B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1371/2012
U r t e i l v o m 1 2 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien
A._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; subjektive Steuerpflicht; Ermessenseinschätzung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ betreibt als Einzelunternehmen einen Taxibetrieb in der Stadt
Basel und Umgebung. Mit Schreiben vom 11. November 2008 forderte
die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) A._______ auf, Bilanzen,
Erfolgsrechnungen, Aufwand- und Ertragskonti, Fahrtenschreiberkarten,
Arbeitszeitkontrollkarten sowie Service- und Reparaturrechnungen der
Geschäftsfahrzeuge ab Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit
einzureichen.
B.
Nach Überprüfung der eingereichten Unterlagen teilte die ESTV
A._______ mit Schreiben vom 2. Februar 2009 mit, er werde rückwirkend
per 1. Januar 2004 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetra-
gen. Die ESTV belastete mittels Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 117'944
vom 2. Februar 2009 betreffend das 1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2007
(Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007) einen Steuerbe-
trag von Fr. 21'441.--, zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 31. August
2006 (mittlerer Verfall), nach.
C.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 reichte A._______ unter anderem
die Fahrtenschreiber- und Kontrollkarten sowie eine Aufstellung über die
an Ruhetagen zurückgelegten Kilometer bezüglich der Jahre 2003 bis
2005 ein.
D.
In der Folge reduzierte die ESTV die Steuernachforderung um Fr. 713.--
(Gutschriftenanzeige [GS] Nr. 117'323) und setzte diese mit Entscheid
vom 24. März 2009 neu auf Fr. 20'728.-- nebst Verzugszins fest.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ mit Eingaben vom 17. April
2009 und 11. Mai 2009, ergänzt mit Eingabe vom 18. November 2011,
Einsprache.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 9. Februar 2012 hiess die ESTV die Ein-
sprache im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Es wurde festgestellt,
dass die Steuerpflicht von A._______ ab 1. Januar 2004 gegeben war
und er für die Steuerperioden 1. Quartal 2004 bis 4. Quartal 2007 insge-
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samt Fr.19'731.-- Mehrwertsteuern (GS Nr. 117'390 von Fr. 997.--), zu-
züglich Verzugszins, schuldet.
G.
Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A._______ (Beschwerdefüh-
rer) am 8. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids.
Zudem seien keine Verfahrenskosten zu erheben. Zur Begründung macht
er im Wesentlichen sinngemäss geltend, er habe mit dem Geschäftsfahr-
zeug mehr als 5'200 Privatkilometer pro Jahr zurückgelegt. Dies hätte die
ESTV aufgrund der von ihm eingereichten Fahrtenschreiberkarten der
Jahre 2006 und 2007 berechnen können. Zudem sei ihm erst am
26. Februar 2009 mitgeteilt worden, dass er seit dem 1. Januar 2004
mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei. Ausserdem sei er erst am 2. Juni
2009 aufgefordert worden, ein ordentliches Kassabuch zu führen.
H.
H.a
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2012 wird der Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.-- aufge-
fordert. Dieser Aufforderung kommt der Beschwerdeführer fristgerecht
nach.
H.b
Mit Eingaben vom 2. April 2012 und 4. Mai 2012 ersucht der Beschwerde-
führer um unentgeltliche Prozessführung.
H.c
Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2012 wird dem Beschwerdeführer in
Aussicht gestellt, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde
im Endurteil entschieden.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 beantragt die ESTV, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzu-
weisen. Zu erwähnen sei – so die Begründung der ESTV –, dass die
Buchhaltung des Beschwerdeführers Mängel aufweise. Da der Be-
schwerdeführer trotz bargeldintensiven Geschäftsverkehrs kein fortlau-
fend addiertes und periodisch saldiertes Kassabuch geführt habe, sei sie
nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen befugt und verpflich-
tet gewesen, eine Ermessenseinschätzung vorzunehmen. Da die ESTV
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nach einer stichprobeartigen Überprüfung die Aufstellung über die zu-
rückgelegten Privatkilometer als glaubwürdig angesehen habe, seien die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Privatkilometer anerkannt und von
den geschäftlich gefahrenen Kilometern subtrahiert worden. Betreffend
die Jahre 2006 und 2007 seien jedoch weder Aufstellungen der Privatki-
lometer eingereicht noch mehr als 5'200 Privatkilometer pro Jahr geltend
gemacht worden; dies obschon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. Oktober 2011 darauf hingewiesen worden sei, dass mehr als 100 Pri-
vatkilometer pro Woche zu begründen und zu belegen seien.
J.
Auf die Begründung der Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht wird –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der Erwägungen näher einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Ve-
fügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor, und die
Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
1.2 Am 1. Januar 2010 ist das neue Mehrwertsteuergesetz in Kraft getre-
ten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20]). Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt hat sich in den
Jahren 2003 bis 2007 zugetragen, also vor dem Inkrafttreten des
MWSTG. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG bleiben die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften
grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetrete-
nen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Das
vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem
Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
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Seite 5
(aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom
29. März 2009 (aMWSTGV, AS 2000 1347).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige und damit grundsätzlich auch auf das vorliegende Verfah-
ren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv
zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ei-
gentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden
sind und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen
Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall
etwa Themen wie die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip
oder die Ermessensveranlagung dar, sodass vorliegend diesbezüglich
noch altes Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb bei-
spielsweise die Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Ti-
tel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen (statt vie-
ler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1447/2010 vom
11. November 2011 E. 1.3, auch zum Folgenden).
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede Person, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die
unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den
Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen
(BGE 135 I 1 E. 7.1). Entsprechend und gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG
befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
2.2
2.2.1 Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und damit bedürftig ist,
wer die Prozesskosten nicht ohne eine Beeinträchtigung des notwendi-
gen Lebensunterhaltes zu bestreiten vermag. Massgebend für die Be-
stimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation des
Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung des Gesuches (BGE 135 I 221
E. 5.1). Die Einkünfte und das Vermögen des Gesuchstellers sind seinen
gesamten finanziellen Verpflichtungen (d.h. den Ausgaben für den not-
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Seite 6
wendigen Lebensunterhalt und den Schulden) gegenüberzustellen (vgl.
BGE 135 I 221 E. 5.1).
2.2.2 Grundlage für die Berechnung des notwendigen Lebensunterhaltes
bilden gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Richtlinien
der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf)
nach Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetrei-
bung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) vom 1. Juli 2009 (veröffentlicht in
Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK] 2009 S. 192 ff. sowie
im Internet unter
htm.277797.0.html [zuletzt besucht am 28. Juni 2012]). Bei der Ermittlung
des notwendigen Lebensunterhaltes soll aber nicht schematisch auf das
betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern den
individuellen Umständen Rechnung getragen werden (Urteil des Bundes-
gerichts 5P.295/2005 vom 4. Oktober 2005 E. 2.2). So werden etwa im
Rahmen der Abklärung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege –
und anders als bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz-
minimums – die Steuerschulden berücksichtigt, sofern der Gesuchsteller
solche bisher tatsächlich beglichen hat (BGE 135 I 221 E. 5.2.2). Zudem
wird nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zum betreibungs-
rechtlichen Grundbetrag ein prozessualer Zuschlag von 20 % addiert
(Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts A-1933/2012 vom
28. Juni 2012 E. 1.2.2, A-46/2012 vom 22. Februar 2012 E. 1.2.2,
A-4616/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 1.2.2).
2.2.3 Der Staat kann schliesslich nicht verlangen, dass der Gesuchsteller
Ersparnisse angreift, die einen sog. Notgroschen darstellen. Dieser Not-
groschen stellt eine Mindestgrenze dar, unter welcher das Vermögen für
die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr berücksich-
tigt werden darf. Die Höhe des Notgroschens kann nicht generell, son-
dern nur individuell-konkret festgelegt werden, namentlich unter Berück-
sichtigung von Erwerbsaussichten, Alter, Gesundheitszustand sowie fami-
liären Verpflichtungen (Urteil des Bundesgerichts 5A_612/2010 vom
26. Oktober 2010 E. 2.3).
2.2.4 Der Nachweis der Prozessarmut obliegt derjenigen Partei, welche
sich darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Ein-
kommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und so-
weit als möglich zu belegen (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesge-
richts 4P.113/2004 vom 7. Juli 2004 E. 3.2). Die Bejahung wirtschaftlicher
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Not durch die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde
kann zwar als Indiz für das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit dienen,
bindet aber das Gericht bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgelt-
liche Rechtspflege nicht (Urteil des Bundesgerichts P 48/06 vom 5. Feb-
ruar 2007 E. 5.2.1).
2.3 Aussichtslos ist eine Beschwerde dann, wenn die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren bzw. die Gewinnaus-
sichten kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 133 III 614
E. 5). Dies ist anhand der Frage zu beurteilen, ob eine Person, die über
die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde. Ein Prozess gilt nicht
bereits dann als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussicht und Verlustge-
fahr ungefähr die Waage halten oder erstere nur wenig geringer ist als
letztere (BGE 133 III 614 E. 5).
3.
3.1 Einkünfte
Gemäss der vom Beschwerdeführer eingereichten Erfolgsrechnung er-
zielte er aus seinem Taxibetrieb im Jahr 2011 einen Bruttoertrag von
Fr. … . Abzüglich des sonstigen Betriebsaufwandes (Unterhalt, Reparatu-
ren, Ersatz, Leasingaufwand mobile Sachanlagen: Fr. …; Fahrzeug- und
Transportaufwand: Fr. …; Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren, Be-
willigungen: Fr. …; Verwaltungs- und Informatikaufwand: …) wurde ein
Betriebsergebnis von Fr. … erzielt. Damit resultierten Einkünfte von Fr. …
pro Monat (Fr. …).
3.2 Ausgaben
Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er folgende monatli-
che Ausgaben zu begleichen:
Mietzins, inkl. Nebenkosten Fr. …
Krankenkassenprämien Beschwerdefüh-
rer
Fr. …
Krankenkassenprämien Ehegattin Fr. …
Prämienverbilligung - Fr. …
Mobiliar-/Privathaftpflichtversicherung Fr. …
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Lebensversicherungsprämie Beschwer-
deführer
Fr. …
Das Aufgeführte ergibt monatliche Ausgaben in der Höhe von total Fr. … .
Zu beachten ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lea-
singrate für das Taxi von monatlich Fr. … bereits bei der Berechnung des
Gewinns bzw. der monatlichen Einkünfte (vgl. E. 3.1) in Abzug gebracht
worden ist und nicht noch einmal berücksichtigt werden kann. Auch die
vom Beschwerdeführer aufgeführten Steuern von Fr. … sind nicht einzu-
rechnen, da gemäss definitiver Veranlagung 2010 keine Steuern erhoben
worden sind. Des Weiteren ist die monatliche Lebensversicherungsprä-
mie der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht dargetan und muss des-
halb vorliegend unberücksichtigt bleiben.
Sodann ist für ein Ehepaar gemäss den Richtlinien für die Berechnung
des Existenzminimums ein monatlicher Grundbetrag von Fr. … für die
Verpflegung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung,
Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung,
(weitere) Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuch-
tung, Kochstrom oder Gas etc. zu berücksichtigen (vgl. Richtlinien, S. 1).
Dieser ist um den prozessualen Zuschlag von 20 % zu erhöhen
(E. 2.2.2), was den Betrag von Fr. … ergibt.
Demnach betragen die vorliegend massgeblichen monatlichen Ausgaben
des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin Fr. … . Es resultiert damit
ein monatlicher Fehlbetrag von Fr. … .
3.3 Vermögen und Schulden
Aus der definitiven Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2010 des
Kantons Basel-Landschaft geht hervor, dass private Schulden in der Hö-
he von Fr. … ausgewiesen wurden; in der Veranlagungsverfügung der
kantonalen Steuern 2010 des Kantons Basel-Stadt wurde bei Vermö-
genswerten in der Höhe von Fr. …, abzüglich von Geschäftsschulden von
Fr. …, ein Reinvermögen von Fr. … angerechnet.
3.4 Aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation des
Beschwerdeführers vermag er die Prozesskosten in der Höhe von
Fr. 3'000.-- nicht ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunter-
haltes zu bestreiten und ist seine prozessuale Bedürftigkeit gesamthaft
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als erstellt zu betrachten. Des Weiteren kann seine Beschwerde nicht von
vornherein als aussichtslos angesehen werden, sodass die Gewinnaus-
sichten als kaum ernsthaft bezeichnet werden müssten. Dementspre-
chend ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht insofern zu bewilligen, als
dass er von der Bezahlung von Gerichtskosten zu befreien ist. Die bereits
von ihm geleisteten Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- sind ihm
damit zurückzuerstatten.
4.
4.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die durch
steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden (Art. 5 Bst. a
und b aMWSTG).
4.2 Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Ein-
nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig
ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach Ab-
zug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig nicht
mehr als Fr. 4'000.-- beträgt; diese Ausnahme bleibt auf Jahresumsätze
bis zu Fr. 250'000.-- beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Für be-
stehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit
keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die Steuerpflicht am 1. Januar,
wenn im vorangehenden Jahr die oben erwähnten Betragsgrenzen kumu-
lativ überschritten worden sind (Art. 28 Abs. 1 aMWSTG). Die Steuer-
pflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in dem die für die Steuerpflicht
massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden und zu erwarten
ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalenderjahr nicht über-
schritten werden (Art. 29 Bst. b aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.2, A-2149/2008 und
A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.2).
4.3 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl.,
Zürich 2002, S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A.
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl.,
Bern 2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der Leistungserbringer be-
reits für die Feststellung seiner Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwort-
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Seite 10
lich ist und sich gegebenenfalls unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56
Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom
10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-2149/2008 und A-2170/2008 vom
17. Mai 2010 E. 3.1, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2,
A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7). Bei festgestellter Steuerpflicht
hat er sodann selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und Vor-
steuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ab-
rechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom
Umsatz, abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. Die ESTV ermit-
telt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages nur dann an
Stelle der steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht
nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.3, A-2998/2009 vom
11. November 2010 E. 2.4).
4.4
4.4.1 Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe-
sondere die Buchführung (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat der Mehr-
wertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen
und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der
Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der ab-
ziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig
ermitteln lassen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1, Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.1).
4.4.2 Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem kla-
ren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an ei-
ne bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da
logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht
gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn
schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor Entste-
hung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige Person,
welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG fallen
könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die Anmeldepflicht um-
fasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen und Unternehmer,
die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten, durch geeignete
Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der Mehrwertsteuerpflicht
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Seite 11
unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; statt vieler: Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.2).
4.4.3 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-
gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der
Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im
Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001
zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar
2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer])
Gebrauch gemacht. In der – vorliegend einschlägigen – Wegleitung 2001
sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung aus-
zugestalten ist (Rz. 878 ff.). Alle Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend,
chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884) und alle
Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, sodass
die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und
Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss
sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüf-
spur"; vgl. Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom
3. Februar 2006 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.4.3).
4.4.4 Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei gerin-
gem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen
Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehal-
ten, kaufmännische Bücher im Sinn des Handelsrechts zu führen; die Bü-
cher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die
entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts
2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar
2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1634/2006 vom
31. März 2009 E. 3.5, A-1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2,
A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die
detaillierte und chronologische Führung eines Kassabuches muss beson-
ders hohen Anforderungen genügen. Soll also ein Kassabuch für die
Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis erbringen, ist zu ver-
langen, dass in diesem die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lü-
ckenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und durch Kassenstürze re-
gelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich – kontrolliert werden.
Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die erfassten Bareinnahmen
vollständig sind, das heisst den effektiven Bareinnahmen entsprechen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.2,
2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli
A-1371/2012
Seite 12
2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23.
Januar 2012 E. 2.4.4, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.4).
4.5
4.5.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG
eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung
ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht
nur Geschäftsbücher im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen
sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf-
fentlicht in: ASA 69 S. 518) – die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur
Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht
einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als
Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend BLUMEN-
STEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404).
4.5.2 Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Gesagten zwei vonein-
ander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation
führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstel-
lation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu
erfolgen, wenn – bei feststehender Steuerpflicht – die Verstösse gegen
die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizie-
ren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse
in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteile des Bundes-
gerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3, 2A.437/2005 vom
3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010
vom 8. September 2011 E. 4.1, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4).
Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durch-
führung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse
mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen
(Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in
den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuer-
verwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesent-
lich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der La-
ge, allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung
erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar
2012 E. 2.5.2, A-4450/2010 vom 8. September 2011 E. 4.1, A-2998/2009
vom 11. November 2010 E. 2.6.2, A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4).
A-1371/2012
Seite 13
4.6
4.6.1 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu-
erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un-
vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw.
hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür-
fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.1, A-3678/2007
und A-3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.2).
4.6.2 Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen be-
deutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsmethode
zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuer-
pflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben be-
ruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt
(Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007
E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3,
A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2; CAMENZIND/HONAUER/VAL-
LENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen einerseits Schätzungs-
methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügen-
den Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen auf-
grund unbestrittener Teil-Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfah-
rungssätzen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4450/2010 vom
8. September 2011 E. 4.2, A-2184/2008 und A-2185/2008 vom 3. Juni
2010 E. 5.1; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die brauchbaren Teile
der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als mög-
lich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus als
Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.2, A-4360/2008
und A-4415/2008 vom 4. März 2010 E. 2.5.2, A-1578/2006 vom
2. Oktober 2008 E. 4.2).
4.6.3 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der
Verhältnisse während eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der
Folge das Ergebnis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw.
hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden
Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in
A-1371/2012
Seite 14
der gesamten Kontrollperiode (Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009
vom 1. Februar 2010 E. 2.2; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.6.3). Der Ermessensveran-
lagung haftet deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der Steuerpflich-
tige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu vertreten hat (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.2 mit Hin-
weisen).
4.7
4.7.1 Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es
im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermessensveranla-
gung oder für die Vornahme der eigentlichen Schätzung. Nach der
Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen grundsätzlich
nicht zu beanstanden (BVGE 2009/60 E. 2.8, vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.5).
4.7.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst-
verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber
nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl. MARTIN
ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei
der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel
des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], veröffentlicht in: ASA 77,
S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über durchschnittliche Um-
satzziffern geben, müssen sie deshalb breit abgestützt sein und sollten
nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegebenheiten auch die
Betriebsgrösse berücksichtigen (vgl. zum Ganzen ausführlich: BVGE
2009/60 E. 2.8.2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom
30. April 2012 E. 2.5.2; MOLLARD, a.a.O., S. 553).
4.7.3 Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die
Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER,
a.a.O., S. 682 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün-
dungspflicht. Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen die Art und Weise,
wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – beinhaltend
auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sie hat zu er-
läutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der
gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls)
steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht ver-
gleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse,
Kundenkreis usw. (BVGE 2009/60 E. 2.8.4). Nur so ist es der steuer-
pflichtigen Person möglich, die Veranlagung sachgerecht anzufechten
A-1371/2012
Seite 15
(Urteil des Bundesgerichts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3 mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom
30. April 2012 E. 2.5.4).
4.8
4.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwer-
deführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Un-
angemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
4.8.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor-
aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechts-
frage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.2). Als ausserhalb der
Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes, von der
richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auferlegt
dieses sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessenheit bei
der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen
jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt seine Prü-
fungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht nur dann
sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz, wenn
dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind
(statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5110/2011 vom
23. Januar 2012 E. 2.8.2, A-2184/2008 und A-2185/2008 vom 3. Juni
2010 E. 5.2). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
4.8.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er-
messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die
Vorinstanz beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.4.2, A-1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 5.3, A-1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4).
Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur Überzeu-
gung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten Konstellatio-
nen von Art. 60 aMWSTG (vgl. dazu oben E. 4.5.2) habe sich verwirklicht,
ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten der ESTV zu
entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011
vom 30. April 2012 E. 2.4.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 2.8.3).
A-1371/2012
Seite 16
Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall er-
füllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Er-
messen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast-
regeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.5.4). Die Steuerpflichtige kann
sich gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung
deshalb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie
darzulegen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offen-
sichtlich fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten
Behauptungen zu erbringen (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf MOLLARD, a.a.O.,
S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.9.3).
5.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers
ermessensweise ermittelt und dessen Steuerpflicht für den Zeitraum vom
1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 festgestellt.
5.1 Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung mit
erheblichen Mängeln der Buchhaltung des Beschwerdeführers. Insbe-
sondere lägen für die Jahre 2003 bis 2007 Bilanzen und Erfolgsrechnun-
gen (mit lediglich jährlich festgehaltenen Ein- und Ausgaben) vor sowie
vom Beschwerdeführer angefertigte Tabellen, auf denen die täglichen
Einnahmen festgehalten worden seien. Diese Tabellen könnten jedoch
nicht als Kassabücher akzeptiert werden, da die Bareinnahmen damit
nicht lückenlos aufgezeichnet werden könnten und die täglichen Ausga-
ben daraus nicht ersichtlich seien. Der Beschwerdeführer bringt hingegen
vor, er habe seine Tagesumsätze anhand der Taxiuhr aufgeschrieben. Er
macht damit sinngemäss geltend, die eingereichten Unterlagen genügten
den gesetzlichen Anforderungen und die Ermessenseinschätzung sei zu
Unrecht vorgenommen worden. Zudem bringt er sinngemäss vor, die
ESTV hätte ihm früher mitteilen müssen, dass seine Buchhaltung man-
gelhaft sei.
Nach der Rechtsprechung war der Beschwerdeführer gehalten, durch
geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob er die Vorausset-
zungen der Steuerpflicht erfüllt (E. 4.4.2). Aus dem Vorbringen, dass er
erst am 26. Februar 2009 von der ESTV über die Mehrwertsteuerpflicht
A-1371/2012
Seite 17
informiert worden sei, vermag der Beschwerdeführer damit nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Da der vorliegende Taxibetrieb bargeldintensiv
ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6370/2011 vom 1. Juni
2012 E. 3.2, A-5110/2011 vom 23. Januar 2012 E. 3.1, A-2998/2009 vom
11. November 2010 E. 3.2.1, A-281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.1.2),
wäre auch für die Feststellung der Steuerpflicht die Führung eines tagfer-
tigen Kassabuches zwingend erforderlich gewesen. Die Bareinnahmen
und -ausgaben hätten dabei fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufge-
zeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden müssen (vgl.
E. 4.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhaltskonstellation).
Die vom Beschwerdeführer erstellten Tabellen über die täglichen Einkünf-
te erfüllen diese Anforderungen nicht. Sie enthalten nämlich lediglich die
täglichen Einnahmen; weder die täglichen Bareinnahmen und -ausgaben
können einzeln ausgeschieden werden noch wurden Kassenstürze zur
Kontrolle durchgeführt, schon gar nicht täglich (E. 4.4.4). Bereits aufgrund
des Fehlens eines solchen Kassabuches ist die Buchführung des Be-
schwerdeführers mangelhaft. Damit ist er seiner Pflicht, eine ordnungs-
gemässe Buchhaltung zu führen, nicht nachgekommen (E. 4.4.1). Entge-
gen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht Aufgabe der
ESTV, den Beschwerdeführer auf allfällige Mängel hinzuweisen. Aufgrund
der mangelhaften Buchführung des Beschwerdeführers fehlen die sach-
verhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der Frage, ob eine
Steuerpflicht vorliegt. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschät-
zung waren demnach gegeben (E. 4.5). Irrelevant ist im Übrigen der Hin-
weis des Beschwerdeführers auf die Beurteilung seiner Buchhaltung
durch die kantonale Steuerbehörde. Für die mehrwertsteuerliche Betrach-
tung ist die Rechtslage im Bereich der direkten Steuern grundsätzlich
nicht massgebend. Es handelt sich nämlich um verschieden geartete
Steuersysteme, denen unterschiedliche Besteuerungsziele zugrunde lie-
gen (BGE 123 II 295 E. 6b, Urteil des Bundesgerichts 2A.222/2002 vom
4. September 2002 E. 3.4; BVGE 2007/23 E. 2.3.3 S. 270, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2998/2009 vom 11. November 2010
E. 3.2.1, A-281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.1.4).
Damit waren die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung ge-
geben und die ESTV war nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflich-
tet (E. 4.6), eine solche vorzunehmen.
A-1371/2012
Seite 18
5.2
5.2.1 Grundlage für die Umsatzkalkulation bildeten laut Vorinstanz die Ki-
lometerangaben auf den Fahrtenschreiberkarten der Jahre 2003 bis
2007. Gestützt auf diese wurde die Anzahl der jährlich gefahrenen Kilo-
meter eruiert. Nach Abzug der belegbaren privat gefahrenen Kilometer
(anrechenbarer Arbeitsweg, nachweisbare Ferienreisen mit dem Ge-
schäftsfahrzeug sowie die übrigen Privatfahrten, bzw. wenn Belege fehl-
ten: 100 Kilometer pro Arbeitswoche) und Multiplikation mit dem "Ansatz
von Fr. 2.15 Umsatz pro geschäftlich gefahrenem Kilometer" habe sich
der jeweilige kalkulierte Jahresumsatz ergeben.
5.2.2 Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Ermes-
senstaxation erfüllt, obliegt es dem Beschwerdeführer, den Beweis für die
Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen. Er hat sich mit den Elementen
der vorgenommenen Ermessenstaxation im Einzelnen zu befassen und
aufzuzeigen, dass und inwiefern die Schätzung nicht auf haltbaren
Grundlagen beruht (vgl. oben E. 4.8.3). Das Bundesverwaltungsgericht
auferlegt sich – wie bereits ausgeführt (E. 4.8.2) – bei der Überprüfung
von Ermessensveranlagungen eine gewisse Zurückhaltung, soweit die
Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht.
5.2.3 Gegen die Umsatzberechnung bringt der Beschwerdeführer vor, die
Vorinstanz habe für die Jahre 2006 und 2007 zu Unrecht lediglich pau-
schal 100 km pro Woche bzw. 5'200 km pro Jahr für private Fahrten an-
gerechnet. Aus den Fahrtenschreiberkarten gingen die Ruhetage und
entsprechend auch die in den Jahren 2006 und 2007 tatsächlich zurück-
gelegten Privatkilometer hervor. Auch könnten alle Angaben anhand der
Taxiuhren ermittelt werden. Die ESTV hätte also berechnen können, wie
viele Privatkilometer er tatsächlich zurückgelegt habe. Der Beschwerde-
führer führt dazu weiter aus, er habe das Taxi an Ruhetagen für Familien-
besuche benutzt. Er könne diese Besuche "eventuell mit Videokassetten
von Hochzeiten beweisen."
5.2.4 Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Privat- und
Ferienkilometer wird vom Beschwerdeführer weder substantiiert bestritten
noch mit eigenen kilometergenauen Aufstellungen widerlegt. Im Unter-
schied zu den vorangehenden Jahren hat der Beschwerdeführer für die
Jahre 2006 und 2007 unbestrittenermassen unterlassen, weiterführende
Aufstellungen über zusätzlich zurückgelegte Privatkilometer einzureichen;
damit hat er nicht belegen können, dass die von der Vorinstanz pauschal
angerechneten 100 Privatkilometer pro Woche im vorliegenden Fall zu
A-1371/2012
Seite 19
tief bemessen sind. Die Vorinstanz hat deshalb gemäss wiederholt bestä-
tigter Praxis in gleich gelagerten Fällen zu Recht pauschal 100 Privatki-
lometer pro Woche berücksichtigt (statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.3.1, A-5110/2011 vom
23. Januar 2012 E. 3.3.2). Zusätzlich zu dieser Pauschale wurden bei
den vorinstanzlichen Berechnungen der Jahre 2006 und 2007 aufgrund
der vorliegenden Fahrtenschreiberkarten – in Übereinstimmung mit den
Kontrollkarten – zugunsten des Beschwerdeführers weitere Ferienkilome-
ter (für das Jahr 2006 insgesamt 1'001 km und für das Jahr 2007 2'083
km) berücksichtigt. Die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten
Argumente vermögen damit die von der Vorinstanz diesbezüglich vorge-
nommenen Berechnungen nicht zu erschüttern bzw. deren offensichtliche
Fehlerhaftigkeit nicht zu belegen (E. 4.8.3). Mit seinen weiteren Vorbrin-
gen, "[w]enn die ESTV Taxiuhren kontrollieren würde, hätte sie doch die
Möglichkeit, alle Angaben zu finden" und die "ESTV muss gesetzlich be-
weisen, dass ich diese Fahrten nicht als privat gefahren bin, damit sie
mich dazu pflichtig machen kann. Hat sie einen Beweis dafür? […]" ver-
mag der Beschwerdeführer damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Vielmehr erweist sich die Schätzung der privat gefahrenen Kilometer als
sachgerecht und mit dem Bundesrecht vereinbar.
5.2.5 Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt bundes-
rechtskonform erstellt. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung
kann diesbezüglich schon deshalb auf die vom Beschwerdeführer bean-
tragte Einholung von "Videoaufzeichnungen von Hochzeiten" verzichtet
werden. Denn es ist nicht davon aufzugehen, dass es dem Beschwerde-
führer gelänge, mittels solcher Videos die genaue Anzahl privat gefahre-
ner Kilometer zu belegen und die Verbindung zum fraglichen Taxi herzu-
stellen. Vielmehr sind anlässlich von behaupteten Hochzeiten gefahrene
Privatkilometer mit der Pauschale von 100 km pro Woche als abgegolten
zu betrachten.
5.3 Die Schätzung der ESTV erweist sich damit als sachgerecht. Der da-
bei von der ESTV als Erfahrungswert (oben E. 4.7) angewendete und
durch das Bundesverwaltungsgericht in konkreten Anwendungsakten in
vergleichbaren Fällen mehrfach bestätigte Ansatz von Fr. 2.15/km wurde
vom Beschwerdeführer nicht bemängelt (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6370/2011 vom 1. Juni 2012 E. 3.4, A-5166/2011 vom 3. Mai
2012 E. 3.4.3.2 f., A-2690/2011 vom 24. Januar 2012 E. 3.5.1; entspre-
chend hat das Bundesgericht einen durchschnittlichen Kilometeransatz
von Fr. 2.04 [dort einfach ohne Trinkgeld] für unselbständig erwerbende
A-1371/2012
Seite 20
Taxichauffeure bestätigt [Urteil des Bundesgerichts 2C_835/2011 vom
4. Juni 2012 E. 4.1]). Ausserdem hat die ESTV im Einspracheentscheid
mindestens implizite aufzuzeigen vermocht, inwiefern der Beschwerde-
führer mit den von den Erfahrungszahlen erfassten Betrieben vergleich-
bar ist (E. 4.7.3). Aufgrund des Überschreitens der Umsatzgrenze von
Fr. 75'000.-- als auch der Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- im Jahr 2003, ist
die Steuerpflicht des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2004 gege-
ben. Im Weiteren ist anzumerken, dass die ESTV nicht nur bei der Be-
stimmung der Steuerzahllast, sondern auch bei der Berechnung der
Steuerschuld die Saldosteuersatzmethode angewendet hat. Sie hat bei
der Ermessenseinschätzung somit Vorsteuern berücksichtigt und ist da-
mit dem Beschwerdeführer entgegengekommen. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen in Frage zu
stellen (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6370/2011
vom 1. Juni 2012 E. 3.4, A-2998/2009 vom 11. November 2010 E. 3.6, A-
281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.2.4, A-2184/2008 vom 3. Juni 2010
E. 6.3, A-2149/2008 und A-2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.2.7).
5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet schliesslich auch den Verzugszins,
allerdings ohne jegliche Begründung. Inwiefern die Vorinstanz bei der Be-
rechnung des Verzugszinses Bundesrecht verletzt haben sollte, ist nicht
ersichtlich. Der unsubstantiierte Antrag ist deshalb abzuweisen.
6.
Demzufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Infolge Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 3.4) sind die Verfahrens-
kosten von Fr. 3'000.-- auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch vom 2. April 2012 bzw. 4. Mai 2012 um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer
wird von der Bezahlung von Gerichtskosten befreit.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
A-1371/2012
Seite 21
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden auf die Gerichtskasse ge-
nommen. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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