Abtei lung I
A-1368/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Kammerpräsident Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
A._______, X._______ Garage, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 2000;
Margenbesteuerung, Rückerstattung der Steuer,
Vorsteuerabzug).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1368/2006
Sachverhalt:
A.
A._______, Inhaber der X._______ Garage in ..., ist gestützt auf
Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
(MWSTV, AS 1994 1464) seit dem 1. Januar 1995 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen.
In den Jahren 1995 bis 2000 rechnete A._______ mit der ESTV über
seinen gewerbsmässigen Occasionshandel mit Motorfahrzeugen ab
und entrichtete die entsprechende Mehrwertsteuer vorbehaltlos. Eine
an diversen Tagen im November 2000 durchgeführte Kontrolle in den
Räumlichkeiten der Stockhorn Garage veranlasste die ESTV zu einer
Steuernachforderung wegen ihres Erachtens zu Unrecht vor-
genommenen Vorsteuerabzügen für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis
30. September 2000 in der Höhe von total Fr. 129'331.-- zuzüglich 5%
Verzugszins ab 30. Oktober 1998 (mittlerer Verfall). Diese Nachforde-
rung machte sie mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom ...
geltend. In dieser EA integriert verrechnete die ESTV ihre Gesamtfor-
derung von rund Fr. 139'536.-- mit der Gutschriftsanzeige [GS] Nr. ...
im Betrag von rund Fr. 10'205.-- aufgrund von Belegen, welche ihrer
Ansicht nach die formellen Erfordernisse an die Differenzbesteuerung
erfüllten.
B.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2001 erhob der damalige Vertreter von
A._______ grundsätzliche Einwände gegen die EA Nr. ... und
verlangte einen anfechtbaren Entscheid. In der Folge hielt die ESTV
mit Entscheid vom 9. April 2003 an ihrer Steuernachforderung von
Fr. 129'331.-- zuzüglich Verzugszins fest.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 8. Mai 2003 Einsprache
und beantragte die Aufhebung der EA Nr. ... vom 14. Dezember 2000
bzw. diese sei "um die zu Unrecht aufgerechneten Steuern aus
steuerfreien Ankaufsumsätzen zu kürzen". Ferner solle die MWSTV
von neutraler Stelle auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft
werden. Mit Einspracheentscheid vom 24. Juni 2004 wurde die Ein-
sprache durch die ESTV für den Betrag von Fr. 1.45 als in Rechtskraft
erwachsen erklärt, im Umfang von Fr. 1'575.-- teilweise gutgeheissen
(handschriftlich korrigierte GS Nr. ... vom ...), im Übrigen jedoch
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abgewiesen, weshalb die Mehrwertsteuerforderung von (neu)
Fr. 127'756.-- zuzüglich 5% Verzugszins seit dem 30. Oktober 1998
(unter Anrechnung der bis dahin erfolgten Zahlungen) für die Steuer-
perioden 1. Quartal 1995 bis 3. Quartal 2000 bestätigt wurde.
Die ESTV begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
anlässlich der Kontrolle der Inspektor zahlreiche Belege der geprüften
Garage als mangelhaft habe beanstanden müssen. Insbesondere
seien die formellen Anforderungen an die Belege zur Geltendmachung
der Vorsteuern in den meisten Fällen nicht erfüllt gewesen. Unüblich
sei ausserdem die vom damaligen Treuhänder von A._______
gewählte Buchungsart, indem er sowohl bei den Eintauschfahrzeugen
wie auch bei den Occasionen sämtliche Ankaufsumsätze jeweils "inkl.
MWST" verbucht und die angeblich darauf lastenden Steuerbeträge in
der Folge quartalsweise als Vorsteuerabzüge geltend gemacht habe.
Weil A._______ sodann in den meisten Wiederverkaufsbelegen auf
die Mehrwertsteuer hingewiesen habe, sei die Anwendung der
Sonderregelung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
D.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2004 erhob A._______, Stockhorn Garage
(Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuer-
rekurskommission (SRK) mit dem Antrag, der Einspracheentscheid
vom 24. Juni 2004 sei aufzuheben und die ESTV sei anzuweisen, das
Ergebnis der Kontrolle vom 13. bis 20.11.2000 auf ihre Richtigkeit
(insbesondere auf die stets verlangte Gewährung auch der ent-
lastenden Teile) zu überprüfen. Des Weiteren sei die MWSTV auf ihre
Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
die EA Nr. ... vom ... sei von ihm stets bestritten worden, weshalb
diese nicht habe in Rechtskraft erwachsen können. Bestritten wurde
zudem die nur teilweise Korrektur seiner MWST-Abrechnung und die
Nichtgewährung der sich aus den Korrekturen ergebenden ent-
lastenden Teile bzw. das Nichteintreten auf die stets gemachten
Einwände. Aufgrund des Verrechnungsverbots seien der Einfachheit
halber auch die Eintauschfahrzeuge sowie deren Weiterverkauf stets
im steuerpflichtigen Umsatz verbucht worden. Zur Korrektur des im
steuerbaren Umsatz zuviel enthaltenen Betrages sei dieser Umsatz
quartalsweise über die Vorsteuer abgerechnet worden. Diese Methode
habe den Vorteil, dass keine zusätzlichen Kontrollen durchgeführt
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werden müssten bzw. würde eine Automatisierung der Differenz-
besteuerung erreicht. Indem die ESTV nicht auf die von der
Beschwerdeführerin gewählte Methode eingegangen sei, habe sie ihr
neben dem rechtliche Gehör auch das Recht verweigert sowie das
Verbot des überspitzen Formalismus verletzt.
E.
Mit Eingabe vom 20. September 2004 beantragte die ESTV die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übri-
gen auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
F.
Nach entsprechender Einladung im Rahmen des Instruktionsverfah-
rens durch die SRK äusserte sich die ESTV mit Eingabe vom
4. September 2006 zur Änderung des Art. 14 der Verordnung vom
29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTGV, SR 641.201), welche am 1. Juli 2006 in Kraft getreten ist
und Neuerungen im Zusammenhang mit der Margenbesteuerung bzw.
deren Ausschluss zur Folge hat. Zur Eingabe der ESTV nahm der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2006 Stellung.
G.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen hat.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird
soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
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SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d
VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die
zugehörige Verordnung (MWSTGV) in Kraft getreten. Der zu beur-
teilende Sachverhalt hat sich indessen in den Jahren 1995 bis 2000
zugetragen. Auf die vorliegende Beschwerde ist damit grundsätzlich
noch altes Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG). Die MWSTV ist
eine selbständige, das heisst direkt auf der Verfassung beruhende
Verordnung des Bundesrates. Sie stützt sich auf Art. 8 Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen der bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft
befindlichen (alten) Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 29. Mai 1874 (ÜB-aBV) bzw. auf den (mittlerweile
aufgehobenen) Art. 196 Ziff. 14 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
und stellte bis zur Regelung des Mehrwertsteuerrechts durch den
ordentlichen Gesetzgeber gesetzesvertretendes Recht dar (vgl. Ent-
scheid der SRK vom 15. Oktober 1999, veröffentlicht in Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 64.48 E. 3a mit Hinweis auf den
Bundesgerichtsentscheid [BGE] 123 II 298).
1.3 Streitgegenstand bildet vor Bundesverwaltungsgericht das in der
angefochtenen Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit es im Be-
schwerdeverfahren noch streitig ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.
121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1). Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens kann ferner nur sein, was Gegenstand des erstinstanz-
lichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte
sein sollen (Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommis-
sion [PRK] vom 28. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.52 E. 2).
Vorliegend ist das Anfechtungsobjekt der Einspracheentscheid der
ESTV vom 24. Juni 2004, der wiederum aufgrund einer Einsprache
gegen den Entscheid der Verwaltung vom 9. April 2003 ergangen ist.
In ihrem Einspracheentscheid vom 24. Juni 2004 hält die Vorinstanz
dafür, dass Streitgegenstand nicht etwa die EA Nr. ... vom ... als solche
bilde, sondern "grundsätzlich nur die Teilposition «Vorsteuern» ...". Im
Umfang von Fr. 1.45 sprich demjenigen Betrag, welcher der Summe
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der übrigen Ziff. 1, 2 sowie 4 bis 6 des Beiblattes zur
entscheidrelevanten EA entspreche, sei der Entscheid in Rechtskraft
erwachsen, was grundsätzlich gleichermassen für die GS Nr. ... im
Betrag von rund Fr. 10'205.-- gelte. Mit vorliegender Beschwerde
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, was die Teilrechtskrafterklärung im Umfang von Fr. 1.45
enthaltende Ziffer 1 des Einspracheentscheids mit einschliesst.
Im Einspracheverfahren beantragte der Beschwerdeführer unter
anderem die Aufhebung der EA Nr. ... vom .... Obwohl eine EA
grundsätzlich nie formelles Anfechtungsobjekt eines Rechtsmittelver-
fahrens darstellen kann (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS
A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl.,
Bern 2003, Rz. 1678), ist die Vorinstanz zu Recht auf die (Laien-)
Einsprache eingetreten. Entgegen ihrer Ansicht durfte die ESTV
indes das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in sinngemässer
Auslegung nur als vollumfängliche Bestreitung ihres förmlichen Ent-
scheids vom 9. April 2003 (unter Einschluss der zugrunde liegenden
besagten EA) verstehen.
Somit erweist sich die Beschwerde insofern als begründet, als fest-
steht, dass weder der Entscheid vom 9. April 2003 als Ganzes noch
einzelne Ziffern der zugrunde liegenden EA in Rechtskraft erwachsen
sein konnten und für das vorliegende Verfahren in materieller Hinsicht
grundsätzlich (d.h. soweit gerügt) vollumfänglich Streitgegenstand
bilden.
2.
Nach dem im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungs-
prinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System
des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.)
trägt die mehrwertsteuerpflichtige Person nach konstanter Rechtspre-
chung und Lehre die Verantwortung für die richtige und vollständige
Versteuerung ihrer Umsätze (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai
2002, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
72 S. 727 ff. E. 1; Entscheid der SRK vom 5. Januar 2000, veröffent-
licht in VPB 64.83 E. 2 mit weiteren Hinweisen; DIETER METZGER, Kurz-
kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, N 1 zu
Art. 46). Das MWSTG bzw. die MWSTV stellen hohe Anforderungen
an den Steuerpflichtigen, indem sie ihm wesentliche, in anderen
Veranlagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren
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überträgt. Er hat nicht nur selber zu bestimmen, ob er die Voraussetz-
ungen für die Steuerpflicht erfüllt, sondern ist auch für die korrekte
(vollständige und rechtzeitige) Deklaration und die Ablieferung der
Steuer verantwortlich (Art. 34 ff. MWSTV; vgl. auch Art. 43 ff.
MWSTG).
2.1 Laut Bundesgericht hat der Steuerpflichtige demnach auch selber
darüber zu befinden, ob er die von ihm deklarierte und somit
geschuldete Steuer vorbehaltlos, d.h. aufgrund (bzw. unbesehen) der
geltenden Praxis abliefern will, oder ob er, wenn er sich mit dem einen
oder anderen Punkt nicht einverstanden erklärt, dies nur unter
Vorbehalt tun will. Der Steuerpflichtige ist daher auch an seine
Abrechnung gebunden, wenn er in Bezug auf Steuerpflicht, Steuer-
betrag, Abzüge usw. keinen Vorbehalt anbringt. Er kann deshalb auf
die Abrechnung bzw. Selbstveranlagung ausgenommen in den
gesetzlichen Fällen nicht mehr zurückkommen. Gebunden ist nur der
Steuerpflichtige, nicht auch die ESTV: Diese kann Überprüfungen
vornehmen und dabei Feststellungen treffen (Art. 50 MWSTV) und von
Amtes wegen oder auf Verlangen des Steuerpflichtigen Entscheide
erlassen (Art. 51 MWSTV) (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.321/
2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.4.3.2 f.).
2.2 Zwar kommt der Abrechnung des Steuerpflichtigen nach Ansicht
des Bundesgerichts nicht die Bedeutung eines verbindlichen
Entscheids im Sinne von Art. 51 MWSTV zu. "Die Wirkungen der
Selbstveranlagung gegenüber dem Pflichtigen entsprechen jedoch
weitgehend denjenigen einer rechtskräftigen Verfügung, wenn der
Pflichtige keinen Vorbehalt angebracht und damit kundgetan hat, dass
er die eigene Erklärung gegen sich selber gelten lassen will.
Insbesondere stellt der Steuerpflichtige mit der vorbehaltlosen
Abrechnung seine Zahlungspflicht für den selber errechneten Betrag
fest dieser braucht sich nicht notwendigerweise mit dem tatsächlich,
von Gesetzes bzw. Verordnungs wegen geschuldeten Betrag zu
decken (...). Mit der vorbehaltlosen Deklaration und Bezahlung der
Steuer bringt der Steuerpflichtige unmissverständlich zum Ausdruck,
dass er bereit ist, die von ihm als geschuldet betrachtete Steuer zu
bezahlen. Will er dies nicht, muss er dies mit einem entsprechenden
Vermerk anzeigen. Ein solches Verhalten gebietet auch der Grundsatz
der Rechtssicherheit (...). Eine solche strikte Betrachtungsweise ist
nicht nur erforderlich, weil der Steuerpflichtige die wesentlichen
Aufgaben im Veranlagungsverfahren selber zu erfüllen hat, sondern
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auch, weil er mit seinen Feststellungen zugleich die Grundlagen für
die von den Empfängern der Lieferungen und Dienstleistungen
abziehbaren Vorsteuern festlegt" (Urteil des Bundesgerichts 2A.
321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.4.3.4 f.).
2.3 Aufgrund der vorerwähnten Bindungswirkung (vgl. oben E. 2.1)
trägt der Steuerpflichtige eine hohe Eigenverantwortung und nament-
lich das Risiko für die Richtigkeit seiner Erklärung. Sie bindet ihn
auch, soweit er von den Wahlmöglichkeiten, die ihm die gesetzlichen
Bestimmungen bieten, Gebrauch macht. So ist beispielsweise
Ausfluss des Selbstveranlagungsprinzips, dass der Steuerpflichtige,
welchem die ESTV auf Antrag Abrechnung nach vereinnahmtem
Entgelt (gemäss Art. 35 Abs. 4 MWSTV) gestattet hat, diese
Abrechnungsart während mindestens einem Jahr beibehalten muss
(vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER, Handbuch zur neuen Mehrwert-
steuer, Bern 1995, Rz. 1004). In gleicher Weise ergibt sich aus dem
Selbstveranlagungsprinzip, dass derjenige Steuerpflichtige, der sich
trotz Möglichkeit der Margenbesteuerung gemäss Art. 26 Abs. 7
MWSTV (vgl. dazu unten E. 3) für die ordentliche Berechnung der
Steuer mit Umsatzversteuerung und Vorsteuerabzug entscheidet, an
seine diesbezügliche eigene Deklaration gebunden bleibt und nicht
nachträglich – nach vorbehaltloser Abrechnung – die Margenbe-
steuerung geltend machen kann. Schliesslich scheidet bei vorbe-
haltloser Zahlung der Mehrwertsteuer gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung eine Steuerrückerstattung aus (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 2.4.3.8 in fine).
3.
3.1 Die Steuer wird grundsätzlich vom Entgelt berechnet (Art. 26
Abs. 1 MWSTV). Für den Handel mit gebrauchten Fahrzeugen enthält
Art. 26 Abs. 7 MWSTV eine Sonderregelung. Hat der Steuerpflichtige
ein gebrauchtes Motorfahrzeug für den Verkauf bezogen, so kann er
für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom
Verkaufspreis abziehen, sofern er auf dem Ankaufspreis keine Vor-
steuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht
geltend gemacht hat (Art. 26 Abs. 7 MWSTV). Mit dieser Bestimmung
wird die so genannte Differenz- oder Margenbesteuerung geregelt (vgl.
auch Art. 35 MWSTG). Bemessungsgrundlage für die Steuer auf dem
Verkauf ist die Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. In
Abweichung von Art. 29 MWSTV tritt hierbei der Abzug des Ankaufs-
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preises, der sog. Vorumsatzabzug, an die Stelle des Vorsteuerabzugs.
Dadurch wird der Steuerpflichtige im Ergebnis so gestellt, als hätte er
auf der Eingangsleistung die Vorsteuer abziehen können (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1352/2006 vom 25. April 2007
E. 2.2). Insbesondere für Fälle, wo kein Vorsteuerabzug möglich ist
(z.B. beim Erwerb von einem Nicht-Steuerpflichtigen), erweist sich die
Differenzbesteuerung für die Beteiligten im Allgemeinen günstiger, als
wenn die Mehrwertsteuer, mit Recht auf Vorsteuerabzug, auf dem
vollen Verkaufspreis berechnet wird, zumal sich bei voller Überwälzung
der Steuer auch ein höherer Verkaufspreis ergeben würde (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2A.416/1999 vom 22. Februar 2001 E. 4a). Der
Steuerpflichtige kann aber nach seiner Wahl auch die Regelbe-
steuerung anwenden (siehe unten E. 4.2; vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 2.2).
3.2 Die Verfassungsmässigkeit von Art. 26 Abs. 7 MWSTV ist von der
Rechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden (vgl. etwa Urteile
des Bundesgerichts 2A.25/2005 vom 17. Januar 2006 E. 3.1, vom
22. Februar 2001, veröffentlicht in Revue de Droit Administratif et de
Droit fiscal [RDAF] 2001 II 117 E. 4b; Entscheid der SRK vom 23. Juni
1999, publiziert in MWST-Journal 4/99, S. 154 f. E. 3c). Die Margen-
besteuerung wurde aus Gründen der Neutralität der Steuer in der
Mehrwertsteuerverordnung eingeführt. Es sollen die Wettbewerbs-
nachteile ausgeglichen werden, die der gewerbsmässige Handel mit
Gebrauchtgegenständen gegenüber dem privaten Handel hat (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1466/2006 vom 10. September
2007 E. 4.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 2.2; vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2A.156/2003 vom 1. September 2003 E. 2.2 mit
Hinweis, 2A.24/2005, 2A.25/2005 und 2A.44/2005 vom 17. Januar
2006 E. 3.1; ausführlich: Entscheid der SRK vom 9. Dezember 2002,
veröffentlicht in VPB 67.51 E. 2b/aa mit Hinweisen).
3.3 Gemäss Art. 26 Abs. 7 MWSTV kann die Margenbesteuerung nur
angewendet werden, wenn die Waren zum Zweck des Wiederverkaufs
bezogen worden sind. Damit es bei der Differenzbesteuerung zu
keiner ungerechtfertigten Steuerrückerstattung kommt, darf der
Verkäufer gegenüber dem Käufer keine Steuer ausweisen. Deshalb
bestimmt Art. 28 Abs. 4 MWSTV, dass der Steuerpflichtige, wenn er
die Steuer auf dem Verkauf gebrauchter Motorfahrzeuge nach Art. 26
Abs. 7 MWSTV berechnet, weder in Preisanschriften, Preislisten oder
sonstigen Angeboten noch in Rechnungen auf die Steuer hinweisen
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darf. Das gilt namentlich für Rechnungsstellungen. Denn mit dem
Steuerausweis in der Rechnung erklärt der Aussteller dem Empfänger,
dass er die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat
oder noch abliefern wird. Die Rechnung dient dem Empfänger
überdies dazu, die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend zu
machen (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1312). Laut Bun-
desgericht ist in Art. 28 Abs. 4 MWSTV nicht eine blosse Ordnungs-
vorschrift, sondern die notwendige Ergänzung zur eingangs erwähnten
Voraussetzung für die Differenzbesteuerung in Art. 26 Abs. 7 MWSTV
zu sehen, zumal Art. 28 Abs. 4 MWSTV bei den nach der Differenz-
methode abgerechneten Geschäften einen Vorsteuerabzug wirksam
verhindern will (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.416/1999 vom
22. Februar 2001 E. 6). Mit anderen Worten ausgedrückt, bildet Art. 28
Abs. 4 MWSTV grundsätzlich Gültigkeitsvorschrift für die Anwendung
der Differenzbesteuerung (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2000
vom 31. Mai 2002 E. 2).
3.4 Hat der Wiederverkäufer Art. 28 Abs. 4 MWSTV nicht befolgt und
namentlich in der Kundenrechnung einen Hinweis auf die Mehr-
wertsteuer angebracht, so ist die Differenzbesteuerung ausgeschlos-
sen und es greift die Regelbesteuerung ein. Das gilt jedenfalls im
Zusammenhang mit Kundenrechnungen, auf welchen die Mehrwert-
steuer erwähnt wird. Rechnungen mit dem Hinweis auf die Mehrwert-
steuer oder mit separatem Ausweis der Mehrwertsteuer, sofern sie von
einem Steuerpflichtigen ausgestellt wurden, berechtigen den Emp-
fänger wie erwähnt (oben E. 3.3) zum Abzug der Vorsteuer. Weil
diese im vorerwähnten Sinne mehrwertsteuerliche Urkunden dar-
stellen, kann die Differenzbesteuerung nicht mehr gestattet werden,
wenn dem Empfänger eine solche Rechnung ausgestellt wird. Dieser
strenge Formalismus rechtfertigt sich insbesondere, um Fehlern bei
der Steuerabrechnung vorzubeugen (Urteil des Bundesgerichts 2A.
546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 2)
3.5 Nach neuem Verordnungsrecht ist nun ein gleichzeitiger Hinweis
auf die MWST und die Margenbesteuerung nicht mehr unbedingt
schädlich. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Satz 2 MWSTGV (nur Satz 2 ist neu)
wird die Margenbesteuerung trotzdem zugelassen, wenn erkennbar ist
oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein
Steuerausfall auf Grund dieses Mangels entstanden ist. Dieser
Nachweis ist grundsätzlich von der steuerpflichtigen Person in
schriftlicher Form zu erbringen, indem sie sich bspw. von ihren
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Abnehmern schriftlich bestätigen lässt, dass diese keine Vorsteuern
geltend gemacht haben bzw. machen werden. Von einem Nachweis
der steuerpflichtigen Person kann nur dann abgesehen werden, wenn
ohne Weiteres erkennbar ist, dass kein Steuerausfall entstanden ist
(Praxismitteilung der ESTV vom 31. Oktober 2006 zur Behandlung von
Formmängeln [bei der Margenbesteuerung], S. 14).
Laut besagter Praxismitteilung der ESTV führt auch der blosse
Vermerk "inkl. MWST", d.h. ohne Angabe des Steuersatzes, nicht zum
Ausschluss der Margenbesteuerung. Bei einem solchen Hinweis in der
Rechnung sei bloss die Marge zu versteuern, unabhängig davon, ob
der Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, oder nicht
(Praxismitteilung der ESTV vom 31. Oktober 2006, a.a.O., S. 14).
Art. 14 Abs. 2 Satz 2 MWSTGV ist wie Art. 15a und 45a MWSTGV am
1. Juli 2006 in Kraft getreten und soll gleichermassen dem Formalis-
mus in der Mehrwertsteuer entgegenwirken (siehe Praxismitteilung der
ESTV vom 27. Oktober 2006, S. 14). Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Rückwirkung dieser neuen "Pragmatismusbestimmungen" auf
(zum Zeitpunkt ihrer Inkraftsetzung) bereits hängige Fälle (selbst unter
dem Geltungsbereich der MWSTV) in grundsätzlicher Weise bejaht
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1483/2006 vom
16. Oktober 2007 E. 4.3.1, A-1466/2006 vom 10. September 2007
E. 4.6 mit Hinweis auf BGE 133 II 153 E. 6.1, A-1352/2006 vom
25. April 2007 E. 4.1 und 4.2, A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3).
Für den Anwendungsbereich der Margenbesteuerung bildet Art. 14
Abs. 2 MWSTGV in Bezug auf Art. 45a MWSTGV lex specialis (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1483/2006 vom 16. Oktober
2007 E. 4.3.4.1, A-1466/2006 vom 10. September 2007 E. 4.5 in fine
mit Hinweis auf BGE 133 II 153 E. 6.1).
4.
4.1 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleis-
tungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner
Steuerabrechnung Vorsteuern für Lieferungen und Dienstleistungen
gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV abziehen.
4.1.1 Vorsteuerabzugsberechtigt ist der steuerpflichtige Leistungs-
empfänger einer Leistung, auf welcher die Vorsteuern abgezogen
werden sollen (siehe DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen
Seite 11
A-1368/2006
auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 247, 251, 253; IVO P.
BAUMGARTNER, in: , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 13 zu Art. 38). Das Recht zum
Vorsteuerabzug kann der Steuerpflichtige grundsätzlich nur bezüglich
der ihm selbst durch einen anderen Steuerpflichtigen in Rechnung
gestellten Mehrwertsteuer beanspruchen.
4.1.2 Art. 29 Abs. 1 Bst. a MWSTV sieht vor, dass zum Vorsteuer-
abzug zudem nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge
mit Belegen nach Art. 28 Abs. 1 (bzw. Abs. 3) MWSTV nachweisen
kann. Die Rechnung des Leistungserbringers muss enthalten: seinen
Namen und seine Adresse sowie seine Mehrwertsteuernummer;
Namen und Adresse des Leistungsempfängers; Datum oder Zeitraum
der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; das Entgelt;
den geschuldeten Steuerbetrag (Art. 28 Abs. 1 MWSTV).
Nach neuem Verordnungsrecht hat nun die ESTV auch Rechnungen
und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die
Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der
steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der
Dienstleistung nach Artikel 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG nicht
vollumfänglich erfüllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben
die betreffenden Personen eindeutig identifizieren (Art. 15a
MWSTGV). Allein aufgrund von Formmängeln wird keine Steuer-
nachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige
Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift
des Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen
für den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a MWSTGV).
Art. 15a und 45a MWSTGV stellen materiell so genannte Verwaltungs-
verordnungen mit Aussenwirkung dar (zum Begriff: ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs-
rechts, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 129 ff.; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht,
Bern 1986, S. 103), die wie die neue Version von Art. 14 Abs. 2
MWSTGV ebenfalls am 1. Juli 2006 in Kraft getreten sind und gleicher-
massen dem Formalismus in der Mehrwertsteuer entgegenwirken
sollen (vgl. oben E. 3.5; ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4).
4.1.3 Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen
handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 MWSTV) für deren Vorliegen dem
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A-1368/2006
Steuerpflichtigen (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 416). Zwar muss die
ESTV den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer respektieren.
Dies kann indes nur dann gelten, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige
seinen aus dem Selbstveranlagungsprinzip (siehe oben E. 2) fliessen-
den Pflichten nachkommt. Es ist dem Mehrwertsteuerpflichtigen indes
unbenommen, sogar noch im Rahmen einer Beschwerde gegen eine
Steuerforderung mittels Belegen den Nachweis für angefallene Vor-
steuern zu erbringen (vgl. Entscheide der SRK zur Ermessens-
veranlagung vom 14. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.79 E. 2b mit
Hinweisen, vom 3. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.73 E. 3b
mit weiteren Hinweisen).
4.1.4 Die ESTV praktiziert darüber hinaus ein nachträgliches
Korrekturverfahren der Vorsteuer mittels Formular 1310 («Bestätigung
des Leistungserbringers an den Leistungsempfänger zwecks nach-
träglicher Ermöglichung des Vorsteuerabzuges trotz formell ungenü-
gender Rechnung»; heute Formular 1550). Diese durch die Recht-
sprechung gestützte Praxis kommt indes von vornherein nur zur
Anwendung, wenn auf der Rechnung eine oder mehrere der
nachfolgenden Angaben fehlen: Mehrwertsteuernummer des Leis-
tungserbringers; Datum oder Zeitraum der Lieferung oder Dienst-
leistung; Art, Gegenstand und Umfang der Lieferung oder Dienst-
leistung; Steuersatz; bei Rechnungen in ausländischer Währung der
Steuersatz und/oder der Steuerbetrag in Schweizerfranken (bis
31. Dezember 2000). Beispielsweise Name und Adresse des
(richtigen) Leistungsempfängers stellen hingegen Angaben dar, die
(um die Gefahr entsprechender Missbräuche auszuschliessen) unver-
zichtbar sind und für welche eine Nachbesserung mittels Bestätigung
des Leistungserbringers nicht möglich ist (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.4.4; Ent-
scheide der SRK vom 28. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.53
E. 3b, vom 17. Juni 2002, veröffentlicht in VPB 67.125 E. 3b, vom
25. März 2002, veröffentlicht in VPB 66.97 E. 4d).
4.2 Handelt der Steuerpflichtige mit gebrauchten beweglichen
Gegenständen, hat er die Möglichkeit, entweder den Vorsteuerabzug
auf dem Ankaufspreis geltend zu machen und anschliessend den
gesamten Wiederverkaufspreis als steuerbaren Umsatz zu deklarieren
oder in Anwendung von Art. 26 Abs. 7 MWSTV auf einen Vorsteuer-
abzug auf dem Ankaufspreis zu verzichten und nur die Differenz
zwischen Verkaufs- und Ankaufspreis der Umsatzsteuer zu unter-
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A-1368/2006
werfen (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1429). Bei Anwen-
dung der Margenbesteuerung ist jedoch (neben dem Vorsteuer-
abzugsverzicht als Grundvoraussetzung) auch jeglicher spätere
Vorsteuerabzug ausgeschlossen, da in der Rechnung ein Hinweis auf
die Mehrwertsteuer unzulässig ist (vgl. oben E. 3.3, 3.4).
5.
Im vorliegenden Fall hat sich anlässlich der durchgeführten Kontrolle
durch die ESTV herausgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht
berechtigt war, im Rahmen der Selbstveranlagung allenfalls zu hoch
ausgewiesene Mehrwertsteuern mittels Vorsteuerabzug zu
"korrigieren". In seiner Beschwerde ersucht der Beschwerdeführer
deshalb unter anderem um Überprüfung der von ihm "stets ver-
langten Gewährung auch der entlastenden Teile". In sinngemässer
Auslegung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit
im Ergebnis eine Korrektur bzw. Rückerstattung des (seines
Erachtens) "im steuerbaren Umsatz zuviel enthaltenen Betrages"
geltend macht. Im Folgenden stellt sich somit zunächst die Frage, ob
dem Beschwerdeführer die von ihm im Zeitraum von 1995 bis
September 2000 (aufgrund seiner eigenwilligen Buchungs- und
Veranlagungsmethode) vorbehaltlos abgerechnete und bezahlte
Mehrwertsteuer zurückerstattet werden muss bzw. kann.
5.1 Wie bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer für den
fraglichen Zeitraum die Mehrwertsteuer aufgrund seiner eigenen
Selbstdeklaration vorbehaltlos der ESTV abgeliefert (oben Bst. A,
2. Absatz). Bereits mit der ebenfalls vorbehaltlosen Abrechnung hat
der Beschwerdeführer im Lichte der vorerwähnten Lehre und Recht-
sprechung (vgl. oben E. 2.2) seine Zahlungspflicht für den selber
errechneten Betrag festgesetzt und damit auch kundgetan, dass er die
eigene Erklärung gegen sich selber gelten lassen will. Indem der
Beschwerdeführer namentlich in Bezug auf Steuerbetrag und Abzüge
keinen Vorbehalt angebracht hat, ist er an seine Abrechnung
gebunden und kann deshalb auf seine Selbstveranlagung grund-
sätzlich nicht mehr zurückkommen (oben E. 2.1).
5.2 Bei den vom Beschwerdeführer bezahlten Steuern handelt es
sich sodann nicht einfach um Zahlungen, für die sich im Nachhinein
herausstellte, dass sie (allenfalls) ohne Rechtsgrund (d.h. im Sinne
einer Nichtschuld) geleistet worden sind. Vorliegend geht es vielmehr
um Zahlungen, die gestützt auf eine verbindliche Erklärung des
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A-1368/2006
Beschwerdeführers erbracht worden sind, auf welche dieser nicht
zurückkommen kann. Der Beschwerdeführer kann diese Zahlungen
deshalb auch nicht mehr – wie er meint im Sinne einer "Gewährung
auch der entlastenden Teile" – zurückfordern, wenngleich sich später
gezeigt haben soll, dass die Erklärung über das gesetzliche Gebo-
tene hinausging. In diesem Sinne ist der Beschwerdeführer seiner
hohen Eigenverantwortung bezüglich der Selbstdeklaration nicht
gerecht geworden (vgl. oben E. 2.3) und hat infolgedessen auch die
Konsequenzen einer (bewusst) fehlerhaften Erklärung zu tragen.
Nach dem Gesagten scheidet infolge vorbehaltloser Abrechnung
bzw. Zahlung der Mehrwertsteuer durch den Beschwerdeführer
jegliche Steuerrückerstattung aus. Die Beschwerde ist daher insoweit
abzuweisen, als sinngemäss eine Rückerstattung von (allenfalls) zu
viel deklarierten bzw. entrichteten Steuern beantragt wird.
6.
Was den von der ESTV nachgeforderten Steuerbetrag anbelangt,
seien "die Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung
«Differenzbesteuerung» (...) mit der Versteuerung der Bruttoumsätze
(inkl. MWST), Konto 6010 Fahrzeughandel unter Abzug der Vor-
steuer auf den Eintauschwagen, Konto 3020 und auf den Occasions-
wagen, Konto 3030, nicht erfüllt". Es stellt sich somit die Frage, ob
die ESTV die Anwendung der Margenbesteuerung für die betreffen-
den Geschäftsfälle zu Recht verweigert hat.
6.1 Hierzu ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer in
seinen Abrechnungen von der ihm grundsätzlich offen stehenden
Möglichkeit der Margenbesteuerung gemäss Art. 26 Abs. 7 MWSTV
keinen Gebrauch gemacht hat. Bereits gestützt auf das Selbstveran-
lagungsprinzip ist ihm daher nicht zu folgen, wenn er nun im Nach-
hinein die Anwendung der Margenbesteuerung verlangt. Abgesehen
davon, kann dem Begehren des Beschwerdeführers aus weiteren
Gründen nicht stattgegeben werden: Denn er bestreitet nicht, auf den
von der ESTV beanstandeten Rechnungen tatsächlich einen MWST-
Vermerk angebracht zu haben. Davon ist im Folgenden auch auszu-
gehen, womit es aber bereits an der Gültigkeitsvoraussetzung für die
Anwendung der Differenzbesteuerung fehlt (vgl. oben E. 3.3).
6.1.1 Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht gefolgt werden,
wenn er dafür hält, dass trotz MWST-Vermerk auf den Rechnungen
der Privaten "garantiert keine Vorsteuerrückforderung" erfolgt sei.
Seite 15
A-1368/2006
Denn ein Verkäufer weiss in vielen Fällen nämlich nicht zum Voraus,
ob der Gegenstand an einen Steuerpflichtigen oder an eine
Privatperson verkauft wird (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1285). Zudem ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ein
vermeintlich "privater Käufer" aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit
(wovon der Verkäufer nichts zu wissen braucht) letztlich doch
steuerpflichtig im Sinne des Mehrwertsteuerrechts ist. In einem
solchen Fall wäre der Leistungsempfänger grundsätzlich berechtigt,
gestützt auf die ausgestellte Rechnung (mit MWST-Vermerk) der
ESTV gegenüber entsprechende Vorsteuern geltend zu machen. Um
auch diesem Restrisiko vorzubeugen und namentlich der Rechts-
sicherheit wegen, durfte der Beschwerdeführer – um allenfalls sogar
noch nachträglich die Margenbesteuerung anzuwenden – insbeson-
dere in seinen Rechnungen keinen Hinweis auf die Steuer machen.
Weil er dies aber getan hat, was sich auch aus den von ihm einge-
reichten Kundenrechnungen ergibt, hat die ESTV dem Beschwerde-
führer die Anwendung der Margenbesteuerung grundsätzlich zu
Recht verweigert.
6.1.2 Wie erwähnt führen widersprüchliche Angaben bezüglich
Margen- und Regelbesteuerung auf Verkaufsrechnungen (Hinweis auf
die Margenbesteuerung und Ausweis der MWST) inskünftig nicht mehr
zwingend zu einer Aberkennung der Margenbesteuerung. Voraus-
setzung ist indessen, dass dem Bund kein Steuerausfall entsteht (vgl.
oben E. 3.5 sowie Praxismitteilung der ESTV vom 31. Oktober 2006,
a.a.O., S. 14).
Vorliegend geht es aber nicht um die Problematik eines im vorge-
nannten Sinne widersprüchlichen Hinweises auf die anwendbare
Besteuerungsart. Vielmehr ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Belegen, dass er einerseits in den fraglichen Rechnun-
gen die Steuer (sogar) betragsmässig erwähnt hat und damit für
Leistungsempfänger bzw. potenzielle Steuerpflichtige einen Rück-
forderungsbeleg für angefallene Vorsteuern geschaffen hat (vgl.
oben E. 3.3), andererseits keinen Hinweis auf die Margenbesteue-
rung angebracht hat. Bereits aus diesen Gründen ist festzustellen,
dass hier kein Anwendungsfall von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 MWSTGV
vorliegt. Darin liegt auch der Grund, weshalb die ESTV dem
Beschwerdeführer in den entsprechenden Fällen die Anwendung der
Margenbesteuerung zu Recht verweigert hat. Von überspitztem Forma-
lismus kann mithin auch in Berücksichtigung der neuen Pragmatis-
Seite 16
A-1368/2006
musbestimmung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 MWSTGV sowie der
erwähnten Praxismitteilung keine Rede sein, weshalb sich die
diesbezüglich, vom Beschwerdeführer erhobene Rüge als nicht stich-
haltig erweist.
6.2 Bleibt lediglich zu erwähnen, dass die ESTV immerhin diejenigen
Fälle bzw. Rechnungen, welche für die Anwendung der Margen-
besteuerung in Frage kamen, das heisst die verlangten formellen
Gültigkeitsvoraussetzungen bzw. -vorschriften (vgl. oben E. 3.3 und
3.5) erfüllten, im Rahmen ihrer Nachforderung (zu Gunsten des
Beschwerdeführers) korrigierend berücksichtigt hat (vgl. oben Bst. A
und C). Zu mehr war die ESTV schon angesichts (zukünftig)
drohender fehlerhafter Steuerabrechnungen durch andere Steuer-
pflichtige (vgl. oben E. 3.4) nicht verpflichtet.
7.
Laut der ESTV ist vorliegend jedoch nicht etwa die verweigerte
Margenbesteuerung, sondern die unzulässige Verbuchungsart des
Treuhänders des Beschwerdeführers Auslöser der strittigen
Aufrechnungen gewesen. Denn bei Gebrauchtwagen-Ankäufen von
Privatpersonen sei ausgeschlossen, dass Letztere Mehrwertsteuer-
beträge hätten fakturieren können, die den Beschwerdeführer zum
(vollen) Vorsteuerabzug berechtigt hätten. Gleiches gelte für die-
jenigen Fälle, bei denen die zugekauften Occasionen differenzbe-
steuert bezogen wurden, weshalb die ESTV die aus ihrer Sicht vom
Beschwerdeführer (zu Unrecht) trotzdem geltend gemachten Vor-
steuern aufgerechnet habe. Der Beschwerdeführer hält dem einzig
entgegen, dass es sich bei den Umsätzen der Eintausch- und
Occasionswagenverkäufe, welche vollumfänglich versteuert worden
seien, effektiv nicht um die Geltendmachung der Vorsteuer, sondern
um die Korrektur des in Konto Nr. 6010 Fahrzeughandel zuviel
versteuerten Umsatz handle, was im Grunde genommen gleicher-
massen auf die zugekauften Occasionswagen zutreffe.
7.1 Vorab gilt es zu bemerken, dass der Vorgehensweise und
Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann.
Obwohl ihm die Möglichkeit offenstand, im Zusammenhang mit seinen
Umsätzen aus dem Occasionshandel entweder die Regelbesteuerung
oder aber in Anwendung von Art. 26 Abs. 7 MWSTV die (in der Regel
für alle Beteiligten günstigere) Differenzbesteuerung anzuwenden (vgl.
oben E. 3.1), hat der Beschwerdeführer eine dritte, gesetzlich nicht
Seite 17
A-1368/2006
vorgesehene Verbuchungsart bzw. Methode gewählt (vgl. oben Bst. C).
Dabei war der Beschwerdeführer schon von Gesetzes wegen bzw.
gemäss Richtlinien der ESTV nicht berechtigt, die Mehrwertsteuer auf
sämtlichen Ankaufsumsätze (Eintauschfahrzeuge) bzw. Verkaufsum-
sätze wie er selbst ausführt "der Einfachheit halber" in globaler
Weise rein rechnerisch zu ermitteln und in Form von Vorsteuerab-
zügen monatlich geltend zu machen. In diesem Zusammenhang
werden Weisungen und Richtlinien in Form von Wegleitungen, Bran-
chebroschüren, Merkblättern usw. von der ESTV nicht ohne Grund
herausgegeben. Vielmehr dienen diese der einheitlichen, rechts-
gleichen Anwendung des Rechts. Aufgrund ihrer im Mehrwertsteuer-
recht zukommenden Aussenwirkung kann sich ein Steuerpflichtiger
zudem nicht darauf berufen, er habe die Richtlinie nicht gekannt (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.2).
Nach dem Gesagten verdient die vom Beschwerdeführer (in Ab-
weichung der durch die ESTV aufgestellten Richtlinien) angewandte
Methode grundsätzlich keinen Rechtsschutz. An diesem Ergebnis
würde auch die vom Beschwerdeführer verlangte zusätzlich münd-
liche Befragung ihres Treuhänders nichts ändern, zumal sich dieser
erstens mit Eingabe vom 25. Januar 2001 an die ESTV bereits
schriftlich geäussert hat und zweitens dem Beschwerdeführer zudem
die Möglichkeit offen gestanden hätte, eine oder mehrere zusätzliche
Stellungnahmen seines Treuhänders (zusammen mit seinen Rechts-
schriften) einzureichen. Für eine persönliche Anhörung des Treu-
händers des Beschwerdeführers durch die ESTV oder durch das
Bundesverwaltungsgericht besteht somit diesbezüglich kein Anlass.
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer beantragte nochmalige
Überprüfung der seinerzeitigen Kontrolle vor Ort.
7.2 Bezüglich derjenigen Fälle, für welche die Margenbesteuerung
ausgeschlossen ist, greift die Regelbesteuerung ein (oben E. 3.4) Für
den Anwendungsbereich der Regelbesteuer ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eintausch-
bzw. Occasionsfahrzeugen als steuerpflichtiger Leistungsempfänger
gilt. In dieser Eigenschaft wäre er grundsätzlich berechtigt, der ESTV
gegenüber entsprechende Vorsteuern geltend zu machen, sofern er
die gebrauchten Fahrzeuge für steuerbare Ausgangsleistungen
verwendet und ihm selbst durch einen anderen Steuerpflichtigen
Mehrwertsteuern in Rechnung gestellt worden sind (vgl. oben E. 4.1,
4.1.1). Umgekehrt rechtfertigt sich indessen kein Vorsteuerabzug,
Seite 18
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wenn die eingetauschten bzw. angekauften Gebrauchtwagen nicht von
steuerpflichtigen Personen stammen.
Laut dem Beschwerdeführer sei dem Handel mit Nichtsteuerpflichtigen
(so genannte Private), was den Hauptteil seiner Geschäftstätigkeit
ausmache, gebührend Beachtung zu schenken. In diesem
Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich,
dass namentlich im Geschäftsverkehr mit Privaten wie die ESTV
richtig ausführt von Letzteren überhaupt keine Steuer überwälzt
werden kann, da diese nicht steuerpflichtig sind. Infolgedessen fehlt es
an einer wesentlichen formellen Voraussetzung zur Geltendmachung
von Vorsteuern (E. 4.1.1). Was Ankäufe von Privaten anbelangt, hat
die ESTV somit die durch den Beschwerdeführer vorgenommenen
Vorsteuerabzüge zu Recht wieder zurückbelastet.
7.3 Anders beurteilen sich hingegen diejenigen Fälle, bei denen wie
die ESTV festhielt "die formellen Anforderungen an die Belege zur
Geltendmachung der Vorsteuern (...) nicht erfüllt" gewesen seien.
Denn bei diesen Fällen stellt sich aus heutiger Sicht grundsätzlich die
Frage der pragmatischen Anwendung der Formvorschriften (vgl. oben
E. 4.1.2) bzw. der möglichen Inanspruchnahme des nachträglichen
Korrekturverfahrens der Vorsteuer mittels Formular 1310 bzw. 1550
(oben E. 4.1.4).
Vorliegend ergibt sich weder aus den Akten noch wurde von der ESTV
hinreichend erläutert, inwiefern und in welchem Umfang die von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Belege als formell mangelhaft
zu beanstanden waren. Es stellt sich daher die Frage, ob neben den
bereits anerkannten Vorsteuerabzügen aufgrund der nunmehr ein-
schlägigen Regelungen von Art. 15a bzw. 45a MWSTGV noch weitere
Vorsteuerabzüge zugelassen werden müssten. Die ESTV wird im
zweiten Rechtsgang Gelegenheit haben, über die Anwendbarkeit der
entsprechenden Regelungen zu befinden (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 3.6.1).
Im Lichte der soeben erwähnten neuen Pragmatismusbestimmungen
ist der angefochtene Einspracheentscheid in diesem Punkt im Sinne
der Erwägungen aufzuheben und der ESTV zu neuem Entscheid
zurückzuweisen.
8.
Es bleibt auf die übrigen Argumente des Beschwerdeführers
Seite 19
A-1368/2006
einzugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden
Erwägungen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
8.1 Der Beschwerdeführer trägt vor, im Einspracheentscheid werde
der von ihm geschilderte Sachverhalt (betreffend der angewandten
Methode für die Mehrwertsteuerabrechnung) schlichtweg ignoriert,
was als Rechtsverweigerung zu werten sei. Dieser Ansicht kann sich
das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen. Denn die Vor-
instanz hat sich sehr wohl mit der vom damaligen Treuhänder der
Beschwerdeführerin gewählten Verbuchungsart auseinandergesetzt
(vgl. E. 2.2 des angefochtenen Entscheids). Allerdings war sie nicht
verpflichtet, weiter gehende Abklärungen zum Sachverhalt und
namentlich zur vom Beschwerdeführer gewählten Buchungsmethode
zu treffen, wenn und solange – wie sich vorstehend gezeigt hat (vgl.
oben E. 7.1) – der Beschwerdeführer als Mehrwertsteuerpflichtiger
nicht seinen aus dem Selbstveranlagungsprinzip fliessenden Pflich-
ten (vgl. oben E. 4.1.3) nachgekommen ist. Von Rechtsverweigerung
kann daher vorliegend nicht gesprochen werden.
8.2 Der Beschwerdeführer bezweifelt ferner die Verfassungsmässig-
keit der MWSTV. Seines Erachtens sei "zur Frage der Kompetenz-
delegation an den Bundesrat und des damit verletzten Gebotes der
Gewaltentrennung vom BG bisher nie Stellung genommen" worden.
Die Bundesgesetzgebung sei eine undelegierbare Arbeit der beiden
Abteilungen der Bundesversammlung. Zudem sei die Grundlage
jeder Verordnung ein entsprechendes Gesetz, wobei der MWSTV
dieses Grundlagengesetz fehle.
In diesem Zusammenhang verkennt der Beschwerdeführer, dass es
für den Erlass der MWSTV keiner Gesetzesdelegation bedurfte; dies
im Unterschied zu den so genannten "unselbständigen Verord-
nungen". Vielmehr handelte es sich um eine unmittelbar auf die
Bundesverfassung gestützte (und daher "selbständige"), gesetzes-
vertretende Verordnung des Bundesrates (vgl. oben E. 1.2). Die
Kompetenz, eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu erheben, wurde
dem Bund schon mit Art. 41ter Abs. 1 aBV eingeräumt. Gemäss
Art. Art. 41ter Abs. 6 aBV war die Ausführung des Verfassungsartikels
Bundessache. Um mit der Einführung der Mehrwertsteuer nicht bis
zum Ende ordentlicher Gesetzesberatungen warten zu müssen,
wurde dem Bundesbeschluss vom 18. Juni 1993 über die Finanz-
ordnung eine Bestimmung beigefügt, dergemäss der Bundesrat in
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Abweichung von Art. 41ter Abs. 6 aBV die Ausführungsbestimmungen
zur Mehrwertsteuer zu erlassen hatte, die bis zum Inkrafttreten der
Bundesgesetzgebung (MWSTG) gelten sollten (CAMENZIND/HONAUER/
VALLENDER, a.a.O., Rz. 12). Diese parlamentarische Vorlage wurde in
der Volksabstimmung vom 28. November 1993 von Volk und Ständen
(und damit vom Verfassungsgeber) angenommen (BBl 1994 I 462).
Im Übrigen ist auf eine vom Beschwerdeführer allenfalls begehrte
umfassende und globale Überprüfung der MWSTV auf ihre Verfas-
sungsmässigkeit hin aufgrund des Verbots der abstrakten Normen-
kontrolle nicht einzutreten.
9.
9.1 Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, im Übrigen jedoch abzu-
weisen. Der Einspracheentscheid der ESTV vom 24. Juni 2004 ist im
Sinne der Erwägungen teilweise aufzuheben und die Sache zur
Berechnung des zu gewährenden Vorsteuerabzugs an die ESTV
zurückzuweisen.
9.2 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer einen Teil
der Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'875.-- zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine Verfahrenskosten können
dagegen nach Art. 63 Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt werden.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- wird der Beschwer-
deführerin im Umfang von Fr. 625.-- nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils erstattet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge-
heissen. Ziffer 1 des Einspracheentscheids vom 24. Juni 2004 betref-
fend Teilrechtskrafterklärung sowie dessen Ziffer 3 betreffend ge-
schuldeter Mehrwertsteuern von Fr. 127'754.55 werden aufgehoben
und die Sache wird zur Berechnung des zu gewährenden Vorsteuer-
Seite 21
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abzugs im Sinne der Erwägungen an die Eidgenössische Steuer-
verwaltung zurückgewiesen.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einge-
treten wird.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer
im Umfang von Fr. 1'875.-- auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet. Der Rest von Fr. 625.--
wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
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Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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