Abtei lung I
A-136/2009
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.
Zermatt Bergbahnen AG, Schluhmattstrasse 28,
Postfach, 3920 Zermatt,
vertreten durch Rechtsanwältin Agathe M. Wirz,
Biner Wirz & Bellwald, Advokatur & Notariat,
Brantschenhaus 18, Postfach 402, 3920 Zermatt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erneuerung der Betriebsbewilligung für eine Sesselbahn
(Auflagen).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-136/2009
Sachverhalt:
A.
Am 7. August 2008 reichte die Zermatt Bergbahnen AG (ZBAG) dem
Bundesamt für Verkehr (BAV) das Gesuch um Erneuerung der Kon-
zession Nr. 3409 und der Betriebsbewilligung für die 4er-Sesselbahn
Patrullarve - Blauherd (Bahn-Nr. 73.046) sowie ein Plangenehmi-
gungsgesuch für den Umbau der elektrotechnischen Ausrüstung ein.
Gemäss Erneuerungsgesuch sollte die bestehende Anlage unverän-
dert weitergeführt werden. Die bisherige Konzession und Betriebsbe-
willigung liefen am 31. Oktober 2008 aus.
B.
Mit Schreiben vom 12. September 2008 forderte das BAV die ZBAG
auf, das Gesuch hinsichtlich der Instandhaltungsplanung zu vervoll-
ständigen und einen Sicherheitsreview nachzureichen. Wenn die
ZBAG dieser Forderung nicht nachkomme, müsse das BAV diese Un-
terlagen mittels Auflagen in der Betriebsbewilligung sicherstellen.
C.
Die ZBAG antwortete dem BAV am 7. Oktober 2008, dass die Instand-
haltungsplanung vollständig sei und auf ihren Beurteilungen beruhe.
Falls das BAV der Meinung sei, dass etwas fehle, werde um genauere
Angaben gebeten.
D.
Mit Verfügung vom 26. November 2008 erneuerte das BAV die Kon-
zession und die Betriebsbewilligung für die Sesselbahn Patrullar-
ve - Blauherd um weitere 25 Jahre, d.h. bis zum 31. Oktober 2033 und
bewilligte den geplanten Umbau. Die Betriebsbewilligung wurde unter
folgenden Auflagen erneuert (vgl. Ziff. 3.2 des Dispositivs der Verfü-
gung):
- Die Zermatt Bergbahnen AG hat dem BAV bis spätestens zum 15. August
2009 die Nutzungsvereinbarung, Projektbasis und das Betriebsreglement
zur 4er-Sesselbahn Patrullarve - Blauherd einzureichen (Ziff. 3.2.1).
- Die Zermatt Bergbahnen AG hat in den Fachbereichen Mechanik und Bau
bis spätestens zum 15. August 2009 Zustandsberichte durch Fachleute er-
stellen zu lassen, die bestätigen, dass die Bauteile einerseits den Vor-
schriften und Normen sowie den Anforderungen an die Betriebs- und Ge-
brauchstauglichkeit entsprechen. Dort, wo allenfalls Abweichungen vom
Sollzustand festgestellt werden, sind die Massnahmen aufzuzeigen, die
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der Risikominderung dienen (Ziff. 3.2.2).
- Die Zermatt Bergbahnen AG hat dem BAV bis spätestens zum 15. August
2009 eine überarbeitete Instandhaltungsplanung vorzulegen, welche die
während der Konzessionsdauer durchzuführenden Sicherheitsreviews be-
inhaltet und gegebenenfalls die zeitliche Umsetzung der Massnahmen aus
den Sicherheitsreviews aufzeigt (Ziff. 3.2.3).
Zur Begründung führte das BAV aus, dass weder der Direktor noch der
Technische Leiter dem BAV verbindlich und abschliessend die Be-
triebssicherheit bestätigen könnten, ohne auf einen Nachweis Bezug
zu nehmen. Dies sei jedoch notwendig, da gewisse Aussagen nur mit
entsprechenden Nachweisdokumenten und Beurteilungen von exter-
nen Fachexperten erfolgen könnten. Betreffend die Instandhaltungs-
planung müssten alle 15 Jahre Zustandsberichte erstellt werden. Die-
se Tätigkeiten seien entsprechend zu planen und die Erkenntnisse aus
dem Sicherheitsreview hätten ebenfalls in die Planung einzufliessen.
Weil das BAV aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht verifizieren
könne, ob ein Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 18
des Bundesgesetzes über Seilbahnen zur Personenbeförderung vom
23. Juni 2006 (Seilbahngesetz, SebG, SR 743.01) vorliege, müsste
das Gesuch eigentlich abgewiesen werden. Dies wäre jedoch unver-
hältnismässig, weshalb der ZBAG in den Auflagen neue Termine zur
Nachreichung der erforderlichen Unterlagen angesetzt würden.
E.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2009 erhebt die ZBAG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
beantragt die Aufhebung der Auflagen gemäss Ziff. 3.2 des Dispositivs
der Verfügung vom 26. November 2008, mit Ausnahme der Auflage,
dass das Betriebsreglement bis zum 15. August 2009 zu hinterlegen
sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die Vorin-
stanz nur berechtigt sei, Zusatzberichte von Fachleuten zu verlangen,
wenn begründeter Anlass dafür bestehe, dass die grundlegenden An-
forderungen nicht erfüllt seien – was vorliegend nicht der Fall sei. Zu
berücksichtigen sei auch, dass es sich bei der fraglichen Sesselbahn
nicht um eine Neuanlage handle und sämtliche notwendigen Nachwei-
se im Zusammenhang mit der ursprünglichen Betriebsbewilligung er-
stellt worden seien.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Februar 2009
stellte das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag des BAV fest, dass
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die nicht angefochtenen Ziff. 1, 2 und 3.1 des Dispositivs der Verfü-
gung des BAV vom 26. November 2008 in Rechtskraft erwachsen sind.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Februar 2009 beantragt das BAV
(nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Des Weite-
ren sei der Termin für die Auflagenerfüllung der Ziff. 3.2.1, 3.2.2 und
3.2.3 der angefochtenen Verfügung angemessen zu verlängern. Zur
Begründung bringt die Vorinstanz vor, dass der Wille des Gesetzge-
bers nicht darin bestehe, dass Betriebsbewilligungen ohne weiteres
erneuert werden könnten. Die Bewilligungsbehörde müsse sich davon
überzeugen können, dass der Bewilligungsinhaber seiner Sorgfalts-
pflicht nachgekommen sei. Die Seilbahnunternehmung komme dieser
Pflicht nach, indem sie über die erforderlichen Dokumente verfüge so-
wie der Aufsichtsbehörde belege und nicht nur behaupte, dass die An-
lage den anerkannten Regeln der Technik, d.h. den bezeichneten Vor-
schriften, entspreche sowie sicher betrieben werden könne. Die Ein-
haltung der Sorgfaltspflicht komme weder einer Selbstdeklaration der
Gesuchstellerin gleich noch sei ein umfassender Sicherheitsnachweis
über alle Anlagenteile notwendig. Anlagen müssten spätestens nach
20 Jahren einem sog. Sicherheitsreview unterzogen werden. Unter
dem Fachbegriff "Sicherheitsreview" werde die Systemprüfung der
Seilbahnanlage in den Bereichen Infrastruktur/feste Anlagen, Maschi-
nen- sowie Elektrotechnik verstanden. Die Prüfung beinhalte die Kont-
rolle, ob die geltenden Vorschriften unter Berücksichtigung des Alters
der Anlagekomponenten eingehalten seien und es werde der aktuelle
Ist-Zustand der Anlage erhoben. Könne die Seilbahnunternehmung
dem BAV nicht nachvollziehbar belegen, dass die Anlage unter Be-
rücksichtigung des Anlagealters an sich wandelnde Anforderungen
und Bedürfnisse (Betrieb) sowie Vorschriften (Normen) angepasst res-
pektive erneuert worden sei, sei nach ihrer Ansicht und im Sinne des
Gesetzgebers die Sorgfaltspflicht nicht eingehalten. Weiter sei Art. 5
Abs. 2 SebG nicht auf die Erneuerung der Betriebsbewilligung der An-
lage der Beschwerdeführerin anwendbar, da die Sicherheitsphiloso-
phie zum Zeitpunkt der Anlagenerstellung nicht vom Vier-Augen-Prin-
zip beherrscht worden sei. Schliesslich sei das BAV jederzeit ermäch-
tigt, Nachweise zu verlangen.
H.
In ihrer Replik vom 3. April 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest. Die Sicherheit der Anlage sei gewährleistet,
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wenn die Anlage gesetzeskonform gebaut worden sei, die Instandhal-
tung vorschriftsgemäss und regelmässig erfolgt sei, keine Ereignisse
an der Anlage aufgetreten seien, keine Umbauten oder Änderungen
erfolgt seien und keine aktualisierten Vorschriften mit Sicherheitsrele-
vanz bestehen würden. Alle diese Anforderungen seien im vorliegen-
den Fall erfüllt. Sodann sei der Begriff des sog. Sicherheitsreviews
eine interne Konzeption der Vorinstanz, der in den gesetzlichen Grund-
lagen nicht enthalten sei. Die Instandhaltung richte sich nach der Ver-
ordnung vom 11. April 1986 über die Sicherheitsanforderungen an
Umlaufbahnen mit kuppelbaren Klemmen (Umlaufbahnverordnung,
SR 743.121.1), und die Vorinstanz habe bisher in keiner Art und Weise
behauptet, dass die bisherige Instandhaltung nicht ordnungsgemäss
durchgeführt worden sei. Für das Einverlangen einer Nutzungsverein-
barung und Projektbasis fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Auch
die Auflage, generelle und umfassende Sicherheitsreviews für die be-
troffene Anlage beizubringen, widerspreche den anwendbaren gesetz-
lichen Grundlagen. Weiter stehe es in der Kompetenz der Seilbahnun-
ternehmung, über den Beizug von fachkundigen Dritten zu entschei-
den, ausser es bestehe eine mangelhafte Instandhaltung, was die Vor-
instanz für die vorliegende Anlage nicht behauptet habe. Die Jahres-
berichte mit dem Nachweis der periodischen Überprüfung der System-
sicherheit durch unabhängige Fachleute würden belegen, dass die Be-
schwerdeführerin ihre Pflichten erfüllt habe.
I.
Die Vorinstanz führt in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 11. Mai
2009 ergänzend aus, dass die Jahresberichte lediglich einen Bruchteil
der Instandhaltungsarbeiten beinhalten würden, da viele Prüfungsar-
beiten in mehrjährigen Intervallen durchzuführen seien. Die Jahresbe-
richte könnten deshalb lediglich als Indiz für die Einhaltung der Sorg-
faltspflicht gelten. Zwar sei der Begriff "Sicherheitsreview" eine interne
Konzeption, jedoch basiere er auf gesetzlichen Grundlagen. Der Zu-
standsbericht sei ein Bestandteil des Sicherheitsreviews und umfasse
die fachkundige Erhebung des aktuellen Zustandes. Auch Sicherheits-
beurteilungen älterer Anlagen hätten sich laufend dem Stand der Tech-
nik anzupassen. Die rechtliche Grundlage für die Erstellung und Nach-
reichung der Dokumente bestehe somit. Auch dürfe sie jederzeit Gut-
achten einfordern, wenn sie es als notwendig erachte, um zu prüfen,
ob die Sorgfaltspflicht eingehalten sei. Dies sei insbesondere bei der
Erneuerung der Betriebsbewilligung der Fall. Die Prüfung, ob eine
Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, habe sie überhaupt nicht vorneh-
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men können, da die Beschwerdeführerin die erforderlichen Unterlagen
nicht eingereicht habe.
J.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheid-
relevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfah-
ren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführerin wird gemäss Ziff. 3.2 des Dispositivs
der Verfügung vom 26. November 2008 verpflichtet, dem BAV bis zum
15. August 2009 diverse Unterlagen einzureichen. Sie ist damit durch
die angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen und zur
Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
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2.
Strittig ist, was die Vorinstanz im Rahmen des Verfahrens um Erneue-
rung bzw. Verlängerung der Betriebsbewilligung zu prüfen hat und wel-
che Nachweise die Beschwerdeführerin erbringen muss.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, dass gemäss altem Recht die Erneue-
rung der Betriebsbewilligung an die gleichen Voraussetzungen ge-
knüpft gewesen sei wie die erstmalige Erteilung: Die Gesuchstellerin
habe mit einem aktualisierten Sicherheitsnachweis beweisen müssen,
dass die Anlage für die beantragte Verlängerungsdauer noch betriebs-
sicher sei und dem Stand der Technik entspreche. Nach neuem Recht
werde die Erneuerung der Betriebsbewilligung von der Einhaltung der
Sorgfaltspflicht abhängig gemacht. Ausschliesslich die Bewilligungsin-
haberin sei für die jederzeitige Gewährleistung der Sicherheit und die
erforderliche Instandhaltung verantwortlich. Die Aufsicht werde vom
BAV nach der bisherigen Sicherheitsphilosophie und den bisherigen
Sicherheitsaspekten wahrgenommen. Deshalb müsse der Erneuerung
der Betriebsbewilligung stets eine risikoorientierte Überprüfung durch
die Aufsichtsbehörde vorausgehen, ob der Anlagezustand den aner-
kannten Regeln der Technik, vorliegend der Umlaufbahnverordnung
und den ergänzenden Vorschriften, entspreche und die Sicherheit
nach wie vor gewährleistet sei. Nur so könne die Aufsichtsbehörde be-
urteilen, ob der Bewilligungsinhaber seiner Sorgfaltspflicht nachge-
kommen sei.
Bei bestehenden Anlagen sei nach Ablauf der altrechtlichen Betriebs-
bewilligungsdauer von 20 Jahren eine Zustandsbeurteilung im Sinne
eines von Fachleuten erstellten Sicherheitsreviews erforderlich. Einzu-
reichen seien die Dokumentation über die Ergebnisse der durchge-
führten Kontrollen, Wartungsarbeiten und Inspektionen sowie die
durchgeführten und geplanten Massnahmen einschliesslich Instand-
setzungs- und Erneuerungsarbeiten (Instandhaltungsdokumentation).
Die eingereichten Jahresberichte würden nur einen Bruchteil der In-
standhaltungsarbeiten beinhalten, weil zahlreiche Prüfungen in mehr-
jährigen Intervallen durchzuführen seien. Die gesetzliche Vermutung,
dass eine entsprechend den technischen Normen erstellte Seilbahn
die grundlegenden Anforderungen erfülle, gelte für bestehende Anla-
gen nicht. Denn bei altrechtlichen Anlagen habe bei der Erstellung
noch nicht die Sicherheitsphilosophie des Vier-Augen-Prinzips gegol-
ten, weshalb nach einer gewissen Zeit die Ausfertigung eines Sicher-
heitsreviews erforderlich sei. Ohnehin könne die Aufsichtsbehörde je-
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derzeit und damit auch bei der Erneuerung der Betriebsbewilligung
Beleg für die Einhaltung der Sorgfaltspflicht verlangen. Zudem habe
eine im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Februar 2008 der Ses-
selbahn Wixi - Fallboden durchgeführte Umfrage bei den 329 betroffe-
nen Umlaufbahnen ergeben, dass bei rund 80 Anlagen Sicherheitsde-
fizite beständen. Auch wenn die hier strittige Anlage nicht davon be-
troffen sei, bestehe angesichts ihres Baujahres und der Erkenntnisse
der Umfrage für die Aufsichtsbehörde ein genügend begründeter An-
lass, Gutachten in Form eines Sicherheitsreviews einzufordern sowie
die Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip zu verlangen.
2.2 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, die neue Seilbahngesetz-
gebung verlange keine präventive und umfassende Nachdokumentati-
on für Altanlagen, sondern sehe vor, dass bei der Erneuerung der Be-
triebsbewilligung nur zusätzliche Nachweise einverlangt werden könn-
ten, wenn begründeter Anlass bestehe, dass die Sicherheit der Anlage
gefährdet sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um eine In-
standhaltungsplanung zu verlangen, welche auf Sicherheitsreviews
basiere. Solche Sicherheitsreviews seien dasselbe wie die aktualisier-
ten Sicherheitsnachweise nach altem Recht. Die Instandhaltung richte
sich alleine nach der Umlaufbahnverordnung, sie und der Zustand der
Sicherheitsbauteile würden in den einzureichenden Jahresberichten
belegt. Auch sei die Vorinstanz nicht berechtigt, für altrechtliche Anla-
gen nachträglich eine Nutzungsvereinbarung und Projektbasis einzu-
verlangen.
3.
3.1 Am 1. Januar 2007 trat das neue SebG und die dazugehörige Ver-
ordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeför-
derung (Seilbahnverordnung, SebV, SR 743.011) in Kraft. Danach be-
nötigt, wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regel-
mässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und
für die eine Bundeskonzession notwendig ist (vgl. Personenbeförde-
rungsgesetz vom 18. Juni 1993, SR 744.10), eine Plangenehmigung
und eine Betriebsbewilligung der Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1 SebG). Zu-
dem muss er oder sie nachweisen können, dass die grundlegenden
Anforderungen erfüllt werden (Art. 5 Abs. 1 SebG). Die Behörde beur-
teilt in den Bewilligungsverfahren die sicherheitsrelevanten Aspekte ri-
sikoorientiert auf der Grundlage von Sicherheitsgutachten oder Stich-
proben. Sie legt fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin
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Sicherheitsgutachten zu erbringen hat. Die Sicherheitsgutachten sind
von unabhängigen Stellen zu erarbeiten (Art. 6 Abs. 1 – 3 SebG).
Zur Erlangung der Betriebsbewilligung hat der Gesuchsteller oder die
Gesuchstellerin nachzuweisen, dass die Seilbahn den grundlegenden
Anforderungen und den übrigen Vorschriften entspricht (Art. 26 Abs. 1
SebV, sog. Sicherheitsnachweis). Er oder sie hat hierzu die erforderli-
chen Konformitätsbescheinigungen, Sachverständigenberichte und die
in Anhang 3 zusätzlich genannten Unterlagen einzureichen sowie
nachzuweisen, dass die Seilbahn vorschriftskonform gebaut worden ist
(Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 28, 29 und 30 SebV). Die Vorinstanz legt
fest, wofür der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin Sicherheitsgut-
achten zu erbringen hat (Art. 17 Abs. 2 SebG). Die Betriebsbewilligung
wird erteilt, wenn insbesondere der Sicherheitsnachweis erbracht ist,
die erforderlichen Sicherheitsgutachten vorliegen und das Vorhaben
den grundlegenden Anforderungen sowie den übrigen massgebenden
Vorschriften entspricht (Art. 17 Abs. 3 SebG). Betriebsbewilligungen
werden in der Regel bis zum Ablauf der Konzession erteilt (Art. 17
Abs. 4 Satz 1SebG).
3.2 Für die Sicherheit des Betriebs ist der Inhaber oder die Inhaberin
der Betriebsbewilligung verantwortlich. Namentlich muss er oder sie
die Seilbahn so in Stand halten, dass die Sicherheit jederzeit gewähr-
leistet ist (Art. 18 SebG, sog. Sorgfaltspflicht, vgl. auch Art. 51 Abs. 1
SebV). Das Seilbahnunternehmen erlässt unter Berücksichtigung des
Betriebskonzepts die Betriebs- und Instandhaltungsvorschriften
(Art. 42 Abs. 1 SebV). Es plant, wie die Sicherheit der Anlage und ih-
rer Teile während der vorgesehenen Betriebsdauer gewährleistet wird
(Art. 52 Abs. 1 SebV). Und es sorgt dafür, dass die in den Betriebsvor-
schriften vorgeschriebenen Prüfungen termingerecht und fachmän-
nisch durchgeführt und bei Bedarf fachkundige Dritte beigezogen wer-
den (Art. 53 und 54 Abs. 1 SebV). Das Seilbahnunternehmen führt
eine Dokumentation über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrol-
len, Wartungsarbeiten und Inspektionen sowie der durchgeführten
Massnahmen einschliesslich Instandsetzungs- und Erneuerungsarbei-
ten (Instandhaltungsdokumentation) und über anderweitig festgestellte
Mängel und Störungen, besondere Vorkommnisse sowie die getroffe-
nen Massnahmen (Art. 50 SebV). Das Seilbahnunternehmen hat der
Aufsichtsbehörde jährlich sowie auf deren Verlangen die Aufzeichnun-
gen nach Art. 50 SebV vorzulegen. Zudem hat es der Aufsichtsbehör-
de umgehend besondere Vorkommnisse zu melden. Das Seilbahnun-
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ternehmen und der Hersteller haben der Aufsichtsbehörde eigene
neue Erkenntnisse, die Einfluss auf die Sicherheit einer Seilbahn ha-
ben können, umgehend zu melden (Art. 56 Abs. 1 – 3 SebV).
Die Aufsichtsbehörde – bei Seilbahnen mit Bundeskonzession die Vor-
instanz – überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung der Seilbahnen
risikoorientiert. Sie kann Nachweise und Gutachten verlangen und
selbst stichprobenartig Prüfungen vornehmen. Sie kann die Einhaltung
der Sicherheitsanforderungen an sicherheitsrelevante Bauteile und an
Teilsysteme bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit überprüfen
(Art. 59 Abs. 1 – 3 SebV). Genügt die betriebseigene Überwachung
der Instandhaltung nicht, so kann die Aufsichtsbehörde den Beizug
aussenstehender Dritter anordnen (Art. 54 Abs. 3 SebV). Stellt sie
fest, dass eine Seilbahn die Sicherheit von Personen oder die Sicher-
heit von Gütern gefährden kann, so trifft sie die erforderlichen Mass-
nahmen, um die Sicherheit wiederherzustellen. Sie kann den Betrieb
der Seilbahn einschränken oder untersagen (Art. 23 i.V.m. Art. 22
SebG).
3.3 Bei einer Verlängerung der Konzession wird die Betriebsbewilli-
gung, unter Vorbehalt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Art. 18
SebG, entsprechend verlängert (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 SebG). Die Be-
willigungsbehörde überprüft risikoorientiert, ob sich aus den gemäss
Art. 56 SebV eingereichten Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für ei-
nen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht nach Art. 18 SebG ergeben.
Sie erneuert die Betriebsbewilligung, wenn die Überprüfung keinen
Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht und keinen Widerrufsgrund erge-
ben hat (Art. 38 Abs. 1 und 2 SebV).
Nach altem Recht erteilte Konzessionen und Betriebsbewilligungen
bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig, höchstens jedoch bis zum 31. De-
zember 2027 (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 SebG i.V.m. Art. 72 Abs. 1 SebV).
Für die Erneuerung der Betriebsbewilligungen von bestehenden Anla-
gen verweist Art. 72 Abs. 2 SebV auf Art. 38 SebV. Art. 73 Abs. 1
Bst. a SebV hält sodann fest, dass betreffend periodische Prüfungen
für bestehende Anlagen die Bestimmungen anwendbar bleiben, die in
Ziffer 94 und Anhang 2 der Umlaufbahnverordnung enthalten sind.
4.
Unbestritten ist, dass die Seilbahnunternehmung gestützt auf das
neue Seilbahnrecht umfassend den sicheren Betrieb der Anlage nach-
zuweisen hat (Art. 5 Abs. 1 SebG) und durch entsprechende Instand-
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haltung für die jederzeitige Sicherheit des Betriebs verantwortlich ist
(Art. 18 SebG). Weiter wird die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde, die
Einhaltung der Sicherheitsanforderungen bei Bau, Betrieb und In-
standhaltung risikoorientiert zu überwachen und in begründeten Fällen
Nachweise und Gutachten zu verlangen sowie stichprobenartig Prü-
fungen vorzunehmen (Art. 23 SebG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 und 2 SebV),
nicht in Frage gestellt. Strittig ist hingegen, von welchen Voraussetzun-
gen die Aufsichtsbehörde die Verlängerung der Betriebsbewilligung für
eine bereits bestehende Anlage abhängig machen darf. Damit stellt
sich die mittels Gesetzesauslegung zu beantwortende Frage, was un-
ter der "Erfüllung der Sorgfaltspflicht", von der die Bewilligungserneue-
rung auch für altrechtliche Anlagen abhängt (Art. 29 Abs. 2 i.V.m.
Art. 17 Abs. 4 SebG), zu verstehen ist.
4.1 Bei der Gesetzesauslegung gilt der Grundsatz, dass keine Hierar-
chie der Auslegungsmethoden besteht. Es findet nicht eine bestimmte
Methode vorrangig oder gar ausschliesslich Anwendung. Vielmehr
werden die verschiedenen Auslegungsmethoden kombiniert, d.h. ne-
beneinander berücksichtigt. Es muss dann im Einzelfall abgewogen
werden, welche Methode oder Methodenkombination geeignet ist, den
wahren Sinn der Norm wiederzugeben (sog. Methodenpluralismus).
Dabei hat das rechtsanwendende Organ auch auf das Resultat der
Auslegung zu achten und das Ergebnis auf ein befriedigendes, ver-
nünftiges und praktikables Ergebnis auszurichten. Die grammatikali-
sche Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab.
Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm be-
stimmt durch ihr Verhältnis zu andern Rechtsnormen und durch den
systematischen Zusammenhang in dem sie sich im Gesetz präsentiert.
Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer Norm
zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie vom
Gesetzgeber vorgesehen war. Die rechtsanwendenden Organe sind
nach dem Prinzip der Gewaltenteilung gehalten, die Entscheidungen
des Gesetzgebers zu respektieren. Die zeitgemässe Auslegung stellt
dagegen auf das Normverständnis und die Verhältnisse ab, wie sie ge-
genwärtig, d.h. zur Zeit der Rechtsanwendung, bestehen. Die teleolo-
gische Auslegung stellt sodann auf die Zweckvorstellung, die mit einer
Rechtsnorm verbunden ist ab. Jedoch ist nicht allein der Zweck, den
der historische Gesetzgeber einer Norm gegeben hat, massgeblich,
vielmehr kann sich der Zweck der Norm in gewissem Rahmen wandeln
und von zeitgebundenen historischen Vorstellungen abheben. Die te-
leologische Auslegung kann sich also je nach Fall sowohl mit der his-
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torischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden (vgl.
ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 91, 97, 101, 114,
120, 121, 122, 130, 132 und 135).
4.2 Dem Wortlaut nach ist die Verlängerung der Betriebsbewilligung
gemäss Art. 17 Abs. 4 SebG in allen drei Gesetzestextsprachen einzig
von der Erfüllung der Sorgfaltspflicht abhängig. Diese Sorgfaltspflicht
ist in Art. 18 SebG näher umschrieben. Danach muss die Bewilligungs-
inhaberin als dafür Verantwortliche jederzeit die Sicherheit der Seil-
bahn gewährleisten, was namentlich durch die entsprechende Instand-
haltung der Anlage erfolgt. Die Sorgfaltspflicht ist somit insbesondere
dann nicht mehr eingehalten, wenn die Bewilligungsinhaberin ihre In-
standhaltungspflichten nicht ausreichend wahrgenommen hat. Die Auf-
sichtsbehörde hat demnach nicht die Betriebssicherheit der Anlage zu
beurteilen. Sie hat hingegen zu prüfen, ob die Bewilligungsinhaberin
die Anlage bisher vorschriftskonform unterhalten hat, so dass sie – als
Folge davon – weiterhin einen sicheren Betrieb gewährleisten kann.
Auf dieses Prüfungsschema deutet auch der Wortlaut von Art. 38
SebV i.V.m. den Art. 56 und 50 SebV hin. Nach diesen Ausführungsbe-
stimmungen hat die Bewilligungsbehörde die Prüfung einzig an Hand
der periodisch eingereichten Aufzeichnungen über die Instandhaltung
(Kontrollen und Wartungen, Inspektionen, Instandsetzungen und Er-
neuerungen) sowie auf Grund von Meldungen über Vorkommnisse vor-
zunehmen und die Bewilligung bei fehlenden Anhaltspunkten für einen
Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht zu erneuern (falls auch kein Wider-
rufsgrund vorliegt). Anhaltspunkte dafür, dass die Aufsichtsbehörde im
Rahmen der Verlängerung der Betriebsbewilligung ohne weiteres auch
Unterlagen einfordern darf, die eine Beurteilung der Anlagesicherheit
ermöglichen, können somit dem Wortlaut der massgeblichen Bestim-
mungen nicht entnommen werden.
Zum gleichen Zwischenergebnis führt eine systematische Auslegung
des neuen Seilbahnrechts. Art. 17 SebG unterscheidet zwischen der
erstmaligen Erteilung der Betriebsbewilligung, die in den Absätzen 1
bis 3 geregelt ist und deren Erneuerung, die Absatz 4 erfasst. Der Ver-
weis in Art. 29 Abs. 2 SebG, der für die Verlängerung der altrechtli-
chen Betriebsbewilligungen gilt, bezieht sich ebenfalls ausschliesslich
auf Art. 17 Abs. 4 SebG. Bei der erstmaligen Erteilung der Betriebsbe-
willigung hat die Bewilligungsbehörde eine risikoorientierte Beurteilung
der sicherheitsrelevanten Aspekte im Sinne von Art. 6 SebG vorzuneh-
Seite 12
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men. Im Hinblick darauf muss die Seilbahnbetreiberin den Sicherheits-
nachweis erbringen und die erforderlichen Sicherheitsgutachten einrei-
chen. Indem der Gesetzgeber die Erneuerung in einem eigenen Ab-
satz geregelt und keinen Verweis auf die Voraussetzungen der erstma-
ligen Erteilung angebracht hat, sondern mit der Einhaltung der Sorg-
faltspflicht eine selbständige Anforderung nennt, hat er zum Ausdruck
gebracht, dass für die Verlängerung andere Voraussetzungen gelten
sollen als für die erstmalige Erteilung. Diese Unterscheidung wurde in
den Ausführungsbestimmungen aufgenommen und in den Art. 26 ff.
SebV (erstmalige Erteilung, Umbauten und Änderungen) sowie Art. 38
(Erneuerung der Betriebsbewilligung) umgesetzt. Im Gegensatz dazu
gilt für die Erteilung und Erneuerung von Seilbahnkonzessionen ein
anderes System. Diese beiden Tatbestände hat der Gesetzgeber zwar
ebenfalls in zwei verschiedenen Bestimmungen geregelt (Art. 20 und
Art. 21 SebV), gleichzeitig aber in Art. 21 Abs. 1 SebV ausdrücklich
festgehalten, eine Konzession könne "unter denselben Voraussetzun-
gen erneuert werden, welche für die Erteilung der Konzession gelten".
Bei der Betriebsbewilligung hat der Gesetzgeber hingegen hinsichtlich
der Voraussetzungen auf eine analoge Verknüpfung zwischen erstmali-
ger Erteilung und Verlängerung verzichtet.
4.3 Dieses Ergebnis bestätigt sich auch mit Blick auf die Entstehungs-
geschichte des Art. 17 Abs. 4 SebG (i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Satz 2
SebG). Angesichts der Tatsache, dass das SebG und die SebV erst
anfangs 2007 in Kraft getreten sind, kommt dem Willen des Gesetzge-
bers und damit der historischen Auslegung besondere Bedeutung zu.
In einem solchen Fall fällt die historische, die zeitgemässe und die te-
leologische Auslegung zusammen (vgl. auch oben E. 4.1).
4.3.1 Vor Inkrafttreten des SebG und der SebV im Januar 2007 wurde
die bundesrechtliche Betriebsbewilligung gestützt auf die Verordnung
über den Bau und Betrieb der eidgenössisch konzessionierten Seil-
bahnen vom 10. März 1986 (Seilbahnverordnung, nachfolgend:
aSebV) erteilt. Die Betriebsbewilligung wurde erstmals erteilt, wenn
eine Prüfung des Sicherheitsnachweises, welcher durch Fachleute zu
erstellen war, erfolgt war (Art. 32 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 33 f. aSebV).
Bei der Verlängerung der Betriebsbewilligung war sodann gemäss
Art. 35 Abs. 2 aSebV (in der Fassung vom 18. Oktober 2000 [AS 2000
2538], in Kraft seit dem 15. November 2000) ein aktualisierter Sicher-
heitsnachweis einzureichen. Daraus ergibt sich, dass das Seilbahnun-
ternehmen den Sicherheitsnachweis sowohl bei der Ersterteilung wie
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auch bei der Erneuerung der Betriebsbewilligung erbringen musste
(Art. 32 ff. aSebV). Mit andern Worten wurde die Prüfung der Sicher-
heit bei der Ersterteilung und der Erneuerung der Betriebsbewilligung
im gleichen Umfang vorgenommen.
4.3.2 Der Bundesrat hielt im Entwurf zum neuen Seilbahngesetz an
der bisherigen Prüfungspraxis fest, weshalb die Vorlage nicht zwi-
schen Ersterteilung und Erneuerung von Betriebsbewilligungen unter-
schied. Dementsprechend existierte im Entwurf weder Art. 29 Abs. 2
Satz 2 SebG (im Entwurf noch Art. 31), der für nach bisherigem Recht
erteilte Betriebsbewilligungen auf Art. 17 Abs. 4 SebG verweist, noch
der eben genannte Art. 17 Abs. 4 SebG, welcher bestimmt, dass bei
der Verlängerung der Konzession die Betriebsbewilligung, unter Vorbe-
halt der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nach Art. 18 SebG, entsprechend
verlängert werde (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 22. Dezember
2004 zum SebG, BBl 2005 896, 930 und 934).
In der parlamentarischen Beratung wurde hierzu ausgeführt, die Si-
cherheit der Seilbahnen solle bei der erstmaligen Erteilung der Be-
triebsbewilligung und bei deren Verlängerung – wie bis anhin nach der
aSebV – gleich beurteilt werden. Die Seilbahnunternehmen hätten
demnach bei der Erneuerung der Betriebsbewilligung Nachweise zu
liefern, welche durch die Vorinstanz überprüft würden. Dieses System
baue zwar auf der Selbstverantwortung der Unternehmen auf. Die Un-
ternehmen müssten aber auch nachweisen, dass sie diese Verantwor-
tung wahrgenommen hätten und dementsprechend Nachweise und
Gutachten liefern. Im Prinzip werde das gleiche System beibehalten
wie in der aSebV, welches im Übrigen auch bei den Schiffen und der
Bahn gelte. Dort sei es klar, dass keine Betriebsbewilligung erteilt wer-
de, ohne dass das Unternehmen Nachweise liefere. Eine praktisch au-
tomatische Verlängerung der Betriebsbewilligung nach einer Dauer
von 20 Jahren im Bereich der Seilbahnen würde eine völlige Ausnah-
me darstellen (vgl. dazu das ausführliche Votum Pfisterer, Amtliches
Bulletin der Bundesversammlung [AB] 2006 S 459 f. sowie die Ausfüh-
rungen von Bundesrat Leuenberger, AB 2006 S 461).
4.3.3 Auf Antrag seiner vorberatenden Kommission fügte jedoch der
Nationalrat die Art. 17 Abs. 4 und Art. 29 Abs. 2 Satz 2 (im Entwurf
noch Art. 31) in den Gesetzesentwurf ein. Auf diese Änderungen ging
der Ständerat im Rahmen der zweiten Beratung ausführlich ein. Fest-
gehalten wurde, gemäss diesem Konzept des Nationalrates falle eine
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zweite materielle Sicherheitsprüfung durch die Bewilligungsbehörde im
Zeitpunkt der Verlängerung der Betriebsbewilligung weg (vgl. Votum
Pfisterer, AB 2006 S 459 f.). Das Seilbahnunternehmen solle bei der
Verlängerung der Betriebsbewilligung nicht noch einmal Nachweise
liefern müssen. Eine erneute materielle Prüfung durch die Vorinstanz
sei unnötig, da die Anlagen ja laufend in Stand gehalten worden seien.
Zudem werde die Beurteilung, ob die Anlage noch sicher sei, nicht von
einer administrativ festgelegten, im Regelfall zwanzigjährigen Frist be-
stimmt. Die Verantwortung für die Sicherheit trage das Unternehmen
und deshalb könne es nicht angehen, dass festgelegt werde, eine
Überprüfung habe alle 20 Jahre zu erfolgen. Eine risiko- und sicher-
heitsorientierte Beurteilung trage dagegen dem Umstand Rechnung,
dass die Teilsysteme einer Bahnanlage unterschiedliche Lebensdau-
ern aufweisen würden. Ziel sei es, dass eine regelmässige Inspektion
durchgeführt werde und nicht lediglich eine umfassende Prüfung an-
lässlich der Verlängerung der Betriebsbewilligung. Sich abzeichnende
Mängel seien sofort und nicht erst bei der Regelprüfung zu beheben.
Ein solches Vorgehen sei effizient, wirtschaftlich und sicher. Eine er-
neute materielle Prüfung bei der Verlängerung der Betriebsbewilligung
würde dagegen nur zusätzlichen Aufwand bedeuten. Eine solche Prü-
fung koste ein Unternehmen etwa Fr. 150'000.- und bringe keine zu-
sätzliche Sicherheit. Ziel des Gesetzesentwurfes sei es aber gewesen,
zu vereinfachen (vgl. Voten Slongo, Hess und Jenny, AB 2006 S 261).
Die Mehrheit des Ständerates stimmte in der Folge den Änderungen
des Nationalrates zu.
4.4 Damit steht fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers bei der
Verlängerung der Betriebsbewilligung keine erneute Sicherheitsbeur-
teilung durch die Vorinstanz erfolgen soll und die Seilbahnunterneh-
men auch keine Nachweise oder Gutachten betreffend die Sicherheit
einreichen müssen. Ergeben sich auf Grund der bisher eingereichten
Unterlagen keine konkreten Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen
die Sorgfaltspflicht, namentlich eine Verletzung der Instandhaltungs-
pflichten bzw. der Pflicht zur periodischen Prüfung, was allenfalls zu-
sätzliche Abklärungen erfordern würde, hat die Vorinstanz die Be-
triebsbewilligung ohne weiteres zu verlängern.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz im Rahmen der Erneue-
rung der Betriebsbewilligung der Sesselbahn Patrullarve - Blauherd
mit Verfügung vom 26. November 2008 diverse Unterlagen nachgefor-
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dert. Die Beschwerdeführerin müsse die Nutzungsvereinbarung, die
Projektbasis und Zustandsberichte sowie eine überarbeitete Instand-
haltungsplanung, welche die während der Konzessionsdauer durchzu-
führenden Sicherheitsreviews beinhalte, nachreichen (Ziff. 3.2.1 ff. des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Bei der Nutzungsvereinba-
rung und Projektbasis handle es sich um Unterlagen, die dem Sicher-
heitsreview zugrunde liegen würden und die der Vorinstanz vorliegen
müssten, damit überhaupt beurteilt werden könne, ob die aus den
Überprüfungen abgeleiteten Massnahmen die erforderliche Sicherheit
gewährleisten würden. Die Zustandsberichte erachtet die Vorinstanz
als Sicherheitsgutachten, welche Aufschluss über den aktuellen Zu-
stand und die Sicherheit der Anlage geben würden. Zudem müsse die
20-jährige Anlage einem Sicherheitsreview unterzogen werden.
5.2 Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass sie
anhand der zusätzlich eingeforderten Unterlagen eine inhaltliche Si-
cherheitsbeurteilung der Anlage durchführen will. Bei der Erneuerung
der Betriebsbewilligung hat die Vorinstanz jedoch gemäss SebG und
SebV keine materielle Prüfung der Sicherheit der Anlage vorzuneh-
men, sondern nur aufgrund der bereits eingereichten Unterlagen
(Art. 56 i.V.m. Art. 50 SebV) zu untersuchen, ob konkrete Anhaltspunk-
te für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht nach Art. 18 SebG be-
stehen (Art. 38 SebV). Die Vorinstanz sah sich also aufgrund der ihr
vorliegenden Unterlagen fälschlicherweise nicht im Stande, die Prü-
fung nach Art. 38 SebV vorzunehmen. So führt sie denn auch aus,
dass sie nicht behaupten würde, es lägen Indizien für eine Sorgfalts-
pflichtverletzung vor, dass sie aber die Einhaltung der Sorgfaltspflicht
aufgrund der vorhandenen Unterlagen noch gar nicht überprüfen kön-
ne. An dieser Stelle ist noch anzumerken, dass dem Argument der
Vorinstanz, die Jahresberichte würden lediglich ein Indiz für die Einhal-
tung der Sorgfaltspflicht darstellen, da viele Prüfarbeiten in mehrjähri-
gen Intervallen durchzuführen seien, nicht gefolgt werden kann. Denn
die jährlich einzureichenden Aufzeichnungen bestehen aus einer In-
standhaltungsdokumentation, welche die Ergebnisse der durchgeführ-
ten Kontrollen, Wartungsarbeiten und Inspektionen sowie der getroffe-
nen Massnahmen einschliesslich Instandsetzungs- und Erneuerungs-
arbeiten umfasst (Art. 50 Bst. a SebV). Zusätzlich sind Aufzeichnun-
gen über anderweitig festgestellte Mängel und Störungen, besondere
Vorkommnisse sowie die getroffenen Massnahmen einzureichen
(Art. 50 Bst. b SebV). Damit ist die Vorinstanz durchaus in der Lage,
zu beurteilen, ob die in mehrjährigen Intervallen durchzuführenden
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Prüfungen gemäss Umlaufbahnverordnung (vgl. Art. 73 Abs. 1 SebV)
tatsächlich stattgefunden haben und ob allenfalls notwendige Instand-
setzungs- und Erneuerungsarbeiten durchgeführt worden sind.
5.3 Daraus ergibt sich, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist, damit diese die eingereichten Unterlagen auf konkrete An-
haltspunkte für einen Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht im Sinne von
Art. 18 SebG überprüft (Art. 38 SebV). Die Vorinstanz hat sich bei die-
ser Prüfung ausschliesslich auf die bereits eingereichten oder allen-
falls noch nachzureichenden Dokumente gemäss Art. 56 i.V.m. Art. 50
SebV abzustützen. Für eine vorsorgliche Einforderung weiterer Unter-
lagen zur Betriebssicherheit – ohne konkrete Anhaltspunkte eines Ver-
stosses gegen die Sorgfaltspflicht – besteht nach geltendem Recht
keine gesetzliche Grundlage. Sofern sich aus den der Vorinstanz vor-
liegenden Unterlagen keine Anhaltspunkte für einen Verstoss gegen
die Sorgfaltspflicht ergeben, hat die Vorinstanz die Betriebsbewilligung
vorbehaltlos bis zum Ablauf der Konzession zu erneuern (Art. 38
SebV).
5.4 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, die Auflagen gemäss
Ziff. 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 des Dispositivs der Verfügung sind aufzuhe-
ben, mit Ausnahme der nicht strittigen Verpflichtung zur Einreichung
des Betriebsreglements bis zum 15. August 2009 (Ziff. 3.2.1), und die
Sache ist zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten grund-
sätzlich der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der unter-
liegenden Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können
(Art. 63 Abs. 2 VwVG), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Dem-
nach ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu-
rückzuerstatten.
7.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung
für ihr erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung auf
Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 14
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Abs. 2 VGKE). Angesichts der beiden Eingaben an das Bundesverwal-
tungsgericht von total 21 Seiten und des mutmasslich damit verbunde-
nen Aufwands ist die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 8'000.- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 3.2.1, 3.2.2 und
3.2.3 des Dispositivs der Verfügung vom 26. November 2008 werden,
mit Ausnahme der Verpflichtung zur Einreichung des Betriebsregle-
mentes bis zum 15. August 2009 (Ziff. 3.2.1), aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie
dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen
oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- zugespro-
chen. Diese ist ihr durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu entrichten.
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 331 / 354 bw-1; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Jana Mäder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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