Abtei lung I
A-1347/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. April 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Michael Beusch, André Moser;
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (1/1995 - 2/1999); subjektive Steuerpflicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Im Januar 1999 führte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
betreffend die X._______ eine Steuerkontrolle durch. Gestützt auf deren
Ergebnis erhob sie für die Perioden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 mit
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 189'431 vom 10. November 1999 eine
Steuernachforderung im Betrag von Fr. 82'887.-- zuzüglich Verzugszins
und trug die X._______ rückwirkend per 1. Januar 1995 in das von der
ESTV geführte Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein. Die ESTV hielt
der X._______ im Wesentlichen vor, die administrativen Leistungen
(Geschäftsführung), welche sie für die Pensionskasse A._______ und
B._______ sowie für den Verein C._______ erbringe, seien steuerbar und
begründeten ihre subjektive Steuerpflicht ab 1. Januar 1995. Die
X._______ beglich in der Folge die Steuernachforderung unter Vorbehalt
der Rechtmässigkeit und liess sie bestreiten.
Mit Wirkung per 31. März 2000 löschte die ESTV die X._______ im Steuer-
register mangels genügenden steuerbaren Umsatzes.
B. Die ESTV entschied am 14. Juni 2001, sie habe die X._______ zu Recht
auf den 1. Januar 1995 ins Register für Steuerpflichtige eingetragen, und
die X._______ habe zu Recht Fr. 82'887.-- Mehrwertsteuern zuzüglich
Fr. 8'023.-- Verzugszinsen bezahlt. Zur Begründung verwies die Verwal-
tung auf ihre EA vom 10. November 1999. Mit Einsprache vom 18. Juli
2001 liess die X._______ beantragen, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die bezahlten Steuerbeträge und Verzugszinsen zurück-
zuerstatten. Sie brachte im Wesentlichen vor, die von der ESTV aufge-
rechneten Leistungen würden an Gemeinwesen im Sinne von Art. 17
Abs. 4 Satz 2 der alten Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwert-
steuer (aMWSTV von 1994, AS 1994 1464) erbracht und seien somit von
der Steuer ausgenommen. Sie erreiche deshalb die für eine subjektive
Steuerpflicht massgeblichen Umsätze nicht. Überdies stützte sie ihre
Anträge auf den Vertrauensschutz.
C. Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2004 wies die ESTV die
Einsprache ab und bestätigte die Nachforderung in Höhe von Fr. 82'887.--
Mehrwertsteuern zuzüglich Verzugszinsen im Betrage von Fr. 8'023.--. Zur
Begründung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, die Leistungen
der X._______ an die genannten Pensionskassen seien an andere
Empfänger als an Gemeinwesen erbracht und deshalb steuerbar. Das
entsprechende Entgelt übersteige seit dem Jahr 1994 die Umsatzgrenze
von Fr. 25'000.-- mit der Folge, dass die subjektive Steuerpflicht der
X._______ gegeben sei. Die blosse Untätigkeit der Verwaltung bilde im
Mehrwertsteuerrecht nie eine Vertrauensgrundlage. Da es folglich bereits
an einer behördlichen Zusicherung mangle, seien die kumulativen Voraus-
setzungen des Vertrauensschutzes nicht erfüllt.
D. Am 23. März 2004 lässt die X._______ bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde einreichen und die Anträge
stellen, den Einspracheentscheid aufzuheben, die bezahlten Steuer- und
3Verzugszinsbeträge seien mit Vergütungszins zurückzuerstatten, und es
sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar
1995 bis 30. Juni 1999 nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Zur Begründung
trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die selben Argumente vor,
welche sie bereits ihrer Einsprache zu Grunde legte. Eine Verletzung des
Vertrauensschutzes wirft sie der Verwaltung indes nicht mehr vor.
Mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2004 schliesst die ESTV auf Abweisung
der Beschwerde.
E. Am 5. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) den Ver-
fahrensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV
der Beschwerde an die SRK. Das BVGer übernimmt, sofern es zuständig
ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beur-
teilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BVGer ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 MWSTV). Die Beschwerdeführerin hat den Einsprache-
entscheid vom 24. Februar 2004 frist- und auch formgerecht angefochten
(Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch diesen beschwert und zur Anfechtung
berechtigt (Art. 48 VwVG).
1.2 Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1995 bis
1999. Die Bestimmungen der alten Mehrwertsteuerverordnung bleiben im
vorliegenden Fall anwendbar (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).
1.3 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Fest-
stellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein ent-
sprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgericht-
licher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungs-
verfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE 119
V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main
1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag Ziff. 3
formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutz-
würdiges Interesse an dessen Behandlung, weil bereits das negative
Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Nachforderung, gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten
4Falles entschieden werden, ob die fraglichen Leistungen die subjektive
Nachleistungspflicht der Beschwerdeführerin auslösten, was das Fest-
stellungsinteresse hinfällig werden lässt (siehe Urteil des Bundesgerichts
2A.90/1999 vom 26. Februar 2001, E. 1). Mit dieser Einschränkung ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene
gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, auch wenn die
Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und
sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- über-
steigen (Art. 17 Abs. 1 MWSTV). Steuerpflichtig sind insbesondere natür-
liche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten
und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie
Personengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Fir-
ma Umsätze tätigen (Art. 17 Abs. 2 MWSTV). Bund, Kantone und Gemein-
den, die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Personen und Organisationen
sind für Leistungen, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen,
nicht steuerpflichtig, auch wenn sie für solche Leistungen Gebühren,
Beiträge oder sonstige Abgaben erhalten. Gemeinwesen, ihre Dienst-
stellen sowie Zweckverbände von Gemeinwesen sind von der Steuerpflicht
ausgenommen, soweit sie ausschliesslich Leistungen untereinander er-
bringen (Art. 17 Abs. 4 MWSTV).
2.2 Bei der Abklärung der Steuerpflicht eines Gemeinwesens bzw. dessen au-
tonomer Dienststelle gemäss Satz 2 von Art. 17 Abs. 4 MWSTV ist ge-
mäss Verwaltungspraxis zu beachten, dass ungeachtet der Umsatzhöhe
keine subjektive Steuerpflicht besteht, soweit ausschliesslich für das eige-
ne oder ein anderes Gemeinwesen Leistungen erbracht werden. Ist das
Gemeinwesen bzw. die Dienststelle noch für übrige Dritte tätig, so ist die
subjektive Steuerpflicht nur dann gegeben, wenn die beiden nachfolgen-
den Voraussetzungen erfüllt sind:
• der steuerbare Gesamtumsatz (Umsatz aus sämtlichen Leistungen an
andere Dienststellen innerhalb des gleichen Gemeinwesens, Umsatz
aus Leistungen an andere Gemeinwesen und Umsatz aus Leistungen
an übrige Dritte) überschreitet die massgebenden Umsatzgrenzen
(Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 lit. a MWSTV);
• die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an übrige Dritte übersteigen
Fr. 25'000.-- im Jahr.
Zu versteuern sind (nur) die Umsätze aus steuerbaren Leistungen an Drit-
te sowie die Umsätze aus gleichartigen Leistungen, die an andere Dienst-
stellen des eigenen Gemeinwesens oder an andere Gemeinwesen er-
bracht werden. Der Begriff der Gleichartigkeit wird dabei weit gefasst
(Branchenbroschüre Gemeinwesen, ESTV, Dezember 1994, Ziff. 4). Das
Bundesgericht bestätigte implizit mit Urteil vom 28. Dezember 2005
(2A.197/2005 E. 7) die Rechtmässigkeit dieser Verwaltungspraxis (vgl. Ur-
5teil des BVGer A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 2.4).
2.3 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts der Norm. Aus-
gangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut. Ist der Text nicht klar
oder sind verschiedene Deutungen möglich, muss nach seiner wahren
Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Ausle-
gungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und
ihres Zwecks. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit
andern Bestimmungen zukommt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht
unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der
Norm zu erkennen (BGE 130 II 202 E. 5.1, BGE 129 II 114 E. 3.1).
Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere
Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechts-
verständnis eine andere Lösung weniger nahe legen (BGE 128 I 288
E. 2.4). Die Rechtsprechung lässt sich bei der Auslegung von Erlassen
stets von einem Methodenpluralismus leiten und stellt nur dann allein auf
das grammatikalische Element ab, wenn sich daraus zweifelsfrei eine
sachlich richtige Lösung ergibt (BGE 125 II 333 E. 5 mit Hinweisen). Sind
mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung ent-
spricht (BGE 130 II 65 E. 4.2). Allerdings findet die verfassungskonforme
Auslegung – auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren
Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (Art. 190 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; BGE 131 II 697 E. 4.1, BGE 129 II 249 E. 5.4).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin grund-
sätzlich subjektiv steuerpflichtig im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 MWSTV
werden kann. Ebenso einig sind sich die Verfahrensbeteiligten darin, dass
die Beschwerdeführerin ... als Gemeinwesen im Sinne von Art. 17 Abs. 4
Satz 2 MWSTV zu gelten hat. Mit Recht anerkennt die Beschwerdeführerin
überdies ausdrücklich, es handle sich bei den fraglichen administrativen
Leistungen (Geschäftsführung), welche sie für die Pensionskasse
A._______ und B._______ sowie für den Verein C._______ erbringt, um
grundsätzlich steuerbare Umsätze. Nicht bestritten ist schliesslich, dass
die Empfängerinnen der fraglichen Dienstleistungen als selbstständige
juristische Personen des öffentlichen Rechts zu gelten haben und als
solche unter die übrigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne
von Art. 17 Abs. 4 Satz 1 MWSTV zu subsumieren sind.
Im Streit liegt indes die Frage, ob die Beschwerdeführerin diese Leis-
tungen an Gemeinwesen, an Dienststellen von Gemeinwesen oder an
Zweckverbände von Gemeinwesen im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2
MWSTV erbringt und deshalb dafür von der Steuerpflicht befreit ist. Mit
andern Worten ist unter den Verfahrensbeteiligten umstritten, ob die frag-
lichen Pensionskassen sowie C._______ Gemeinwesen im Sinne von
Art. 17 Abs. 4 Satz 2 MWSTV darstellen.
3.2
63.2.1 Der Wortlaut von Satz 2 des in Rede stehenden Art. 17 Abs. 4 MWSTV
setzt mit Bezug auf die hier entscheidrelevanten Begriffselemente
(Gemeinwesen; Dienststellen von Gemeinwesen; Zweckverbände von
Gemeinwesen) eine deutliche Differenz zu Satz 1 (die übrigen Einrich-
tungen des öffentlichen Rechts). Aus einer grammatikalischen Sicht er-
scheint offensichtlich, dass die Begriffe "Gemeinwesen" und "übrige Ein-
richtungen des öffentlichen Rechts" nicht deckungsgleich verwendet wer-
den. Eine solche Deckungsgleichheit wird zwar von der Beschwerde-
führerin behauptet, findet jedoch in einer grammatikalischen Auslegung
der Vorschrift keine Stütze.
Vielmehr ist der Begriff Gemeinwesen nach dem allgemeinen Sprach-
gebrauch eher den Bezeichnungen Bund, Kantone und Gemeinden
(Satz 1) gleichzustellen. Nach Duden (Deutsches Universalwörterbuch,
4. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2001) wird unter Gemeinwesen
denn auch der "Gemeinde(verband)" oder der "Staat als öffentlich-recht-
liches Gebilde" verstanden. Eine allgemeingültige Definition von Gemein-
wesen ist der juristischen Literatur nicht zu entnehmen. Nach Gygi machen
ebenfalls hauptsächlich der Bund, die Kantone und die Gemeinden das
Gemeinwesen aus (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 21, wenn-
gleich dazu noch öffentliche Körperschaften und Anstalten sowie andere
Organisationen als Träger von Verwaltungsaufgaben kommen, die aber
alle in einer rechtlichen Verbindung mit Bund, Kanton oder Gemeinde
stehen).
Aus den Stiftungsurkunden der Pensionskasse A._______ und B._______
je vom 28. August 1991 ist zwar zu entnehmen, dass die Stiftungen mit
Wirkung ab 1. Januar 1987 dem öffentlichen Recht unterstellt wurden (je
Art. 1). Hinweise darauf, dass es sich um Gemeinwesen im engeren Sinn
handelt, wie er sich aus einer grammatikalischen Auslegung von Art. 17
Abs. 4 Satz 2 MWSTV ergibt, sind den Urkunden oder den ent-
sprechenden gesetzlichen Grundlagen allerdings keine zu entnehmen.
3.2.2 Das Handeln in Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne von Art. 17 Abs. 4
Satz 1 MWSTV wird vom objektiven Geltungsbereich der Mehrwertsteuer
nicht erfasst (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schwei-
zerische Recht, Bern 1999, S. 192 ff.). Sinn und Zweck dieser Bestimmung
besteht denn auch im Wesentlichen darin, das ausserhalb des mehrwert-
steuerlichen Geltungsbereichs liegende hoheitliche Handeln des Staates
oder jenes Subjektes, welches mit der Befugnis zum hoheitlichen Handeln
ausgestattet ist, vom grundsätzlich steuerbaren gewerblichen Handeln
abzugrenzen, welches durch den objektiven Geltungsbereich der Mehr-
wertbesteuerung erfasst wird (s. RIEDO, a.a.O., S. 194 ff.).
Demgegenüber bezweckt Satz 2 innerhalb des gewerblichen Handelns des
Gemeinwesens, also innerhalb des objektiven Geltungsbereichs der Mehr-
wertsteuer, gewisse Leistungserbringer von der Steuerpflicht zu befreien,
falls sie ausschliesslich Umsätze untereinander erbringen. Geregelt wird
mithin ein völlig anderer Tatbestand.
7Handelt das "Gemeinwesen" im Sinne von Satz 2 in einem aus mehrwert-
steuerlicher Sicht diametral verschiedenen Bereich (gewerblich) als die
"übrige Einrichtung des öffentlichen Rechts" im Sinne von Satz 1 (hoheit-
lich), dann drängt sich in einer teleologischen Auslegung der Vorschrift ein
unterschiedliches Verständnis dieser im vorliegenden Fall relevanten Be-
griffe geradezu auf. Jedenfalls führt entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin eine Auslegung von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 MWSTV nach
Sinn und Zweck nicht zum Schluss, Gemeinwesen seien mit den übrigen
Einrichtungen des öffentlichen Rechts deckungsgleich.
3.2.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt eine systematische Auslegung. Die
Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchsteuer und soll deshalb von
Verfassungs wegen den Verbrauch möglichst umfassend besteuern.
Entsprechend dürfen nach konstanter Rechtsprechung Einschränkungen
des Steuerobjekts sowie des Steuersubjekts nur mit grosser Zurückhaltung
angenommen werden. Steuerbefreiungsvorschriften wie Satz 2 von Art. 17
Abs. 4 MWSTV und insofern auch der Begriff Gemeinwesen werden in
konstanter Rechtsprechung restriktiv ausgelegt (statt vieler: Entscheid der
SRK vom 25. September 1998, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 63.75 E. 4c; BGE 124 II 202). Im Lichte einer der-
art restriktiven Auslegung des Begriffs Gemeinwesen erscheint nicht
gerechtfertigt, diesen mit den übrigen Einrichtungen des öffentlichen
Rechts gleich zu setzen.
Im systematischen Kontext verweist die Beschwerdeführerin ferner auf
Art. 23 MWSTG und trägt vor, dieser fasse unter dem Rubrum Gemein-
wesen die für die öffentlichen Haushalte geltenden Bestimmungen zu-
sammen. Dort figurierten auch die übrigen Einrichtungen des öffentlichen
Rechts, weshalb diese nach Auffassung des Gesetzgebers als Gemein-
wesen zu gelten hätten. Ob eine Anwendung des Art. 23 MWSTG auf den
vorliegenden Sachverhalt überhaupt – was als sehr zweifelhaft erscheint –
zum Ergebnis führte, welches von der Beschwerdeführerin behauptet wird,
kann letztlich offen bleiben. Denn der Gesetzgeber wollte mit Art. 23
MWSTG hinsichtlich der Steuerbefreiung von Leistungen unter Gemein-
wesen die Praxis der ESTV zu Art. 17 Abs. 4 Satz 2 MWSTV verankern
(Bericht vom 28. August 1996 der Kommission für Wirtschaft und Abgaben
des Nationalrats [WAK-N] zur parlamentarischen Initiative [Parla-
mentarische Initiative Dettling, 93.461] über den Erlass eines Bundes-
gesetzes über die Mehrwertsteuer, ad Art. 21 Abschnitt 4). Diese Praxis
geht – wie der vorliegende Fall aufzeigt – vom engeren Begriffsverständnis
des Gemeinwesens aus, welches die übrigen Einrichtungen des öffent-
lichen Rechts nicht umfasst. Insofern kann die Beschwerdeführerin im
Kontext des Art. 17 Abs. 4 Satz 2 MWSTV mit Art. 23 MWSTG nichts zu
ihrem Vorteil ableiten.
3.2.4 Hätte der historische Gesetzgeber mit Satz 2 von Art. 17 Abs. 4 MWSTV
die gleichen Subjekte von der Steuerpflicht befreien wollen wie jene, die
gemäss Satz 1 hoheitlich handeln, dann hätte er die nämlichen Begriffe
gewählt. Den Materialien zu Art. 17 Abs. 4 MWSTV ist denn auch nicht der
geringste Hinweis darauf zu entnehmen, der Gesetzgeber verstehe unter
8den unterschiedlichen Begriffen Gemeinwesen einerseits und übrige Ein-
richtungen des öffentlichen Rechts andererseits das Gleiche.
3.2.5 Nur der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle ergänzt, dass die
vorliegende Auslegung von Art. 17 Abs. 4 Satz 2 MWSTV mit der Ver-
fassung besser im Einklang steht als die Auslegungsweise der Beschwer-
deführerin. Anerkanntermassen grundsätzlich steuerbare Dienstleistungen
an Pensionskassen werden entsprechend dem Allgemeinheitsgrundsatz
der Mehrwertsteuer (E. 3.2.3 hievor) und unabhängig von subjektiven
Merkmalen des Leistungserbringers oder -empfängers, und damit in
rechtsgleicher Weise, mit Steuern belastet. Die Leseart der Beschwerde-
führerin demgegenüber beeinträchtigt den Allgemeinheitsgrundsatz und
befreit Leistungen von der Steuer, welche andere Erbringer in vergleich-
baren Situationen zu versteuern bzw. welche andere Pensionskassen
steuerbelastet zu beziehen hätten.
3.3 Steht nun fest, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Dienst-
leistungen nicht an Gemeinwesen im Sinne von Art. 17 Abs. 4 Satz 2
MWSTV erbrachte, dann hat sie in der massgeblichen Zeit die Umsatz-
grenzen für die subjektive Steuerpflicht (Art. 17 Abs. 1 bzw. 19 Abs. 1 Bst.
a MWSTV) unbestrittenermassen erreicht und gleichzeitig jeweils jährlich
für über Fr. 25'000.-- an andere Empfänger als Gemeinwesen geleistet.
Insofern hat sie auch die fraglichen gleichartigen Leistungen an die
C._______ zu versteuern, unabhängig davon, ob es sich bei dieser
Leistungsempfängerin um ein Gemeinwesen im Sinne dieser Vorschrift
handelt oder nicht (E. 2.2 hievor). Ob es sich bei der C._______ um ein
solches Gemeinwesen handelt, braucht folglich nicht abschliessend
beurteilt zu werden, wenngleich sie als Verein gemäss Art. 60 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210; ... ) kaum darunter fallen dürfte; genauso offen bleiben kann unter
diesen Umständen die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Leistungs-
erbringerin überhaupt unter diese Begriffsbestimmung fällt, wovon die
Verfahrensbeteiligten einstimmig ausgehen (E. 3.1 hievor). Unterbleiben
kann damit schliesslich auch die Abnahme der angebotenen Beweismittel.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und der Einspracheentscheid der ESTV vom 24. Februar
2004 im Sinne der Erwägungen zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in
Höhe von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der
Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 24. Feb-
ruar 2004 im Sinne der Erwägungen bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 4'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kosten-
9vorschuss von Fr. 4'000.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Bern, 1. Mai 2007
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen
Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. m und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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