Abtei lung I
A-1373/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (3. Quartal 1998 bis 2. Quartal 2001);
Vorsteuerabzug, Verwendung für einen geschäftlichen
Zweck, Beweiswürdigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1373/2006
Sachverhalt:
A.
Am 6. August 1998 meldete A., ..., die X., ..., als
Mehrwertsteuerpflichtige an. Er bezeichnete als Tätigkeit der
Gesellschaft die Vercharterung eines in der Schweiz verzollten
Flugzeuges an die M. (im folgenden kurz "M."). Als Zeitpunkt der
Aufnahme der Tätigkeit wurde der 1. September 1998 und als ge-
schätzter Jahresumsatz in der Schweiz Fr. 100'000.-- angegeben. Die
Gesellschaft mit Geschäftssitz im Ausland bezeichnete A. als ihren
Steuerstellvertreter. Auf Aufforderung der Eidgenössischen Steuerver-
waltung (ESTV) wurde von der Gesellschaft eine Sicherheit (Solidar-
bürgschaft) über Fr. 5'000.-- geleistet und eine beglaubigte Vollmacht
eingereicht. Darauf trug die ESTV sie auf den 1. September 1998 als
Mehrwertsteuerpflichtige ein.
Die Gesellschaft deklarierte in der Abrechnung des 3. Quartals 1998
keinen Umsatz und Vorsteuerüberschüsse von Fr. 452'028.75. In den
weiteren Abrechnungen bis zum 4. Quartal 2000 deklarierte sie steu-
erbare Umsätze, aufgrund hoher Vorsteuern resultierte aber regelmä-
ssig ein Guthaben der Steuerpflichtigen. In der Abrechnung für das
1. und 2. Quartal 2001 sodann wurden nur Vorsteuern (nur geringen
Umfangs im 2. Quartal), aber keine Umsätze angegeben. Die ESTV
zahlte die deklarierten Vorsteuerüberschüsse aus. Am 28. März 2001
wurde der ESTV mitgeteilt, das Flugzeug sei verkauft worden, so dass
die Gesellschaft nicht mehr steuerpflichtig sei. Die ESTV löschte die
Gesellschaft per 30. Juni 2001 aus dem Register.
Am 15. März 2002 erfolgte eine Kontrolle beim Steuervertreter der Ge-
sellschaft, Herrn A.. Dabei wurden gemäss Angaben des Inspektors
der ESTV in der Aktennotiz vom 22. März 2002 folgende Unterlagen
vorgelegt: Bankkonto, Leasingrechnungen der Bank ... für das
Flugzeug, Monatsrechnungen für das Aircraft-Management der M.,
monatliche Gutschriften der M. für die mit Drittkunden ausgeführten
Flüge. Eine Buchhaltung habe nicht vorgelegt werden können. Die von
der Gesellschaft deklarierten Umsätze entsprächen den Gutschriften
der M.. Die geltend gemachten Vorsteuern stammten ausschliesslich
aus den Leasingrechnungen der Bank ... für das Flugzeug sowie den
Rechnungen der M. an die Gesellschaft aus dem Aircraft Management
Vertrag. Ferner wurde festgehalten, A. habe nicht angeben können,
wer "hinter der Gesellschaft stecke".
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Mit Schreiben vom 8. Juli 2002 verlangte die ESTV von der Steuer-
pflichtigen bzw. von A. weitere Angaben, so namentlich, welche Art
von Vermietungs- und Vercharterungsleistungen die Gesellschaft
erbringe und worin die Vorsteuern bestünden. Am 10. Juli 2002
antwortete A. unter anderem, er bitte um Verständnis, wenn er keinen
weiteren Aufwand mehr betreiben möchte. Die Gesellschaft sei
gelöscht worden und eine Überprüfung der Tätigkeit durch die ESTV
sei somit nicht mehr sinnvoll. Bei der Revision in seinen Räum-
lichkeiten am 15. März 2002 habe der Inspektor Einblick in sämtliche
Akten gehabt und es stehe ihm frei, nochmals eine Revision durchzu-
führen. Sodann bat er um Rücksendung der Bürgschaft oder andern-
falls um Zustellung eines Entscheides. Mit Schreiben vom 9. August
2002 machte die ESTV A. auf die Auskunftspflicht und die Pflicht zur
Vorlage von Unterlagen aufmerksam und wiederholte nochmals die
Fragen gemäss Schreiben vom 8. Juli 2002. Mit Schreiben vom 28.
September 2002 erteilte A. Auskünfte bezüglich des 1. und 2. Quartals
2001.
B.
Am 31. Oktober 2002 erliess die ESTV einen Entscheid, worin sie für
die Steuerperioden 3. Quartal 1998 bis 2. Quartal 2001 eine Steuer-
nachforderung von Fr. 1'002'555.25 zuzüglich Verzugszinses geltend
machte und festhielt, dass die Solidarbürgschaft von Fr. 5'000.-- bis
zur vollständigen Begleichung der Steuernachforderung zurückbehal-
ten werde. Die ESTV legte dar, das Flugzeug sei der M. ins Aircraft
Management gegeben worden. Der Hauptzweck des Flugzeugs sei
aufgrund des Vertrags der Einsatz für die Steuerpflichtige selber
gewesen. Bei dieser Verwendung des Flugzeugs liege keine der
Steuer unterliegende Leistung vor. Sodann sei der M. die Aufgabe
übertragen worden, das Flugzeug möglichst häufig an Dritte zu
verchartern, wenn dieses nicht von der Steuerpflichtigen selber benö-
tigt wurde. Die M. habe der Steuerpflichtigen Gutschriften ausgestellt,
welche den deklarierten Umsatz darstellten. Die ESTV schloss, die
geltend gemachten Vorsteuerbeträge seien zu Unrecht in vollem
Umfang abgezogen worden, denn das Flugzeug werde nicht nur für
steuerbare Tätigkeiten verwendet. Der Einsatz des Flugzeugs für die
Steuerpflichtige selbst stelle keinen Umsatz dar. Der Anteil der
Verwendung des Flugzeugs für steuerbare Umsätze habe geschätzt
werden müssen.
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Gegen diesen Entscheid liess die X. am 2. Dezember 2002 (bzw. am
14. Januar 2004) (neu vertreten durch die ...) Einsprache erheben und
die Aufhebung des Entscheides sowie die Freigabe der
Solidarbürgschaft beantragen. Sie brachte im Wesentlichen vor, es
treffe nicht zu, dass keine Geschäftsbücher geführt worden seien. Der
Revisor habe in alle Akten Einsicht gehabt. Sodann wurde ausgeführt,
es seien einerseits steuerbare Umsätze im Rahmen von Fr. 5,6 Mio.
getätigt worden. Die M. habe das Flugzeug an Dritte vermietet bzw.
verchartert und der Einsprecherin sodann eine Gutschrift ausgestellt.
Andererseits sei das Flugzeug aber auch noch direkt verchartert
worden, wodurch (nicht steuerpflichtige) Umsätze von USD 10'360'811
generiert worden seien. Eine Vorsteuerkürzung sei nicht statthaft. Mit
der Einsprache wurden unter anderem zwei Bundesordner mit
Buchhaltung und Geschäftsunterlagen eingereicht.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2004 ersuchte die ESTV die Einspre-
cherin um weitere Unterlagen, so den Leasingvertrag mit der K.,
Belege über den Zahlungseingang für die der K. in Rechnung
gestellten Beträge usw. Weiter sei zu erklären (und zu belegen), wer
das Personal gestellt und das Handling für diejenigen Flüge
übernommen hat, für welche das Leasing an die K. geltend gemacht
wird. Am 10. März 2004 reichte die Einsprecherin unter anderem den
Aircraft Lease Contract mit der K., ... ein, sowie Gutschriftsanzeigen
betreffend Zahlungen der E., F., G., H.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 30. Juni 2004 wies die ESTV die Ein-
sprache ab und stellte fest, die Gesellschaft schulde der ESTV (und
habe dieser zu bezahlen) für die Steuerperioden 3. Quartal 1998 bis
2. Quartal 2001 Fr. 1'002'555.25 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugs-
zinses (gemäss Ergänzungsabrechnung [EA] Nr. 197'465 vom glei-
chen Tag). Weiter wurde entschieden, die Barhinterlage im Betrag von
Fr. 5'000.-- werde bis zur vollständigen Bezahlung der genannten
Steuerschuld zurückbehalten. Die ESTV wiederholte, dass ihr anläss-
lich der Kontrolle nur die in der Aktennotiz vom 22. März 2002 erwähn-
ten Unterlagen vorgelegt worden seien, aber keine Buchhaltung. Erst
mit der Einsprache seien zwei Bundesordner eingereicht worden. Die-
se "Geschäftsbücher" seien offensichtlich nach der Kontrolle und damit
nachträglich erstellt worden. Ihrer Aufforderung, verschiedene Vorbrin-
gen mittels Unterlagen zu belegen und Auskünfte zu erteilen, sei in
Verletzung der Auskunftspflicht nicht vollständig Folge geleistet wor-
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den. Die ESTV habe die Steuerpflicht der Umsätze aus der Vermie-
tung/Vercharterung des Flugzeugs an die M. (Umsätze von
Fr. 5'673'910.--) nie in Frage gestellt. Neu behaupte die Einsprecherin
nun aber, sie habe das Flugzeug zusätzlich auch noch direkt verchar-
tert und in der Zeit von 1998 bis 2001 Umsätze von total
USD 10'360'881 generiert. Die Behauptungen der Einsprecherin in Be-
zug auf diese "zusätzliche Geschäftstätigkeit" stimmten jedoch offen-
sichtlich nicht, so entsprächen die Rechnungen an die K. und der
Aircraft Lease Contract nicht den tatsächlichen Verhältnissen.
Letzterer sei voller Widersprüche, auch zu den eingereichten
Rechnungen. Weiter könne die Bezahlung der Rechnungen durch die
K. wie auch die Bezahlung der Leasingraten nicht festgestellt werden.
Zusammenfassend habe die Einsprecherin weder das Vorliegen der
Geschäftstätigkeit durch die Zurverfügungstellung des Flugzeugs an
die K. noch die Fakturierung der Umsätze und die Erzielung der
entsprechenden Einnahmen bewiesen. Insoweit durch die M. keine
Gutschriften ausgestellt worden seien und die Flüge als "Private"
deklariert worden seien, liege keine geschäftliche Verwendung des
Flugzeugs vor. Das Flugzeug werde hauptsächlich für die
Einsprecherin selbst eingesetzt, was keine steuerbare Tätigkeit dar-
stelle. Für die Korrektur der Vorsteuern gestützt auf Art. 32 Abs. 1 der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS
1994 1464) habe sie den Anteil der Verwendung für die Erzielung von
steuerbaren Umsätzen ermitteln müssen. Dabei habe sie sich auf die
deklarierten Umsätze (insgesamt Fr. 5'673'910.--) und auf die gesam-
ten deklarierten vorsteuerbelasteten Bezüge (insgesamt
Fr. 19'767'335.--) gestützt bzw. das Verhältnis dieser Beträge zueinan-
der ermittelt. Der Anteil der Verwendung des Flugzeugs für steuerbare
Umsätze betrage damit 28,7%, in diesem Umfang könne die Einspre-
cherin die angefallenen Vorsteuern abziehen. Im Umfang von 71,3%,
d.h. Fr. 1'002'555.25, seien die Vorsteuerabzüge zu Unrecht geltend
gemacht und ausbezahlt worden. Ferner werde die gestützt auf Art. 59
Abs. 2 MWSTV verlangte Sicherstellung von Fr. 5'000.-- so lange nicht
zurückbezahlt, als die Steuernachforderung nicht vollständig beglichen
sei.
D.
Am 1. September 2004 lässt die X. (Beschwerdeführerin) gegen
diesen Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) einreichen mit den Anträgen, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Barhinterlage von Fr.
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5'000.-- sei zuzüglich Zins zu erstatten. Zudem ersucht sie um
Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin
widerspricht namentlich dem Vorwurf, sie habe keine genügenden
Geschäftsbücher geführt. Anlässlich der Revision seien zudem alle
Geschäftsunterlagen, inklusive die von der ESTV erwähnten beiden
Bundesordner, und verlangten Dokumente bereits zugänglich gemacht
worden. Dass die Geschäftsbücher nachträglich erstellt worden sein
sollen, sei frei erfunden. Neben steuerbaren Umsätzen aus der
Überlassung des Flugzeuges an die M., welche dieses an Dritte
vermietet/verchartert habe, habe sie zusätzlichen Umsatz von USD
10'360'881 erzielt, indem sie das Flugzeug auch noch direkt
verchartert habe. Sie habe die Steuerpflicht dieser Umsätze, welche
ausnahmslos im Ausland stattgefunden hätten, von Beginn weg
bestritten (auch wenn nicht formell per Einschreibebrief) und diese
nicht der Steuer unterworfen. Wenn die M. als Operator einen Teil der
Flüge als "Private" deklariert habe, sei damit nicht gemeint, dass dies
Flüge mit privatem Zweck seien. Mit allen Flügen seien Umsätze er-
zielt worden. Die Bezeichnung der Flüge als "Private" bedeute "u.a. bei
Direktvercharterung".
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. November 2004 schliesst die ESTV auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die ESTV wiederholt im We-
sentlichen, dass die behauptete Tätigkeit aus Vermietung/Vercharte-
rung an die K. von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen
worden sei. Sie verweist wiederum auf inhaltliche Widersprüche in den
Verträgen sowie in den Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche
nur den Schluss zuliessen, dass sie entweder den Vertrag mit der K.
und die dazu eingereichten Rechnungen nachträglich erstellt oder
aber ein ganz anderes Vertragsverhältnis gelebt habe. Weiter sei das
Vorgehen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Bis zur
Einsprache sei die fragliche Tätigkeit weder erwähnt noch in den
Abrechnungen deklariert worden. Ebenfalls sei davon auszugehen,
dass die Geschäftsbücher erst nachträglich erstellt worden seien. Die
Buchhaltung sei denn auch nicht vollständig, es fehlten etwa Belege
über verschiedene Buchungen sowie angeblich bestehende
Bankkonten. Sodann existiere in den eingereichten Unterlagen kein
einziger Zahlungsbeleg für die Rechnungen an die K. und die
Beschwerdeführerin habe den von ihr geltend gemachten
Zahlungsfluss nicht belegt.
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F.
Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben vom 15. Dezember 2004
weist A. die Unterstellungen der ESTV zurück und erläutert, die
Führung einer Treuhandbuchhaltung für die der Mehrwertsteuer
unterliegenden Umsätze sei keine einfache Aufgabe und für die Orga-
ne von Offshore-Gesellschaften auch nur schwer verständlich, zumal
diese in vielen Fällen nicht zur Führung einer Buchhaltung verpflichtet
seien. Zudem seien ausländische Unternehmen nicht verpflichtet, in
der Schweiz über ihre gesamten Vermögenswerte den Mehrwertsteu-
erbehörden Auskunft zu erteilen. Die ESTV nahm mit Eingabe vom
18. Januar 2005 hierzu Stellung.
Herr A. teilt der ESTV (Kopie an die SRK) am 14. Februar 2006
sodann mit, dass er das Mandat als Steuervertreter mit sofortiger
Wirkung niedergelegt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentschei-
de der ESTV nach Art. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002
(MWSTG; SR 641.20) bzw. Art. 53 MWSTV mit Beschwerde bei der
SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufge-
löst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007
seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG;
SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine sol-
che Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am
1. Januar 2007 die Beurteilung der vorher bei der SRK hängigen
Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2
VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf die Jahre 1998 bis 2001, so dass auf die vorliegende Be-
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schwerde betreffend den Sachverhalt bis Ende 2000 noch bisheriges
Recht und für die restliche Zeit neues Recht anwendbar ist (Art. 93
und 94 MWSTG).
2.
2.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu
diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist
zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1354/2006
vom 24. August 2007 E. 2 mit Hinweisen; A-1429/2006 vom 29. August
2007 E. 2.4). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforde-
rung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden
Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhe-
benden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für sol-
che Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung be-
wirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, Ar-
chiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Ent-
scheid der SRK vom 18. November 2002, Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 67.49, E. 3b/bb; Urteile des BVGer A-1354/2006
vom 24. August 2007 E. 2; A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, je
mit Hinweisen). Eine vom Steuerpflichtigen zu beweisende steuermin-
dernde Tatsache stellt etwa das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil
des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004, E. 3.4; Entschei-
de der SRK vom 15. Oktober 1999, VPB 64.47 E. 5b; vom 14. Januar
2005, VPB 69.88 E. 3c/bb mit Hinweis).
2.2 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung ge-
stellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29
Abs. 1 und 2 MWSTV, Art. 38 Abs. 1 und 2 MWST).
2.2.1 Für den Vorsteuerabzug ist unter anderem erforderlich, dass die
mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen für
einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Für Ausga-
ben ohne geschäftlichen Charakter besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.
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Die bezogenen Leistungen müssen gemäss Art. 29 Abs. 1 MWSTV
bzw. Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG für einen Zweck im Sinne von
Abs. 2 der Bestimmungen verwendet werden, namentlich für steuerba-
re Lieferungen und Dienstleistungen. Es bedarf eines objektiven wirt-
schaftlichen Zusammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und
Ausgangsleistung (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundesge-
richts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4; 2A.175/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; statt vieler: Entscheid der SRK vom
14. März 2006, VPB 70.79 E. 2c; Urteil des BVGer A-1357/2006 vom
27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
Werden bezogene Leistungen nicht für geschäftlich begründete Zwe-
cke bzw. nicht für steuerbare Ausgangsumsätze verwendet, liegt End-
verbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerab-
zug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10, ferner 8.2). Endverbrauch ist
nicht zwingend privat. Auch juristische Personen als Steuerpflichtige
können ein Nebeneinander von unternehmerischer und nichtunterneh-
merischer Betätigung aufweisen (sog. "Endverbrauch in der Unterneh-
menssphäre") (BGE 123 II 295 E. 7a; zum Ganzen auch Urteil des BV-
Ger A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch
für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteuer-
abzug gemäss Art. 32 Abs. 1 MWSTV bzw. Art. 41 Abs. 1 MWSTG
nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (vgl. etwa Entscheide
der SRK vom 4. März 2002, VPB 66.58 E. 4b/aa; vom 8. Juni 2004,
VPB 68.161 E. 2c, 2e).
3.
Die Beschwerdeführerin erzielte Umsätze aus der Gebrauchsüberlas-
sung eines Flugzeuges an die M., welche das Flugzeug zur
Durchführung von Flügen für Dritte verwendete und der Beschwerde-
führerin hierfür eine Vergütung leistete (siehe Aircraft Management-
Vertrag, act. 14, Ziff. 1.2, 4.1, 4.3). Diese Umsätze hat die Beschwer-
deführerin gegenüber der ESTV als steuerbare Umsätze deklariert
und ihre steuerliche Behandlung bildet vorliegend nicht Streitgegen-
stand. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2002 nahm die ESTV eine Vor-
steuerkorrektur vor, weil die Beschwerdeführerin zu Unrecht sämtliche
bei ihr angefallenen Vorsteuern (auf den Leasingraten der Bank ... für
das Flugzeug und auf den von der M. fakturierten Aircraft Management
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Leistungen) in Abzug gebracht habe. Das Flugzeug sei nur teilweise
für steuerbare Zwecke verwendet worden, der Haupt-
verwendungszweck liege gemäss dem Aircraft Management-Vertrag
im Einsatz für die Beschwerdeführerin selber, was keinen zum Vor-
steuerabzug berechtigenden Umsatz begründe. In ihrer Einsprache
machte die Beschwerdeführerin sodann (erstmals) geltend, sie habe
neben den unbestrittenen Umsätzen zusätzliche (nicht steuerpflichti-
ge) Umsätze im Umfang von USD 10'360'881 erzielt, indem sie das
Flugzeug noch direkt verchartert habe. Die ESTV bestreitet eine sol-
che anderweitige Verwendung des Flugzeuges, die fraglichen Umsätze
seien nicht nachgewiesen.
3.1 Vorsteuern können nur abgezogen werden, wenn die damit belas-
teten Eingangsleistungen in Ausgangsleistungen im Sinne von Art. 29
Abs. 1 und 2 MWSTV bzw. Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG fliessen (oben
E. 2.2.1). Zu den abzugsberechtigenden Ausgangsumsätzen gehören
namentlich auch nicht der Steuer unterliegende, im Ausland erbrachte
Umsätze (siehe Art. 29 Abs. 3 Satz 2 MWSTV, Art. 38 Abs. 3 Satz 2
MWSTG). Es ist vorliegend zu untersuchen, ob bewiesen ist, dass die
Beschwerdeführerin mit dem Flugzeug neben den nicht strittigen Um-
sätzen die weiteren von ihr geltend gemachten Umsätze erzielt hat.
Den Beweis der Verwendung der Eingangsleistungen für steuerbare
Ausgangsumsätze gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV bzw. Art. 38
Abs. 1 und 2 MWSTG hat als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs-
rechts die Beschwerdeführerin zu führen (oben E. 2.1; insbes. Urteil
des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4).
3.2 Nicht strittig ist, dass neben den Flügen, die zu den deklarierten
und unbestrittenen Umsätzen geführt haben, mit dem Flugzeug weite-
re Flüge erfolgt sind. Diese sind in der Aufstellung über die Flüge der
M. als "PVT" bzw. "Private" bezeichnet (act. 55). "PVT" bedeutet nach
Auskunft der M. "Private (Flüge für Eigentümer)" (siehe Telefonnotiz
der ESTV in act. 42). Weniger glaubhaft erscheint die Angabe der
Beschwerdeführerin, "PVT" bzw. "Private" bedeute u.a. "bei
Direktvercharterung". Diese Umschreibung "Private" bzw. "Flüge für
Eigentümer" und die Tatsache, dass das Flugzeug gemäss Ziff. 1.1 des
Aircraft Management Vertrags mit der M. (act. 14) dem
hauptsächlichen Gebrauch durch die Beschwerdeführerin und ihr
Personal dienen sollte (nur sekundär sollte es durch die M. an Dritte
weiterverchartert werden, Ziff. 1.2, 4.1 des Vertrags), lässt vermuten,
dass das Flugzeug bei den als "PVT" bezeichneten Einsätzen für die
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Beschwerdeführerin bzw. ihr Personal selbst gebraucht worden ist und
zwar im Sinne eines nichtgeschäftlichen Gebrauchs (hierzu oben E.
2.2.1). Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen nicht geltend gemacht,
dass die Flüge zwar für die Gesellschaft selbst ausgeführt worden
wären, dass sie aber trotzdem einen unternehmerischen Zweck
gehabt hätten; sie behauptet ja gerade, die Flüge stünden im
Zusammenhang mit der "direkten Verchartertung" an Dritte und der
Erzielung von Umsätzen. Die Annahme der ESTV (bereits im
Entscheid vom 31. Oktober 2002), dass das Flugzeug in diesem
Rahmen (soweit die Flüge als "Private" bezeichnet wurden) nicht für
Ausgangsumsätze nach Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV verwendet
worden ist, ist jedenfalls nachvollziehbar. Im Folgenden ist zu prüfen,
ob es der Beschwerdeführerin gelungen ist, ihre eigene Version zu be-
weisen, wonach die Flüge der Erzielung von zum Vorsteuerabzug be-
rechtigenden Umsätzen dienten.
3.3 Hinweise auf die behaupteten zusätzlichen Umsätze von
USD 10'360'881 aus "Direktvercharterung" ergeben sich aus drei Ar-
ten von Dokumenten, nämlich aus dem Aircraft Lease Contract, aus
den Rechnungen der Beschwerdeführerin an die K. und aus der Buch-
haltung, namentlich den Erfolgsrechnungen.
Die mit der Einsprache beigebrachten Rechnungen (siehe act. 59 so-
wie Ordner 2 und 3 mit den Geschäftsunterlagen) an die K. enthalten
die Umschreibungen "Renting/leasing of an ... aircraft" bzw. "Flights
with ... aircraft" (unter Bezugnahme auf das hier fragliche Flugzeug).
Weitere Spezifikationen zu den erbrachten Leistungen, wie etwa
Datum der Flüge (die Rechnungen betreffen längere Perioden oder
ganze Jahre) und zurückgelegte Strecken sind in den Fakturen nicht
enthalten. Es wird auch nicht auf den Aircraft Lease Contract
verwiesen.
Weiter figurieren die geltend gemachten Umsätze in den mit der Ein-
sprache eingereichten Erfolgsrechnungen (bezeichnet als "Bruttoer-
trag MWST Nullsatz mit VST-Abz", "Produktionsertrag Ber. B [Charter
Dritte]" bzw. "Ber. C [Leasing]"; vgl. Ordner 2 und 3, betr. 1998 zudem
act. 57). Die unter diesen Positionen verbuchten Beträge stimmen
überein mit dem Betrag der vorerwähnten Rechnungen. Diese Buch-
haltungsunterlagen sind undatiert und nicht unterzeichnet.
Als Drittes wurde, allerdings erst auf explizite Aufforderung der ESTV
(act. 44), eine Kopie des unterschriebenen, aber nicht datierten "Air-
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craft Lease Contracts" ("Leasingvertrag") mit der K., ... eingereicht
(act. 52). Er sollte ab 1. März 1998 gelten (Ziff. 3). Als Ziel wird fest-
gehalten, dass die Beschwerdeführerin dem Operator (K.) das
Flugzeug "on a dry lease basis" verleast (Ziff. 1, 2.1). Der Operator ist
verantwortlich für "operation, maintenance, repairs and execution of all
ADs" (Ziff. 2.2.1) und er betreibt das Flugzeug in seinem eigenen
Namen (Ziff. 2.5). Der Operator hat der Beschwerdeführerin eine
"Leasing Fee" in der Höhe derer Finanzierungskosten ("financing
cost") zu bezahlen (Ziff. 6). Dieser Vertrag hat einen ähnlichen Inhalt
wie der Aircraft Management Vertrag mit der M. (act. 14). Das
Flugzeug wird folglich gleichzeitig der M. und der K. zum Gebrauch
überlassen, welche beide als "Operator" in eigener Verantwortung
Flüge durchführen sollen. Die beiden Verträge scheinen diesbezüglich
widersprüchlich bzw. überschneiden sich. In der Beschwerde wird
hierzu erstmals (wohl aufgrund der Feststellung von solchen
Widersprüchen im Einspracheentscheid, S. 14) erläutert, dass
betreffend die "direkt abgewickelten" Umsätze die M. ebenfalls
Operator gewesen sei und das Personal gestellt habe (siehe
Beschwerde S. 7, 11, Ziff. 7; Beschwerdebeilage Nr. 9). Dass die K. die
Verantwortung für die Durchführung der Flüge an die M. übertragen
hat (was gemäss Vertrag möglich wäre, vgl. Ziff. 2.2.1), ist nicht doku-
mentiert. Angesichts der Überschneidungen in den Aufgaben und Ver-
antwortlichkeiten wäre zu erwarten, dass Zusatzvereinbarungen exis-
tieren, die das Verhältnis der beiden Verträge bzw. der beiden "Opera-
tors" zueinander regeln. Solche sind aber nicht aktenkundig. Anzumer-
ken ist zudem, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Aircraft
Lease Contracts ebenfalls bestimmte Kosten zu übernehmen gehabt
hätte (etwa für das Personal, Ziff. 7, weitere Kosten: Ziff. 2.2.2, 2.4),
sich eine Fakturierung oder Verrechnung dieser Kosten in den Unterla-
gen aber nicht findet. Nicht ersichtlich ist schliesslich, dass die auf-
grund Ziff. 4.6 des Vertrages mit der M. für den Fall der Direkt-
vercharterung durch die Beschwerdeführerin geschuldete Kommission
von 2% an die M. bezahlt worden wäre. Der ESTV ist somit
beizupflichten, dass sich angesichts der beiden Verträge Ungereimt-
heiten ergeben, die gewisse Zweifel aufkommen lassen, ob der nach-
träglich eingereichte (zudem bloss in Kopie und nicht datiert) Aircraft
Lease Contract mit der K. den reellen Gegebenheiten entspricht.
3.4 Die Beweiskraft vorerwähnter Dokumente ist abgesehen von den
bereits genannten Punkten (nicht unterschriebene bzw. nicht datierte
Buchhaltung, nicht datierter Leasingvertrag mit Unstimmigkeiten, we-
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nig detaillierte Rechnungen) zudem aus weiteren Gründen stark ge-
mindert.
Die Beschwerdeführerin hat die behaupteten Umsätze in ihren Abrech-
nungen an die ESTV nicht deklariert, obwohl sie hierzu grundsätzlich
verpflichtet gewesen wäre, auch wenn es sich um im Ausland erbrach-
te, der Steuer nicht unterstehende Leistungen gehandelt hätte (vgl.
Ziff. 972 Wegleitung 1997). Nach Angaben der ESTV an deren Rich-
tigkeit zu zweifeln vorliegend kein Anlass besteht fand der Inspektor
anlässlich der im Voraus angekündigten Kontrolle beim Steuervertre-
ter, A., lediglich Unterlagen zu den unbestrittenen Umsätzen und zu
den Vorsteuern und eine Buchhaltung war nicht vorhanden (siehe Ak-
tennotiz der ESTV, act. 31). Die Beschwerdeführerin war aber zur Füh-
rung ordnungsgemässer Geschäftsbücher (Art. 47 Abs. 1 MWSTV
bzw. Art. 58 Abs. 1 MWSTG) sowie zur Vorlage der Geschäftsbücher
und weiterer Belege an die ESTV verpflichtet (Art. 46 f., 49 f. MWSTV
bzw. Art. 57 f., 61 f. MWSTG). Weiter hat die ESTV noch vor ihrem
Entscheid vom 31. Oktober 2002 mehrmals die Einreichung von
Unterlagen und Auskünften zur Art der erbrachten Vermietungs- und
Vercharterungsleistungen sowie zu den Vorsteuern verlangt (Schrei-
ben vom 8. Juli und 9. August 2002, act. 33, 35). Mit den Antworten
(vom 10. Juli und 28. September 2002, act. 34, 36) verweigerte die Be-
schwerdeführerin bzw. ihr Vertreter A. geradezu Auskünfte, womit die
Auskunftspflicht (Art. 46 MWSTV, Art. 57 Abs. 1 MWSTG) verletzt
wurde. Aktenwidrig ist zudem die Angabe der Beschwerdeführerin, die
Steuerbarkeit der zusätzlichen Umsätze sei von Beginn weg bestritten
worden (siehe Beschwerde S. 8 und 9).
Erst nachdem die ESTV mit Entscheid vom 31. Oktober 2002 die Vor-
steuern nicht vollumfänglich zum Abzug zugelassen hatte, weil sie der
Meinung war, dass die "PVT"-Flüge nichtgeschäftlichen Zwecken dien-
ten, machte die Beschwerdeführerin in der Einsprache erstmals gel-
tend, zusätzliche Umsätze von USD 10'360'881 erzielt zu haben und
lieferte erstmals Unterlagen, die Bezug nahmen auf diese Tätigkeit,
nämlich die Rechnungen an die K. und die Buchhaltung. Noch später
und auf explizites Ersuchen der ESTV wurde der Leasingvertrag
eingereicht. Mit diesem Vorgehen hat die Beschwerdeführerin die
vorgenannten Obliegenheiten verletzt. Dass sie diese Tätigkeit vor der
Einsprache nie erwähnte und auch die ihr von der ESTV wiederholt
eingeräumte Gelegenheit versäumte, die fragliche Tätigkeit geltend zu
machen, ist auch nicht nachvollziehbar. Im Grunde hätte sie aufgrund
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der Abhängigkeit des Vorsteuerabzugsrechts von solchen Umsätzen
alles Interesse daran gehabt, die ESTV über diese Umsätze sofern
tatsächlich vorhanden zu orientieren.
Angesichts des nicht nachvollziehbaren Verhaltens der Beschwerde-
führerin bei der Geltendmachung der "zusätzlichen" Umsätze und der
Tatsache, dass die Umsätze bis zur Einsprache aus keinem der ESTV
zur Verfügung stehenden Dokument hervorgingen, liegt der von der
ESTV gezogene Schluss nahe, dass gewisse mit der Einsprache und
noch später eingereichte Unterlagen (Buchhaltung, Rechnungen, Li-
zenzvertrag) nachträglich erstellt worden sind, was ihre Beweiskraft
zumindest stark herabsetzen würde (hierzu etwa BGE 133 II 153
E. 7.2; Urteile des Bundesgerichts 2A.546/2003 vom 14. März 2005,
E. 2.6; vom 12. November 1998, ASA 68 S. 660 E. 3f; Entscheid der
SRK vom 25. März 2005, VPB 66.97 E. 3b, 6b). Nach dem Gesagten
geht es vorliegend zudem nicht um einen blossen Fall von Dokumen-
ten, die zwar nachträglich erstellt worden sind, aber allenfalls wahre
Tatsachen wiedergeben, sondern es bestehen ernstzunehmende Hin-
weise, dass der Aussagegehalt der Dokumente nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten entspricht, dass nämlich wie die ESTV geltend
macht die später ins Spiel gebrachten Umsätze gar nicht existierten.
Ob dem wirklich so ist, braucht angesichts der Beweislastverteilung
(E. 2.2.1, s.a. sogleich E. 3.6) nicht entschieden zu werden.
3.5 Weiter findet sich kein einziges von dritter Seite herrührendes Do-
kument, welches zuverlässig Aufschluss über die behaupteten Umsät-
ze geben würde (der Leasingvertrag kann hierzu nach dem Gesagten
nicht gezählt werden).
Sodann sind keinerlei Belege über die tatsächliche Zahlung der an die
K. fakturierten Beträge aktenkundig, dies trotz der expliziten
Aufforderung der ESTV zur Einreichung solcher Zahlungsbelege
(Schreiben vom 13. Januar 2004, act. 44). Die Behauptungen in der
Beschwerde (S. 7), die von der ESTV mit Schreiben vom 13. Januar
2003 geforderten Unterlagen seien alle eingereicht worden und die
Zahlungsbelege befänden sich in den Geschäftsbüchern (2 Ordner),
sind aktenwidrig. Es existieren weder Gutschriftsanzeigen der Bank
noch Kontobewegungen auf den Bankauszügen in Höhe der an die K.
fakturierten Beträge, was unerklärlich ist, da die Unterlagen betreffend
die Konten bei der Bank ... mit der Einsprache eingereicht worden sind
(zwei Ordner) und davon auszugehen ist, dass diese vollständig sind.
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Es ist folglich nicht bewiesen, dass die Beschwerdeführerin für die von
ihr behaupteten Umsätze aus "direkter Vercharterung" Entgelte
vereinnahmt hat. Hierzu ist zu präzisieren, dass der tatsächliche
Zufluss eines Entgelts für Ausgangsleistungen zwar nicht
Voraussetzung des Abzugs von auf den Eingangsleistungen lastenden
Vorsteuern darstellt. Ist aber wie vorliegend im Rahmen der
Beweiswürdigung zu eruieren, ob Ausgangsleistungen überhaupt er-
bracht bzw. Ausgangsumsätze erzielt worden sind, ist die Tatsache,
dass kein Entgelt vereinnahmt worden ist, zumindest als Indiz dafür zu
werten, dass solche Umsätze nicht existierten. Den eingereichten Gut-
schriftsanzeigen der E., F., G., H. (act. 52, 60) kommt im Übrigen von
vornherein keine Aussagekraft zu, da Zahlungsgrund bzw. zugrunde-
liegende Leistungen nicht ersichtlich sind.
Weiter bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Flüge im Sinn der
behaupteten "direkten Vercharterung" an die K. oder die anderen
Gesellschaften stattgefunden hätten. Die tatsächliche Erbringung der
angeblichen Leistungen ist in keiner Weise belegt.
3.6 Zusammenfassend ist einerseits die Beweiskraft der Dokumente,
aus denen die behaupteten Umsätze überhaupt ersichtlich sind, stark
herabgesetzt und es ist zweifelhaft, ob diese Unterlagen die tatsächli-
chen Verhältnisse wiedergeben (E. 3.3., 3.4), womit sie die behaupte-
ten Umsätze nicht zu beweisen vermögen. Andererseits ist nicht be-
legt, dass Flüge der behaupteten Art tatsächlich ausgeführt wurden
(E. 3.5). Ebensowenig bestehen Nachweise, dass die der K. in
Rechnung gestellten Beträge beglichen worden und der
Beschwerdeführerin Einnahmen der behaupteten Art zugeflossen wä-
ren (E. 3.5). Die als "direkte Vercharterung" des Flugzeugs umschrie-
bene "zusätzliche" Geschäftstätigkeit und die geltend gemachten Um-
sätze wurden nicht bewiesen. Folglich ist mit der ESTV davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin das Flugzeug auch für nichtge-
schäftliche, unternehmensfremde Zwecke verwendet hat und die gel-
tend gemachten Vorsteuern nur zum Teil für steuerbare Ausgangsleis-
tungen im Sinn von Art. 29 Abs. 2 MWSTV bzw. Art. 38 Abs. 2 MWSTG
verwendet worden sind (s.a. E. 3.2). Der Vorsteuerabzug ist im Rah-
men der nichtgeschäftlichen Verwendung der Eingangsleistungen zu
verweigern (siehe E. 2.2.1). Es liegt eine gemischte Verwendung vor
(vgl. auch E. 2.2.2).
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3.7 Der Vorsteuerabzug war folglich gemäss Art. 32 Abs. 1 MWSTV
bzw. Art. 41 Abs. 1 MWSTG nach dem Verhältnis der Verwendung zu
kürzen. Bekannt sind vorliegend nur die Höhe der geltend gemachten
Vorsteuern und die Höhe der steuerbaren Umsätze, nicht aber der
wertmässige Umfang der Verwendung des Flugzeugs für nichtge-
schäftliche Zwecke. Damit war die ESTV gezwungen, eine Schätzung
vorzunehmen, inwieweit die vorsteuerbelasteten Aufwendungen für
steuerbare Ausgangsleistungen und inwieweit für nicht zum Abzug be-
rechtigende Zwecke verwendet wurden.
Nach der Beweislastregel obliegt es der Beschwerdeführerin, steuer-
mindernde Tatsachen rechtsgenüglich darzulegen (oben E. 2.1). Die-
ser Grundsatz kommt auch zum Tragen, wenn die ESTV eine Vorsteu-
erabzugskürzung vorzunehmen hat (vgl. Entscheid der SRK vom
14. Januar 2005, VPB 69.88 E. 3c/bb). Dass die von der ESTV berech-
nete Kürzung nicht sachgerecht war und die ESTV hierbei ihren Er-
messensspielraum überschritten hat, hätte die Beschwerdeführerin zu
beweisen. Sie hat sich zur Art der Schätzung bzw. der Vorsteuerkür-
zung indessen gar nicht geäussert, keine eigene Berechnungsweise
vorgeschlagen und das Vorgehen der ESTV mit keinem Wort bean-
standet. Es ist denn auch auch nicht ersichtlich, inwiefern die ESTV
bei ihrer Vorgehensweise zur Ermittlung des Anteils der zum Abzug
berechtigten Vorsteuern (hierzu ausführlich Einspracheentscheid
S. 17 f. und Vernehmlassung S. 21 f.) angesichts der spärlichen Be-
rechnungsgrundlagen ihren Ermessensspielraum überschritten haben
sollte. Die Art und Weise der Vorsteuerkorrektur kann folglich nicht be-
anstandet werden und die Steuerforderung gemäss Ziff. 2 des Einspra-
cheentscheides der ESTV ist zu bestätigen. Der Antrag der Beschwer-
deführerin auf Auszahlung der gestützt auf Art. 59 Abs. 2 (letzter Satz)
MWSTV geleisteten Sicherheit ist folglich ebenfalls unbegründet. Die
Beschwerde ist insgesamt abzuweisen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrens-
kosten in Höhe von Fr. 7'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt
für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein Raum (Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 7'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
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sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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