Abtei lung I
A-1358/2006
{T 0/2}
Urteil vom 1. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Riedo; Markus Metz; Michael Beusch;
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz
betreffend
MWST (1/1995-4/2000); Sonderfahrten auf Schiffen; Treu und Glauben.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die A._______ (nachfolgend: Steuerpflichtige oder Beschwerdeführerin),
ist seit dem 1. Januar 1995 in dem von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen eingetragen. Mit Schreiben vom 24. Juli 1995 an die
ESTV ersuchte die Steuerpflichtige um Bestätigung, dass sämtliche auf
und mit ihren ... Schiffen erbrachten Leistungen (Personenbeförderungen
und Gastronomie auf dem "internationalen Gewässer Bodensee und
Rhein") von der Mehrwertsteuer befreit seien und als Dienstleistungen ins
Ausland dennoch zum entsprechenden Vorsteuerabzug berechtigten. Am
4. August 1995 antwortete die ESTV, als ausländische Strecken hätten der
Rhein zwischen Basel und Neuhausen, der Rhein und der Untersee
zwischen Schaffhausen und Konstanz/Kreuzlingen, der Bodensee und der
Alte Rhein von der Mündung bis Rheineck-Gaissau zu gelten. Die
Beförderungsleistungen auf diesen Strecken seien mit Anspruch auf
Vorsteuerabzug befreit. Demgegenüber unterlägen andere Dienst-
leistungen und die Lieferung von Gegenständen auf Schiffen, die im Inland
registriert sind oder deren Betreiber im Inland eine Betriebsstätte haben,
der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für die Steuerpflichtige habe dies
zur Folge, dass sie künftig auf den Fahrpreisen keine Mehrwertsteuer
abrechnen müsse. Alle übrigen Leistungen (Gastgewerbe, Verkauf, Ver-
mietung etc.) seien jedoch steuerbar.
B. Am 5. und 6. Februar 2001 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine
Steuerkontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob sie mit Ergän-
zungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 13. März 2001 für die Perioden 1/1995
bis 4/2000 (Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 2000) eine
Steuernachforderung im Betrag von Fr. 107'298.-- zuzüglich Verzugszins.
Diese Nachforderung resultierte im Wesentlichen aus Umsatzdifferenzen
(nicht deklarierte Charterfahrten; Mehrwertsteuerforderung in Höhe von
Fr. 96'357.30), denn die Vermietung und Vercharterung von im Inland
verzollten Booten sei anders als die reine Beförderungsleistung steuerbar.
Mit Schreiben vom 11. April 2001 bestritt die Beschwerdeführerin die
Nachforderung im Umfang von Fr. 96'357.30 (Charterfahrten). Am 13. Juni
2002 stellte die ESTV für die Zeit ab 1. Januar 1999 bis 16. April 2001
einen Verzugszins in Höhe von Fr. 12'309.-- in Rechnung.
C. Am 17. Juni 2002 entschied die ESTV, die Steuerpflichtige habe zu Recht
Fr. 107'298.-- bezahlt, und sie schulde überdies einen Verzugszins im
Betrag von Fr. 12'309.--. Zur Begründung führte die Verwaltung im
Wesentlichen an, die Vercharterung von Schiffen durch die Steuer-
pflichtige stelle eine steuerbare Lieferung dar, wenn das Beförderungs-
mittel in der Schweiz immatrikuliert und verzollt ist, selbst wenn es für
Fahrten ins Ausland verwendet werde. Mit Einsprache vom 29. Juli 2002
beantragte die Steuerpflichtige, den angefochtenen Entscheid im Umfang
von Fr. 96'357.30 (Charter) aufzuheben und die Verzugszinsen seien nur
auf dem anerkannten Betrag (Fr. 10'941.--) zu erheben. Sie hielt dafür, die
fraglichen Leistungen stellten keine im Inland zu besteuernden Liefe-
3rungen, sondern steuerbefreite Personenbeförderungen dar. Selbst wenn
Lieferungen vorliegen würden, sei die Einsprache aus Gründen des
Vertrauensschutzes gutzuheissen. Im Vertrauen auf die Auskunft der
ESTV vom 4. August 1995 habe sie nämlich verzichtet, die Mehrwertsteuer
auf den Fahrpreisen für Sonderfahrten abzurechnen. Dieses Vertrauen sei
zu schützen, sie könne nachträglich von ihren Passagieren die Steuer
nicht mehr einfordern.
D. Mit Einspracheentscheid vom 15. April 2004 stellte die ESTV die
Rechtskraft ihres Entscheides im Umfang von Fr. 10'941.-- Mehrwertsteuer
zuzüglich Fr. 1'225.10 Verzugszins fest und wies die Einsprache im
Übrigen ab; die Steuerpflichtige schulde und habe zu Recht bezahlt
Fr. 96'357.-- Mehrwertsteuer sowie Fr. 11'053.90 Verzugszins. Zur Begrün-
dung hielt die Verwaltung im Wesentlichen dafür, die Sonderfahrten der
Steuerpflichtigen seien als Vercharterung, mithin als Lieferung, zu quali-
fizieren, wonach sie als im Inland erbracht zu gelten hätten und deshalb
zum Normalsatz zu versteuern seien; gegen Treu und Glauben habe sie
nicht verstossen.
E. Am 14. Mai 2004 reicht die Steuerpflichtige bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein und stellt den Antrag, den
Einspracheentscheid im Umfang von Fr. 96'357.-- Mehrwertsteuer sowie
Fr. 11'053.90 Verzugszins abzuweisen. Die zu Unrecht bezahlten Beträge
seien nebst Vergütungszins zurückzuerstatten. Es seien ihr keine Kosten
aufzuerlegen, und sie sei zu entschädigen.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2004 schliesst die ESTV auf Abweisung der
Beschwerde und verzichtet, sich vernehmen zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV
der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer)
übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das
VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das
Verfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BVGer ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e VGG in
Verbindung mit Art. 53 der alten Verordnung über die Mehrwertsteuer
[MWSTV, AS 1994 1464]). Die Beschwerdeführerin hat den Einsprache-
entscheid vom 15. April 2004 frist- und formgerecht angefochten (Art. 50
und 52 VwVG). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und
zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren 1995 bis
42000. Die Bestimmungen der alten Mehrwertsteuerverordnung bleiben im
vorliegenden Fall anwendbar (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]).
1.2 Die Beschwerdeführerin räumt nunmehr ausdrücklich ein, ihre
Sonderfahrten seien nicht als steuerbefreite Beförderungsleistungen,
sondern als im Inland steuerbare Lieferungen (Charter) zu qualifizieren.
Sie hält indes dafür, die Steuerforderung und der entsprechende
Verzugszins seien aufgrund des Vertrauensschutzes nicht geschuldet; ihr
Vertrauen in die Falschauskunft der ESTV vom 4. August 1995 sei zu
schützen. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf diese Frage. Um
abschliessend beurteilen zu können, ob die Vorinstanz in der Tat eine
Falschauskunft erteilte, ist vorab dennoch kurz zu prüfen, ob die fraglichen
Sonderfahrten mit Recht als steuerbare Lieferungen (Charter) anstelle von
steuerbefreiten Beförderungsleistungen qualifiziert werden.
2.
2.1 Von einer Vercharterung kann analog Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Schifffahrt unter Schweizerflagge (SR 747.30) dann gesprochen
werden, wenn ein Schiff für die Beförderung von Personen ganz oder
teilweise für eine bestimmte Zeit oder für eine oder mehrere Seereisen zur
Verfügung gestellt wird. Wesentlich ist das Zurverfügungstellen des
Schiffes für eine bestimmte Zeit (Zeitcharter) oder für eine oder mehrere
Reisen (Reisecharter). Darin unterscheidet sich der Chartervertrag vom
Transport- oder Beförderungsvertrag (BGE 115 II 108 E. 4). Vom gleichen
Begriffsverständnis geht das Bundesgericht bei der mehrwertsteuerlichen
Behandlung des Luftcharters aus, wobei es zwischen Eigen- und
Fremdcharter unterscheidet (Urteile des Bundesgerichts vom 23. Januar
2001, publiziert in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 564;
und vom 27. Februar 2001, publiziert in Revue de droit administrativ et de
droit fiscal [RDAF] 2001 II 59). Typisch für den Fremdcharter ist das
Dreiparteienverhältnis. Danach liegt ein Chartervertrag vor, wenn der
Flugzeugführer (Vercharterer) das Flugzeug oder einen Teil davon einem
Dritten (Charterer) zur Verfügung stellt, der damit im Rahmen eines
zweiten Umsatzes seine eigenen Passagiere befördert. Nicht als
Chartervertrag, sondern als Beförderungsvertrag gilt demgegenüber in der
Regel der so genannte Eigencharter (own use charter), weil daran nur
zwei Parteien beteiligt sind. Ein Chartervertrag liegt indessen auch im
Zweiparteienverhältnis vor, wenn nicht die Beförderung, sondern der
Einsatz des Transportmittels für andere Zwecke im Vordergrund steht,
beispielsweise für spezielle Einsätze (zum Ganzen: Urteil des Bundes-
gerichts vom 24. April 2001 [2A.519/1998], E. 4b).
2.2 Solche speziellen Einsätze stellen die vorliegenden Sonderfahrten
zweifelsohne dar. Im Vordergrund steht nicht die Beförderung von A nach
B, sondern die Überlassung der Schiffe für Familien-, Vereins-, Firmen-
und Seenachtsfeste, Silvesterpartys, Weindegustationen und vieles mehr.
Mehrwertsteuerlich bewirkt diese Vercharterung im Inland eine Lieferung,
denn die Schiffe werden zum Gebrauch überlassen im Sinne von Art. 5
Abs. 2 Bst. b MWSTV; dies unabhängig davon, dass die Fahrten allenfalls
5teilweise in ausländischen Gewässern erfolgen, denn die Beschwerde-
führerin ist eine Gesellschaft mit Sitz im Inland, die schweizerisch verzollte
Schiffe verwendet, weshalb die Lieferung im Inland steuerbar ist (Art. 11
Bst. a MWSTV; vgl. ASA 71 566; Urteil des Bundesgerichts vom 24. April
2001, a.a.O., E. 4c).
3.
3.1 Das in Art. 9 der Bundesverfassung (BV; SR 101) enthaltene Gebot von
Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im
Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des
berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und
sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen
kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur
bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der
betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde
aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn
gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 129 I 170, 126 II
387, 125 I 274; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze
gleich, Bern 1985, S. 220 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2006, Rz. 622 ff.;
IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2; WEBER/DÜRLER,
Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983,
S. 79 ff., 128 ff.).
3.2 Die ESTV gab der Beschwerdeführerin am 4. August 1995 schriftlich
bekannt, Beförderungsleistungen auf ausländischen Strecken seien mit
Anspruch auf Vorsteuerabzug befreit. Demgegenüber unterlägen andere
Dienstleistungen und die Lieferung von Gegenständen auf Schiffen, die im
Inland registriert sind oder deren Betreiber im Inland eine Betriebsstätte
haben, der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für die Steuerpflichtige habe
dies zur Folge, dass sie künftig auf den Fahrpreisen keine Mehrwertsteuer
abrechnen müsse. Alle übrigen Leistungen (Gastgewerbe, Verkauf, Ver-
mietung etc.) seien jedoch steuerbar. Mit diesem Schreiben erteilte die
Verwaltung der Beschwerdeführerin keine Falschauskunft; die fraglichen
Sonderfahrten fallen unter die genannten "alle übrigen Leistungen", mithin
unter die "Vermietung". Die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes im
vorliegenden Fall sind folglich von Vornherein nicht gegeben.
3.3 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag nicht durchzudringen.
Sie hält dafür, die ESTV hätte sie auf die unterschiedliche
mehrwertsteuerliche Qualifizierung von Personenbeförderungen im
6Rahmen von Kursfahrten einerseits und von Sonderfahrten andererseits
hinweisen müssen. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin, dass die
ESTV hiezu keinerlei Veranlassung hatte. Genau so wenig wie die Antwort
der ESTV bezog sich nämlich die Anfrage der Beschwerdeführerin vom
24. Juli 1995 ausdrücklich auf die fraglichen Sonderfahrten. Die Beschwer-
deführerin hat der Anfrage auch keine Unterlagen beigelegt, aus welchen
die ESTV in guten Treuen auf die Existenz, das Wesen und die
Besonderheiten der Sonderfahrten hätte schliessen müssen. Die Antwort
der ESTV war gleichmassen allgemein formuliert wie die Anfrage der
Beschwerdeführerin (" ... erbringt unser Unternehmen ... sämtliche Dienst-
leistungen auf dem internationalen Gewässer ...; ... sämtliche auf und mit
unseren drei Schiffen erbrachten Leistungen, Personenbeförderung und
Gastronomie ..."). Es besteht keinerlei Pflicht der ESTV, bei Auskünften
den Sachverhalt nach Eventualitäten zu durchforschen. Ebenso wenig
unterliegt die Verwaltung im Mehrwertsteuerrecht, welches durch das
Selbstveranlagungsprinzip gekennzeichnet ist, einer allgemeinen Infor-
mations-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht gegenüber dem Steuer-
pflichtigen (Entscheid der SRK vom 6. Oktober 2003, publiziert in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.57 E. 7c; vgl. Entscheid der
Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 2. Oktober 1995, publiziert in
ASA 65 412). Das Gebot des staatlichen Handelns nach Treu und Glauben
kann selbstverständlich im konkreten Einzelfall zwar erfordern, dass die
ESTV den Steuerpflichtigen auf diesem nicht bewusst werdende
steuerliche Folgen von Sachverhalten hinweist. Hierzu bedarf es aber
hinreichender Kenntnis der Verwaltung über diese konkreten Sachverhalte,
was in casu wie gezeigt nicht der Fall ist.
Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, entgegen der Auffassung
der Vorinstanz habe deren Antwort nicht nur Personenbeförderungen,
sondern auch Sonderfahrten betroffen. Es ist ihr insoweit beizupflichten,
als dass die Auskunft der ESTV implizite auch die fraglichen Sonder-
fahrten umfasst. Massgebend bleibt indes, dass die Verwaltung
diesbezüglich keine Falschauskunft erteilte (E. 3.2). Überdies widerspricht
sich die Beschwerdeführerin mit diesem Argument. Denn an anderer Stelle
wirft sie der ESTV vor, deren Auskunft sei unvollständig und damit falsch,
weil damit die Sonderfahrten nicht abgedeckt seien.
Dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe aufgrund der Auskunft
der Vorinstanz nicht erkennen können, dass nur Personenbeförderungen
steuerbefreit zu behandeln seien, ist zu entgegnen, dass die Verwaltung
einzig mit Bezug auf die Beförderungsleistungen auf ausländischen
Strecken ausdrücklich die Steuerbefreiung einräumte.
Die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes brauchen unter
diesen Umständen nicht geprüft zu werden. Damit sind auch die
Verzugszinsen geschuldet. Gegen deren rechnerische Ermittlung erhebt
die Beschwerdeführerin keine Einwände.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Einsprache-
entscheid der ESTV vom 15. April 2004 zu bestätigen. Die Verfahrens-
7kosten in Höhe von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss vom
Fr. 3'000.-- zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerde-
führerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'000.-- werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Bern, 13. Februar 2007
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
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