertrag genau
spezifiziert und die vertraglich festgehaltenen Vorgaben und Bedingungen
detailliert, so dass die Beschwerdeführerin nicht autonom darüber
entscheiden kann, wie sie die Lehrtätigkeit ausüben und welche
Bildungsinhalte und -ziele sie vermitteln will; sie hat den fachlichen
Ausbildungskriterien des Schweizerischen Roten Kreuzes und den
kantonalen Anforderungen zu genügen. Die Beschwerdeführerin hat mit
diesem Vertrag folglich eine individualisierte und konkretisierte Aufgabe
übernommen und hat nicht lediglich einen – wie bei Subventionen –
allgemein gehaltenen Leistungsauftrag zu erfüllen, welchen sie auf eine
selbst gewählte Weise ausführen könnte. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin sind die einzelnen Vereinbarungen nicht lediglich
Auflagen, die das Verhalten der Beschwerdeführerin in einem
richtungsweisenden Sinne lenken wollen, wie dies für eine Subvention
typisch wäre. Die Leistungspflichten und deren Erbringungsmodalitäten
sind, wie bereits ausgeführt, konkret, und eben diese will der Kanton
finanziell abgelten sowie mittels verschiedener Aufsichts-, Mitteilungs-
sowie Genehmigungspflichten und allenfalls Kündigungsmöglichkeit sicher
stellen. Eine Überprüfung der Aufgabenübertragung ist namentlich bei
anhaltendem Unterschreiten der Anzahl Auszubildenden und beim
Vorliegen von Beanstandungen des Schweizerischen Roten Kreuzes
möglich (vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Y._______). Im
Gegenzug übernimmt der Kanton die Bau- und Einrichtungskosten und
sämtliche, jährlich anfallende Betriebskosten. Die Leistungen des Kantons
gehen damit über einen bloss unterstützenden Förderungswillen hinaus,
wie dies für Subventionen gilt. Die Beschwerdeführerin erhält die
staatlichen Beiträge als Entgelt für ihre vertragsgemäss erbrachten
Dienstleistungen. Das Erfordernis, wonach einer mehrwertsteuerlichen
Leistung ein Entgelt als Gegenleistung gegenüberstehen muss, ist
demzufolge vorliegend erfüllt.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie übe ihre Tätigkeit allein aufgrund
ihrer in den Statuten verankerten Motive aus und würde auch ohne
staatliche Aufgabenübertragung oder finanzielle Unterstützung DN I und
DN II Ausbildungen anbieten. Diese Einwände sind unbeachtlich bzw.
hypothetisch. Massgebend und zu beurteilen ist der tatsächlich
vorliegende Sachverhalt. Die Beschwerdeführerin hat im fraglichen
Zeitraum die Beiträge des Kantons erhalten, weil sie die entsprechenden
Dienstleistungen erbracht hat bzw. damit sie diese erbringt. Eine innere
9Verknüpfung, ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
der Entschädigung und den Leistungen der Beschwerdeführerin ist mithin
gegeben, weshalb ein mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis zu
bejahen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Übertragung von öffentlichen
Aufgaben auf die beschriebene Weise vom Gemeinwesen auf eine Private,
ein Leistungsaustauschverhältnis (vgl. E. 2.2) zwischen der beigezogenen
Privaten und dem Gemeinwesen zur Folge hat. Der Leistungsaustausch ist
gemäss konstanter Rechtsprechung darin zu sehen, dass die Private eine
eigentlich dem Gemeinwesen obliegende Tätigkeit übernimmt und dafür
entschädigt wird (vgl. statt vieler: Entscheide der SRK vom 23. März 2004
a.a.O., E. 3.b, vom 25. Januar 1999 [SRK 1998-046] E. ; bestätigt
durch Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 1999, veröffentlicht in
Steuer Revue [StR] 2000 55).
3.3 Eventualiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die vom Kanton
entrichteten Beiträge würden Drittentgelt für von ihr an die Schülerinnen
und Schüler erbrachten Ausbildungsleistungen darstellen, auf welche
Art. 14 Ziffer 9 MWSTV Anwendung finde.
Da der relevante Leistungsaustausch zwischen dem Kanton und der
Beschwerdeführerin stattfindet (E. 3.2), fällt vorliegend die Frage, ob ein
zweites Leistungsaustauschverhältnis zwischen letzterer und den
Schülerinnen und Schülern existiert, dahin. Denn eine Zahlung, welche
Gegenleistung bildet für die Leistung der Beschwerdeführerin an den
Kanton, kann nicht gleichzeitig Entgelt im Verhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und den Schülerinnen und Schülern sein. Dies ist
mehrwertsteuersystematisch ausgeschlossen (vgl. dazu oben E. 2.4;
ebenso Entscheide der SRK vom 23. März 2004, a.a.O., E. 3c; vom
19. Juli 1999, a.a.O., E. 8b). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin stellt sich folglich die Frage nicht, ob sie Leistungen
nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV erbringt und die fraglichen Beiträge Drittentgelt
darstellen.
4. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist, und der Einspracheentscheid der ESTV vom
2. Februar 2004 zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung an die Beschwerde-
führerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
10
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 6'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (_______) (mit Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und Art. 100 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110]).
Versand am: