Abtei lung I
A-1350/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ AG, ....,
per Adresse ....,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002);
Steuersatzerhöhung; Übergangsrecht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1350/2006
Sachverhalt:
A.
Die X. AG, welche gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons
Zürich den Handel mit und den Vertrieb von Computerprogrammen
sowie ähnlichen Produkten bezweckt, ist mit Wirkung ab dem
1. Januar 1995 als Steuerpflichtige im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen eingetragen worden. Sie rechnet nach vereinbarten Entgel-
ten ab. Nach einer im August 2002 durchgeführten Kontrolle durch die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wurde der X. AG mit Ergän-
zungsabrechnung (EA) Nr. 193'612 am 23. August 2002 für die Zeit
vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2002 ein Betrag von Fr. 805.--
nachbelastet. Diese Nachforderung bestätigte die ESTV mit Entscheid
vom 12. Februar 2003.
B.
Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die ESTV am 8. März 2004
ab. Bezüglich der einzig angefochtenen mehrwertsteuerlichen Behand-
lung der von der X. AG im Jahr 2000 vergebenen zeitlich beschränkten
Lizenzen für Standardsoftware hielt die ESTV dafür, bei diesen handle
es sich um "Sukzessivlieferungsverträge". Werde bei solchen die
Leistung teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung
erbracht, so sei der auf die Periode nach dem 31. Dezember 2000
entfallende Teil zu den neuen Steuersätzen steuerbar. Aufgrund der
konkreten Umstände erweise sich die Annahme, dass die Hälfte der im
Jahr 2000 vergebenen Lizenzen eigentlich das Jahr 2001 beschlügen,
als richtig und es sei im Sinne der "pro rata temporis-Regel" die Hälfte
des Umsatzes zum ab dem 1. Januar 2001 geltenden Steuersatz von
7,6 % zu versteuern.
C.
Mit Eingabe vom 6. April 2004 erhob die X. AG (Beschwerdeführern)
Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK)
und stellte den Antrag, die Mehrwertsteuerforderung um den auf die
Anwendung des Steuersatzes von 7,6 % zurückzuführenden Betrag
von Fr. 461.-- zu reduzieren. Bei der Einräumung der zeitlich
befristeten Einmallizenzen lägen entgegen der Auffassung der ESTV
"keine Lieferungen in zeitlich getrennten Teilleistungen" vor, weshalb
der gesamte Jahresumsatz 2000 zum Satz von 7,5 % zu besteuern
sei.
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Die ESTV schloss mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2004 auf kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde.
D.
Per 31. Dezember 2006 übergab die SRK die Verfahrensakten an das
Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentschei-
de der ESTV nach Art. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002
(MWSTG; SR 641.20) mit Beschwerde bei der SRK angefochten wer-
den. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das
Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit auf-
genommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt dieses
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der vorher bei der SRK hängigen Rechtsmittel und wendet das
neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung in Kraft getreten. Auf den gleichen Zeitpunkt wurde der so ge-
nannte Normalsatz von 7,5 % auf 7,6 % erhöht (Art. 36 Abs. 3
MWSTG). Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes, der sich
über die Zeit des Übergangs von der Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) zum MWSTG er-
streckt, richtet sich nach den Bestimmungen des MWSTG, mithin den
Übergangsbestimmungen in Art. 93 ff. MWSTG.
1.3 In der Vernehmlassung der ESTV wie auch in den bisherigen Ver-
fahrenshandlungen des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgehal-
ten, die Beschwerdeführerin werde durch Rechtsanwalt A. vertreten.
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Dieser handelt im vorliegenden Verfahren indessen wie dies im
Einspracheentscheid der ESTV vom 8. März 2004 zutreffend
festgehalten worden ist nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin,
sondern in seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigtes
Verwaltungsratsmitglied und damit als deren Organ. Das Rubrum ist
damit entsprechend zu berichtigen, wovon Vormerk zu nehmen ist.
2.
2.1 Die Steuerforderung entsteht bei der Abrechnung nach vereinbar-
ten Entgelten grundsätzlich im Zeitpunkt, in dem die Rechnung oder
Teilrechnung gestellt wird, bei Vorauszahlungen im Moment der Verein-
nahmung des Entgelts (Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG; vgl. schon
Art. 34 Bst. a Ziff. 1 MWSTV). Diese die Entstehung betreffenden Re-
gelungen stellen indessen nicht Übergangsrecht, sondern definitives
Recht dar, womit nicht ausgeschlossen ist, dass für die Übergangspe-
riode eine davon abweichende Ordnung getroffen werden kann (vgl.
BGE 123 II 385 E. 9a; Entscheid der SRK vom 26. April 2006,
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.77 E. 2a/bb; beide
betreffend den Übergang vom Bundesratsbeschluss vom 29. Juli 1941
über die Warenumsatzsteuer [WUB, BS 6 173 und nachträgliche Ände-
rungen] zur MWSTV).
Einschlägig sind die Übergangsbestimmungen in Art. 93 f. MWSTG,
welche auch bei Erhöhung des Steuersatzes sinngemäss zur Anwen-
dung gelangen (Art. 95 Abs. 1 MWSTG), namentlich Art. 94 Abs. 1 und
3 MWSTG. Diese stellen für die Anwendung des neuen Rechts auf
den Zeitpunkt des Umsatzes, d.h. der Lieferung oder der Dienstleis-
tung, ab. Entscheidendes Kriterium für die Beurteilung, ob eine Leis-
tung nach dem alten oder nach dem neuen Recht zu behandeln ist, ist
der Zeitpunkt der eigentlichen Leistungserbringung bzw. der Erfüllung
des Steuertatbestandes. Werden Lieferungen und Dienstleistungen
teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der Verordnung er-
bracht, so gilt das neue Recht für denjenigen Teil des Umsatzes, der
ab Inkrafttreten des MWSTG erbracht wird (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1395/2006 vom 31. August 2007 E. 2.2; Entscheid
der SRK vom 26. April 2006, VPB 70.77 E. 2a/bb, je mit Hinweisen).
2.2 Die ESTV hat diese rechtlichen Grundlagen zulässigerweise in der
Spezialbroschüre Nr. 01 "Übergang von der Mehrwertsteuerverord-
nung (MWSTV) zum Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) (inklusive Erhö-
hung der Steuersätze)" konkretisiert (vgl. MICHAEL BEUSCH, Was Kreis-
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schreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder [ST]
8/2005, S. 613 ff. mit weiteren Hinweisen). Darin hat die ESTV unter
anderem auch festgehalten, wie mit periodischen Leistungen, die ganz
oder teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht und im Voraus
bezahlt worden sind, zu verfahren ist. Massgebend für den anzuwen-
denden Steuersatz ist in diesen Fällen weder das Datum der Rech-
nungsstellung noch das Datum der Zahlung, sondern der Zeitpunkt
respektive der Zeitraum der Leistungserbringung. Wird die Leistung
teilweise vor und teilweise nach der Steuersatzerhöhung erbracht, so
ist der auf die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 entfallende Teil zu
den neuen Sätzen steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn auf der Rech-
nung nur die alten Steuersätze aufgeführt sind. Die Aufteilung auf alte
und neue Steuersätze ist "pro rata temporis" vorzunehmen. Diese Art
der Abgrenzung wurde vom Bundesgericht bereits beim Übergang von
der Warenumsatzsteuer zur Mehrwertsteuer als mit übergeordnetem
Recht vereinbar erklärt (BGE 123 II 385 E. 9a).
2.3 Nach Art. 5 MWSTG (und gleichlautend Art. 4 MWSTV) unterlie-
gen der Steuer die durch Mehrwertsteuerpflichtige im Inland gegen
Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen (Bst. a) und die im
Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen (Bst. b), soweit sie
nicht nach Art. 18 MWSTG von der Mehrwertsteuer ausgenommen
sind. Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines
Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 MWSTG). Eine Dienstleistung liegt
nach Art. 7 Abs. 2 MWSTG auch vor, wenn immaterielle Werte und
Rechte überlassen werden (Bst. a), eine Handlung unterlassen oder
eine Handlung bzw. ein Zustand geduldet wird (Bst. b). Das Unterlas-
sen führt nur dann zu einer Leistung, wenn einem Dritten ein bewuss-
ter wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 279). Als Dienstleistung gemäss
Art. 7 Abs. 2 MWSTG wird insbesondere die Einräumung und Übertra-
gung von Rechten aller Art qualifiziert (siehe Urteil des Bundesge-
richts vom 13. Januar 2003, Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 74 S. 242, E. 3.5.2). Dies gilt auch etwa für die Einräumung ei-
ner Lizenz (vgl. PATRICK IMGRÜTH, , Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 2 zu Art. 7).
2.4 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie
besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der
Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird aufgrund der wirtschaft-
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lichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche Qualifi-
kation von Vorgängen hat nach ständiger Rechtsprechung nicht in ers-
ter Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1 mit Hin-
weisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, VPB 70.7 E. 2a; vom
18. November 2002, VPB 67.49 E. 3c/aa, je mit Hinweisen; ausführlich:
DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Ver-
brauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schwei-
zerische Recht, Bern 1999, S. 112 Fn. 125; JEAN-MARC RIVIER/ ANNIE
ROCHAT, La taxe sur la valeur ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Der wirt-
schaftlichen Betrachtungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer
einerseits bei der Auslegung von zivilrechtlichen und von steuer-
rechtlichen Begriffen sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifika-
tion von Sachverhalten Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom
8. Januar 2003, ASA 73 S. 569 E. 3.2; zum Ganzen statt vieler: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E.
2.4; A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.2). Die zivilrechtliche Wür-
digung des Sachverhalts kann für sich allein keine allgemeingültige
Zuordnung begründen, sie hat nur aber immerhin Indizwirkung (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007
E. 3.3 mit Hinweis).
3.
3.1 Nach übereinstimmender Sachdarstellung der Parteien vergibt die
Beschwerdeführerin Lizenzen für Standardsoftware für eine bestimmte
Zeitdauer. Der Kunde, der sowohl die Wahl zwischen verschiedenen
"Software-Produkten" wie auch bezüglich der Laufzeit der Lizenz hat,
erhält nach seiner Bestellung eine einzige Rechnung für die gesamte
Laufzeit. Ist die Rechnung bezahlt, so erfolgt die eigentliche Lizenzein-
räumung und stellt die Beschwerdeführerin dem Kunden seinen defini-
tiven Lizenzschlüssel zu. Mit diesem hat der Kunde während der ge-
wählten Laufzeit Zugang zu den ausgewählten Programmen und kann
ohne Zusatzkosten von den neuesten, verfügbaren Programmversio-
nen Gebrauch machen; dies, ohne dass er hierfür einen neuen Lizenz-
schlüssel bestellen oder einen Servicevertrag abschliessen müsste.
3.2 Umstritten sind die zivilrechtliche Einordnung dieses Sachverhalts
sowie deren mehrwertsteuerrechtliche Konsequenzen. Während die
ESTV dafür hält, es handle sich angesichts des einheitlichen Vertrages
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sowie der "Lieferung in Teilleistungen" um Sukzessivlieferungsverträ-
ge, wendet die Beschwerdeführerin ein, sie erbringe nach Vergabe der
Lizenz keine weiteren Leistungen mehr. Zwar habe der Kunde das
Recht, innerhalb der ihm eingeräumten Lizenzen während deren Lauf-
zeit jederzeit von den jeweils neu verfügbaren Programmversionen Ge-
brauch zu machen. Dieses Zurverfügungstellen von so genannten
Patches, Updates und neuen Versionen erfolge indessen ohne ent-
sprechende rechtliche Verpflichtung. Sie sei mit anderen Worten ver-
traglich nicht verpflichtet, "neue Programmausgaben oder Programm-
versionen zu liefern", weshalb mehrwertsteuerlich einzig auf den Zeit-
punkt der Lizenzeinräumung abzustellen sei. Es sei nicht einzusehen,
weshalb befristete und unbefristete Lizenzen unterschiedlich behan-
delt werden sollten.
4.
4.1 Mehrwertsteuerlich ist die zivilrechtliche Würdigung eines Sach-
verhalts zwar wie dargelegt nicht allein ausschlaggebend. Sie kann
aber durchaus Indizwirkung für die entsprechende steuerliche Qualifi-
kation aufweisen (vgl. oben E. 2.4). Software-Überlassungsverträge
kommen in verschiedenen Ausgestaltungsvarianten vor, wobei deren
zivilrechtliche Einordnung in der Lehre nicht immer unumstritten ist
(vgl. RETO M. HILTY, Softwarevertrag: Qualifikation im Lichte des gesetz-
lichen Gebrauchsrechts, in: Harrer/Portmann/Zäch [Hrsg.], Besonde-
res Vertragsrecht aktuelle Probleme, Festschrift für Heinrich Honsell
zum 60. Geburtstag, Zürich 2002, S. 61 ff.; vgl. auch BGE 125 III 263
E. 4a). Die Einordnung hängt jedoch anerkannterweise wesentlich da-
von ab, ob die Überlassung für eine beschränkte Zeit oder für immer
erfolgen soll. Geht es um eine vorübergehende Überlassung, so ist auf
jeden Fall von einem Lizenzvertrag auszugehen (MARC AMSTUTZ/WALTER
R. SCHLUEP, Basler Kommentar, 4. Aufl. Basel 2007, Rz. 296 zur Einlei-
tung vor Art. 184 ff. OR; JOSEF GELLIS, Softwarelizenz: Die Stellung des
Lizenznehmers bei Veräusserung des Schutzrechts durch den Lizenz-
geber oder bei dessen Konkurs, sic! 2005 S. 440 mit weiteren Hinwei-
sen). Durch den Lizenzvertrag verpflichtet sich der Lizenzgeber, dem
Lizenznehmer gegen Bezahlung einer Lizenzgebühr die Benutzung ei-
nes immateriellen Gutes zu gestatten (AMSTUTZ/SCHLUEP, a.a.O., Rz. 267
zur Einleitung vor Art. 184 ff. OR).
4.2 Von der eigentlichen Einräumung der Lizenz zu unterscheiden
sind oft mit dieser verbundene Verträge, welche zeitlich nachfol-
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gende Leistungen wie Fehlerbehebungen, Pflegeleistungen und Wei-
terentwicklungen des lizenzierten "Produkts" betreffen. Diese für das
vorliegend interessierende Gebiet unter dem Oberbegriff des Soft-
ware-Pflegevertrags zusammengefassten Verträge unterliegen einer
eigenständigen juristischen Qualifikation, welche sich nach dem ge-
nauen Inhalt des vertraglich Vereinbarten richtet (vgl. grundlegend
GIANNI FÖHLICH-BLEULER. Softwareverträge, Bern 2004, Rz. 1163 ff.). Soft-
ware-Pflegeverträge begründen indessen (im Rahmen der vereinbar-
ten Dauer) generell ein so genanntes Dauerschuldverhältnis. Die ein-
zelnen Leistungspflichten entstehen dabei allerdings erst, wenn der
Eintritt der im Vertrag vereinbarten Bedingung feststeht, wenn also z.B.
ein (alsdann zu behebender) Fehler vorliegt oder die geänderte Rah-
menbedingungen die Lieferung eines neue "release" erforderlich ma-
chen. In diesem Sinn stellen Softwarepflegeverträge Sukzessivleis-
tungsverträge dar (FRÖHLICH-BLEULER, a.a.O., Rz. 1177, MICHAEL WIDMER,
Der Softwarepflegevertrag, Zürich 2000, S. 57 ff.).
4.3 Im vorliegend zu beurteilenden Fall erhält der Kunde mit der Li-
zenzeinräumung durch die Beschwerdeführerin während der gewähl-
ten Laufzeit Zugang zu den ausgewählten Programmen und auch das
Recht, ohne zusätzliche Kosten von den jeweils neu verfügbaren Pro-
grammversionen Gebrauch zu machen. Damit hat die Beschwerdefüh-
rerin mit ihren Kunden (zusätzlich zur Einräumung der Lizenz) auch ei-
nen entsprechenden Software-Pflegevertrag abgeschlossen. Dass die-
ser so ausgestaltet ist, dass allein die Beschwerdeführerin festlegt, ob
überhaupt und bejahendenfalls wann sie neue Programmversionen,
Patches, Updates etc. zur Verfügung stellt, ändert ebenso wenig an
dieser zivilrechtlichen Qualifikation wie der Umstand, dass der Kunde
diese Verbesserungen selbst auf der Homepage der Beschwerdefüh-
rerin abholen muss. Die Behandlung als Sukzessivleistungsvertrag er-
weist sich sodann auch aus mehrwertsteuerlicher Optik als sachge-
recht und zutreffend. Bei der Bereitstellung von Software und deren
Aktualisierung handelt es sich um elektronische Dienstleistungen (vgl.
AXEL LEONARD, in Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 8. Aufl. München
2005, Rz. 65 zu § 3a), und die Einräumung des Zugangs zu den neu-
esten Software-Versionen im Moment von deren Aufschaltung stellt ei-
nen mehrwertsteuerrechtlich beachtlichen wirtschaftlichen Vorgang
dar. Daran ändert schliesslich nichts, dass entgegen der Bezeichnung
der ESTV nicht von Sukzessivlieferungen, sondern von Sukzessiv-
Dienstleistungen (siehe auch E. 2.3) auszugehen ist.
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In Bezug auf das Übergangsrecht ist der Zeitpunkt des Umsatzes bzw.
der Erbringung der Leistung massgeblich (E. 2.1). Aus vorstehender
Qualifikation folgt, dass im vorliegenden Fall der Zeitpunkt der Einräu-
mung des Zugangs zur neuen Software-Version übergangsrechtlich
entscheidend ist; in diesem Moment wird die Leistung erbracht. Folg-
lich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht einzig auf
den Zeitpunkt der Lizenzeinräumung (vor der Änderung des Steuersat-
zes) abzustellen, sondern mit der ESTV ist davon auszugehen, dass
gewisse Leistungen nach der Steuersatzerhöhung erbracht wurden
und mithin dem höheren Satz unterstehen.
5.
Folglich hat die ESTV die Aufteilung auf alte und neue Steuersätze
richtigerweise nach der "pro rata temporis"-Regel vorgenommen (vgl.
oben E. 2.2). Die von der ESTV daraufhin quantitativ getroffene An-
nahme, wonach die Hälfte des im Jahr 2000 erzielten Umsatzes zum
neuen Steuersatz von 7,6% zu versteuern sei, wird von der Beschwer-
deführerin bezüglich des Aufteilungsverhältnisses im Detail nicht be-
stritten und erweist sich aufgrund der von Letzterer eingereichten
Unterlagen als sachgerecht. Angesichts der unmissverständlichen Re-
gelung von Art. 37 Abs. 6 MWSTG zu Recht nicht mehr im Streit liegt
vor Bundesverwaltungsgericht schliesslich die Frage der eigentlichen
Überwälzung.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahren-
skosten in Höhe von Fr. 500.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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