Abtei lung I
A-137/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richter Jürg Kölliker,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
SR Technics Switzerland AG,
Flughofstrasse, 8302 Kloten,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Jost,
Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Unique (Flughafen Zürich AG), Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Parteientschädigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-137/2008
Sachverhalt:
A.
Unique (Flughafen Zürich AG), Halterin des Flughafens Zürich, über-
trug in einer "Drittabfertigungsberechtigung" vom 6. September 2002
der SR Technics Switzerland AG (nachfolgend: SR Technics) "das
Recht und die Pflicht", auf dem Flughafen Zürich bestimmte Bodenab-
fertigungstätigkeiten auszuüben.
Mit schriftlicher "Mahnung" vom 19. Mai 2006 forderte Unique die SR
Technics auf, bis zum 1. Juni 2006 zwei einzeln aufgeführte Rechnun-
gen betreffend "Nutzungsentgelte" (Nr. 90067099 bzw. 5766841) zu
begleichen, und drohte ihr für den Unterlassungsfall unter anderem
an, die Flughafenausweise der für sie tätigen, im Handelsregister ein-
getragenen Personen zu sperren.
B.
Mit einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 30. Mai 2006
gelangte die SR Technics an das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL).
Sie beantragte in der Hauptsache, "[d]ie von der Flughafen Zürich AG
am 19. Mai 2006 verfügte Androhung einer Ausweissperre sei aufzu-
heben, und es sei der Flughafen Zürich AG zu verbieten, die Flugha-
fenausweise der im Handelsregister eingetragenen Personen der Be-
schwerdeführerin zu sperren", falls diese die Rechnungen Nr.
90067099 und 5766841 nicht bis am 1. Juni 2006 bezahle.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2006 stellte das BAZL vorab fest,
dass es zweifelhaft erscheine, ob es sich beim Schreiben von Unique
vom 19. Mai 2006 tatsächlich, wie von der SR Technics geltend ge-
macht, um eine Verfügung handle, die mittels Beschwerde beim BAZL
angefochten werden könne. Es liess diese Frage jedoch einstweilen of-
fen, da es sich aus anderen Gründen zur Behandlung der Eingabe
vom 30. Mai 2006 als zuständig erachtete. Unique wurde sodann – in
Bestätigung entsprechender superprovisorischer Verfügungen vom 31.
Mai und 2. Juni 2006 – für die Dauer des Verfahrens untersagt, den im
Handelsregister eingetragenen Personen der SR Technics die Flugha-
fenausweise zu sperren, soweit eine Sperrung in Zusammenhang mit
den ausstehenden Nutzungsentgelten gemäss den im Schreiben vom
19. Mai 2006 erwähnten Rechnungen stehen würde.
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Mit Verfügung vom 22. November 2007 schrieb das BAZL "[d]as von
der SR Technics mit Eingabe vom 30. Mai 2006 angehobene Be-
schwerde- bzw. Verwaltungsverfahren" als gegenstandslos geworden
ab (Dispositiv-Ziff. 1). Zur Begründung hielt es fest, Unique habe in pa-
rallelen Verfahren erklärt, zukünftig im Zusammenhang mit Nutzungs-
entgelten generell auf die Sperrung von Flughafenausweisen zu ver-
zichten, und sich damit auch dem entsprechenden Rechtsbegehren
der SR Technics "zumindest faktisch" unterzogen. Die Verfahrenskos-
ten wurden Unique auferlegt. Der SR Technics sprach das BAZL keine
Parteientschädigung zu, was es damit begründete, es habe sich beim
angehobenen Verfahren entgegen der Ansicht der SR Technics nicht
um ein Beschwerdeverfahren, sondern um ein "(erstinstanzliches) Ver-
fahren um Erlass einer Verfügung" gehandelt, im erstinstanzlichen Ver-
waltungsverfahren sei aber ein Parteikostenersatz nicht möglich.
C.
Die SR Technics (Beschwerdeführerin) führt mit Eingabe vom 8. Ja-
nuar 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, mit folgen-
den Rechtsbegehren:
"1. Ziffer 1 der Verfügung des BAZL vom 22. November 2007 sei in folgenden
Wortlaut zu ändern:
'Das von der SR Technics Switzerland AG am 30. Mai 2006 angehobene
Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.'
2. Der SR Technics Switzerland AG sei für das vorinstanzliche Beschwerde-
verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'575.05 inkl. Mehrwertsteuer
zuzusprechen."
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe zu
Unrecht angenommen, dass es sich bei ihrer Eingabe vom 30. Mai
2006 um ein Gesuch um Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung ge-
handelt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihre Eingabe vom 30. Mai
2006 klar als "Beschwerde" bezeichnet und darin eingehend dargetan,
dass die Beschwerdevoraussetzungen gegeben seien. So habe sie
insbesondere dargelegt, dass die Beschwerdegegnerin im betreffen-
den Bereich verfügungsbefugt sei und dass die angefochtene Andro-
hung der Sperrung von Flughafenausweisen ungeachtet ihrer Form
Verfügungscharakter aufweise. Verfügungen unterlägen der Beschwer-
de. Indem sich die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren
den von der Beschwerdeführerin gestellten Rechtsbegehren unterzo-
gen habe, sei das betreffende Beschwerdeverfahren, nicht ein erst-
instanzliches Verwaltungsverfahren, gegenstandslos geworden. Das
BAZL verletze die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen über das
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Verwaltungsverfahren, wenn es bei diesem Ausgang des Verfahrens
der Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung
verweigere.
D.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom
4. März 2008 die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, sie sei,
wie sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt habe, zum Er-
lass einer Verfügung in Sachen Nutzungsentgelte nicht befugt. Zu-
ständig dazu sei vielmehr das BAZL, das bei entsprechenden Ent-
scheidungen der Flughafenhalterin auf Gesuch hin eine anfechtbare
Verfügung zu erlassen habe. Dieselbe Zuständigkeitsregelung müsse
auch bezüglich der Durchsetzung solcher Nutzungsentgelte gelten, da
sonst die Zuweisung von Zuständigkeiten zum Erlass von Verfügungen
umgangen werden könnte. Sei aber die Flughafenhalterin gerade nicht
mit der entsprechenden Verfügungsbefugnis ausgestattet worden, kön-
ne auch in der angedrohten Sperrung von Flughafenausweisen keine
Verfügung vorliegen. Selbst bei Bejahung einer Verfügungsbefugnis
der Beschwerdegegnerin in einzelnen Fällen könne in der angedroh-
ten Sperrung von Flughafenausweisen auch deshalb keine Verfügung
erblickt werden, weil es sich dabei um eine Massnahme handle, mit
welcher im Sinne eines Realakts ein Zugang zum Flughafenareal ver-
hindert werden solle.
E.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2008 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde. Sie erneuert ihren Standpunkt, dass es sich bei dem von ihr
durchgeführten Verfahren nicht um ein Beschwerde-, sondern um ein
erstinstanzliches Verwaltungsverfahren gehandelt habe, bei dem die
Zusprechung einer Parteientschädigung ausgeschlossen sei.
F.
In ihrer Replik vom 28. April 2008 bekräftigt die Beschwerdeführerin
ihre Anträge. Sie führt ergänzend aus, als konzessionierte Betreiberin
des Flughafens Zürich sei die Beschwerdegegnerin gesetzlich ver-
pflichtet, einen sicheren Betrieb zu gewährleisten. Die Ausstellung von
Ausweisen für den Zutritt zur luftseitigen, nicht-öffentlichen Flughafen-
infrastruktur sei eines der Mittel, mit welchem die Sicherheit auf dem
Flughafen Zürich gewährleistet werde. Die sicherheitspolizeiliche Re-
gelung des Zutritts des Personals der Bodenabfertiger zur luftseitigen,
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nicht-öffentlichen Flughafeninfrastruktur sei dem öffentlichen Recht
unterstellt. Da der Beschwerdegegnerin in dieser Hinsicht mit der
Erteilung der Konzession eine öffentliche Aufgabe übertragen worden
sei und dies die Verfügungsbefugnis mit einschliesse, bräuchten die
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorzuse-
hen, dass die konzessionierte Flughafenbetreiberin befugt sei, in
diesem Bereich Verfügungen zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss
Art. 33 und 34 VGG als Vorinstanzen gelten, und keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG
gelten auch Beschwerdeentscheide (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 61 VwVG).
Das BAZL gehört zu den in Art. 33 Bst. d VGG genannten Behörden.
Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht ge-
geben. Unabhängig davon, ob es sich beim angefochtenen Entscheid
des BAZL vom 22. November 2007 um eine auf Gesuch hin erlassene
erstinstanzliche Verfügung oder aber um einen Beschwerdeentscheid
handelt, ist das Bundesverwaltungsgericht daher zur Beurteilung der
gegen den Entscheid des BAZL gerichteten Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist zur vorliegenden Beschwerde berechtigt
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
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3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
4.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, entspre-
chend den von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren, in erster
Linie die Frage, ob ihr im vorinstanzlichen, durch Abschreibungsverfü-
gung vom 22. November 2007 erledigten Verfahren zu Unrecht keine
Parteientschädigung zugesprochen wurde. Zur Beantwortung dieser
Frage ist allerdings zunächst zu bestimmen, ob es sich beim vorin-
stanzlichen Verfahren um ein erstinstanzliches, auf Gesuch der Be-
schwerdeführerin hin eröffnetes Verwaltungsverfahren (Art. 1 Abs. 1
i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder aber um ein Beschwerdever-
fahren (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. VwVG) handelte. Nur in letzterem
Fall nämlich käme ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Par-
teientschädigung in Betracht (vgl. Art. 64 VwVG sowie BGE 132 II 47
E. 5.2).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei
mit Bezug auf die Ausstellung und Entziehung von Flughafenauswei-
sen verfügungsbefugt, und in deren schriftlicher Androhung vom
19. Mai 2006 sei denn auch eine Verfügung nach Art. 5 VwVG zu er-
blicken, die sie mittels Beschwerde vom 30. Mai 2006 bei der Vorin-
stanz angefochten habe. Eine entsprechende Verfügungsbefugnis der
Beschwerdegegnerin wird von dieser selbst wie auch von der Vorin-
stanz bestritten, die zudem auch die Frage nach dem Verfügungs-
charakter der Androhung vom 19. Mai 2006 verneinen und entspre-
chend den Standpunkt vertreten, die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 30. Mai 2006 habe in Wirklichkeit ein Gesuch um Eröffnung eines
(erstinstanzlichen) Verwaltungsverfahrens durch die Vorinstanz darge-
stellt.
Vorab ist daher auf die Frage nach der Verfügungsbefugnis der Be-
schwerdegegnerin einzugehen. Nach deren Ausführungen hätte mit
der angedrohten, schliesslich nicht vollzogenen Sperrung der Flugha-
fenausweise der für die Beschwerdeführerin tätigen, im Handelsregis-
ter eingetragenen Personen erreicht werden sollen, dass die über Nut-
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zungsentgelte refinanzierten Infrastrukturanlagen "bis zur Bezahlung
der offenen Forderungen" vorübergehend nicht mehr uneingeschränkt
hätten benutzt werden können (Beschwerdeantwort, S. 7). Dieser
Zusammenhang zwischen der angedrohten Ausweissperrung und den
ausstehenden Nutzungsentgelten gemäss Rechnungen Nr. 90067099
beziehungsweise 5766841 wird auch von der Beschwerdeführerin
anerkannt, führt sie doch etwa in ihrer Replik aus, "unbestrittene
Tatsache" sei, dass sie die Beschwerdegegnerin mit ihrer Androhung
einer Ausweissperre habe zwingen wollen, "Rechnungen zu be-
zahlen", die von ihr bestritten würden (a.a.O., S. 7).
Vor diesem Hintergrund kann die Prüfung der Verfügungsbefugnis der
Beschwerdegegnerin nicht darauf beschränkt bleiben, ob diese zur
Durchsetzung der von ihr gegenüber der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Nutzungsentgelte grundsätzlich befugt war, mittels Verfü-
gung die Sperrung von Flughafenausweisen anzuordnen beziehungs-
weise – sofern darin überhaupt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG er-
blickt werden kann – anzudrohen. Damit verbunden ist nämlich die
Frage, ob der Beschwerdegegnerin mit Bezug auf die Erhebung der
betreffenden Nutzungsentgelte selbst Verfügungsbefugnis zukommt,
was entsprechend vorfrageweise zu prüfen ist. Dies verkennt die Be-
schwerdeführerin, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, die Frage
nach der Verfügungsbefugnis der Beschwerdegegnerin für die Erhe-
bung der betreffenden Nutzungsentgelte, die bereits Gegenstand ei-
nes separaten, vor dem BAZL hängigen Verfahrens bilde, sei vorlie-
gend nicht "Streitgegenstand" und dürfe daher nicht geprüft werden
(Beschwerdeschrift, S. 3; Replik, S. 7).
Die Beschwerdeführerin leitet aus "sicherheitspolizeilichen" Verpflich-
tungen der Beschwerdegegnerin auch deren Befugnis ab, mittels Ver-
fügung die Einziehung oder vorübergehende Sperrung von Flughafen-
ausweisen anzuordnen (vgl. Replik, S. 3 f., und oben, Ziff. F). Dass
aber der Beschwerdegegnerin sicherheitspolizeiliche Befugnisse zur
Durchsetzung von finanziellen Forderungen und insbesondere der
streitigen Nutzungsentgelte zukämen, behauptet selbst die Beschwer-
deführerin nicht. Es braucht daher im vorliegenden Zusammenhang
nicht näher geprüft zu werden, inwieweit sich eine Verfügungsbefugnis
der Beschwerdegegnerin aus luftpolizeilichen Vorschriften ergeben
könnte, so etwa unmittelbar aus Art. 36a Abs. 2 zweiter Satz des Luft-
fahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0), der die Kon-
zessionärin unter anderem auch zur Gewährleistung eines "sicheren"
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Flughafenbetriebs verpflichtet, oder aus der – freilich erst am
15. März 2008 in Kraft getretenen – Bestimmung von Art. 29g Abs. 4
der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der
Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1; vgl. auch die analoge Bestimmung von
Art. 4 Abs. 4 des vom BAZL erlassenen, mit Wirkung seit dem
15. März 2008 aufgehobenen Pflichtenhefts für Flugplatzleiter vom
31. August 2002 [Beilage 3 der Beschwerdeantwort]).
5.
5.1 Ein Flughafenhalter nimmt mit dem Betrieb eines dem öffentlichen
Verkehr dienenden Flughafens (Art. 36a Abs. 1 LFG) eine öffentliche
Aufgabe des Bundes wahr. Mit der Konzessionierung wird ihm das
Recht eingeräumt, einen Flughafen gewerbsmässig zu betreiben und
insbesondere Gebühren zu erheben (Art. 36a Abs. 2 erster Satz LFG;
Art. 10 Abs. 1 VIL). Damit sind "gewisse hoheitliche Befugnisse" ver-
bunden, die er für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben benö-
tigt (BGE 129 II 331 E. 2.3.1; vgl. auch TOBIAS JAAG, Die schweizeri-
schen Flughäfen: Rechtsgrundlagen, Organisation und Verfahren, in:
Rechtsfragen rund um den Flughafen, Zürich 2004 [hiernach: JAAG,
Rechtsgrundlagen], S. 44). Insofern ergibt sich aus seiner Befugnis,
die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen (Verwaltungsbefugnis),
grundsätzlich auch seine Verfügungsbefugnis (vgl. dazu allgemein
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 28 Rz. 19; FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern
1986, S. 43), das heisst mit anderen Worten, dass er im Streitfall zum
Erlass einer Verfügung berechtigt ist (MARC PATRICK STREIT, Grundlagen
und Ausgestaltung von Flughafengebühren im schweizerischen Recht,
Bern 2005, S. 89). Dies gilt namentlich im Bereich der Flughafenge-
bühren nach Art. 36a Abs. 2 erster Satz LFG. So hat das Bundesver-
waltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Entscheid festgehalten,
dass ein Flughafenhalter bei Streitigkeiten über Flughafengebühren
verpflichtet sei, eine Gebührenverfügung zu erlassen, sofern nicht be-
reits dessen Rechnung selbst – aufgrund ihrer Ausgestaltung – die
Merkmale einer Verfügung aufweise (Urteil A-4471/2007 vom 30. Juni
2008 E. 6.4). Unerheblich ist dabei, ob der betreffende Flughafenhalter
öffentlich- oder privatrechtlich organisiert ist. Soweit nämlich eine pri-
vate Flughafenhalterin wie die als Aktiengesellschaft nach Art. 762 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) konstituierte Be-
schwerdegegnerin (§ 2 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Zürich vom
12. Juli 1999 über den Flughafen Zürich [Flughafengesetz, LS 748.1])
in Erfüllung ihr übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bun-
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des verfügt, kommt ihr Behördeneigenschaft nach Art. 1 Abs. 2 Bst. e
VwVG zu (vgl. BGE 121 II 454 E. 2b.aa).
5.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf diese "allgemeinen Grund-
sätze des Bundesverwaltungsrechts über die Verfügungsbefugnis", die
ihrer Ansicht nach auch nahe legen würden, eine Verfügungsbefugnis
der Beschwerdegegnerin im Bereich der Ausstellung und Entziehung
von Flughafenausweisen anzunehmen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 8 ff.,
und insbesondere S. 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich weder
aus Art. 36a Abs. 2 erster Satz LFG noch aus anderen luftfahrtrechtli-
chen Bestimmungen eine generelle Verfügungsbefugnis von Flugha-
fenhaltern entnehmen lässt, die sich auf deren gesamten Tätigkeitsbe-
reich erstrecken würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Flughafen-
haltern selbst im Bereich ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Auf-
gaben im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG nicht ohne weiteres voll-
umfänglich Verfügungsbefugnis zusteht. Zwar gilt – wie erwähnt – der
Grundsatz, dass die Verwaltungsbefugnis einer Behörde in der Regel
mit der Befugnis verbunden ist, konkrete individuelle Rechtsverhältnis-
se des behördlichen Aufgabenbereichs mittels Verfügung autoritativ zu
regeln; die Verfügungsbefugnis entfällt jedoch, wo sie im Gesetz aus-
drücklich oder stillschweigend wegbedungen ist (vgl. BGE 115 V 375
E. 3b; GYGI, a.a.O., S. 43). In diesem Sinne ist der Vorinstanz beizu-
pflichten, wenn sie in der Vernehmlassung ausführt, die Tatsache al-
lein, dass die Beschwerdegegnerin als konzessionierte Flughafenhal-
terin eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, führe noch nicht dazu, dass
die von ihr in dieser Funktion gestützt auf öffentliches Recht vorge-
nommenen Handlungen per se als Verfügungen zu qualifizieren wären
(a.a.O., S. 2). Wie weit die einem Flughafenhalter verliehenen hoheitli-
chen Befugnisse reichen, kann nicht in allgemeiner Weise, sondern
nur mit Blick auf einzelne Teilbereiche seiner Tätigkeit bestimmt wer-
den. Im Folgenden ist daher näher auf das Benutzungsverhältnis zwi-
schen der Beschwerdeführerin als Erbringerin von Bodenabferti-
gunsdiensten und der Beschwerdegegnerin als Flughafenhalterin ein-
zugehen, wie es auch der Geltendmachung der betreffenden Nut-
zungsentgelte durch die Beschwerdegegnerin beziehungsweise der zu
deren Durchsetzung ausgesprochenen Androhung einer Flughafen-
ausweissperrung zugrunde lag.
5.3 Der Flughafenhalter kann die Bodenabfertigungsdienste als Teil
seiner Betriebskonzession auf Dritte übertragen. Er überträgt dabei ei-
gene Rechte und Pflichten und bleibt folgerichtig dem Bund gegenüber
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weiterhin für die Erfüllung der durch Gesetz und Konzession
begründeten Pflichten verantwortlich (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz
LFG). Angesichts dieser Delegation von Rechten und Pflichten aus der
Betriebskonzession untersteht das Benutzungsverhältnis zwischen
dem Flughafenhalter und den Erbringern von Bodenabfertiguns-
diensten ebenfalls dem öffentlichen Recht (STREIT, a.a.O., S. 99 ff.;
JAAG, Rechtsgrundlagen, S. 49 f.). Die der Beschwerdegegnerin erteilte
Konzession sieht denn auch ausdrücklich vor, dass die Rechts-
verhältnisse zu Dritten, denen die Beschwerdegegnerin die Erfüllung
"flughafenspezifischer Aufgaben" wie Treibstoffausschank, Flugzeug-
abfertigung, Passagier-, Gepäck-, Post- und Frachtabfertigung sowie
Catering übertragen hat, dem öffentlichen Recht unterliegen (Konzes-
sionsverfügung des Eidgenössischen Departements für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom 31. Mai 2001, Ziff.
2.3). Ob die Übertragung solcher Aufgaben auf private Dritte eine Be-
leihung darstellt (vgl. allgemein dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 1084 und 1512 ff.; GYGI, a.a.O., S. 56 ff.) und entsprechend
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgt (so TOBIAS JAAG, Der Flug-
hafen Zürich im Spannungsfeld von lokalem, nationalem und
internationalem Recht, in: Festschrift für Martin Lendi, Zürich 1998,
S. 223; vgl. auch STREIT, a.a.O., S. 101; allgemein zum öffentlich-recht-
lichen Vertrag als "Begründungsakt" einer Beleihung TSCHANNEN/ZIM-
MERLI, a.a.O., § 45 Rz. 22), braucht an dieser Stelle nicht abschliessend
beurteilt zu werden. Immerhin ist festzustellen, dass gemäss Art. 11
Ziff. 1 des Anhangs 1 des Betriebsreglements (BR) für den Flughafen
Zürich vom 31. Mai 2001 (Stand am 1. Februar 2005 [Betriebs-
reglement] bzw. 17. November 2006 [Anhang 1]) Rechte und Pflichten
der berechtigten Erbringer von Bodenabfertigungsdiensten in einem
"Vertrag" mit der Flughafenhalterin ("Abfertigungsberechtigung")
geregelt werden (Das neue, so genannt vorläufige Betriebsreglement
ist auch soweit die Bestimmungen über die Bodenabfertigungsdienste
betreffend [Art. 15 BR; Anhang 4], die im Wesentlichen unverändert
geblieben sind, noch nicht in Kraft). So hat auch die Beschwerde-
führerin mit der "Drittabfertigungsberechtigung" vom 6. September
2002 (vgl. oben, Ziff. A) von der Beschwerdegegnerin nicht nur das
Recht erhalten, auf dem Flughafen Zürich bestimmte Bodenabferti-
gungsdienste auszuüben, sondern sie ist darin auch Verpflichtungen
eingegangen, die ihr mangels gesetzlicher Grundlage durch Verfügung
nicht hätten auferlegt werden können, was für die Annahme eines
zumindest vertragsähnlichen Verhältnisses spricht (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/
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UHLMANN, a.a.O., Rz. 1077 und 1084; BERNHARD WALDMANN, Der verwal-
tungsrechtliche Vertrag – Eine Einführung, in: Isabelle Häner/Bernhard
Waldmann [Hrsg.], Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis,
Zürich 2007, S. 14). Bei Streitigkeiten aus verwaltungsrechtlichen
Verträgen sind aber einseitige Anordnungen einer der Vertragsparteien
in der Form der Verfügung in der Regel ausgeschlossen; vielmehr sind
Ansprüche aus dem Vertrag auf dem ordentlichen Verfahrensweg
(Klage oder Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der sachlich
zuständigen Behörde; vgl. im Bundesbereich Art. 35 Bst. a und Art. 36
VGG) durchzusetzen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1131b;
WALDMANN, a.a.O., Rz. 19 f.; THOMAS MÜLLER-TSCHUMI, Leistungsstörungen
bei verwaltungsrechtlichen Verträgen, in: Häner/Waldmann, a.a.O.,
S. 83 - 85).
5.4 Gemäss Schreiben vom 19. Mai 2006 hat die Beschwerdegegne-
rin der Beschwerdeführerin die Sperrung von Flughafenausweisen we-
gen ausstehender Entgelte für Flughafenausweise beziehungsweise
für die exklusive Nutzung bestimmter Flächen angedroht. Die Be-
schwerdegegnerin macht geltend, dass diese Nutzungsentgelte einer
Teilrefinanzierung der Aufwendungen für die Benutzung der luftseiti-
gen Infrastruktur, das heisst namentlich der Aufwendungen im Zusam-
menhang mit dem Ausweisbüro, der Zutrittskontrolle, Zollinfrastruktur
und "Ramp Safety" dienten. Immer aufwendigere Sicherheitsauflagen,
insbesondere auch für Mitarbeitende auf der Luftseite des Flughafens,
hätten die Beschwerdegegnerin gezwungen, für Flughafenausweise
ein Nutzungsentgelt zu erheben (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1, sowie
vorinstanzliche Akten, Nr. 17 S. 9 und Nr. 18/Beilage 7 und 9).
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht näher zu diesen Nutzungs-
entgelten, weil sie die Frage, ob die Beschwerdegegnerin "überhaupt
und gegebenenfalls in welcher Höhe" entsprechende Entgelte verlan-
gen dürfe, nicht als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betrach-
tet (Beschwerdeschrift, S. 3; Replik, S. 7; vgl. bereits oben, E. 4), und
verweist diesbezüglich lediglich auf eine von ihr in einem separaten
Verfahren vor dem BAZL abgegebene Stellungnahme vom 24. Januar
2008 (Beilage 1 zur Replik vom 28. April 2008), auf die hier nicht wei-
ter einzugehen ist.
Vorliegend kann von einer genaueren Charakterisierung dieser Nut-
zungsentgelte ohnehin abgesehen werden, und es braucht auch nicht
im Einzelnen geprüft zu werden, ob ihre Erhebung und Bemessung auf
Seite 11
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einer genügenden gesetzlichen Grundlage im abgaberechtlichen
Sinne beruhen, ist doch hier allein die grundsätzliche Frage nach der
Verfügungsbefugnis der Beschwerdegegnerin von Interesse. Mit Blick
darauf lässt sich aufgrund der Akten feststellen, dass die betreffenden
Nutzungsentgelte keine Flughafengebühren im Sinne von Art. 36a
Abs. 2 erster Satz LFG darstellen, wie sie von der Beschwerde-
gegnerin, als Flughafenhalterin, in eigener Kompetenz mittels Verfü-
gung erhoben werden können (vgl. oben, E. 5.1). Von den Flughafen-
gebühren unterscheiden sich diese Nutzungsentgelte wesentlich da-
durch, dass sie für die Benutzung von Flughafeneinrichtungen zur
Ausübung von Bodenabfertigungsdiensten zu entrichten sind und sich
damit nicht unmittelbar auf die Benutzung der Flughafeninfrastruktur
"durch den Luftverkehr" (Art. 39 Abs. 1 LFG) selbst beziehen. Der
Begriff des "Luftverkehrs" ist nämlich in dem Sinne eng auszulegen,
dass er nur die für die Ausübung der Luftfahrt unmittelbar notwendigen
Anlagen umfasst (so zutreffend STREIT, a.a.O., S. 46; vgl. auch das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4471/2007 vom
30. Juni 2008 E. 4 und 5). Keine Anwendung finden damit aber auch
die für die Festlegung von Flughafengebühren geltenden Bestimmun-
gen von Art. 32 ff. VIL. Vielmehr ist der Beschwerdegegnerin darin
zuzustimmen, dass hier die Sonderregelung von Art. 29a und Art. 29b
VIL massgeblich ist (vgl. Beschwerdeantwort, S. 6), auf die nach-
folgend näher einzugehen ist.
5.5
5.5.1 Im Anhang zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft vom 21. Juni
1999 (SR 0.748.127.192.68), in Kraft seit dem 1. Juni 2002, ist unter
den Verordnungen und Richtlinien der EU, welche von der Schweiz
übernommen worden sind (Art. 1 Abs. 2 und Art. 32), auch die Richtli-
nie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum
Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemein-
schaft (hiernach: Richtlinie 96/67/EG; Amtsblatt Nr. L 272 vom
25.10.1996 S. 36 ff.) aufgeführt. Im Hinblick auf eine einheitliche Um-
setzung dieser Richtlinie innerhalb der Schweiz (vgl. Botschaft zur Ge-
nehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der
EG, BBl 1999 6260) hat der Gesetzgeber mit Art. 29a und Art. 29b VIL
erstmals Vorschriften über Bodenabfertigungsdienste erlassen. Art.
29a VIL verweist für die Organisation und den Betrieb der Bodenabfer-
tigungsdienste auf den schweizerischen Flughäfen generell auf die
Richtlinie 96/67/EG (zu deren Anwendungsbereich vgl. Urteil des
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BVGer A-4471/2007 vom 30. Juni 2008 E. 9.2.1 f.). Die Flugplatzhalter
haben in ihren Betriebsreglementen den Marktzugang zu den
Bodenabfertigungsdiensten nach den Anforderungen dieser Richtlinie
sowie des Anhangs der VIL betreffend die Bodenabfertigungsdienste
(VIL-Anhang) zu regeln (Art. 29b Abs. 1 VIL). Im vorliegenden
Zusammenhang sind in erster Linie Ziff. 10 und 11 VIL-Anhang von
Bedeutung, die wie folgt lauten:
"10. Der Zugang zu den Flughafeneinrichtungen im Sinn von Artikel 16 [Richt-
linie 96/67/EG; vgl. Einleitungssatz VIL-Anhang] ist vom Flugplatzhalter
sicherzustellen.
11. Entscheidungen des Flugplatzhalters können nach den Artikeln 7 Absatz
2, 11 und 16 im Sinne von Artikel 21 dem Bundesamt [für Zivilluftfahrt]
vorgelegt werden, welches eine Verfügung erlässt."
Art. 21 Richtlinie 96/67/EG schreibt den Mitgliedstaaten mit Bezug auf
"Entscheidungen" oder "Einzelmassnahmen" nach Art. 7 Abs. 2,
Art. 11 und Art. 16 Richtlinie 96/67EG vor, einen "Rechtsbehelf" bei ei-
ner "unabhängigen öffentlichen Behörde" vorzusehen. Art. 16 Richtli-
nie 96/67/EG weist die Mitgliedstaaten an, die erforderlichen Massnah-
men zu treffen, um Erbringern von Bodenabfertigungsdiensten den Zu-
gang zu den Flughafeneinrichtungen soweit erforderlich zu gewährleis-
ten (Abs. 1), und legt Bemessungsgrundsätze für den Fall fest, dass
dieser Zugang mit der Entrichtung eines "Entgelts" verbunden ist (Abs.
3). Bei diesem "Entgelt" handelt es sich um eine Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen und den Unterhalt der Anlagen und Vorrichtungen
des Flughafens, während eigentliche Marktzutrittsentgelte unzulässig
sind (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
[EuGH] vom 16. Oktober 2003 in der Rechtssache C-3363/01, Flugha-
fen Hannover-Langenhagen GmbH gegen Deutsche Lufthansa AG,
Sammlung der Rechtsprechung [Slg.] 2003, I-11893, Randnr. 40 ff.,
bestätigt im Urteil vom 14. Juli 2005 in der Rechtssache C-386/03,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Deutschland,
Slg 2005, I-06947, Randnr. 34 - 36).
5.5.2 Die Beschwerdegegnerin hat die vorstehend beschriebenen Vor-
gaben der EU-Richtlinie 96/67/EG und des VIL-Anhangs in ihrem Be-
triebsreglement vom 31. Mai 2001 umgesetzt. Dessen Art. 128 sieht
vor, dass der Marktzugang zu den Bodenabfertigungsdiensten am
Flughafen Zürich im Anhang 1 des Betriebsreglements geregelt wird.
Im betreffenden Anhang wird unter anderem festgelegt, dass den Er-
bringern von Bodenabfertigungsdiensten Zugang zu den Flughafenein-
richtungen gewährt wird, soweit dies für die Ausübung ihrer Tätigkeit
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erforderlich ist, und dass für diesen Zugang ein Entgelt erhoben wird,
dessen Höhe vertraglich näher geregelt wird (Art. 8 bzw. Art. 11 Ziff. 1
und 2). "Entscheidungen", die von der Flugplatzhalterin in diesem Zu-
sammenhang getroffen werden, können gemäss Art. 12 BR-Anhang 1
dem BAZL vorgelegt werden, welches eine anfechtbare Verfügung er-
lässt.
5.5.3 Bei den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Nut-
zungsentgelten auf "Flughafenausweisen" beziehungsweise für die
"exklusive Nutzung bestimmter Flächen" handelt es sich offensichtlich
um eine Gegenleistung für den Zugang zu den Flughafeneinrichtungen
im Sinne von Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 96/67/EG beziehungsweise
Art. 8 Ziff. 3 BR-Anhang 1. Deshalb macht die Beschwerdegegnerin zu
Recht geltend, ihr komme keine Befugnis zu, die betreffenden Nut-
zungsentgelte verfügungsweise zu erheben, und entsprechende Rech-
nungen stellten daher blosse "Entscheidungen" im Sinne von Ziff. 11
VIL-Anhang dar (vgl. vorinstanzliche Akten Nr. 18/Beilagen 2 und 3; so
im Übrigen auch das BAZL in einer Verfügung vom 25. Juni 2007 i.S.
X., Y. und Z. gegen Unique [E. I. 3b S. 5 f.], Beilage 2 zur Beschwerde-
antwort der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2008).
Ob solche "Entscheidungen" nur von den betroffenen Erbringern von
Bodenabfertigungsdiensten dem BAZL zum Erlass einer Verfügung
vorgelegt werden können oder ob ein entsprechendes Antragsrecht
auch dem Flugplatzhalter selbst zusteht, kann vorliegend offen blei-
ben, da die Zuständigkeit der Vorinstanz zum Erlass der angefochte-
nen Verfügung vom 22. November 2007 nicht streitig ist.
5.6 Wenn der Beschwerdegegnerin aber keine Verfügungsbefugnis mit
Bezug auf die Erhebung der betreffenden Nutzungsentgelte selbst zu-
kommt, liegt es auf der Hand, dass ihr eine entsprechende Verfü-
gungsbefugnis auch nicht zur einseitigen Durchsetzung solcher Nut-
zungsentgelte zustehen kann. Mangels Verfügungsbefugnis der Be-
schwerdegegnerin kann daher im Schreiben vom 19. Mai 2006 keine
Verfügung erblickt werden, dies unabhängig davon, ob dieses Schrei-
ben überhaupt die (weiteren) Strukturmerkmale einer Verfügung nach
Art. 5 VwVG aufwies. Unter welchen Voraussetzungen daher entspre-
chende Androhungen grundsätzlich Verfügungscharakter aufweisen
können (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O, § 28 Rz. 27 f.), braucht damit nicht
mehr geprüft zu werden, weshalb es sich auch erübrigt, näher auf die
diesbezüglichen Ausführungen der Parteien einzugehen. Stellte das
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betreffende Schreiben keine Verfügung dar, so lag auch kein
Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde an die Vorinstanz vor (vgl.
Art. 44 VwVG). Diese hat die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
30. Mai 2006 daher zu Recht letztlich nicht als Beschwerde, sondern
als Gesuch um Erlass einer Verfügung im Rahmen eines
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens behandelt. In einem gewissen
Widerspruch dazu steht, dass in Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen
Verfügung vom 22. November 2007 von einem "Beschwerde- bzw.
Verwaltungsverfahren" die Rede ist und der Beschwerdegegnerin die
Verfahrenskosten unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 VwVG, also eine
einzig im Beschwerdeverfahren nach Art. 44 ff. VwVG anwendbare
Bestimmung (BGE 132 II 47 E. 3.3), auferlegt werden (vgl. Erwägung
7). In Erwägung 8 dieser Verfügung hält die Vorinstanz jedoch klar und
unzweideutig fest, dass es sich bei dem mit Eingabe vom 30. Mai 2006
eingeleiteten Verfahren, nicht um ein Beschwerdeverfahren, sondern
um "ein (erstinstanzliches) Verfahren um Erlass einer Verfügung"
handle. Im Übrigen hatte sie bereits in den Zwischenverfügungen vom
31. Mai, 2. Juni und 31. Juli 2006 angedeutet, dass sie sich nicht als
Beschwerdeinstanz, sondern gestützt auf Ziff. 11 VIL-Anhang
beziehungsweise in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 2
LFG; Art. 3b VIL) als zur Behandlung der Eingabe vom 30. Mai 2006
zuständig erachtete.
6.
Mit Blick auf den eigentlichen Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens (vgl. oben, E. 4) ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass es
sich bei dem mit Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2007
abgeschlossenen Verfahren nicht um ein Beschwerdeverfahren nach
Art. 44 ff. VwVG handelte, weshalb ein Anspruch auf eine Parteient-
schädigung nach Art. 64 Abs. 1 VwVG von vornherein ausser Betracht
fiel und der Beschwerdeführerin zu Recht keine Parteientschädigung
zugesprochen wurde. Die Beschwerde vom 8. Januar 2008 erweist
sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei und hat die auf Fr. 2'500.-- festzusetzenden Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Be-
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trag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
8.
Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin auch im
vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Schliesslich steht auch der obsiegenden
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu, da sie sich in kei-
nem Stadium des Verfahrens vertreten liess und ihr deshalb keine
Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. auch
Art. 9 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 31-16-4952'ZRH / nua; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Mario Vena
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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