Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1372/2011
U r t e i l v om 2 3 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien X._______,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST; Verkauf über die Gasse (1. Semester 2002 2.
Semester 2004).
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Sachverhalt:
A.
X._______ (Steuerpflichtiger) verfügte im hier strittigen Zeitraum über
eine Bewilligung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur
Abrechnung der Mehrwertsteuer nach der Saldosteuersatzmethode
(SSS). Die ESTV bewilligte gestützt auf die Angaben des
Steuerpflichtigen den Saldosteuersatz für "Cafetier, Verpflegungskioske"
in der Höhe von 0.6%.
B.
B.a Am 11. Juni 2001 teilte der Treuhänder des Steuerpflichtigen, Herr
Y._______, der ESTV mit, dass das Gebäude, in dem der
Steuerpflichtige seine Tätigkeit ausübe, umgebaut werde. Nach dem
Umbau würden "einige Sitzgelegenheiten (ohne Regenschutz) in der
Nähe für die Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, die auch für die Kunden
des Verpflegungskioskes genützt werden könnten". Der Treuhänder
erkundigte sich danach, ob auch nach den baulichen Veränderungen der
gesamte Umsatz mit dem Saldosteuersatz von 0.6% abgerechnet werden
könne.
Anlässlich des daran anschliessenden Telefonats vom 18. Juni 2001
zwischen einem Mitarbeiter der ESTV und dem Treuhänder notierte sich
der Mitarbeiter der ESTV Folgendes: "Gem. Tel. Herr Y._______ 97%
Take Away. Es gibt eine Nische, wo bei Regenwetter gestanden wird,
aber von Kons.möglichkeit kann nicht die Rede sein. Es ist auch kein
Kiosk mit Verpfl.möglichkeit, sondern wirklich ein Take Away. Kann in
diesem Fall weiter mit 0.6% SSS arbeiten" (act. 2). Der Treuhänder hielt
in seinen Notizen Folgendes fest: "(…) seiner Einschätzung nach; ja
0.6%. Allenfalls könnte ein Teil ≈ 5% des Umsatzes zu einem höheren
Satz abgerechnet werden; er glaubt es aber nicht" (Beschwerdebeilage
2).
B.b In der Folge errichtete die Stadt […] als Eigentümerin vor dem
Verpflegungskiosk des Steuerpflichtigen 3 Stehtische mit 912 und 8
Tische mit 24 Sitzplätzen.
C.
Im April 2005 führte die ESTV beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle
durch. Sie stellte fest, dass der Steuerpflichtige am 26. Februar 2002 mit
der Stadt einen Mietvertrag über den Betrieb eines Verpflegungskioskes
mit BoulevardCafé abgeschlossen hatte. Angesichts dieses Vertrages
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und der nun vorhandenen Konsumationsmöglichkeiten kam die ESTV
zum Ergebnis, dass sich gegenüber dem Schreiben vom 11. Juni 2001
die Situation beim Steuerpflichtigen verändert hatte. Sie beanstandete,
dass der Steuerpflichtige keine organisatorische Trennung zwischen den
Einnahmen aus dem Gastgewerbe und denjenigen aus dem Takeaway
vorgenommen hatte. So seien sämtliche Einnahmen mit derselben Kasse
erfasst worden. Dabei hätten die Kassacoupons keine Unterteilung der –
für Takeaway und Gastgewerbe geltenden unterschiedlichen –
Steuersätze ausgewiesen. Mangels dieser organisatorischen Trennung
forderte die ESTV mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 275'960 vom 15.
April 2005 für die Zeit vom 1. Mai 2002 bis zum 31. Dezember 2004
Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 102'849.25 nach
(Steuersatzdifferenz zwischen dem tatsächlich anzuwendenden
Saldosteuersatz von 5.2% [für Restaurant] und dem zu Unrecht
angewandten Saldosteuersatz von 0.6%).
D.
Der Steuerpflichtige bestritt am 19. April 2005 die Nachbelastung und
verlangte einen anfechtbaren Entscheid. Dieser erging am 14. Februar
2006.
Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 16. März 2006 Einsprache,
welche mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2011 abgewiesen
wurde. Die ESTV führt im Wesentlichen aus, die getrennte Erfassung der
Verkäufe von Ess und Trinkwaren "über die Gasse" einerseits sowie der
gastgewerblichen Leistungen anderseits sei zwingende Voraussetzung
dafür, dass die zum Mitnehmen bestimmten Ess und Trinkwaren mit dem
reduzierten Steuersatz abgerechnet werden könnten. Mangels dieser
organisatorischen Trennung unterlägen die erzielten Umsätze somit der
Steuer zum Normalsatz resp. dem Saldosteuersatz für gastgewerbliche
Leistungen in der Höhe von 5.2%. Eine schätzungsweise Ermittlung der
zum reduzierten Satz zu versteuernden Umsätze sei nicht zulässig.
E.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2011 gelangte der Steuerpflichtige
(Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte – unter
Kosten und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des vorinstanzlichen
Einspracheentscheides und die nachträgliche Erhebung von
Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 21'000.. Er bestritt nicht, in der
fraglichen Periode die erforderliche Trennung organisatorischer Art nicht
vorgenommen zu haben. Mittlerweile habe er aber die notwendigen
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Massnahmen ergriffen. Anhand der nun vorhandenen Erfahrungszahlen
könnten die Umsätze, die auf mitgenommene Ess und Trinkwaren sowie
jene, die auf die gastgewerblichen Leistungen entfielen, rückwirkend
schätzungsweise ermittelt werden. Zu dieser Schätzung sei die ESTV
verpflichtet. Indem sie dies nicht tue, handle sie willkürlich.
Die ESTV (Vorinstanz) beantragte am 28. April 2011 die Abweisung der
Beschwerde und verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor.
Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
(MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt
hat sich in den Jahren 2002 bis 2004 zugetragen, also vor dem
Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG
bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt
darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während
ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb in materieller Hinsicht dem bisherigen Recht, d.h. dem
Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG, AS 2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
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neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3, vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2 und E. 5.7, A6642/2008 vom
8. November 2010 E. 1.3, A7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit
Hinweisen).
1.3.
1.3.1. Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) lässt sich der
Anspruch auf Begründung eines Entscheides ableiten. Demnach muss
die Begründung so abgefasst sein, dass die betroffene Person den
Entscheid sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BGE
134 I 83 E. 4.1, 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2007/21 E. 10.2, statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3527/2010 vom 7. Juni 2011 E.
2.1, A2925/2010 vom 25. November 2010 E. 1.2.2.3 mit Hinweisen).
Die Behörde ist hingegen nicht verpflichtet, sich zu allen
Rechtsvorbringen der Parteien zu äussern. Vielmehr kann sie sich auf die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler:
BGE 133 III 439 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A3527/2010 vom 7. Juni 2011 E. 2.2, A3123/2008 vom 27. April 2010
E. 2.2.2). Der genaue Umfang der Begründungspflicht lässt sich nur
begrenzt abstrakt erfassen; er muss im Einzelfall individuell bestimmt
werden. An die Begründung sind umso strengere Anforderungen zu
stellen, je unbestimmter die Rechtsgrundlage und je grösser der der
Behörde eingeräumte Spielraum ist (grundlegend: BGE 112 Ia 107 E. 2b,
vgl. auch BGE 129 I 232 E. 3.3; BVGE 2008/47 E. 3.2; LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht: Eine Untersuchung über die Pflicht
der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 33, 186 f.).
1.3.2. Der Gehörsanspruch ist gemäss ständiger Rechtsprechung
formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126
I 19 E. 2d/bb; BVGE 2008/26 E. 5.2.1, Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts A1543/2006 vom 14. April 2009 E. 2.1, A
1506/2006 vom 3. Juni 2008 E. 2.1.1).
1.3.3. Der Beschwerdeführer behauptet im vorliegenden Fall eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich nämlich
nicht mit seinem Argument, wonach ihre Schätzung willkürlich sei,
befasst. Nur schon deswegen sei der Einspracheentscheid aufzuheben.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz – entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers – keine Schätzung vorgenommen, sondern hat die
zum reduzierten Satz deklarierten Takeaway Leistungen unter
Anwendung des Normalsatzes resp. des entsprechenden
Saldosteuersatzes aufgerechnet. Sie begründete dies damit, dass die
organisatorische Trennung zwischen den gastgewerblichen Leistungen
und den Verkäufen "über die Gasse" eine zwingende Voraussetzung
dafür sei, um letztere überhaupt zum reduzierten Satz abrechnen zu
können. Fehle diese Trennung, komme der Normalsatz zur Anwendung.
Damit hat die Vorinstanz hinreichend aufgezeigt, von welchen
Überlegungen sie sich leiten liess (E. 1.3.1). Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann somit keine Rede sein. Abgesehen davon muss
sich die Vorinstanz nicht zu allen Rechtsvorbringen der Partei äussern,
wenn sie sich – wie hier getan – auf die für ihren Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränkt (E. 1.3.1).
2.
2.1. Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio.
steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als
Fr. 60'000. Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massgebenden
Saldosteuersatz – zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 59 Abs. 1
aMWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Diese
Abrechnungsart muss während fünf Jahren beibehalten und kann bei
Verzicht auf die Anwendung frühestens nach fünf Jahren wieder gewählt
werden (Art. 59 Abs. 3 aMWSTG). Mit der Anwendung der
Saldosteuersätze soll nur der administrative Aufwand der
steuerpflichtigen Person hinsichtlich Buchhaltung und Steuerabrechnung
vereinfacht werden. Die Steuerleistung soll mit oder ohne Erleichterung
prinzipiell die gleiche sein. Die Abrechnung nach den Saldosteuersätzen
ist bei der ESTV zu beantragen und trotz Wahlrecht der steuerpflichtigen
Person muss der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz von der ESTV
vorgängig bewilligt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008
vom 24. Februar 2009 E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
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5751/2010 vom 17. März 2011 E. 2.3.1, A6602/2010 vom 11. Januar
2011 E. 3.2.2, A1423/2006 vom 23. Oktober 2007 E. 2.1, A1377/2006
vom 20. März 2007 E. 2.2 f.; Entscheid der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission [SRK] 2004015 vom 12. Januar 2006 E. 3;
MAKEDON JENNI, in , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, N. 12 und 14 zu Art. 59).
Für Verpflegungskioske bzw. sog. Takeaway gilt ein Saldosteuersatz von
0.6%, für gastgewerbliche Leistungen ein solcher von 5.2%
(Spezialbroschüre der ESTV Nr. 03, Saldosteuersätze [610.53003],
gültig vom 1. Januar 2001 bis zum 30. Juni 2004, Ziff. 16.4.1, 16.4.6,
ebenso die Spezialbroschüre der ESTV Nr. 03a, Saldosteuersätze
[610.53003a], gültig vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007, Ziff.
15.1.1, 15.1.6).
2.2.
2.2.1. Art. 36 Abs. 3 aMWSTG sieht einen (ordentlichen) Steuersatz von
7.6% vor. Für die Lieferungen und den Eigenverbrauch von Ess und
Trinkwaren (ausgenommen alkoholische Getränke) legt Art. 36 Abs. 1
Bst. a Ziff. 2 aMWSTG einen reduzierten Steuersatz von 2.4% fest; er gilt
jedoch nicht für Ess und Trinkwaren, die im Rahmen von
gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden. Als gastgewerbliche
Leistung gilt die Abgabe von Ess und Trinkwaren, wenn die
steuerpflichtige Person sie beim Kunden zubereitet beziehungsweise
serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere
Vorrichtungen bereithält; sind die Ess und Trinkwaren zum Mitnehmen
oder zur Auslieferung bestimmt und sind geeignete organisatorische
Massnahmen zum Nachweis eines solchen "Verkaufs über die Gasse"
getroffen worden, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung (vgl.
dazu auch PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO,
Traité TVA, Basel 2009, Kapitel 4 N. 200, S. 641 ff.; MARTIN KOCHER, in
, a.a.O., N. 14 ff. zu Art. 36).
2.2.2. Die ESTV hat dabei (hauptsächlich zur Verordnung des
Bundesrates vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV, AS
1994 1464]) folgende Praxis entwickelt:
Die Konsumationsmöglichkeit an Ort und Stelle ist gegeben, wenn
besondere Einrichtungen oder Vorrichtungen (z.B. Tische, Stühle, Bänke,
Theke, Konsumationsvorrichtungen in Zügen, Reisecars) für die
Konsumation an Ort und Stelle bestehen (Prinzip bestätigt in BGE 123 II
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Seite 8
16 E. 6f, Urteile des Bundesgerichts 2A.68/2003 vom 31. August 2004
E. 3.3, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 76
S. 212, vgl. auch 2C_662/2007 vom 23. Juli 2008 E. 1). Ob diese
Einrichtungen dem Leistungserbringer gehören oder von einem Dritten
zur Verfügung gestellt werden, und ob die Konsumationsmöglichkeit vom
Kunden benützt wird oder nicht, spielt keine Rolle. Ebenso wenig von
Bedeutung ist, ob die besonderen Einrichtungen oder Vorrichtungen
ausreichen, um sämtlichen Kunden den Konsum an Ort und Stelle zu
ermöglichen. So genügt bereits ein einziger Tisch für die Annahme einer
Konsumationsmöglichkeit. Eine Servierleistung ist unter anderem
gegeben durch den Ausschank von Getränken in Gläsern, Tassen usw.
und/oder das Bedienen der Gäste (Wegleitung für
Mehrwertsteuerpflichtige 2001, Rz. 142 ff.; Branchenbroschüre der ESTV
Nr. 08 Hotel und Gastgewerbe [610.54008], gültig vom 1. Januar 2001
bis zum 31. Dezember 2007, Ziff. 1.2.2 f.; vgl. dazu auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_662/2007 vom 23. Juli 2008 E. 2.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1423/2006 vom 23. Oktober 2007 E. 2.2.2;
Entscheide der SRK vom 21. Juli 2000, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.110 E. 3c, 2004015
vom 12. Januar 2006 E. 4c; vgl. dazu auch MOLLARD/OBERSON/TISSOT
BENEDETTO, a.a.O., Kapitel 4 N. 200, S. 642). Bei der Beurteilung der
Frage, ob die Steuerpflichtige besondere Vorrichtungen für den Konsum
an Ort und Stelle bereithält, kommt es auf die tatsächlichen
wirtschaftlichen Begebenheiten an (Entscheid der SRK vom 18. Mai
1998, veröffentlicht in MWSTJournal 3/98, S. 138 E. 7, 2004015 vom
12. Januar 2006 E. 4c; vgl. DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den
entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 112).
2.2.2.1 Die ESTV änderte ab dem 1. Juli 2005 die Praxis für den Verkauf
von Ess und Trinkwaren zum Mitnehmen (Praxisänderung 610.52602,
Ziff. 2.10) dahingehend, als dass u.a. sog. gemischte Betriebe (Betriebe,
die sowohl gastgewerbliche Leistungen erbringen als auch Verkäufe
"über die Gasse" [sog. Takeaway] tätigen) wie Imbissbars bzw.
Imbissstände ihre zum Normalsatz steuerbaren gastgewerblichen
Leistungen mit einer Pauschale abrechnen dürfen, sofern sie über nicht
mehr als 20 Sitz oder Stehplätze verfügen. Die übrigen Verkäufe von
Ess und Trinkwaren "über die Gasse" unterliegen dabei dem reduzierten
Steuersatz, auch wenn keine organisatorischen Massnahmen zu deren
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Seite 9
Trennung (vgl. E. 2.2.3) vorgenommen worden sind (vgl. dazu
MOLLARD/OBERSON/TISSOT BENEDETTO, a.a.O., Kapitel 4 N. 200, S. 643).
2.2.2.2 Nach dieser neuen Verwaltungspraxis gelten als Imbissbars bzw.
Imbissstände z.B. Wurst, Kebab, Pizza oder Pouletlokalitäten (inkl.
Getränkeverkauf), deren Umsatz aus Takeaway mehr als 50% des
Gesamtumsatzes beträgt. In einem ersten Schritt werden die zum
Normalsatz steuerbaren Umsätze aus dem Verkauf alkoholischer
Getränke, Raucherwaren und Ähnliches aufgrund einer
Zuschlagskalkulation ermittelt. Bedingung dafür ist die Erfassung des
entsprechenden Warenaufwandes auf separate Konti. In einem zweiten
Schritt werden die derart ermittelten Umsätze vom Gesamtumsatz (für
Ess und Trinkwaren, Raucherwaren usw.) in Abzug gebracht. Vom
verbleibenden Umsatz sind bei Imbissbars bzw. ständen 50% zum
Normalsatz und 50% zum reduzierten Satz zu versteuern
(Praxisänderung 610.52602, Ziff. 2.10).
2.2.3. Damit im gleichen Betrieb bei Erbringung von eigentlichen
gastgewerblichen Leistungen neben der blossen Abgabe von Ess und
Trinkwaren auf letztere der reduzierte Steuersatz anwendbar ist, bedarf
es geeigneter organisatorischer Massnahmen (Art. 36 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2
aMWSTG).
Die Verwaltung hat, um die verlangte organisatorische Trennung zu
konkretisieren, folgende, von der Rechtsprechung geschützte Praxis
entwickelt: Derjenige Teil des Betriebes, der die gastgewerblichen
Leistungen tätigt, ist vom Bereich, der dem Verkauf "über die Gasse"
dient, organisatorisch zu trennen. Dies kann entweder durch für beide
Bereiche getrennte Kassen oder aber durch eine entsprechend
programmierte Kasse geschehen. In beiden Fällen müssen auf dem
Kassastreifen mindestens Name, Adresse und Mehrwertsteuernummer
des Leistungserbringers sowie die einzelnen Waren oder die detaillierten
Warengruppen mit den jeweils zugehörigen Steuersätzen aufgeführt sein.
Die SRK und nachfolgend auch das Bundesverwaltungsgericht
erachteten diese Angaben als notwendig für die Anwendung des
reduzierten Steuersatzes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
1423/2006 vom 23. Oktober 2007 E. 2.2.3). Im Weiteren sind die
Umsätze aus den beiden, organisatorisch getrennten Geschäftsbereichen
gesondert zu verbuchen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
1423/2006 vom 23. Oktober 2007 E. 2.2.3; Entscheide der SRK vom 12.
November 2002, veröffentlicht in VPB 67.80 E. 3bb und in Steuer Revue
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Seite 10
[StR] 2003 S. 230, 2004015 vom 12. Januar 2006 E. 3c; vgl. auch BGE
123 II 34 E. 9b i.f., allerdings Hauslieferungen betreffend).
2.3.
2.3.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der
Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner
Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls
unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. statt vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7809/2010 vom 5. September
2011 E. 2.3).
2.4.
2.4.1. Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe
sondere die Buchführungspflicht (vgl. anstelle vieler: BVGE 2009/60
E. 2.5.1). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die
Mehrwertsteuerpflichtige ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu
führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung
der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der
abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und zuverlässig
ermitteln lassen.
2.4.2. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG
eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung
ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht
nur Geschäftsbücher im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen
sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf
fentlicht in ASA 69 S. 518) – die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur
Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht
einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als
Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend
BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404; zur Rechtslage bei den direkten
Steuern THOMAS STADELMANN, Beweislast oder Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen, veröffentlicht in StR 2001, S. 258 ff.,
S. 260).
A1372/2011
Seite 11
3.
3.1. Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, im
strittigen Zeitraum keine organisatorischen Massnahmen getroffen zu
haben, um die gastgewerblichen Leistungen von den Verkäufen "über die
Gasse" abzugrenzen. Gemäss Kontrollbericht (act. 3) wies er gegenüber
den Kunden die Mehrwertsteuer nicht aus. Unbestritten ist zudem, dass
der Beschwerdeführer sowohl zum Normalsatz als auch zum reduzierten
Satz steuerbare Leistungen erbrachte bzw. erbringt. Unbestritten ist auch,
dass der Beschwerdeführer über mehr als 20 Sitzplätze verfügt und somit
die neue Verwaltungspraxis (vgl. E. 2.2.2.1) nicht anwendbar ist. Strittig
ist jedoch die Rechtsfolge der Unterlassung der organisatorischen
Trennung. Während die Vorinstanz davon ausgeht, dass diesfalls der
gesamte Umsatz dem Normalsatz unterliegt, verlangt der
Beschwerdeführer eine anteilsmässige Aufteilung mittels Schätzung. Im
Nachgang der Kontrolle durch die Vorinstanz habe er die erforderlichen
organisatorischen Massnahmen getroffen. Anhand der mittlerweile
vorliegenden Umsatzzahlen gemäss den Buchhaltungen der Jahre 2005
und 2006 – sowie aufgrund der langen Verfahrensdauer nun auch der
fortfolgenden Jahre – könne der jeweilige Anteil geschätzt werden.
Demnach entfielen 80% auf den Verkauf "über die Gasse" und 20% auf
die Konsumationen vor Ort. Dementsprechend sei er bereit, 20% von den
geforderten Fr. 102'849.25 zu bezahlen und Mehrwertsteuern in der Höhe
von rund Fr. 21'000. zu entrichten.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass vom Erfordernis der geeigneten
organisatorischen Trennung, um die zum Mitnehmen bestimmten Ess
und Trinkwaren von denjenigen abzugrenzen, die an Ort und Stelle
konsumiert werden, die Frage der Rechtsfolge bei dessen
Nichtbeachtung zu unterscheiden ist. Die Gesetzesbestimmung äussert
sich hierzu nicht (vgl. E. 2.2.1). Aus der bisher ergangenen
Rechtsprechung ergibt sich Folgendes:
3.2.1. In BGE 123 II 16 E. 9c (betreffend Hauslieferungen von Ess und
Trinkwaren aus Restaurants) hat sich das Bundesgericht erstmals mit der
Rechtsfolge befasst, wenn die Steuerpflichtige den Anteil
steuersatzreduzierter von demjenigen der zum Normalsatz steuerbaren
Leistungen nicht hinreichend abgegrenzt hat. Es hielt diesbezüglich fest:
Könne die Steuerpflichtige nicht genügend nachweisen, dass es sich um
(zum reduzierten Satz steuerbare) Hauslieferungen handle, könne die
ESTV die Anwendung des ermässigten Steuersatzes auf einem Teil des
Umsatzes verweigern und müsse zu einer Ermessenseinschätzung
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Seite 12
schreiten. Das Gericht stützte sich dabei auf die Vorschriften betreffend
die Buchführung und die Ermesseneinschätzung (Art. 47 Abs. 1 und Art.
48 aMWSTV, entspricht weitgehend Art. 58 Abs. 1 und Art. 60 aMWSTG,
vgl. E. 2.4).
3.2.2. Nach diesem Urteil hat sich die SRK verschiedentlich mit
vergleichbaren oder ähnlichen Problemen befasst:
In mehreren Fällen betreffend die Qualifizierung der Leistung von Mini
Bars in Eisenbahnzügen stand die Streitfrage im Zentrum, ob es sich
dabei entweder um gastgewerbliche Leistungen oder um die Abgabe von
Ess und Trinkwaren handelt, mit der Folge, dass entweder (je
vollumfänglich) der Normalsatz oder der reduzierte Satz anzuwenden war
(vgl. Entscheide der SRK 1999114 vom 21. Juli 2000, veröffentlicht in
VPB 65.110, 2002014 vom 17. Januar 2003, bestätigt mit Urteil des
Bundesgerichts 2A.69/2003 vom 31. August 2004, 2002013 vom
17. Januar 2003). In anderen Fällen befasste sich die SRK mit der Frage,
ob sich die bei der steuerpflichtigen Person vorhandenen Vorrichtungen
überhaupt für die gastgewerbliche Konsumation eigneten, sodass von
gastgewerblichen Leistungen auszugehen war, oder ob die von der
steuerpflichtigen Person behauptete, organisatorische Trennung auch
tatsächlich vorlag, um die zum Normalsatz von den zum reduzierten Satz
steuerbaren Leistungen abgrenzen zu können. Die Berechnung der
Steuer war jeweils nicht Streitgegenstand, so dass die Frage, ob eine
Ermessenseinschätzung Platz greife, nicht zu diskutieren war
(Entscheide der SRK 2001138 vom 12. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.80 und 2003011 vom 29. Oktober 2003 [die jeweiligen
Beschwerdeführer waren – wie sich herausstellte zu Unrecht – der
Auffassung, sie hätten die erforderlichen organisatorischen Massnahmen
eingehalten, um die gastgewerblichen Leistungen und die Verkäufe "über
die Gasse" auseinanderzuhalten], 2004015 vom 12. Januar 2006
[betreffend die Frage, ob eine mobile, zylinderförmige Konstruktion mit
integrierter Abfallentsorgung als Konsumationsvorrichtung zu gelten hat]).
Erst im Entscheid 2004180 und 2004181 vom 4. September 2006 E. 5
(betreffend zweier Bäckereien/Tea Room) befasste sich die SRK näher
mit den möglichen Rechtsfolgen der Nichtbeachtung der
organisatorischen Trennung von zum Normalsatz und zum reduzierten
Satz steuerbaren Leistungen. Die SRK erwog unter Bezugnahme auf
BGE 123 II 16 (vgl. E. 3.2.2), dass laut dieser älteren Rechtsprechung
eine Schätzung vorzunehmen sei. In einem jüngeren Urteil – gemeint war
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BGE 126 II 443 E. 5 – habe das Bundesgericht in einem Fall betreffend
die Abgrenzung steuerbarer von steuerausgenommenen Leistungen
allerdings ohne nähere Begründung entschieden, dass keine Schätzung
vorzunehmen sei, wenn das formelle Erfordernis – nämlich die separate
Fakturierung – nicht erfüllt worden sei. Die SRK legte dar, sie halte die
dort entwickelte Rechtsprechung (also BGE 126 II 443) grundsätzlich
analog auch für Konstellationen anwendbar, in denen die Abgrenzung
von zum Normalsatz steuerbaren von zum reduzierten Satz steuerbaren
Leistungen strittig sei. Sie zog die bundesgerichtliche Rechtsprechung
allerdings in die Kritik und beanstandete, dass der strenge Formalismus
zumindest in jenen Fällen keine Berechtigung habe, bei denen die ESTV
aufgrund der mangelhaften Buchführung sowieso zur Schätzung
schreiten müsse, und bei denen die ESTV selbst davon ausgehe, dass
die steuerpflichtige Person mit grosser Wahrscheinlichkeit
steuerreduzierte Leistungen erbracht habe. Eine abschliessende
Beurteilung dieser Frage erübrigte sich jedoch, da in den konkret zu
beurteilenden Konstellationen die Steuerpflichtigen zum reduzierten Satz
steuerbare Leistungen nicht nachweisen konnten. Die SRK konnte
deshalb auch offen lassen, ob allenfalls die sog. "10%Praxis" der
Verwaltung zur Anwendung komme, wonach dort, wo eine Aufteilung des
Entgelts nach Steuersätzen fehle und die dem Normalsatz unterliegenden
Bestandteile wertmässig weniger als zehn Prozent des gesamten
Verkaufspreises ausmache, gesamthaft der reduzierte Satz zur
Anwendung gelange. Im Übrigen hielt die SRK fest, es gelte der
Grundsatz "fakturierte Steuer, geschuldete Steuer", so dass eine
Besteuerung zum reduzierten Satz sowieso ausgeschlossen sei, wenn –
wie in diesen Fällen – der höhere Satz ausgewiesen sei (vgl. Entscheid
der SRK 2004180 und 2004181 vom 4. September 2006 E. 5).
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Verfahren
A1422/2006 und A1423/2006 je vom 23. Oktober 2007 (vom
Bundesgericht bestätigt mit Urteil 2C_662/2007 vom 23. Juli 2008) mit
einem Imbissladen (Takeaway) befasst. Streitgegenstand war
ausschliesslich die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin in der Form
einer Marmorablage und eines Tisches Konsumationsmöglichkeiten
vorhandenen waren. Die Berechnung der Steuer war nicht bestritten. Die
Frage einer Ermessenseinschätzung stellte sich deshalb nicht und eine
solche wurde von der dortigen Beschwerdeführerin auch nicht verlangt.
3.2.4. Zusammenfassend ergibt sich aus der bisherigen Rechtsprechung
Folgendes: Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist im Falle
A1372/2011
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eines nicht genügenden Nachweises der Anteile der zum Normalsatz und
der zum reduzierten Satz steuerbaren Leistungen eine
Ermessenseinschätzung durchzuführen. Dem steht die Rechtsprechung
der SRK und des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, präzisiert
jene aber dahingehend, dass unzweifelhaft sein muss, dass die
steuerpflichtige Person Leistungen zum reduzierten Satz überhaupt
erbracht hat. Zudem darf gegenüber den Abnehmern nicht der (höhere)
Normalsatz ausgewiesen worden sein, so dass der Grundsatz "fakturierte
Steuer, geschuldete Steuer" nicht greifen kann.
3.3. Im vorliegenden Fall liegt eine solche Konstellation (E. 3.2.4) vor:
Ausgehend davon, dass es sich um einen Takeaway handelt, hat der
Beschwerdeführer – bis zur Kontrolle der ESTV – keine organisatorischen
Massnahmen zur Trennung der zu verschiedenen Sätzen steuerbaren
Leistungen getroffen und gegenüber den Abnehmern nicht den
Normalsatz ausgewiesen (vgl. E. 3.1).
3.3.1. In Anknüpfung an die vom Bundesgericht in BGE 123 II 16
entwickelte, klare Rechtsprechung (vgl. E. 3.2.1), hat die Vorinstanz in
Konstellationen wie der vorliegenden zur Ermessenseinschätzung zu
schreiten. Unterlässt es nämlich eine steuerpflichtige Person, die zum
Normalsatz und die zum reduzierten Satz steuerbaren Anteile
organisatorisch zu trennen (vgl. E. 2.2.3), fehlen wesentliche für die
korrekte Berechnung der geschuldeten Steuer erforderliche
Sachverhaltselemente (vgl. E. 2.4.1), was zu einer Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen führt (vgl. E. 2.4.2). Anzumerken bleibt, dass
die steuerpflichtige Person dennoch gut daran tut, das Erfordernis der
organisatorischen Trennung und Verbuchung einzuhalten (vgl. E. 2.2.3).
Tut sie dies nicht, hat sie den Nachweis für die Höhe der
steuersatzreduzierten bzw. normal steuerbaren Anteile anderweitig zu
erbringen, oder aber eine Schätzung durch die Vorinstanz als
Konsequenz der fehlenden Aufteilung zu gewärtigen. Ob die Vorinstanz
bei dieser Schätzung allenfalls auf die in der neueren Verwaltungspraxis
entwickelte Pauschalmethode ("50%Praxis", vgl. E. 2.2.2.2)
zurückgreifen darf, muss vorliegend nicht geklärt werden. Ebenso kann
offen bleiben, ob sich diese Praxis denn überhaupt als rechtmässig
erweist, gelangte diese doch vorliegend nicht zur Anwendung.
3.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hält eine Ermessenseinschätzung
in Konstellationen wie der vorliegenden denn auch für sachgerecht. Sie
entspricht dem allgemeinen Grundsatz des mehrwertsteuerlichen
A1372/2011
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Veranlagungsverfahrens, wonach für den Fall, dass aufgrund der
Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen keine ordnungsgemässe
Veranlagung vorgenommen werden kann, mit Hilfe der
Ermessenveranlagung eine vollständige und richtige Veranlagung
erreicht werden soll (vgl. UELI MANSER, in , a.a.O., N. 1 und 3
zu Art. 60). Die ESTV ist denn auch in Anwendung von Art. 60 aMWSTG
nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, ermessensweise zu veranlagen.
Im vorliegenden Fall hätte die von der ESTV vorgesehene Rechtsfolge
zudem zur Konsequenz, dass auf sämtlichen Leistungen der Normalsatz
zur Anwendung gelangen würde, selbst dann, wenn die steuerpflichtige
Person unbestrittenermassen überwiegend Leistungen erbracht hat, die
zum reduzierten Satz steuerbar wären. Nach den nicht von vornherein
abwegigen Angaben des Beschwerdeführers machen die
steuersatzreduzierten Leistungen bei ihm nunmehr rund 80% aus (vgl.
auch E. 3.1). Die von der Vorinstanz vorgesehene Rechtsfolge, nämlich
sämtliche Leistungen dem Normalsatz zu unterwerfen, erscheint unter
diesen Gesichtspunkten nicht als geeignet, der tatsächlichen Situation
von damals gerecht zu werden, sondern würde zu einer in stossender
Weise von den effektiven Gegebenheiten abweichenden Besteuerung
führen. All dies wäre mit dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV kaum zu
vereinbaren.
3.3.3. Dieses Ergebnis steht sodann im Einklang mit der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die fehlende (oder
ungenügende) gesonderte (oder pauschale) Fakturierung von
steuerausgenommenen und steuerbefreiten Leistungen (vgl. BVGE
2007/40 E. 12), welche unter rechtswesentlichen Gesichtspunkten mit der
vorliegend zu beurteilenden Problematik vergleichbar ist. Das
Bundesverwaltungsgericht verlangt – unter Berufung auf Entscheide der
SRK – ebenfalls die Schätzung durch die ESTV, sollte die steuerpflichtige
Person die steuerbaren und steuerbefreiten Anteile nicht rechtsgenüglich
nachweisen können (vgl. BVGE 2007/40 E. 12.8.2 mit zahlreichen
Hinweisen).
4.
4.1. Nach dem Gesagten ist im Ergebnis die Beschwerde im Sinne der
Erwägungen gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 26. Januar
2011 ist aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid bzw. zur
Durchführung einer Schätzung der satzreduziert bzw. normal besteuerten
Leistungen und der entsprechenden Ermittlung der Steuerschuld an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
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4.2. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie nur
teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den
Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am
Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen
(BGE 123 V 156 E. 3c, 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege
des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
weiteren Abklärungen und neuem Entscheid praxisgemäss als volles
Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8457/2010 vom 14. Juni 2011 E. 5,
A3224/2010 vom 28. Juni 2010 E. 8 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer
gilt damit als obsiegend, weshalb ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500. wird
ihm zurückerstattet. Die unterliegende Vorinstanz trägt als
Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Parteientschädigung wird in Anwendung von Art. 7
Abs. 1 VGKE auf Fr. 6'700. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 26. Januar 2011 wird
aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen
Einspracheentscheids im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 4'500. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 6'700. zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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