Abtei lung I
A-1365/2006
{T 0/2}
Urteil vom 19. März 2007
Mitwirkung: Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Thomas Stadelmann, Lorenz
Kneubühler; Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
H. W._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch A._______,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
MWST; Art. 90 Abs. 2 Bst. b MWSTG (1/2001 4/2002).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. H.W._______ ist Kürschnermeister und betreibt in X._______ (D) ein
Pelzfachgeschäft. Über seine Geschäftstätigkeit im Ausland liess er in der
Schweiz durch die schweizerisch domizilierte Z.______ AG in inländischen
Zeitungen Werbeinserate schalten. Die ebenfalls inländisch domizilierte
Y._______, Druckerei _______, beauftragte er mit der Herstellung von
Einladungskarten sowie Prospekten. In der Schweiz verfügte
H.W._______ über ein Postfach für den Briefverkehr mit inländischen
Kunden und Lieferanten. Die von den genannten schweizerischen Firmen
an ihn ausgestellten Rechnungen trugen die Adresse: "H.W._______ (oder
W.______ Pelze), Postfach [Nr.], [PLZ] B._______ [CH]. H.W._______
bzw. dessen Vertreterin und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
führten in den Jahren 1997 und 1998 eine umfangreiche Korrespondenz
über die Frage nach der - einer Steuervergütung gemäss Art. 90 Abs. 2
Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20; damaliger Art. 81 Bst. c der alten
Verordnung über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464])
zugänglichen - Verwendung dieses Postfachs bzw. der entsprechenden
Adresse H.W._______.
B. Mit Schreiben vom 31. August 1998 machte die ESTV H.W._______ unter
anderem darauf aufmerksam, inskünftig könne eine Steuervergütung nur
noch in Betracht kommen, wenn die Adresse auf den Rechnungen der
inländischen Leistungserbringer auf seinen Geschäftssitz in Deutschland
laute oder die Postfachadresse wie folgt dargestellt werde: "H.W._______
Pelze, X._______ (D), per Adresse Postfach [Nr.], [PLZ] B._______".
H.W._______ habe diese Darstellung der Rechnungsstellung im Hinblick
auf eine mögliche Erstattung ab dem Jahr 1999 für Rechnungen ab mitte
September 1998 bei den schweizerischen Leistungserbringern
ausdrücklich zu verlangen und durchzusetzen.
C. Am 5. November 2003 entschied die ESTV, sie habe zu Recht die Anträge
von H.W._______ auf Vergütung der Mehrwertsteuer für die Jahre 2001
und 2002 im Betrag von Fr. 8'878.40 abgelehnt. Zur Begründung führte die
Verwaltung im Wesentlichen an, die Rechnungen, welche dem
Vergütungsantrag zu Grunde liegen, seien alle auf die Empfängeradresse
"W._______ Pelze (oder: H.W._______), Postfach [Nr.], [PLZ] B._______"
ausgestellt. Dies sei keine zulässige Adresse im Sinne von Art. 37 Abs. 1
Bst. b MWSTG. Diese Formstrenge sei gerechtfertigt, weil die Rechnung
"sozusagen einen Check gegenüber der ESTV" darstelle, der entweder in
Form des Vorsteuerabzugs oder - wie hier im Vergütungsverfahren - in
Form einer direkten Überweisung von Geld eingelöst werden könne. Die
entsprechende Weisung vom 31. August 1998 betreffend Adressierung
habe H.W._______missachtet.
Mit Einsprache vom 1. Dezember 2003 liess H.W._______ sinngemäss die
Aufhebung des Entscheides beantragen und die Vergütung von
Fr. 8'878.40 verlangen. Zur Begründung brachte er vor, durch die
3Postfachadresse sei deren Inhaber bzw. der Leistungsempfänger eindeutig
identifiziert; eine Verwechslungsgefahr sei ausgeschlossen. Aufgrund
seines Unternehmensnachweises durch das deutsche Finanzamt
einerseits und die Auflistung der schweizerischen Leistungserbringer
andererseits sei die Identität des Leistungsempfängers nochmals bestätigt.
Ein Missbrauch sei folglich unmöglich. Das Gesetz verlange, dass die
Rechnung Name und Adresse des Leistungsempfängers enthalte, wie
dieser im Geschäftsverkehr üblicherweise auftrete. Diese Anforderungen
seien mit den fraglichen Adressierungen erfüllt.
D. Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2004 wies die ESTV die Einsprache
und die Anträge auf Vergütung der Mehrwertsteuer für die Jahre 2001 und
2002 im Betrage von Fr. 8'878.40 ab. Zur Begründung hielt die Verwaltung
im Wesentlichen dafür, die Adressierung des Leistungsempfängers auf
den Rechnungen habe gemäss den Bestimmungen des Handelsregisters
zu erfolgen. So komme im vorliegenden Fall als zulässige Adresse
nachfolgende Anschrift in Frage "H.W._______, [Strasse, Nr.], X._______"
oder im Sinne eines Entgegenkommens der ESTV: "per Adresse Postfach
[Nr.]". Die monierte Formstrenge sei erforderlich, denn das
Vergütungsverfahren müsse sowohl für den Antragsteller als auch für die
Verwaltung einheitlich, überblickbar und ökonomisch durchführbar sein.
Was die Inseratewerbung der Z._______ AG im Einzelnen betreffe, könne
die Steuer einem ausländischen Leistungsempfänger nicht rückerstattet
werden, da es sich dabei um echt steuerbefreite Dienstleistungen ins
Ausland handle. Für eine solche steuerbefreite Leistung sei keine
Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, entsprechend gäbe es auch nichts
zurückzuerstatten. Unbeachtlich sei, wenn der Leistungserbringer die
Steuer fälschlicherweise in Rechnung stelle und diese vom Empfänger
bezahlt werde.
E. Am 28. Juni 2004 reicht die Steuerpflichtige bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein und stellt sinngemäss den
Antrag, den Einspracheentscheid aufzuheben; "das Begehren um
Rückerstattung der Mehrwertsteuer 2001 und 2002 im Betrag von
insgesamt Fr. 4'732.60 (Y._______: 2001 Fr. 2'416.60; 2002 Fr. 2'316.--)
sei gutzuheissen; eventualiter sei das Begehren um Rückerstattung der
Mehrwertsteuer 2001 und 2002 im Betrag von insgesamt Fr. 8'878.40
gutzuheissen (Y._______: 2001 Fr. 2'416.60; 2002 Fr. 2'316.--; Z._______
AG 2001 Fr. 4'145.80); es sei ein Vergütungszins zu 5 % gutzuschreiben
(...)". Zur Begründung trägt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die
gleichen Argumente vor wie anlässlich seiner Einsprache an die
Vorinstanz. Überdies verletze die ESTV das Gewaltenteilungs- und das
Legalitätsprinzip sowie das Rechtsgleichheitsgebot, indem sie nur die
Geschäftadresse zulasse wie sie im Handelsregister eingetragen sei.
Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2004 schliesst die ESTV auf
Abweisung der Beschwerde.
F. Mit Instruktionsmassnahme vom 1. Februar 2007 teilt das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) den Verfahrensbeteiligten mit, es habe
4das vorliegende Verfahren übernommen und lädt die ESTV ein, sich zur
Frage zu äussern, welchen Ausgang das Verfahren im Lichte der Art. 15a
und 45a der Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) zu nehmen hat. Die Vorinstanz
wird überdies gebeten, das Verfahrensdossier zu vervollständigen und die
bei ihr liegenden "Rechnungskopien in den Akten der Jahre 2001 und
2002" (s. Beschwerde vom 28. Juni 2004, S. 2 Ziff. 3) ihrer Stellungnahme
beizulegen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2007 hält die ESTV an ihrem
Standpunkt fest. Der Beschwerdeführer schliesst am 6. März 2007 auf
Gutheissung seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV
der Beschwerde an die SRK. Das BVGer übernimmt, sofern es zuständig
ist, die am 1. Januar 2007 bei der SRK hängigen Rechtsmittel. Die
Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts
anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BVGer ist zur
Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid
vom 27. Mai 2004 frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52
VwVG). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur
Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.
2. Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. im Inland gegen Entgelt erbrachte
Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland gegen Entgelt erbrachte
Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b MWSTG).
2.1 Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt
der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der
Ablieferung oder Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet
(Art. 13 Bst. a MWSTG) oder wo die Beförderung oder Versendung des
Gegenstandes zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einem Dritten
beginnt (Bst. b). Als Ort der Dienstleistungen auf dem Gebiet der Werbung
gilt der Ort, an dem der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen
Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistungen
erbracht werden (Art. 14 Abs. 3 Bst. b MWSTG; Empfängerortsprinzip).
2.2 Der Bundesrat ist zuständig zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen den Abnehmern mit Wohn- oder Geschäftssitz im
Ausland die Steuer auf den an sie im Inland ausgeführten Lieferungen
oder Dienstleistungen bei Gewährung des Gegenrechts durch das Land
ihres Wohn- oder Geschäftssitzes vergütet werden kann (Art. 90 Abs. 2
Bst. b MWSTG). Der Bundesrat hat die Voraussetzungen für eine solche
Steuervergütung in Art. 28 ff. MWSTGV geregelt.
52.3 Auf Verlangen des steuerpflichtigen Empfängers hat die steuerpflichtige
Person über ihre Lieferung oder Dienstleistung eine Rechnung
auszustellen, in der sie angeben muss: a. den Namen und die Adresse,
unter denen sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist
oder die sie im Geschäftsverkehr zulässigerweise verwendet, sowie die
Nummer, unter der sie im Register der steuerpflichtigen Personen
eingetragen ist; b. den Namen und die Adresse des Empfängers der
Lieferung oder der Dienstleistung, wie er im Geschäftsverkehr
zulässigerweise auftritt; c. Datum oder Zeitraum der Lieferung oder der
Dienstleistung; d. Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder der
Dienstleistung; e. das Entgelt für die Lieferung oder die Dienstleistung; f.
den Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag. Schliesst
das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des Steuersatzes
(Art. 37 Abs. 1 MWSTG).
Nachdem die ESTV diese Bestimmung praxisgemäss streng formalistisch
auslegte und anwendete, hat der Verordnungsgeber diesen Formalismus
am 24. Mai 2006 gemildert (AS 2006 2353): Die ESTV hat auch
Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuerkennen,
welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der
steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der
Dienstleistung nach Artikel 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG nicht
vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die
betreffenden Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a MWSTGV). Allein
aufgrund von Formmängeln wird keine Steuernachforderung erhoben,
wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch
die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser
Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall
entstanden ist (Art. 45a MWSTGV).
Art. 15a und 45a MWSTGV stellen materiell so genannte
Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung dar (zum Begriff:
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 129 ff.; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986,
S. 103), die darauf ausgerichtet sind, der ESTV für die Anwendung und
Auslegung der entsprechenden Normen des Mehrwertsteuergesetzes
Weisung zu erteilen. Als Dienstanweisungen des Bundesrates an die
ESTV mit Aussenwirkung entfalten sie auch Auswirkungen auf das
Verhältnis zwischen der Verwaltung und den steuerpflichtigen Personen
(vgl. Praxismitteilung der ESTV vom 31. Oktober 2006 zur "Behandlung
von Formmängeln", Einleitung, online auf: /d/
mwst/dokumentation/praxis/2006.htm). Der Bundesrat will damit eine
einheitliche, gleichmässige, rechtsgleiche und sachrichtige Praxis in der
Anwendung des geltenden Mehrwertsteuergesetzes sicherstellen und eine
gleichmässige Ausübung des Ermessens durch die ESTV fördern
(Praxismitteilung, a.a.O., Einleitung 3. Abschnitt; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 124). Die ESTV trägt diesen Verwaltungsanweisungen
des Bundesrates nicht nur inskünftig Rechnung, sondern auch bezüglich
6aller per 1. Juli 2006 bestrittenen, noch pendenten Fälle, mithin
rückwirkend (Praxismitteilung, a.a.O., Einleitung in fine). Da die
Verwaltung mit dieser Rückwirkung eine Gleichbehandlung aller hängigen
Verfahren beabsichtigt und mit der sofortigen Befolgung der Anweisungen
des Bundesrates Rechtssicherheit schafft, dem überspitzten Formalismus
entgegenwirkt und letztlich die Steuerneutralität anstrebt (vgl. PASCAL
MOLLARD, La TVA : vers une théorie du chaos?, in: Festschrift SRK,
Lausanne 2004, S. 65, zur "tolérance administrative" bei
Formvorschriften), sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht
veranlasst, die Rückwirkung der Verwaltungsanweisungen im Bereich von
Formmängeln in Frage zu stellen.
3. Im vorliegenden Fall stellt sich die Vorinstanz mit Bezug auf die
Werbeleistungen der Z._______ AG auf den Standpunkt, es lägen
steuerbefreite Dienstleistungsexporte vor, sofern der Nachweis der
Ausfuhr erbracht sei; auf einer steuerbefreiten Dienstleistung werde keine
Steuer in Rechnung gestellt, weshalb sie einem ausländischen
Leistungsempfänger auch nicht vergütet werden könne.
3.1 Der Ort der fraglichen Werbeleistungen hat nach dem
Empfängerortsprinzip als im Ausland erbracht zu gelten (E. 2.1), selbst
wenn im vorliegenden Fall die Inserate in der Schweiz erschienen und für
schweizerische Kunden bestimmt sind. Liegt der Ort der Leistungen im
Ausland, hat der inländische Erbringer für die dem örtlichen
Geltungsbereich der schweizerischen Mehrwertsteuer nicht unterliegenden
Leistungen in der Tat keine Steuer an den Empfänger mit Sitz im Ausland
in Rechnung zu stellen; denn solche Leistungen sind in der Schweiz
schlicht nicht steuerbar. Systemlogisch kann an Letzteren keine
schweizerisch erhobene Steuer im Vergütungsverfahren gemäss Art. 90
Abs. 2 Bst. b MWSTG erstattet werden. Folglich hat die Vorinstanz mit
Recht die Vergütung an den Beschwerdeführer der für die
Werbeleistungen der Z._______ AG an ihn in Rechnung gestellten
Mehrwertsteuer verweigert, wenngleich mit unpräziser Begründung (es
liege ein steuerbefreiter Dienstleistungsexport ins Ausland vor; denn
hierfür wäre unter den gegebenen Voraussetzungen eine Vergütung
grundsätzlich möglich [Art. 29 Abs. 1 MWSTGV]).
3.2 An diesem Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer
richtigerweise geltend macht, die Z._______ AG hätte jeweils ohne
Mehrwertsteuer an ihn Rechnung stellen müssen und er erhebe Anspruch
auf Gutschrift der deswegen zuviel in Rechnung gestellten Steuer.
Entsteht nämlich ein Streit zwischen ihm und der Leistungserbringerin über
die Überwälzung und damit auch einer allfälligen Rückforderung dieser
Steuer, ist der Weg der zivilen Gerichtsbarkeit zu beschreiten (Art. 37
Abs. 6 MWSTG). Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er erwarte von
der ESTV nun endlich eine "präzise Antwort, ob die Z._______ AG dem
Beschwerdeführer die zuviel in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer mittels
Gutschrift rückvergüten kann" und diese Erwartungshaltung gegenüber der
ESTV überhaupt justiziabel ist, ist der Beschwerdeführer darauf
hinzuweisen, dass ihn die ESTV im Verlaufe des Verfahrens mehrfach mit
7Recht auf den Zivilprozessweg verwies, und sie ihm gegenüber nicht
verpflichtet werden kann, Auskünfte zu erteilen, welche das
Rechtsverhältnis zwischen ihr und der Leistungserbringerin betreffen.
3.3 Im Eventualantrag (Beschwerdeantrag Ziff. 2) beantragt der
Beschwerdeführer die Rückerstattung der ihm durch die Z._______ AG im
Jahre 2001 in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer in Höhe von
Fr. 4'145.80 für den Fall, die Leistungserbringerin habe die Mehrwertsteuer
zu Recht erhoben. Dieser Eventualantrag erweist sich bereits deshalb als
unbegründet, weil die Z._______ AG - wie erwähnt - die Mehrwertsteuer
nicht in Rechnung hätte stellen dürfen und der Beschwerdeführer für eine
allfällige Rückforderungsstreitigkeit den Zivilprozessweg zu beschreiten
hat.
Die Beschwerde ist bezüglich der Werbeleistungen der Z._______ AG
abzuweisen. Für eine Anwendung von Art. 15a oder von Art. 45a
MWSTGV bleibt kein Raum.
4. Der Ort der Lieferungen der im Inland verbleibenden Einladungskarten und
Prospekte der in der Schweiz domizilierten Firma Y._______ an den
Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen und zweifelsfrei im Inland.
Anders als die Werbeleistungen der Z._______ AG sind sie deshalb
grundsätzlich dem Vergütungsverfahren im Sinne von Art. 90 Abs. 2 Bst. b
MWSTG zugänglich.
4.1 Mit Recht weist die ESTV darauf hin und es versteht sich von selbst, dass
nicht nur die Rechnungen an die steuerpflichtigen Leistungsempfänger im
Inland, sondern auch jene an die Abnehmer mit Wohn- oder Geschäftssitz
im Ausland, welche eine Vergütung der ihnen überwälzten Mehrwertsteuer
beanspruchen, den Anforderungen von Art. 37 MWSTG genügen müssen.
Denn die Rechnung weist die auf der Seite der Eingangsleistung
aufgelaufene Steuer aus, weshalb ihr im Vergütungsverfahren die gleiche
zentrale Bedeutung beizumessen ist wie im ordentlichen
Abrechnungsverfahren mit Vorsteuerabzug.
4.2 Bezüglich der Lieferungen der Firma Y._______ verweigert die ESTV eine
Steuervergütung, weil auf den entsprechenden Rechnungen die Adresse
des Beschwerdeführers "nicht korrekt" wiedergegeben sei
(Vernehmlassung der ESTV, S. 4 Ziff. 5). In ihrer Stellungnahme vom
19. Februar 2007 äussert sich die Verwaltung einzig zu Art. 45a MWSTGV
und führt aus, diese Bestimmung komme vorliegend nicht zum Tragen,
weil die strittigen Punkte ausnahmslos Bereiche des materiellen
Mehrwertsteuerrechts beträfen. Die ESTV verkennt, dass der Bundesrat
sie mit Art. 15a MWSTGV unter anderem anweist, auch Rechnungen
anzuerkennen, welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und
Adresse des Leistungsempfängers nicht vollumfänglich erfüllen, sofern die
tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen eindeutig
identifizieren (E. 2.3).
In den Rechnungen der fraglichen Jahre 2001 und 2002 verzeichnete die
leistungserbringende Firma Y._______ den Beschwerdeführer mit
"W._______ Pelze, Postfach [Nr.], [PLZ] B._______". Die
8mehrwertsteuerkonforme Rechnung hätte gemäss Schreiben der ESTV
vom 31. August 1998 an den Beschwerdeführer hingegen wie folgt
adressiert werden müssen: "W._______ Pelze, X._______(D), per Adresse
Postfach [Nr.], [PLZ] B._______" oder lautend auf die Adresse seines
Geschäftssitzes in Deutschland. Nicht weniger als bei der
"mehrwertsteuerkonformen" Variante der ESTV geht aus den tatsächlich
ausgestellten Rechnungen hervor, dass "W._______ Pelze" bzw. das
Pelzgeschäft von H.W._______, welches über ein Postfach in B._______
verfügt, Leistungsempfänger ist. Damit ist der Beschwerdeführer anhand
der Angaben auf den fraglichen Rechnungen eindeutig und
rechtsgenügend identifiziert; und zwar sowohl im Geschäftsverkehr mit der
Firma Y._______, welche die Aufträge von H.W._______ aus dessen Sitz
in Deutschland entgegen nahm, als auch im Verhältnis zur ESTV. Allein
deshalb sind die Voraussetzungen von Art. 15a MWSTGV bereits erfüllt.
Unter anderem solche Formmängel (hier: mangelhafte Adressierung durch
den Leistungserbringer) hatte der Bundesrat mit seinen Anweisungen an
die ESTV im Visier. Ein Steuerausfall für den Fiskus entsteht vorliegend
nicht, denn der Vorsteuerabzug bzw. hier die Steuervergütung ist materiell
gerechtfertigt (vgl. Praxismitteilung, a.a.O., Einleitung, sowie II. Teil S. 11).
Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen (Beschwerdeantrag
Ziff. 1). Die ESTV hat einen Vergütungszins zu 5 % auszurichten (Art. 48
Abs. 4 MWSTG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD
vom 20. Juni 2000 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze [SR
641.201.49]).
4.3 An diesem Ergebnis ändert das Vorbringen der ESTV nichts, sie habe dem
Beschwerdeführer am 31. August 1998 Weisung erteilt betreffend die für
eine Steuervergütung notwendigen Voraussetzungen; allein aufgrund
dieser Weisung bzw. deren Nichtbefolgung durch den Beschwerdeführer
sei die Anwendbarkeit von Art. 45a MWSTGV von vornherein
ausgeschlossen. Ob eine Weisung der ESTV die Anwendbarkeit von
Art. 45a MWSTGV auszuschliessen vermag, kann hier offen bleiben. Zum
einen führt Art. 15a und nicht Art. 45a MWSTGV zur Gutheissung der
Beschwerde in diesem Punkt, zum andern ist die Weisung zu einem
Zeitpunkt erfolgt, als die ESTV Art. 37 MWSTG noch anders auslegte als
sie dies nunmehr aufgrund der Anordnung des Bundesrates tut.
Ebenso wenig durchzudringen vermag die Vorinstanz mit dem Vorbringen,
die Rechnungsstellung mittels Postfachadressierung in der vorliegenden
Form sei aus Gründen einer klaren Abgrenzung von Inland- zu
Auslandumsätzen unzulässig. Die Firma Y._______ hat die fraglichen
Lieferungen der im Inland verbleibenden Einladungskarten und Prospekten
dem Beschwerdeführer jeweils mit Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Bereits dieser Sachumstand zeigt vor dem Hintergrund von Art. 13
MWSTG zweifelsfrei und schlüssig auf, dass für die beteiligten Parteien
von allem Anfang klar war, es handle sich um Inlandlieferungen. Die von
der ESTV geforderte Adressierung ist jedenfalls für die Abgrenzung der
Inlandleistungen einerseits von Auslandleistungen anderseits weder
9erforderlich noch geeignet. Massgebend ist ohnehin einzig, dass der
Bundesrat die ESTV mit Art. 15a MWSTGV anweist, über Formmängel der
vorliegenden Art hinweg zu sehen.
5. Folglich ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als teilweise unterliegende
Partei die Verfahrenskosten (Fr. 1'000.--) im Umfange von Fr. 500.-- zu
tragen. Der ESTV sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 und 2 VwVG). Der Kostenvorschuss ist mit den Verfahrenskosten zu
verrechnen und der Überschuss (Fr. 500.--) zurückzuerstatten.
Die Vorinstanz hat dem teilweise obsiegenden und berufsmässig
vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 750.-- auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, SR 173.320.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde des H.W._______ vom 28. Juni 2004 wird im Sinne der
Erwägungen teilweise gutgeheissen, im Übrigen abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'000.-- werden dem teilweise
obsiegenden Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der
Überschuss von Fr. 500.-- wird nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheides zurückerstattet. Der Vorinstanz werden keine Kosten
auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der ESTV eine
Parteientschädigung von Fr. 750.-- zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung mit
einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen
Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen
Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. m und 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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