B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1353/2014
Ur t e i l vom 3 0 . Ju l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
Aare Seeland mobil AG,
Grubenstrasse 12, 4900 Langenthal,
vertreten durch Patricia Sidler, Fürsprecherin,
Neumarktstrasse 14, Postfach 3073, 2500 Biel/Bienne 3,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Einwohnergemeinde Roggwil,
Bahnhofstrasse 8, 4914 Roggwil BE,
und 30 Mitbeteiligte
alle vertreten durch Samuel Gruner, Fürsprecher,
Advokaturbüro, Melchnaustrasse 1, Postfach 1357,
4901 Langenthal,
Beschwerdegegner 1,
und
2. A._______,
3. B._______,
4. C._______,
5. D._______,
6. E._______,
7. F._______,
8. G._______,
9. H._______,
10. I._______,
11. J._______,
12. K._______,
13. L._______,
14. M._______,
Beschwerdegegner 2-14,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Bahnlinie Langenthal - St. Urban, Aufhebung Fussgän-
gerbahnübergang in Roggwil BE, Bahn-km 3.494.
A-1353/2014
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Auf der Bahnstrecke zwischen Langenthal und St. Urban befindet sich bei
Bahnkilometer 3.494 auf dem Gebiet der Gemeinde Roggwil ein Fussgän-
gerbahnübergang (nachfolgend: FBUe). Der FBUe ist mit Andreaskreuzen
gesichert. Die Bahnlinie verläuft im Bereich des FBUe ohne Kurven und ist
in beide Richtungen über je mindestens 350 m überblickbar. Unmittelbar
östlich des FBUe queren die Gleise über eine Brücke die Langete, welche
an dieser Stelle beinahe im rechten Winkel auf die Brücke zufliesst. Entlang
des westlichen Ufers der Langete führt ein Spazierweg über den FBUe.
Diesem kommt weder eine Erschliessungsfunktion für ein Wohngebiet zu,
noch wird er als Arbeits- oder Schulweg genutzt; er dient aber der (…)-
Genossenschaft (nachfolgend: Genossenschaft) als Zugang zum nördlich
des Bahngleises gelegenen Wehrs an der Langeten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 wies das Bundesamt für Verkehr
(BAV) die Planvorlage der Aare Seeland mobil AG (nachfolgend: ASm) vom
18. April 2013 betreffend die ersatzlose Aufhebung des erwähnten unbe-
wachten Fussgängerbahnübergangs, in Gutheissung zahlreicher Einspra-
chen, ab. Zudem schrieb es den Sistierungsantrag der Einsprecherin (Ein-
wohnergemeinde Roggwil) als gegenstandslos geworden ab. Das BAV er-
wog unter anderem, der strittige Bahnübergang sei nicht sanierungspflich-
tig. Zudem durchtrenne dessen Aufhebung eine durchgehende Fussgän-
gerverbindung entlang der Langeten zwischen Langenthal und dem nörd-
lichen Teil der Gemeinde Roggwil, was für deren Benutzer einen Umweg
von 520 m zur Folge hätte. Dieser Umweg würde entlang einer stark und
relativ schnell befahrene Überlandstrasse (Hintergasse) ohne Trottoir ver-
laufen, drei zusätzliche Strassenquerungen ohne Fussgängerstreifen er-
fordern sowie über einen bewachten Bahnübergang führen, welcher nicht
für Fussgänger ausgestaltet sei bzw. dessen Trottoir über keine Schranke
verfüge. Zwar führe entlang der Hintergasse ein offizieller Veloweg, wel-
cher jedoch ebenfalls keinen für Fussgänger abgetrennten Bereich auf-
weise. Der Alternativweg erscheine im Vergleich zur bestehenden Wegver-
bindung über den strittigen FBUe als unattraktiv, nicht ungefährlich sowie
länger.
A-1353/2014
Seite 4
C.
Am 14. März 2014 erhebt die ASm (nachfolgend Beschwerdeführerin) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Plangenehmigungs-
verfügung vom 10. Februar 2014 und verlangt die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung sowie die Genehmigung ihres Gesuchs vom 18. April
2013 um ersatzlose Aufhebung des strittigen FBUe. Zudem beantragt sie
die Abweisung des Sistierungsantrags der Einwohnergemeinde Roggwil
sowie die Durchführung eines Augenscheins. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen aus, dass vorliegend – obwohl keine Sanierungspflicht für
den Bahnübergang bestehe – das Interesse an der Vermeidung von Unfäl-
len bzw. an einem sicheren und ungestörten Bahnverkehr jenes an der
Beibehaltung des Bahnübergangs eindeutig überwiege. Der Bahnüber-
gang werde nur von wenigen Personen benutzt und dessen Aufhebung
führe lediglich zu einem Umweg von rund 520 m, welcher zumutbar sei.
Der Umweg sei entgegen den Feststellungen des BAV auch nicht gefährli-
cher als der derzeitige Weg über FBUe. Denn einerseits seien nur zwei
Strassenüberquerungen nötig, welche überdies viel sicherer seien als die
derzeit vorgesehene Überquerung. Andererseits sei die Benutzung des
Bahnübergangs an der Hintergasse (nachfolgend: BUe Hintergasse) durch
Fussgänger gefahrlos möglich, da dieser durch eine Wechselblinkanlage
und eine Halbschranke gesichert sei und im Jahr 2016 saniert werden soll.
Insgesamt sei der Alternativweg nicht gefährlich bzw. gar gefährlicher als
der FBUe, weshalb das Interesse an dessen Aufhebung überwiege.
D.
D.a Mit Verfügung vom 19. März 2014 fordert die zuständige Instruktions-
richterin die Beschwerdegegner auf, einen oder mehrere gemeinsame Ver-
treter im Sinne von Art. 11a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu bezeichnen.
D.b Mit Eingabe vom 6. April 2014 erklärte L._______ ihr Desinteresse und
teilte mit, sich nicht weiter am Beschwerdeverfahren beteiligen zu wollen.
D.c Am 24. April 2014 fordert die Instruktionsrichterin jene Beschwerde-
gegner, welche noch keine gemeinsame Vertretung bezeichnet haben, u.a.
auf, mitzuteilen, ob sie am Beschwerdeverfahren teilnehmen, wobei Still-
schweigen als Verzicht auf Teilnahme ausgelegt werde.
D.d Daraufhin teilen X._______ und Y._______ mit, dass sie bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren am 21. September 2013 ihre Einsprache zurück-
gezogen hätten und sie keineswegs Einfluss auf das Beschwerdeverfahren
A-1353/2014
Seite 5
nehmen wollten. Ebenso verzichtet (…) A._______ auf die Teilnahme am
Verfahren. Sämtliche weiteren Einsprecher nahmen stillschweigend Ab-
stand vom Verfahren.
E.
In der Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 schliesst das BAV (nachfolgend:
Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Einsprecher (nachfolgend: Beschwerdegegner) reichen am 13. Juni
2014 eine Beschwerdeantwort ein und beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie bestreiten die Argumenta-
tion der Beschwerdeführerin, wonach der gesetzeskonforme FBUe den-
noch aufzuheben sei, da dies zu einer generellen Sanierungspflicht führe,
welche vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt sei. Eine Aufhebung des
Bahnübergangs komme zudem nicht in Frage, da der Umweg entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht 520 m, sondern 650 m be-
trage, mit erheblichen Nachteilen verbunden sei und zu einer stärkeren
Gefährdung der Fussgänger führe, als dies aufgrund des FBUe der Fall
sei. Weiter erschwere die Aufhebung des Fussgängerbahnübergangs die
Bedienung und den Unterhalt der Wehre an der Langete und führe über-
dies zu illegalen Gleisübertritten, was wiederum neue erhebliche Risiken
schaffe.
G.
Mit Replik vom 8. Juli 2014 hält die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde-
begehren aufrecht. Sie legt unter anderem dar, dass selbst von einem nicht
sanierungspflichtigen Bahnübergang ein Unfallrisiko ausgehe. Deshalb
seien Bestrebungen zur Risikominimierung in jedem Fall zulässig, wobei
der Aufhebung eines Bahnübergangs gegenüber dessen Sanierung der
Vorzug zu geben sei. Der Umweg sei zumutbar und sicherer als der der-
zeitige Fussgängerbahnübergang, da einerseits die Überquerung der Hin-
tergasse beim BUe Hintergasse sicherer sei als an der bisherigen Stelle
und andererseits der Weg entlang der Hintergasse kein Radweg sei; oh-
nehin verfüge dieser über getrennte Spuren und sei nur schwach befahren.
Ferner spreche das Risiko illegaler Gleisübertritte nicht gegen die Aufhe-
bung des Fussgängerbahnübergangs, da diese trotz baulicher Vorkehren
nie gänzlich ausgeschlossen werden können; im Übrigen sähe der Plan die
Erstellung eines 50 m langen Zaunes vor.
A-1353/2014
Seite 6
H.
Das Bundesverwaltungsgericht führt am 28. August 2014 vor Ort einen Au-
genschein durch (vgl. für das Protokoll: act. 29 sowie für die von den Ver-
fahrensbeteiligten beantragten Ergänzungen zum Protokoll: act. 32 und
33). Die Beschwerdeführerin erklärt sich anlässlich des Augenscheins
dazu bereit, einen zusätzlichen Zaun zu erstellen, um illegale Gleisüber-
tritte zu verhindern. Sie reicht mit Stellungnahme vom 29. August 2014 ent-
sprechend ergänzte Pläne zu den Akten, welche eine Verlängerung des
nördlich der Gleise gelegenen, bestehenden Zaunes (ca. Bahnkilometer
3.500–3.600) um 100 m Richtung Osten bis Bahnkilometer 3.700 vorse-
hen.
I.
Die Beschwerdegegner halten in ihren Schlussbemerkungen vom 27. Ok-
tober 2014 ebenfalls an ihren Begehren fest. Sie machen wiederum gel-
tend, dass der Alternativweg gefährlicher sei, da die Situation am Bahn-
übergang Hintergasse unübersichtlich sei und ein Fussgängerstreifen
fehle. Zudem müsse der Veloweg über mehrere 100 m begangen werden,
welcher über keine Fussgängerspur verfüge und stark genutzt werde, was
durch den Augenschein (11 Radfahrer in rund 20 Minuten) belegt sei. Die-
ser Weg sei allein für den Veloverkehr ausgebaut und eine gefahrlose Nut-
zung durch Fussgänger sei trotz der richtungsgetrennten Fahrspuren nicht
möglich, da diese zu wenig breit seien. Der Fahrradverkehr stelle insbe-
sondere aufgrund der heute mit E-Bikes gefahrenen hohen Geschwindig-
keiten eine erhebliche Gefahr dar.
J.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
A-1353/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art.
32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG ent-
schieden hat. Beim BAV handelt es sich um eine Behörde gemäss Art. 33
Bst. d VGG (vgl. Anhang 1, B. Ziff. VII 1.2 der Regierungs- und Verwal-
tungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV,
SR 172.010.1]). Die Aufhebung von Bahnübergängen wird im eisenbahn-
rechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff. des Eisenbahngeset-
zes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]) angeordnet (vgl. hierzu
sogleich: E. 5.1). Eine derartige Plangenehmigung stellt eine Verfügung im
Sinn von Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar.
Schliesslich liegt auch keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat mit der Einrei-
chung ihrer Planvorlage das vorinstanzliche Verfahren eingeleitet und ihr
Gesuch während des gesamten Einspracheverfahrens aufrechterhalten.
Das Plangenehmigungsgesuch vom 18. April 2013 wurde jedoch von der
Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Februar 2014 unter Gutheissung zahl-
reicher Einsprachen abgewiesen und der Beschwerdeführerin damit die er-
satzlose Aufhebung des strittigen Fussgängerbahnübergangs verweigert.
Folglich ist sie formell wie materiell beschwert und damit zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin jedoch die Abweisung des Sistierungs-
antrags der Einwohnergemeinde Roggwil vom 23. September 2013 ver-
langt, ist auf dieses Begehren mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzu-
treten. Dieser wurde von der Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren zu-
A-1353/2014
Seite 8
folge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben und im vorliegenden Beschwer-
deverfahren nicht erneut gestellt, weshalb von vornherein kein schützens-
wertes Interesse daran besteht, darüber zu befinden.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art.
50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher – vorbehältlich der obigen
Ausführungen (E. 1.3) – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst ist auf die Parteistellung der Einsprecher im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren einzugehen.
3.1 Bei einem Einsprecher handelt es sich um einen nicht materiellen Ver-
fügungsadressaten. Seine Parteistellung im vorinstanzlichen Verfahren
und infolgedessen auch im Beschwerdeverfahren hängt gemäss Art. 6
i.V.m. Art. 48 VwVG davon ab, ob der betreffenden Person ein Rechtsmittel
gegen die Verfügung zusteht; mithin die betreffende Person zur Erhebung
einer Beschwerde legitimiert ist. Entsprechend kommen in einem Be-
schwerdeverfahren auch als Gegenparteien nur Personen in Frage, wel-
che im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht als Parteien beteiligt waren
und angesichts des damaligen Obsiegens ein schutzwürdiges Interesse an
der Beibehaltung der angefochtenen Verfügung haben (vgl. Urteil des
BGer 1A.184/2003 vom 9. Juni 2004 E. 1.2; Urteil des BVGer B-2157/2006
vom 3. Oktober 2007 E. 1.4; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar
VwVG], Art. 6 Rz. 8; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008
[nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 6 N 6).
3.2 Im vorliegenden Fall waren am vorinstanzlichen Verfahren zahlreiche
Einsprecher beteiligt, welche sich je selbständig, d.h. ohne eine Sammel-
einsprache einzureichen, gegen das Gesuch der Beschwerdeführerin stell-
ten. Obwohl die Vorinstanz zum Schluss gelangte, dass offenbar zahlrei-
che Einsprecher nicht zur Einsprache legitimiert seien, weil ihre Eingabe
A-1353/2014
Seite 9
als Popularbeschwerde zu qualifizieren sei und sie zuweilen rein öffentliche
Interessen wahrnehmen würden, klärte sie deren Einsprachelegitimation in
der Folge nicht ab, trat kurzerhand auf sämtliche Einsprachen, bis auf jene
der A._______ ein und wies das Gesuch vom 18. April 2013 unter Gutheis-
sung der Einsprachen ab. Da die Beschwerdeführerin gegen den abschlä-
gigen Entscheid der Vorinstanz Beschwerde erhoben hatte, wurden sämt-
liche Einsprecher ohne Überprüfung ihrer Legitimation als Beschwerde-
gegner in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen. Die zustän-
dige Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdegegner daraufhin mit In-
struktionsverfügung vom 19. März 2014 auf, einen oder mehrere Vertreter
im Sinne von Art. 11a Abs. 1 VwVG zu bezeichnen. Während die Be-
schwerdegegner 1 einen gemeinsamen Vertreter bestellten, kamen die Be-
schwerdegegner 2–14 dieser Aufforderungen nicht nach; vielmehr haben
Letztere im Anschluss an die Instruktionsverfügung vom 24. April 2014 (o-
der im Fall von L._______ bereits zuvor) ausdrücklich oder stillschweigend
auf eine einlässliche Teilnahme am Instruktionsverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht verzichtet. Mangels aktiver Beteiligung am Beschwer-
deverfahren ist die Legitimation der nicht gemeinsam vertretenen Be-
schwerdegegner 2–14 im vorliegenden Fall somit nicht nachgewiesen, ha-
ben sie diese doch nicht einmal behauptet. Wie es sich damit verhält kann
jedoch offen bleiben. Denn indem die Beschwerdegegner 2-14 ihren Ab-
stand vom Instruktionsverfahren erklärten, musste das Bundesverwal-
tungsgericht im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens die mit einer
allfälligen Parteistellung gemäss Art. 6 VwVG verbundenen prozessualen
Rechte nicht mehr länger wahren. Zudem verzichteten die betreffenden
Beschwerdegegner damit ebenfalls auf das Stellen eigenständiger Begeh-
ren, weshalb solche in der Folge auch nicht beurteilt werden mussten. So-
dann führte im vorliegenden Fall der Verzicht auf elementare Verfahrens-
rechte zugleich zum Entfallen von Verfahrenspflichten. Denn die mit der
Verfahrensstellung verbundenen Rechte und Pflichten bedingen sich ge-
genseitig, weshalb es als unbillig erschiene, einseitig am Weiterbestand
prozessualer Pflichten festzuhalten (zum Entfallen der Kosten- und Ent-
schädigungspflicht: vgl. unten E. 10). Verfügen die Beschwerdegegner 2–
14 somit weder über (wesentliche) Verfahrensrechte noch –pflichten, be-
steht vorliegend auch keine Veranlassung, die tatsächliche Verfahrensstel-
lung der betreffenden Beschwerdegegner näher zu prüfen. Trotz des er-
klärten Verzichts auf Beteiligung am Instruktionsverfahren behalten sie so-
mit dennoch ihre Stellung als Beschwerdegegner und ihnen ist der Ent-
scheid gehörig zu eröffnen.
A-1353/2014
Seite 10
3.3 Was demgegenüber die gemeinsam vertretenen Beschwerdegegner 1
anbelangt, fällt was folgt in Betracht: Mit der Einwohnergemeinde Roggwil
beteiligte sich sowohl am vorinstanzlichen Einspracheverfahren als auch
im Beschwerdeverfahren ein Gemeinwesen, welches nach der Rechtspre-
chung als legitimiert erachtet wird, in Plangenehmigungsverfahren öffentli-
che Interessen geltend zu machen (BGE 136 I 265 E. 1.4; Urteil des BVGer
A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.87 und 2.89). Indem sich die Einwohnerge-
meinde Roggwil gegen die Aufhebung des strittigen Fussgängerbahnüber-
gangs ausspricht und sich für die Bewahrung des auf ihrem Gemeindege-
biet befindlichen Wegnetzes einsetzt, verficht sie unzweifelhaft ein öffentli-
ches Anliegen. Damit war sie ohne Weiteres zur Erhebung der Einsprache
berechtigt und wäre auch im Falle der Ergreifung eines Rechtsmittels zur
Beschwerdeführung legitimiert gewesen. Folglich kommt ihr Parteistellung
im Beschwerdeverfahren zu (Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG). Im vorliegenden
Fall tritt die Einwohnergemeinde Roggwil gemeinsam mit weiteren Be-
schwerdegegnern im Beschwerdeverfahren auf (30 Mitbeteiligte). Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes genügt bei gemein-
samer Beschwerdeführung, wenn die Legitimation und damit letztlich die
Parteistellung bezüglich eines Teils einer Gruppe bejaht werden kann (vgl.
Urteil des BVGer A-3040/13 vom 12. August 2014 E. 1.2.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz 2.73a). Demnach braucht vorliegend
nicht geprüft zu werden, ob auch die weiteren Mitbeteiligten zur Beschwer-
deerhebung befugt sind. Ihnen kommt im vorliegenden Verfahren ebenfalls
Parteistellung zu.
3.4 X._______ und Y._______ zogen ihre Einsprache am 21. September
2013 zurück, woraufhin die Vorinstanz diese zufolge Gegenstandlosigkeit
abschrieb. Folglich haben die beiden Einsprecher zu keinem Zeitpunkt
über Parteistellung im vorliegenden Verfahren verfügt. Sie sind deshalb
weder ins Rubrum aufzunehmen noch ist ihnen der Entscheid zu eröffnen.
4.
Die angefochtene Plangenehmigungsverfügung erging gestützt auf die im
Verfügungszeitpunkt (10. Februar 2014) geltende Rechtslage, insbeson-
dere die damals geltenden massgeblichen Bestimmungen der Eisen-
bahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1). Per 1. No-
vember 2014 und damit während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
wurden diese Bestimmungen teilweise geändert (vgl. Änderung der EBV
A-1353/2014
Seite 11
vom 19. September 2014, AS 2014 3169). Gemäss der Übergangsrege-
lung zu dieser Änderung ist ein Bahnübergang innerhalb eines Jahres,
nachdem die rechtskräftige Plangenehmigungsverfügung oder Baubewilli-
gung vorliegt, aufzuheben oder anzupassen, wenn er nicht den massgebli-
chen Bestimmungen in der geänderten Fassung entspricht (vgl. Art. 83f
Abs. 1 und 2 EBV). Die Sanierungsbedürftigkeit eines Bahnübergangs und
die Art und Weise seiner Sanierung richten sich somit nach den geänderten
Bestimmungen. Die angefochtene Verfügung ist deshalb anhand dieser
Bestimmungen bzw. der aktuellen Rechtslage zu prüfen (vgl. zum Ganzen:
Urteil des BVGer A-3814/2014 vom 9. Juli 2015 E. 3; PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 18 f.).
5.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Verfügung vom
10. Februar 2014 sowie die Gutheissung ihres Gesuchs vom 18. April 2013
um ersatzlose Aufhebung des FBUe.
5.1 Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz gehen im vor-
liegenden Fall davon aus, dass die Aufhebung des Fussgängerbahnüber-
gangs in einem sog. Anstandsverfahren gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. b i.V.m.
Art. 19 Abs. 1 EBG erfolgt (vgl. Technischer Bericht, Sicherheits- und Um-
weltbericht vom 18. April 2013, Ziff. 5.2; Verfügung vom 10. Februar 2014,
S. 1). Dies trifft nicht zu. Gemäss Art. 18 Abs. 1 EBG dürfen Bauten und
Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisen-
bahn dienen (sog. Eisenbahnanlagen), nur mit einer Plangenehmigung er-
stellt oder geändert werden. Entsprechend wird denn auch die Aufhebung
oder Sanierung von Bahnübergängen, welche regelmässig die Erstellung
oder Änderung von Eisenbahnanlagen bedingen, in Plangenehmigungs-
verfahren beurteilt. Solches ist auch vorliegend der Fall, ist doch im Gesuch
um die Aufhebung des strittigen Fussgängerbahnübergangs die Entfer-
nung des Andreaskreuzes und der Anschotterung, die Ergänzung des
Randsteins sowie die Zaunerstellung projektiert (vgl. Technischer Bericht,
Sicherheits- und Umweltbericht vom 18. April 2013, Ziff. 5.1). Demnach war
das Projekt in einem Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 18 ff. EBG
zu beurteilen.
5.2 Die Grundsätze der Planung, des Baus und des Betriebs von Eisen-
bahnen sind in den Art. 17 ff. EBG verankert. Gemäss Art. 17 Abs. 4 EBG
sind die Bahnunternehmen für den sicheren Betrieb der Bahnanlagen und
Fahrzeuge verantwortlich. Sie sind nach Art. 19 Abs. 1 EBG verpflichtet,
A-1353/2014
Seite 12
die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates
und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit
des Baus und Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Per-
sonen und Sachen notwendig sind.
Die ausführlichen Sicherheitsvorschriften finden sich in der gestützt auf
Art. 17 Abs. 2 EBG erlassenen Eisenbahnverordnung, die Regeln über die
Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen im Besonderen in den
Art. 37 ff. EBV. Nach Art. 37b Abs. 1 EBV sind Bahnübergänge entspre-
chend der Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzu-
heben oder so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher be-
fahren und betreten werden können. Die Modalitäten der Signalisation von
Bahnübergängen sowie die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmass-
nahmen (Schranken- oder Halbschrankenanlagen, Blinklichtsignalanla-
gen, Bedarfsschrankenanlagen, Lichtsignalanlagen, Andreaskreuze) sind
in Art. 37c EBV aufgeführt. Zudem hat das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf
Art. 81 EBV Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung erlas-
sen (AB-EBV [Stand: 1. Juli 2014], SR 742.141.11, nicht amtlich publiziert,
abrufbar unter: > Grundlagen > Vorschriften >
Ausführungsbestimmungen zur EBV [AB EBV], besucht am 22. Juni 2015).
5.3 Die Verordnungsbestimmungen von Art. 37b und Art. 37c EBV räumen
der Vorinstanz als Genehmigungsbehörde einen weiten Entscheidungs-
spielraum in der Rechtsanwendung ein, sowohl was die Beurteilung der
unbestimmten Rechtsbegriffe "Verkehrsbelastung" und "Gefahrensitua-
tion" (sog. Tatbestandsermessen) anbelangt als auch hinsichtlich der Wahl
zwischen verschiedenen Sicherungsmassnahmen, d.h. den verschiede-
nen Signalisierungen und der Aufhebung des Bahnüberganges (sog. Aus-
wahlermessen; vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 434 ff.). Des Weiteren
verfügt das Bundesverwaltungsgericht zwar über volle Kognition (vgl. E. 2
hiervor), auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung, soweit sich Fra-
gen der Zweckmässigkeit einer Anordnung stellen. Dies gilt namentlich
dann, wenn technische Fragen zur Diskussion stehen. In solchen Fällen ist
der Vorinstanz als Fachbehörde auch unter diesem Blickwinkel ein gewis-
ser Handlungsspielraum zu belassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat
folglich in erster Linie zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und
beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Ent-
scheidfindung berücksichtigt worden sind. Trifft dies zu und hat sich die
Vorinstanz bei ihrer Entscheidung von sachgerechten Überlegungen leiten
A-1353/2014
Seite 13
lassen, so weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht von deren Auffas-
sung ab (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5941/2011 E. 4 und
A-1844/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 5 mit weiteren Hinweisen; vgl.
auch BGE 133 II 35 E. 3).
5.4 Gemäss Art. 83f Abs. 1 EBV sind sämtliche Bahnübergänge, welche
nicht den Art. 37a–37d EBV entsprechen, aufzuheben oder anzupassen.
6.
6.1 Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegner 1 erach-
ten den strittigen FBUe als sanierungspflichtig. Ebenso hält die Vorinstanz
fest, dass der FBUe die Voraussetzungen für die Sicherung mittels Andre-
askreuzen grundsätzlich erfülle und der Bahnübergang gemäss Art. 83f
Abs. 1 EBV daher weder aufgehoben noch angepasst werden müsse.
6.2 Der Bahnübergang bei Bahnkilometer 3.494 ist allein mit einem Andre-
askreuz als strassenseitigem Signal ausgerüstet (sog. unbewachter Bahn-
übergang; vgl. Art. 37c Abs. 3 Bst. c EBV). Die Fussgängerfrequenz beträgt
beim Bahnübergang bloss 2.3 Personen pro Betriebsstunde bzw. während
den Bewässerungsphasen der Wässermatten aufgrund der zusätzlichen
Kontrollgänge rund 2.7 Personenäquivalente pro Stunde (vgl. Augen-
scheinprotokoll, Ziff. 3, S. 10). Die Bahnlinie verläuft an der Stelle des FBUe
ohne Kurven und ist in beide Richtungen über je mindestens 350 m über-
blickbar; wegen der sich am Ufer der Langete befindlichen Bäume und
Sträucher ist die östlich des FBUe gelegene Bahnstrecke bei einem Gleis-
übertritt von Norden nach Süden erst auf Höhe des Andreaskreuzes ein-
sehbar (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 4, S. 12 und S. 14, Foto Nr. 11 f.).
Die Züge der Beschwerdeführerin verkehren im betreffenden Streckenab-
schnitt vier Mal pro Stunde mit einer Geschwindigkeit von 65 km/h. Seitens
der Bahn werden mangels bahnseitigen Pfeiftafeln keine Pfeifsignale zur
Warnung allfälliger FBUe-Benützer abgegeben (vgl. Augenscheinprotokoll,
Ziff. 4, S. 13).
6.3 Gemäss Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 1 EBV können an Bahnübergängen,
falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die Schienenfahrzeuge bei
zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen zweckdienliche Achtungssig-
nale abgeben, Andreaskreuze als einziges Signal angebracht werden, so-
fern die Strasse oder der Weg nur für den Fussgängerverkehr geöffnet und
dieser schwach ist. Nach den AB-EBV gilt der Fussgängerverkehr als
schwach, wenn acht oder weniger Personen pro Stunde den Übergang
nutzen (vgl. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 37b, Ziff. 1.1). Im vorliegenden Fall
A-1353/2014
Seite 14
besteht mit einer Fussgängerfrequenz von maximal 2.7 Personenäquiva-
lenten ein schwacher Fussgängerverkehr. Weiter wird der Bahnübergang
gemäss unwidersprochen gebliebener Aussage der Beschwerdegegner 1
nicht von Velofahrern benutzt, da diese jeweils zur Überquerung der Gleise
vom Fahrrad absteigen müssten (Augenscheinprotokoll, Ziff. 6, S. 16). Auf-
grund der vorliegend gegebenen Sichtweiten von je 350 m und der Höchst-
geschwindigkeit der Züge von 65 km/h ergibt sich eine Sichtzeit von mehr
als 19 Sekunden. Eine solche dürfte gemäss den relevanten Bestimmun-
gen der AB-EBV, wonach bei der Berechnung der Räumzeit von einer Re-
aktionszeit von zwei Sekunden und einer Räumgeschwindigkeit des Fuss-
gängerverkehrs von 0.7 m/s auszugehen ist, ohne Weiteres ausreichend
sein (vgl. AB-EBV, Blatt Nr. 5 zu Art. 37c, Ziff. 4.2). Im vorliegenden Fall
werden jedoch seitens der Bahn keine Pfeifsignale abgegeben, um wetter-
bedingt ungenügenden Sichtverhältnissen (Nebel, Starkregen, etc.) Rech-
nung zu tragen. Da somit bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen
keine Warnsignale abgegeben werden, stellt sich die Frage, ob bezüglich
des betroffenen FBUe die Voraussetzungen von Art. 37c Abs. 3 Bst. c EBV
überhaupt gegeben sind, welche ein Abweichen von der allgemeinen Si-
cherungspflicht (Art. 37c Abs. 1 EVB) bzw. die ausschliessliche Sicherung
mittels Andreaskreuzen erlaubten; zumindest bestünde für diesen Fall wohl
eine Pflicht zur Anbringung von bahnseitigen Pfeiftafeln. Vorliegend kann
jedoch offen bleiben, ob eine Sanierungspflicht besteht, da der Bahnüber-
gang bereits aus anderen Gründen zu schliessen ist (vgl. unten E. 8.2).
7.
Steht wie im vorliegenden Fall die Schliessung eines Bahnübergangs zur
Diskussion, sind die verschiedenen Interessen an dessen Schliessung
bzw. Beibehaltung und die Prüfung verschiedener Sicherungsvarianten
von besonderer Bedeutung (vgl. A-5941/2011 E. 6 mit weiteren Hinweisen).
7.1 Zunächst ist das Interesse an der Aufhebung bzw. Sanierung des strit-
tigen FBUe zu beurteilen.
7.1.1 Was das Interesse an einer Aufhebung des FBUe anbelangt, macht
die Beschwerdeführerin geltend, dass sowohl die Öffentlichkeit als auch
die Bahnunternehmen ein wesentliches Interesse an der Vermeidung von
Unfällen haben. Deshalb sollen im Rahmen der Entflechtung des Schie-
nen- und Strassenverkehrs ungesicherte oder nicht genügend gesicherte
Bahnübergänge aufgehoben und die Anzahl der Übergänge reduziert wer-
den, um diese auf wenige gut gesicherte Punkte zu konzentrieren. Denn
jede höhengleiche Querung zwischen Schiene und Strasse oder Weg
A-1353/2014
Seite 15
stelle eine Gefahrenquelle dar. Folglich überwiege das Interesse an der
Vermeidung von Unfällen bzw. an einem sicheren und ungestörten Bahn-
verkehr jenes an der Beibehaltung des strittigen FBUe eindeutig. Entspre-
chend habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Entscheid
A-5941/2011 (sog. Fislisbacher-Entscheid) gestützt auf dieselben Überle-
gungen sowie eine umfassende Interessenabwägung bereits einmal auf
die Aufhebung eines nicht sanierungspflichtigen Bahnübergangs erkannt.
Auch die Vorinstanz weist in ihrer Verfügung vom 10. Februar 2014 darauf-
hin, dass das Fehlen einer Sanierungspflicht nicht ohne Weiteres bedeute,
an einem bestehenden, unbewachten Bahnübergang sei festzuhalten.
Denn es gehe von einem unbewachten Bahnübergang immer ein Restri-
siko aus, selbst wenn eine Sicherung mittels Andreaskreuzen zulässig sei.
Demnach könne gemäss der Rechtsprechung selbst bei einem ungesi-
cherten, nicht sanierungspflichtigen Bahnübergang unter Umständen eine
Sicherung oder Aufhebung geboten sein. Der strittige Bahnübergang stelle
vorliegend jedoch keine grosse Gefahr für Fussgänger dar, da die Sicht-
verhältnisse sehr gut seien.
Die Beschwerdegegner 1 weisen darauf hin, dass der Bahnübergang nicht
sanierungspflichtig sei und die Voraussetzungen für die Anwendung eines
Ausnahmetatbestandes gemäss Art. 37c Abs. 3 EBV erfüllt seien. Folglich
könne der Argumentation der Beschwerdeführerin und der von ihr bean-
tragten Aufhebung des FBUe nicht gefolgt werden, da dadurch indirekt eine
generelle Sanierungspflicht von Bahnübergängen eingeführt werde. Dies
widerspreche aber der Konzeption im Gesetz und der Verordnung, welche
eindeutig umschriebene Ausnahmen von der Sanierungspflicht vorsehe.
Sodann sei der vorliegenden Fall nicht mit dem Fislisbacher-Entscheid ver-
gleichbar, da der Übergang nur von wenigen Personen genutzt werde und
die Sichtweiten mehr als doppelt so gross seien.
7.1.2 Wie die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz zu Recht ausführen,
besteht seitens der Öffentlichkeit und der Bahnunternehmen ein erhebli-
ches öffentliches Interesse an der Vermeidung von Unfällen bzw. der Ver-
minderung des Unfallrisikos auf Bahnübergängen und der Gewährleistung
eines sicheren und ungestörten Bahnverkehrs (vgl. Urteile des BVGer A-
3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013 vom 17. März 2014 E. 7.1.1 so-
wie A-5941/2011 E. 6.4; vgl. auch Entscheid der Rekurskommission UVEK
vom 2.Oktober 2001 E. 9.2, in: VPB 66.47 sowie Entscheid der Rekurs-
kommission UVEK A-2002-34 vom 23. April 2003 E. 6.3, bestätigt im Urteil
des Bundesgerichts 1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E. 5.5). Diesen
A-1353/2014
Seite 16
Interessen wird durch die Sanierung gefährlicher Bahnübergänge Rech-
nung getragen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass jede höhengleiche
Querung zwischen Schiene und Strasse, selbst wenn sie nach den gesetz-
lichen Vorgaben gesichert ist, eine Gefahrenquelle darstellt (vgl. A-
3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013 E. 7.4.3 und A-5941/2011 E.
6.1; vgl. auch Urteil 1A.117/2003 E. 5.4). Dies gilt folglich auch für unbe-
wachte Bahnübergänge, selbst wenn keine Sanierungspflicht gemäss Art.
83f Abs. 1 i.V.m. Art. 37b und 37c EBV besteht. Entsprechend hat denn
auch das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich auch bei ei-
nem nicht sanierungspflichtigen Bahnübergang – gestützt auf eine umfas-
sende Interessenabwägung – dessen Aufhebung rechtfertigen kann, wenn
das Interesse an der Vermeidung von Unfällen jenes an der Bewahrung
des öffentlichen Wegnetzes überwiegt (vgl. A-5941/2011 E. 7.3.1 und A-
545/2013 vom 24. Juni 2014 E. 6.3). Hierzu muss zunächst das Gefahren-
potential des konkret im Streit liegenden Bahnübergangs beurteilt werden.
Dieses wird zufolge der fehlenden Sanierungspflicht bzw. aufgrund der er-
füllten Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäss Art. 37c Abs. 3 Bst. c
EBV geringer ausfallen, als bei Bahnübergängen, welche nach den gesetz-
lichen Vorgaben zu sichern sind. Umgekehrt fällt aber in Betracht, dass das
Schadenspotential im Falle eines Unfalles enorm ist, da Bahnübergangs-
benützer bei einem Zusammenstoss mit einem Zug regelmässig an Leib
und Leben gefährdet sind. Mithin stehen hohe Rechtsgüter auf dem Spiel.
7.1.3 Nach dem Gesagten stellt auch der vorliegende unbewachte FBUe –
trotz fehlender Sanierungspflicht – eine Gefahrenquelle dar. Die Vorinstanz
kommt diesbezüglich zum Schluss, vom strittigen Bahnübergang gehe im
Vergleich zu jenem im sog. Fislisbacher-Entscheid keine grossen Gefah-
renquelle aus, da die Sichtverhältnisse sehr gut seien. Sie lässt dabei je-
doch – wie sogleich zu zeigen ist – zahlreiche relevante Elemente bei Be-
urteilung des Gefahrenpotentials unberücksichtigt, weshalb es sich recht-
fertigt, im Folgenden von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen (vgl.
oben E. 5.3).
Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, sind die Sichtweiten im vorliegenden
Fall in beide Richtungen mit je mindestens 350 m sehr gut und es bleibt für
einen Benutzer genügend Zeit, den Bahnübergang noch zu verlassen,
wenn ein Zug in Sichtweite erkannt wird. Dennoch besteht die Gefahr, dass
eine Person, welche die gebotene Vorsicht nicht walten lässt, einen sich
nähernden Zug nicht oder zu spät wahrnimmt. Dies gilt vorliegend erst
Recht, als der östliche Streckenabschnitt aufgrund der Bestockung entlang
des Langete-Ufers für einen Fussgänger, welcher den Bahnübergang von
A-1353/2014
Seite 17
Norden Richtung Süden überschreitet, erst auf Höhe des Andreaskreuzes
und damit unmittelbar vor den Gleisen einsehbar ist. Hinzu kommt, dass
der Bahnübergang über keine sachgerechte Eindeckung mit Beton oder
Teer verfügt, welche einem Fussgänger den Übertritt erleichtert; vielmehr
befindet sich im Bereich des Übergangs lediglich eine Anhäufung von lo-
sem Schotter (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 4, S. 12). Entsprechend be-
steht insbesondere bei nassem Wetter die Gefahr, dass Fussgänger auf
dem Schotter ausgleiten oder über die vorstehenden Gleisköpfe stolpern
könnten. Ferner hat die Vorinstanz den Umstand nicht berücksichtigt bzw.
den Sachverhalt insoweit nicht hinreichend abgeklärt, als bahnseitig keine
Pfeiftafeln angebracht sind (vgl. oben E. 6.2 f.). Folglich werden Fussgän-
ger bei witterungsbedingt schlechten Sichtverhältnissen nicht von einem
herannahenden Zug gewarnt. Im Weiteren ist auch der bahnseitige Verkehr
unberücksichtigt geblieben. Zwar führt Art. 37c EBV die bahnseitige Ver-
kehrsbelastung nirgends als Kriterium für die Wahl der Sicherungsanlage
auf, dennoch vermag auch sie die Einschätzung der Gefahrensituation
nach konstanter Rechtsprechung zu beeinflussen (vgl. z.B. Urteil des BGer
1E.10/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 4; A-1844/2009 E. 9.1). Im Gegen-
satz zum Fall Fislisbach, in welchem kein fahrplanmässiger Personenver-
kehr auf der Bahnstrecke mehr stattfand und pro Woche lediglich 35 Züge
verkehrten, sind es im vorliegenden Fall vier Züge pro Stunde bei einer
Betriebszeit von rund 19 h (d.h. rund 70 täglich verkehrende Züge: vgl.
Augenscheinprotokoll, Ziff. 3, S. 10). Diese nicht geringen Zugsfrequenzen
sind im Rahmen der Beurteilung des Gefahrenpotentials ebenfalls zu be-
rücksichtigen. Zusammengefasst erscheint die vom FBUe ausgehende
Gefahr angesichts der obigen Feststellungen deshalb nicht mehr als uner-
heblich. Infolgedessen kann auch das Interesse an dessen Aufhebung
bzw. Sanierung – trotz fehlender gesetzlicher Sanierungspflicht – aufgrund
der zentralen Bedeutung einer Vermeidung von Unfällen und der hochran-
gigen auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nicht mehr als gering bezeich-
net werden.
7.1.4 Im Übrigen spricht der Umstand, wonach ein Festhalten am ungesi-
cherten Bahnübergang wohl die Anbringung von bahnseitigen Pfeiftafeln
zur Folge hätte (vgl. oben E. 6.3), ebenfalls für dessen Aufhebung bzw.
Sanierung. Denn sollten entsprechende Signale installiert werden, wäre
ein Lokführer bei schlechten Sichtverhältnissen gehalten, Achtungssignale
abzugeben, unabhängig davon, ob nun ein Fussgänger den Bahnüber-
gang gerade benützt oder nicht. Dies führte unweigerlich zu zusätzlichen
A-1353/2014
Seite 18
Lärmimmissionen für die nahegelegene Wohnüberbauung, welche ange-
sichts der rund 70 Zugfahrten pro Tag nicht zu vernachlässigen sind (vgl.
Augenscheinprotokoll, Ziff. 3, S. 10 und Ziff. 4, S. 13).
7.2 Weiter sind die Interessen an der Bewahrung des öffentlichen Ver-
kehrsnetzes zu berücksichtigen, welche gegen die Aufhebung des FBUe
sprechen.
7.2.1 Aus Sicht der Beschwerdegegner 1 handelt es sich beim Fussweg
über den Bahnübergang über einen begehbaren, offiziellen Weg. Dieser
führe von Langenthal her in das Gebiet der Wässermatte und den Naher-
holungsraum Roggwil/Langenthal. Auch wenn er nicht im offiziellen Wan-
derwegnetz aufgenommen worden sei, handle es sich um einen wertvollen
Spazier- und Durchgangsweg. Dieser Weg stelle keinen "Trampelpfad"
dar; vielmehr sei er befestigt und werde von der Gemeinde unterhalten. Für
die Qualifikation als Weg sei dabei unerheblich, ob dieser in den Plänen
der Gemeinde Roggwil eingezeichnet sei oder nicht. Die beantragte Auf-
hebung des FBUe würde zu einer Unterbrechung einer natürlichen und seit
langer Zeit bestehenden Wegverbindung führen.
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, dass es sich beim
Fussweg über den FBUe nicht um einen Wanderweg handle und dieser
nicht Bestandteil einer durchgehenden Fussgängerverbindung sei. Er sei
nicht in einer Landeskarte eingezeichnet und erweise sich als schwierig
begehbarer schmaler Trampelpfad. Sodann sei er im Richtplan der Ein-
wohnergemeinde Roggwil lediglich als gewünschte zusätzliche Verbindung
eingezeichnet. Dies mache ihn jedoch noch nicht zu einem offiziellen Fuss-
weg.
7.2.2 Unstreitig ist, dass der Fussweg keinen offiziellen kantonalen oder
regionalen Wanderweg darstellt. Sodann ergibt sich aus dem Richtplan
Verkehr der Gemeinde Roggwil vom September 1989 (revidiert im Juli
1990; genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Bern am 7. Oktober
1991), dass es sich beim Fussweg bloss um eine gewünschte zusätzliche
Verbindung handelt. Obwohl der betreffende Weg somit über keine for-
melle Grundlage in einem Plan verfügt, handelt es sich – wie am Augen-
schein festgestellt werden konnte – dennoch um einen faktisch bestehen-
den und erwiesenermassen benutzten, unbefestigten, schmalen Weg, so-
weit dies den nördlich des FBUe befindlichen Abschnitt betrifft. Angesichts
dessen ist fraglich, ob die Tatsache, dass der Weg nicht in einem Richtplan
A-1353/2014
Seite 19
verzeichnet ist, bereits den Schluss zulässt, dieser gehöre nicht zum öf-
fentlichen Wegnetz, weshalb die Aufhebung des Bahnübergangs nicht zur
Durchtrennung einer bestehenden (offiziellen) Wegverbindung führe. Zu-
mindest kommt dem Weg offenbar insoweit eine Funktion zu, als er einen
für jedermann offenen Zugang zum Naherholungsgebiet der Wässermat-
ten darstellt. Wie es sich damit verhält kann jedoch aufgrund der nachfol-
genden Ausführungen offenbleiben.
Zunächst fallen die geringen Frequenzen von Fussgängern in Betracht,
welchen den Bahnübergang nutzen. Entsprechend besteht in dieser Hin-
sicht kein grosses Interesse am Erhalt der Wegverbindung. Sodann kommt
dem FBUe im konkreten Fall weder Erschliessungsfunktion noch Bedeu-
tung als Arbeits- oder Schulweg zu. Er dient vorwiegend Freizeitinteressen,
wird aber auch von der Genossenschaft als Zugang zum nahe beim Bahn-
übergang gelegenen südlichen Wehr an der Langete genutzt. Obwohl der
FBUe somit durchaus gewissen Zwecken dient und insoweit ein gewisser
Bedarf ausgewiesen ist (vgl. auch A-1844/2009 E. 8.1), ist die festgestellte
fehlende Erschliessungsfunktion im Rahmen der Interessenabwägung be-
treffend des Umweges, der den Benützern zugemutet werden kann, rele-
vant. Denn gelegentlichen Nutzern, insbesondere Spaziergängern, Wan-
derern und Sportlern, kann ein Umweg viel eher zugemutet werden als
Personen, welche einen Übergang tagtäglich begehen, um zu ihrer Wohn-
liegenschaft, zur Arbeit oder zur Schule zu gelangen (vgl. A-5941/2011 E.
6.5.1). Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass eine Aufhebung des Bahn-
übergangs zwar zu einem Umweg für die Fussgänger führen würde, der
Zugang zum Naherholungsgebiet der Wässermatten aber dennoch ge-
währleistet bliebe. Folglich besteht auch in dieser Hinsicht kein gewichtiges
Interesse am Erhalt der Wegverbindung.
7.2.3 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sowie der Beschwerde-
führerin hätte die Aufhebung des FBUe einen Umweg von rund 520 m zur
Folge. Demgegenüber machen die Beschwerdegegner 1 eine Mehrlänge
von 650 m geltend.
Anlässlich des Augenscheins gaben die Verfahrensbeteiligten übereinstim-
mend zu Protokoll, dass der zuletzt von der Beschwerdeführerin einge-
reichte Plan betreffend der Weglängen korrekt sei (Augenscheinprotokoll,
Ziff. 2, S. 9). Daraus ergibt sich, dass der Umweg um 520 m länger ist als
der bisherige. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegner 1 und der
Vorinstanz kann dieser Umweg nicht als erheblich bzw. beträchtlich be-
zeichnet werden. Vielmehr ist ein derartiger Umweg im Lichte der obigen
A-1353/2014
Seite 20
Erwägungen für gelegentliche Benutzer, welche den Weg – wie im vorlie-
genden Fall – für Freizeitinteressen nutzen, grundsätzlich zumutbar (vgl.
auch A-5941/2011 E. 6.5.2, wo das Bundesverwaltungsgericht für Spazier-
gänger einen Umweg von ca. 900 m mit marginalem Anstieg als zumutbar
erachtete). Dies spricht ebenfalls für ein geringes Interesse am Erhalt der
bestehenden Wegverbindung.
Da im vorliegenden Fall zudem kein in den kantonalen Plänen enthaltener
Wanderweg betroffen wäre, gelangt auch nicht die Bestimmung von Art.
37f EBG zur Anwendung, wonach im Falle der Aufhebung eines Bahnüber-
gangs bei einem Umweg von mehr als 500 m für Ersatz gemäss Art. 7 des
Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985
(FWG, SR 704) gesorgt werden müsste (vgl. AB-EBV, Blatt Nr. 1 zu Art.
37f, Ziff. 1 f.).
7.2.4 Weiter ist die Zumutbarkeit des Umwegs bzw. das Interesse am Wei-
terbestand der Wegverbindung auch aus Sicht der Genossenschaft als be-
sondere Benutzerkategorie des FBUe zu beurteilen.
Anlässlich des Augenscheins wurde festgestellt, dass sich in unmittelbarer
Nähe des FBUe zwei Wehre an der Langete befinden, welche von der Ge-
nossenschaft bedient und gewartet werden (nachfolgend: nördliches und
südliches Wehr). Der Zugang zum nördlichen Wehr erfolgt dabei nicht über
den FBUe, sondern über den nördlich gelegenen Feldweg. Entsprechend
wäre nur das südliche Wehr von einer Aufhebung des Bahnübergangs be-
troffen. Dabei gilt es jedoch weiter zu berücksichtigten, dass die Bedienung
der Wehranlagen durch den Schwellenbannwart ausschliesslich während
3 Bewässerungsperioden à 10 Tage pro Jahr mit mehrfachen Kontrollgän-
gen (3 bis 4 mal pro Tag) sowie bei Hochwasser oder Gewitter nötig ist (vgl.
Augenscheinprotokoll, Ziff. 3, S. 10). Folglich beschränkt sich die Nutzung
des FBUe durch die Genossenschaft grundsätzlich auf wenige, eng be-
grenzte Zeiträume im Jahr. Zudem ist für die Bedienung der Wehre kein
schweres Werkzeug nötig (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 2, S. 9). Dem-
nach wäre auch in dieser Hinsicht ein Umweg von 200 m, welcher für den
Schwellenbannwart durch die Schliessung des FBUe und den Zugang via
nördlichem Wehr resultierte, grundsätzlich zumutbar. Dies gilt auch in Be-
zug auf die Unterhaltsarbeiten an den Wehren. Da diese Tätigkeiten bis-
lang noch nie über den FBUe, sondern ausschliesslich über die östlich
(recte: wohl westlich) der Wehre gelegene Wiese erfolgt sind, hätte die Auf-
hebung des FBUe darauf keinen Einfluss (vgl. Augenscheinprotokoll,
A-1353/2014
Seite 21
Ziff. 3, S. 10). Insgesamt wiegt damit das Interesse der Genossenschaft an
der Beibehaltung der Wegverbindung nicht sonderlich schwer.
7.2.5 Nach dem Gesagten besteht somit – unabhängig von der Qualifika-
tion des betreffenden Weges als öffentlicher Weg – lediglich ein geringes
Interesse am Erhalt der bestehenden Wegverbindung über den Fussgän-
gerbahnübergang.
7.2.6 Ob für die Benutzer ein Umweg zumutbar ist, hängt jedoch nicht allein
von dessen Mehrlänge und dem hierfür benötigten Zeitaufwand sowie der
Nutzungsart bzw. Funktion des bisherigen Weges ab. Dabei ist vor allem
auch das Interesse der Fussgänger an der sicheren Benützung des Um-
weges zu berücksichtigen.
7.2.6.1 Die Vorinstanz hält hierzu fest, der Umweg würde entlang einer
stark und relativ schnell befahrenen Überlandstrasse ohne Trottoir verlau-
fen, drei zusätzliche Strassenquerungen ohne Fussgängerstreifen erfor-
dern sowie über einen bewachten Bahnübergang führen, welcher nicht für
Fussgänger ausgestaltet sei bzw. dessen Trottoir über keine Schranke ver-
füge. Zwar führe entlang der Hintergasse ein offizieller Veloweg, welcher
jedoch ebenfalls keinen für Fussgänger abgetrennten Bereich aufweise.
Der Alternativweg erscheine im Vergleich zur bestehenden Wegverbindung
über den strittigen Fussgängerbahnübergang als unattraktiv sowie nicht
ungefährlich und sei länger.
Ebenso machen die Beschwerdegegner 1 geltend, der Alternativweg berge
erhebliche Gefahren und Nachteile für dessen Benutzer, welche schwerer
wiegen als das heutige Risiko des FBUe. So müsse auf dem Umweg über
mehrere hundert Meter der Veloweg entlang der Hintergasse benutzt wer-
den, welcher ausschliesslich für den Gebrauch durch Fahrräder und Mo-
torfahrräder bezeichnet sei. Dieser bilde Teil der Veloroute von Swisstrail
und verfüge über keine Fussgängerspur. Durch den starken Zweiradver-
kehr und aufgrund der heutzutage mit E-Bikes gefahrenen hohen Ge-
schwindigkeiten, würden die Fussgänger gefährdet. Daran vermöge auch
der Umstand nichts zu ändern, dass Fussgänger ausnahmsweise – bei
Fehlen von Trottoirs und Fusswegen – Radwege benutzen dürften. Ent-
sprechend bleibe den Fussgängern nur die Wahl zwischen der Benutzung
des Strassenrandes der stark und schnell befahrenen Hintergasse und des
Radweges. Ferner seien auf dem Alternativweg drei Strassenüberquerung
ohne Fussgängerstreifen nötig, bei welchen die Sicht auf den Verkehr nicht
besser sei als an der heutigen Stelle. Weiter führe der Weg über den nicht
A-1353/2014
Seite 22
fussgängertauglichen, sanierungspflichtigen BUe Hintergasse, dessen
Trottoir über keine Schranke verfüge und bei welchem sich fünf Verkehrs-
wege kreuzen würden. Schliesslich sei am Augenschein festgestellt wor-
den, dass für einen Fussgänger am BUe Hintergasse die Sicht Richtung
Osten schlecht sei und dieser einen herannahenden Zug aus Roggwil nicht
erkennen könne.
Die Beschwerdeführerin rügt in mehrfacher Hinsicht eine unrichtige und
unvollständige Sachverhaltsfeststellung seitens der Vorinstanz. So sei die
Feststellung der Vorinstanz, der Alternativweg führe über die stark und re-
lativ schnell befahrene Hintergasse, nicht richtig. Die Fussgänger könnten
ohne Weiteres den parallel zur Hintergasse verlaufenden Weg benutzen,
welcher kein Radweg sei. Selbst wenn es sich um einen Radweg handeln
würde, sei Fussgängern dessen Benützung gestattet, sofern Trottoir und
Fusswege fehlen würden. Überdies lasse der vorliegende Weg aufgrund
seiner Breite, der mittels gelber Mittellinien gekennzeichneten Spuren und
der baulichen Abtrennung von der Strasse eine Mischnutzung zu. Entge-
gen den Vorbringen der Beschwerdegegner 1 sei der Weg nicht stark be-
fahren. Weiter sei die Situation beim Bahnübergang Hintergasse nicht ge-
fährlich. Dieser verfüge über eine Schrankenanlange (Halbschranke auf
der Hintergasse; Wechselblinker sowohl bei der Brühlgasse als auch beim
Trottoir). Auch die Überquerung der Brühlgasse sei nicht gefährlich, da
diese nur schwach befahren werde und die Fussgänger bei geschlossener
Bahnschranke auf dem Parallelweg zur Hintergasse warten könnten, bis
der Bahnübergang frei sei. Ohnehin sei geplant den BUe Hintergasse im
Jahr 2016 zu sanieren und den Fussgängerweg mittels Vollschranke zu
sichern. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Sichtverhältnisse bei
der derzeitigen Stelle, an welcher die Hintergasse überquert werden
müsse, eingeschränkt seien und der Übertritt für die Fussgänger gefährlich
sei. Insgesamt habe die Vorinstanz folglich keine korrekte Abwägung der
mit dem Alternativweg verbundenen Gefahren einerseits und der Risiken
aufgrund eines Weiterbestandes des FBUe andererseits vorgenommen.
Vielmehr sei der Umweg weniger gefährlich als der bisherige Weg.
7.2.6.2 Am Augenschein wurde festgestellt, dass der Umweg nicht drei,
sondern lediglich zwei Strassenüberquerungen erfordert. Zunächst ist die
Hintergasse beim BUe Hintergasse zu überqueren und anschliessend die
Brühlgasse (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 1, S. 6). Beim BUe Hintergasse
handelt es sich um einen sanierungspflichtigen Bahnübergang, da dessen
Trottoir entgegen der Bestimmung von Art. 37c Abs. 2 EBV nicht mit einem
Schlagbaum ausgerüstet ist. Wird sodann die konkrete Gefährdung eines
A-1353/2014
Seite 23
Fussgängers bei Benutzung des BUe Hintergasse mit jener des FBUe ver-
glichen, ist je nach Marschrichtung zu differenzieren. Für einen Fussgän-
ger, der den BUe Hintergasse Richtung Roggwil überschreitet, erscheint
die Gefahr als geringer. Denn die Sichtdistanzen sind ebenfalls weit, der
Zug fährt an dieser Stelle mit 55 km/h weniger schnell als beim FBUe und
es besteht neben den aufgestellten Andreaskreuzen eine Wechselblinkan-
lage. Passiert ein Fussgänger von Roggwil her kommend den BUe Hinter-
gasse, ist zwar die Sicht – entgegen den Ausführungen der Beschwerde-
führerin in der Stellungnahme vom 9. September 2014 – Richtung Osten
nicht optimal, da sich das Blickfeld Richtung Haltestelle Roggwil Schmitten,
erst nahe bei den Gleisanlagen öffnet, weil die Bahnlinie in einem spitzen
Winkel die Strasse überquert (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 1, S. 7, Foto
Nr. 5 f.). Dennoch verfügt auch diese Seite des BUe über eine Wech-
selblinkanlage und eine Halbschranke. Für die Benutzung in beide Geh-
richtungen gilt somit, dass der Bahnübergang neben optischen Warnzei-
chen (Blinklichter, Schliessen der Halbschranke) auch über akustische
Warnsignale verfügt (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
9. September 2014, S. 2; vgl. auch AB-EBV, Blatt Nr. 4 zu Art. 37c, Ziff. 3.3
f.). Trotz bestehender Sanierungspflicht des Bahnübergangs senken diese
Sicherungsanlagen die Unfallgefahr für einen Fussgänger, da sie ihn – im
Gegensatz zur Situation beim ungesicherten FBUe – bei der Wahrneh-
mung eines Zuges unterstützen. Zudem ist die Betretung des Bahnüber-
gangs insofern sicherer, als dessen Trottoir über eine sachgemässe Ein-
deckung verfügt und damit keine Stolpergefahr besteht (vgl. oben E. 7.1.3).
Insgesamt erscheint damit die Gefahr für einen Fussgänger bei der Benut-
zung des Bahnübergangs Hintergasse geringer als beim FBUe. Hinzu
kommt, dass der Bahnübergang bis zum Jahr 2016 saniert und sämtliche
Einmündungen mit einer Vollschranke versehen werden sollen (vgl. zur Sa-
nierungspflicht: Art. 83f Abs. 1 EBV), was die Sicherheit weiter steigern
wird.
7.2.6.3 Sodann ist das Sicherheitsrisiko der Fussgänger bei der Benutzung
des Weges entlang der Hintergasse zu beurteilen.
7.2.6.3.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, handelt es
sich dabei nicht um einen Radweg. Denn gemäss Art. 1 Abs. 6 der Ver-
kehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) sind
Radwege für Radfahrer bestimmte, von der Fahrbahn durch bauliche Mas-
snahmen getrennte und mit dem Signal "Radweg" (Nr. 2.60) und "Ende
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Seite 24
Radweg" (Nr. 2.60.1) signalisierte Wege (vgl. Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Anhang
2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21).
Im vorliegenden Fall sind am Beginn des Weges beim BUe Hintergasse
keine entsprechenden Signale angebracht. Die am Augenschein auf dem
Weg festgestellten Piktogramme "Fahrrad" (Nr. 5.31; vgl. Augenscheinpro-
tokoll, Ziff. 1, S. 6, Foto Nr. 2 und 3 [nur schwach erkennbar]), führen für
sich allein betrachtet nicht zur Qualifikation als Radweg, da sie lediglich
ergänzende Angaben zu Signalen darstellen (Anhang 2 Ziff. 5 SSV; vgl.
auch Art. 74 Abs. 7 SSV). Handelt es sich jedoch nicht um einen den bun-
desrechtlichen Vorgaben entsprechenden Radweg, richtet sich dessen
Nutzung nach den kantonalen und allenfalls kommunalen Bestimmungen.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Strassengesetzes des Kantons Bern vom
4. Juni 2008 (nachfolgend: SG BE) dürfen öffentliche Strassen im Rahmen
ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und
der geltenden Vorschriften von allen unentgeltlich und ohne besondere Er-
laubnis benutzt werden. Dabei gelten als öffentliche Strassen die dem Ge-
meingebrauch offenstehenden Strassen, Wege und Plätze (Art. 4 Abs. 1
SG BE). Die Beschwerdegegner 1 bringen diesbezüglich zwar vor, dass
der Weg aufgrund der aufgemalten Signalisation "ausschliesslich für den
Gebrauch durch Fahrräder und Motorfahrräder bezeichnet" sei (Beschwer-
deantwort, S. 10). Wie soeben dargelegt wurde, lässt eine aufgemalte Sig-
nalisation jedoch nicht den Schluss auf eine ausschliessliche Widmung für
den Fahrradverkehr bzw. einen Radweg zu. Entsprechend ist davon aus-
zugehen, dass der Weg aufgrund der örtlichen Verhältnisse und dessen
Gestaltung (Wegbreite, durch Mittellinie getrennte Spuren, etc.) nicht nur
Rad- und Motorradfahrern offensteht, sondern auch Fussgänger, zumal
diese von Radfahrern wegen der unterbrochenen Mittellinie ohne Weiteres
überholt werden können (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 7, S. 17, Foto Nr.
20; Art. 74 Abs. 6 SSV). Im Übrigen dürfte der Weg, selbst für den Fall,
dass es sich um einen Radweg handeln sollte, im vorliegenden Fall von
Fussgängern benutzt werden, da entlang der Hintergasse sowohl Trottoir
wie auch Fusswege fehlen (Art. 40 Abs. 2 VRV).
7.2.6.3.2 Dürfen Fussgänger nach dem Gesagten den Weg beschreiten,
ist deren Gefährdung bei einer Nutzung zu beurteilen. Am Augenschein
zeigte sich, dass mit einer Frequenz von 11 Radfahrern in rund 20 Minuten
an einem Nachmittag zwar nicht mehr von einer schwachen, aber auch
nicht von einer besonders starken Nutzung ausgegangen werden kann.
Trotzdem dürfte die Unfallgefahr durch eine Mitbenützung des Weges
durch Fussgänger nicht markant steigen, da bei einer Schliessung des
A-1353/2014
Seite 25
FBUe nur mit einem zusätzlichen Verkehrsaufkommen von 2.3 Personen-
äquivalente pro Stunde zu rechnen ist und Überholmanöver aufgrund der
örtlichen Verhältnisse (Sichtweite, Wegbreite und unterbrochene Mittelli-
nie) gefahrlos durchgeführt werden können. Es trifft zwar zu, dass die Ge-
fährdung von Fussgänger bei einer Kollision, nicht zuletzt aufgrund der zu-
nehmenden Geschwindigkeiten von Fahrrändern (E-Bikes), keineswegs
vernachlässigt werden kann. Indes haben sämtliche Verkehrsteilnehmer
bei gemeinsamer Nutzung einer Verkehrsfläche aufeinander Rücksicht zu
nehmen, denn jedermann ist verpflichtet, sich im Verkehr so zu verhalten,
dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder
behindert noch gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 des Strassenverkehrsgeset-
zes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). Entsprechend sind ins-
besondere Rad- und Motorradfahrer bei Wegen, die für zwei Benützerka-
tegorien bestimmt sind, zur Rücksichtnahmen auf Fussgänger verpflichtet
und haben, wo es die Sicherheit erfordert, diese zu warnen sowie nötigen-
falls anzuhalten (vgl. Art. 33 Abs. 4 in fine SSV). Sodann fällt weiter ins
Gewicht, dass das Schadenspotential aufgrund eines Zusammenstosses
eines Radfahrers mit einem Fussgänger wesentlichen geringer ist als jenes
im Falle einer Kollision mit einem Zug bei einer Weiterbenützung des
FBUe, auch wenn das Unfallrisiko nicht als gross bezeichnet werden kann
(vgl. vorne E. 7.1.2 f.). Schliesslich spricht für die Nutzung des Weges
durch Fussgänger, dass auf gewissen Wegabschnitten (ab der Hinter-
gasse-Brücke über die Langete Richtung Westen) bereits im heutigen Zeit-
punkt eine Mischnutzung stattfindet (vgl. Augenscheinprotokoll, Ziff. 6, S.
16, Foto Nr. 19 mit Wanderwegweiser). Entsprechend sind Rad- und Mo-
torradfahrer Mischverkehr auf dem besagten Weg bereits gewohnt und es
würde somit nicht auf einem isolierten Wegabschnitt plötzlich ein neues
Verkehrsregime eingeführt. Auch dieser Umstand spricht gegen eine hö-
here Gefährdung bei einer Mitbenutzung des Weges durch Fussgänger,
weshalb ihnen diese grundsätzlich zugemutet werden kann. Zusammen-
gefasst kann das Unfallrisiko bei der Benutzung des Weges nicht als hoch
bezeichnet werden. Ob sich der Alternativweg in diesem Bereich im Ver-
gleich zum bisherigen Flurweg im Übrigen aufgrund des Asphaltbelags,
des Strassenlärms und der erhöhten Aufmerksamkeit als unattraktiv ge-
staltet, wie dies von den Beschwerdegegner 1 und der Vorinstanz vorge-
bracht wird, kann bei der Interessenabwägung jedoch nicht massgeblich
ins Gewicht fallen.
7.2.6.4 Sodann sind die Strassenüberquerungen zu beurteilen. Die auf
dem Alternativweg vorgesehene Überquerung der Hintergasse beim BUe
Hintergasse gestaltet sich grundsätzlich als sicherer. Denn im Gegensatz
A-1353/2014
Seite 26
zur Überquerung bei der Hintergasse-Brücke, ist die Sicht beim BUe Hin-
tergasse in beide Richtungen optimal, während sich die Situation für einen
auf dem derzeitigen Weg von Norden nach Süden marschierenden Fuss-
gänger aufgrund der Kurve der Hintergasse (vgl. Augenscheinprotokoll,
Ziff. 6, S. 16, Foto Nr. 17) als gefährlich präsentiert. Sodann führt der Um-
stand, dass sich beim BUe Hintergasse kein Fussgängerstreifen befindet,
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht zu einer höheren Gefähr-
dung der Passanten, da im derzeitigen Kreuzungsbereich ebenfalls keine
entsprechenden Bodenmarkierungen angebracht sind. Die Brühlgasse
verfügt ebenfalls über keinen Fussgängerstreifen. Für die Brühlgasse be-
steht aber ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder (Signal Nr. 2.13),
von welchem nur der Zubringerdienst ausgenommen ist. Entsprechend be-
steht von vornherein kein grosses Verkehrsaufkommen auf diesem Weg.
Zudem wird die Brühlgasse beim Einmündungsbereich in die Hintergasse
überquert. An dieser Stelle sind die gefahrenen Geschwindigkeiten allfälli-
ger motorisierter Verkehrsteilnehmer der Brühlgasse aufgrund der gelten-
den Vortrittsregelung und des Kurvenradius' naturgemäss gering (vgl. Au-
genscheinprotokoll, Ziff. 1, S. 6, Foto Nr. 1). Entsprechend besteht diesbe-
züglich keine grosse Gefahr für die Fussgänger bei der Überquerung der
Brühlgasse, zumal die Fussgänger bei entsprechendem Verkehrsaufkom-
men ohne Weiteres auf dem Parallelweg zur Hintergasse – wie im Übrigen
auch allfällige Radfahrer – warten können. Folglich stellen die beiden
Strassenüberquerungen des Alternativweges keine grosse Gefahr dar und
erscheinen im Vergleich zur bisherigen Überquerung sogar als sicherer.
7.2.6.5 Die Fussgänger werden bei der Begehung des Umweges somit
nicht erheblich grösseren Gefahren ausgesetzt als auf dem derzeitigen
Weg. Demnach kann ihnen die Benützung der alternativen Route ohne
Weiteres zugemutet werden. Das Interesse an der Aufrechterhaltung des
Weges über den FBUe ist somit auch in dieser Hinsicht gering.
7.3 Schliesslich ist das Interesse an der Verhinderung von illegalen Gleis-
überquerung zu nennen. So besteht bei der Durchtrennung einer beste-
henden Wegverbindung naturgemäss die Gefahr, dass die bisherigen Nut-
zer eines Bahnübergangs nach dessen Aufhebung die Gleise weiterhin
überschreiten. Entsprechend würde dadurch trotz Aufhebung des Bahn-
übergangs eine Gefahrenquelle weiterbestehen. Diesem Risiko ist mit ge-
eigneten, wirksamen Massnahmen zu begegnen. So können die Fussgän-
A-1353/2014
Seite 27
ger insbesondere mit der Anbringung eines Zaunes sowie von Verbotsta-
feln von illegalen Gleisüberschreitungen abgehalten werden. In diesem
Sinne sieht das Projekt bereits vor, dass im Bereich des Bahnübergangs
ein Zaun von rund 50 m Länge entlang des Bahntrassees erstellt werden
soll (vgl. Technischer Bericht, Sicherheits- und Umweltbericht vom 18. April
2013, Ziff. 5.1). Sodann zeigte sich die Beschwerdeführerin am Augen-
schein dazu bereit, den bestehenden Zaun (ca. Bahnkilometer 3.500–
3.600) auch Richtung Osten um 100 m bis Bahnkilometer 3.700 zu verlän-
gern (vgl. vermasster Situationsplan vom 29. August 2014). Damit würde
nach der Umsetzung des strittigen Projekts zwischen Bahnkilometer
3.450–3.700 ein Zaun bestehen, welcher die Gefahr illegaler Gleisüber-
querungen deutlich senken würde.
7.4 Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die Vorinstanz sowohl
den Sachverhalt unzureichend abgeklärt hat, als auch nicht sämtliche re-
levanten Interessen ermittelt, korrekt bewertet und gegeneinander abge-
wogen hat. Entsprechend rechtfertigt es sich, von der Auffassung der Vo-
rinstanz abzuweichen (vgl. oben E. 5.3). Im vorliegenden Fall kann das
Interesse an der Aufhebung bzw. Sanierung des Bahnübergangs – trotz
fehlender gesetzlicher Sanierungspflicht – aufgrund der konkreten Gefah-
rensituation am FBUe, dem zentralen Anliegen der Vermeidung von Unfäl-
len und der hochrangigen auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nicht mehr
als gering bezeichnet werden. Überdies sprechen umweltrechtliche Inte-
ressen (Verhinderung allfälliger Lärmimmissionen wegen Pfeifsignalen)
ebenfalls für eine Aufhebung. Demgegenüber erscheint das Interesse am
Erhalt des FBUe insgesamt als gering. Denn der Zugang zum Naherho-
lungsgebiet der Wässermatten ist auch nach dessen Aufhebung gesichert
und der dadurch resultierende Umweg ist den Fussgängern ohne Weiteres
zuzumuten, dient ihnen doch der Weg ausschliesslich für Freizeitinteres-
sen. Zudem führt der Alternativweg für sie kaum zu einer stärkeren Gefähr-
dung. Ferner ist die Aufhebung der Genossenschaft zuzumuten und auch
das Interesse an der Verhinderung von illegalen Gleisüberquerung fällt
kaum ins Gewicht, da dieser Gefahr mit anderweitigen Massnahmen be-
gegnet werden kann. Zusammengefasst überwiegt im konkreten Fall das
Interesse an einer Sanierung bzw. Aufhebung jenes an der unveränderten
Beibehaltung des unbewachten FBUe.
8.
Nachfolgend ist zu prüfen, wie diesem Interessen in Nachachtung des Ver-
hältnismässigkeitsprinzips am besten Rechnung getragen werden kann.
A-1353/2014
Seite 28
8.1 Im vorliegenden Fall käme gemäss den Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung vom 10. Februar 2014 grundsätzlich eine Sicherung des
Bahnübergangs mit einer Schranke oder mit einem akustischen Warnblin-
ker in Betracht. Damit liesse sich das Unfallrisiko beträchtlich reduzieren
bzw. weiter senken und dem Interesse an der Vermeidung von Unfällen
könnte weitgehend Rechnung getragen werden. Vorliegend gilt es jedoch
zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer
Ausnahmen von der allgemeinen Sicherungspflicht gemäss Art. 37c Abs. 1
EBV grundsätzlich erfüllt sind, mithin ein ungesicherter Bahnübergang auf-
grund der gesetzlichen Bestimmungen somit zulässig ist (Art. 37c Abs. 3
Bst. c Ziff. 1 EBV). Angesichts dieser gesetzlichen Ausnahmebestimmung
erscheint die Anordnung zur Erstellung von Sicherungsmassnahmen
grundsätzlich als unverhältnismässig. Hinzu kommt, dass die fraglichen Si-
cherungsmassnahmen hohe Kosten verursachen; so kostet die Sicherung
mit einer Schranke rund Fr. 300'000.– und die Installation einer akustischen
Wechselblinkanlage zwischen Fr. 150'000.– und Fr. 200'000.–. Die Be-
schwerdeführerin hat jedoch ein berechtigtes Interesse an finanziell trag-
baren Sanierungslösungen. Aufgrund ihrer begrenzten finanziellen Mittel
rechtfertigen sich kostenintensive Sicherungsmassnahmen nur dort, wo
ein entsprechend hohes Bedürfnis an der Aufrechterhaltung eines Bahn-
übergangs besteht (vgl. Urteil des BGer 1A.117/2003 vom 31. Oktober
2003 E. 5.4; A-5941/2011 E. 7.2.4). Ein solches ist vorliegend jedoch nicht
gegeben (vgl. oben E. 7.4), weshalb die betreffenden Sicherungsmassnah-
men vor allem auch in finanzieller Hinsicht als unverhältnismässig erschei-
nen.
8.2 Nachdem Sicherungsmassnahmen im vorliegenden Fall unverhältnis-
mässig sind, fällt aufgrund der obigen Interessenabwägung somit nur noch
die Aufhebung des FBUe in Betracht. Diese Massnahme trägt den im
Raum stehenden Interessen, insbesondere jenem an der Vermeidung von
Unfällen sowie dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter am besten Rech-
nung und erscheint auch in finanzieller Hinsicht als vertretbar, ist doch le-
diglich mit Kosten von rund Fr. 16'000.– zu rechnen (vgl. Technischer Be-
richt, Sicherheits- und Umweltbericht vom 18. April 2013, Ziff. 8.3). Die Auf-
hebung des Bahnübergangs bedingt jedoch, dass das Risiko illegaler
Gleisüberquerung minimiert wird, indem ein Zaun im Bereich des FBUe
zwischen Bahnkilometer 3.450 – 3.500 sowie anschliessend an den beste-
henden Zaun, ab Bahnkilometer 3.600 bis Bahnkilometer 3.700, erstellt
wird. Zudem ist auf beiden Seiten des aufzuhebenden FBUe eine Verbots-
tafel ("Überschreiten der Gleise verboten") anzubringen.
A-1353/2014
Seite 29
9.
Zusammengefasst ist die Beschwerde daher gutzuheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2014 ist auf-
zuheben und das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. April 2013 um
ersatzlose Aufhebung des FBUe unter Auflagen (vgl. oben E. 8.2) zu be-
willigen.
10.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und allfällige Parteient-
schädigungen zu befinden.
10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.1.1 Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Fall insoweit, als
auf ihr Begehren um Abweisung des Sistierungsantrags nicht einzutreten
ist. Dies betrifft jedoch einen derart untergeordneten Punkt, so dass sie als
vollumfänglich obsiegend bezeichnet werden kann und keine Verfahrens-
kosten zu tragen hat. Folglich ist ihr der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.– nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vollumfänglich zu-
rückzuerstatten.
10.1.2 Weiter können der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
10.1.3 Was sodann die nicht gemeinsam vertretenen Beschwerdegegner
2–14 anbelangt, gilt es zu berücksichtigen, dass diese ausdrücklich oder
stillschweigend vom Beschwerdeverfahren Abstand genommen und sich
folglich nicht mit eigenen Begehren zum Verfahrensgegenstand geäussert
haben. Infolgedessen wurde ihre Parteistellung nicht näher geprüft und le-
diglich festgestellt, dass ihnen – aufgrund ihres Verzicht auf wesentliche
Verfahrensrechte – auch keine Verfahrenspflichten obliegen (vgl. oben E.
3.2). Bereits aus diesem Grund erscheint es im vorliegenden Fall als nicht
sachgerecht, ihnen die Kosten aufzuerlegen. Zudem könnte den betreffen-
den Personen, selbst wenn ihnen vorliegend erwiesenermassen die Stel-
lung einer Hauptpartei zukäme, dennoch keine Kosten auferlegt werden.
Zwar gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz,
wonach sich eine Hauptpartei, welche im erstinstanzlichen Verfahren An-
träge gestellt oder dieses veranlasst hat, ihrer Kostenpflicht in einem von
einer andere Partei angestrengten Beschwerdeverfahren nicht dadurch
A-1353/2014
Seite 30
entziehen kann, indem sie dort keine Anträge stellt; sie bleibt in diesem Fall
notwendige Gegenpartei und damit kostenpflichtig, soweit sie mit ihren im
erstinstanzlichen Verfahren gestellt Anträgen unterliegt (vgl. BGE 128 II 90
E. 2b; Urteil des BGer 2C_434/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 2.4 mit wei-
teren Hinweisen). Davon ausgenommen ist jedoch u.a. der Fall, in wel-
chem die betreffende Person ohne eigenes Zutun in das Verfahren einbe-
zogen worden ist oder den eigenen Rechtsstandpunkt in der Zwischenzeit
aufgegeben und sich dem Entscheid unterzogen hat; der Betroffene soll in
diesem Fall nicht darunter zu leiden haben, dass andere Verfahrensbetei-
ligte quasi auf seinem Rücken einen Rechtsstreit austragen (vgl. Urteil
2C_433/2013 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 4.41). Als die Beschwerdegegner 2–14 den Abstand vom
Beschwerdeverfahren erklärten, haben sie ihren eigenen Rechtsstand-
punkt aufgegeben und brachten damit sinngemäss zum Ausdruck, sich ei-
nem wie auch immer gearteten Verfahrensausgang zu unterziehen. Dem-
nach rechtfertigte es sich, ihnen auch in dieser Hinsicht keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
10.1.4 Nach dem Gesagten gelten somit (allein) die Beschwerdegegner 1
als unterliegende Partei, weshalb ihnen die gesamten Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind. Soweit sich im vorliegenden Fall unter den Beschwer-
degegner 1 die Einwohnergemeinde Roggwil befindet, ist zu berücksichti-
gen, dass andere als Bundesbehörden nur dann kostenpflichtig werden,
wenn sie Beschwerde erhoben haben und sich der Streit um ihre vermö-
gensrechtlichen Interessen dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Da Gemein-
den namentlich dann ohne vermögensrechtliche Interessen handeln, wenn
sie – meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren – missliebige Inf-
rastrukturprojekte bekämpfen, können der Einwohnergemeinde Roggwil
keine Kosten auferlegt werden (vgl. auch A-5941/2011 E. 9; LORENZ KNEU-
BÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in:
ZBl 2005, S. 449 ff., S. 457 mit Hinweisen). Demgegenüber handelt es sich
bei der Genossenschaft um keine Realkörperschaft öffentlichen Rechts
bzw. eine Spezialgemeinde, sondern um einen zivilrechtlich konstituierten
Rechtsträger. Entsprechend fällt sie unter die Kostentragungspflicht, selbst
wenn sie rein öffentliche Interessen wahrnehmen sollte (vgl. KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 456 f.). Sämtlichen weiteren Mitbeteiligten der Beschwerdegeg-
ner 1 können die Kosten ohne Weiteres auferlegt werden. Gemäss Art. 6a
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben
mehrere Personen, die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten,
wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen unter solidarischer
A-1353/2014
Seite 31
Haftung zu tragen. Infolgedessen haben die Beschwerdegegner 1 – mit
Ausnahme der Einwohnergemeinde Roggwil – die Verfahrenskosten, wel-
che angesichts des Aufwands für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'500.–
festgesetzt werden, zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu tra-
gen.
10.2
10.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismäs-
sig hohe Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Das Bundesver-
waltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten
Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der
Akten fest (Art. 14 VGKE). Auferlegt wird diese Parteientschädigung in der
Regel den unterliegenden Gegenparteien je nach deren Leistungsfähig-
keit, sofern sich diese mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt
haben (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG).
10.2.2 Im vorliegenden Fall gilt die Beschwerdeführerin als vollständig ob-
siegend und hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der
Akten auf Fr. 7'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Diese ist den unterliegenden Beschwerdegegnern 1 zur Bezahlung zu glei-
chen Teilen und unter solidarischer Haftung nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils aufzuerlegen; die weiteren Beschwerdegegner 2–
14 trifft jedoch keine Entschädigungspflicht, da sie sich nicht mit selbstän-
digen Begehren am Verfahren beteiligt haben und der Verzicht auf Antrag-
stellung nicht dazu diente, sich der Entschädigungspflicht zu entschlagen
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.70).
10.2.3 Nachdem festgestellt wurde, dass die Aufhebung des FBUe nicht in
einem sog. Anstandsverfahren, sondern in einem Plangenehmigungsver-
fahren erfolgt, müssen weder die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
neu verlegt noch eine Parteientschädigung zugesprochen werden, da im
Plangenehmigungsverfahren der Gesuchsteller in jedem Fall die Kosten
trägt und keine Parteientschädigungen geschuldet sind (vgl. Art. 2 i.V.m.
Art. 4 Bst. b Ziff. 1 und Art. 23 Abs. 1 sowie Abs. 4 der Gebührenverordnung
BAV vom 25. November 1998 [GebV-BAV, SR 742.102]).
A-1353/2014
Seite 32
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Plangenehmigungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 18. April
2013 um ersatzlose Aufhebung des unbewachten Fussgängerbahnüber-
gangs, Bahnkilometer 3.494, auf der Bahnlinie Langenthal–St. Urban wird
unter Auflagen im Sinne der Erwägungen bewilligt.
3.
3.1 Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden den Beschwerdegegnern
1 – mit Ausnahme der Einwohnergemeinde Roggwil – zu gleichen Teilen
unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt
mit separater Post.
3.2 Der von der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 2'500.– geleistete
Kostenvorschuss wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdeführerin hat hierzu dem Bundesver-
waltungsgericht ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 7'500.– zugesprochen. Diese ist ihr von den Beschwerdegegnern 1 zu
gleichen Teilen unter solidarsicher Haftung nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner 1 (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner 2–14 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
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Seite 33
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: