Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A135/2011
U r t e i l v om 2 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien X._______ AG, Beratungen,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST; Dienstleistung (2/2004).
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (Steuerpflichtige) ist gemäss ihren eigenen Angaben
ein Treuhandunternehmen.
Infolge der Ermittlungen der Abteilung Strafsachen und Untersuchung
(ASU) der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) forderte die ESTV
mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 252'822 vom 4. März 2010 von der
Steuerpflichtigen für die Steuerperiode vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni
2004 Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 138'018.– (zuzüglich
Verzugszins) nach. Sie begründete dies damit, die Steuerpflichtige habe
das Honorar im Umfang von USD 1'500'000.– (ausmachend
Fr. 1'954'050.–) für die von ihr – basierend auf dem
Dienstleistungsvertrag ("Mandate and Service Agreement") vom 25. Juni
2004 – der A._______ AG, [Ort], erbrachten Analyseleistungen weder
verbucht noch deklariert. Mit Verfügung vom 14. April 2010 bestätigte die
ESTV ihre Forderung.
B.
Die Steuerpflichtige erhob dagegen am 17. Mai 2010 Einsprache und
beantragte u.a. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sie bestritt
den von der ESTV festgestellten Sachverhalt. Dabei legte sie im
Wesentlichen dar, die Empfängerin der Dienstleistung (in der Form von
Marktstudien bzw. Analyseleistungen) sei letztlich die in [Ort] domizilierte
B._______ AG gewesen. Bei der (sich mittlerweile in Liquidation
befindenden) schweizerischen A._______ AG handle es sich bloss um
eine "klassische" Domizilgesellschaft, die in der Schweiz keinerlei
operative Tätigkeit entfaltet habe. Allerdings sei es ihr, der
Steuerpflichtigen, nicht möglich, den Sachverhalt im fraglichen Zeitraum
abschliessend zu erfassen und darzulegen, habe sie doch beim Ganzen
lediglich eine rein "postalisch/administrative Aufgabe" zu erfüllen gehabt.
Aus "Gründen der Diskretion und der allgemeinen Gepflogenheiten im
relevanten Markt [Bezeichnung]" hätten die eigentlichen Hauptparteien
mehrere "Administratoren" oder "Poststellen" zwischengeschaltet. Aus
diesem Grund habe sie die Marktstudien, die sie von der C._______,
[Ort], erhalten habe, auf ihr eigenes Briefpapier umkopiert und an die
A._______ AG, [Ort], weitergeleitet. Somit habe sie "wie ein Postbote"
gehandelt. Sie habe an diesen Studien kein Eigentum erworben; auch
wäre sie mangels einschlägiger Kenntnisse auf dem fraglichen Gebiet
niemals willens gewesen, gegenüber der A._______ AG, [Ort], als
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Erstellerin von Analysen in Erscheinung zu treten. Das
Bearbeitungshonorar "von ca. 1 Prozent der Summe des Hauptvertrages"
habe sie im Übrigen bis heute nicht erhalten. Bereits deshalb sei es nicht
gerechtfertigt, ihr die Zahlung von USD 1'500'000.– zuzurechnen.
Zwischen der A._______ AG, [Ort], und ihr sei zudem nie ein Vertrag
abgeschlossen worden. Mit der Bank D._______., [Ort], bei der der
Betrag von USD 1'500'000.– gutgeschrieben worden sei, habe sie
keinerlei Kundenbeziehungen unterhalten. In mehrwertsteuerlicher
Hinsicht müsse "zwischen dem Hauptvertrag (Vertrag auf Erstellung von
Berichten und Analysen zwischen ausländischen Parteien) und den rein
postalisch/administrativen Nebenleistungen" der Beschwerdeführerin
unterschieden werden. Ihr Handeln sei als administrative Hilfeleistung
bzw. als "Tathandlungsauftrag" zu qualifizieren, und es liege keine
Stellvertretung vor. Sollte die ESTV dennoch von einer Vermittlung
ausgehen, sei zu bedenken, dass es sich um ein "AuslandAusland
Geschäft" handle, das nicht von der schweizerischen Mehrwertsteuer
erfasst sei.
Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2010 wies die ESTV die
Einsprache ab. Sie begründete dies hauptsächlich damit, für sie stehe
fest, dass die Steuerpflichtige die Marktstudien in eigenem Namen und
auf eigene Rechnung an die A._______, [Ort], geleistet habe. Bei dieser
Unternehmung handle es sich nicht etwa bloss um eine
Domizilgesellschaft, sondern um eine eigenständige Gesellschaft, welche
die Leistungen der Steuerpflichtigen empfangen habe. Ob die
Steuerpflichtige die Urheberin dieser Berichte sei oder diese bei einem
Dritten bezogen habe, sei mehrwertsteuerlich irrelevant. Ausserdem halte
sie es aufgrund der Fakten als erwiesen, dass die Steuerpflichtige
wirtschaftlich am Konto bei der D._______, [Ort], berechtigt gewesen sei.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Januar 2011 gelangte die Steuerpflichtige
(Beschwerdeführerin) ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte –
unter Kosten und Entschädigungsfolgen –, der Einspracheentscheid sei
aufzuheben, und es sei festzustellen, dass sie keine Steuern schulde. Sie
folgte in ihrer Begründung im Wesentlichen der bereits in der Einsprache
vorgetragenen Argumentation.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Februar 2011 schloss die ESTV
(Vorinstanz) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor.
Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
(MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt
hat sich im Jahr 2004 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des neuen
Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben – unter Vorbehalt
von Art. 113 MWSTG – die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie
die gestützt darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf
alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und
entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren
untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300)
sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV,
AS 2000 1347).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer – rechtlich
unhaltbaren – Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche
Sachverhalte kommen darf (grundlegend: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3,
vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6299/2009 vom 21.
April 2011 E. 2.2 und E. 5.7, A6642/2008 vom 8. November 2010 E. 1.3,
A7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit Hinweisen).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat Art. 81 Abs. 1 MWSTG – entgegen
der Auffassung der ESTV – ausdrücklich und wiederholt unter die von
Art. 113 Abs. 3 MWSTG anvisierten, sofort anwendbaren
Verfahrensbestimmungen (vgl. E. 1.2) subsumiert (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3409/2010 vom 4. April 2011 E. 1.4,
A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 1.2, A5078/2008 vom 26. Mai
2010 E. 2.1; PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO,
Traité TVA, Basel 2009, S. 1235, N. 670). Demnach findet – im
Unterschied zum aMWSTG – der Vorbehalt für Steuerverfahren gemäss
Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das (neue) Mehrwertsteuerrecht keine
Anwendung mehr (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009
vom 11. November 2010 E. 2.1.2, A3409/2010 vom 4. April 2011 E. 1.4).
1.3. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden
Verfügungen (statt vieler: BGE 134 III 102 E. 1.1, 133 II 249 E. 1.4.1;
ISABELLE HÄNER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG –
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich 2009, N. 20 zu Art. 25). Soweit
die Beschwerdeführerin ihren Antrag formell als Feststellungsbegehren
stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Nachforderung, gestellt worden ist. Damit
kann anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob die fragliche
Leistung die subjektive Nachleistungspflicht der Beschwerdeführerin
auslöste, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (siehe
etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_508/2010 vom 24. März 2011 E. 1.4;
BVGE 2010/12 E. 2.3). Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen
frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.4. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom 18.
Januar 2011 E. 1.5, A855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6, A1604/2006
vom 4. März 2010 E. 3.5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
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KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 3.141). Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen
die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu
urteilen, der die Beweislast trägt. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast
für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die
Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und
mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für
die steueraufhebenden und mindernden Tatsachen beweisbelastet, das
heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder
Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2A.642/2004 vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 501 E. 5.4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 1.3,
A855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.6, A1960/2007 vom 1. Februar 2010
E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren
geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge
eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich
sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt die
betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (sog.
"antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen; vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1107/2008 und A1108/2008
vom 15. Juni 2010 E. 1.2.2, A4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 5.5;
vgl. auch Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni
2008, BBl 2008 6885, 7005; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.144 mit Hinweisen).
1.5. Die Beschwerdeführerin beantragt zur Abklärung des Sachverhalts
die Edition weiterer Dokumente im In und Ausland sowie die
Einvernahme verschiedener Zeugen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der ihm vorliegenden
Akten den Sachverhalt für genügend geklärt. Auf die Erhebung weiterer
Beweise, insbesondere auf die Befragung der von der
Beschwerdeführerin angebotenen Zeugen, wird im Übrigen auch deshalb
verzichtet, weil sie mit dem Zeugenbeweis sachverhaltsmässig belegen
will, dass nicht sie selbst gegen aussen als Leistungserbringerin
aufgetreten ist (vgl. im Einzelnen auch E. 3.2.2.1, E. 3.2.2.2, E. 3.3). Beim
vorliegend erstellten Sachverhalt ist der mehrwertsteuerliche
Leistungsauftritt aber nurmehr Rechtsfrage.
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Seite 7
2.
2.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5
Bst. a und b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine
Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). Damit
überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit
einer Gegenleistung erfolgen (sog. Leistungsaustausch). Die
Entgeltlichkeit stellt – vom Eigenverbrauch abgesehen (vgl. Art. 5 Bst. c
aMWSTG) – ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer
mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer
und empfänger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die
Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den
Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (anstelle zahlreicher: BGE 132 II
353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3, A1567/2006 vom 28. Dezember
2007 E. 2.2.1, A1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1).
2.1.1. Die Annahme eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist (BGE 132 II 353 E. 4.1, 126 II 443 E. 6a mit
Hinweisen, Urteile des Bundesgerichts 2A.410/2006 vom 18. Januar
2007 E. 5.1, vom 30. April 2004, veröffentlicht in: ASA 75 S. 241 E. 3.3;
BVGE 2007/39 E. 2.1). Die Beurteilung, ob ein Leistungsaustausch
besteht, hat in erster Linie nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien
zu erfolgen (sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise). Die zivil bzw.
vertragsrechtliche Sicht ist nicht entscheidend, hat aber immerhin
Indizwirkung (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14.
November 2003 E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen, Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A8058/2008 vom 13. Januar 2011 E.
3.1, A1579/2006 vom 19. November 2009 E. 3.1.1). Für die Annahme
eines Leistungsaustausches genügt es, dass Leistung und Gegenleistung
innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung
auslöst. Ausreichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine
erwartete (Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den
Umständen ist erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst)
gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist,
die Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6038/2006 und A6047/2008 vom
16. September 2009 E. 2.1, A1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E.
2.2.2, A1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2).
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2.1.2. Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist (wie auch bei
der Bestimmung der Bemessungsgrundlage) primär auf die Sicht des
Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der
Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht. Es ist zu prüfen, ob der
Aufwand vom Leistungsempfänger erbracht wird, um die Leistung des
Leistungserbringers zu erhalten (BVGE 2009/34 E. 2.2.1, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8058/2008 vom 13. Januar 2011 E. 3.2,
A1579/2006 vom 19. November 2009 E. 3.1.1; DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 230 ff.).
2.1.3. Das Entgelt stellt zudem die Bemessungsgrundlage der
Mehrwertsteuer dar (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. BGE 132 II 353 E. 4.1,
126 II 443 E. 6). Dazu gehört alles, was die Empfängerin oder an ihrer
Stelle eine dritte Person als Gegenleistung für die Lieferung oder
Dienstleistung aufwendet. Bei der Bestimmung der
Bemessungsgrundlage ist somit auf das, was der Leistungsempfänger
aufwendet und nicht auf das, was der Leistende erhält, abzustellen. Was
Entgelt ist, bestimmt sich aus der Sicht des Abnehmers und nicht des
Leistungserbringers (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2002,
veröffentlicht in: ASA 72 S. 792 E. 5.1; statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6213/2007 vom 24. August 2009 E. 2.3,
A1441/2006 vom 18. September 2008 E. 2.1.2).
2.2. Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevanter
Leistungsaustausch vorliegt, stellt sich die Frage, wer als Leistungser
bringer und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 und 6.5;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2967/2008 vom 11. August
2010 E. 2.3.1, A6143/2007 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.2.2, A1390/2006
vom 30. Oktober 2007 E. 2.2).
2.2.1. Bei der Ermittlung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers
ist das Auftreten gegen aussen im eigenen Namen massgeblich (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A1475/2006 vom 20. November 2008
E. 3.2.1, A1494/2006 vom 21. September 2007 E. 3.1.2 und E. 3.2.2 mit
Hinweisen). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen
mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten im
eigenen Namen auftritt. Massgebend ist dabei die Frage, wie die
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angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten
objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5747/2008 vom 17. März 2011 E. 2.4.2,
A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.2.4, A5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 3.5.2, A1562/2006 vom 26. September 2008 E. 3.2.5.3,
A1382/2006 und A1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.2, bestätigt mit
Urteilen des Bundesgerichts 2C_518/2007 und 2C_519/2007 vom
11. März 2008). Wer Lieferungen oder Dienstleistungen dagegen
ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so dass
das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem Dritten zu
Stande kommt, gilt als blosser Vermittler (Art. 11 Abs. 1 aMWSTG;
direkte Stellvertretung). Für die Annahme einer direkten Stellvertretung
genügt es nicht, wenn der Vertreter dem Dritten bloss anzeigt, dass er als
Vertreter handelt, ohne die Identität des Vertretenen namentlich bekannt
zu geben. Eine stillschweigende Willenskundgabe, im fremden Namen
und für fremde Rechnung handeln zu wollen, genügt ebenfalls nicht zur
Annahme einer direkten Stellvertretung im Sinne des
Mehrwertsteuerrechts. Namentlich reicht nicht aus, dass die Beteiligten in
Kenntnis der Vertretungsverhältnisse handeln bzw. – wie dies bei der
Stellvertretung nach Zivilrecht der Fall wäre (vgl. Art. 32 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR,
SR 220]) – der Dritte aus den Umständen schliessen muss, dass der
Vertreter für Rechnung des Vertretenen handelt oder wenn es ihm
gleichgültig ist (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.2.2, A
1547 vom 30. Januar 2008 E. 2.2.2 je mit zahlreichen Hinweisen).
2.2.2. Handelt bei einer Lieferung oder Dienstleistung der Vertreter zwar
für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des
Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem
Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Lieferung
oder Dienstleistung vor (Art. 11 Abs. 2 aMWSTG; indirekte
Stellvertretung). Nach der Rechtsprechung ist die Fiktion dieser zwei
Umsätze bei der indirekten Stellvertretung (eigentlicher
Leistungserbringer an indirekten Stellvertreter und indirekter Stellvertreter
an Leistungsbezüger) sowohl auf die Lieferung von Gegenständen als
auch auf Dienstleistungen anwendbar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass
auch derjenige als Erbringer einer Leistung gilt, der sich darauf
beschränkt, den Gegenstand oder die Dienstleistung eines Dritten im
eigenen Namen weiter zu fakturieren. Damit einer steuerpflichtigen
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Person eine Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist, braucht sie
diese folglich nicht zwingend auch physisch selbst zu erbringen. Es
genügt, dass sie sich mit allen Eigenschaften einer steuerpflichtigen
Person in die Umsatzkette einfügt und dabei nicht als blosse Vermittlerin
(direkte Stellvertreterin) auftritt (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1547/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2.1,
A1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.1, A1428/2006 vom 29.
August 2007 E. 2.4 und 3.2).
2.2.3. Nur wer also Geschäfte Dritter bloss vermittelt, d.h. als direkter
Stellvertreter im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig wird, der
bewirkt keinen eigenen Umsatz, den es zu versteuern gäbe. Wird dabei
indes eine Vermittlungsprovision erzielt, ist diesfalls entsprechend die
Vermittlungsleistung zu versteuern. Handelt er hingegen als indirekter
Stellvertreter, weil er nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung des
Vertretenen auftritt, dann hat er die ("vermittelte") Leistung als Ganzes zu
versteuern, da er sich in die Umsatzkette einfügt (vgl. oben, E. 2.2.2; statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1378/2006 vom 27. März
2008 E. 2.2.3, A1547/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2.3 je mit
zahlreichen Hinweisen).
2.2.4. Allein aufgrund von Formmängeln soll keine Steuerforderung
erhoben werden, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person
nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des
Gesetzes oder der Verordnung für die Erstellung von Belegen für den
Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a aMWSTGV, AS 2353; so
genannte "Pragmatismusbestimmung").
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich wiederholt mit der
mehrwertsteuerlichen Stellvertretungsregel im Lichte von Art. 45a
aMWSTGV auseinandergesetzt. Es hat festgehalten, dass sich die
Anwendbarkeit von Art. 45a MWSTGV ausschliesslich auf Formmängel
beziehe. Das "ausdrückliche Auftreten des Vermittlers im Namen und für
Rechnung des Vertretenen" bilde demgegenüber eine materiellrechtliche
Gültigkeitsvoraussetzung für die Annahme einer mehrwertsteuerlichen
Vermittlung. Sei der Vermittler folglich nicht ausdrücklich im Namen und
für Rechnung des Vertretenen aufgetreten, stünde die Anwendbarkeit von
Art. 45a aMWSTGV ausser Frage (vgl. eingehend: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6143/2007 und A6192/2007 vom 28. Mai
2009 E. 2.2.2.2, A1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.3, A1438/2006
vom 11. Juni 2007 E. 3.3. und 4.2, je mit Hinweisen).
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2.3. Grundsätzlich gilt als Ort einer Dienstleistung derjenige, an dem die
Dienst leistende Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine
Betriebsstätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in
Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ihr
Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird (Art. 14 Abs. 1
aMWSTG; sog. "Erbringerortsprinzip").
Die Absätze 2 und 3 von Art. 14 aMWSTG regeln spezifische Fälle bzw.
Abweichungen von diesem Grundsatz. Demnach gilt für Leistungen (u.a.)
von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Buchprüfern,
Managementdienstleistungen sowie sonstige ähnliche Leistungen (Art. 14
Abs. 3 Bst. c aMWSTG), die Datenverarbeitung und die Überlassung von
Informationen und ähnlichen Dienstleistungen (Art. 14 Abs. 3 Bst. d
aMWSTG) als Ort der Dienstleistung der Ort, an dem der Empfänger den
Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für
welche die Dienstleistungen erbracht werden, oder in Ermangelung eines
solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte sein Wohnort oder der
Ort, von dem aus er tätig wird (sog. "Empfängerortsprinzip").
3.
3.1. Im vorliegenden Fall bestreitet die Beschwerdeführerin die
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz, wonach – basierend auf dem
"Mandate and Service Agreement" – ein Leistungsaustausch zwischen ihr
und der A._______, [Ort], vorliege. Für das vertragliche Fundament und
die sich daraus ergebenden mehrwertsteuerlichen Folgen sei die
Vorinstanz beweisbelastet. Ihr selber sei diesbezüglich lediglich bekannt,
dass ihr damaliger und heutiger Aktionär, G._______, eine Ausfertigung
dieses Vertrags einseitig unterzeichnet habe, ohne je ein
gegengezeichnetes Exemplar zurückerhalten zu haben. Wesentlich sei
zudem, dass die Marktstudien, die sie von der C._______, [Ort], erhalten
habe, nicht für die schweizerische A._______ AG, sondern für die
B._______ AG bestimmt gewesen seien, und dass dabei die
schweizerische Gesellschaft – wie auch die Beschwerdeführerin selbst –
nur "eine zwischengeschaltete Gesellschaft mit maximal administrativer
Funktion" gewesen sei.
3.1.1. Nachfolgend ist zuerst zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin
eine allenfalls steuerbare Leistung erbracht hat:
In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist zunächst unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin eine Marktstudie mit dem Titel "[Bezeichnung]",
A135/2011
Seite 12
datierend vom 14. August 2004, sowie daran anschiessend diverse
Monatsrapporte bzw. "Updates" betreffend den [Bezeichnung des
Marktes] an die A._______ AG, [Ort], übergeben hat. Ob der
Beschwerdeführerin dieses Handeln als Dienstleistung im
mehrwertsteuerlichen Sinn allenfalls zugerechnet werden kann, hängt
massgebend davon ab, wie die Beschwerdeführerin nach aussen
aufgetreten ist (E. 2.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
sind für die Beurteilung des Auftretens nach aussen – und damit für die
Zurechnung von Umsätzen – der Briefkopf und die Zahlstelle gewichtige
Indizien (vgl. BGE 124 III 363 E. 2b, das Obligationenrecht betreffend;
Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1,
die Rechnungstellung betreffend; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A5747/2008 vom 17. März 2011 E. 4.3.1, A4011/2010 vom 18. Januar
2011 E. 3.2.4 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch
MOLLARD/OBERSON/TISSOT BENEDETTO, a.a.O., S. 426 N. 31 f.). Nicht von
Bedeutung ist dagegen – entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin –, ob sie an diesen Studien Eigentum erworben hat
oder ob sie überhaupt fähig war, derartige Studien bzw. Analysen
durchzuführen und zu verfassen, braucht doch für die
mehrwertsteuerliche Zurechnung eine Leistung physisch nicht selbst
erbracht worden zu sein (vgl. E. 2.2.2). Irrelevant ist auch, aus welchen
Gründen das von der Beschwerdeführerin dargelegte Vorgehen –
Umkopieren auf Briefpapier der Beschwerdeführerin (vgl. Bst. B) –
gewählt wurde. Hinsichtlich ihres Auftretens ist unbestritten, dass diese
Studien auf Briefpapier der Beschwerdeführerin abgedruckt waren (vgl.
Briefkopf mit ihrem Namen und ihrer Adresse sowie die MWSTNr.). Die
(erste) Marktstudie vom 14. August 2004 wurde zudem von der
Beschwerdeführerin (bzw. G._______) unterzeichnet. Der neutrale Dritte
musste aus dem Auftreten der Beschwerdeführerin zweifelsfrei
schliessen, dass diese die Leistungserbringerin der Analysen ist.
Das Erbringen von Marktstudien bzw. Analyseleistungen ist auf den
zwischen der Beschwerdeführerin und der A._______ AG, [Ort],
abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag – das "Mandate and Service
Agreement" – vom 25. Juni 2004 zurückzuführen (act. 4). Der
vertragsrechtlichen Ausgestaltung kommt bei der Beurteilung der
mehrwertsteuerlichen Folgen durchaus Indizwirkung zu (vgl. E. 2.1.2),
dies jedenfalls dann, wenn dem Vertrag auch tatsächlich nachgelebt wird.
Dieser Dienstleistungsvertrag wurde – entgegen dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin – von beiden Parteien am 25. Juni 2004
unterzeichnet, nämlich für die Beschwerdeführerin von G._______ sowie
A135/2011
Seite 13
für die A._______ AG, [Ort], vom damaligen Managing Director
U._______ (vgl. act. 9; Protokoll Nr. 3 der Verwaltungsratssitzung der
A._______ AG mit Sitz in [Ort] vom 3. Juni 2004). Mit diesem Vertrag
verpflichtete sich die Beschwerdeführerin gegenüber der A._______ AG,
[Ort], zur Erbringung von Analyseleistungen bzw. Marktstudien betreffend
den [Bezeichnung des Marktes]. Soweit hier relevant, ist sie dieser
Verpflichtung – wie eben dargelegt – nachgekommen.
3.1.2.
3.1.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die Annahme,
Analyseleistungen erbracht zu haben, ein, sie sei den Vertrag
"treuhänderisch" für "die …Gruppe" eingegangen (vgl. S. 4, S. 10 und S.
12 der Beschwerde). Der "...Gruppe gegenüber" (gemeint ist damit die
Z._______ AG, [Ort], die nach Wissen der Beschwerdeführerin mit der
B._______ AG, [Ort], ein Joint Venture eingegangen sei, vgl. S. 7 und S.
17 der Beschwerde) sei sie "lediglich als Vermittlerin verbunden
gewesen" (vgl. S. 12 der Beschwerde). Der fragliche Vertrag sei
eigentlich zwischen der …Gruppe und einer "Fachperson"
abgeschlossen worden (vgl. S. 12 der Beschwerde), wobei es sich dabei
vermutlich um die C._______, [Ort], gehandelt habe (vgl. S. 7 und S. 17
der Beschwerde). Sie selber habe mit ihrer "administrativen Hilfeleistung"
in der Form des Umkopierens und Weiterleitens einen reinen
"Tathandlungsauftrag" erbracht. Zum Nachweis des
Treuhandverhältnisses beruft sie sich auf den Treuhandvertrag mit der
Z._______ AG, [Ort], vom 25. Juli 2002 (Beilage 7), sowie auf zwei
eidesstättige Erklärungen (vom 20. und 22. Dezember 2010) der
Funktionäre der Z._______ AG, [Ort], V._______und W._______ (vgl.
Beilagen 8 und 9).
3.1.2.2 Die Beschwerdeführerin behauptet zusammengefasst also, sie sei
den Vertrag mit der A._______ AG, [Ort], aufgrund des
Treuhandverhältnisses mit der Z._______ AG, [Ort], treuhänderisch für
die "...Gruppe" eingegangen (vgl. z.B. S. 14 der Beschwerde), und
macht damit im Grunde genommen geltend, sie sei aus
mehrwertsteuerlicher Sicht blosse Vermittlerin. Am Grundsatz, dass bei
der Ermittlung des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers das
Auftreten gegen aussen im eigenen Namen massgeblich ist (vgl.
E. 2.2.1), ändert dies jedoch nichts. Selbst wenn also die
Beschwerdeführerin den Vertrag "treuhänderisch" abgeschlossen haben
sollte, so ist ihr die Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen, ist sie doch
– wie oben ausgeführt (vgl. E. 3.1.) – gegen aussen im eigenen Namen
A135/2011
Seite 14
aufgetreten. Dass die Beschwerdeführerin die fragliche Dienstleistung
ausdrücklich im Namen und auf Rechnung eines Vertretenen erbracht
hätte, macht sie weder geltend noch wäre solches ersichtlich. Bei
Vorliegen eines Leistungsaustausches hat ein "Vermittler", der nicht als
solcher erkennbar ist, die "vermittelte" Leistung als Ganzes zu versteuern
(vgl. E. 2.2.3). Abgesehen davon ergibt sich – was aber im Grunde offen
bleiben kann – aus dem ins Recht gelegten Treuhandvertrag vom 15. Juli
2002 (vgl. Beilage 7) nicht, dass die Beschwerdeführerin zum Abschluss
eines solchen Dienstleistungsvertrages wie das "Mandate and Service
Agreement" treuhänderisch beauftragt gewesen wäre. Gemäss dem
Treuhandvertrag hatte die Beschwerdeführerin nämlich ausschliesslich
den Auftrag, Aktien und Wertpapiere zu erwerben und zu verwalten sowie
Guthabensstände zu übernehmen und Zahlungsaufträge im Rahmen von
"clearings" über ein treuhänderisch geführtes Bankkonto durchzuführen.
Etwas anderes – im Sinne erweiterter Kompetenzen – ergibt sich auch
nicht aus den beiden eidesstättigen Erklärungen (vom 20. und
22. Dezember 2010) der angerufenen Zeugen V._______ und
W._______ (vgl. Beilagen 8 und 9).
3.1.3.
3.1.3.1 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang weiter
geltend, die Regeln der direkten Stellvertretung dürften das Institut der
Treuhandschaft nicht zurückdrängen. Art. 11 aMWSTG sei deshalb
geltungszeitlich auszulegen und das neue Recht (Art. 20 Abs. 2 MWSTG)
sei heranzuziehen, wonach trotz des Auftretens nach aussen auf den
wirtschaftlichen Vorgang abgestellt werde.
3.1.3.2 Die Beschwerdeführerin verkennt von vornherein, dass aufgrund
des klaren Wortlauts von Art. 11 Abs. 1 und 2 aMWSTG kein Raum für
eine Auslegung nach ihrer Lesart bleibt (vgl. E. 2.2.2 f.). Was die
Beschwerdeführerin im Grunde will, ist eine Rückwirkung der neuen
Bestimmungen des MWSTG. Eine Anwendung von neuem Recht auf alt
rechtliche Sachverhalte ist indes unzulässig (vgl. E. 1.2).
3.1.3.3 Selbst wenn im Übrigen das neue MWSTG anwendbar wäre,
würde der Beschwerdeführerin der Nachweis der direkten Stellvertretung
nicht gelingen. So etwa besteht eine der drei kumulativ zu erfüllenden
Voraussetzungen der direkten Stellvertretung gemäss Art. 20 Abs. 2
MWSTG darin, dass der Vertreter gegenüber der ESTV nachweisen
kann, als Stellvertreter gehandelt zu haben (vgl. zu den Voraussetzungen
im Einzelnen IVO P. BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN
A135/2011
Seite 15
KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Langenthal 2010,
§ 4 Rz. 43 ff., 49). Wie aus dem zum Nachweis des
Treuhandverhältnisses eingereichten Treuhandvertrag vom 25. Juli 2002
(Beilage 7) hervorgeht, fehlte der Beschwerdeführerin aber die
Kompetenz zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen wie das
"Mandate and Service Agreement" (vgl. zu den Kompetenzen oben,
E. 3.1.2.2). Der Nachweis, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden
Fall für die Z._______ AG, [Ort], als Stellvertreterin gehandelt haben soll,
würde ihr somit nicht gelingen. Zudem hegt die ESTV berechtigte Zweifel,
ob der Treuhandvertrag im hier massgeblichen Zeitraum überhaupt schon
existierte (vgl. dazu eingehend unten, E. 3.2.3.3).
3.1.4. Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführerin die zur Diskussion stehende Leistung
mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist. Ob sie hierfür die Mehrwertsteuer zu
entrichten hat, hängt davon ab, ob diese im Leistungsaustausch erbracht
wurde.
3.2. Als nächstes ist also zu prüfen, ob der Leistung der
Beschwerdeführerin auch eine Gegenleistung der Leistungsempfängerin
gegenübersteht und somit ein mehrwertsteuerlich relevanter
Leistungsaustausch vorliegt (vgl. E. 2.1.1).
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, für ihre Leistung (Aushändigung
der Marktstudien) eine Gegenleistung im Umfang von USD 1'500'000.–
erhalten zu haben. Immerhin gesteht sie zu, für ihre aus ihrer Sicht
lediglich "postalisch/administrative" Leistung gemäss dem
"Treuhandvertrag" insgesamt "ca. 1 Prozent von der Summe des
Hauptvertrages" als Gegenleistung erwartet zu haben. Allerdings sei bis
heute keine Zahlung bei ihr eingegangen. Um zu beweisen, dass sie für
die Leistung der Marktstudien keine Gegenleistung im Umfang von USD
1'500'000.– erhalten habe, macht sie hinsichtlich des Kontos auf der
D._______, [Ort], geltend, dieses habe sie gemäss dem Treuhandvertrag
vom 15. Juni 2002 (Beilage 7) treuhänderisch für die Z._______ AG,
[Ort], geführt. Sie sei nie Eigentümerin der auf diesem Konto liegenden
Mittel geworden und habe die Zahlung über USD 1'500'000.– an die
Z._______ AG, [Ort], weitergeleitet. Wofür diese Zahlung aber tatsächlich
erfolgt sei, könne sie nicht beurteilen. Möglicherweise habe es sich
faktisch um eine Markteintrittsprämie gehandelt, welche die B._______
AG, [Ort], an die Z._______ AG, [Ort], pauschal bezahlt habe.
A135/2011
Seite 16
3.2.2.
3.2.2.1 Im genannten Dienstleistungsvertrag (act. 4) wurde u.a. für die
Lieferung von Marktstudien bzw. das Erbringen von Analyseleistungen
betreffend den [Bezeichnung des Marktes] durch die Beschwerdeführerin
ein Honorar in der Höhe von USD 1'500'000.–, zahlbar im Voraus,
vereinbart (vgl. act. 4, Ziffer 3). Das Honorar selbst sowie dessen Höhe
wird auch im Protokoll Nr. 3 (vom 3. Juni 2004) der
Verwaltungsratssitzung der A._______ AG mit Sitz in [Ort] (act. 9)
bestätigt: Unter Traktandum 2.1 informierte ein Delegierter des
Verwaltungsrates über das Projekt zum Eintritt in den [Bezeichnung des
Marktes]. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass diesbezüglich die
Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin erfolge und dass die
Anfangsinvestition USD 1'500'000.– betrage. Die Beschwerdeführerin
selbst verlangte die finanzielle Abwicklung des genannten
Dienstleistungsvertrages über das Konto Nr. 345990 bei der D._______,
[Ort], (vgl. act. 6; Schreiben der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2004 an
die mit dem Vertragsschluss betrauten Anwälte mit dem Betreff "Ihr
Schreiben vom 10. Mai 2004 / A._______ AG"). Der Betrag wurde
anschliessend vereinbarungsgemäss im Voraus, nämlich im Juni 2004, –
nur aufgrund von technischen Störungen bei der A._______ AG, [Ort] –
von der B._______ AG, [Ort], auf das genannte Konto überwiesen (vgl.
act. 7; Schreiben der B._______ AG, [Ort], an die A._______ AG, [Ort],
datierend vom Juni 2004). Im Zahlungsauftrag der B._______ AG, [Ort],
vom 14. Juni 2004 zu Gunsten der Beschwerdeführerin (act. 8) wurde als
Zahlungsgrund die "Zwischenfinanzierung des Mandate + Service
Agreement" genannt.
Aus den Akten ergibt sich also aufgrund des Gesagten, dass die
A._______ AG, [Ort], (über die B._______, [Ort]) der Beschwerdeführerin
die Zahlung von USD 1'500'000.– ausgerichtet hat, damit sie von dieser
die Marktstudien erhält. Diese Zahlung stellt die Gegenleistung für die
Analyseleistungen dar. Leistung und Gegenleistung sind innerlich
wirtschaftlich verknüpft und ein Leistungsaustausch im Sinne der
Mehrwertsteuer ist somit zu bejahen. Aufgrund der vorliegenden Akten
erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als erstellt (vgl.
bereits E. 1.5). Auf die in diesem Zusammenhang beantragte
Einvernahme von Q._______, Verwaltungsrat der A._______ AG in
Liquidation, [Ort], als Zeuge ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl.
E. 1.4) zu verzichten.
A135/2011
Seite 17
3.2.2.2 Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Einwände, sie habe
höchstens "ca. 1 Prozent von der Summe des Hauptvertrages" als
Gegenleistung erwartet und sie sei nicht am Konto bei der D._______,
[Ort], berechtigt gewesen, ist zunächst festzuhalten, dass sich das Entgelt
danach bestimmt, was der Leistungsempfänger bezahlt und nicht in
erster Linie danach, was der Leistungserbringer erhält (vgl. E. 2.1.3). Die
Leistungsempfängerin, die A._______, [Ort], hat – wie gesehen (vgl.
E. 3.2.2.1) – im vorliegenden Fall USD 1'500'000.– aufgewendet, um von
der Beschwerdeführerin die Marktanalysen zu erhalten, weshalb dieser
Betrag als mehrwertsteuerlich relevantes Entgelt gilt. Dabei wurde auf
ausdrückliche Anweisung der Beschwerdeführerin selbst die Zahlung auf
das erwähnte Konto, von dem sie behauptet, sie sei daran lediglich in
ihrer Funktion als Treuhänderin berechtigt gewesen, getätigt (vgl.
E. 3.2.2.1). Wie die Beschwerdeführerin tatsächlich an diesem Konto
berechtigt war, und ob sie über diese Mittel verfügen konnte, ist bei der
Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevanter Leistungsaustausch
gegeben ist, in der vorliegenden Konstellation, in der die
Beschwerdeführerin selbst die Auszahlung auf dieses Konto verlangte,
nicht von Belang. Auf die beantragte Edition weiterer Bankunterlagen
kann – in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. E. 1.4) – deshalb verzichtet
werden.
Schliesslich sei nur am Rande erwähnt, dass die Vorinstanz zu Recht in
Frage stellt, ob der zwischen der Beschwerdeführerin und der Z._______
AG, [Ort], geschlossene Treuhandvertrag vom 25. Juli 2002 (Beilage 7),
der von der Beschwerdeführerin im Übrigen erstmals im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden ist, bis dahin
tatsächlich existiert hat. Dies deshalb, weil zum einen dieser nicht Teil der
Beschlagnahmung durch die ASU war, und weil zum anderen die
Beschwerdeführerin sich in ihrer Einsprache vom 17. Mai 2010 noch nicht
darauf berief. Die Angaben, die die Beschwerdeführerin zu dem –
angeblich treuhänderisch geführten – Konto bei der D._______, [Ort],
macht, sind darüber hinaus in der Tat inkonsistent und widersprüchlich.
G._______, einziges Mitglied des Verwaltungsrates der
Beschwerdeführerin, bestritt noch in der Einvernahme durch die ASU
vom 17. Dezember 2009 (act. 11) mehrfach ausdrücklich, dass die
Beschwerdeführerin bei der D._______, [Ort], ein Konto besessen habe,
und er nicht wisse, auf wen das Bankkonto Nr. 345990 gelautet habe.
Erst in der Einsprache vom 17. Mai 2010 gab G._______ zu, dort seit
2006 ein auf die Beschwerdeführerin lautendes Konto geführt, im Jahre
2004 indessen keinerlei Kundenbeziehung zu dieser Bank unterhalten zu
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Seite 18
haben. Hingegen bringt die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde
vor, im Jahr 2004 habe höchstens eine treuhänderische
Kundenbeziehung vorgelegen. Sie bestreitet aber nach wie vor, über
dieses Konto verfügt zu haben. Gegen die angeblich fehlende
Verfügungsberechtigung spricht allerdings eine bei den Akten liegende,
von V._______ an die Beschwerdeführerin bzw. G._______ gerichtete E
Mail vom 13. Juli 2004 (act. 10), worin er diesem mitteilte: "Ein [Ort]
Besuch sollte sich schön langsam für Dich auszahlen, am D._______
Konto liegt so einiges für Dich." Es erscheint in Anbetracht der
Gesamtumstände tatsächlich nicht plausibel, dass es sich beim Konto bei
der D._______, [Ort], um ein Konto gehandelt hat, das die
Beschwerdeführerin treuhänderisch für die Z._______ AG, [Ort], geführt
haben soll. Auf eine abschliessende Klärung dieser Frage kann aber
angesichts des oben Ausgeführten verzichtet werden.
3.3. Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die A._______,
[Ort], Leistungsempfängerin der Marktstudien bzw. der Analyseleistungen
gewesen sei. Bei dieser habe es sich um eine blosse Domizilgesellschaft
gehandelt. Leistungsempfängerin sei – wenn schon – die B._______ AG
mit Sitz in [Ort] gewesen. Die Leistung sei demnach nicht in der Schweiz
erbracht worden und die schweizerische Mehrwertsteuer falle nicht an.
Wie gezeigt (vgl. E. 3.2.2) erfüllt die A._______ AG, [Ort], sämtliche
Kriterien, um am Leistungsaustausch als Leistungsempfängerin beteiligt
zu sein. Schon aus diesem Grund zielt die Argumentation der
Beschwerdeführerin ins Leere. Ohnehin ist die A._______ AG, [Ort],
keine Domizilgesellschaft im Sinne der von der Beschwerdeführerin
angerufenen Praxis der Vorinstanz, die im Übrigen für andere
Konstellationen als der vorliegenden entwickelt worden ist (vgl. zu den
Kriterien im Einzelnen die Branchenbroschüre Nr. 14 "Finanzbereich" der
ESTV, Bern 2000, Ziff. 5.4; vgl. hierzu auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2387/2007 vom 29. Juli 2010 E. 4.2.1,
A1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.4). Wie die Vorinstanz nämlich
ausführlich dargelegt und nachgewiesen hat, verfügte die A._______ AG,
[Ort], über eigenes Personal und eigene Infrastruktur (vgl. act. 13:
Erfolgsrechnungen der Jahre 2004 und 2005, woraus hervorgeht, dass
nebst Personalaufwand von über Fr. 1'500'000.– auch Aufwendungen
betreffend Infrastruktur verbucht wurden und act. 12: Bestätigung der
Ausgleichkasse [Ort] vom 12. Oktober 2010 betreffend die Anfrage nach
den von der A._______ AG, [Ort], im Jahr 2004 deklarierten AHV
pflichtigen Mitarbeitenden). Bereits aus diesen Gründen gilt die
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Seite 19
A._______ AG, [Ort], nicht als Domizilgesellschaft im Sinne der Praxis
der ESTV. Auch diesbezüglich ist der Sachverhalt hinreichend erstellt,
und der Antrag auf Einholung weiterer Auskünfte bei der
Steuerverwaltung des Kantons [Ort] ist in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. E. 1.4) abzulehnen. An dieser Stelle ist schliesslich zu bemerken,
dass – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – W._______
in seiner eidesstättigen Erklärung vom 20. Dezember 2010 (Beilage 8)
mit keinem Wort bestätigt, dass die Marktstudien für die B._______ AG,
[Ort], bestimmt gewesen seien. Nicht nur deshalb durfte die Vorinstanz –
wie gezeigt – die A._______ AG mit Sitz in [Ort] zu Recht als
Leistungsempfängerin betrachten. Vorliegend haben sowohl die
Leistungserbringerin bzw. die Beschwerdeführerin als auch die
Leistungsempfängerin bzw. die A._______ AG ihren Sitz in der Schweiz.
Mangels eines Auslandbezuges ist folglich die Frage, ob für die
Analyseleistungen das Empfänger oder Erbringerortsprinzip gilt,
unbeachtlich (vgl. E. 2.3). Somit handelt es sich bei der Erbringung der in
Rede stehenden Marktstudien bzw. Analyseleistungen gegen Entgelt um
eine der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegende Dienstleistung;
diese hat die Beschwerdeführerin zu versteuern.
4.
Demzufolge ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei die
Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 6'000.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie werden mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 6'000.– werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr…; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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