Abtei lung I
A-1369/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ GmbH, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (2. Quartal bis 4. Quartal 2001 /
subjektive Steuerpflicht).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1369/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ GmbH ist eine seit dem 4. April 2001 im Handels-
register des Kantons ... eingetragene Unternehmung. Gemäss
Handelsregisterauszug besteht ihre Geschäftstätigkeit im Betrieb
eines Restaurants mit allen dazugehörigen Tätigkeiten im Gastro- und
Para-Restaurantbereich sowie im Handel (mit Waren) aller Art. Mit
Datum vom 7. Mai 2001 reichte die X._______ GmbH das gleichen-
tags von ihr unterzeichnete Formular "Fragebogen zur Eintragung als
Mehrwertsteuerpflichtiger" bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) ein. Darin gab sie an, dass seit der Aufnahme der Geschäfts-
tätigkeit ein Umsatz in der Höhe von Fr. 20'000.-- erreicht worden sei
und sich die voraussichtlichen Umsätze für die ersten 12 Monate seit
Geschäftsaufnahme auf Fr. 270'000.-- belaufen würden. Daraufhin
wurde die Gesellschaft per 1. April 2001 (Beginn der Tätigkeit) als
Mehrwertsteuerpflichtige im entsprechenden Register bei der ESTV
eingetragen.
B.
In Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht der X._______ GmbH wandte
sich die Treuhandfirma Y._______ GmbH, ..., mit Fax vom
22. November 2001 an die ESTV und ersuchte um sofortige Strei-
chung der X._______ GmbH im Mehrwertsteuerregister. Begründet
wurde dies damit, dass die monatlichen Umsatzzahlen unter
Fr. 18'000.-- gelegen hätten, was etwa einem Jahresumsatz von
Fr. 218'000.-- entspreche. Unter Berücksichtigung von Vorsteuern hätte
die Steuerzahllast weniger als Fr. 4'000.-- jährlich betragen.
Am 29. November 2001 forderte die ESTV die X._______ GmbH auf,
das Formular für die Berechnung der Steuerschuld der Jahre
2001/2002 zwecks Prüfung einer Löschung auszufüllen. Gleichzeitig
wurde die X._______ GmbH von der ESTV zur Mitteilung aufgefordert,
ob die im Mai 2001 zugeteilte Mehrwertsteuernummer in Gebrauch
genommen worden bzw. die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen
ausgewiesen worden sei. Da die ESTV trotz entsprechender Mahnung
vom 21. Januar 2002 ohne Nachricht der X._______ GmbH blieb, teilte
die ESTV der Gesellschaft mit Schreiben vom 4. März 2002 mit, dass
sie aufgrund der im Fragebogen vom 7. Mai 2001 enthaltenen Anga-
ben weiterhin steuer- und abrechnungspflichtig sei. Daraufhin ging am
12. März 2002 das mit den Angaben betreffend den Zeitraum 1. April
2001 bis 31. Dezember 2001 versehene Formular bei der ESTV ein.
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Mit Schreiben vom 19. März 2002 hielt die ESTV fest, dass selbst
unter Berücksichtigung der nachträglich bekannt gegebenen Zahlen
die Mehrwertsteuerpflicht per 1. April 2001 bestehen bleibe, zumal die
Steuerzahllast weiterhin über Fr. 4'000.-- liege. Aus der am 12. März
2002 bei der ESTV eingegangenen Steuerschuldberechnung der
X._______ GmbH gehe hervor, dass die massgebende Steuerschuld
für die Zeit vom 1.4.2001 bis 31.12.2001 (9 Monate) Fr. 3'691.--
betragen habe. Umgerechnet auf ein volles Jahr (12 Monate) sei somit
"die erforderliche Steuerschuld von Fr. 4'000.-- überschritten" worden.
C.
Da die X._______ GmbH der ESTV trotz Mahnungen ihre Abrech-
nungen für die Steuerperioden 2. Quartal bis 4. Quartal 2001 nicht
eingereicht hatte, ermittelte die ESTV den geschuldeten Steuerbetrag
schätzungsweise. Diese Schätzung mündete in einer provisorischen
Steuerforderung in der Höhe von Fr. 12'000.-- zuzüglich Verzugszins
von 5% ab dem 30. November 2001, welche die ESTV mit
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom ... geltend machte. Nachdem
die X._______ GmbH mit Datum vom 26. September 2002 (Eingang
ESTV am 1. Oktober 2002) eine mit dem Vermerk "provisorisch"
gekennzeichnete Abrechnung eingereicht hatte, woraus für die Steuer-
perioden des 2. Quartals bis 4. Quartals 2001 eine Steuerschuld von
Fr. 10'209.25 ersichtlich war, gewährte die ESTV eine Gutschrift in
Höhe von Fr. 1'790.75 (12'000.-- ./. 10'209.25; Gutschriftsanzeige [GS]
Nr. ... vom ...). Wegen Nichtbezahlung des geschuldeten Betrags von
Fr. 10'209.25 leitete die ESTV daraufhin ein Betreibungsverfahren ein.
Gegen den in der Folge zugestellten Zahlungsbefehl Nr. ... des
Betreibungsamtes ... vom ... erhob die X._______ GmbH
Rechtsvorschlag, worauf die ESTV mit förmlichem Entscheid vom
14. Januar 2003 ihre Steuerforderung zuzüglich Verzugszins bestätigte
und den Rechtsvorschlag aufhob.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob die X._______ GmbH am 31. Januar
2003 (mit Poststempel vom 5. Februar 2003) form- und fristgerecht
Einsprache und beantragte die definitive Streichung aus dem Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen. Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli
2004 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut, indem sie die
Steuerpflicht der X._______ GmbH per 1. April 2001 zwar bestätigte,
jedoch die Steuerschuld für das 2. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2001
(neu) auf Fr. 2'595.50 zuzüglich Verzugszins festlegte. Diese
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reduzierte Mehrwertsteuerschuld ergab sich aufgrund einer laut der
X._______ GmbH bereits am 31. Oktober 2002 bei der ESTV
eingereichten Korrekturabrechnung für die genannten Steuerperioden.
Das Festhalten an der subjektiven Steuerpflicht der X._______ GmbH
ab dem 1. April 2001 begründete die ESTV damit, dass die X._______
GmbH im Fragebogen zur Abklärung der Steuerpflicht nicht nur einen
bereits erzielten Umsatz von Fr. 20'000.-- angegeben, sondern auch
mitgeteilt habe, neben dem Handel mit Waren aller Art auch einen
Restaurationsbetrieb zu führen. Aus dem Fragebogen gehe zudem
hervor, dass die X._______ GmbH ein bereits bestehendes
Restaurant übernommen habe. Unter diesen Umständen habe davon
ausgegangen werden können, dass die Prognose der X._______
GmbH, innerhalb der ersten 12 Monate einen Umsatz von
Fr. 270'000.-- zu realisieren, zutreffe. Vorgenannte Angaben habe die
X._______ GmbH erst im Nachhinein korrigiert, was lediglich zur
Korrektur der von ihr geschuldeten Mehrwertsteuer, nicht aber bei der
Prüfung der Steuerpflicht massgebend sei, weil hier von einer zu-
kunftsgerichteten Betrachtungsweise auszugehen gewesen sei.
E.
Mit Eingabe vom 4. August 2004 (bzw. "verbesserter" Eingabe vom
17. August 2004) erhob die X._______ GmbH (Beschwerdeführerin)
gegen den Einspracheentscheid vom 5. Juli 2004 "Rekurs" bei der
ESTV, welche diesen am 6. August 2004 (was für die "verbesserte"
Eingabe gleichermassen am 31. August 2004 zutraf) zuständigkeits-
halber der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) zustellte.
Bezug nehmend auf den besagten Einspracheentscheid bestritt die
Beschwerdeführerin sinngemäss ihre von der ESTV erkannte Steuer-
pflicht für die Steuerperioden 2. Quartal bis 4. Quartal 2001, weshalb
sie im Ergebnis sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids beantragte.
F.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2004 beantragte die ESTV
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur
Begründung insbesondere bezüglich der subjektiven Steuerpflicht der
Beschwerdeführerin vollumfänglich auf ihren Einspracheentscheid.
G.
Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
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gericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
übernommen habe.
H.
Am 22. Februar 2007 (mit Poststempel vom 9. März 2007) ersuchte
die Beschwerdeführerin um Zusendung des Aktenverzeichnisses zur
Vernehmlassung der ESTV sowie um Gewährung weiterer Beweisan-
träge bis Ende Februar 2007. Mit Zwischenverfügung vom 14. März
2007 erwog das Bundesverwaltungsgericht unter anderem, dass das
erwähnte Aktenverzeichnis der Beschwerdeführerin bereits mit Ver-
fügung vom 22. Januar 2007 zugestellt worden sei. Weil die von der
Beschwerdeführerin anbegehrte Frist zum Stellen weiterer Beweis-
anträge bereits vor Eintreffen des dieses verlangenden Schreibens
abgelaufen war verfügte das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren,
es werde kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, zumal sich ein
solcher auch angesichts der Akten nicht aufdrängte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d
VGG).
2.
2.1 Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der
Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20).
Demnach ist grundsätzlich steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung
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von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen
und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.--
übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ausge-
nommen ist nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG ein Unternehmen mit
einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 MWSTG bis zu Fr. 250'000.--,
sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (so
genannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im
Jahr betragen würde.
2.1.1 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG
beginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem
der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG).
Wird die für die Mehrwertsteuerpflicht massgebende Tätigkeit hin-
gegen neu aufgenommen oder durch Geschäftsübernahme oder durch
Eröffnung eines neuen Betriebszweiges erweitert, so beginnt die
Mehrwertsteuerpflicht (bereits) mit der Aufnahme der Tätigkeit oder mit
der Geschäftsübernahme, wenn zu erwarten ist, dass der für die
Steuerpflicht massgebende Umsatz innerhalb der nächsten zwölf
Monate Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 28 Abs. 2 MWSTG). Diese
Regelung in Art. 28 Abs. 2 MWSTG orientiert sich in erster Linie am
Überwälzbarkeitsprinzip, sieht sie doch vor, dass im Sinne einer
Beurteilung ex ante (d.h. einer zukunftsgerichteten Betrachtungsweise)
auf den in den ersten zwölf Monaten erwarteten und nicht auf den in
dieser Zeit tatsächlich erzielten erst nachträglich genau bekannten
Umsatz abzustellen ist. Bereits unter dem Geltungsbereich der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS
1994 1464) hatte die SRK in konstanter und durch das Bundesver-
waltungsgericht weitergeführter Rechtsprechung festgehalten, dass
die entsprechende Regelung in der MWSTV verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden sei (Entscheide der SRK vom 3. Dezember 1998,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.76
E. 3b/bb und 5b, vom 9. Dezember 2002, veröffentlicht in VPB 67.51
E. 2a/aa und 3a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1580/2006
vom 16. Mai 2007 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).
Damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 MWSTG
mehrwertsteuerpflichtig wird, ist überdies in Anwendung von Art. 28
Abs. 3 Satz 2 MWSTG erforderlich, dass das Überschreiten einer der
beiden Betragsgrenzen von Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG, also ein
Jahresumsatz über Fr. 250'000.-- oder eine Steuerzahllast über
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Fr. 4'000.--, zu erwarten ist. Der Beginn der (obligatorischen)
subjektiven Steuerpflicht hängt nach dem Wortlaut der anwendbaren
Bestimmungen (Art. 21 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 MWSTG) somit
grundsätzlich untrennbar vom Erreichen der massgeblichen Umsatz-
grenzen ab, wobei diese Bedingung bereits im Vorjahr erfüllt worden
sein muss (vgl. GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in: , Kom-
mentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/
München 2000, Rz. 3 zu Art. 21; PETER SPINNLER, Die subjektive Steuer-
pflicht im neuen schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, in: Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 399 f.; DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von
den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 135, 180). Als Ausnahme hiervon beginnt im Anwendungs-
bereich von Art. 28 Abs. 2 MWSTG die obligatorische subjektive
Steuerpflicht allerdings bereits mit der Aufnahme der Tätigkeit, wenn
die begründete Erwartung besteht, dass eine der beiden Betrags-
grenzen innerhalb der nächsten zwölf Monate überschritten wird (vgl.
zur MWSTV: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom
26. Juli 2007 E. 2.1.2 in fine; Entscheide der SRK vom 3. Dezember
1998, veröffentlicht in VPB 63.76 E. 3b/cc, vom 7. November 2003,
veröffentlicht in VPB 68.55 E. 2b).
2.1.2 Das Gesetz schweigt sich allerdings darüber aus, unter welchen
Voraussetzungen zu erwarten ist, dass der massgebende Umsatz in
den ersten zwölf Monaten die massgebenden Umsatzgrenzen über-
steigen wird (vgl. SCHAFROTH/ROMANG, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 28). Um-
stände, welche darauf hinweisen, dass die Betragsgrenzen über-
schritten werden, können gemäss ESTV sein: Umfang der bereits
erhaltenen Aufträge, Übernahme oder Weiterführung eines bereits
bestehenden Betriebes, Anzahl Mitarbeiter, vorhandene Infrastruktur.
Demgegenüber würden Planerfolgsrechnungen oder Budgetzahlen
ohne konkrete Fakten/Unterlagen nicht für die Eintragung auf den
Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme genügen (Ziff. 3.2 der Spezialbro-
schüre Nr. 02 "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer" der ESTV vom
September 2000). Das Bundesverwaltungsgericht ist mit der ESTV der
Ansicht, dass die vorgenannten Umstände neben anderen Fakten (wie
beispielsweise bereits erzielte Umsätze seit Aufnahme der Geschäfts-
tätigkeit) zumindest als Indiz für den zu erwartenden Umsatz dienen
können.
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2.2 Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem
die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr
überschritten wurden und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im
nachfolgenden Kalenderjahr nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b
MWSTG). Das bedeutet, dass die Mehrwertsteuerpflicht nicht bereits
in jenem Jahr entfällt, in welchem die Grenzbeträge nicht mehr
erreicht werden, sondern frühestens im Folgejahr (statt vieler:
Entscheid der SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.87
E. 3a/bb, 4b). Wenn die Steuerpflicht gemäss Art. 29 Bst. a und b
MWSTG endet, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die ESTV
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen (Art. 56 Abs. 2 MWSTG).
Unterlässt es der Unternehmer, der die für die Steuerpflicht
massgebliche Umsatzgrenze nicht mehr erreicht (Art. 29 Bst. b
MWSTG), bei der Verwaltung schriftlich seine Streichung aus dem
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu verlangen, wird ange-
nommen, dass er für die Besteuerung optiert hat (Art. 56 Abs. 3
MWSTG). Falls sich der Betroffene bei der ESTV nicht rechtzeitig
abmeldet, nimmt diese die Streichung aus dem Register erst auf das
Ende der Steuerperiode vor, in welcher die Abmeldung erfolgte, nicht
jedoch auf einen allfälligen früheren Zeitpunkt, in welchem die Voraus-
setzungen für das Ende der Steuerpflicht an sich erfüllt gewesen
wären. Die Löschung im Register der Steuerpflichtigen erfolgt
prinzipiell nicht auf einen zurückliegenden Zeitpunkt (Entscheide der
SRK vom 9. März 2005, veröffentlicht in VPB 69.87 E. 3a/bb, vom
25. März 2004, veröffentlicht in VPB 68.130 E. 2c, vom 12. Oktober
1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 4c; vgl. aber Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3.2).
Dies bedeutet den Fortbestand der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht
(im Sinne einer Optierung) bis zum Ablauf der Steuerperiode, in
welcher die Abmeldung erfolgte; der Unternehmer hat bis zu diesem
Zeitpunkt gegenüber der ESTV die Mehrwertsteuer abzurechnen und
zu bezahlen (Entscheid der SRK vom 12. Oktober 1999, veröffentlicht
in VPB 64.48 E. 5a).
Art. 56 Abs. 3 MWSTG ist ebenfalls anwendbar, wenn die Steuerpflicht
aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG begann, sich aber rückblickend
herausstellt, dass sich die Erwartungen nicht erfüllten und die für die
subjektive Steuerpflicht notwenigen Umsätze gar nie erreicht worden
sind, sich also die positive Prognose nach Art. 28 Abs. 2 MWSTG
nachträglich als falsch herausstellt (siehe Entscheide der SRK vom
3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 3b/aa/aaa, vom 12. Oktober
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1999, veröffentlicht in VPB 64.48 E. 5a; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3, 3.5.2).
2.3 Nach dem im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveranlagungs-
prinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System
des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.) trägt die mehrwert-
steuerpflichtige Person nach konstanter Rechtsprechung und Lehre
die Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung ihrer
Umsätze (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1348/2006 vom
30. Mai 2007 E. 2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuer-
gesetz, Muri/Bern 2000, N 1 zu Art. 46). Das Mehrwertsteuergesetz
(bzw. so bereits die Mehrwertsteuerverordnung) stellt hohe Anforde-
rungen an den Steuerpflichtigen, indem es ihm wesentliche, in
anderen Veranlagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vor-
kehren überträgt. Er hat nicht nur selber zu bestimmen, ob er die
Voraussetzungen für die Steuerpflicht erfüllt, sondern ist auch für die
korrekte (vollständige und rechtzeitige) Deklaration und die Ab-
lieferung der Steuer verantwortlich (Art. 43 ff. MWSTG). Die
Verwaltung ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuer-
betrags nur dann an Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser
seinen Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 MWSTG, Ermessensein-
schätzung; vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003,
Rz. 1680 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen
diesen Grundsatz ist als schwerwiegend anzusehen, da durch die
Nichteinhaltung dieser Vorschrift der Mehrwertsteuerpflichtige die
ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das
Steuersystem als solches gefährdet (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1397/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4 Gemäss Art. 69 Abs. 1 MWSTG hat die ESTV die Betreibung
einzuleiten, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen, Kosten
und Bussen auf Mahnung hin nicht befriedigt wird. Ist beim Einleiten
der Betreibung die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt
und wird sie bestritten, hat die ESTV diese in einem Entscheid-
verfahren festzusetzen (Art. 69 Abs. 2 MWSTG). Für die Beseitigung
des Rechtsvorschlags ist in dieser Konstellation nach Art. 69 Abs. 3
MWSTG ausdrücklich die ESTV zuständig (vgl. so bereits zur MWSTV:
Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-4192/2007 vom 19. September
2007 E. 28 mit Hinweisen). Bei Vorliegen eines rechtskräftigen
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Entscheids ist hingegen der kantonale Rechtsöffnungsrichter
zuständig (Art. 69 Abs. 3 MWSTG in fine).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gemäss dem von
ihr am 7. Mai 2001 rechtsverbindlich unterzeichneten und bei der
ESTV eingereichten "Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuer-
pflicht" ihre Geschäftstätigkeit am 1. April 2001 aufgenommen. Im
besagten Fragebogen sprach die Beschwerdeführerin selbst die Er-
wartung aus, in den ersten zwölf Monaten seit Geschäftsaufnahme
voraussichtlich einen Umsatz von (schätzungsweise) Fr. 270'000.-- zu
erzielen. Ferner gab sie an, seit Aufnahme der Geschäftstätigkeit (also
nach rund einem Monat) bereits einen Umsatz von Fr. 20'000.-- erzielt
zu haben. Gestützt auf diese Angaben der Beschwerdeführerin und
angesichts der Tatsache, dass sie was ebenfalls aus dem Frage-
bogen hervorgeht neben dem Handel mit Waren aller Art ein bereits
bestehendes Restaurant übernommen hatte, war im Sinne von Art. 28
Abs. 2 bzw. Abs. 3 Satz 2 MWSTG mithin auch für die ESTV
(berechtigterweise) zu erwarten, die Beschwerdeführerin werde die für
den Beginn der Steuerpflicht massgebende Umsatzgrenze (75'000.--
bzw. 250'000.--) mit dem Start ihres Geschäftsbetriebs im ersten Jahr
der Geschäftstätigkeit überschreiten und daher bereits mit der Auf-
nahme ihrer Geschäftstätigkeit per 1. April 2001 mehrwertsteuerpflich-
tig.
Erst gegen Ende November 2001 (d.h. rund sechs Monate später)
korrigierte die Beschwerdeführerin ihre früheren Angaben, indem sie
der ESTV mit Fax vom 2. November 2001 mitteilen liess, die von ihr im
oben erwähnten Fragebogen prognostizierten Umsatzzahlen würden
mit einem (neu geschätzten) Jahresumsatz von etwa Fr. 218'000.--
nicht erreicht. Ausserdem würde die Steuerzahllast weniger als
Fr. 4'000.-- jährlich betragen, weshalb um sofortige Löschung des Be-
triebs der Beschwerdeführerin aus dem Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen ersucht wurde. Wie oben ausgeführt (E. 2.1.1), ist indessen
nicht auf effektiv erzielten, sondern im Sinne einer im Zeitpunkt der
Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmenden Beurteilung ex ante auf
den erwarteten Umsatz der ersten zwölf Monate abzustellen. Mit
anderen Worten konnte die ESTV, auch wenn sich die Umsatz-
erwartungen der Steuerpflichtigen rückblickend nicht erfüllt haben,
seinerzeit zutreffend davon ausgehen, die Beschwerdeführerin unter-
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liege ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Steu-
erpflicht (vgl. Entscheide der SRK vom 6. Oktober 1999 [SRK
1998-162] E. 2c, vom 3. Dezember 1998, veröffentlicht in VPB 63.76
E. 3).
Angesichts des im Mehrwertsteuerrecht geltenden Selbstveran-
lagungsprinzips (vgl. oben E. 2.3) oblag es der Beschwerdeführerin,
im Zusammenhang mit der Abklärung ihrer subjektiven Steuerpflicht
und der damit verbundenen möglichen Eintragung in das Mehrwert-
steuerregister die höchst mögliche Sorgfalt anzuwenden. Damit ist
gesagt, dass sich die Beschwerdeführerin namentlich darüber hätte im
Klaren sein müssen, dass sie aufgrund des von ihr selbst prog-
nostizierten Jahresumsatzes in der Höhe von Fr. 270'000.-- in Anwen-
dung der gesetzlichen Bestimmungen nicht von der Steuerpflicht aus-
genommen sein konnte. In Anbetracht dessen muss davon ausge-
gangen werden, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Angaben im
Fragebogen ursprünglich, d.h. bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit
geradezu eine Eintragung im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
erwirken wollte und nur aufgrund der effektiv erzielten Umsätze
erst im Nachhinein wieder davon abkam. Wie aber vorstehend aufge-
zeigt wurde, vermag eine solche nachträgliche Berichtigung durch die
Beschwerdeführerin am Bestehen und namentlich am Beginn ihrer
subjektiven Steuerpflicht per 1. April 2001 nichts zu ändern.
Ob sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Steuer-
zahllast von Fr. 4'000.-- im Jahr 2001 unterschritten worden sei,
tatsächlich zutrifft sowie die Frage, welche Auswirkungen dies auf den
Beginn ihrer Steuerpflicht gehabt hätte, kann vorliegend offen bleiben,
zumal die zu erwartende Steuerzahllast bei einem prognostizierten
Umsatz von über Fr. 250'000.-- ohnehin unbeachtlich gewesen wäre.
Denn für den Beginn der Steuerpflicht und namentlich die Eintragung
als Steuerpflichtiger genügt bereits, wenn eine der beiden Betrags-
grenzen (Umsatzgrenze oder Steuerzahllast) überschritten wird (vgl.
oben E. 2.1.1 in fine). Genau das aber wurde vorliegend bezüglich des
zu erwartenden Umsatzes von der Beschwerdeführerin selbst so
prognostiziert.
Nach dem Gesagten hat die ESTV den Beginn der Mehrwertsteuer-
pflicht der Beschwerdeführerin zu Recht per 1. April 2001 angesetzt
und die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.
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3.2 Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der behaupteten Unter-
schreitung der Steuerzahllast die Beendigung ihrer Steuerpflicht bzw.
die Löschung aus dem Mehrwertsteuerregister (per 31. Dezember
2001) geltend machen will, so stellt dies wie die Vorinstanz zu-
treffend feststellt nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
dar, weshalb darauf nicht einzutreten wäre.
Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Steuerpflicht der
Beschwerdeführerin ohnehin über das Ende des Jahres 2001
fortbestand: Denn werden die für die Steuerpflicht massgebenden
Beträge nach Art. 21 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG nicht
erreicht (was vorliegend allenfalls der Fall war; E. 3.1, 2. Absatz) und
erfolgt keine Abmeldung, so kommt die Fiktion einer Optierung
gemäss Art. 56 Abs. 3 MWSTG zum Tragen. Dies gilt insbesondere
auch für Fälle, in denen die Steuerpflicht aufgrund von Art. 28 Abs. 2
MWSTG begann und sich die (aus damaliger Sicht begründeten)
Erwartungen an die Umsätzhöhe nicht erfüllt haben (vgl. oben E. 2.2).
Nachdem die Beschwerdeführerin per April 2001 zu Recht eingetragen
worden war (E. 3.1 in fine) und sie trotz Mahnung der ESTV vom
21. Januar 2002 das mit den Angaben betreffend den Zeitraum 1. April
2001 bis 31. Dezember 2001 versehene Formular zwecks Prüfung
einer Löschung erst am 12. März 2002 einreichte (oben Bst. B), blieb
sie demzufolge im Sinne von Art. 56 Abs. 3 MWSTG subjektiv
steuerpflichtig und zwar über Ende 2001 hinaus; auch ab dem
1. Januar 2002 galt die Fiktion der Option gemäss Art. 56 Abs. 3
MWSTG weiter (vgl. diesbezüglich Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1375/2006 vom 27. September 2006 E. 7.3.3).
3.3 Was die Höhe der Steuerschuld für die Steuerperioden des
2. Quartals bis 4. Quartals 2001 anbelangt, steht zweifellos und im
Übrigen unwidersprochenerweise fest, dass die Beschwerdeführerin
innert der gesetzlichen Frist weder die Abrechnung eingereicht noch
die geschuldete Steuer bei der ESTV entrichtet hat und daher ihrer
gesetzlichen Obliegenheit (als Steuerpflichtige) nicht nachgekommen
ist. Die Verwaltung war infolgedessen berechtigt und verpflichtet, die
für den besagten Zeitraum geschuldete Mehrwertsteuer schätzungs-
halber zu ermitteln (vgl. oben E. 2.3). Die von der ESTV geschätzte
(provisorische) Steuerforderung von Fr. 12'000.-- erachtet das
Bundesverwaltungsgericht schon angesichts der erst per Ende
September 2002 nachträglich von der Beschwerdeführerin einge-
reichten Abrechnung für einen "provisorisch" geschuldeten Betrag von
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Fr. 10'209.25 als nicht übermässig. Abgesehen davon gilt es zu
bemerken, dass der Beschwerdeführerin durch den schätzungsweise
ermittelten (lediglich provisorischen) Mehrwertsteuerbetrag der ESTV
im Ergebnis kein (betragsmässiger) Nachteil entstanden ist. Dies ins-
besonde deshalb, weil die Verwaltung die von der Beschwerdeführerin
nachträglich eingereichten Korrekturabrechnungen mittels entspre-
chenden Gutschriftsanzeigen (im Betrag von zunächst Fr. 1'790.75
und sodann Fr. 7'613.75) für die Ermittlung der Mehrwertsteuerschuld
berücksichtigt hat. Die nun verbleibende, von der Beschwerdeführerin
selbst deklarierte Steuerschuld in der Höhe von Fr. 2'595.50 für die
hier zu beurteilenden Steuerperioden wurde von der ESTV aufgrund
der vorliegend zu bejahenden subjektiven Steuerpflicht ab dem 1. April
2001 somit zu Recht geltend gemacht. Infolgedessen ist der
angefochtene Entscheid auch insofern zu bestätigen, als er den
Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des Betreibungs-
amtes ... vom ... in diesem Umfang beseitigt.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerde-
verfahren vor der SRK bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen.
Diese werden nach Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 500.-- angesetzt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des
Betreibungsamtes ... vom ... wird im Umfang von Fr. 2'595.50 bestätigt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
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auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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