B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1372/2012
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Widerruf der Anerkennung des Level 6 des Language Profi-
ciency Checks und entsprechende Abänderung der Lizenz.
A-1372/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geb. (…), fliegt international als Linienpilot für eine Schweizer
Fluggesellschaft und ist als Fluglehrer in Kaderkursen für angehende
Fluglehrer tätig. Am 9. Oktober 2010 legte er bei der vom deutschen Luft-
fahrt-Bundesamt (LBA) anerkannten Prüfstelle D-LTO-X in B._______
(Deutschland) seinen Language Proficiency Check in Englisch ab. Dabei
bescheinigte ihm der verantwortliche Sprachprüfer C._______ den
höchstmöglichen Level 6. Nachdem A._______ dem Bundesamt für Zivil-
luftfahrt (BAZL) mit Schreiben vom 9. Oktober 2010 die entsprechende
Prüfungsbestätigung und das Prüfungsprotokoll eingereicht hatte, trug
dieses am 18. Oktober 2010 in seiner Schweizer Pilotenlizenz
Nr. (…)/JAR neu den Level 6 ein.
B.
Mit Schreiben vom 2. November 2011 teilte das BAZL A._______ mit, das
LBA habe ihm im März 2011 auf entsprechende Anfrage hin bestätigt,
dass im deutschen Prüfungszentrum D-LTO-X Unregelmässigkeiten fest-
gestellt worden seien. So sei mehreren Piloten im Jahre 2010 vom jeweils
gleichen Experten (C._______) im Language Proficiency Check ein Le-
vel 6-Zertifikat ausgestellt worden, obwohl sie die Bedingungen gemäss
der ICAO Rating Scale und Holistic Descriptors für den Level 6 nicht er-
füllten. Es sei ein Verfahren gegen C._______ eingeleitet worden und
dieser dürfe keine Prüfungen mehr abnehmen. Da sich A._______ unter
den im besagten Prüfungszentrum geprüften Piloten befunden habe, be-
absichtige es, ihm den Level 6 abzuerkennen und auf den Level 4 herab-
zusetzen.
C.
Am 15. November 2011 nahm A._______ im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs zum angedrohten Widerruf des Level 6 des Language
Proficiency Checks Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2012 widerrief das BAZL (nachfolgend:
Vorinstanz) gegenüber A._______ die Anerkennung des eingereichten
Nachweises des Level 6 des Language Proficiency Checks aus Deutsch-
land (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie den entsprechenden Lizenzeintrag und
ordnete neu die Eintragung eines Level 4 an (Ziff. 2). Weiter hielt sie fest,
dass der Language Proficiency Check aus Deutschland ab dem
9. Oktober 2010 innerhalb der ordentlichen Frist von drei Jahren für Inha-
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ber einer ATPL-Lizenz mit Level 4 gültig sei (Ziff. 4) und die Prüfung für
eine höhere Stufe als Level 4 bis Ende Februar 2013 auf ihre Kosten in
einem der schweizerischen Prüfungszentren abgelegt werden könne
(Ziff. 5). Für den Erlass ihrer Verfügung auferlegte sie A._______ eine
Gebühr von Fr. 200.- (Ziff. 6).
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, sie habe aufgrund der
mangelhaften Durchführung der Prüfungen im Prüfungszentrum D-LTO-X
und der Tatsache, dass A._______ anlässlich von zwei Assessments zur
Vorabklärung der Englischkenntnisse für die Zulassung zum Language
Assessoren-Kurs im September 2009 mit einem Level 4 bzw. anfangs
Oktober 2010 mit einem Level 5 bewertet worden sei, begründete Zwei-
fel, ob er in der am 9. Oktober 2010 abgelegten Prüfung das Sprachni-
veau eines Level 6 erreicht habe. Da die Prüfung in Deutschland nach
Auskunft des LBA nicht aufgezeichnet worden sei und demnach nicht
mehr nachvollzogen werden könne, sehe sie sich gezwungen, die ur-
sprüngliche Anerkennung von Level 6 zu widerrufen. Zur Vermeidung von
Vorfällen und Unfällen im internationalen Flugverkehr aufgrund von Ver-
ständnisschwierigkeiten bestehe ein grosses öffentliches Interesse daran,
dass die Sprachfähigkeit der Piloten überprüft werde und hinreichend
nachgewiesen sei. Da bei Erlangung des Level 6 (im Gegensatz zu tiefe-
ren Levels) keine weiteren Kontrollprüfungen mehr abgelegt werden
müssten, sei das öffentliche Interesse, dass deren Inhaber die dafür nöti-
gen, besonders guten Sprachkenntnisse auch tatsächlich besässen, noch
höher zu gewichten. Demgegenüber habe es auf die fliegerischen Be-
rechtigungen keinen Einfluss, ob ein Pilot über einen Level 4, 5 oder 6
verfüge, berechtige doch bereits der Level 4 im internationalen Luftver-
kehr zur Ausübung aller fliegerischen Tätigkeiten im Rahmen der Lizenz.
Die Schweiz sei nicht verpflichtet, die Language Proficiency-Prüfungen
und deren Resultate aus anderen, ebenfalls den JAR (Joint Aviation Re-
quirements) unterstellten Staaten unbesehen zu akzeptieren. Aber auch
bei automatischer gegenseitiger Anerkennung stehe es ihr (der Vorin-
stanz) offen, die Fähigkeiten und Kenntnisse eines Piloten (erneut) zu
überprüfen, wenn es Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Beschei-
nigungen gebe. Unter den vorerwähnten Umständen überwiege das Inte-
resse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber den Interessen des
Verfügungsadressaten am Schutz seines Vertrauens in die Beständigkeit
der bereits ausgestellten Lizenz mit einem eingetragenen Level 6. Aus
Gründen der Verhältnismässigkeit verzichte sie jedoch darauf, A._______
für eine sofortige Nachprüfung aufzubieten.
A-1372/2012
Seite 4
E.
Auf ein von A._______ eingereichtes Gesuch um Wiedererwägung der
Verfügung vom 8. Februar 2012 trat die Vorinstanz mit Schreiben vom
5. März 2012 nicht ein.
F.
Mit Eingabe vom 9. März 2012 führt A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die
gerichtliche Feststellung der unrichtigen Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhaltes sowie der Unangemessenheit beim Widerruf der Anerken-
nung des Level 6 des Language Proficiency Checks durch die Vorinstanz,
die erneute Anerkennung des Level 6 und den vollumfänglichen Erlass
der ihm auferlegten Gebühr. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz
vom 8. Februar 2012 aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersucht er um
gerichtliche Bestätigung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde.
Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz stütze ihre Zweifel an
der rechtmässigen Erlangung seiner Level 6-Befähigung bloss auf sehr
vage Mutmassungen und Fehleinschätzungen und vermöge keine Fakten
zu nennen, welche gegen eine Leistungssteigerung im Umfang von zwei
Levelstufen innerhalb von etwas mehr als einem Jahr sprächen. Vielmehr
habe er hinreichend dargetan, dass er die beim ersten Assessment fest-
gestellten Schwachpunkte analysiert und an diesen im Hinblick auf die
Level 6-Prüfung in Deutschland gezielt gearbeitet habe. Mehrere Absol-
venten von Assessments bei C._______, welche zusätzlich in einem
Language Assessorenkurs der Vorinstanz geprüft worden seien, seien
von Letzteren jeweils gleich eingestuft worden. Darüber hinaus habe das
LBA weder Sanktionen gegen deutsche Lizenzinhaber, welche ihre Level
6-Prüfung im Prüfungszentrum D-LTO-X bzw. bei C._______ abgelegt
hätten, ergriffen noch beabsichtige es, solche zu ergreifen. Sogar das
eidgenössische Büro für Flugunfalluntersuchung (BFU) stelle die Sicher-
heitsrelevanz der Language Proficiency Checks in Frage. Er sei durch
den Widerruf der Anerkennung des Level 6 des Language Proficiency
Checks in seinem beruflichen Fortkommen unvermittelt ausgebremst
worden: Er erwäge – wie andere Berufskollegen auch –, eine Stelle als
Pilot bei einer Fluggesellschaft aus dem Fernen Osten anzunehmen und
habe auch bereits bei der D._______ Airlines seine Bewerbungsunterla-
gen eingereicht. Diese Airlines machten jedoch in der Regel eine Anstel-
lung von einer Level 6-Befähigung abhängig. Die Gleichbehandlung von
Schweizer Piloten gegenüber ihren deutschen Berufskollegen sei in Fra-
ge gestellt und es finde faktisch eine Wettbewerbsverzerrung statt. In
A-1372/2012
Seite 5
Kenntnis der Anstellungsbedingungen für Piloten und aufgrund der dürfti-
gen Sachverhaltsermittlungen der Vorinstanz sei die Aberkennung des
Level 6 daher auch als unangemessen zu betrachten. Das Angebot der
Vorinstanz, die Level 5/6-Prüfung erneut in einem ihrer Prüfungszentren
abzulegen, sei ein unzweckmässiger Vorschlag, sei doch jede Prüfungs-
vorbereitung für einen Kandidaten mit erheblichem Zeitaufwand verbun-
den. Die JAR seien ins Leben gerufen worden, um unter anderem inter-
national die gleichen Prüfungsstandards zu garantieren. Es sei ihm nicht
zumutbar, eine Gebühr für die fehlerhafte Verfügung der Vorinstanz zu
bezahlen.
Seiner Eingabe legt er unter anderem diverse Stellenausschreibungen
ausländischer Fluggesellschaften bei.
G.
Mit Verfügung vom 22. März 2012 verweist das Bundesverwaltungsge-
richt betreffend die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf die ge-
setzliche Regelung in Art. 55 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2012 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Die in der angefochtenen Verfügung ange-
ordnete Überprüfung der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers sei
sowohl verhältnismässig als auch angemessen, zumal der Sprachtest für
den Level 4 in der Praxis jeweils mit anderen Checks verbunden werde
und keinen nennenswerten Zusatzaufwand darstelle. Es sei unbehelflich,
wenn der Beschwerdeführer ausführe, er werde durch den Widerruf der
Anerkennung des Level 6 des Language Proficiency Checks in seinem
(rein hypothetischen) beruflichen Fortkommen behindert. Denn es stehe
ihm jederzeit frei, erneut eine Prüfung für die Erlangung des Level 6 ab-
zulegen. Wenn er die Sprache so gut beherrsche wie er selber ausführe,
entstehe ihm daraus kein nennenswerter Aufwand, müsse er doch jeder-
zeit in der Lage sein, ein Level 6-Ergebnis zu erzielen. Eine unzulässige
Einschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Wirtschaftsfreiheit
könne in den angeordneten Massnahmen nicht erblickt werden.
I.
In seinen Schlussbemerkungen vom 25. Mai 2012 ersucht der Beschwer-
deführer um Gutheissung seiner Beschwerde und Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung. Die Vorinstanz habe Berufskollegen von ihm den
A-1372/2012
Seite 6
ebenfalls bei der Prüfstelle D-LTO-X und teilweise bei den gleichen
Sprachprüfern erworbenen Level 6 des Language Proficiency Checks
ohne weitere Überprüfung bestätigt und bisher keine Veranlassung gese-
hen, diesen in Frage zu stellen. Diese gängige Praxis der Vorinstanz
könne eine Grundlage des Vertrauensschutzes bilden. Bei einer Gegen-
überstellung des bei ihm angelegten Beurteilungsmassstabes und des
(bescheidenen) praktischen Stellenwertes des Language Proficiency
Checks werde deutlich, dass die Vorinstanz ihm gegenüber übertrieben
streng gewaltet und eine Rechtsverweigerung begangen habe. Einem
Berufskollegen von ihm, welcher aus beruflichen Gründen seinen Wohn-
sitz nach Österreich verlegt habe und ebenfalls von der Aberkennung
seines bei C._______ erlangten Level 6 des Language Proficiency
Checks durch die Vorinstanz betroffen gewesen sei, habe das österrei-
chische Luftfahrtsamt umgehend wieder eine (österreichische) Lizenz mit
einem Level 6-Eintrag ausgestellt. Es werde von ihm bestritten, dass die
Prüfung in Deutschland nicht aufgezeichnet worden sei und die Sprach-
prüfung zur Erlangung des Level 4 in der Praxis mit einem regulären (Si-
mulator-) Check verbunden werde. Eine Rückstufung auf Level 4 habe für
ihn einen Mehraufwand und beachtliche wiederkehrende (Prüfungs-) Kos-
ten und Lizenzgebühren zur Folge. Er und seine Familie zögen seit län-
gerer Zeit ernsthaft in Betracht, einige Jahre im Fernen Osten zu verbrin-
gen, und er führe hierfür seit einiger Zeit Bewerbungsgespräche. Nach
Auskunft von D._______ Airlines werde seine Bewerbung ohne einen
English Proficiency Level 6 jedoch nicht berücksichtigt. Auch der Versuch,
über eine Luftfahrtfirma eine Anstellung in Asien zu finden, sei ohne Level
6 ohne Aussicht auf Erfolg.
Seiner Eingabe legt er unter anderem ein Bestätigungsschreiben einer
Luftfahrtfirma vom 12. März 2012 sowie eine schriftliche Erklärung von
C._______ vom 11. Mai 2012 bei.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAZL gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichtes. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als formel-
ler Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese auch materiell be-
schwert und zur Beschwerdeführung ohne weiteres legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ent-
scheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden
kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG), sondern auch die Unangemessen-
heit des angefochtenen Entscheides (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prü-
fung der Angemessenheit auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zu-
rückhaltung, wenn es um die Beurteilung technischer Spezialfragen geht,
in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt. Es entfernt
sich in solchen Fällen im Zweifel nicht von deren Auffassung und setzt
sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 und
BGE 130 II 449 E. 4.1; BVGE 2010/19 E. 4.2; nicht publizierte E. 2 des
BVGE 2011/13 [Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-300/2010 vom
8. April 2011]). Das Bundesverwaltungsgericht ist an die rechtliche Be-
gründung der Begehren nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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Seite 8
3.
Nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948
(LFG, SR 748.0) bedürfen die Führer von Luftfahrzeugen zur Ausübung
ihrer Tätigkeit einer Erlaubnis des BAZL. Der Bundesrat erlässt die Vor-
schriften über die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug der Erlaub-
nis (Art. 60 Abs. 3 LFG). Über die Anerkennung ausländischer Ausweise
entscheidet das BAZL, sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen
massgebend sind; es ist berechtigt, den von einem ausländischen Staat
einem schweizerischen Staatsangehörigen ausgestellten Ausweis für den
Verkehr im schweizerischen Luftraum nicht anzuerkennen (Art. 62 LFG).
Art. 92 Bst. a LFG sieht weiter vor, dass das BAZL bei der Verletzung von
Bestimmungen des LFG oder der gestützt darauf erlassenen Verordnun-
gen und weiteren Vorschriften oder der Bestimmungen einer zwischen-
staatlichen Vereinbarung über die Luftfahrt insbesondere den zeitweiligen
oder dauernden Entzug oder eine Einschränkung des Geltungsbereiches
von erteilten Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen verfügen kann.
Gemäss Art. 24 Abs. 1 der bundesrätlichen Luftfahrtverordnung vom
14. November 1973 (LFV, SR 748.01) bestimmt das Eidgenössische De-
partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
welche Kategorien des Luftfahrtpersonals zur Ausübung ihrer Tätigkeit ei-
nes Ausweises des BAZL bedürfen. Es erlässt Vorschriften über die Aus-
weise für das Luftfahrtpersonal, die insbesondere die Voraussetzungen
für die Erteilung, die Verweigerung, die Erneuerung und den Entzug der
Ausweise und die Anerkennung ausländischer Ausweise, Fähigkeitsprü-
fungen und fliegerärztlicher Untersuchungen regeln (Art. 25 Abs. 1 Bst. b
und Bst. f LFV). Das UVEK hat gestützt auf die bundesrätliche Ermächti-
gung am 25. März 1975 das Reglement über die Ausweise für Flugperso-
nal (RFP, SR 748.222.1; seit 15. Mai 2012: Verordnung vom 25. März
1975 über die nicht europaweit geregelten oder vereinheitlichten Auswei-
se des Flugpersonals) und am 14. April 1999 die Verordnung über die
JAR-FCL-Lizenzen zum Führen von Flugzeugen und Hubschraubern
(VJAR-FCL, SR 748.222.2) erlassen. Nach Art. 2 Abs. 1 VJAR-FCL regelt
das von der Organisation der gemeinsamen Luftfahrtbehörden (JAA:
Joint Aviation Authorities) herausgegebene Reglement JAR-FCL 1 (abruf-
bar unter: > Ausbildung und Lizenzen > Lizen-
zen > Piloten > Rechtliche Grundlagen und Richtlinien, letztmals besucht
am 5. Februar 2013) die Erteilung der Lizenzen, Berechtigungen, Aner-
kennungen und Bewilligungen zum Führen von Flugzeugen und legt die
Voraussetzungen für die Durchführung einer anerkannten Ausbildung und
von Fähigkeitsüberprüfungen fest (zum Vorrang der VJAR-FCL gegen-
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über dem RFP vgl. aArt. 2 Abs. 3 VJAR-FCL [AS 1999 1449] bzw. Art. 1
Abs. 3 VJAR-FCL sowie aArt. 1 Abs. 1 RFP [AS 1999 1453] bzw. Art. 1
Bst. a RFP; zur Zulässigkeit einer Verweisung des Departementes als
Verordnungsgeberin auf ein Reglement der JAA vgl. Urteil des Bundesge-
richtes 2A.557/2000 vom 4. Mai 2001 E. 4).
Unbesehen vorerwähnter Bestimmungen ist das schweizerische Luftrecht
über das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luft-
verkehr (Luftverkehrsabkommen [LVA], SR 0.748.127.192.68) in das eu-
ropäische Regelungssystem eingebunden. Im Rahmen des Gegenstan-
des des Abkommens und der im Anhang genannten Verordnungen und
Richtlinien gelten somit die europäischen Regeln auch in der Schweiz
(Art. 1 Abs. 2 und Art. 32 LVA). Die in Ziff. 3 des Anhanges zum LVA auf-
geführte Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vom 20. Februar 2008 zur Fest-
legung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung
einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtli-
nie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der
Richtlinie 2004/36/EG (nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 216/2008, ABl.
L 79 vom 19. März 2008, von der Schweiz am 26. November 2010 [mit-]
angenommen und auf den 20. Januar 2011 in Kraft getreten [AS 2011
205]) ist demnach – angesichts ihrer hinreichenden Bestimmtheit – in der
Schweiz auch ohne entsprechende Umsetzung in einem Erlass des in-
nerstaatlichen Rechtes direkt anwendbar (vgl. eingehend: Urteil des Bun-
desgerichtes 2C_842/2010 vom 13. Januar 2012 E. 2.1 und E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).
4.
Ausgehend von der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz
die Anerkennung des vom Beschwerdeführer eingereichten Nachweises
des Level 6 des Language Proficiency Checks aus Deutschland sowie
den entsprechenden Eintrag in dessen Pilotenlizenz widerrufen und statt-
dessen den Eintrag eines Level 4 angeordnet hat, ist vorab zu prüfen, ob
die mit Lizenzdruck vom 18. Oktober 2010 zunächst erfolgte Anerken-
nung dem damals geltenden objektiven Recht widersprochen hat, mithin
(ursprünglich) fehlerhaft gewesen ist. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit liegt
dann vor, wenn der Verfügung von Anfang an ein Rechtsfehler anhaftete;
sie resultiert gewöhnlich aus Verfahrensfehlern, falscher Erhebung oder
Beurteilung des Sachverhaltes, unrichtiger Anwendung oder falscher In-
terpretation einer Norm bzw. rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens
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Seite 10
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 11).
4.1 Die Vorinstanz macht geltend, dem Beschwerdeführer den Lizenz-
druck vom 18. Oktober 2010 in Unkenntnis der (erst nachträglich festge-
stellten) Unregelmässigkeiten im deutschen Prüfungszentrum D-LTO-X
ausgestellt zu haben. In einem ersten Schritt ist daher zu prüfen, ob sie in
Anwendung des damals gültigen Rechts überhaupt berechtigt gewesen
wäre, die Anerkennung des ausländischen Prüfungsergebnisses zu ver-
weigern. Denn hätte sie dieses ohnehin unbesehen und ohne Überprü-
fung seiner Rechtmässigkeit in die Schweizer Lizenz übernehmen müs-
sen, so war der (ursprünglich) erfolgte Lizenzeintrag von Level 6 des
Language Proficiency Checks bereits aus diesem Grund gar nie rechts-
fehlerhaft.
4.1.1 Die vorliegend massgebende Regelung in JAR-FCL 1.015 Bst. a
Ziff. 1 (für die zitierten JAR-FCL-Bestimmungen und ihre entsprechenden
Appendixe siehe jeweils unter Section 1 der JAR-FCL 1 in der seit dem
1. Dezember 2006 geltenden Fassung [vgl. Amendment 7 zu JAR-FCL 1])
weist folgenden Wortlaut auf:
"Where a person, an organisation or a service has been licensed, issued with a rating, au-
thorisation, approval or certificate by the Authority of a JAA Member State in accordance
with the requirements of JAR-FCL and associated procedures, such licences, ratings, au-
thorisations, approvals or certificates shall be accepted without formality by other JAA
Member States."
Dieser Vorschrift lässt sich entnehmen, dass in einem anderen JAA-
Mitgliedstaat erteilte Lizenzen, Berechtigungen, Anerkennungen, Geneh-
migungen oder (hier interessierende) Zeugnisse ohne weitere Formalitä-
ten anzuerkennen sind, falls sie gemäss den Anforderungen der JAR-FCL
und der damit zusammenhängenden Verfahren ergangen sind, mithin ihre
Rechtmässigkeit nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden darf. Die
JAA bezweckt zwar mit den JAR-FCL, die zivilluftfahrtrechtlichen Sicher-
heitsstandards in den einzelnen Mitgliedstaaten zu harmonisieren und zu
verbessern. Unter keinen Umständen darf die angestrebte Vereinheitli-
chung jedoch gerade ins Gegenteil verkehren und auf Kosten der Flugsi-
cherheit erfolgen. Genau dies wäre der Fall, wenn ausländische Prü-
fungsresultate selbst dann anzuerkennen wären, wenn konkrete Anzei-
chen für Unregelmässigkeiten bei der Prüfungsabnahme bestehen (in
diesem Sinne etwa auch JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 2, wonach ein JAA-
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Seite 11
Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen anordnen kann, dass der Inhaber
einer von einem anderen JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz, welcher die
Anforderungen der JAR-FCL oder anderer nationalen Vorschriften nicht
oder nicht mehr erfüllt, weder bei sich eingetragene Flugzeuge führt noch
innerhalb seines Luftraumes als Pilot tätig wird). Es muss der Vorinstanz
als Aufsichtsbehörde daher gestattet sein, der vom Beschwerdeführer in
Deutschland abgelegten und bescheinigten Sprachprüfung die Anerken-
nung zu verwehren, wenn dieser die entsprechenden Anforderungen
möglicherweise nicht erfüllt.
4.1.2 Zu keinem anderen Ergebnis käme man im Übrigen bei der Anwen-
dung von EU-Recht: Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivil-
luftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit
(nachfolgend: Verordnung [EG] Nr. 1592/2002, ABl. L 240 vom
7. September 2002) bzw. Art. 11 Abs. 1 der (kurz nach der Ausstellung
des Lizenzdruckes vom 18. Oktober 2010 für die Schweiz in Kraft getre-
tenen) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sehen vor, dass die Mitgliedstaaten
ohne weitere technische Anforderungen oder Bewertungen Zulassungen
bzw. Zeugnisse (englisch: "certificates") anerkennen, die gestützt darauf
erteilt wurden. Diese Bestimmungen zielen darauf ab, dass ausländische
Zertifikate – angesichts der Vereinheitlichung der grundlegend zu erfül-
lenden Anforderungen auf europäischer Ebene – gleich wie inländische
Zeugnisse behandelt und nicht etwa aus formellen Gründen nicht akzep-
tiert werden (in dieser Hinsicht noch weniger streng: Art. 3 i.V.m. Art. 4 der
Richtlinie Nr. 91/670/EWG vom 16. Dezember 1991 zur gegenseitigen
Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von
Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt [ABl. L 373/21 vom 31. Dezember 1991]).
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 bzw. Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 bezeichnen jedoch als ihr eigentliches
Hauptziel die Schaffung und die Aufrechterhaltung eines einheitlichen,
hohen Niveaus der zivilen Flugsicherheit in Europa. Müsste nun eine Luft-
fahrtbehörde eine im Ausland ausgestellte Prüfungsbestätigung selbst
dann unbesehen übernehmen, wenn sie (berechtigte) Zweifel an der tat-
sächlichen Befähigung des Antragstellers bzw. an der korrekten Durch-
führung der von ihm abgelegten Prüfung hätte, könnte dem über allem
stehenden Sicherheitsgedanken nicht mehr gebührend Rechnung getra-
gen werden.
4.2 War die Vorinstanz demnach berechtigt, die vom Beschwerdeführer in
Deutschland abgelegte Sprachprüfung auf ihre Rechtmässigkeit hin zu
A-1372/2012
Seite 12
überprüfen, ist in einem nächsten Schritt zu untersuchen, ob sie (damals)
den Sachverhalt falsch ermittelt hat. Mit der vom staatlich anerkannten
Sprachprüfer C._______ ausgestellten Prüfungsbestätigung vom
9. Oktober 2010 hat der Beschwerdeführer grundsätzlich den Nachweis
erbracht, dass er die für eine Erlangung des Level 6 des Language Profi-
ciency Checks erforderliche Sprachbefähigung aufweist (betreffend die
allgemeinen Anforderungen vgl. JAR-FCL 1.010 Bst. a Ziff. 4 i.V.m. Ap-
pendix 1 to JAR-FCL 1.010 sowie AMC [Acceptable Means of Complian-
ce (Section 2 der JAR-FCL 1 in der Fassung vom 1. Dezember 2006)]
No. 1 to JAR-FCL 1.010; vgl. auch Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Ver-
ordnung [EG] Nr. 216/2008 i.V.m. deren Anhang III Ziff. 1.f. bzw. neu An-
hang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, i.V.m. dessen Anlage 2 zur Ver-
ordnung [EU] Nr. 1178/2011 vom 3. November 2011 zur Festlegung tech-
nischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das flie-
gende Personal in der Zivilluftfahrt gemäss der Verordnung [EG]
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates [nachfolgend:
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, ABl. L 311 vom 25. November 2011]). Ei-
ne unrichtige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes liegt somit
einzig dann vor, wenn gewichtige (der Vorinstanz im Zeitpunkt der Li-
zenzausstellung noch nicht bekannte) Indizien dafür sprechen, dass die-
se Bescheinigung möglicherweise seine tatsächlichen Sprachkenntnisse
nicht korrekt wiedergibt.
4.2.1 Den Vorakten lässt sich entnehmen, dass die Vorinstanz erstmals
mit E-Mail vom 7. März 2011 in der Causa "Prüfstelle D-LTO-X" an das
deutsche LBA gelangte. Auslöser war die durch C._______ im Dezember
2010 erfolgte Ausstellung einer Bestätigung für das erfolgreiche Bestehen
des Level 6 des Language Proficiency Checks in Englisch an einen Pilo-
ten mit Schweizer Lizenz, welcher acht Tage zuvor in der Schweiz bei der
Level 5/6-Prüfung in "Listening Comprehension" mit einem Level 3 und in
"Speaking Ability" in allen Teilen mit (einem teilweise marginalen) Level 4
abgeschnitten und drei Tage zuvor anlässlich der Wiederholungsprüfung
für den Wiedererwerb von Level 4 diesen in allen Bereichen nur knapp er-
reicht hatte (vgl. auch E-Mails der Vorinstanz an das LBA vom 14. März
2011 und vom 17. Mai 2011 sowie "Curriculum" Language Proficiency
Checks vom 14. März 2011). In der Folge stellte die Vorinstanz eine Häu-
fung der bei ihr zur Anerkennung eingereichten und vom selben Sprach-
prüfer ausgestellten Level 6-Zertifikate fest (vgl. E-Mail der Vorinstanz an
das LBA vom 11. März 2011). Zusätzliche Recherchen ergaben, dass
sieben weiteren Schweizer Piloten – darunter dem Beschwerdeführer –
von C._______ im Oktober 2010 ein Level 6 attestiert worden war. Einer
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Seite 13
dieser Prüflinge hatte noch im August 2009 in der Schweiz einen Langu-
age Assessoren-Kurs besucht und insgesamt bloss einen Level 4 erzielt
(vgl. E-Mail der Vorinstanz an das LBA vom 24. Mai 2011). Der Be-
schwerdeführer selbst wurde im September 2009 an einem (informellen
und in der Schweiz durchgeführten) Pre-Screening zwecks Evaluation der
sprachlichen Eignung für die Teilnahme an einem Language Assessoren-
Kurs insgesamt mit einem (guten) Level 4 und im Folgejahr – gemäss
Beschwerdeführer anfangs Februar 2010, gemäss Vorinstanz anfangs
Oktober 2010 – an einem erneuten Pre-Screening mit einem Level 5 be-
wertet.
4.2.2 Mit E-Mail vom 29. März 2011 bestätigte das LBA der Vorinstanz,
dass es C._______ bis auf weiteres untersagt habe, Sprachprüfungen
abzunehmen oder solchen beizusitzen. Es habe ihn aufgefordert, zur von
der Vorinstanz geschilderten Prüfung Stellung zu nehmen, bisher jedoch
noch keine verwertbare Äusserung von ihm erhalten. Am 6. Juli 2011 teil-
te das LBA der Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin mit, dass zwi-
schenzeitlich eine wenig aussagekräftige Stellungnahme von C._______
bei ihm eingegangen sei. Es habe sich daraufhin entschlossen, dessen
Tätigkeit als Sprachprüfer in der Prüfstelle D-LTO-Y zu unterbinden; die
befristete Anerkennung von dessen eigener Prüfstelle D-LTO-X sei inzwi-
schen abgelaufen und C._______ habe wohlweislich eine erneute Ver-
längerung gar nicht erst beantragt. Anders als die Vorinstanz sähe es das
LBA nicht als seine Aufgabe an, alle von C._______ ausgestellten Zertifi-
kate für ungültig zu erklären. C._______ sei von ihm ermächtigt worden,
deutschen Piloten Sprachprüfungen abzunehmen. In Ausübung dieser
Berechtigung habe es ihm bisher keine "bewusste" Fehlbeurteilung
nachweisen können. Selbst wenn dies möglich wäre, hätte es wahr-
scheinlich nur das Recht, in diesen konkret zu belegenden Fällen eine
Nachprüfung anzuordnen; für eine generelle Ungültigkeitserklärung aller
von C._______ ausgestellten Zertifikate sei dies jedoch wohl nicht aus-
reichend. Das LBA würde es indes bereits als Erfolg ansehen, wenn es
ihm gelänge, aufgrund der bei der Prüfung der Piloten mit Schweizer Li-
zenz festgestellten Mängel C._______ (dauerhaft) aus seinem Prüfsys-
tem fernzuhalten.
4.2.3 In einem auf Ersuchen des Beschwerdeführers ausgestellten Unter-
stützungsschreiben vom 11. Mai 2012 streicht C._______ mit Verweis auf
Ausbildung und beruflichen Werdegang die Befähigung von ihm und sei-
nem (anlässlich der Prüfung des Beschwerdeführers anwesenden) Bei-
sitzer zur Abnahme von Language Proficiency Checks in Englisch hervor.
A-1372/2012
Seite 14
Er habe in der Prüfstelle D-LTO-X insgesamt 772 Sprachprüfungen abge-
nommen und der Anteil an bestandenen Level 6-Prüfungen sei bei ihm
ähnlich hoch ausgefallen wie bei einem anderen leitenden Sprachprüfer.
Er habe zwei Kandidaten für einen Level 6 auf einen Level 4 zurückge-
stuft und es seien weitere Prüflinge, welche bei der Level 6-Prüfung
durchgefallen seien, auf einen Level 5 herabgesetzt worden. Er habe aus
zwei Gründen keine Erneuerung seiner Lizenz beantragt: Einerseits sei
die Nachfrage nach Sprachprüfungen dramatisch zurückgegangen und
eine Weiterführung der Prüfungstätigkeit habe sich angesichts der anfal-
lenden Gebühren finanziell nicht mehr gelohnt. Andererseits habe er mit
dem LBA nicht (länger) zusammenarbeiten wollen, da sich dieses als un-
zuverlässig erwiesen, häufig die Richtlinien geändert und den LTOs das
Leben schwer gemacht habe. Die Situation habe sich mit der neuen Re-
ferentin beim LBA noch verschlimmert. Diese habe ihm mitgeteilt, er sei
unzuverlässig und könne für keine andere LTO mehr Prüfungen abneh-
men und sie werde jede zukünftige Bewerbung von ihm als Prüfungsex-
perte ablehnen.
4.2.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit fünfzehn Jahren Linien-
pilot bei einer Schweizer Fluggesellschaft, käme weltweit zum Einsatz
und sei zudem Fluglehrer in Kaderkursen für Fluglehreranwärter, ohne
jemals einen auf Sprachschwierigkeiten zurückzuführenden Vorfall verur-
sacht zu haben oder in einen solchen verwickelt worden zu sein. Vielmehr
bringe er aus objektiver Sicht alle Voraussetzungen mit, um bei einer
Sprachprüfung in Englisch den höchstmöglichen Level zu erzielen. Er ha-
be sich – im Gegensatz zum ersten Pre-Screening, welches eigentlich
nur informellen Charakter gehabt habe – bewusst auf den Level 6-
Language Proficiency Check in Deutschland vorbereitet und an den wäh-
rend dem ersten Pre-Screening ermittelten Schwachpunkten gezielt (un-
ter anderem durch Aufenthalte in anglophonen Gebieten) gearbeitet. Das
Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerde-
führer der englischen Sprache durchaus mächtig ist und seine Kenntnisse
seit der ersten Beurteilung im September 2009 weiter verbessert hat (was
ihm von der Vorinstanz anlässlich des zweiten Pre-Screenings im Jahre
2010 ja auch bestätigt worden ist). AMC No. 1 to JAR-FCL 1.010 ("Lan-
guage Proficiency Rating Scale") bezeichnet jedoch den (höchstmögli-
chen) Level 6 als "Expert"-Level und stellt generell hohe Anforderungen
an Aussprache, Satzstruktur, Vokabular, Redefluss, Verständnis und In-
teraktion des Kandidaten (siehe neu auch Anlage 2 zu Anhang I [Teil-
FCL] zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Da dieser Level – im Gegen-
satz zu den Level 4 und 5 (vgl. Appendix 1 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 3,
A-1372/2012
Seite 15
i.V.m. AMC No. 2 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 5) – unbeschränkt gültig ist und
von weiteren (Kontroll-) Prüfungen befreit (vgl. Appendix 1 to JAR-FCL
1.010, Ziff. 3, i.V.m. AMC No. 2 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 6; siehe neu auch
Anhang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, Bst. c, zur Verordnung [EU]
Nr. 1178/2011), muss – ungeachtet der vom Beschwerdeführer (zu Un-
recht) ausgeübten Kritik am praktischen Stellenwert des von den (europä-
ischen) Regulierungsbehörden eingeführten und von der Vorinstanz um-
gesetzten Kontrollsystems – zur (präventiven) Vermeidung von Unfällen
und Vorfällen im internationalen Flugverkehr aufgrund von Schwierigkei-
ten bei der Verständigung und zur Gewährleistung der grösstmöglichen
Sicherheit zweifelsfrei erstellt sein, dass dessen Inhaber den (hohen) An-
forderungen an seine Sprachkenntnisse auch tatsächlich genügt. Genau
an dieser Gewissheit fehlt es vorliegend: Wohl lässt sich dem Mailverkehr
zwischen dem LBA und dem BAZL die von der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung wiedergegebene Aussage des LBA, mehreren Pilo-
ten sei im Jahre 2010 von C._______ ein Level 6-Zertifikat ausgestellt
worden, obwohl sie die Bedingungen gemäss der ICAO Rating Scale und
Holistic Descriptors für den Level 6 nicht erfüllten, in dieser Deutlichkeit
nicht entnehmen und sie ist von ihr im Rahmen ihrer Vernehmlassung
auch relativiert worden. Trotzdem scheint auch das LBA mit Recht auf-
grund der von der Vorinstanz dokumentierten Fälle mit Schweizer Piloten
die Zweifel am korrekten Ablauf der Sprachprüfungen in der Prüfstelle D-
LTO-X zu teilen, hätte es doch ansonsten eine weitere Zusammenarbeit
mit C._______ nicht kategorisch ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass –
wie C._______ selber bestätigt – die Prüfung des Beschwerdeführers
nicht aufgezeichnet worden ist bzw. nur noch eine wenig aussagekräftige
Kopie des Prüfungsprotokolls besteht (zur Aufbewahrungs- und Doku-
mentationspflicht vgl. auch AMC No. 2 to JAR-FCL 1.010, Ziff. 18 und
Ziff. 19), diese mithin ohne Verschulden der Vorinstanz nicht mehr rekon-
struiert und die Beurteilung der Sprachbefähigung des Beschwerdefüh-
rers durch C._______ (Level 6) weder nachvollzogen noch – da dem Be-
schwerdeführer bisher durch die Vorinstanz nur ein Level 4 bzw. ein Level
5 bescheinigt worden ist – auf andere Weise verifiziert werden kann. Un-
ter diesen Umständen lässt sich aber – ohne in behördliche bzw. richterli-
che Willkür zu verfallen – die bestehende Unsicherheit, ob C._______ als
verantwortlicher Sprachprüfer und sein jeweiliger Beisitzer die Level 6-
Zertifikate allgemein zu grosszügig verteilt haben, auch bezogen auf die
Prüfung des Beschwerdeführers nicht aus dem Weg räumen. Desglei-
chen vermag C._______ mit seinen im Rahmen seiner persönlichen Er-
klärung vom 11. Mai 2012 aufgestellten (Schutz-) Behauptungen die be-
gründeten Zweifel nicht zu entkräften, zumal seine (bereits durch seine
A-1372/2012
Seite 16
Anerkennung als Sprachprüfer durch das LBA ausgewiesenen) fachlichen
Fähigkeiten nicht bestritten werden und er sogar selber bestätigt, dass
nicht nur er, sondern auch das LBA die Zusammenarbeit nicht mehr fort-
führen wollte. Schliesslich ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer
aus der von ihm unter Anrufung eines Zeugen aufgestellten Behauptung,
mehrere Absolventen einer von C._______ abgenommenen Sprachprü-
fung, welche zusätzlich in einem Language Assessoren-Kurs der Vorin-
stanz geprüft worden seien, seien von Letzterer jeweils gleich eingestuft
worden, zu seinen Gunsten ableiten will, kann doch auch im vorliegenden
Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer im Rahmen einer (aufgrund der bestehenden Unsicherheit erfor-
derlichen) Nachprüfung (vgl. sogleich E. 5 ff.) einen Level 6 attestieren
wird.
4.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz daher – entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers – zu Recht (nachträglich) Zweifel an der
korrekten Durchführung der Level 6-Prüfung des Beschwerdeführers und
– als Folge davon – an seinen Sprachfähigkeiten angebracht. Hätte sie
im Zeitpunkt der Ausfertigung des Lizenzdruckes vom 18. Oktober 2010
bereits Kenntnis von den Unregelmässigkeiten in der Prüfstelle D-LTO-X
gehabt, hätte sie dem Beschwerdeführer den Eintrag des Level 6 des
Language Proficiency Checks in seine Lizenz verweigert bzw. – mangels
Überprüfbarkeit seines Prüfungsergebnisses – zwingend verweigern
müssen. Der Lizenzdruck vom 18. Oktober 2010 erweist sich somit auf-
grund einer unrichtigen Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhaltes
als ursprünglich fehlerhaft.
5.
In einem weiteren Schritt ist sodann zu prüfen, ob die Vorinstanz, nach-
dem sie nachträglich feststellen musste, dass sie den Sachverhalt unrich-
tig ermittelt hatte, den ursprünglich zu Unrecht anerkannten Level 6 des
Language Proficiency Checks widerrufen durfte.
Ursprünglich fehlerhafte Verfügungen stehen einerseits im Konflikt mit
dem zwingenden Charakter des öffentlichen Rechtes und der Natur der
öffentlichen Interessen, dass ein Verwaltungsakt, der mit dem Gesetz –
wie im vorliegenden Fall – nicht vereinbar ist, nicht unabänderlich sein
soll. Andererseits ist im Falle einer nachträglichen Anpassung das Gebot
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes berührt, wonach eine
Verfügung, die eine Rechtslage begründet hat, nicht nachträglich wieder
in Frage gestellt werden soll. Nach ständiger Rechtsprechung des Bun-
A-1372/2012
Seite 17
desgerichtes ist jeweils abzuwägen, ob dem Postulat der richtigen Durch-
führung des objektiven Rechtes oder dem Interesse an der Wahrung der
Rechtssicherheit, d.h. dem Interesse des Adressaten am Fortbestand der
Verfügung, der Vorrang zu geben ist (vgl. statt vieler: BGE 135 V 201
E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 49). Soweit jedoch ein
Spezialgesetz die Änderungsgründe nennt, gehen diese den vom Bun-
desgericht entwickelten Grundsätzen vor (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 35).
5.1 JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 1 enthält folgende Vorschrift:
"A JAA Member State may at any time in accordance with its national procedures act on
appeals, limit privileges, or suspend or revoke any licence, rating, authorisation, approval
or certificate it has issued in accordance with the requirements of JAR-FCL if it is estab-
lished that an applicant or a licence holder has not met, or no longer meets, the require-
ments of JAR-FCL or relevant national law of the State of licence issue."
Gestützt auf diese (Spezial-) Bestimmung kann somit ein JAA-
Mitgliedstaat jederzeit die Rechte einer von ihm erteilten Lizenz ein-
schränken, widerrufen oder deren Ausübung zeitweilig untersagen, wenn
festgestellt wird, dass der Bewerber oder Lizenzinhaber die Anforderun-
gen der JAR-FCL oder der einschlägigen nationalen Vorschriften nicht er-
füllt hat oder nicht mehr erfüllt (im Wortlaut ähnlich: Art. 11 Abs. 1 Bst. a
VJAR-FCL ["… wenn die Person, die sich für eine Lizenz oder Ermächti-
gung bewirbt oder eine solche besitzt, die Anforderungen der JAR-FCL-
Reglemente oder des nationalen Rechts nicht oder nicht mehr erfüllt"]).
Das BAZL hat demnach als Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer für
den Entzug des Level 6 des Language Proficiency Checks die fehlende
Sprachbefähigung nachzuweisen. Wegen der nicht erfolgten Aufzeich-
nung seiner Prüfung bzw. mangels eines verwertbaren Protokolls oder
anderweitiger Verifizierungsmöglichkeiten (vgl. E. 4.2.4) kann es jedoch
vorliegend – ohne eigenes Verschulden – diesen Nachweis nur erbringen,
indem es den Beschwerdeführer zu einer Nachprüfung für den Level 6
aufbietet. Mit anderen Worten: Das vom Beschwerdeführer (zumindest
indirekt) beanstandete Vorgehen der Vorinstanz (Widerruf von Level 6
und Neueintragung eines für drei Jahre gültigen Level 4 sowie Berechti-
gung, die Prüfung für einen höheren Level kostenlos abzulegen) dient ge-
rade der Beseitigung des vermeintlichen "Beweisnotstandes". Dürfte die
Vorinstanz bei wie vorliegend nachgewiesenen (vgl. E. 4.2 ff.) und infol-
A-1372/2012
Seite 18
gedessen begründeten Zweifeln an den Sprachfähigkeiten des Lizenzin-
habers nicht einschreiten, könnte sie der über allem stehenden Sicherheit
im internationalen Flugverkehr (vgl. E. 4.1.1 f. sowie E. 4.2.4) nicht mehr
gerecht werden (vgl. auch Art. 11 Abs. 1 Bst. c VJAR-FCL, welcher eben-
falls die blosse Befürchtung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit oder militärischer Interessen bei der Ausübung der Flugtätig-
keit als Widerrufsgrund genügen lässt, sowie Art. 20 Abs. 3 RFP, welcher
der Vorinstanz "bei begründeten Zweifeln" das Recht einräumt, jederzeit
eine Nachprüfung der vorgeschriebenen Kenntnisse anzuordnen). Die
(womöglich nur vorübergehende) Rückstufung auf Level 4 ist dabei nur
Mittel zum Zweck, um den Beschwerdeführer überhaupt zu einer Nach-
prüfung (für Level 5 oder 6) ein- bzw. (für Level 4) vorladen zu können
(zur Unmöglichkeit einer solchen [Kontroll-] Prüfung bei einem Level 6
vgl. bereits E. 4.2.4).
5.2 Auch die Anwendung von EU-Recht führt zu keinem anderen Ergeb-
nis:
5.2.1 Die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 enthält keine inhaltlichen Be-
stimmungen zum Widerruf, so dass in ihrem Gültigkeitsbereich eine Ab-
wägung der sich gegenüberstehenden Interessen im Sinne der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 5) zu erfolgen hat.
5.2.1.1 Das Postulat der Rechtssicherheit geht in der Regel vor, wenn
durch die frühere Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet
worden ist, oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem
die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegen-
einander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch
die Verfügung eingeräumten Befugnis in gutem Glauben bereits
Gebrauch gemacht und dabei Dispositionen getroffen hat, die sich nicht
ohne Nachteil rückgängig machen lassen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichtes A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2 mit weiteren Hin-
weisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 50 ff.). Das Inte-
resse an einer Wiederherstellung der Gesetzmässigkeit kann vor allem
dann überwiegen, wenn besonders gewichtige öffentliche Interessen vor-
liegen oder wenn der rechtswidrige Zustand lange fortdauern würde
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 56 ff.).
5.2.1.2 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht
ersichtlich, dass ihm mit der (anfänglichen) Anerkennung des höchstmög-
lichen und unbeschränkt gültigen Level 6 des Language Proficiency
A-1372/2012
Seite 19
Checks ein subjektives Recht eingeräumt worden wäre (vgl. auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichtes A-2029/2010 vom 2. September 2010
E. 4.2.1 sowie TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 53, wonach
Polizeierlaubnisse, zu welchen die Pilotenlizenzen gehören, kein solches
Recht zu begründen vermögen). Der Eintrag des Level 6 in die Lizenz
des Beschwerdeführers beruht weiter auf einer unrichtigen Sachverhalts-
ermittlung, so dass die vorliegend in Frage stehenden Interessen bisher
von der Vorinstanz noch nicht umfassend gegeneinander abgewogen
werden konnten. Darüber hinaus kann sich der Beschwerdeführer nicht
auf den Schutz allfälliger von ihm gestützt auf den fehlerhaften Lizenzein-
trag in gutem Glauben vorgenommene Dispositionen berufen: Denn ei-
nerseits wird diesem Kriterium bei Dauerverfügungen geringeres Gewicht
beigemessen als bei urteilsähnlichen Verfügungen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichtes A-2029/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2 mit
weiteren Hinweisen sowie TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31
Rz. 55). Andererseits hat der Beschwerdeführer – zumindest macht er
dies nicht geltend – seine momentane Arbeitsstelle nicht im Vertrauen auf
die Rechtsbeständigkeit des ihm erteilten Level 6 zugunsten einer neuen
Stelle bei einer diesen zwingend voraussetzenden Fluggesellschaft aus
dem Fernen Osten aufgegeben, d.h. noch keine Vorkehrungen getroffen,
welche nicht ohne Nachteil wieder rückgängig zu machen wären. Kommt
hinzu, dass es – so die Vorinstanz – auf seine fliegerischen Berechtigun-
gen ohnehin keinen Einfluss hat, ob er über einen Level 4, 5 oder 6 ver-
fügt (zum Mindesterfordernis eines Level 4 vgl. neu ausdrücklich Anhang
I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, Bst. a und Bst. b, i.V.m. dessen Anlage
2 zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011).
5.2.1.3 Demgegenüber ist die Vorinstanz in ihrer Funktion als Aufsichts-
behörde über die Zivilluftfahrt gehalten, die Sicherheit im nationalen und
internationalen Flugverkehr nach Massgabe der geltenden rechtlichen
Anforderungen zu wahren und drohenden Risiken entgegenzutreten. Die-
se Pflicht gilt auch gegenüber einer früheren eigenen Fehlleistung (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-2029/2010 vom 2. September
2010 E. 4.2.4). So stellt die Anerkennung eines Level 6 des Language
Proficiency Checks ohne die Gewissheit zu haben, dass diese Einstufung
den tatsächlichen Englischkenntnissen des Beschwerdeführers ent-
spricht, ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Dies gilt umso mehr, als der
Level 6 unbeschränkt gültig und einer zukünftigen Nachkontrolle entzo-
gen ist, mithin ohne entsprechende Korrektur durch die Vorinstanz mögli-
cherweise ein dauerhafter rechtswidriger Zustand geschaffen würde.
A-1372/2012
Seite 20
5.2.1.4 Da die ausgewiesenen Gesetzmässigkeits- und Sicherheitsintere-
sen somit gegenüber dem Interessen des Beschwerdeführers am Fortbe-
stand des Level 6-Eintrages vorgehen, war dessen Widerruf auch in An-
wendung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zulässig.
5.2.2 Anzufügen bleibt, dass auf den 15. Mai 2012 die Verordnung des
UVEK vom 27. April 2012 über die Ausweise des Flugpersonals nach der
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Kraft getreten ist (SR 748.222.0; zum
Vorrang der Verordnung [EU] Nr. 1178/2011 gegenüber der VJAR-FCL
bzw. dem RFP vgl. Art. 1 Abs. 2 VJAR-FCL sowie Art. 1 Bst. b RFP). An-
hang I (Teil-FCL), Abschnitt A, FCL.070, Bst. a, zur Verordnung (EU)
Nr. 1178/2011 sieht vor, dass Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnisse,
die gemäss diesem Teil erteilt werden, von der zuständigen Behörde ge-
mäss den in Teil-ARA festgelegten Bedingungen und Verfahren be-
schränkt, ausgesetzt oder widerrufen werden können, wenn der Pilot die
Anforderungen dieses Teils, des Teils-Medical oder die einschlägigen
Einsatzanforderungen nicht erfüllt. Anhang VI (Teil-ARA), Teilabschnitt
FCL, ARA.FCL.250, Bst. a, der von der Schweiz am 30. November 2012
(mit-) angenommenen und auf den 1. Februar 2013 in Kraft getretenen
(AS 2013 345) Verordnung (EU) Nr. 290/2012 vom 30. März 2012 zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 zur Festlegung technischer
Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende
Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 100 vom 5. April
2012) führt ergänzend einen (nicht abschliessenden) Katalog von Wider-
rufsgründen auf und bezeichnet als solchen unter anderem die nicht län-
gere Erfüllung der einschlägigen Anforderungen von Teil-FCL (Ziff. 3). Da
diese Bestimmungen jedoch erst während hängigem Beschwerdeverfah-
ren in der Schweiz in Kraft getreten sind und von ihrem Wortlaut her –
zumindest soweit hier interessierend – von JAR-FCL 1.010 Bst. c Ziff. 1
bzw. Art. 11 Abs. 1 Bst. a VJAR-FCL nicht entscheidend abweichen, sind
sie nicht weiter zu berücksichtigen (zur Anwendung neuen Rechts in hän-
gigen Verfahren vgl. auch TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 24
Rz. 18 ff.).
6.
Soweit der Beschwerdeführer (allerdings ohne konkreten Nachweis) be-
anstandet, die Vorinstanz habe einigen Schweizer Berufskollegen von
ihm den im gleichen Zeitraum wie er bei der Prüfstelle D-LTO-X und teil-
weise denselben Prüfern erworbenen Level 6 des Language Proficiency
Checks ohne weitere Prüfung bestätigt und bis heute nicht in Frage ge-
A-1372/2012
Seite 21
stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es durchaus Fälle geben kann, in
welchen eine Verifizierung des deutschen Prüfungsergebnisses auch oh-
ne Nachprüfung möglich ist (etwa wenn die Vorinstanz dem Betroffenen
kurz zuvor in einem eigenen Pre-Screening ebenfalls einen Level 6 be-
scheinigt hat). Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem gegenüber
dem Beschwerdeführer und weiteren Schweizer Piloten angeordneten
Widerruf des Level 6 des Language Proficiency Checks – wenn denn die
Vorinstanz in ähnlich gelagerten Fällen tatsächlich auf eine Aberkennung
verzichtet haben sollte – um eine uneinheitliche Behördenpraxis, welche
(entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers) nicht den Vertrauens-
schutz, sondern das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) berührt. Ein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht wird
jedoch nur dann ausnahmsweise anerkannt, wenn die Behörde in ständi-
ger Praxis vom Gesetz abweicht sowie zu erkennen gibt, dass sie auch in
Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden wird, und wenn der geset-
zeswidrigen Begünstigung im Einzelfall keine gewichtigen öffentlichen In-
teressen entgegenstehen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23
Rz. 18 ff.). Wie ausgeführt (vgl. E. 5.2.1.3), stehen der Anerkennung ei-
nes Level 6 des Language Proficiency Checks ohne die Gewissheit zu
haben, dass dieser den tatsächlichen Sprachkenntnissen des Antragstel-
lers entspricht, bereits erhebliche Sicherheitsbedenken entgegen. Immer-
hin ist die Vorinstanz aber gehalten – falls nicht bereits geschehen – auch
gegenüber anderen Schweizer Piloten, welche bei C._______ einen Le-
vel 6 erworben haben und sich in einer vergleichbaren Situation wie der
Beschwerdeführer befinden, tätig zu werden. Zu guter Letzt steht der
Umstand, dass das LBA darauf verzichtet hat, die von deutschen Lizenz-
inhabern bei C._______ erworbenen Level 6 zu widerrufen, und die öster-
reichische Luftfahrtbehörde offenbar einem vom Beschwerdeführer na-
mentlich aufgeführten Schweizer Piloten umgehend nach Überweisung
des in der Schweiz angehobenen Aberkennungsverfahrens wieder eine
Pilotenlizenz mit einem eingetragenen Level 6 ausgestellt hat, einem Wi-
derruf gegenüber dem Beschwerdeführer nicht entgegen, ist doch das
Gebot der rechtsgleichen Rechtsanwendung dann nicht verletzt, wenn die
ungleiche Behandlung gleichartiger Verhältnisse von unterschiedlichen
Behörden ausgeht (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 23
Rz. 12).
7.
Zu prüfen ist sodann, ob die Anordnungen in der angefochtenen Verfü-
gung verhältnismässig sind. Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5
A-1372/2012
Seite 22
Abs. 2 BV) verlangt von einer Verwaltungsmassnahme, dass sie geeig-
net, erforderlich und bezüglich Eingriffszweck und Eingriffswirkung aus-
gewogen, mithin dem Betroffenen zumutbar ist (vgl. TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 21 Rz. 2).
7.1 Die Aberkennung des Level 6 des Language Proficiency Checks und
die Rückstufung des Beschwerdeführers auf (einen beschränkt gültigen)
Level 4 ist ohne weiteres geeignet, um eine nachträgliche Überprüfung
von dessen Sprachbefähigung zu ermöglichen (vgl. bereits E. 5.1 in fine)
und um mit dieser die momentan fehlende Gewissheit zu erlangen, dass
er (auch später noch) über ausreichende Englischkenntnisse verfügt und
im internationalen Flugverkehr kein Sicherheitsrisiko darstellt. Ein solches
Vorgehen ist erforderlich und – entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers – nicht übertrieben streng, da wegen fehlender Nachvollzieh-
barkeit der in Deutschland abgelegten Prüfung kein anderes und insbe-
sondere kein milderes Mittel besteht, um seine tatsächlichen Sprachfä-
higkeiten zu überprüfen. Auch die Zumutbarkeit der angeordneten Mass-
nahmen ist angesichts der auf dem Spiele stehenden öffentlichen (Si-
cherheits-) Interessen zu bejahen: Denn zum einen ist die Absolvierung
einer (Nach-) Prüfung mit keinem erheblichen Zeitaufwand und mit keinen
beträchtlichen (unter Umständen wiederkehrenden) Prüfungs- und Li-
zenzgebühren sowie anderweitigen Kosten verbunden, welche für den
Beschwerdeführer nicht mehr tragbar wären, und verlangt von ihm (zu-
mindest wenn man der Selbsteinschätzung seiner Sprachkompetenz
folgt) keine nennenswerten Prüfungsvorbereitungen. Zum andern werden
ihm die Prüfungskosten für die Erlangung eines höheren Level als Level 4
für einen beschränkten Zeitraum sogar erlassen und er wird nicht sofort
zu einer Nachkontrolle seiner Level 4-Befähigung aufgeboten. Schliess-
lich ist auch bei einem blossen Level 4-Eintrag die berufliche Existenz
nicht ernsthaft gefährdet und wird die Wirtschaftsfreiheit des Lizenzinha-
bers (Art. 27 BV) nicht verletzt, berechtigt doch auch dieser international
zur Ausübung aller fliegerischen Tätigkeiten und führt (abgesehen vom
Erfordernis eines periodischen Nachweises) zu keinerlei Einschränkun-
gen der mit der Lizenz erteilten Berechtigungen als Pilot (zum Mindester-
fordernis eines Level 4 vgl. JAR-FCL 1.010 Bst. a Ziff. 4, Appendix 2 to
JAR-FCL 1.010 ["Note"], AMC No. 1 to JAR-FCL 1.010 ["Note"] sowie neu
Anhang I [Teil-FCL], Abschnitt A, FCL.055, Bst. a und Bst. b, i.V.m. des-
sen Anlage 2 zur Verordnung [EU] Nr. 1178/2011). Daran ändert auch
nichts, dass Airlines aus dem Fernen Osten, bei welchen der Beschwer-
deführer eine Anstellung in Betracht zieht, offenbar in der Regel einen
English Language Proficiency Level 6 voraussetzen, steht es ihm doch
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jederzeit frei, erneut eine Level 6-Prüfung abzulegen, und führt ein sol-
cher Level noch nicht ohne weiteres zu einer Jobzusage.
8.
Erweist sich eine Verfügung als verhältnismässig, ist eine Überprüfung
der Angemessenheit an sich zwingend, doch wird sie eingeschränkt, in-
dem die Beschwerdeinstanz ihr eigenes Ermessen nicht "ohne Not" an
die Stelle jenes der Vorinstanz setzt (OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER,
in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 49 N 43; vgl. auch bereits E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht
sieht angesichts des Spezialwissens der Vorinstanz keinerlei Veranlas-
sung, in die angefochtene Verfügung korrigierend einzugreifen (vgl. aller-
dings sogleich E. 9), zumal nach dem zuvor Gesagten die vorgenomme-
ne sicherheitsrelevante Einschätzung und die gestützt darauf getroffene
Lösung auch als zweckmässig einzustufen ist. Die Rüge der Unange-
messenheit des Beschwerdeführers ist daher ebenfalls nicht zu hören.
9.
Abschliessend bleibt noch die Rechtmässigkeit der dem Beschwerdefüh-
rer von der Vorinstanz auferlegten und angesichts der Umstände bereits
reduzierten Gebühr von Fr. 200.- für den Erlass der angefochtenen Ver-
fügung zu beurteilen.
9.1 Die Vorinstanz erhob die vom Beschwerdeführer beanstandete Ge-
bühr gestützt auf die Verordnung vom 28. September 2007 über die Ge-
bühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11),
welche ihre formell-gesetzliche Grundlage ihrerseits in Art. 3 Abs. 3 LFG
findet (zur hinreichenden Bestimmtheit von Abgabeobjekt und Kreis der
Abgabepflichtigen in besagter Bestimmung vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichtes A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 5.2 und
A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 7.1 f.). Der Bundesrat hat den ihm
eingeräumten erheblichen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichtes A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 6.2) aus-
gefüllt, indem er in Art. 3 GebV-BAZL (einschränkend) festgehalten hat,
dass eine Gebühr zu bezahlen hat, wer eine Verfügung der Vorinstanz
veranlasst oder eine Dienstleistung von ihr beansprucht. Sofern nicht eine
Pauschale festgelegt ist, richtet sich die Bemessung der Gebühr nach
Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrah-
mens (Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL); im Einzelfall kann unter Berücksichti-
gung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person
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sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen
werden (Art. 5 Abs. 3 GebV-BAZL).
9.2 Nach der Lehre liegt die Gebührenpflicht dann auf der Hand, wenn
die Amtshandlung auf Antrag des Einzelnen ausgelöst wird. Sie entsteht
aber auch, wenn die Verwaltung von Amtes wegen einschreitet, weil der
Einzelne durch sein Verhalten Anlass für die Verrichtung gegeben hat
oder die Verrichtung wenigstens teilweise in seinem Interessen liegt. Die
Gebührenpflicht entfällt hingegen, wenn das Gemeinwesen ausschliess-
lich im öffentlichen Interesse tätig wird (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 57 Rz. 22). Vorliegend hat die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde –
im Gegensatz zum auf Gesuch des Beschwerdeführers hin am
18. Oktober 2010 erfolgten Eintrag von Level 6 des Language Proficiency
Checks in seine Pilotenlizenz (für die entsprechende Bearbeitungsgebühr
vgl. auch Art. 30 Abs. 1 Bst. b GebV-BAZL) – das Widerrufsverfahren von
Amtes wegen aufgrund festgestellter Unregelmässigkeiten im deutschen
Prüfungszentrum D-LTO-X und zwecks Wahrung öffentlicher (Sicherheits-
) Interessen angehoben. Weder kann dem Beschwerdeführer eine Täu-
schungsabsicht oder ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden,
noch hat er – genau so wenig wie die Vorinstanz – die fehlende Nachvoll-
ziehbarkeit der von ihm in Deutschland abgelegten Prüfung zu verantwor-
ten. Unter diesen Vorzeichen kann er aber nicht als "Veranlasser" im Sin-
ne von Art. 3 GebV-BAZL angesehen werden. Erfüllt er mithin die vom
Bundesrat konkretisierten Voraussetzungen für die Begründung einer
Gebührenpflicht nicht, sind ihm zu Unrecht Kosten auferlegt worden.
10.
Als Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die Vorinstanz mit
Recht die Anerkennung des vom Beschwerdeführer in Deutschland er-
worbenen Level 6 des Language Proficiency Checks widerrufen und die
Eintragung eines (bis 9. Oktober 2013 gültigen) Level 4 in seine Pilotenli-
zenz angeordnet hat. Die von ihr bis Ende Februar 2013 angesetzte Frist,
um auf ihre Kosten in einem Schweizer Prüfungszentrum eine Prüfung für
einen höheren Level als Level 4 abzulegen, ist angesichts des vor Bun-
desverwaltungsgericht durchgeführten Beschwerdeverfahrens bis
31. August 2013 zu verlängern. Gutzuheissen ist die Beschwerde einzig
bezüglich der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Ge-
bühr und die betreffende Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung
ist ersatzlos aufzuheben.
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11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem mehrheitlich unterliegen-
den Beschwerdeführer die auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskos-
ten im Umfang von Fr. 800.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt
werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2 Dem Beschwerdeführer als mehrheitlich unterliegender und nicht
anwaltlich vertretenen Partei steht keine Parteientschädigung zu, zumal
ihm lediglich verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Dispositivziffer 6 der an-
gefochtenen Verfügung ersatzlos aufgehoben wird. Soweit weitergehend,
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die von der Vorinstanz bis Ende Februar 2013 angesetzte Frist, um auf
ihre Kosten in einem der schweizerischen Prüfungszentren eine Prüfung
für einen höheren Level als Level 4 des Language Proficiency Checks
abzulegen (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung), wird bis
31. August 2013 verlängert.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden im Umfang von
Fr. 800.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet. Der Restbetrag wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
4.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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