Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1374/2011
U r t e i l v om 5 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien X._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zoll/MWST; Nutzung eines unverzollten und unversteuerten
Fahrzeugs (Bewilligung Form. 15.30).
A1374/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 28. November 2008 erteilte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),
Zollstelle KreuzlingenAutobahn, X._______ eine Bewilligung (Formular
15.30) zur Verwendung eines unverzollten Firmenfahrzeugs (_______,
Fahrgestellnummer _______, Kontrollschild _______). Als Arbeitgeber
wurde in der bis am 23. November 2009 befristeten Bewilligung
"X._______ […]" in A._______ aufgeführt.
B.
Am 29. Oktober 2009 teilte die Oberzolldirektion (OZD) den
Zollkreisdirektionen mit, dass im Sinn des Gesetzgebers die
Erleichterungen nach Art. 35 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) lediglich für angestellte Personen vorgesehen seien. Somit
dürfe nur diesen, nicht aber den Inhabern von Geschäften, Firmen usw.
eine Bewilligung Formular 15.30 für Firmenwagen ausgestellt werden.
Bereits ausgestellte Bewilligungen müssten nicht zurückgezogen, dürften
jedoch nicht mehr erneuert werden. Die Zollstellen und Grenzübergänge
seien darüber entsprechend zu informieren.
C.
Am 11. Mai 2010 beantragte X._______ bei der Zollstelle Kreuzlingen
Autobahn die Erneuerung der Bewilligung Formular 15.30. Die Zollstelle
KreuzlingenAutobahn lehnte den Antrag jedoch aufgrund der Weisung
vom 29. Oktober 2009 (vgl. Bst. B hiervor) ab. Stattdessen erteilte sie
X._______ einen "Vormerkschein für Strassenfahrzeuge und Schiffe",
gemäss welchem jener angewiesen wurde, das in Rede stehende
Fahrzeug bis zum 30. Juni 2010 auszuführen. Am 5. Juli 2010 wurde
dieser Vormerkschein bis am 31. Juli 2010 verlängert.
D.
X._______ stellte am 12. Juli 2010 bei der Zollstelle Kreuzlingen
Autobahn erneut ein Gesuch um "Verlängerung der Bewilligung"
Formular 15.30, welches diese am 14. Juli 2010 zur Erledigung an die
Zollkreisdirektion Schaffhausen überwies. Mit Verfügung vom 24. August
2010 lehnte auch die Zollkreisdirektion Schaffhausen das genannte
Gesuch ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es dürfe
gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV in casu keine Bewilligung mehr erteilt
werden, da kein Angestelltenverhältnis vorläge. Dabei handle es sich um
eine korrekte Anwendung des geltenden Rechts, welches bis Mitte 2009
lediglich zu grosszügig ausgelegt worden sei. Gleichzeitig setzte sie
A1374/2011
Seite 3
X._______ Frist bis zum 30. September 2010, um das in Rede stehende
Fahrzeug entweder endgültig auszuführen oder zur Einfuhr zu
veranlagen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ mit Schreiben vom
23. September 2010 Beschwerde bei der OZD und beantragte deren
Aufhebung und die Erteilung der ersuchten Bewilligung. Die Bewilligung
Formular 15.30 sei ihm seit 2005 wiederkehrend von der zuständigen
Zollstelle erteilt worden. Da sich die tatsächliche und rechtliche Situation
seit der erstmaligen Erteilung der Bewilligung nicht geändert habe,
verstosse die Verweigerung der Bewilligung gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben.
F.
Die OZD wies die Beschwerde vom 23. September 2010 mit
Beschwerdeentscheid vom 1. Februar 2011 ab und hielt fest, die
Bewilligung Formular 15.30 werde nicht erneuert. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, es könne nicht von einer Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben die Rede sein, da die Bewilligung
von Anfang an zu Unrecht erteilt worden sei. Es sei auch zu beachten,
dass das Prinzip der Gleichbehandlung aller Zollbeteiligten zu wahren
sei. Die Verweigerung der Zollbewilligung hindere den Beschwerdeführer
zudem nicht, das Fahrzeug weiterhin in der Schweiz zu benutzen; er
müsse es lediglich in den zollrechtlich freien Verkehr überführen.
G.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2011 erhebt X._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom
1. Februar 2011 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, die Verfügung vom 1. Februar 2011 der OZD sei aufzuheben
und die ersuchte Bewilligung für die Nutzung eines unverzollten
Firmenfahrzeugs in der Schweiz zu erteilen. Die Bewilligung Formular
15.30 sei ihm seit 2005 regelmässig erneuert worden, obwohl die
zuständige Stelle gewusst habe, dass er kein Angestellter sei. Werde ihm
die genannte Bewilligung nun verweigert, liege ein Verstoss gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben vor. Durch die mehrmalige Erteilung
der Bewilligung gestützt auf den immer gleichen Sachverhalt habe die
Zollstelle einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen er
Dispositionen bzw. Investitionen getroffen habe, die nicht mehr
rückgängig gemacht werden könnten. Eine allfällige Fehlerhaftigkeit der
A1374/2011
Seite 4
Bewilligung sei nicht ersichtlich gewesen. Insgesamt habe dies zur Folge,
dass die Bewilligungsbehörde an ihre bisherige Praxis gebunden sei und
ihm die verlangte Bewilligung erteilen müsse.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. April 2011 schliesst die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält an den Erwägungen
des Beschwerdeentscheids vom 1. Februar 2011 fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art.
33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die im
Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Vorliegend ist das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0)
sowie die dazugehörige ZV, welche beide am 1. Mai 2007 in Kraft
getreten sind, anwendbar.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH
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Seite 5
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1. Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze
befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG).
Waren, die eingeführt werden, müssen nach dem Generaltarif verzollt
werden (Art. 1 Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG,
SR 632.10]). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der
Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]).
2.2. Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und
erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen
oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen
ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG; vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.1,
A1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.1).
2.3.
2.3.1. Auf dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ist im Bereich
der völkerrechtlichen Regelungen insbesondere das in Istanbul
abgeschlossene Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung
vom 26. Juni 1990, das für die Schweiz am 11. August 1995 in Kraft
getreten ist, zu beachten (SR 0.631.24, im Folgenden "Istanbuler
Abkommen"; vgl. HEINZ SCHREIER, in: Martin Kocher/Diego Calvadetscher
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 9 N 3).
Die Bestimmungen des Istanbuler Abkommens können von den
Verwaltungsbehörden im Wesentlichen direkt angewendet werden und
die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Entscheid
der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002
[ZRK 2001024], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 67.42 E. 6b; Botschaft betreffend das zollrechtliche
Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom
13. Dezember 1993, BBl 1994 II 12 f.). Gemäss Art. 17 des Istanbuler
Abkommens setzt dieses aber lediglich Mindesterleichterungen fest, über
welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können. Umgekehrt räumt
Art. 29 des Istanbuler Abkommens den Vertragsparteien die Möglichkeit
ein, Vorbehalte zu den in den Anlagen enthaltenen Bestimmungen zu
machen (vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in:
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Seite 6
Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 300).
2.3.2. Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des Istanbuler Abkommens dürfen
bestimmte Waren – u.a. Beförderungsmittel – frei von Eingangsabgaben
für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht
werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.230/2006 vom 9. Oktober
2006 E. 4.1). Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a.
"Strassenkraftfahrzeuge" (Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbuler
Abkommen). Für die zoll und steuerfreie Einfuhr eines solchen
Fahrzeugs für die vorübergehende Verwendung zum eigenen Gebrauch
ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbuler Abkommen
erforderlich, dass (1) das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als
demjenigen der Schweiz zugelassen (immatrikuliert) ist und (2) die
Zulassung auf den Namen einer Person, die ebenfalls ihren Sitz oder
Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der Schweiz hat, erfolgte. Zudem (3)
muss das Fahrzeug von Personen eingeführt und verwendet werden, die
in diesem Gebiet (d.h. ausserhalb der Schweiz) Wohnsitz haben. Das
geht aus dem französischen Originaltext deutlicher hervor als aus der
deutschen und italienischen Fassung (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7817/2010 vom 24. November 2011
E. 2.3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.514/2001 vom 29. Juli
2002 E. 2.1).
2.4.
2.4.1. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV kann die Zollverwaltung sodann
Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung
eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch
bewilligen, wenn diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz
ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung
gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für
grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für
solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen. Die
erforderliche Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines
ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet
muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland bei der
Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV). Gemäss Art. 164
Abs. 3 ZV kann die Zollverwaltung Bewilligungen nach Art. 35 Abs. 2
Bst. a ZV sodann erneuern.
A1374/2011
Seite 7
2.4.2. Eine angestellte Person im Sinn von Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV ist
eine Arbeitnehmerin, das heisst eine Person, die einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit nachgeht. Ein wesentliches Element für das Vorliegen
eines solchen Arbeitsverhältnisses ist die Subordination des
Arbeitnehmers. Darunter wird die rechtliche Unterordnung in persönlicher,
betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht verstanden. Arbeitgeber und
selbständig Erwerbende fallen demgemäss nicht unter den hier
massgeblichen Begriff des Angestellten (ausführlich in: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7817/2010 vom 24. November 2011
E. 3.2).
2.4.3. Indem Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV auch eine Zollbefreiung für
Personen mit Wohnsitz innerhalb der Schweiz vorsieht, geht diese
Bestimmung über die im Istanbuler Abkommen festgesetzten
Mindesterleichterungen hinaus, wonach bezüglich der vorübergehenden
Verwendung von Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch die
Abgabebefreiung lediglich für den Fall vorgesehen ist, dass das Fahrzeug
von Personen eingeführt und verwendet wird, die ausserhalb der Schweiz
Wohnsitz haben (vgl. oben E. 2.3.2). Diese in der ZV vorgesehene
zusätzliche Zollerleichterung ist zulässig und mit dem Istanbuler
Abkommen vereinbar (vgl. dazu E. 2.3.1). An der Rechtmässigkeit von
Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV ändert nichts, wenn diese Bestimmung die
zusätzliche Erleichterung (Wohnsitz innerhalb der Schweiz) insofern
wiederum einschränkt, als nur Personen betroffen sind, die angestellt
sind. Denn auch mit dieser Einschränkung auf "Angestelltenverhältnisse"
geht Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV mit Bezug auf das Mass der Erleichterung
immer noch weiter als das Abkommen, welches – wie gesehen – für die
fraglichen Beförderungsmittel keinerlei Abgabeerleichterung vorsieht für
Personen mit Sitz im Inland (zum Ganzen vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7817/2010 vom 24. November 2011
E. 2.4). Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht nicht geltend,
Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV sei mit dem Istanbuler Abkommen nicht
vereinbar.
Art. 35 ZV stützt sich sodann auf Art. 9 ZG, welcher dem Bundesrat auf
dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung von Waren – unter
Vorbehalt der internationalen Regelungen (vgl. dazu insbesondere E. 2.3
hiervor) – eine umfassende Regelungskompetenz über die teilweise oder
vollständige Abgabebefreiung erteilt (vgl. SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N 6 ff.).
3.
A1374/2011
Seite 8
3.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben
die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in
behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden
(HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 627).
3.2. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine
Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines
staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten
bestimmte Erwartungen auslöst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A2925/2011 vom 25. November 2010 E. 4.2.2, mit Hinweisen).
3.3. Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg
auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird, dass
diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise
auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann
(vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a;
Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1,
2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 655 ff.; BEATRICE WEBERDÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen
Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 90 ff.). Zwischen dem Vertrauen in
das Verhalten einer staatlichen Behörde und der vom Betroffenen
getätigten Disposition muss also ein Kausalzusammenhang bestehen.
Ein solcher fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne
ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten bzw. bei Kenntnis
der Mangelhaftigkeit der Vertrauensbasis vorgenommen worden wäre
(Urteil des Bundesgerichts 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 664). Schliesslich scheitert die
Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche
Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161
E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010
vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff.; WEBERDÜRLER, a.a.O.,
S. 90 ff.).
A1374/2011
Seite 9
3.4. Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist
der Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur mit
Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz
abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur in Betracht
fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und
eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteile des
Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4, 2C_728/2009 vom
15. März 2010 E. 3.2).
3.5.
3.5.1. Einer eingelebten Praxis kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings
ist es den Behörden und den Gerichten nicht verwehrt, eine bisher geübte
Praxis zu ändern bzw. muss eine Praxisänderung sogar erfolgen, wenn
Behörden und Gerichte zur Einsicht gelangen, das Recht sei bisher
unrichtig angewendet worden oder eine andere Rechtsanwendung oder
Ermessensbetätigung entspräche dem Sinn des Gesetzes oder den
veränderten Verhältnissen besser. Eine Änderung der Praxis lässt sich
jedoch regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer
Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder
gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige
Praxis beizubehalten (BGE 135 I 79 E. 3, BGE 132 III 770 E. 4). Eine
Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe
stützen können, die – vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit – um
so gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte
bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 49 E. 3c, BGE 126 I 122 E. 5).
Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen
Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann dieser Regel der Schutz von
Treu und Glauben entgegenstehen. Von Bedeutung sind in diesem
Zusammenhang vor allem Grundsatzentscheide, deren Ziel es unter
anderem ist, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu
schaffen. Der Vertrauensschutz hat sich dabei insbesondere bei
verfahrensrechtlichen Änderungen im Bereich der Frist und
Formvorschriften sowie bei der Zulässigkeit von Rechtsmitteln
durchgesetzt; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige
Ankündigung Anwendung finden (vgl. BGE 132 II 153 E. 5.1, BGE 122 I
57 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 2C_421/2007 vom 21. Dezember
2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7817/2010 vom
24. November 2011 E. 4.3.1, A4785/2007 vom 23. Februar 2010 E. 2.3;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 638 ff.). Im Bereich des materiellen
Rechts bestehen allerdings zum Teil Bedenken, Vertrauensschutz ohne
individuellkonkrete Grundlage wie etwa einer Auskunft oder Zusicherung
A1374/2011
Seite 10
einer Behörde, sondern allein gestützt auf das allgemeine Vertrauen in
den Bestand einer Verwaltungspraxis zu gewähren (zum Ganzen und mit
weiteren Hinweisen vgl. BETTINA BÄRTSCHI, Die Voraussetzungen für
Praxisänderungen im Steuerrecht, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.],
Steuerrecht 2008, Best of zsis, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 85 ff.,
insbesondere S. 95 ff.; MARKUS REICH/LAURENCE UTTINGER,
Praxisänderungen im Lichte der Rechtssicherheit und der
Rechtsrichtigkeit, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2010, Band
I, S. 163 ff.).
3.5.2. Rechtssetzungsakte stellen in der Regel keine
Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer
Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Die
Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines
geltenden Rechts vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision
rechnen. Die Gewährung des Vertrauensschutzes kommt höchstens
dann in Betracht, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare
Rechtsänderung in schwer wiegender Weise in ihren gestützt auf die
bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden
und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben.
Hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter
Umständen ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 641 f., mit zahlreichen
Hinweisen).
3.5.3. Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes
hindert die Behörde grundsätzlich nicht an der späteren Behebung dieses
Zustandes. Nur in Ausnahmefällen wird durch die behördliche Untätigkeit
eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die der Wiederherstellung der
Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht; namentlich wenn die
Behörden den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet
hatten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese
bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (vgl. BGE
107 Ia 121 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 1C_176/2009 vom 28.
Januar 2010 E. 2.2, 1A.19/2001 vom 22. August 2001, veröffentlicht in
Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 103
[2002] 582 E. 4b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 652; WEBER
DÜRLER, a.a.O., S. 231 f.).
4.
A1374/2011
Seite 11
4.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer kein
Angestellter im Sinn von Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV ist und demnach die
erforderlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Bewilligung, ein
unverzolltes Fahrzeug zu verwenden (Formular 15.30), nach der
genannten Bestimmung nicht erfüllt werden (vgl. E. 2.4.1 f.). Der
Beschwerdeführer macht denn auch einzig geltend, die Verweigerung der
Bewilligung verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
Durch die mehrmalige Erteilung der Bewilligung gestützt auf den immer
gleichen Sachverhalt habe die Zollstelle einen Vertrauenstatbestand
geschaffen. Entsprechend sei die Bewilligungsbehörde an ihre bisherige
Praxis gebunden und daher verpflichtet, ihm die verlangte Bewilligung zu
erteilen (vgl. Bst. G).
4.2. Obwohl sich die Rechtslage, dass die ZV für die Erteilung der
fraglichen Bewilligung ausdrücklich ein Angestelltenverhältnis
voraussetzt, bereits seit dem Inkrafttreten der Zollverordnung am 1. Mai
2007 so präsentiert, wurde dieses Kriterium von der fraglichen Zollstelle
bis zu der internen Weisung vom 29. Oktober 2009 offenbar nicht
berücksichtigt. So erteilte die Zollstelle etwa dem Beschwerdeführer am
28. November 2008 erneut eine solche Bewilligung, obgleich er die
erforderlichen Voraussetzungen nicht vollumfänglich erfüllte.
4.3. Die Änderung der Praxis der Zollbehörden basiert damit ursprünglich
auf einer Gesetzesänderung. Einer solchen Änderung des geltenden
Rechts steht das Prinzip des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht
entgegen (vgl. E. 3.5.2). Insofern ist von vornherein irrelevant, wenn dem
Beschwerdeführer im Jahr 2005 und damit unter dem alten Zollrecht –
und erst noch in Bezug auf eine anderes Fahrzeug – die beantragte
Bewilligung bereits einmal erteilt wurde. Ausserdem wird für die Zeit nach
Inkrafttreten des neuen Rechts (1. Mai 2007) weder geltend gemacht
noch ist ersichtlich, dass es sich um eine unvorhersehbare
Rechtsänderung gehandelt hätte, die den Beschwerdeführer im Sinn der
Rechtsprechung in schwerwiegender Weise treffen würde (vgl. E. 3.5.2).
4.4. Die vorliegende Änderung bzw. Neuerung in der Zollordnung wurde
von der Zollbehörde – wie soeben erläutert – zwar offenbar nicht von
Beginn weg korrekt umgesetzt. Aus dem Umstand, dass die
Zollverwaltung ihre Praxis alsdann aber den gesetzlichen Vorschriften
anpasste, kann der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt des
Vertrauensschutzes nichts zu seinen Gunsten ableiten. Von einer
jahrelangen Duldung des rechtswidrigen Zustandes, die gegebenenfalls
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Seite 12
zur Gewährung des Vertrauensschutzes führen könnte, kann vorliegend
ohnehin nicht die Rede sein (vgl. E. 3.5.3, vgl. auch E. 4.5 hiernach),
erteilte die Verwaltung unter dem neuen Recht doch höchstens zwei Mal
dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Bewilligung Formular 15.30.
4.5. In casu sind sämtliche Voraussetzungen für eine zulässige
Praxisänderung erfüllt (vgl. E. 3.5.1): Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV wurde
vorerst offenbar falsch, das heisst entgegen der darin ausdrücklich
enthaltenen Regelung, angewandt. Die Anpassung der Praxis ist folglich
auf die Erkenntnis der ratio legis der genannten Norm zurückzuführen.
Auch kann, da die entsprechende Norm erst im Mai 2007 in Kraft getreten
ist, nicht von einer langjährigen Praxis gesprochen werden. Insgesamt
stützt sich die Praxisänderung auf ernsthafte und sachliche Gründe und
das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt jenes an der
Rechtssicherheit in klarer Weise. Die Änderung erfolgte zudem in
grundsätzlicher Weise.
Bezüglich des zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist
sodann in erster Linie fraglich, ob im Bereich des materiellen Rechts
Vertrauensschutz ohne individuellkonkrete Grundlage und allein gestützt
auf das allgemeine Vertrauen in den Bestand einer Verwaltungspraxis
überhaupt gewährt werden kann (vgl. E. 3.5.1). Die Zollbehörde fällte im
Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung am 28. November 2008
zudem keinen Grundsatzentscheid, dessen Ziel es gewesen wäre, in
einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Vielmehr
handhabte sie die Bewilligungserteilung über eine kurze Zeitspanne
offenbar vorschriftswidrig. Es ist somit keine Grundlage ersichtlich,
woraus der Beschwerdeführer berechtigterweise hätte schliessen dürfen,
die in Rede stehende Bewilligung werde ihm Jahr für Jahr einfach wieder
erteilt. Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass auf der Bewilligung vom
28. November 2008 an den Beschwerdeführer ausdrücklich festgehalten
wurde, dass diese jederzeit widerrufen werden könne, was wiederum
klarerweise die Behauptung des Beschwerdeführers widerlegt, er habe
auf die Richtigkeit der Bewilligung vertrauen dürfen und diese sei ihm
entsprechend erneut zu erteilen. Vielmehr setzte die Zollstelle dem
Beschwerdeführer, nachdem dessen Bewilligung am 23. November 2009
verfallen war, vorerst Frist bis zum 30. Juni 2010 und später bis zum
31. Juli 2010, um das Fahrzeug definitiv aus dem Zollgebiet auszuführen.
Überdies verlängerte die Zollkreisdirektion Schaffhausen in ihrem
Entscheid vom 24. August 2010 diese Frist bis zum 30. September 2010.
Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer sogar genügend Zeit
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eingeräumt, um sich auf die neue Situation einzustellen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7817/2010 vom 24. November 2011
E. 4.4.4).
4.6. Da es bereits an einer Vertrauensgrundlage mangelt, kann auf die
Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
verzichtet werden. Das Verhalten der Zollbehörden stellt keinen Verstoss
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
im Betrag von Fr. 800.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.–
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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