Abtei lung I
A-1375/2006
{T 0/2}
Urteil vom 27. September 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz); Richter Thomas Stadelmann
(Kammerpräsident); Richterin Salome Zimmermann;
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin, vertreten durch ...,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Mehrwertsteuer;
Subjektive Steuerpflicht, Option, Beförderungsleistung, Leistungsort
(Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG), Steuerbefreiung (Art. 19 Abs. 3 MWSTG,
Art. 6 MWSTGV), Vorsteuerabzug, Steuerumgehung, Durchgriff.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X. AG mit Sitz in ... bezweckt laut Eintrag im Handelsregister vom ...
den Erwerb, Besitz und Betrieb von Luftfahrzeugen aller Art sowie die
Durchführung von Flügen und die Ausübung damit zusammenhängender
Tätigkeiten; ferner kann sie Darlehen gewähren und aufnehmen sowie
Garantien und andere Sicherheiten leisten. Gemäss Statuten bezweckt die
Gesellschaft namentlich den Erwerb, Besitz und Betrieb von
Luftfahrzeugen aller Art und die Durchführung von Flügen sowie die
Ausübung damit zusammenhängender Tätigkeiten. Im vom 14. Mai 2001
datierenden Fragebogen zur Eintragung als Mehrwertsteuerpflichtige
nannte die X. AG als Art der Geschäftstätigkeit das "Verleasen von
Flugzeugen". Als Datum der Aufnahme der Geschäftstätigkeit wurde der
5. Januar 2001 angegeben. Unter der Rubrik "total erzielte Umsätze ..."
deklarierte sie "mehr als Fr. 300'000.--". Die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) trug die X. AG gestützt auf die Angaben im
Fragebogen mit Wirkung ab 5. Januar 2001 als Steuerpflichtige im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein.
B. In der Abrechnung für das 1. Quartal 2001 vom 28. August 2001 (Eingang
bei der ESTV am 10. September 2001) deklarierte die X. AG einen
steuerbaren Umsatz von Fr. 54'000.-- und anrechenbare Vorsteuern von
Fr. 458'790.50, woraus ein Guthaben von Fr. 454'686.50 resultierte. In der
Abrechnung für das 2. Quartal 2001 vom gleichen Tag deklarierte sie
einen steuerbaren Umsatz von Fr. 150'000.-- und Vorsteuern von
Fr. 9'453.60, was einen an die ESTV zu bezahlenden Steuerbetrag von
Fr. 1'946.40 ergab. Zur Illustration des deklarierten Umsatzes wurde eine
Akonto-Rechnung an Herrn Y. beigelegt, in welcher die X. AG jenem für
Dienstleistungen für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2001 eine
"Akonto-Management Fee" von Fr. 150'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer
fakturierte.
Auf Aufforderung der ESTV, welche die Abrechnung für das 1. Quartal
2001 einer Prüfung unterzog, wurden unter anderem eine Rechnung für
den Kauf eines Flugzeuges (Vorsteuerbetrag von rund Fr. 450'000.--) und
eine Vereinbarung der X. AG mit Herrn Y. (als deren Alleinaktionär) vom 6.
April 2001 über die Gewährung eines nicht verzinslichen Darlehens über
rund Fr. 6,4 Mio. (entspricht dem Kaufpreis des Flugzeuges) für die
Finanzierung des fraglichen Flugzeugkaufs eingereicht. Gemäss der
Vereinbarung wurde das Darlehen mit dem Abschluss der noch
durchzuführenden Kapitalerhöhung, spätestens per 30. Juni 2001, zur
Rückzahlung fällig.
Mit Ergänzungsabrechnung Nr. 471'778 vom 6. November 2001 betreffend
1. Quartal 2001 korrigierte die ESTV die geltend gemachten Vorsteuer-
abzüge um Fr. 576.--. Das Guthaben der X. AG bei der ESTV reduzierte
sich damit auf Fr. 454'110.50, welcher Betrag gemäss der EA der
Steuerpflichtigen zurückbezahlt werde. Ferner hat die X. AG den
3Steuerbetrag des 2. Quartals 2001 (Fr. 1'946.40) an die ESTV einbezahlt.
In der Abrechnung für das 3. Quartal 2001 sodann wies die X. AG gar
keinen Umsatz aus, dafür Vorsteuern von Fr. 8'703.93. In der Abrechnung
für das 4. Quartal 2001 wurden ein totaler Umsatz von Fr. 420'550.--, ein
steuerbarer Umsatz von Fr. 12'678.-- und Vorsteuern von Fr. 8'302.31
deklariert. Gemäss beigelegter Aufstellung handelte es sich bei den
steuerbaren Umsätzen um Inlandflüge, bei den nicht steuerbaren
Umsätzen von Fr. 407'872.-- um "steuerausgenommene Auslandflüge".
Darüberhinaus erfolgte in dieser Abrechnung eine "Berichtigung der
bereits abgerechneten Umsätze" des 1. und 2. Quartals 2001 um
Fr. 204'000.--, woraus ein zusätzliches Guthaben gegenüber der ESTV
von Fr. 15'504.-- resultierte (geschuldete Steuer abzüglich Korrektur und
abzüglich Vorsteuern ergab ein gesamtes Guthaben gegenüber der ESTV
von Fr. 22'842.78). Gemäss Beilage zu dieser Abrechnung handle es sich
bei dem Betrag von Fr. 204'000.-- um "zu Unrecht mit Mehrwertsteuer
abgerechnete Umsätze". Mit der Berichtigung im Betrag von Fr. 204'000.--
wurden mithin die gesamten bereits abgerechneten steuerbaren Umsätze
(des 1. und 2. Quartals 2001) als nicht steuerbare Umsätze deklariert
(siehe auch Beilage zur Abrechnung) und der in der Abrechnung für das
4. Quartal angegebene Umsatz von Fr. 420'550.-- (davon steuerbar
Fr. 12'678.--) umfasste den gesamten Umsatz 2001 und nicht nur jenen
betreffend das 4. Quartal 2001.
Mit "Rechnung Flugstunden 2001" vom 25. März 2002 der X. AG wurden
Herrn Y. Flugstunden im Umfang von Fr. 421'513.53 fakturiert
("Auslandflüge" Fr. 407'872.-- und "Inlandflüge" Fr. 13'641.53 inkl. MWST)
und es wurden die bereits geleisteten Akontozahlungen von Fr. 58'104.--
und Fr. 161'400.-- abgezogen. Weiter reichte die X. AG verschiedene
Rechnungen der M. AG als Vorsteuerbelege, die Bilanz und
Erfolgsrechnung 2001 sowie das Flight Operation Agreement mit der M.
AG ein. Im Begleitschreiben vom 6. November 2002 wurde der ESTV
mitgeteilt, ein Vertrag mit Herrn Y. bestehe nicht, es würden lediglich
Flugleistungen in Rechnung gestellt.
Sodann wurden für das 1. Quartal 2002 (Griff 13) ein steuerbarer Umsatz
von Fr. 9'060.-- (totaler Umsatz Fr. 100'000.-- abzüglich Leistungen im
Ausland [Auslandflüge] von Fr. 90'940.--) und Vorsteuern auf Investitionen
und übrigem Betriebsaufwand von Fr. 8'879.90 deklariert. Für die folgen-
den Quartale des Jahres 2002 erfolgten Abrechnungen mit ähnlichen
Zahlen.
C. Am 3. Juni 2003 erliess die ESTV einen Entscheid, wonach die X. AG mit
Wirkung per 31. Dezember 2002 aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht werde, diese die für die Steuerperiode
des 1. Quartals 2001 zu Unrecht bezogenen Vorsteuerüberschüsse
zurückzuerstatten habe und der ESTV demnach Fr. 452'164.10 Mehrwert-
steuer (zuzüglich Verzugszins) schulde und zu bezahlen habe. Weiter ent-
schied die ESTV, die von der X. AG für die Steuerperioden 3. Quartal 2001
bis 4. Quartal 2002 vorgenommenen Deklarationen würden auf Fr. 0.--
4Umsatz und Fr. 0.-- Vorsteuerabzug korrigiert. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen erläutert, es liege eine Steuerumgehung vor und die ESTV
müsse sich die Existenz der X. AG nicht entgegenhalten. Die X. AG liess
am 1. Juli 2003 gegen diesen Entscheid Einsprache erheben.
D. Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2004 wies die ESTV die Einsprache
ab (Ziff. 1 Dispositiv), stellte fest, dass die X. AG nicht mehr-
wertsteuerpflichtig sei, so dass die zu Unrecht vorgenommene Eintragung
zu löschen sei (Ziff. 2 Dispositiv) sowie, dass die X. AG der ESTV einen
Betrag von Fr. 452'164.10 (zuzüglich Verzugszins) schulde und zu
bezahlen habe (Ziff. 3 Dispositiv). Die ESTV erläuterte, in Bezug auf die
Art der erbrachten Leistungen seien die Angaben der Einsprecherin
unterschiedlich bzw. widersprüchlich. Für die Rechnungen, welche den in
den Abrechnungen des 1. und 2. Quartals 2001 deklarierten Umsatz bilde-
ten, sei keine Korrektur gemäss Ziff. 804 der Wegleitung 2001 zur Mehr-
wertsteuer, Sommer 2000 (Wegleitung 2001) vorgenommen worden. In
Bezug auf die tatsächliche Tätigkeit der Einsprecherin sei festzustellen,
dass das Flugzeug allein für den Alleinaktionär eingesetzt worden sei und
nicht für Dritte. Die Einsprecherin überwälze sämtliche Kosten auf den
Alleinaktionär und trage keinerlei Kostenrisiko. Damit könne von einer ge-
werblichen oder beruflichen Tätigkeit und von einer echten Geschäftstätig-
keit nicht die Rede sein und die Einsprecherin erfülle die Voraussetzungen
für die Steuerpflicht bereits deswegen nicht. Unter dem Titel "Steuerumge-
hung" erläuterte die ESTV, dass Herr Y. mit der gegebenen Situation das
Flugzeug praktisch steuerbefreit benutze. Würde Herr Y. das Flugzeug als
Privatperson erwerben und der M. AG ins Aircraft Management geben,
müsste er als Endbezüger der Leistungen sämtliche anfallenden
Mehrwertsteuern tragen. Diese Steuerbelastung werde durch die
Zwischenschaltung der Einsprecherin eliminiert. Es sei eine Steuerumge-
hung zu bejahen, weil das Flugzeug in Wirklichkeit von der Aircraft Mana-
gement Firma für und auf Rechnung von Herrn Y. betrieben werde. Bei der
X. AG, welche über keine Angestellten verfüge, würden einzig die
eingehenden Rechnungen der M. AG bezahlt und die Rechnungen an
Herrn Y. erstellt. Das vorliegende Vorgehen sei nur gewählt worden, um
Steuern einzusparen und auch das Erfordernis einer erheblichen
Steuerersparnis sei gegeben. Folglich müsse sich die ESTV die Existenz
der X. AG nicht entgegenhalten lassen, sondern sie könne unter
Anwendung des Durchgriffs auf den effektiven Sachverhalt abstellen.
Daher sei Eigentümer des Flugzeuges und Bezüger der Leistungen der M.
AG nicht die X. AG sondern Herr Y., welcher die anfallende
Mehrwertsteuer wie ein anderer Konsument zu tragen habe. Die von der X.
AG als Umsätze und als Vorsteuerabzüge deklarierten Beträge seien
daher zu korrigieren und auf Null zu setzen. Die X. AG übe keine die Mehr-
wertsteuerpflicht auslösende Tätigkeit aus. Die zu Unrecht vorgenommene
Eintragung ins Steuerregister müsse durch die Löschung korrigiert werden.
Weiter nahm die ESTV Stellung zu verschiedenen Vorbringen in der
Einsprache, namentlich auch zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes
von Treu und Glauben.
5E. Mit Eingabe vom 10. September 2004 lässt die X. AG
(Beschwerdeführerin) gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an
die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) erheben mit den
Anträgen, die Registrierung der Beschwerdeführerin sei beizubehalten, sie
habe den ausbezahlten Vorsteuerüberschuss von Fr. 452'164.10 nicht
zurückzuerstatten, ihr seien die noch nicht ausbezahlten Vorsteuerüber-
schüsse gemäss Abrechnungen des 3. Quartals 2001 bis 4. Quartals 2002
von total Fr. 54'383.05 zuzüglich Vergütungszins zu überweisen, es seien
keine Kosten aufzuerlegen und eine Parteientschädigung zuzusprechen. In
Bezug auf den Sachverhalt wird unter anderem ausgeführt, die Beschwer-
deführerin habe ab Beginn ihrer Tätigkeit Flugleistungen ausgeführt und
zwar in den Jahren 2001 und 2002 alle im Auftrag von Herrn Y. und
demzufolge sei auch diesem Rechnung gestellt worden. Die Rechnungs-
stellung sei nach den Vorschriften von Art. 6 der Verordnung vom 29. März
2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (MWSTGV, SR
641.201) erfolgt, d.h. Flüge mit Ankunfts- oder Abflugsort im Ausland seien
als steuerfrei behandelt worden und die Mehrwertsteuer lediglich auf
Flügen mit Ankunfts- und Abflugsort im Inland berechnet. Die Akontozah-
lungen seien zuerst versehentlicherweise als "Management Fees" bezeich-
net und mit MWST belastet in Rechnung gestellt worden. Dieser Irrtum sei
mit der Abrechnung für das 4. Quartal 2001 und der Rechnung für
Flugstunden 2001 vom 25. März 2002 berichtigt worden. Zur rechtlichen
Begründung wird namentlich vorgebracht, die Beschwerdeführerin erbringe
Flugleistungen und damit eine Beförderungsleistung, die als Dienstleistung
gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002 (MWSTG, SR
641.20) in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 MWSTG und Art. 6 Abs. 1 Bst. a
MWSTGV als im Ausland erbracht gelte und damit von der Mehrwertsteuer
befreit sei, wenn der Ankunfts- oder der Abflugsort im Ausland liege.
Selbst wenn die Umsätze nicht als Beförderungsleistungen, sondern als
Leistungen aus Vercharterung oder Vermietung von Flugzeugen betrachtet
würden, wären diese gemäss Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTG von der Steuer
befreit, sofern die Flugzeuge überwiegend im Ausland genutzt würden,
was ebenfalls gegeben sei. Für diese Leistungen sei die Beschwerde-füh-
rerin gemäss Art. 38 Abs. 2 und Abs. 3 MWSTG vollumfänglich zum Vor-
steuerabzug berechtigt. Die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung
seien sämtliche nicht gegeben. Namentlich existierten zahlreiche sachliche
und wirtschaftliche Gründe, für den Erwerb eines Flugzeuges eine sepa-
rate juristische Person zu errichten. Sodann beruft sich die Beschwerde-
führerin auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
F. Die ESTV schliesst in der Vernehmlassung vom 1. November 2004 auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
G. Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
61. Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentscheide der
ESTV nach Art. 65 MWSTG mit Beschwerde bei der SRK angefochten
werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006 aufgelöst worden und das
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit
aufgenommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der
Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig. Es übernimmt am 1. Januar 2007 die Beurteilung des vorher bei der
SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrensrecht an
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG grundsätzlich,
wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn eine Gewinnabsicht
fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenver-
brauch im Inland gesamthaft jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen. Von der
Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind Unternehmer mit einem Jahres-
umsatz zwischen Fr. 75'000.-- und Fr. 250'000.--, sofern der nach Abzug
der Vorsteuer verbleibende Mehrwertsteuerbetrag regelmässig nicht mehr
als Fr. 4'000.-- betragen würde (Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG).
2.2 Zum für die obligatorische Steuerpflicht (Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 25 Abs. 1
Bst. a MWSTG) massgeblichen Umsatz zählen – anders als die nach
Art. 17 f. MWSTG von der Steuer ausgenommenen Umsätze – auch die
unter Art. 19 MWSTG fallenden von der Steuer echt befreiten Umsätze
(GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, , Kommentar zum Bundesge-
setz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 33 zu Art. 21; PETER
SPINNLER, Die subjektive Steuerpflicht im neuen schweizerischen Mehrwert-
steuerrecht, Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 63 S. 400). So
kann ein Unternehmer, der ausschliesslich steuerbefreite Umsätze tätigt,
obligatorisch (Art. 25 Abs. 1 lit. a MWSTG) oder auch freiwillig (nach Art.
27 Abs. 1 MWSTG) steuerpflichtig werden (siehe MARTIN ARNOLD/ALFRED
MEIER/PETER SPINNLER, Steuerpflicht bei Auslandbezug, ASA 70 S. 56).
Hingegen können die Umsätze aus Leistungen, deren Ort gemäss Art. 13
f. MWSTG im Ausland liegt, die obligatorische subjektive Steuerpflicht
nicht auslösen, was sich bereits aus Art. 21 Abs. 1 MWSTG ergibt
("Lieferungen, Dienstleistungen und Eigenverbrauch im Inland").
2.3 Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG beginnt nach
Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in dem der massgebende Umsatz er-
zielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). Wird die für die Steuerpflicht
massgebende Tätigkeit hingegen neu aufgenommen oder durch Ge-
7schäftsübernahme oder durch Eröffnung eines neuen Betriebszweiges er-
weitert, so beginnt die Steuerpflicht mit der Aufnahme der Tätigkeit, wenn
zu erwarten ist, dass der für die Steuerpflicht massgebende Umsatz inner-
halb der nächsten zwölf Monate Fr. 75'000.-- übersteigen wird (Art. 28
Abs. 2 MWSTG). Damit eine Unternehmung im Sinne von Art. 28 Abs. 2
MWSTG steuerpflichtig wird, ist überdies erforderlich, dass das Über-
schreiten einer der beiden Betragsgrenzen von Art. 25 Abs. 1 Bst. a
MWSTG, also Umsätze über Fr. 250'000.-- oder Steuerzahllast über
Fr. 4'000.--, zu erwarten ist (Entscheid der SRK vom 7. November 2003,
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.55 E. 2b/bb). Bei der
Beurteilung, ob eine Eintragung nach Art. 28 Abs. 2 MWSTG erfolgen soll,
ist im Sinne einer Beurteilung ex ante auf den in den ersten zwölf Monaten
erwarteten und nicht auf den in dieser Zeit tatsächlich erzielten (erst nach-
träglich genau bekannten) Umsatz abzustellen (Entscheide der SRK vom
7. November 2003, VPB 68.55 E. 2b/aa, 3a/bb; vom 3. Dezember 1998,
VPB 63.76 E. 3b/bb, 5b; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1371/2006 vom
26. Juli 2007 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Auch wenn sich die Umsatzerwar-
tungen rückblickend nicht erfüllt haben, ändert dies nichts an der Richtig-
keit der Eintragung, wenn seinerzeit die begründete Erwartung des Über-
schreitens der Umsatzgrenzen bestand (Entscheid der SRK vom
6. Oktober 1999 [SRK 1998-162] E. 2c).
2.4 Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steu-
ererhebung kann die ESTV unter den von ihr festzusetzenden Bedingun-
gen demjenigen, welcher nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG die gesetzlich fest-
gelegte Mindestumsatzgrenze nicht erreicht oder nach Art. 25 Abs. 1
Bst. a und b MWSTG von der Steuerpflicht ausgenommen ist, gestatten,
für die Mehrwertsteuerpflicht zu optieren (Art. 27 Abs. 1 MWSTG; soge-
nannte subjektive Option). Die von der SRK als zulässig erachtete Verwal-
tungspraxis setzt für eine subjektive Option voraus, dass pro Jahr mehr als
Fr. 40'000.-- Umsatz aus steuerbaren Lieferungen oder Dienstleistungen
an Mehrwertsteuerpflichtige erzielt wird (Spezialbroschüre der ESTV
Nr. 02 "Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer", September 2000, Ziff. 4.2.1;
statt vieler: Entscheid der SRK vom 25. März 2004, VPB 68.130 E. 2c/aa
und bb).
2.5 Die Steuerpflicht endet am Ende des Kalenderjahres, in welchem die für
die Steuerpflicht massgebenden Beträge nicht mehr überschritten wurden
und zu erwarten ist, dass diese Beträge auch im nachfolgenden Kalender-
jahr nicht überschritten werden (Art. 29 Bst. b MWSTG). Das bedeutet,
dass die Mehrwertsteuerpflicht nicht bereits in jenem Jahr entfällt, in
welchem die Grenzbeträge nicht mehr erreicht werden, sondern frühestens
im Folgejahr (statt vieler: Entscheid der SRK vom 9. März 2005, VPB
69.87 E. 3a/bb, 4b). Wenn die Steuerpflicht gemäss Art. 29 Bst. a und b
MWSTG endet, obliegt es dem Steuerpflichtigen, die ESTV unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen (Art. 56 Abs. 2 MWSTG). Unterlässt es der
Unternehmer, der die für die Steuerpflicht massgebliche Umsatzgrenze
nicht mehr erreicht (Art. 29 Bst. b MWSTG), bei der Verwaltung schriftlich
seine Streichung aus dem Register der Mehrwertsteuerpflichtigen zu
8verlangen, wird angenommen, dass er für die Besteuerung optiert hat
(Art. 56 Abs. 3 MWSTG). Falls sich der Betroffene bei der ESTV nicht
rechtzeitig abmeldet, nimmt diese die Streichung aus dem Register erst
auf das Ende der Steuerperiode vor, in welcher die Abmeldung erfolgte,
nicht jedoch auf einen allfälligen früheren Zeitpunkt, in welchem die
Voraussetzungen für das Ende der Steuerpflicht an sich erfüllt waren. Die
Löschung im Register der Steuerpflichtigen erfolgt prinzipiell nicht auf
einen zurückliegenden Zeitpunkt (Entscheide der SRK vom 9. März 2005,
VPB 69.87 E. 3a/bb; vom 25. März 2004, VPB 68.130 E. 2c; vom
12. Oktober 1999, VPB 64.48 E. 4c; vgl. aber Urteil des BVGer A-
1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3.2). Dies bedeutet den Fortbestand der
subjektiven Mehrwertsteuerpflicht (im Sinne einer Optierung) bis zum
Ablauf der Steuerperiode, in welcher die Abmeldung erfolgte und der
Unternehmer hat bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber der ESTV die
Mehrwertsteuer abzurechnen und zu bezahlen (Entscheid der SRK vom
12. Oktober 1999, VPB 64.48 E. 5a).
Art. 56 Abs. 3 MWSTG ist ebenfalls anwendbar, wenn die Steuerpflicht
aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG begann, sich aber rückblickend
herausstellt, dass sich die Erwartungen nicht erfüllten und die für die
subjektive Steuerpflicht notwenigen Umsätze gar nie erreicht worden sind,
sich also die positive Prognose nach Art. 28 Abs. 2 MWSTG nachträglich
als falsch herausstellt (siehe Entscheide der SRK vom 3. November 2006
[SRK 2004-029/030] E. 3b/aa/aaa; vom 12. Oktober 1999, VPB 64.48
E. 5a; Urteil des BVGer A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3, 3.5.2).
Die Fiktion der Optierung nach Art. 56 Abs. 3 MWSTG gilt ohne Weiteres
für Unternehmen, welche die von der Verwaltungspraxis aufgestellte
Voraussetzung für eine Option von mehr als Fr. 40'000.-- jährlichen
Umsatzes erfüllen (Entscheid der SRK vom 25. März 2004, VPB 68.130
E. 2c/bb; zur Situation, wenn diese Grenze nicht erreicht wird: Urteil des
BVGer A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.3, 3.8.3; Entscheide der SRK
vom 3. November 2006 [SRK 2004-029/030] E. 2c, E. 3b/bb; vom 26. April
2006 [CRC 2004-204] E. 3b/bb, 4b).
3.
3.1 Nach Art. 5 MWSTG unterliegen Lieferungen und Dienstleistungen der
Mehrwertsteuer nur, wenn sie gegen Entgelt erbracht werden. Die Entgelt-
lichkeit erfordert einen Leistungsaustausch zwischen dem steuerpflichtigen
Leistungserbringer und dem Empfänger. Die Leistung besteht entweder in
einer Lieferung oder Dienstleistung, die Gegenleistung des Empfängers im
Entgelt. Zusätzlich ist eine innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen
Leistung und Gegenleistung erforderlich. Es muss ein direkter ursächlicher
Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen (statt
vieler: BGE 126 II 443 E. 6; Urteile des Bundesgerichts vom 30. April
2004, ASA 75 S. 241 f. E. 3.3; 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002
E. 3.2; vom 25. August 2000, Steuer-Revue [StR] 1/2001 S. 55 ff. E. 6).
3.2 Die mehrwertsteuerliche Behandlung von Leistungen zwischen Gesell-
schaft und Gesellschaftern erfolgt nach den allgemeinen Regeln für das
9Vorliegen eines Leistungsaustauschs und die Steuerbarkeit. Zwischen
einer Gesellschaft und den daran Beteiligten können vertragliche Bezie-
hungen schuldrechtlicher oder gesellschaftsrechtlicher Natur in gleicher
Weise bestehen wie zwischen der Gesellschaft und unabhängigen Dritten.
Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer ist diesbezüglich einzig entscheidend,
ob ein Leistungsaustausch stattfindet oder allenfalls ein Eigenverbrauchs-
tatbestand gegeben ist. Bei Leistungen der Gesellschaft an den Gesell-
schafter gegen ein besonderes Entgelt ist von steuerbaren Leistungen
auszugehen (Urteil des BVGer A-1439/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.5 mit
Hinweisen; Entscheid der SRK vom 17. Oktober 2006 [SRK 2003-164]
E. 2c; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 428, 463).
3.3 Eine Lieferung (Art. 5 Bst. a MWSTG) liegt vor, wenn die Befähigung ver-
schafft wird, in eigenem Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu
verfügen (Art. 6 Abs. 1 MWSTG). Auch die Überlassung eines Gegenstan-
des zum Gebrauch oder zur Nutzung gilt als Lieferung (Art. 6 Abs. 2 Bst. b
MWSTG). Als Dienstleistung ist demgegenüber nach Art. 7 Abs. 1 MWSTG
jede Leistung anzusehen, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist.
Weil der Ort der Leistung für Lieferungen und Dienstleistungen unter-
schiedlich definiert ist (Art. 13 f. MWSTG, hierzu E. 5.2), ist die Qualifika-
tion einer Leistung als Lieferung oder Dienstleistung insbesondere für die
örtliche Abgrenzung der steuerbaren Umsätze von Bedeutung (Urteil des
Bundesgerichts 2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2, 4.4).
4. Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen für
steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerabrechnung
die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Steuer für
Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG;
zu den verschiedenen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im
Einzelnen vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 1. Dezember
2004, ASA 75 S. 176 f. E. 4.2; 2A.650/2005 vom 15. August 2006 E. 3.2).
4.1 Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 38 Abs. 1 MWSTG unter
anderem erforderlich, dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände
oder Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck gemäss
Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden, namentlich für steuerbare Lie-
ferungen und Dienstleistungen. Der Steuerpflichtige muss die vorsteuerbe-
lastete Eingangsleistung für steuerbare Umsätze verwenden. Nach der
Rechtsprechung bedarf es eines "objektiven wirtschaftlichen Zusammen-
hangs zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung". Neben der
unmittelbaren, direkten Verwendung der Eingangsleistung für den Aus-
gangsumsatz genügt auch eine mittelbare Verwendung, bei welcher die
Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst (BGE 132
II 353 E. 8.3, 10; Urteile des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 16. August
2006 E. 3.4; 2A.175/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; statt
vieler: Entscheid der SRK vom 14. März 2006, VPB 70.79 E. 2c; Urteil des
BVGer A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Werden be-
zogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck bzw.
nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt Endver-
10
brauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10, 8.2; Urteil des BVGer A-1357/2006 vom
27. Juni 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.2 Als steuerbare Umsätze, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen, gelten
gemäss Art. 19 Abs. 1 MWSTG sowie (vorerwähnte Bestimmung wieder-
holend) Art. 38 Abs. 3 1. Teil MWSTG ebenfalls die von der Steuer echt
befreiten Umsätze nach Art. 19 Abs. 2 MWSTG. Bei den Umsätzen nach
Art. 19 MWSTG geht es im Wesentlichen um die Freistellung der Export-
umsätze (und gewisser diesen gleichgestellter Leistungen) von der
schweizerischen Mehrwertsteuer. Ein Unternehmer, der ausschliesslich
oder vorwiegend von der Steuer befreite Umsätze tätigt, wird daher in
seinen Abrechnungen jeweils einen Vorsteuerüberschuss ausweisen, der
grundsätzlich ausbezahlt wird (Art. 48 Abs. 1 MWSTG) (siehe etwa
ARNOLD/MEIER/SPINNLER, a.a.O., ASA 70 S. 55 f.).
4.3 Weiter gewährt Art. 38 Abs. 3 2. Teil MWSTG (gleichlautend bereits Art. 29
Abs. 3 2. Teil der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994
[MWSTV; AS 1994 1464]) den Vorsteuerabzug auch für bezogene
Gegenstände oder Dienstleistungen, die der Steuerpflichtige "für Tätig-
keiten verwendet, die steuerbar wären, wenn er sie im Inland bewirken
würde". Art. 38 Abs. 3 2. Teil MWSTG bezieht sich auf Leistungen, deren
Ort gemäss Art. 13 f. MWSTG im Ausland liegt (Urteile des Bundesgerichts
vom 23. Januar 2001, ASA 71 S. 566 E. 4a [betreffend Art. 29 Abs. 3
MWSTV]; 2A.78/2002 vom 30. Juli 2003 E. 4.4; 2A.677/2006 vom 16. Mai
2007 E. 3; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal suisse, La
taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne 2000, S. 291; IVO P. BAUMGARTNER,
, a.a.O., Rz. 54 zu Art. 38). Die Anforderung, dass die Tätigkei-
ten steuerbar wären, wenn sie im Inland bewirkt würden, bedeutet nament-
lich, dass die Leistungen nicht im Sinne von Art. 18 MWSTG von der
Steuer ausgenommen sein dürfen (Urteil des Bundesgerichts 2A.78/2002
vom 30. Juli 2003 E. 4.4). Erfüllen Umsätze aus Leistungen im Ausland die
Anforderung von Art. 38 Abs. 3 2. Teil MWSTG, ergibt sich für diese
dasselbe Resultat wie für die echten Steuerbefreiungen.
5.
5.1 Bei grenzüberschreitenden Leistungen, bei welchen die Leistung im einen
Land "erbracht" (Herkunftsland) und in einem anderen Land (Bestim-
mungsland oder auch Verbrauchsland) verbraucht wird, muss die Mehr-
wertsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip im Letzteren erhoben
werden. Dieser Grundsatz kann auf zwei Arten verwirklicht werden. Nach
der ersten Methode sind die Leistungen im Herkunftsland der Steuer
unterstellt, werden aber von dieser echt befreit, wobei ein Vorsteuerab-
zugsrecht besteht. Die Steuer ist aber im Bestimmungsland geschuldet.
Die zweite Methode besteht darin, den Ort der Leistung so zu definieren,
dass die Leistung der Steuerhoheit des Bestimmungslandes unterliegt.
Diesfalls fällt die Leistung im Herkunftsland unter den Geltungsbereich der
Steuer, trotzdem kann aber in diesem Land die Vorsteuer abgezogen
werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.677/2006 vom 16. Mai 2007 E. 3).
11
5.2 Gemäss Art. 5 Bst. a und b MWSTG unterliegen nur im Inland erbrachte
Leistungen der Steuer. Liegt der Ort einer Lieferung oder Dienstleistung im
Ausland, untersteht die Leistung nicht dem Geltungsbereich der schwei-
zerischen Mehrwertsteuer (d.h. der Steuer auf dem Umsatz im Inland
gemäss dem 2. Titel des MWSTG).
5.2.1 Die Lieferung wird erbracht am Ort, wo sich der Gegenstand im Zeitpunkt
der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der
Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder Nutzung befindet
(Art. 13 Bst. a MWSTG) oder am Ort, wo die Beförderung oder Versen-
dung des Gegenstandes zum Abnehmer (oder in dessen Auftrag zu einem
Dritten) beginnt (Art. 13 Bst. b MWSTG).
5.2.2 Als Ort der Dienstleistung gilt grundsätzlich der Ort, an dem der
Dienstleistende seinen Geschäftssitz oder eine Betriebsstätte hat, von wo
aus die Dienstleistung erbracht wird (Art. 14 Abs. 1 MWSTG).
Für Beförderungsleistungen – egal ob Personen oder Güter befördert
werden – enthält Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG die auf dem Bestimmungs-
landprinzip beruhende Sondervorschrift, dass diese als in dem Land er-
bracht gelten, in welchem die zurückgelegte Strecke liegt. Für grenzüber-
schreitende Beförderungen ist demnach zwischen einem steuerbaren in-
ländischen Teil und dem nicht steuerbaren ausländischen Teil zu unter-
scheiden (ALOIS CAMENZIND, , a.a.O., Rz. 61, 71 zu Art. 14 A;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 930 f.). Soweit die Beförderungs-
leistungen auf die im Inland zurückgelegten Streckenanteile entfallen, sind
die weiteren Voraussetzungen der Steuerbarkeit und Steuerbefreiung ab-
zuklären. Der ausländische Streckenteil hingegen untersteht nicht der
schweizerischen Mehrwertsteuer, berechtigt aber (hierzu schon oben
E. 4.3) unter der Bedingung von Art. 38 Abs. 3 2. Teil MWSTG trotzdem
zum Vorsteuerabzug (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2001,
ASA 71 S. 566 E. 4a).
5.3 Die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienst-
leistungen sind getreu dem Bestimmungsland- und dem Verbrauchsteuer-
prinzip von der Steuer befreit (Urteil des Bundesgerichts 2A.677/2006 vom
16. Mai 2007 E. 3, 4.1). Bei den Befreiungen nach Art. 19 Abs. 2 MWSTG
handelt sich um sogenannte echte Steuerbefreiungen, weil die Vorsteuer
abgezogen werden kann (Art. 19 Abs. 1 MWSTG).
5.3.1 Art. 19 Abs. 2 Ziff. 2 MWSTV befreit echt von der Steuer die Überlassung
zum Gebrauch oder zur Nutzung, namentlich die Vermietung und Verchar-
terung von Luft- und Schienenfahrzeugen, sofern diese vom Lieferungs-
empfänger überwiegend im Ausland genutzt werden.
5.3.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a MWSTGV sind
von der Steuer befreit Beförderungen im Luftverkehr, bei denen nur der
Abflugs- oder der Ankunftsort im Inland liegt (wie dies zuvor gleichermas-
sen in Art. 15 Abs. 2 Bst. g MWSTV geregelt war). Diese Bestimmung be-
gründen ebenfalls eine echte Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsrecht,
auch wenn Art. 19 Abs. 1 MWSTG und Art. 38 Abs. 3 1. Teil MWSTG nur
12
auf die in Art. 19 Abs. 2 MWSTG aufgezählten Tätigkeiten verweisen (vgl.
etwa Spezialbroschüre Nr. 06 "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemisch-
ter Verwendung", September 2000, Ziff. 1.1.1 2. Absatz). Die Aufnahme
der Kompetenzbestimmung in einen separaten Absatz 3 von Art. 19
MWSTG war aufgrund der Formulierung von Absatz 2 ("von der Steuer
sind befreit ...") erforderlich (vgl. Votum Raggenbass, Amtliches Bulletin
[AB] NR 1997 220).
5.4 Zusammenfassend sind bei grenzüberschreitenden Beförderungsleistun-
gen Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG und Art. 19 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 6
Abs. 1 Bst. a MWSTGV einschlägig. Zum Zusammenspiel dieser Bestim-
mungen ist das Folgende zu präzisieren: Die Beförderung auf der im Aus-
land zurückgelegten Strecke ist bereits aufgrund von Art. 14 Abs. 2 Bst. b
MWSTG (Ort der Dienstleistung im Ausland) der Steuer nicht unterworfen,
sie untersteht nicht dem Geltungsbereich der schweizerischen Mehrwert-
steuer. Die Beförderung auf dem inländischen Streckenteil unterliegt zwar
dem Geltungsbereich, hier greift aber die echte Steuerbefreiung von Art.
19 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a MWSTGV ein. Das Recht auf
Vorsteuerabzug besteht sowohl für den echt steuerbefreiten inländischen
Streckenteil (Art. 19 Abs. 1 MWSTG) als auch für die gemäss Art. 14 Abs.
2 Bst. b MWSTG im Ausland erbrachte Beförderung auf dem ausländi-
schen Streckenteil (Art. 38 Abs. 3 2. Teil MWSTG, oben E. 4.3) (zum Gan-
zen: Urteil des Bundesgerichts vom 23. Januar 2001, ASA 71 S. 566 E. 4a
betreffend die identische Rechtslage unter dem Regime der MWSTV).
6. Wer Leistungen ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertre-
tenen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen
und dem Dritten zustande kommt, gilt diesbezüglich als blosser Vermittler
(Art. 11 Abs. 1 MWSTG). Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für
fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des
Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen und dem
Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine Leistung
vor (Art. 11 Abs. 2 MWSTG). In diesem Fall der indirekten Stellvertretung
ist nicht der Vertretene, sondern der Vertreter selbst im Verhältnis zum
Dritten Leistungserbringer oder -empfänger. Nur wenn der Vertreter
ausdrücklich im Namen des Vertretenen handelt (direkte Stellvertretung),
ist der Vertretene und nicht der Vertreter als Leistungserbringer oder
-abnehmer beteiligt, der Vermittler bewirkt keinen eigenen Umsatz, den es
zu versteuern gäbe (statt vieler vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.272/2002, 2A.273/2002 und 2A.274/2002 vom 13. Januar 2003 jeweils
E. 2 bis 4; Entscheide der SRK vom 24. September 2003, VPB 68.54
E. 2a; vom 19. Mai 2000, VPB 64.110 E. 3b). Dieser Grundsatz der zwei
Umsätze (bei indirekter Stellvertretung) ist auch auf Dienstleistungen an-
wendbar; dabei nimmt die MWSTV eine Fiktion vor, da eine Dienstleistung
(anders als eine Lieferung) materiell nicht zweimal erbracht werden kann
(Entscheid der SRK vom 11. Oktober 2000, VPB 65.59 E. 3c/aa; zum
Ganzen auch Urteil des BVGer A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.2). Im
Ergebnis bedeutet dies, dass auch derjenige als Erbringer einer Dienstleis-
tung gilt, der sich darauf beschränkt, die Dienstleistung eines Dritten in
13
eigenem Namen weiterzufakturieren. Damit einem Steuerpflichtigen eine
Leistung mehrwertsteuerlich zuzurechnen ist, braucht er diese nicht zwin-
gend auch physisch selbst zu erbringen. Es genügt, dass er sich mit allen
Eigenschaften eines Steuerpflichtigen in die Umsatzkette einfügt und dabei
nicht als blosser Vermittler (direkter Stellvertreter) auftritt (Entscheide der
SRK vom 24. September 2003, VPB 68.54 E. 2a mit Hinweisen; vom
19. Mai 2000, VPB 64.110 E. 4b/dd; noch nicht rechtskräftige Urteile des
BVGer A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, 3.2 und A-1462/2006
vom 6. September 2007 E. 2.2.1, zum Ganzen: E. 2.2).
7. Im vorliegenden Fall befassen sich die Parteien in ihren Rechtsschriften
hauptsächlich mit der Frage, ob eine Steuerumgehung vorliege oder nicht.
Im Folgenden ist jedoch zuerst zu prüfen, wie sich die Rechtslage darstellt,
wenn die von der Beschwerdeführerin bzw. von deren Alleinaktionär Herrn
Y. gewählte Gestaltung der Verhältnisse akzeptiert werden müsste, so ob
die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht
erfüllte, wie die von ihr erbrachten Leistungen steuerlich zu behandeln und
ob die geltend gemachten Vorsteuerabzüge zu gewähren wären.
7.1 Als Erstes gilt es, die Leistungen der Beschwerdeführerin zu qualifizieren.
Deren Umsätze beruhen einzig auf Leistungen an ihren Alleinaktionär
(dies ergibt sich u.a. aus der Erfolgsrechnung 2001, Griff 18 Akten der
ESTV [Betriebsertrag bzw. Erträge aus Leistungen von Fr. 420'550.--]
i.V.m. der Rechnung Flugleistungen 2001 inkl. Beilage, Griff 14). Die
erzielten Umsätze sind durch die Rechnung vom 25. März 2002 an Herrn
Y. (Griff 14) über die in In- und Auslandflüge aufgeteilten Flugstunden
dokumentiert. In der Aufstellung "Flugstunden 2001 Y." (Beilage zur
Rechnung) wurde der fakturierte Betrag in die einzelnen Flüge
aufgeschlüsselt, welche Herr Y. mit dem im Eigentum der
Beschwerdeführerin stehenden Flugzeug unternommen hat. Fakturiert
wurden folglich Flugleistungen, also Leistungen im Zusammenhang mit der
Durchführung von Flügen zu Gunsten von Herrn Y..
7.1.1 In die Erbringung der Flugleistungen an Herrn Y. (als Passagier) sind zwei
Parteien involviert, nämlich die Beschwerdeführerin, welche diese
Leistungen an den Leistungsempfänger fakturiert hat und zudem Eigen-
tümerin des verwendeten Flugzeuges ist, und die M. AG als "Operator" der
Flüge. Zu klären ist, zwischen welchen Parteien ein mehrwertsteuerlicher
Leistungsaustausch besteht bzw. wer Leistungserbringer der an Herrn Y.
erbrachten Flugleistungen ist.
Die Umsätze aus den Flugleistungen wären nur dann nicht der Beschwer-
deführerin, sondern der M. AG zuzurechnen (was bedeuten würde, dass
der mehrwertsteuerliche Leistungsaustausch direkt zwischen der M. AG
und Herrn Y. stattgefunden hätte), wenn die Beschwerdeführerin
ausdrücklich im Namen und für Rechnung der M. AG gehandelt hätte (Art.
11 Abs. 1 MWSTG; oben E. 6). Die Beschwerdeführerin ist aber gemäss
den Akten dem Leistungsbezüger gegenüber in eigenem Namen
aufgetreten und nicht (und erst recht nicht ausdrücklich) im Namen der M.
AG. Ferner begründen gemäss der Rechtsprechung bereits die Fakturen
14
an Herrn Y. einen Hinweis oder gar eine Vermutung, dass ein steuerbarer
Umsatz stattfand und dass dieser durch die Ausstellerin (die
Beschwerdeführerin) bewirkt worden ist (Entscheide der SRK vom 11.
Oktober 2000, VPB 65.59 E. 3d; vom 23. Dezember 2003, VPB 68.71, E.
3b/aa; vom 20. März 2006 [CRC 2005-021] E. 3a, 4a). Auch die Tatsache,
dass die Flugleistungen an Herrn Y. in konkreter, "physischer" Hinsicht
nicht von der Beschwerdeführerin, sondern primär von der M. AG erbracht
worden sind (wie sich etwa aus dem Flight Operation Agreement [Griff 18
Akten ESTV] ergibt, mit welchem sich die M. AG der Beschwerdeführerin
gegenüber zur Durchführung von Flügen und aller hierfür erforderlicher
Leistungen verpflichtete), ändert nichts daran, dass diese Leistungen der
Beschwerdeführerin zuzurechnen sind. Mehrwertsteuerlicher Leistungs-
erbringer ist bereits, wer, ohne als direkter Stellvertreter (Vermittler)
aufzutreten, Leistungen bloss weiterfakturiert und sich so in die Umsatz-
kette einfügt (oben E. 6; zudem Entscheid der SRK vom 19. Mai 2000,
VPB 64.110 E. 4b, 4b/dd; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.620/2004
vom 16. September 2005 E. 5.1, 6.4, 6.5, beide betr. Beförderungsleistun-
gen). Es bestehen folglich in Bezug auf die Flugleistungen zwei separate
Umsätze und die Beschwerdeführerin war gegenüber Herrn Y.
Leistungserbringerin der Flugleistungen.
7.1.2 Gegenstand der von der Beschwerdeführerin an Herrn Y. erbrachten
"Flugleistungen" war aus der Sicht des Empfängers die Beförderung von A
nach B; Herr Y. wollte sich nach verschiedenen Orten transportieren
lassen. Damit liegt eine Qualifikation als Beförderungsleistung nahe. In der
Rechtsprechung waren solche etwa von Lieferungen im Sinne des
Vermietens (oder Verleasens) oder Vercharterns eines Flugzeuges abzu-
grenzen. Eine Lieferung in diesem Sinne kommt aber nur in Betracht,
wenn eine andere Benutzung des Flugzeuges als die Beförderung im
Vordergrund steht (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts vom 27. Februar
2001, ASA 73 S. 316 ff. E. 3f, 4c/bb; Entscheide der SRK vom 11.
November 2004 [SRK 2003-089] E. 4b, c; vom 26. Oktober 2004 [SRK
2002-113] E. 4b/bb 2. Absatz). Dies ist hier nicht der Fall, bezweckt wurde
die Beförderung, und nicht die Zurverfügungstellung eines Flugzeuges an
Herrn Y. für eine anders geartete Verwendung. Das Flugzeug diente nur
als Mittel zur Ausführung des Transports. Folglich handelte es sich –
wovon auch die Beschwerdeführerin primär ausgeht, während die ESTV
keine klare Qualifizierung vornimmt, eine Lieferungen im Sinne des
Vermietens/Verleasens oder der Vercharterung aber ebenfalls verwirft –
um Beförderungsleistungen (gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG sowie
Art. 19 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 6 MWSTGV).
Aufgrund der Qualifikation der Leistungen als Beförderungsleistungen sind
die Konsequenzen in Bezug auf die Steuerbarkeit der Leistungen (Ort der
Leistung/Steuerbefreiung), die subjektive Steuerpflicht der Beschwerde-
führerin und deren Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu eruieren.
7.2
7.2.1 Beförderungsleistungen werden nach Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG im
15
Land erbracht, in dem die zurückgelegte Strecke liegt. Bei den Beförde-
rungen mit sowohl Abflugs- als auch Ankunftsort im Ausland sowie beim
ausländischen Streckenteil der grenzüberschreitenden Beförderungen
(entweder Ankunfts- oder Abflugsort in der Schweiz) liegt der Ort des
Umsatzes somit im Ausland (oben E. 5.2.2). Soweit der Leistungsort sich
im Ausland befindet, fallen die Umsätze nicht unter den Geltungsbereich
des MWSTG und das Entgelt ist nicht in die Steuerbemessung einzubezie-
hen (E. 5.2, 5.2.2). Ebenso zählt dieser Umsatz nicht zum für die subjek-
tive, obligatorische Steuerpflicht nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG massgeben-
den Umsatz (E. 2.2). Hingegen ist der Vorsteuerabzug auch bei Verwen-
dung der bezogenen Leistungen für diese im Ausland bewirkten Umsätze
möglich (Art. 38 Abs. 3 2. Teil MWSTG; oben E. 4.3, 5.2.2, 5.4; Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Januar 2001, ASA 71 S. 566 E. 4a). Soweit die
grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen hingegen im Inland bewirkt
wurden, d.h. in Bezug auf den inländischen Streckenteil, sind sie gemäss
Art. 19 Abs. 3 MWSTG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a MWSTGV von der Steuer
befreit. Auch hier besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug (Art. 19 Abs. 1
MWSTG, oben E. 5.3.2, 5.4).
Vorliegend handelt es sich bei den in Frage stehenden Leistungen zu
einem kleinen Teil um rein inländische Leistungen (Abflugs-/Ankunftsort je
Schweiz), welche steuerbar sind. Alle anderen Leistungen, nämlich sowohl
die Beförderungen mit Leistungsort Ausland (d.h. reine Auslandflüge mit
Abflugs-/Ankunftsort je Ausland sowie grenzüberschreitende Flüge bezüg-
lich Streckenteil im Ausland) als auch die grenzüberschreitenden Flüge
bezüglich inländischem Streckenteil, sind wie folgt zu behandeln: Das Ent-
gelt fliesst nicht in die Bemessungsgrundlage, es besteht aber grundsätz-
lich (bei Erfüllen der weiteren Voraussetzungen) ein Vorsteuerabzugs-
recht; die betragsmässige Aufteilung der Umsätze in die beiden letztge-
nannten Kategorien ist in Bezug auf die Steuerbemessung bzw. den
Vorsteuerabzug damit nicht erforderlich.
7.2.2 Mit der Beschwerdeführerin ist folglich – immer unter Vorbehalt einer all-
fälligen Steuerumgehung – davon auszugehen, dass die Flüge abgesehen
von den reinen Inlandflügen zu Recht ohne Mehrwertsteuer deklariert
wurden (betreffend 1. und 2. Quartal 2001 erst mit der Berichtigung in der
Abrechnung des 4. Quartals 2001).
Die Beschwerdeführerin hat zwar in den ersten beiden Rechnungen des
Jahres 2001 an Herrn Y. mit Mehrwertsteuer abgerechnet, dies aber mit
Rechnung vom 25. März 2002 für das Jahr 2001 wieder korrigiert. Die
ESTV führt im Einspracheentscheid aus, die Beschwerdeführerin habe für
die beiden ursprünglichen Rechnungen keine Korrektur gemäss Ziff. 804
der Wegleitung 2001 vorgenommen. Gemäss dieser Ziff. 804 muss bei
Änderung des Entgelts ein entsprechender Beleg (Gutschrift, Zusatzrech-
nung, Bonusanzeige usw.) erstellt werden, aus welchem auch die durch
die Entgeltsänderung bedingte Steuerberichtigung ersichtlich ist. Vorlie-
gend wurde aber gar nicht das Entgelt (bzw. dessen Höhe) geändert, son-
dern vielmehr die Tatsache, dass dieses mit Mehrwertsteuer abgerechnet
wurde. Nach Rz. 808 der Wegleitung 2001 (siehe auch Praxismitteilung
16
vom 30. Januar 2004 mit Änderung dieser Rz. 808) ist für den Fall, dass
die fakturierte Steuer zu hoch oder zu niedrig berechnet worden ist, eine
Korrektur durch eine formell richtige Nachbelastung resp. Gutschrift, in
welchen auf den ursprünglichen Beleg hingewiesen wird, möglich. Inwie-
fern die Rechnung vom 25. März 2002 keine solche formell richtige Korrek-
tur darstellen sollte, ist nicht zu sehen. Es wurden darin die gesamten Aus-
landflüge für das Jahr 2001 ohne Mehrwertsteuer und die Inlandflüge mit
Mehrwertsteuer fakturiert. Von diesem in Rechnung gestellten Gesamt-
betrag wurden sodann die beiden Akontozahlungen (Beträge inklusive
Mehrwertsteuer) abgezogen. Es fehlt zwar ein expliziter Hinweis auf die
ursprünglichen Belege, aber der Bezug auf diese Belege ist offensichtlich,
dies schon aufgrund des betroffenen Betrags und da gar keine anderen
Rechnungen an Herrn Y. für die Leistungen der Beschwerdeführerin
existierten. Die ESTV macht denn auch nicht geltend, die Rechnung vom
25. März 2002 genüge aufgrund eines mangelndes Hinweises auf die
ursprünglichen Belege nicht.
Die betragsmässigen Deklarationen der Beschwerdeführerin in Bezug auf
den Umsatz aus reinen Inlandflügen und aus nicht in die Bemessungs-
grundlage einfliessenden Flügen ("Auslandflüge") hat die ESTV im Übrigen
nicht bemängelt. Sie hat ebenfalls nicht geltend gemacht, es fehle an den
nötigen Nachweisen der Steuerbefreiung nach Art. 19 Abs. 3 MWSTG
bzw. der Erbringung im Ausland gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG und
sie hat keine weiteren Belege eingefordert. Es besteht auch kein Anhalts-
punkt, welcher an der Richtigkeit dieser Deklarationen Zweifel aufkommen
liesse (für das Jahr 2001 sind sie im Übrigen belegt durch die Fakturakopie
in Griff 14 Akten ESTV, inklusive Aufstellung über die einzelnen Flüge).
7.3 Nachdem die Art der von der Beschwerdeführerin erbrachten Umsätze
feststeht, kann die subjektive Steuerpflicht untersucht werden. Der Eintrag
der Beschwerdeführerin erfolgte ab Anfang 2001, die Löschung durch die
ESTV gemäss Entscheid vom 3. Juni 2003 gestützt auf den Tatbestand
der Steuerumgehung per Ende 2002. Die Löschung erfolgte somit nicht
wegen ungenügend hohen Umsatzes, die ESTV äusserte sich denn auch
nicht zur Frage der Erzielung der Umsatzlimiten. Die Beschwerdeführerin
wehrt sich gegen die Löschung, sie ist der Meinung, dass sie zu Recht
eingetragen gewesen sei und auch nach Ende 2002 eingetragen bleiben
müsse.
7.3.1 Die subjektive, obligatorische Steuerpflicht hängt unter anderem von der
Erzielung genügender Einnahmen ab (Art. 21 Abs. 1 MWSTG, Art. 25
Abs. 1 Bst. a MWSTG). In die Berechnung einbezogen werden die gemäss
Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG im Inland bewirken steuerbaren Umsätze,
wozu auch die gemäss Art. 19 MWSTG von der Steuer befreiten Umsätze
gehören (oben E. 2.2). Hingegen sind die Umsätze aus Beförderungen, die
gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. b MWSTG Leistungsort im Ausland aufweisen
(reine Auslandflüge und ausländische Streckenanteile bei grenzüber-
schreitenden Flügen) für die obligatorische Steuerpflicht nicht relevant
(E. 2.2). Zu den von der Beschwerdeführerin effektiv erzielten Umsätzen
kann das folgende festgehalten werden: Die Steuerzahllast war jeweils
17
negativ und lag folglich unter Fr. 4'000.-- (siehe Art. 25 Abs. 1 Bst. a
MWSTG). In den Jahren 2001 und 2002 hat die Beschwerdeführerin
Umsätze von total Fr. 420'550.-- bzw. Fr. 402'591.--, davon steuerbarer
Umsatz von Fr. 12'678.-- bzw. Fr. 28'991.-- deklariert. Vom gemäss
Deklaration "nicht steuerbaren Umsatz" ("Auslandflüge" von Fr. 407'872.--
bzw. 373'600.--) wäre nur jener Teil für die obligatorische Steuerpflicht
massgeblich, der im Inland bewirkte Leistungen betrifft. Aus der Liste der
Flugstunden 2001 (Griff 14 Akten ESTV; betreffend 2002 ist keine solche
Aufstellung in den Akten) ergibt sich, dass nur wenige Flüge sich völlig auf
die Schweiz beschränken (daraus resultieren auch die geringen,
deklarierten steuerbaren Umsätze). Ebenfalls ein kleiner Teil der Flüge
(ca. ein Zehntel) weist sowohl An- als auch Abflugsort im Ausland auf
(reine Auslandflüge). Die grosse Mehrzahl der Flüge hatte entweder An-
oder Abflugsort Schweiz, wobei bei diesen grenzüberschreitenden Flügen
jeweils weniger als die Hälfte auf die für die obligatorische subjektive
Steuerpflicht massgeblichen inländischen Streckenteile entfallen dürfte.
Das effektive Erreichen der Grenze von Fr. 250'000.-- Inlandleistungen ist
damit – rückblickend beurteilt – fraglich.
7.3.2 Für den Beginn der Steuerpflicht bei Aufnahme der Tätigkeit ist gemäss
Art. 28 Abs. 2 MWSTG die begründete Erwartung erforderlich, dass die
massgebenden Umsatzgrenzen gemäss Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 25 Abs. 1
Bst. a MWSTG innerhalb der nächsten zwölf Monate erreicht werden. Es
ist im Sinne einer Beurteilung aus damaliger Sicht auf den in den ersten
zwölf Monaten erwarteten Umsatz abzustellen. Irrelevant ist der nachträg-
lich bekannte, in dieser Zeit tatsächlich erzielte Umsatz (oben E. 2.3). Die
ESTV hat die Beschwerdeführerin gestützt auf deren Angaben im Frage-
bogen vom 14. Mai 2001 (siehe Einspracheentscheid S. 1; vgl. auch
Fragebogen [Griff 1], wo unter der Rubrik "total erzielte Umsätze ..." die
Angabe "mehr als Fr. 300'000.--" gemacht wurde, was als erwarteter Um-
satz verstanden werden kann) mit Wirkung ab 5. Januar 2001 eingetragen.
Die von der Beschwerdeführerin gefällte positive Prognose in Bezug auf
den erwarteten Umsatz kann vorliegend nicht als falsch angesehen
werden und gestützt auf deren Angaben konnte auch die ESTV davon aus-
gehen, die Limiten würden im ersten Jahr der Geschäftstätigkeit über-
schritten. Die ESTV hat im Übrigen nie geltend gemacht, die Eintragung
aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG sei wegen mangelnder Umsätze nicht
zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin wurde damit aufgrund von Art.
28 Abs. 2 MWSTG ab Anfang 2001 subjektiv steuerpflichtig und zu Recht
eingetragen.
7.3.3 Werden die für die Steuerpflicht massgebenden Beträge nach Art. 21
Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG nicht erreicht (was vorliegend
allenfalls der Fall ist, oben E. 7.3.1) und erfolgt keine Abmeldung, so
kommt die Fiktion einer Optierung gemäss Art. 56 Abs. 3 MWSTG zum
Tragen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen die Steuerpflicht
aufgrund von Art. 28 Abs. 2 MWSTG begann und sich die (aus damaliger
Sicht begründeten) Erwartungen an die Umsatzhöhe nicht erfüllt haben
(oben E. 2.5). Nachdem die Beschwerdeführerin Anfang 2001 zu Recht
18
eingetragen wurde, sie sich nicht abgemeldet hat und sie (und zwar
sowohl für 2001, 2002 als auch für 2003, vgl. Abrechnungen in Griff 25,
29, 30 Akten ESTV) die Grenze von Fr. 40'000.-- für die Optierung erreicht
hat (hierzu siehe E. 2.4, 2.5 3. Absatz), blieb sie demzufolge im Sinne von
Art. 56 Abs. 3 MWSTG subjektiv steuerpflichtig und zwar über Ende 2002
(Zeitpunkt der Löschung durch die ESTV) hinaus; auch ab dem 1. Januar
2003 galt die Fiktion der Option gemäss Art. 56 Abs. 3 MWSTG weiter.
Vorstehendes Ergebnis ergäbe sich ferner aus einem weiteren Grund.
Nach der Rechtsprechung des BVGer wird eine freiwillige Unterstellung
unter die Steuerpflicht auch dann (und zwar auch rückwirkend) bejaht,
wenn kein formelles Gesuch eingereicht wurde, die materiellen und (übri-
gen) formellen Voraussetzungen für die Option aber ab dem zurückliegen-
den Zeitpunkt erfüllt waren. Das BVGer befand, die Unternehmungen
seien auch ohne formelle Optionsgesuche, gestützt auf den Fragebogen
bzw. die Anmeldung zur Eintragung als obligatorisch Steuerpflichtige, als
freiwillig Steuerpflichtige einzutragen (Urteile A-1534/2006 vom 1. Mai
2007 E. 4.1.3, 4.2; A-1411/2006 vom 14. Mai 2007 E. 4.2, 4.2.2, 4.2.3;
siehe auch Entscheid der SRK vom 4. November 2005, VPB 70.40
E. 4b/bb, je mit Verweis auf eine nicht publizierten Praxis der ESTV). Glei-
chermassen wäre die Eintragung als freiwillig Steuerpflichtige nach Art. 27
Abs. 1 MWSTG im vorliegenden Fall zu bejahen. Die Voraussetzungen für
die freiwillige Unterstellung unter die subjektive Steuerpflicht (E. 2.4),
namentlich die Mindestumsatzgrenze von Fr. 40'000.--, sind erfüllt und
dass kein formelles Optionsgesuch und nur die Anmeldung als obligato-
risch Steuerpflichtige existiert, schadet nach der Rechtsprechung nicht.
Dies muss erst recht gelten, nachdem die Beschwerdeführerin vorliegend
aufgrund der Eintragung durch die ESTV auch keinen Anlass hatte, ein
solches zu stellen.
7.3.4 Die ESTV vertritt ferner, dass von einer "gewerblichen oder beruflichen
Tätigkeit" gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG und von einer echten Geschäfts-
tätigkeit nicht die Rede sein könne (Ziff. 5 des Einspracheentscheides).
Die "Ausübung einer gewerblichen und beruflichen Tätigkeit" umfasst jede
Art von Tätigkeit, welche auf gewisse Dauer angelegt ist, d.h. welche nicht
nur einmalig oder gelegentlich erfolgt. Die Begriffe "gewerblich und beruf-
lich" stellen keine weiteren Anforderungen auf und sind weit zu interpretie-
ren (Entscheid der SRK vom 11. Januar 2000, VPB 64.80 E. 3a/aa mit
Hinweisen; SCHAFROTH/ROMANG, , a.a.O., Rz. 24 ff. zu Art. 21;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1001). Die Aktivität der Beschwer-
deführerin genügt diesen Anforderungen, sie ist durchaus wirtschaftlicher
Art und ebenfalls auf Dauerhaftigkeit ausgerichtet. Die materiellen Voraus-
setzungen der subjektiven Steuerpflicht sind als erfüllt zu betrachten, dies
gilt auch für die Selbständigkeit der Beschwerdeführerin, welche gegen
aussen als selbständiges Rechtssubjekt in eigenem Namen auftrat. Auch
mit dem Vorbringen, dass das Flugzeug allein für den Alleinaktionär einge-
setzt worden sei und "nicht für Dritte", dringt die ESTV im vorliegenden Zu-
sammenhang nicht durch, denn grundsätzlich können zwischen einer Ge-
sellschaft und einem Aktionär ohne Weiteres mehrwertsteuerliche Leis-
19
tungsaustausche stattfinden (oben E. 3.2). Diese Argumente der ESTV
sind im Zusammenhang mit der Steuerpflicht nicht stichhaltig, vorbehalten
bleibt deren Behandlung in Bezug auf die behauptete Steuerumgehung.
7.3.5 Zusammenfassend und unter dem Vorbehalt der Steuerumgehung ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin ab Anfang 2001 subjektiv steuerpflichtig
wurde und ihre Steuerpflicht nicht endete. Sie blieb damit auch über Ende
2002 hinaus steuerpflichtig, womit die Löschung auf Ende 2002 nicht
zulässig war. Aufgrund dieser subjektiven Steuerpflicht (im Sinne der Op-
tierung) war die Beschwerdeführerin zur Ablieferung der Steuer verpflichtet
und auch, falls alle Bedingungen hierfür erfüllt sind, berechtigt zur Vornah-
me von Vorsteuerabzügen.
7.4 Es bleiben die restlichen Voraussetzungen der Berechtigung zum Vorsteu-
erabzug zu prüfen.
7.4.1 Damit die Vorsteuer abgezogen werden darf, müssen die damit belasteten
Eingangsleistungen nach Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG für steuerbare Lie-
ferungen oder Dienstleistungen verwendet werden. Damit Ausgangs-
umsätze in diesem Sinn steuerbar sind, müssen sie auf einem mehrwert-
steuerlichen Leistungsaustausch beruhen (E. 3.1). Namentlich kann eine
Gesellschaft auch mehrwertsteuerliche Leistungen an Aktionäre erbringen,
wenn diese im Austausch mit einer spezifischen Gegenleistung erfolgen
(E. 3.2). Solches ist vorliegend nicht anzuzweifeln.
Als steuerbare Umsätze, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen, gelten
wie bereits erläutert sämtliche Umsätze der Beschwerdeführerin, nicht nur
jene aufgrund von reinen Inlandflügen, sondern gestützt auf Art. 19 Abs. 1
MWSTG und Art. 38 Abs. 3 MWSTG auch die von der Steuer echt befrei-
ten Ausfuhrumsätze sowie im Ausland bewirkte Umsätze (oben E. 7.2.1,
4.2, 4.3).
7.4.2 Weiter muss ein genügender Verwendungskonnex zwischen vorsteuer-
belasteten Eingangsleistungen (Kauf des Flugzeugs, von der M. AG
bezogene Leistungen betreffend Durchführung der Flüge) und den steuer-
baren Ausgangsleistungen vorliegen (Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG; oben
E. 4.1). Die Voraussetzung, dass die Eingangsleistungen für einen ge-
schäftlichen Zweck der Beschwerdeführerin verwendet werden, ist vorlie-
gend erfüllt. Der Geschäftszweck der Gesellschaft ist die Erbringung von
Flugleistungen und die bezogenen Leistungen dienten unmittelbar der
Erbringung der Beförderungsleistungen. Es handelt sich bei den erzielten
Umsätzen bzw. der zugrundeliegenden Tätigkeit nicht um einen nichtge-
schäftlichen oder nichtunternehmerischen Bereich der Beschwerdeführerin
(kein "Endverbrauch in der Unternehmenssphäre"). Die Verwendung der
bezogenen Leistungen für steuerbare Ausgangsumsätze ist somit eben-
falls zu bejahen.
7.4.3 Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin regelmässig Vorsteuerüber-
schüsse verzeichnete, hindert den Abzug der Vorsteuern nicht. Steuer-
pflichtige, die ausschliesslich oder grösstenteils von der Steuer befreite
Umsätze oder Umsätze im Ausland tätigen, weisen aufgrund der Tatsache,
20
dass solche Leistungen ebenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigen
(Art. 19 Abs. 1 MWSTG und Art. 38 Abs. 3 MWSTG), zwangsläufig Vor-
steuerüberschüsse aus. Das Gesetz sieht die Konstellation von Guthaben
zugunsten des Steuerpflichtigen in Art. 48 MWSTG explizit vor und solche
Vorsteuerüberhänge sind grundsätzlich auszuzahlen (oben E. 4.2;
ARNOLD/MEIER/SPINNLER, a.a.O., ASA 70 S. 55 f.; siehe auch Urteil des
BVGer A-1411/2006 vom 14. Mai 2007 E. 4.2.3 [nur Auslandleistungen];
BGE 132 II 353 E. 8.4). Ferner hat sich das Bundesgericht mit der Frage
auseinandergesetzt, ob der Vorsteuerabzug verweigert werden dürfe bei
offensichtlichem Missverhältnis zwischen Höhe der Vorsteuern und Höhe
der steuerbaren Umsätze. Es hat jedoch festgestellt, dass (unter dem wei-
teren Vorbehalt der Steuerumgehung) auch bei quantitativem Ungleichge-
wicht zwischen Vorsteuern und Steuern eine Verweigerung des Vorsteuer-
abzugs nicht gerechtfertigt ist, wenn die bezogenen Leistungen effektiv im
Sinne von Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG für einen geschäftlich begründe-
ten Zweck verwendet werden (BGE 132 II 353 E. 10). Dieser notwendige
Verwendungskonnex ist vorliegend gegeben (soeben E. 7.4.2) und zu
prüfen bleibt nur noch, ob allenfalls eine Steuerumgehung als Begründung
für die Verweigerung des Vorsteuerabzuges in Betracht kommt.
7.5 Folglich hat die Beschwerdeführerin die Vorsteuern zu Recht geltend
gemacht und die ESTV hätte ihr die Vorsteuerüberschüsse auszuzahlen
gehabt bzw. die bereits ausbezahlten Guthaben nicht zurückfordern
dürfen. Unter dem Vorbehalt, dass eine Steuerumgehung zu bejahen
wäre, wäre die Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen.
8. Schliesslich ist das Vorliegen einer Steuerumgehung zu prüfen.
8.1 Steuerpflichtige können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse grundsätzlich so
einrichten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erscheinen. Es steht
ihnen frei, zwischen mehreren Möglichkeiten rechtlicher Gestaltung jene
zu wählen, welche die geringste Steuerbelastung zur Folge hat. Diese freie
Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze in der Steuerumgehung
(BGE 98 Ib 314 E. 3d; Urteil des Bundesgerichts 2A.239/2005 vom
28. November 2005 E. 3.5.1). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichts in Bezug auf die direkten Steuern und die Verrechnungs-
steuer liegt eine Steuerumgehung vor, wenn:
a) die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich
("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls der wirtschaftlichen
Gegebenheit völlig unangemessen erscheint,
b) anzunehmen ist, dass diese Wahl missbräuchlich, lediglich deshalb
getroffen worden ist, um Steuern einzusparen, welche bei sachgemässer
Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären,
c) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuererspar-
nis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde
(statt vieler: BGE 131 II 627 E. 5.2; 93 I 722 E. 1 mit Hinweisen; ASA 42
S. 342 f. E. 7; ebenso Rechtsprechung der SRK und des BVGer im
21
Bereich der Warenumsatzsteuer (WUST), Verrechnungssteuer und der
Stempelabgaben: Urteil des BVGer A-1521/2006 vom 5. Juni 2007 E. 6.1;
statt vieler: Entscheide der SRK vom 9. August 2005, VPB 70.11 E. 2b/cc;
vom 28. Februar 2001, VPB 65.86 E. 7b/cc/bbb; vom 19. Februar 2001,
VPB 65.112 E. 2b/cc).
Die Rechtsprechung zur Steuerumgehung im Gebiet der Mehrwertsteuer
ist – anders als in anderen Steuerrechtsbereichen – relativ spärlich. Es
haben aber die selben Voraussetzungen zu gelten (siehe Entscheid der
SRK vom 23. April 2003, VPB 67.123 E. 4c; Entscheid der SRK vom
14. Dezember 2005 [SRK 2003-150] E. 3a mit Hinweisen, bestätigt durch
Urteil des Bundesgerichts 2A.61/2006 E. 3.1, 3.2). In einem neueren Urteil
hat das Bundesgericht sich erstmals ausführlich mit der Steuerumgehung
im mehrwertsteuerlichen Bereich auseinandergesetzt und das Folgende
festgehalten: Für die Beurteilung der Frage des Steuersubjekts ist vorab
von der zivilrechtlichen Gestaltung auszugehen. Entspricht jedoch die zivil-
rechtliche Ausgestaltung eines Sachverhalts nicht den wirtschaftlichen
Verhältnissen, ist auf das tatsächliche wirtschaftliche Ergebnis abzustellen.
Gegebenenfalls stellt sich die Frage einer Steuerumgehung, die von der
eigentlichen Steuerplanung abzugrenzen ist. Eine Steuerumgehung liegt
vor, wenn die vom Steuerpflichtigen gewählte Rechtsgestaltung dem wirt-
schaftlichen Sachverhalt nicht entspricht, eine erhebliche Steuerersparnis
eintreten würde und das ungewöhnliche Vorgehen nur aus Gründen der
Steuerersparnis gewählt wurde (Urteil des Bundesgerichts 2A.61/2006
vom 29. November 2006 E. 3.1, 3.2, mit Hinweisen auf die Lehre und BGE
131 II 627 E. 5.2; ASA 66 406 E. 5c).
In der Lehre wird im Übrigen dafür plädiert, die Annahme einer Steuerum-
gehung bzw. eines Durchgriffs auf Ausnahmefälle zu beschränken (PIERRE-
MARIE GLAUSER, Evasion fiscale et interprétation économique en matière de
TVA, ASA 75 S. 737 ff., 742, 759 f.; PETER LOCHER, Rechtsmissbrauchs-
überlegungen im Recht der direkten Steuern der Schweiz, ASA 75 S. 675
ff., u.a. S. 686 ff., je mit Darstellung der Lehrmeinungen).
8.2 Gemäss der steuerrechtlichen Rechtsprechung werden juristische Perso-
nen allgemein als selbständige Steuersubjekte behandelt, ohne dass auf
die dahinter stehenden natürlichen Personen Rücksicht genommen wird
(BGE 126 I 122 E. 5b). Auch nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts zur WUST im Besonderen galten juristische Personen unabhängig
von den Abhängigkeitsverhältnissen grundsätzlich als zu unterscheidende
selbständige Steuersubjekte. Massgeblich ist für die Annahme selbständi-
ger Steuersubjekte, dass die Parteien nach aussen in eigenem Namen
auftreten (Urteil des Bundesgerichts 2A.586/1999 vom 27. November 2000
E. 4a; BGE 110 Ib 220 E. 3b; ASA 49 S. 499 E. 3a, 3b; Entscheide der
SRK vom 23. April 2003, VPB 67.123 E. 3b mit Hinweisen; vom 10. August
2005, VPB 70.9 E. 2c/aa; vom 14. Dezember 2005 [SRK 2003-150]
E. 3b/bb; s.a. HEINZ KELLER, Die warenumsatzsteuerliche Belastung von
Leistungen zwischen wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen, in
ASA 51 S. 284 f.). Dasselbe gilt nach Rechtsprechung der SRK in Bezug
auf das Mehrwertsteuerrecht. Der Umstand, dass ein Unternehmen, wel-
22
ches nach aussen in eigenem Namen auftritt, (wirtschaftlich) von einer ein-
zigen Person beherrscht ist oder dass mehrere Unternehmen eine (wirt-
schaftliche) Einheit bilden (Konzern), ist steuerlich grundsätzlich unbeacht-
lich (Entscheide der SRK vom 14. Dezember 2005 [SRK 2003-150]
E. 3b/bb; vom 23. April 2003, VPB 67.123 E. 3b; vom 10. August 2005,
VPB 70.9 E. 2c/aa). Dies entspricht auch der zivilrechtlichen Ordnung, wo-
nach die rechtliche Selbständigkeit einer juristischen Person unabhängig
von den daran beteiligten Personen grundsätzlich zu beachten ist. So wird
namentlich eine Einmann-Aktiengesellschaft vom schweizerischen Recht
toleriert und trotz wirtschaftlicher Identität zwischen Gesellschaft und Ak-
tionär werden diese zivilrechtlich als unterschiedliche Rechtssubjekte mit
je separatem Vermögen behandelt (BGE 128 II 329 E. 2.4 mit Hinweisen;
gleichermassen für das Steuerrecht: KELLER, a.a.O., ASA 51 S. 256).
Die steuerliche Selbständigkeit von rechtlich eigenständigen (aber wirt-
schaftlich abhängigen) Gesellschaften untersteht jedoch dem Vorbehalt
der Steuerumgehung (BGE 110 Ib 222 E. 3a, b, 4; Urteil des Bundes-
gerichts 2A.61/2006 vom 29. November 2006, E. 3.1, 3.2; Entscheide der
SRK vom 14. Dezember 2005 [SRK 2003-150] E. 3b/bb; vom 23. April
2003, VPB 67.123 E. 3b; vom 10. August 2005, VPB 70.9 E. 2c/aa, je mit
Verweisen). Sind die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben,
so kann statt der gewählten juristischen Form die wirtschaftliche Realität
herangezogen werden. Namentlich kann eine juristische Person als "trans-
parent" betrachtet werden (Durchgriff) und das Einkommen der juristischen
Person dem wirtschaftlichen Eigentümer bzw. Berechtigten zugeordnet
werden (Urteil des Bundesgerichts 2P.92/2005 vom 30. Januar 2006 E. 7.2
betr. direkte Steuern; siehe auch GLAUSER, a.a.O., S. 762 f.; KELLER, a.a.O.,
ASA 51 S. 257; zum Durchgriff im Zivilrecht: Urteil des Bundesgerichts
4C.14/2003 vom 3. Juli 2003 E. 2.2; BGE 128 II 329 E. 2.4; 125 III 257
E. 3; 121 III 319 E. 5).
9. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ein Flugzeug erworben und unter
Beizug der M. AG ihrem Alleinaktionär Flugleistungen erbracht, die zum
Grossteil nicht der Steuer unterlagen (echt steuerbefreite Ausfuhrumsätze
und Leistungen im Ausland). Hingegen hat sie namentlich die auf dem
Flugzeugkauf und den von der M. AG bezogenen Leistungen lastenden
Vorsteuern geltend gemacht, woraus erhebliche Vorsteuerüberschüsse
resultierten. Die ESTV vertritt, die Errichtung der Beschwerdeführerin sei
als Steuerumgehung zu werten, ihre Existenz müsse steuerlich nicht
beachtet werden und es könne durch sie auf ihren Alleinaktionär gegriffen
werden.
9.1 Es ist davon auszugehen, dass die ESTV das Bestehen eines selbständi-
gen Steuersubjekts namentlich deswegen verneint hat, weil sie es als stö-
rend empfand, dass die Beschwerdeführerin einerseits nur wenig steuer-
bare Umsätze deklarierte und der Alleinaktionär die Leistungen ohne
Steuerbelastung bezog, sie andererseits aber namhafte Vorsteuerbeträge
deklarierte, wodurch regelmässig Guthaben zu ihren Gunsten anfielen.
Diese Tatsachen beruhen jedoch, wie vorstehend ausführlich erläutert, auf
den gesetzlichen Vorgaben und die Deklarationen der Beschwerdeführerin
23
waren grundsätzlich rechtmässig (v.a. E. 4.2, 4.3, 7.2.1, 7.4.3). Konstel-
lationen wie die vorliegende wurden vom Gesetz vorgesehen durch die
Einführung der echten Steuerbefreiung von Ausfuhrumsätzen, welche wie
die Auslandumsätze nicht zur Steuerbemessung heranzuziehen sind, und
durch die Tatsache, dass solche Umsätze gemäss Art. 19 Abs. 1 MWSTG
und Art. 38 Abs. 3 MWSTG trotzdem zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Hinzu kommt die Möglichkeit der Optierung für Unternehmen, die nur we-
nig steuerbare Umsätze erzielen oder sogar hauptsächlich Ausfuhr- oder
Auslandumsätze erbringen, durch die Optierung aber die Berechtigung
zum Abzug der Vorsteuern erlangen (ausführlich zum Ganzen: oben
E. 7.2.1, 7.3.3, 7.4.3; vgl. zudem ähnliche Situation im Urteil des BVGer A-
1411/2006 vom 14. Mai 2007 E. 4.2.3). Namhafte Vorsteuerüberhänge
sind deswegen kein Grund zur Verweigerung des Vorsteuerabzugs, sofern
wie vorliegend sämtliche Voraussetzungen der Vorsteuerabzugsberechti-
gung erfüllt sind (oben E. 7.4.3; u.a. BGE 132 II 353 E. 10; siehe auch
GLAUSER, a.a.O., S. 760 f.), und allein aus diesem Grund darf nicht auf eine
Steuerumgehung geschlossen werden.
9.2 Die ESTV hat unter Heranziehung des Instituts der Steuerumgehung das
Bestehen der Beschwerdeführerin als eigenständiges Steuersubjekt ver-
neint. Nach der Rechtsprechung ist die zivilrechtliche Gestaltung der Ver-
hältnisse durch die Steuerpflichtigen zu beachten. Juristische Personen
und insbesondere auch eine Einmann-AG gelten unabhängig von allfälli-
gen Abhängigkeits- und Beherrschungsverhältnissen grundsätzlich als
selbständige Steuerpflichtige (E. 8.2). Für die Anerkennung als mehrwert-
steuerliches Steuersubjekt ist die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der
Unternehmung im Auftreten gegen aussen verlangt (oben E. 8.2). Vorlie-
gend waren in der Gesellschaft gemäss Handelsregistereintrag andere
Personen als der Alleinaktionär involviert, es sind zwei Verwaltungsräte
eingetragen und Herr Y. selbst ist nicht Verwaltungsrat. Die sich in den
Unterlagen befindlichen Dokumente und Korrespondenzen der Beschwer-
deführerin sind nicht von Herrn Y. unterzeichnet und dessen Name figuriert
auf keinem der Schriftstücke (ausser als Empfänger der Rechnungen). Bei
den aktenkundigen Handlungen der Beschwerdeführerin gegen aussen
war die Verknüpfung zwischen Aktionär und AG regelmässig nicht
erkenntlich. Dass das Rechtsdomizil der Beschwerdeführerin sich bei
einem der Verwaltungsräte befindet, wie die ESTV einwendet (mit Verweis
auf Griff 14 Akten ESTV), und diese soweit ersichtlich keine eigenen
Büroräumlichkeiten aufweist, tangiert das selbständige Auftreten gegen
aussen an sich nicht, denn immerhin ergibt sich aus den Unterlagen kein
Anhaltspunkt, dass sie die Büros mit Herrn Y. teilen würde. Massgeblich
ist, dass die Beschwerdeführerin in eigenem Namen und gegen aussen
vom Alleinaktionär unterscheidbar und unabhängig aufgetreten ist. In
mehrwertsteuerlicher Hinsicht ist für die subjektive Steuerpflicht zudem
eine wirtschaftliche Tätigkeit der Unternehmung erforderlich, was wie
vorstehend erläutert, ebenfalls zu bejahen ist (E. 7.3.4), wobei im Übrigen
nicht massgeblich ist, wie "intensiv" und "aufwändig" die Geschäftstätigkeit
war; es wurden mehrwertsteuerlich relevante Leistungen erbracht, woran
24
die Tatsache, dass die Leistungen einzig dem Alleinaktionär zukamen,
nichts ändert (E. 7.3.4, 7.4.1; hierzu auch GLAUSER, a.a.O., S. 762). Die
Beschwerdeführerin hat damit im Prinzip als selbständiges Steuersubjekt
zu gelten.
9.3 Zu prüfen ist, ob die Zwischenschaltung der Beschwerdeführerin nach der
Rechtsprechung als ungewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich und den
wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen gewertet werden
muss (E. 8.1, erste Voraussetzung der Steuerumgehung), so dass diese
nicht als Steuersubjekt akzeptiert werden könnte. Zudem ist erforderlich,
dass die gewählte Konstruktion ausschliesslich der missbräuchlichen
Erzielung eines Steuervorteils gedient hat (E. 8.1, zweite Voraussetzung).
Gemäss der Aufstellung der Flüge 2001 (Griff 14) hat Herr Y. in jenem
Jahr ungefähr 100 Flüge unternommen, also pro Woche ungefähr zwei
Flüge. Er war im Kanton ... wohnhaft (vgl. etwa Griff 4, 14 Akten ESTV;
Beschwerdebeilage 5). Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei ihr
Alleinaktionär ein international bekannter und reputierter Unternehmer. Er
war jedenfalls nachweislich (Beschwerdebeilagen 5 und 6) Mitglied der
Aufsichtsräte zweier grösserer international tätiger Unternehmen. Es kann
davon ausgegangen werden, dass Herr Y. das Flugzeug zu einem grossen
Teil im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit verwendete. Der
Vergleich der ESTV in der Vernehmlassung mit Erwerbern von Kleinflug-
zeugen, z.B. eines Motorseglers, ist im Übrigen nicht stichhaltig, denn aus
den Akten ist zu schliessen, dass Herr Y. das fragliche Flugzeug weder
selbst flog, noch primär für private Zwecke oder die Ausübung eines
Hobbys in Anspruch nahm. Vielmehr wollte dieser offenbar aufgrund seiner
häufigen Reisetätigkeit jederzeit über Fluggelegenheiten verfügen und sich
hierfür auf eine funktionierende und für ihn praktische Organisation
verlassen können, dies ohne selbst Aufwand betreiben zu müssen
(abgesehen vom finanziellen Aufwand). Dass er hierfür eine separate
juristische Person gegründet hat, welche ein Flugzeug erwirbt, dieses
verwaltet und diesbezüglich Verträge mit Dritten abschliesst (wie nament-
lich das Flight Operation Agreement mit der M. AG), anstatt dies als Privat-
person zu tun, erscheint nachvollziehbar und nicht als absonderlich und
den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen (erste Voraus-
setzung, E. 8.1). Es bestehen weiter (zweite Voraussetzung, E. 8.2) nicht
steuerliche Motive für die Gründung einer AG. Neben den soeben
erwähnten Gründen kann auch die von der Beschwerdeführerin genannte
Vermeidung von durch den Alleinaktionär als Privatperson zu tragenden
Haftungsrisiken, welche sich aus dem Eigentum an einem Flugzeug erge-
ben, gelten. Die Gründung einer juristischen Person, um die Haftung,
soweit überhaupt möglich (auch zivilrechtlich ist ja ein Durchgriff denkbar),
zu beschränken, erscheint nachvollziehbar. Dass die Gestaltung auch
steuerlich vorteilhaft ist, begründet noch keine Steuerumgehung, sondern
von der Rechtsprechung wird als Voraussetzung für die Umgehung ver-
langt, dass die Wahl auf missbräuchliche Weise und insbesondere ledig-
lich deshalb getroffen worden ist, um Steuern einzusparen (oben E. 8.1,
zweite Voraussetzung; namentlich auch Urteil des Bundesgerichts
25
2A.61/2006 vom 29. November 2006, E. 3.1 betr. Mehrwertsteuer). Nach-
dem andere Motive als rein steuerliche Überlegungen für die Errichtung
der Beschwerdeführerin ersichtlich sind, kann eine Steuerumgehung nicht
zum Tragen kommen. Folglich fehlt es an der ersten und der zweiten
Voraussetzung für eine Steuerumgehung und die Berufung der ESTV auf
dieses Institut ist nicht statthaft.
10.
10.1 Demnach ist die Beschwerde gesamthaft gutzuheissen und der Einspra-
cheentscheid vollumfänglich aufzuheben. Im Einzelnen bedeutet dies,
dass die Beschwerdeführerin ab 5. Januar 2001 zu Recht in das Mehrwert-
steuerregister eingetragen wurde und sie auch über das Ende des Jahres
2002 subjektiv steuerpflichtig blieb, womit sie nicht aus dem Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen zu löschen ist (Beschwerdeantrag 1). Weiter
dürfen die geltend gemachten Vorsteuern für die Jahre 2001 und 2002
abgezogen werden. Streitgegenstand im Zusammenhang mit den geschul-
deten Steuern bzw. geltend gemachten Vorsteuern ist – anders als in
Bezug auf die subjektive Steuerpflicht – nur der Zeitraum 1. Quartal 2001
bis 4. Quartal 2002 (siehe Antrag 3 der Beschwerde). Folglich muss die
Beschwerdeführerin den an sie ausbezahlten Vorsteuerüberschuss für das
1. Quartal 2001 von Fr. 452'164.10 (Fr. 454'110.50 abzüglich des von der
Beschwerdeführerin einbezahlten Steuerbetrages von Fr. 1'946.40 des
2. Quartals 2001) nicht zurückzuerstatten (Antrag 2). Die ESTV schuldet
der Beschwerdeführerin die noch nicht ausbezahlten Vorsteuerüberschüs-
se gemäss Quartalsabrechnungen vom 3. Quartal 2001 bis und mit 4.
Quartal 2002 von insgesamt Fr. 54'383.05 (Antrag 3). Die ESTV hat für die
Zeit vom 61. Tag nach Eintreffen der jeweiligen Abrechnung bei der ESTV
bis zur Auszahlung einen Vergütungszins zu 5% auszurichten (Art. 48 Abs.
4 MWSTG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 20. Juni 2000
über die Verzugs- und Vergütungszinssätze [SR 641.201.49]) (Antrag 3).
10.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin als obsie-
gende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Der ESTV sind ebenfalls
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 7'000.--) ist der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurück-
zuerstatten.
Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung (inkl. Auslagen und MWST) von Fr. 10'000.-- auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
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2. Die ESTV schuldet der Beschwerdeführerin die Vorsteuerguthaben von
insgesamt Fr. 54'383.05 gemäss Quartalsabrechnungen vom 3. Quartal
2001 bis und mit 4. Quartal 2002 inklusive Vergütungszins zu 5% für die
Zeit vom 61. Tag nach Eintreffen der jeweiligen Abrechnung bei der
Vorinstanz bis zur Auszahlung.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach
Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 10'000.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ....) (Gerichtsurkunde)
i.A. des Kammerpräsidenten
Thomas Stadelmann Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Sonja Bossart
vorsitzender Richter
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Abgabesachen können innert 30
Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne
angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die
Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der
Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von
Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht
eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und m sowie 100 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR
173.110]).
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