Abtei lung I
A-1348/2006
{T 0/2}
Urteil vom 30. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz); Richter Pascal
Mollard; Richterin Salome Zimmermann; Gerichtsschreiberin
Sonja Bossart.
X._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer (3. Quartal 1998);
Ende der Steuerpflicht, Eigenverbrauch, Einkaufspreis, Marktwert.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X. AG war vom 1. Januar 1995 bis 30. September 1998 im Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen.
B. Aufgrund eines Schreibens der Steuerpflichtigen vom 14. September 1998,
in welchem diese (wie bereits mit Schreiben vom 23. Juni 1998) die
Aufgabe der Geschäftstätigkeit auf den 30. April 1998 mitteilte, löschte die
ESTV diese per 30. September 1998 wieder aus dem Register. Die X. AG
reichte am 11. Dezember 2001 die Schlussabrechnung ein.
C. Anfangs 2002 führte die ESTV eine Revision durch und forderte von der
Beschwerdeführerin die Einreichung der erforderlichen Unterlagen (Bilanz
und Erfolgsrechnung 1997 und 1998 usw.). Die daraus resultierende
Steuernachforderung von Fr. 7'772.-- (zuzüglich 5% Verzugszins) machte
die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 098384 vom 21. März 2002
geltend. Der Betrag setzte sich zusammen aus der Steuer bzw. der
Eigenverbrauchssteuer auf Debitorenbestand, Warenvorräten, Vorräten
Technik und Sachanlagen, je gemäss Bilanz per 31. Dezember 1998,
wovon die Vorsteuer gemäss der Schlussabrechnung abgezogen wurde.
Mit Schreiben vom 14. April 2002 bestritt die Steuerpflichtige diese EA.
Namentlich machte sie geltend, der Debitorenbestand habe aus Gründen
bestrittener Forderungen und Kundenverlusten nach unten korrigiert
werden müssen. Auf den Warenvorräten müsse noch eine Wertkorrektur
von mindestens 50% akzeptiert werden. EDV-Handelswaren würden
aufgrund neuer, schnellerer Technologien sehr rasch ihren
Wiederverkaufswert verlieren. Es sei ein Verkauf geplant gewesen,
welcher nicht habe realisiert werden können, deswegen sei die
buchhalterische Korrektur auf dem Endbestand nicht vorgenommen
worden. Dasselbe gelte für die Vorräte Technik, auch hier seien
angesichts des geplanten Verkaufs zuwenig bis keine Abschreibungen
vorgenommen worden. Ebenso sei für die Sachanlagen (Arbeitsgeräte) zu
verfahren. Weitergenutzt würden nur einzelne Mobilien. Insgesamt seien
sämtliche Handelswaren (inkl. zum Weiterverkauf bestimmte EDV-
Arbeitsgeräte) und Betriebsmittel bezüglich Marktwert per Ende 1998
mindestens um weitere 70% abzuschreiben, es handle sich hauptsächlich
um ältere Geräte aus den Jahren 1993 bis 1996, für die keine Nachfrage
mehr bestanden habe.
D. Mit Entscheid vom 24. Juni 2003 bestätigte die ESTV ihre Nachforderung
gemäss EA. Einerseits wurde ausgeführt, die Steuerpflichtige habe nach
vereinnahmten Entgelten abgerechnet und sie habe deswegen über die
bei Ende der Steuerpflicht bestehenden Forderungen aus Lieferungen und
Dienstleistungen mit der ESTV abzurechnen. Andererseits liege
Eigenverbrauch nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d der Verordnung über die
3Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) vor.
E. Am 21. August 2003 erhob die X. AG Einsprache mit dem Begehren, der
Entscheid sei aufzuheben. Zur Begründung brachte sie unter anderem vor,
dass keinerlei Anlagen in Privatvermögen überführt worden seien. Eine
Weiternutzung habe sich auf die betriebliche Nutzung gewisser
Sachanlagen beschränkt. Es seien zwischen dem 30. November 1998 und
dem 28. Juni 2002 keine Waren aus dem Lager entnommen und
weiterverkauft worden. Verschiedene Sachanlagen seien zwischengelagert
und schliesslich im Juni 2002 entsorgt worden.
F. Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2004 wies die ESTV die
Einsprache vollumfänglich ab und stellte fest, dass die X. AG der ESTV
aus der Schlussabrechnung (Ende Steuerpflicht per 30. September 1998)
Fr. 7'772.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu bezahlen habe. Die
ESTV erläuterte im Wesentlichen, beim Ende der Steuerpflicht liege ein
einen Eigenverbrauch auslösender Entnahmetatbestand im Sinne von Art.
8 Abs. 1 MWSTV vor. Die Warenvorräte und die Vorräte Technik gälten als
neue bewegliche Gegenstände und seien gemäss Art. 26 Abs. 3 Bst. a
Ziff. 1 MWSTV zum Einkaufspreis zu bewerten. Bemessungsgrundlage der
Sachanlagen wiederum sei nach Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV der
Marktwert im Zeitpunkt der Entnahme. Für die Berechnung des
Eigenverbrauchs sei gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip auf die
Bilanzierungswerte per 31. Dezember 1998 abzustellen. Die
obligationenrechtlichen Vorgaben seien bei der Bilanzierung respektiert
worden. Die gemachten Abschreibungen seien genügend und die
Bilanzposten entsprächen daher dem Wert zum Zeitpunkt der Entnahme.
Das weitere Schicksal der Vorräte und Betriebsmittel nach dem Ende der
Steuerpflicht sei für die Bemessung des Eigenverbrauchs unbeachtlich.
Ebenfalls nicht stichhaltig sei der Einwand später eingetretener
Debitorenverluste, denn auch hinsichtlich der Debitoren sei auf den
Bestand zum Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht abzustellen.
G. Mit Eingabe vom 22. März 2004 erhebt die X. AG (Beschwerdeführerin)
gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische
Steuerrekurskommission (SRK). Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie
habe ihren aktiven Geschäftsbetrieb per 30. April 1998 aufgegeben.
Sämtliche Handelswaren und Anlagewerte seien ab diesem Datum
eingelagert worden, ausser ein Administrationssystem für die Erfüllung der
anfallenden Arbeiten. Die Waren seien zum Zeitpunkt der Betriebsaufgabe
zu hoch bewertet gewesen, weil die Abschreibungen nach steuerlichen
Bewertungsgrundsätzen und aufgrund der Wesensart der Waren (EDV) zu
tief angesetzt worden seien. Es habe sich grösstenteils um ältere Modelle
gehandelt. Durch die damaligen Verhandlungen mit übernahmewilligen
Unternehmen habe die Beschwerdeführerin nach den Massstäben einer
Geschäftsweiterführung das Anlagevermögen möglichst vorteilhaft
bewertet. Die Verhandlungen hätte zu keinen Verkaufsabschlüssen
geführt. Die Waren seien eingelagert geblieben (und später entsorgt
worden). Art. 8 Abs. 1 MWSTV könne nicht beigezogen werden. Ferner
beantragt die Beschwerdeführerin mit Hinweis auf ein Steuererlassgesuch
4an die ESTV die Sistierung des Verfahrens.
H. Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2004 beantragt die ESTV die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die ESTV hält an ihren
bisherigen Ausführungen fest und nimmt ansonsten Stellung zu den
Vorbringen der Beschwerdeführerin. So sei die Beschwerdeführerin
entgegen ihrer eigenen Ansicht auf ihrer Buchhaltung zu behaften, die
vorgenommenen Abschreibungen seien sachgerecht und die ESTV habe
sich aus diesem Grund zu Recht auf die Angaben in der Buchhaltung
gestützt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Waren
eingelagert und mangels Käufern zu einem späteren Zeitpunkt entsorgt
worden seien, habe auf die Erfüllung des Eigenverbrauchstatbestandes
keinen Einfluss. Die Beschwerdeführerin habe immer noch
Verfügungsmacht über die Waren gehabt, auch wenn sie in einem
Container eingelagert waren. Das anschliessende Schicksal der Waren sei
nicht massgebend.
I. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird - soweit
erforderlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der
ESTV nach Art. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG; SR 641.20)
bzw. Art. 53 MWSTV mit Beschwerde bei der SRK angefochten werden.
Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das
Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit
aufgenommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der
Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor und das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung
des vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue
Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 ist das MWSTG sowie die zugehörige Verordnung
(MWSTGV; SR 641.201) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt
bezieht sich auf das Jahr 1998, so dass auf die vorliegende Beschwerde
noch früheres Recht anwendbar ist (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Die Beschwerdeführerin beantragt in der Beschwerde die Sistierung des
vorliegenden Verfahrens aufgrund eines Erlassgesuchs, welches sie am
gleichen Tag an die ESTV richtete. Vorab ist festzustellen, dass die ESTV
5das fragliche Erlassgesuch am 15. April 2004 bereits abschlägig
beantwortet hat (vgl. Vernehmlassungsbeilage 19). Abgesehen davon
kann ein Erlassgesuch grundsätzlich ohnehin erst nach rechtskräftiger
Feststellung der geschuldeten Mehrwertsteuer gestellt werden (vgl.
Entscheid der SRK vom 28. Juli 2000 [SRK 2000-035] E. 7, mit weiteren
Hinweisen). Es besteht damit offensichtlich kein Grund für eine Sistierung
des vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens.
2. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip (Archiv für Schweizerisches Abgabenrecht
[ASA] 60 S. 435; 57 S. 293; Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies
hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige die volle und alleinige
Verantwortung für eine richtige und vollständige Versteuerung seiner
Umsätze trägt (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2002, veröffentlicht
in SteuerRevue [StR] 2003, S. 214 E. 6b; ASA 57 S. 293). Die ESTV
ermittelt die Höhe der Steuer nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen,
wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Entscheid der SRK vom
5. Januar 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 64.83 E. 2; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zur neuen
Mehrwertsteuer, Bern 1994, Rz. 994 ff.).
3.
3.1 Die Entstehung der Steuerforderung hängt davon ab, ob nach vereinbarten
Entgelten (Normalfall, Art. 35 Abs. 1 MWSTV) oder nach vereinnahmten
Entgelten (Art. 35 Abs. 4 MWSTV) abgerechnet wird. Im ersten Fall
entsteht die Steuerforderung grundsätzlich mit der Rechnungstellung
(Art. 34 Bst. a Ziff. 1 MWSTV), im zweiten Fall mit der Vereinnahmung des
Entgelts (Art. 34 Bst. a Ziff. 2 MWSTV). Nachdem die Abrechnungsart
nach vereinbarten Entgelten den Normalfall darstellt, kommt sie
regelmässig zur Anwendung, wenn die Steuer nicht nach vereinnahmten
Entgelten berechnet wird. Dies ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung der Fall beim Ende der Steuerpflicht eines
Steuerpflichtigen, der bis anhin nach vereinnahmtem Entgelt abgerechnet
hat. Dieser muss bei Beendigung der Steuerpflicht nach der ordentlichen
Abrechnungsmethode, d.h. nach vereinbarten Entgelten, abrechnen und
die ihm in jenem Moment zustehenden Kundenguthaben
(Debitorenbestand) versteuern. Dies stellt die steuerliche Erfassung
sämtlicher während der Steuerpflicht getätigter steuerbarer Umsätze
sicher und dient ebenfalls dem Gleichbehandlungsgebot (Urteil des
Bundesgerichts 2A.534/2004 vom 18. Februar 2005, E. 5, 7.2; siehe auch
CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 748). Dieselbe Situation ergibt sich im
Übrigen auch in anderen Fällen der Änderung der Abrechnungsart von
"vereinnahmt" auf "vereinbart". Ein solcher Systemwechsel hat zur Folge,
dass die bisher noch nicht abgerechneten Debitoren mehrwertsteuerlich
bzw. warenumsatzsteuerlich auf den Zeitpunkt des Wechsels nachbelastet
und abgerechnet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 2A.220/2003
6vom 11. Februar 2004, E. 3.2; Entscheid der SRK vom 17. Oktober 2006
[SRK 2003-164], E. 2f [Systemwechsel beim Übergang von der
Warenumsatz- zur Mehrwertsteuer Ende 1994]; ferner Entscheid der SRK
vom 4. März 2002 [SRK 2001-089], E. 3c; s.a. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2000, Rz. 1596; CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 1173).
3.2 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 26 Abs. 1 MWSTV). Ist das
vom Empfänger bezahlte Entgelt niedriger als das vereinbarte
(Herabsetzung durch Skonto, Preisnachlass, Verlust usw.) oder werden
vereinnahmte Entgelte zurückerstattet (Rückerstattung wegen
Rückgängigmachung der Lieferung, nachträglich gewährte Rabatte,
Rückvergütungen usw.), so kann hiefür in der Abrechnung über die
Periode, in der die Entgeltsminderung verbucht oder die Rückvergütung
ausgerichtet wurde, ein Abzug vom steuerbaren Umsatz vorgenommen
werden (Art. 35 Abs. 2 MWSTV). Mit dem Begriff der Verluste gemäss Art.
35 Abs. 2 MWSTV sind insbesondere Debitorenverluste angesprochen,
also Entgeltsminderungen bei Uneinbringlichkeit der Forderung aufgrund
von Zahlungsunfähigkeit oder Konkurs des Schuldners (Urteil des
Bundesgerichts 2A.220/2003 vom 11. Februar 2004, E. 3.4; hierzu und
zum Ganzen: Entscheide der SRK vom 3. Juni 2005, veröffentlicht in VPB
69.127, E. 2b/aa und bb mit Hinweisen; vom 1. Dezember 2004,
veröffentlicht in VPB 69.65, E. 3b).
Bei einem Wechsel von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zu
jener nach vereinbarten Entgelten und der in dieser Situation
erforderlichen Abrechnung der Steuer auf dem Debitorenbestand im
Zeitpunkt des Wechsels, stellt sich die Frage, ob und wie spätere
Entgeltsminderungen berücksichtigt werden können. Beim Übergang von
der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer, wo ein solcher Wechsel der
Abrechnungsart ebenfalls stattfand (oben E. 3.1), sah die
Verwaltungspraxis vor, dass Entgeltsminderungen (wie voraussehbare
Skonti, Rabatte, mutmassliche Verluste) im Rahmen der Abrechnung für
Ende 1994 geschätzt werden konnten. Sollten diese Schätzungen in der
Folge Fr. 5'000.-- von den tatsächlichen Beträgen abweichen, so war dies
der ESTV bekanntzugeben, worauf eine Nachforderung oder
Rückvergütung der Warenumsatzsteuer erfolgte (Broschüre der ESTV vom
September 1994 "Übergang von der Warenumsatzsteuer zur
Mehrwertsteuer", S. 7, Ziff. 2.1.1/4d; Entscheid der SRK vom 17. Oktober
2006 [SRK 2003-164], E. 2f; CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 1177). Auch
bei Ende der Steuerpflicht muss als Konsequenz aus dem Wechsel der
Abrechnung von vereinnahmten zu vereinbarten Entgelten (E. 3.1) eine
Geltendmachung von nachträglichen Entgeltsminderungen möglich sein.
Dies wird im Übrigen sinngemäss auch vom Bundesgericht vorbehalten,
indem es im oben (E. 3.1) zitierten Urteil festhält, dass die Steuer auf dem
Debitorenbestand nur dann am Ende der Steuerpflicht nicht geschuldet
wäre, wenn die fakturierten Entgelte von den Leistungsempfängern nie
bezahlt worden wären (Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2004 vom
18. Februar 2005, E. 7.2). Nachdem keine Steuerpflicht mehr besteht,
7kann das von Art. 35 Abs. 2 MWSTV vorgesehene Vorgehen, nämlich der
Abzug der Entgeltsminderung vom Umsatz in der Abrechnung über die
Periode, in welcher die Entgeltsminderung verbucht wurde, nicht tel quel
angewendet werden. Die Steuerpflichtige könnte aber mit einem
Rückvergütungsgesuch an die ESTV gelangen.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihre
Geschäftstätigkeit aufgegeben hat (dies gemäss ihren eigenen Angaben
am 30. April 1998) und sie zu Recht von der ESTV als nicht mehr
steuerpflichtig aus dem Register gelöscht worden ist. Die Rechtmässigkeit
der Löschung an sich und namentlich des Zeitpunkts der Löschung auf
Ende September 1998 wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede
gestellt.
4.2 Gemäss Aufstellung in der EA hat die ESTV (neben der
Eigenverbrauchssteuer anlässlich der Beendigung der steuerlichen
Tätigkeit, hierzu unten E. 6) die Steuer auf dem Debitorenbestand der
Beschwerdeführerin per Ende 1998 erhoben (siehe Entscheid der ESTV
vom 24. Juni 2003). In der Beschwerde vom 22. März 2004 äussert sich
die Beschwerdeführerin nicht mehr explizit zur dieser Problematik,
verweist aber auf die Ausführungen in den vorangegangen Eingaben an
die ESTV, wo sie geltend gemacht hatte, der Debitorenbestand habe im
Verlaufe der folgenden Geschäftsjahre aus Gründen bestrittener
Forderungen und Kundenverlusten nach unten korrigiert werden müssen.
4.3 Die Beschwerdeführerin rechnete im Sinne von Art. 35 Abs. 4 MWSTV
nach vereinnahmten Entgelten ab. Diesfalls erfolgt bei Beendigung der
Steuerpflicht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
Wechsel der Abrechnungsart (oben E. 3.1) und die Beschwerdeführerin
musste in der Schlussabrechnung neu nach vereinbarten Entgelten
abrechnen sowie namentlich den gesamten Debitorenbestand deklarieren
(E. 3.1). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Schlussabrechnung in
Verletzung des Selbstveranlagungsprinzips den Debitorenbestand nicht
deklariert hat, hatte die ESTV die Bemessungsgrundlage selbst zu
ermitteln (oben E. 2) und durfte dabei auf die Buchhaltung der
Beschwerdeführerin abstellen (vgl. hierzu Entscheid der SRK vom 1. April
2003, veröffentlicht in VPB 67.127, E. 4a/dd mit Hinweisen; Art. 47
MWSTV). Die ESTV hat folglich grundsätzlich zu Recht die Steuer auf dem
Debitorenbestand per Ende September 1998 bzw. gemäss Bilanz per
Ende 1998 nachgefordert.
4.4 Als Nächstes ist zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin
eingewendeten Debitorenverluste als Entgeltsminderungen berücksichtigt
werden können.
Wie vorstehend erläutert, muss auch im Falle der Besteuerung des
Debitorenbestands am Ende der Steuerpflicht die Berücksichtigung von
Debitorenverlusten als Entgeltsminderungen im Sinne von Art. 35 Abs. 2
MWSTV möglich sein (E. 3.2). Damit ist der Standpunkt der ESTV (siehe
8Einspracheentscheid), wonach hinsichtlich der Debitoren auf den Bestand
zum Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht abzustellen und der
Einwand späterer eingetretener Debitorenverluste nicht stichhaltig sei in
dieser generellen Form nicht zutreffend. Falls effektiv
Entgeltsminderungen im Sinne von Art. 35 Abs. 2 MWSTV eingetreten
sind, können diese auch noch nachträglich geltend gemacht werden, was
die Beschwerdeführerin getan hat.
Es obliegt aber der Beschwerdeführerin, die steuermindernde Tatsache
einer Entgeltsminderung zu belegen (s.a. ANDREAS RUSSI, ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000,
Rz. 7 zu Art. 44; generell zur Beweislast statt vieler: Entscheid der SRK
vom 10. Januar 2006, veröffentlicht in VPB 70.56, E. 2e). Diesen
Nachweis von effektiv eingetretenen Debitorenverlusten hat sie aber nicht
erbracht, obwohl sie im Rahmen des Entscheid- bzw.
Einspracheverfahrens (sowie im vorliegenden Verfahren) hierzu
hinreichend Gelegenheit gehabt hätte. Ohne genügende Belege für ihre
Behauptungen einzureichen, verlangte sie, dass der Debitorenbestand
(Buchwert Ende 1998: Fr. 12'378.70) aufgrund bestrittener Forderungen
und Kundenverlusten auf Fr. 2'171.-- korrigiert werde (Eingabe an die
ESTV vom 14. April 2002) bzw. behauptete, bis zum 30. September 1998
"sämtliche eingegangenen Debitoren-Zahlungen abgerechnet bzw.
versteuert" gehabt zu haben (Einsprache vom 21. August 2003). Mangels
Nachweisen (wozu interne Aufstellungen nicht zählen) können diese vagen
Darlegungen nicht nachvollzogen werden. In der Beschwerde äussert sich
die Beschwerdeführerin im Übrigen gar nicht mehr zu den
Debitorenverlusten. Aufgrund der ungenügenden Substantiierung und des
fehlenden Nachweises der behaupteten Debitorenverluste ist die
Nachforderung der Steuer auf dem gesamten Debitorenbestand gemäss
Bilanz per Ende 1998 durch die ESTV zu bestätigen. Die Beschwerde ist
insoweit abzuweisen.
5.
5.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland erbrachte Lieferungen und
Dienstleistungen, der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Art. 4
Bst. a, b, d MWSTV) sowie der Eigenverbrauch (Art. 4 Bst. c MWSTV). Zu
den Eigenverbrauchstatbeständen gehört namentlich der
Entnahmeeigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTV (neu Art. 9 Abs. 1
MWSTG), dessen Ziel es ist es, Gegenstände, deren Bezug den
Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder mit der
Mehrwertsteuer zu belasten, wenn er sie entgegen seiner ursprünglichen
Absicht beim Erwerb nun für einen Zweck verwendet, der den
Vorsteuerabzug ausschliesst. Die Bestimmung strebt die
Rückgängigmachung des sich im Nachhinein als unzulässig erweisenden
Vorsteuerabzugs an, es handelt sich um eine "Vorsteuerkorrekturregel"
(IVO GUT, , a.a.O., Rz. 2 zu Art. 9, B; DANIEL RIEDO, Vom Wesen
der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 159, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.125/2003 vom
910. September 2003, E. 3.1).
5.2 Eigenverbrauch liegt insbesondere vor, wenn eine der Steuer
unterliegende Tätigkeit aufgegeben wird und sich zu diesem Zeitpunkt
noch Gegenstände in der Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen
befinden, die ihn zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt
haben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV). Die Verfassungsmässigkeit von Art. 8
Abs. 1 Bst. d MWSTV wurde von der SRK bestätigt (Entscheid der SRK
vom 6. Oktober 1999 [SRK 1998-126], E. 4c).
Die Eigenverbrauchsbesteuerung anlässlich des Endes der Steuerpflicht
stellt sicher, dass jene Investitionsgüter, Betriebsmittel, etc., für die der
(vormals) steuerpflichtige Unternehmer den Vorsteuerabzug geltend
gemacht hat, mehrwertsteuerlich gleich behandelt werden wie jene Güter
die ein nicht steuerpflichtiger Unternehmer - immer mit Mehrwertsteuer
belastet - bezogen hat (Entscheid der SRK vom 6. Oktober 1999, a.a.O.,
E. 4c). Die Gegenstände, die bei Wegfall der Steuerpflicht noch im Besitz
des Steuerpflichtigen sind, sollen steuerlich erfasst werden, nachdem sie
vom Vorsteuerabzug profitierten (CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 220). Es
handelt sich z.B. um den noch vorhandenen Bestand an noch nicht
abgesetzten Gütern (Warenlager) oder Anlagegütern (z.B. Verkaufslokal,
Lager) und Betriebsmitteln (z.B. Fahrzeuge, bewegliche
Geschäftseinrichtungen) (Entscheid der SRK vom 25. Oktober 2004,
veröffentlicht in VPB 69.37, E. 4c/aa; IVO GUT, , a.a.O., Rz. 16 zu
Art. 9, B).
Die Eigenverbrauchsbesteuerung nach Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV kommt
zur Anwendung, wenn die geschäftliche Aktivität vollkommen aufgegeben
wird oder auch wenn die geschäftliche Tätigkeit weitergeführt wird, aber
keine steuerbaren Umsätze mehr erzielt werden, d.h. die steuerbare
Tätigkeit eingestellt wird. Diesfalls werden von Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV
auch Gegenstände erfasst, die sich weiterhin in der Verfügungsmacht des
Unternehmers befinden und die der nicht mehr steuerbaren geschäftlichen
Tätigkeit dienen (Entscheide der SRK vom 25. Oktober 2004, a.a.O.,
E. 4c/cc; vom 6. Oktober 1999, a.a.O., E. 4c).
5.3
5.3.1 Bei neuen beweglichen Gegenständen ist die Eigenverbrauchssteuer auf
dem Einkaufspreis zu bemessen (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 MWSTV).
Neu ist ein Gegenstand, wenn er im Betrieb des Steuerpflichtigen (noch)
nicht für einen steuerbaren oder der Steuer nicht unterliegenden
Geschäftszweck verwendet wurde. Hat der Steuerpflichtige einen durch
einen früheren Eigentümer gebrauchten Gegenstand erworben, ihn aber
im eigenen Betrieb nicht verwendet, ändert dies nichts an der Qualifikation
als "neuen" Gegenstand (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1238;
IVO GUT, , a.a.O., Rz. 2 zu Art. 34 Abs. 1). Bei der Bemessung
der Steuer ist auf den damaligen Einkaufspreis ohne Einbezug
zwischenzeitlich eingetretener Preisssteigerungen oder -senkungen
abzustellen. Abschreibungen können nicht berücksichtigt werden
(CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1239, 1243).
10
5.3.2 Bei in Gebrauch genommenen beweglichen Gegenständen wird die
Eigenverbrauchssteuer im Sinne von Art. 8 Abs. 1 MWSTV auf dem
Marktwert dieser Gegenstände oder ihrer Bestandteile im Zeitpunkt der
Entnahme bemessen (Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV). Unter dem
Marktwert ist der Verkehrswert bzw. Veräusserungswert der Güter zu
verstehen (Entscheid der SRK vom 10. Januar 2006, veröffentlicht in VPB
70.56, E. 3a i.V.m. E. 2d mit Hinweisen; ebenso Entscheid der SRK vom
14. Dezember 2004 [SRK 2002-042], E. 5a mit Hinweisen [bezüglich Art.
83 Abs. 3 MWSTV, wo ebenfalls der Marktwert Bemessungsgrundlage ist];
Urteil des Bundesgerichts 2A.5/2002 vom 3. Juli 2002, E. 2.3 mit Hinweis;
vgl. ferner CAMENZIND/HONAUER, a.a.O., Rz. 811, 1194, wo auf die sog.
Wiederbeschaffungskosten abgestellt wird, also auf den Betrag bei Erwerb
eines gleichartigen Gegenstandes). Als Verkehrswert eines Gegenstandes
gilt der Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf an einen unabhängigen
Dritten hätte erzielt werden können. Der Verkehrswert im steuerrechtlichen
Sinn stellt nicht eine mathematisch exakt bestimmbare Grösse, sondern in
der Regel einen Schätz- oder Vergleichswert dar (Urteil des
Bundesgerichts 2A.5/2002 vom 3. Juli 2002, E. 2.3; BGE 128 I 249
E. 3.2.1; soeben zitierte Entscheide der SRK vom 14. Dezember 2004 und
vom 10. Januar 2006, a.a.O.).
Gemäss Praxis der ESTV zu Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV wird der
Marktwert primär aufgrund objektiver Kriterien bestimmt (z.B. bei Autos die
Schätzpreise gemäss Eurotax Auto-i-Dat), wobei auf den mutmasslichen
Verkaufspreis (und nicht auf den Einkaufspreis) abzustellen ist. In den
übrigen Fällen ergibt sich der Marktwert aus dem Anschaffungswert (inkl.
die wertvermehrenden Aufwendungen) abzüglich die lineare jährliche
Abschreibung vom Anschaffungswert. Massgebend sind die
Abschreibungssätze gemäss Abschreibungstabelle der direkten
Bundessteuer, welche um die Hälfte reduziert werden müssen
(Ziff. 3.2.1.1.2 Broschüre Eigenverbrauch). Eine entsprechende (interne)
Praxis der ESTV zur Bestimmung des Marktwertes gemäss Art. 83 Abs. 3
MWSTV hat die SRK betreffend einen konkreten Fall als sachgerecht
erachtet (Entscheid der SRK vom 14. Dezember 2004, a.a.O., E. 5b).
Anhaltspunkte für die Bemessung des Marktwertes beim Entnahme-
Eigenverbrauch können nach in der Lehre vertretener Ansicht offizielle
Bewertungslisten, Angaben aus der Anlagebuchhaltung unter
Berücksichtigung angemessener kalkulatorischer Abschreibungen oder
Angebote von vergleichbaren Gegenständen geben (CAMENZIND/HONAUER,
a.a.O., Rz. 811, Rz. 1194).
6. Im vorliegenden Fall hat die ESTV bei der Beschwerdeführerin die
Eigenverbrauchssteuer bei Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV nacherhoben und zur Bemessung der in
Frage stehenden Warenvorräte, Vorräte Technik und Sachanlagen die
Buchwerte per Ende 1998 herangezogen.
6.1 Das erste Tatbestandsmerkmal von Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV, die
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Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit, ist unbestritten (siehe auch E. 4.1).
Weitere Voraussetzung bildet, dass sich im Zeitpunkt der Aufgabe der
steuerbaren Tätigkeit noch Gegenstände in der Verfügungsmacht der
Beschwerdeführerin befanden, die sie zum vollen oder teilweisen
Vorsteuerabzug berechtigt haben (E. 5.2). Dies ist bezüglich der in Frage
stehenden Posten klar gegeben und wird von der Beschwerdeführerin
grundsätzlich nicht bestritten. Als massgeblicher Zeitpunkt, in welchem die
Gegenstände noch in der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin
gestanden haben müssen, gilt gemäss Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Bst. d
MWSTV an sich jener der Aufgabe der steuerbaren Tätigkeit und nicht
jener des Endes der Steuerpflicht bzw. der Löschung im Register durch die
ESTV (wovon die ESTV auszugehen scheint, siehe Vernehmlassung S. 3).
Vorliegend ist diese Unterscheidung aber nicht von Relevanz; selbst wenn
die Waren im entscheidenden Zeitpunkt bereits in einem Container
eingelagert gewesen wären (was jedenfalls bei Aufgabe der Tätigkeit Ende
April 1998 nach Angaben der Beschwerdeführerin noch nicht der Fall war),
hätte dies an der Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin nichts
geändert.
Die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich des Schicksals der
Gegenstände im Anschluss an die Aufgabe der Geschäftstätigkeit, wonach
keinerlei Anlagen in Privatvermögen überführt worden seien, eine
Weiternutzung sich auf die betriebliche Nutzung gewisser Sachanlagen
beschränkt habe, gewisse Gegenstände zuerst eingelagert und später
entsorgt worden seien und keine Waren aus dem Lager entnommen und
weiterverkauft worden seien (siehe namentlich Einsprache vom 21. August
2003), sind von vorneherein irrelevant. Voraussetzung der
Entnahmetatbestände von Art. 8 Abs. 1 MWSTV bildet die Verwendung
der Gegenstände zu einem Zweck, der den Vorsteuerabzug ausschliesst
(oben E. 5.1); bei Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV wird dieses
Tatbestandsmerkmal durch die Tatsache der Aufgabe der steuerbaren
Tätigkeit erfüllt, wodurch die Gegenstände vom steuerbaren in den nicht
steuerbaren Bereich überführt werden. Was mit den Gegenständen nach
Aufgabe der steuerbaren Aktivität geschieht, so ob sie gar nicht mehr
benutzt werden, ob sie für den Privatgebrauch verwendet werden oder
aber für eine geschäftliche Tätigkeit, die nicht der Steuer untersteht (siehe
auch oben E. 5.2), ist unerheblich. Es sind vorliegend mithin die
Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. d MWSTV klarerweise
erfüllt und zu prüfen bleibt lediglich noch die Bemessung der Steuer.
6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin die für die Eigenverbrauchsbesteuerung
massgeblichen Werte in der Schlussabrechnung nicht deklariert hat und
damit das Selbstveranlagungsprinzip verletzt hat, war die ESTV zur
eigenen Ermittlung der Bemessungsgrundlagen befugt bzw. verpflichtet
(oben E. 2; Entscheid der SRK vom 6. Oktober 1999, a.a.O., E. 5a). Zu
diesem Zweck hat sie von der Beschwerdeführerin die erforderlichen
Unterlagen einverlangt (namentlich Bilanz und Erfolgsrechnung). Gestützt
auf die von der Beschwerdeführerin eingereichte Bilanz per Ende 1998 hat
die ESTV die Eigenverbrauchssteuer berechnet.
12
6.3
6.3.1 Betreffend die Sachanlagen als in Gebrauch genommene bewegliche
Gegenstände ist Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV anwendbar und die
ESTV hatte im Rahmen ihrer Schätzung den Marktwert zu eruieren.
Vorab ist anzumerken, dass Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV an den
Marktwert und offensichtlich nicht direkt an den Buchwert der betreffenden
Gegenstände per 31. Dezember 1994 anknüpft (siehe auch Entscheid der
SRK vom 14. Dezember 2004, a.a.O., E. 5a). Überdies kann der für die
Bemessung der Eigenverbrauchssteuer relevante Marktwert bzw.
Verkehrswert grundsätzlich auch unter dem Buchwert der fraglichen
Anlagegüter am Stichtag liegen (Entscheid der SRK vom 14. Dezember
2004, a.a.O., E. 5a, b, ferner E. 3b, c). Ein schematisches Abstellen auf
den Buchwert kommt aus diesen Gründen nicht in Frage.
Vielmehr musste die ESTV im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung
den mutmasslichen Marktwert, der den tatsächlichen Verhältnissen
möglichst nahe kommt, bestimmen. Als Marktwert gilt der theoretische
Wert, der am Stichtag im Falle eines Verkaufs an einen Dritten erhältlich
wäre (Verkehrswert, Veräusserungswert; E. 5.3.2). Beim Marktwert handelt
es sich jedoch um einen Schätz- bzw. Vergleichswert, der von vorneherein
nicht exakt bestimmt werden kann, sondern annäherungsweise zu
bestimmen ist. Hierbei können weder vom Steuerpflichtigen bzw. der
ESTV umfangreiche Abklärungen zwecks Festlegung des Marktwertes
(wie die Ermittlung von tatsächlich bezahlten Preisen bei Verkäufen von
gleichartigen Gegenständen usw.) verlangt werden (siehe Entscheid der
SRK vom 14. Dezember 2004, a.a.O., E. 5b mit Hinweisen). In Frage
kommt primär das Heranziehen von Vergleichswerten. Sind solche wie
vorliegend nicht vorhanden, muss auf andere geeignete Methoden
Rückgriff genommen werden. In Betracht käme beispielsweise die Praxis
der ESTV zur Bestimmung des Marktwertes, wonach auf den
Anschaffungswert abzüglich linearer Abschreibung zu bestimmten Sätzen
abzustellen ist (oben E. 5.3.2). Diese Praxis wurde vorliegend nicht direkt
angewendet, da die ESTV die Bilanzwerte und mithin die konkret von der
Beschwerdeführerin vorgenommenen Abschreibungen herangezogen hat.
Unter den gegebenen Umständen und nachdem die Beschwerdeführerin
keine konkreten Angaben zu den effektiven Marktwerten bzw. zu allfälligen
Vergleichswerten gemacht hat, kann grundsätzlich nicht beanstandet
werden, dass die ESTV im Rahmen der annäherungsweisen Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen auf die ihr zur Verfügung stehenden Werte - also
die Angaben in der Buchhaltung - Bezug nahm. So wird auch in der Lehre
vertreten, dass die Buchhaltung durchaus Anhaltspunkte geben könne für
die Schätzung der Marktwerte, falls angemessene Abschreibungen
vorgenommen worden sind (oben E. 5.3.2). Das Abstellen der ESTV auf
die Buchwerte kann jedenfalls dann nicht beanstandet werden, wenn
davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich zu
geringe Abschreibungen vorgenommen hat. Dass sie zuwenig hohe
Abschreibungen verbucht habe, ist denn auch das Hauptargument der
Beschwerdeführerin, mit welchem sie sich (namentlich bereits im
13
Verfahren vor der ESTV) gegen das Abstellen auf den Buchwert als
Bemessungsgrundlage wehrt.
Die Beschwerdeführerin hat in den Jahren 1997 und 1998 Abschreibungen
von zwischen 20% und 45% (durchschnittlich circa 30%) auf den
Buchwerten der Anlagegüter verbucht (und nicht 30 bis 50% wie im
Einspracheentscheid festgehalten), wobei innerhalb derselben Kategorien
für die beiden Jahre nicht die selben Sätze verwendet wurden (so z.B. bei
den EDV-Arbeitsgeräten 1997: 22.5%, 1998: 54%; siehe Tabelle
Vernehmlassungsbeilage 12). Bezüglich der Frage, ob diese
Abschreibungen zu gering waren, kann – wie dies auch die ESTV getan
hat – auf die Tabelle mit den Abschreibungssätzen im Anhang der
Broschüre Eigenverbrauch Bezug genommen werden, welche auch
gemäss der Praxis (E. 5.3.2) zur Bestimmung des Marktwertes verwendet
werden. Zum Vergleich heranzuziehen sind die für die degressive
Abschreibung vom Buchwert (auch die vorstehend erwähnten
Abschreibungssätze der Beschwerdeführerin basieren auf der
Abschreibung auf dem Buchwert) massgeblichen Sätze von 40% für
Büromaschinen, EDV-Anlagen u.ä. und 25% für Geschäftsmobiliar. Die
Abschreibungen der Beschwerdeführerin erscheinen damit zwar zum Teil
eher gering, bewegen sich aber durchschnittlich doch im Rahmen der
Sätze gemäss der genannten Tabelle. Es kann folglich nicht gesagt
werden, dass die Buchwerte der Beschwerdeführerin aufgrund von
eindeutig zu geringen Abschreibungen offensichtlich nicht dem
annäherungsweise zu ermittelnden Marktwert entsprechend können. Die
ESTV hat bei ihrer Schätzung kein Bundesrecht verletzt und die Schätzung
ist nicht klar unhaltbar, womit sie hinzunehmen ist (siehe Entscheid der
SRK vom 14. Dezember 2004, a.a.O., E. 1f mit Hinweisen, E. 5b). Das
Abstellen der ESTV auf den Buchwert ist nicht zu beanstanden.
6.3.2 Nachdem die ESTV mangels Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin zu
einer Schätzung des Marktwertes befugt war, obliegt es der
Beschwerdeführerin, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu
erbringen bzw. nachzuweisen, dass die Vorinstanz mit der
Ermessensveranlagung Bundesrecht verletzt bzw. dass ihr dabei
erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (für den Bereich der
Ermessenstaxation vgl. statt vieler: Entscheid der SRK vom 24. Oktober
2005, veröffentlicht in VPB 70.41, E. 2d/bb, mit zahlreichen Hinweisen).
Dieser Nachweis ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Weder hat sie
den effektiven Marktwert (z.B. über Vergleichswerte) belegt, noch hat sie
aufgezeigt, dass der von der ESTV verwendete Wert zu hoch angesetzt
ist. Namentlich ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass dem
effektiven Wertverlust mit den von ihr verbuchten Abschreibungen nicht
genügend Rechnung getragen worden ist, nicht erstellt. Das blosse
Vorbringen, dass sie zu wenig abgeschrieben habe (und dass die Werte
um "mindestens" weitere 70% abzuschreiben seien), reicht nicht, um die
Richtigkeit der Schätzung der ESTV in Zweifel zu ziehen. Die
Begründungen der Beschwerdeführerin sind nicht belegt und nicht
genügend substantiiert. Die Schätzung der ESTV bezüglich der
14
Sachanlagen ist damit zu bestätigen und die Beschwerde insofern
abzuweisen.
6.4 Was die Warenvorräte und Vorräte Technik anbelangt, führt die ESTV im
Einspracheentscheid aus, diese seien als neue bewegliche Gegenstände
anzusehen und seien nach Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 MWSTV zum
Einkaufspreis zu bewerten. Aus der EA ergibt sich hingegen, dass die
ESTV auch betreffend die Eigenverbrauchssteuer auf den Vorräten
Technik und den Warenvorräten auf die Bilanzwerte per 31. Dezember
1998 abgestellt hat (siehe Vernehmlassungsbeilage 11, 13). Damit hat die
ESTV aber auch die von der Beschwerdeführerin bis Ende 1998
verbuchten Abschreibungen auf diesen Posten akzeptiert (vgl. auch
Einspracheentscheid S. 4 f.; zu den verbuchten Abschreibungen siehe
Vernehmlassungsbeilage 12), was bei neuen beweglichen Gegenständen,
wo der damalige Einkaufspreis massgeblich ist, gerade nicht in Betracht
kommt (siehe E. 5.3.1). Das Vorgehen der ESTV bzw. deren
Erläuterungen im Einspracheentscheid sind folglich widersprüchlich und es
ist nicht klar, ob sie von neuen oder in Gebrauch genommenen
Gegenständen ausging und nach welcher Ziffer von Art. 26 Abs. 3 Bst. a
MWSTV sie effektiv die Bemessung vorgenommen hat.
Es kann aber nicht daran gezweifelt werden, dass die Warenvorräte und
die Vorräte Technik, bei welchen es sich offensichtlich um Handelswaren
der Beschwerdeführerin handelt, als "neue" Gegenstände im Sinne von
Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 MWSTV zu qualifizieren sind (zum Begriff der
"neuen" Gegenstände: oben E. 5.3.1). Dass die Beschwerdeführerin diese
zum Verkauf bestimmten Handelswaren in ihrem eigenen Betrieb im Sinne
von Art. 26 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 MWSTV selbst in Gebrauch genommen
hat, ist nicht anzunehmen und sie macht solches auch nicht geltend.
Folglich ist grundsätzlich der Einkaufspreis massgeblich und in
Abweichung vom Vorgehen der ESTV wären Abschreibungen vom
Anschaffungswert bei der Bemessung der Eigenverbrauchssteuer an sich
nicht zu berücksichtigen und der Bilanzwert, d.h. der um die verbuchten
Abschreibungen verminderte Anschaffungswert, dürfte nicht als
Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Von vornherein nicht zu
hören ist unter diesen Umständen das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
dass sie zuwenig Abschreibungen vorgenommen habe und dass bei der
Bemessung weitere Abschreibungen zu gewähren seien. Das Abstellen
der ESTV auf den Bilanzwert anstatt auf den höheren Einkaufspreis (was
an sich korrekt gewesen wäre) wirkte sich vorliegend zu Gunsten der
Beschwerdeführerin aus. Ein striktes Abstellen auf den Einkaufswert
würde somit zu einer reformatio in peius führen. Eine solche Änderung der
angefochtenen Verfügung zuungunsten einer Partei ist zwar zulässig,
wenn die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts beruht
(Art. 62 Abs. 2 VwVG). Die reformatio in peius sollte jedoch mit
Zurückhaltung angewendet werden (ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und
Frankfurt am Main 1998, Rz. 3.93). Das Bundesgericht macht von der
15
reformatio in peius nur Gebrauch, wenn der betreffende Entscheid
offensichtlich unrichtig und die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist
(Urteil des Bundesgerichts 2A.19/2002 vom 3. Dezember 2002, E. 4; BGE
108 Ib 228 E. 1b). Nachdem dies hier nicht der Fall ist, sieht das
Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, korrigierend (im Sinne einer
strikten Bemessung nach dem Einkaufspreis) und zu Ungunsten der
Beschwerdeführerin einzugreifen. Die Steuerbemessung durch die ESTV
ist folglich zu bestätigen.
7. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und
der Einspracheentscheid der ESTV zu bestätigen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche
auf Fr. 1'000.-- festgesetzt werden, vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und diese sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 1'000.-- auferlegt und diese werden mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...) (Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30
Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne
angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die
Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der
16
Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110]).
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