B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung I
Postfach
CH-9023 St. Gallen
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Geschäfts-Nr. A-1348/2019
rym/pet
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g
v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 9
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______,
(…),
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Rolf Häfliger und
Lukas Frese, Barandun AG,
Mühlebachstrasse 25, Postfach 757, 8024 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-USA),
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 ersuchte der amerikanische Internal
Revenue Service (nachfolgend: IRS) die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (nachfolgend: ESTV) gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom
2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteu-
erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61;
nachfolgend: DBA CH-USA) um Amtshilfe betreffend eine in den USA
steuerpflichtige Person, welche in den Steuerperioden vom 1. Januar
2001 bis zum Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen gestellt wurde, eine
Zeichnungsberechtigung, eine wirtschaftliche oder ähnliche Berechtigung
an diversen Konten bei der B._______ AG (nachfolgend: Bank) hatte.
B.
Mit der gegenüber A._______ eröffneten Schlussverfügung vom 12. Feb-
ruar 2019 betreffend den Umfang der im Rahmen vorgenannter, rechts-
kräftig festgelegter Amtshilfeleistung zu übermittelnden Bankunterlagen
ordnete die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) an, dass dem IRS di-
verse, von der Bank edierte Unterlagen zu verschiedenen Konti für den
Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zu deren Saldierung sowie ein Certifica-
te of Authenticity of Business Records übermittelt würden. Dabei wurden
sämtliche Daten einer Drittperson in den zu übermittelnden Bankunterla-
gen geschwärzt. Der Antrag von A._______ auf Schwärzung seiner Per-
sonendaten wurde hingegen abgewiesen, ebenso derjenige auf Einräu-
mung einer Parteistellung in einem allfälligen künftigen Amtshilfeverfah-
ren. Der IRS wurde auf Einschränkungen bei der Verwendung der über-
mittelten Informationen und auf die Geheimhaltungspflichten gemäss Art.
26 Abs. 1 DBA-CH USA hingewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 15. März 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die angefochtene
Schlussverfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, vor
der Übermittlung der edierten Bankunterlagen an den IRS diejenigen
Personendaten, welche Rückschlüsse auf seine Identität zulassen wür-
den, in dargelegter Form zu schwärzen bzw. auf andere Weise unkennt-
lich zu machen. Weiter sei sie anzuweisen, den IRS auf den Spezialitäts-
vorbehalt hinsichtlich der amtshilfeweise erlangten Informationen und
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Bankunterlagen hinzuweisen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn
über sämtliche künftigen Steueramtshilfeverfahren zu informieren, in de-
ren Rahmen seine Personendaten aus zur Übermittlung an den IRS vor-
gesehenen Unterlagen oder Aufzeichnungen ersichtlich seien sowie ihm
in diesen Verfahren Parteistellung einzuräumen. Eventualiter sei die Sa-
che zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurück zu weisen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2019 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. In ihrem Begleitschreiben zur
Vernehmlassung erklärt sie, da die Vollständigkeit der ihrerseits gewähr-
ten Akteneinsicht strittig sei, reiche sie zusätzlich zum für den Beschwer-
deführer bestimmten USB-Stick mit den ihm im Rahmen des erstinstanz-
lichen Verfahrens zugestellten Akten einen weiteren USB-Stick zuhanden
des Bundesverwaltungsgerichts ein, welcher sämtliche edierten Bankun-
terlagen enthalte.
E.
Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 13. Mai 2019 um Ein-
sichtnahme in sämtliche im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis aufgeführ-
ten Akten sowie um zeitgleiche Fristansetzung zur Stellungnahme zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung. Er begründet dieses Gesuch damit,
dass weder die Vorinstanz noch sonstige Beteiligte, insbesondere nicht
die ersuchende ausländische Behörde, je dem entgegenstehende Ge-
heimhaltungsinteressen vorgebracht hätten.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Mai 2019 fordert das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz auf, zum Akteneinsichtsgesuch Stellung zu
nehmen und insbesondere im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Offen-
legung der Dokumente, in welche Einsicht verlangt wird, allfällige wesent-
liche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen.
G.
Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2019 beantragt die Vorinstanz, das Ak-
teneinsichtsgesuch sei kostenpflichtig abzuweisen.
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Seite 4
und zieht in Erwägung:
1.
1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS
gestützt auf Art. 26 DBA-CH USA zugrunde. Die Durchführung der mit
diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe
in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1). Zu den beim Bundesverwaltungsge-
richt anfechtbaren Verfügungen gehören auch Schlussverfügungen der
ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 31 f. des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021] und Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
Damit hat es auch über den Umfang der Akteneinsicht im vorliegenden
Verfahren zu befinden.
1.2. Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die be-
troffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen von
Art. 48 VwVG. Der Beschwerdeführer ist als Drittperson, welche sich an
die Vorinstanz gewendet und sich der Übermittlung sie betreffender In-
formationen widersetzt hat, praxisgemäss beschwerdelegitimiert
(BGE 143 II 506 E. 5). Als Verfügungsadressat, dessen Anträge im vor-
instanzlichen Verfahren abgewiesen wurden und dessen Daten demnach
ungeschwärzt dem ersuchenden Staat übermittelt werden sollen (vgl.
vorne Sachverhalt Bst. B), ist er durch den angefochtenen Entscheid be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung sowie daran, die korrekte Anwendung von Art. 4 Abs. 3 StAhiG prü-
fen zu lassen.
2.
2.1. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teil des verfassungsrechtlichen An-
spruchs auf rechtliches Gehör, welcher in Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankert ist (statt vieler BGE 135 II 286 E. 5.1). Es ist Vorbedin-
gung dafür, dass dieser Anspruch wirksam wahrgenommen werden kann.
Dessen Zweck ist es, den Rechtssuchenden die Möglichkeit zu geben,
die Grundlagen für sie betreffende Entscheide zu kontrollieren, gegebe-
nenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu nehmen, zur Verfahrens-
transparenz beizutragen und so einen behördlichen Entscheid durch ihre
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Mitwirkung zu legitimieren (STEPHAN C. BRUNNER in: Kommentar zum
VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 Rz. 2 mit Hinweisen).
Auf Bundesebene besteht sodann das Recht jeder Person auf Zugang zu
amtlichen Dokumenten. Mit dem Paradigmenwechsel vom Geheimhal-
tungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit
Geheimhaltungsvorbehalt kann nur noch vertraulich sein, was vom Öf-
fentlichkeitsprinzip ausgeschlossen ist. Dies zeitigt indirekt Auswirkungen
auf den Umfang des Akteneinsichtsrechts: Alle Dokumente, die nach den
Regeln des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 (BGÖ,
SR 152.3) grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich wären, müssen
dies auch für die Parteien eines Verfahrens sein (BRUNNER in: Kommen-
tar zum VwVG, a.a.O., Art. 26 Rz. 6 f. mit Hinweisen).
2.2. Für das Verwaltungsverfahren des Bundes und das anschliessende
Beschwerdeverfahren konkretisieren die Art. 26 bis 28 VwVG das Recht
auf Akteneinsicht. Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG hat die Partei oder
ihr Vertreter – unter Vorbehalt von Art. 27 VwVG (vgl. dazu sogleich
E. 2.3) – Anspruch darauf, in ihrer Sache Eingaben von Parteien und
Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienende
Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c)
einzusehen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf alle Akten,
die zum betreffenden Verfahren gehören, d.h. im fraglichen Verfahren er-
stellt oder beigezogen wurden und geeignet sind, Grundlage des späte-
ren Entscheids zu bilden. Nicht erforderlich ist, dass die fraglichen Akten
im konkreten Verfahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen wer-
den (Urteil des BVGer A-7021/2007 vom 21. April 2008 E. 5 mit Hinweis).
Es muss der betroffenen Person selbst überlassen sein, zu beurteilen, ob
ein Aktenstück geeignet ist, Grundlage des zu erlassenden Entscheids zu
bilden. Deshalb darf die Einsicht in Akten, welche für ein bestimmtes Ver-
fahren erstellt oder beigezogen wurden, nicht mit der Begründung ver-
weigert werden, die betreffenden Akten seien für den Verfahrensausgang
belanglos (WALDMANN/OESCHGER in: Praxiskommentar zum VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 26 Rz. 60 mit Hinweisen).
2.3. Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in
die Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche Interessen des
Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicher-
heit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern (Bst. a), we-
sentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Ge-
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heimhaltung erfordern (Bst. b) oder das Interesse einer noch nicht abge-
schlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert (Bst. c). Die Gewäh-
rung der Akteneinsicht bildet demnach die Regel, deren Verweigerung
oder Einschränkung dagegen die Ausnahme (Urteil des BGer
2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 5.1).
2.3.1. Als Besonderheit im Amtshilfeverfahren hat nicht in erster Linie die
verfügende Behörde, sondern die ersuchende ausländische Behörde Ge-
heimhaltungsinteressen, welche der Akteneinsicht entgegenstehen kön-
nen (Urteil des BGer 2C_112/2015 vom 27. August 2015 E. 4.3 i.f., zit. in
Urteil des BGer 2C_443/2019 vom 23. Mai 2019 E. 4.2). Ein wesentliches
öffentliches Interesse der Schweiz i.S.v. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG be-
steht jedoch an guten internationalen Beziehungen (Urteile des BGer
2C_443/2019 vom 23. Mai 2019 E. 4.2 i.f. mit Hinweisen und
2C_1042/2016 vom 12. Juni 2018 E. 3.3)
2.3.2. Zu wesentlichen privaten Interessen, welche eine Geheimhaltung
erfordern, zählen namentlich Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien
oder Dritten (Konkurrenten; vgl. WALDMANN/OESCHGER in: Praxiskom-
mentar zum VwVG, a.a.O., Art. 27 Rz. 37 mit Hinweisen). Geschäftsge-
heimnisse umfassen alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens, an de-
ren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht. Mit anderen
Worten handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse, wenn bestimmte wirt-
schaftliche Vorgänge vorliegen, deren Geheimhaltung der Geheimnisträ-
ger will und an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse
hat (Urteil des BVGer A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 E. 7.3.2 mit Hinwei-
sen).
Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht auch für Informatio-
nen, welche unter das Steuer-, Bankkunden- oder ein Berufsgeheimnis
fallen (BRUNNER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 27 Rz. 25 mit
Hinweisen und WALDMANN/OESCHGER in: Praxiskommentar zum VwVG,
a.a.O., Art. 27 Rz. 38).
2.3.3. Bei dem in Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG verwendeten Begriff
des «wesentlichen Interesses» öffentlicher oder privater Natur handelt es
sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung
kommt den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es ist nach
den Umständen des konkreten Einzelfalles und nicht generell zu beurtei-
len, welches dem Einsichtsrecht entgegenstehende Interesse im Sinne
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von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG als wesentlich zu gelten hat
(vgl. BGE 117 Ib 481 E. 7a/aa mit Hinweis).
Liegen Geheimhaltungsgründe vor, ist aufgrund einer Interessenabwä-
gung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Inte-
resse an der Akteneinsicht andererseits abzuwägen. Wegleitend für die
Abwägung ist das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Zwi-
schenverfügung des BVGer A-6337/2014 vom 7. April 2015 E. 2, mit Hin-
weisen; WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar zum VwVG, a.a.O.,
Art. 27 Rz. 3 f.).
Eine Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf jene Aktenstücke
erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2
VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert,
so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn
ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich
oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat,
sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
2.4. Das StAhiG enthält mit den Art. 14 bis 15 besondere Bestimmungen
zu Information, Mitwirkungsrecht und Akteneinsicht. Diese betreffen aber
das Verfahren vor der ESTV. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht richtet sich die Akteneinsicht nach dem VwVG (Art. 19 Abs. 5
StAhiG i.V.m. Art. 26 ff. VwVG; vgl. auch Urteil des BGer 2C_112/2015
vom 27. August 2015 E. 5.1 betreffend Art. 27 VwVG und zu Art. 14 ff.
StAhiG E. 4.3).
3.
3.1. Die ESTV kann im Zusammenhang mit einem Ersuchen um interna-
tionale Amtshilfe in Steuersachen je nach beschwerdeberechtigter Person
hinsichtlich der Ausführlichkeit unterschiedliche Schlussverfügungen er-
lassen, indem etwa die an die im ersuchenden Staat steuerpflichtige, be-
troffene Person gerichtete Schlussverfügung detailliert ist und sich die an
eine andere beschwerdeberechtigte Person gerichtete Schlussverfügung
aus Gründen der Geheimhaltung auf die diese Person betreffenden In-
formationen beschränkt (statt vieler Urteil des BVGer A-8272/2015 vom
29. August 2016 E. 3.1.4; Botschaft vom 6. Juli 2011 zum Erlass eines
Steueramtshilfegesetzes, BBl 2011 6193 ff., 6218). In den einzelnen Ver-
fahren betreffend Erlass unterschiedlicher Schlussverfügungen darf sich
die ESTV darauf beschränken, jeweils nur diejenigen Akten zum jeweili-
gen Dossier zu nehmen, welche «zur Sache» der jeweils beschwerdebe-
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rechtigten Person gehören und entscheidwesentlich sein können (vgl. all-
gemein zur Aktenführungspflicht der Verwaltungsbehörden WALD-
MANN/OESCHGER, Praxiskommentar zum VwVG, Art. 26 Rz. 35 und
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Nur diese Unterlagen bilden gegebenenfalls
Gegenstand des Akteneinsichtsrechts der jeweils beschwerdeberechtig-
ten Person (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG sowie WALDMANN/OESCHGER in:
Praxiskommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 26 Rz. 59).
3.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die ihrer Ansicht nach dem Beschwer-
deführer nicht offenzulegenden Dokumente insofern in das vorliegende
Verfahren eingebracht, als sie auf einem mit der Vernehmlassung vorge-
legten USB-Stick gespeichert sind (vgl. vorne Sachverhalt Bst. D). Damit
zählen diese Dokumente zu den Gegenstand des Akteneinsichtsrechts
bildenden Unterlagen «zur Sache» des Beschwerdeführers, und zwar
unabhängig davon, ob die Vorinstanz im Sinne der vorstehenden Ausfüh-
rungen befugt gewesen wäre, auf die Aufnahme dieser Dokumente in das
vorliegende, allein den Beschwerdeführer betreffende Dossier zu verzich-
ten (vgl. nicht publizierte Zwischenverfügungen des BVGer A-5741/2017
und A-5694/2017 je vom 21. Februar 2018 E. 3 betreffend weitere Amts-
hilfeverfahren). Die Argumentation der Vorinstanz, sämtliche edierten
Bankunterlagen seien nur zum Zweck der Überprüfung der Vollständigkeit
der gewährten Akteneinsicht durch das Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht worden, vermag daran nichts zu ändern.
3.3. Das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers erstreckt sich dem-
nach auch auf die ihm nach Auffassung der Vorinstanz nicht offenzule-
genden Dokumente. Zu prüfen ist deshalb im Folgenden, ob ausnahms-
weise Gründe für eine Verweigerung der Einsicht in diese Dokumente
vorliegen.
4.
Strittig ist die Einsichtnahme in sämtliche, zur Übermittlung an den ersu-
chenden Staat vorgesehene Bankunterlagen. Es handelt sich dabei um
Unterlagen zu acht Konten; in drei davon gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer Einsicht (vollständig betreffend die Konten Nr. […] und
Nr. […] und teilweise betreffend Konto Nr. […]). In die Unterlagen zu den
übrigen fünf Konten (Nr. […], […], […], […] und […]) verweigerte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme vollständig mit der Be-
gründung, es handle sich um sensible Bankunterlagen, in welchen er
nicht erwähnt werde bzw. mit welchen er nicht in Verbindung stehe.
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4.1. Der ersuchende Staat macht keine Geheimhaltungsinteressen gel-
tend. Solche sind ebenso wenig ersichtlich und damit auch nicht, inwie-
fern die Einsichtnahme in sämtliche Bankunterlagen die Beziehung der
Schweiz zu den USA zu gefährden vermag (vgl. auch vorne E. 2.3.1).
4.2. Hingegen besteht an Informationen, welche unter das Steuer-
und/oder Bankkundengeheimnis fallen, ein berechtigtes privates Ge-
heimhaltungsinteresse, welches grundsätzlich einer vollständigen Akten-
einsicht entgegensteht (vgl. vorne E. 2.3.2).
4.2.1. Konkret hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nur sieben der
38 Anhänge zu Beilage 13 offengelegt. In 31 Dokumente mit einem ge-
samthaften Seitenumfang von 598 wurde die Einsichtnahme verweigert.
Ebenfalls nur teilweise Einsicht gewährt wurde ihm in die Anhänge zu
Beilage 43: Die Anhänge 02, 07, 13, 14, 17, 18, 20-22, 24-27 und 32
(knapp 30 Seiten) wurden ihm nicht zugestellt, wobei sich der Anhang 17
ebenso wenig auf dem für das Bundesverwaltungsgericht bestimmten
USB-Stick befindet. Der zweite Anhang zu Beilage 46 mit einem Seiten-
umfang von 169 wurde dem Beschwerdeführer nicht offengelegt, obschon
er auf S. 168 namentlich erwähnt ist. Dem Bundesverwaltungsgericht
wurde dieses Dokument lediglich (teilweise) geschwärzt zugestellt. Inwie-
fern es sich von den ersten Anhängen mit demselben Seitenumfang zu
Beilagen 46, 57 und 65 überhaupt unterscheidet, lässt sich prima vista
jedoch nicht beurteilen. Die beiden Anhänge zu Beilage 17 wurden dem
Beschwerdeführer zugestellt, die beiden zu Beilage 30 hingegen nicht
(gesamthaft 80 Seiten). Die Anhänge zu Beilage 57 sowie Anhang 03) zu
Beilage 65 wurden sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Bundes-
verwaltungsgericht lediglich (teilweise) geschwärzt zugestellt.
4.2.2. Die Namen gewisser Kontoinhaber und gewisse Saldi sind dem
Beschwerdeführer bereits bekannt, wie sich z.B. aus Beilage 56, S. 3
oder aus dem zugestellten Anhang 01 zu Beilage 43 ergibt. Dies, da ihm
die Schlussverfügung vom 10. Oktober 2017 betreffend die betroffene
US-Person sowie fünf beschwerdeberechtigte Personen seitens der Vor-
instanz ungeschwärzt zugestellt wurde. Inwiefern daher beispielsweise
Anhang 13 zu Beilage 43 (i.V.m. dem ihm zugestellten Anhang 39 zu Bei-
lage 43) dem Beschwerdeführer nicht bekannte Daten enthalten soll, ist
nicht nachvollziehbar. Weiter nicht ersichtlich ist, weshalb z.B. die vor-
instanzlichen Aktennotizen, wonach dem IRS mitgeteilt wurde, dass die
ESTV auf das Amtshilfeersuchen eingetreten sei und noch diese Woche
die Editionsverfügung an die Bank erlassen werde und betreffend Nach-
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frage zur Fallnummer sowie zu diversen Status-Updates (Anhänge 02,
07, 24-27 sowie 32 zu Beilage 43) dem Beschwerdeführer nicht – allen-
falls unter Schwärzung der Referenznummern – offengelegt werden dür-
fen. Gleiches gilt mit Bezug auf die öffentlichen Publikationen im Bundes-
amtsblatt, selbst wenn die Notifikationen nicht den Beschwerdeführer be-
treffen (Anhänge 20-22 zu Beilage 43). Im Übrigen gilt anzumerken, dass
soweit sich in der Behördenkorrespondenz dem Beschwerdeführer nicht
bekannte Daten befinden, welche unter das Steuer- und/oder Bankkun-
dengeheimnis fallen und an welchen ein berechtigtes privates Geheim-
haltungsinteresse besteht, welches grundsätzlich einer vollständigen Ak-
teneinsicht entgegensteht (vgl. vorne E. 4.2), diesem in geeigneter Weise
Rechnung zu tragen ist.
4.2.3. Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Unter den fraglichen Akten
befinden sich auch steuer- und bankenrechtlich relevante Daten. Da und
soweit sich diese Geheimhaltungsgründe jedoch nicht auf das gesamte
jeweilige Dokument beziehen, ist die Einsichtnahme teilweise zu gewäh-
ren (BRUNNER in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 27 Rz. 43 mit Hin-
weisen und auch vorne E. 2.3.3) und das Gesuch des Beschwerdeführers
demnach teilweise gutzuheissen. Angesichts des Umfangs der Dokumen-
te (vgl. vorne E. 4.2.1) und der Tatsache, dass die Vorinstanz mit den
durch sie angelegten Akten besser vertraut ist und es für das Bundesver-
waltungsgericht schwierig nachvollziehbar ist, anhand welcher Kriterien
die Akteneinsicht gewährt oder verweigert wurde, insbesondere mit wel-
chen Unterlagen der Beschwerdeführer auch ohne namentliche Nennung
in Verbindung steht, ist die Vorinstanz aufzufordern, im Sinne vorange-
gangener Erwägungen diejenigen Aktenstücke auf dem USB-Stick mit der
Referenznummer «…», in welche sie dem Beschwerdeführer die Ein-
sichtnahme verweigert hat, soweit erforderlich zu schwärzen und dem
Bundesverwaltungsgericht sämtliche dieser Akten zur Gegenüberstellung
ungeschwärzt zukommen zu lassen, insbesondere die Anhänge zu Beila-
ge 57, den Anhang 02) zu Beilage 46, den Anhang 03 zu Beilage 65 so-
wie den Anhang 17 zu Beilage 43 (Letzterer sofern existierend). Eine in
diesem Umfang gewährte Akteneinsicht sollte es dem Beschwerdeführer
ermöglichen zu begründen, weshalb er nicht wie von der Vorinstanz gel-
tend gemacht unter diverse Personenkategorien fällt, für welche der IRS
um Informationen ersucht, insbesondere nicht über eine Unterschriftsbe-
rechtigung für die fraglichen Konten verfügt oder sie nicht eröffnet oder
verwaltet hat. Derart kann das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer zudem versichern, dass er nicht in den fraglichen Unter-
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lagen figuriert und nicht zu seinem Nachteil auf geschwärzte Passagen
abgestellt wird (vgl. auch vorne E. 2.3.3 i.f.).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Stellungnahme der Vorinstanz vom 3. Juni 2019 geht an den Be-
schwerdeführer.
2.
Das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers wird teilweise gutge-
heissen und die Vorinstanz dementsprechend aufgefordert, dem Bundes-
verwaltungsgericht bis zum 9. Juli 2019 eine im Sinne der Erwägungen
soweit nötig geschwärzte Version der sich auf dem USB-Stick mit der Re-
ferenznummer «…» befindlichen Aktenstücke, in welche dem Beschwer-
deführer bislang keine Einsicht gewährt wurde, einzureichen. Sämtliche
entsprechenden Dokumente sind dem Bundesverwaltungsgericht zudem
zur Gegenüberstellung ungeschwärzt einzureichen.
3.
Diese Verfügung geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage
erwähnt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben mit Rückschein)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Seite 12
Die Instruktionsrichterin: Die Gerichtsschreiberin
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um
einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG han-
delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus-
setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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