Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A1375/2011
U r t e i l v om 2 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien vbl transport ag, Tribschenstrasse 65, 6005 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Hubert Rüedi und
Rechtsanwältin Andrea Meule, Kaufmann Rüedi
Rechtsanwälte AG, Alpenquai 28a, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Konzession für regelmässige, gewerbsmässige
Personenbeförderung.
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Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 9. September 2010 beantragte die vbl transport ag
(VBLT) die Erteilung einer Personenbeförderungskonzession für die
regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung für die
Nachtschnellbusverbindung von Luzern nach Altdorf. Diese Verbindung
sollte ins NachtbusAngebot "nachtstern" integriert werden, bei dem ein
spezieller Tarif gilt und keine Abgeltung seitens der öffentlichen Hand
entrichtet wird. Die Nachtschnellbusverbindung von Luzern nach Altdorf
verkehrt jeweils Freitag und Samstagnacht (ohne allg. Feiertage) ab
Luzern, Bahnhof, um 1:15 Uhr. Der Rückkurs fährt ab Altdorf,
Telldenkmal, um 1:50 Uhr.
B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2011 erteilte das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
der VBLT die Konzession Nr. 700 für regelmässige gewerbsmässige
Personenbeförderung für den Nachtbusbetrieb auf der Linie Luzern –
Altdorf via Seelisbergtunnel (Nachtbus) ab dem 12. Dezember 2010 bis
zum Fahrplanwechsel im Dezember 2020. Nebst anderen Auflagen
bestimmte das UVEK in Ziffer 3 der Konzessionsverfügung, dass mit
Ausnahme des pauschalen tarifierten Ortsverkehrs spätestens ab
Fahrplanwechsel im Dezember 2012 die Fahrausweise des direkten
Verkehrs und der Tarifverbunde anzuerkennen seien, wobei ein
Nachtzuschlag erhoben werden dürfe.
Es begründete diese Auflage damit, dass auch die Nachtbuslinien
gestützt auf Art. 16 PBG grundsätzlich in die Tarife des direkten Verkehrs
und der Tarifverbunde einzubinden seien, sofern ein Bedürfnis bestehe.
Dabei seien für die speziell ausgewiesenen Nachtangebote Zuschläge
zulässig. Für die Nachtbusrelationen im Ortsverkehr sei weiterhin ein
pauschaler Spezialtarif zweckmässig. Für die längeren Relationen, z.B.
Luzern – Altdorf, seien dagegen die Fahrausweise des direkten Verkehrs
anzuerkennen. Einen Verkauf dieser Fahrausweise in den Nachtbussen
erachte sie demgegenüber als unverhältnismässig. Für Fahrgäste ohne
Fahrausweis könne ein Pauschalfahrausweis verkauft werden, von
Fahrgästen mit einem gültigen Fahrausweis solle hingegen lediglich ein
Zuschlag erhoben werden.
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Seite 3
C.
Gegen diese in Ziffer 3 enthaltene Auflage erhebt die VBLT (nachfolgend
Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 25. Februar 2011 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung.
C.a Sie argumentiert, das geltende Personenbeförderungsgesetz vom
20. März 2009 (PBG, SR 745.1) erlaube es der Vorinstanz nicht,
Tarifbildungsauflagen in die Konzessionen aufzunehmen. Dies folge aus
dem Umstand, dass das UVEK bzw. das Bundesamt für Verkehr (BAV)
keine Tarifaufsicht inne habe. Die Tarifgestaltung liege daher in der
ausschliesslichen Kompetenz des Transportunternehmens.
Zudem handle es sich bei der Nachtbuslinie Luzern – Altdorf um ein
bestellerunabhängiges Angebot. Sie werde auf eigenes Risiko und auf
eigene Kosten der Beschwerdeführerin angeboten. Eine Abgeltung der
ungedeckten Kosten durch Bund oder Kantone erfolge nicht. Art. 16 PBG
sei so auszulegen, dass die Bestimmung auf den bestellerunabhängigen
und damit im alleinigen Risikobereich des Transportunternehmens
liegenden Verkehr nicht anwendbar und damit die Einbindung der
Nachtbuslinien in die Tarife des direkten Verkehrs und der Tarifverbunde
nicht rechtens sei.
In einer Art Beispielrechnung führt die Beschwerdeführerin aus, weil sie
für den Betrieb der Nachtbuslinie keine Abgeltung erhalte, wäre sie
gezwungen, den Nachtzuschlag wesentlich über Fr. 5. anzusetzen. Dies
hätte zur Folge, dass für Reisende mit einem Generalabonnement (GA)
die Strecke Luzern – Altdorf mit dem Nachtbus nicht wesentlich günstiger
würde als heute. Für Reisende mit einem HalbtaxAbonnement (HTA),
welche die Strecke Luzern – Altdorf separat lösen müssten, würde der
Billettpreis zuzüglich eines Nachtzuschlags von Fr. 5. oder mehr die
heutigen Fr. 10. gar übersteigen, koste doch ein Billett mit HTA von
Luzern nach Altdorf einfach bereits Fr. 10.10. Für Fahrgäste ohne
gültigen Fahrausweis und ohne GA oder HTA könnte die
Beschwerdeführerin gemäss Verfügung einen Pauschalfahrausweis
verkaufen. Die Höhe dieses Fahrausweises liege dabei im Ermessen der
Beschwerdeführerin. Diese müsste, unter Berücksichtigung des
Gleichheitsgebots und des künftigen Billettpreises für einen Fahrgast mit
HTA, für Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis und ohne GA oder HTA
zumindest den gleichen Preis als Pauschalpreis erheben. Alles andere
würde im Ergebnis zu einer stossenden Ungleichbehandlung der
Fahrgäste führen. Dies könne unter den Gesichtspunkten des
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Konsumentenschutzes, der Förderung des öffentlichen Verkehrs und der
einfachen Preisgestaltung für den Fahrgast nicht dem Willen des
Gesetzgebers entsprechen, weshalb Art. 16 PBG auf Angebote des
bestellerunabhängigen Verkehrs nicht anwendbar bzw. vorliegend nicht
wie verfügt anzuwenden sei. Zudem wäre es mit Blick auf Art. 5 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) auch unverhältnismässig, die Anerkennung
des direkten Verkehrs zu verfügen.
C.b Selbst wenn man davon ausginge, Art. 16 PBG habe auch für den
nicht bestellten Verkehr bzw. im vorliegenden Fall Geltung, seien die
Voraussetzungen dieser Bestimmung hier nicht erfüllt.
Das Gesetz knüpfe für das Anbieten eines einzigen Transportvertrags
daran an, dass eine Verbindung vorliege, die über das Netz
verschiedener Unternehmen führe. Diese Voraussetzung sei bei der
Strecke Luzern – Altdorf gerade nicht erfüllt. Es handle sich um eine
direkte Verbindung über das Netz eines einzigen
Transportunternehmens.
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 PBG mache die Anerkennung des direkten Verkehrs
im Fern und Regionalverkehr zudem von einem entsprechenden
Bedürfnis abhängig. Die Vorinstanz gehe in der angefochtenen
Verfügung stillschweigend davon aus, dieses Bedürfnis sei gegeben,
ohne auf diesen Punkt einzugehen. Die Beschwerdeführerin bestreite das
Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses. Es gehe einerseits um
das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin, eine von ihr
angebotene Nachtbuslinie wirtschaftlich annähernd rentabel anbieten zu
können. Diesem Interesse stehe das Transportinteresse des Fahrgastes
gegenüber, der möglichst effizient und zu niedrigen Preisen in der Nacht
von Luzern nach Altdorf reisen möchte. Bei der Interessenabwägung sei
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aus dem "Topf" des
direkten Verkehrs, welcher gestützt auf statistische Erhebungen mittels
Befragungen der Passagiere verteilt werde, nur sehr kleine Beträge
erhalten würde. Das Interesse der Beschwerdeführerin, die Nachtbuslinie
annähernd kostendeckend anbieten zu können, überwiege das Interesse
an der Einbindung in den direkten Verkehr, weshalb das Vorliegen eines
Bedürfnisses zu verneinen sei.
Des Weiteren sei die relevante Anzahl der zu transportierenden
Fahrgäste zu berücksichtigen. Deren Anzahl und zudem auch die Anzahl
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der Fahrgäste mit einem Billett des direkten Verkehrs stünden in keinem
vernünftigen Verhältnis zu den Auswirkungen, die die Auflage auf die
Beschwerdeführerin habe. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der
fragliche Nachtbus aktuell nur Freitag und Samstagnacht mit je einer
Hin und einer Rückfahrt verkehre, also mit total vier Kursen pro Woche.
Der technische und finanzielle Aufwand, der der Beschwerdeführerin für
die Umsetzung der Auflage erwachsen würde, stünde in keinem
vernünftigen Verhältnis zur Anzahl der Kurse. Selbst ein allfälliger Ausbau
würde die Auflage nicht rechtfertigen. Die mit der Beispielrechnung
aufgezeigten möglichen Folgen einer Anerkennung des direkten Verkehrs
legten dar, dass eine dadurch provozierte Verteuerung der Fahrtkosten
oder eine allfällige damit einhergehende Ungleichbehandlung von
Fahrgästen nicht einem anerkannten Bedürfnis entsprechen könne. Das
Vorliegen eines Bedürfnisses sei auch aus diesen Gründen zu verneinen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2011 wurde der Antrag der
Beschwerdeführerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
entziehen und über diesen Antrag sei dringlich zu befinden, abgewiesen.
Es wurde festgestellt, dass die Ziffern 1, 2, 4 und 5 des Dispositivs der
Konzessionsverfügung vom 25. Januar 2011 unangefochten geblieben
und daher in Rechtskraft erwachsen sind.
E.
Mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2011 beantragt das UVEK
(nachfolgend Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen.
E.a Die Vorinstanz macht geltend, aufgrund der Tatsache, dass sie in
ihrer Verfügung zum Ergebnis gekommen sei, der Nachtbusbetrieb auf
der hier fraglichen Linie sei in den direkten Verkehr einzubinden, sei sie in
Anwendung von Art. 16 PBG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 der Verordnung über
die Personenbeförderung vom 4. November 2009 (VPB, SR 745.11)
berechtigt, die Konzession mit Tarifauflagen – wie der angefochtenen –
zu verbinden.
E.b Art. 16 PBG gelte unabhängig davon, ob ein Transportunternehmen
für ein konzessioniertes Angebot eine Abgeltung erhalte oder nicht. Auch
bei Anerkennung des direkten Verkehrs sei ein kostendeckendes
Angebot möglich. Dies werde abhängig sein von den erzielbaren
Erlösanteilen aus dem direkten Verkehr, der Höhe der Zuschläge und der
Anzahl der Pauschalfahrausweise für Fahrgäste ohne Fahrausweis des
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direkten Verkehrs. Die Konzession enthalte bezüglich der Höhe der
Zuschläge und der Pauschaltarife keine Vorgaben.
E.c Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es handle sich bei der
strittigen Nachtbuslinie um eine direkte Verbindung über das Netz eines
einzigen Transportunternehmens, sei dann zutreffend, wenn es sich um
ein isoliertes Angebot handle, welches nicht mit dem übrigen Netz des
öffentlichen Verkehrs verknüpft sei und somit seitens der Fahrgäste kein
Bedürfnis bestehe, linien und transportunternehmensübergreifende
Fahrausweise kaufen und verwenden zu können. Dies sei im
vorliegenden Angebot allerdings nicht der Fall.
Es sei davon auszugehen, dass die Fahrgäste der Nachtbuslinie zum
überwiegenden Teil auf der Hinreise von Altdorf nach Luzern (oder von
Luzern nach Altdorf) das Tagesangebot des öffentlichen Verkehrs benutzt
hätten, sei es die SBBBahnverbindung via ArthGoldau oder den SBB
Tellbus via Autobahn. Somit bestehe ein Bedürfnis, für die Retourfahrt
einen einzigen Fahrausweis kaufen und verwenden zu können.
Zudem werde mit Abfahrt am Bahnhof Luzern um 01:15 Uhr im Sinn einer
spätabendlichen Reisekette ein optimaler Anschluss vom Interregio aus
Basel – Olten (mit Anschlüssen aus Bern und der Westschweiz), Ankunft
um 01:10 Uhr, Richtung Altdorf vermittelt. Von einem Bedürfnis, für diese
Fahrt über mehrere Transportunternehmen einen einzigen Fahrausweis
kaufen und verwenden zu können, müsse dementsprechend
ausgegangen werden.
Selbstverständlich werde auf jeder konzessionierten Linie das Angebot in
aller Regel nur von einer einzigen Transportunternehmung erbracht. Der
direkte Verkehr stelle sicher, dass Fahrausweise linien und
transportunternehmensübergreifend angeboten und anerkannt werden.
Im vorliegenden Fall bestehe dieses Bedürfnis einerseits, weil für einen
Teil der Fahrgäste die Hinfahrt mit einem anderen Transportunternehmen
erfolge, andererseits, weil der Nachtbus auch Teil einer
transportunternehmensübergreifenden Reisekette sei.
E.d Da Art. 16 PBG unabhängig davon gelte, ob ein konzessioniertes
Angebot bestellt und abgegolten werde oder nicht, sei für die Vorinstanz
nicht erkennbar, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage die
Beschwerdeführerin eine Interessenabwägung vornehme. Die
Interessenabwägung zwischen Nutzen für die Reisenden und
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wirtschaftlichem Aufwand für die Transportunternehmung sei gemäss
Art. 56 VPB einzig für den Ortsverkehr vorzunehmen. Bei der zur
Diskussion stehenden Nachtbuslinie Luzern – Altdorf handle es sich
jedoch gerade nicht um eine Ortsverkehrslinie.
F.
Mit Stellungnahme vom 30. Juni 2011 bestätigt die Beschwerdeführerin
die in ihrer Beschwerdeschrift gestellten Anträge 1 und 4.
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das UVEK
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist
nicht gegeben.
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist Adressatin der Verfügung des UVEK betreffend die Erteilung der
Konzession Nr. 700 für regelmässige gewerbsmässige
Personenbeförderung vom 25. Januar 2011. Sie ist durch die Auflage in
Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung materiell beschwert und somit
befugt, gegen diesen Teil der Konzessionsverfügung Beschwerde zu
erheben.
A1375/2011
Seite 8
1.3. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Mit dem Angebot des öffentlichen Verkehrs soll aus verkehrspolitischen
und ökologischen Gründen sowie – insbesondere mit einem
Nachtbusangebot – zur Verbesserung der Sicherheit im Strassenverkehr
eine attraktive Alternative zum motorisierten Individualverkehr geboten
werden. Eine mögliche Massnahme um auf dieses Ziel hinzuwirken, ist
die Einbindung der konzessionierten Transportunternehmen (KTU) bzw.
der konzessionierten Linien in den direkten Verkehr.
Als direkter schweizerischer Verkehr gilt die durchgehende Beförderung
von Personen zwischen zwei oder mehreren KTU aufgrund eines
einzigen Transportvertrags und eines gemeinsamen Tarifs (vgl. Ziff.1.2.1
des Übereinkommens über die Organisation der Zusammenarbeit der am
direkten schweizerischen Personenverkehr beteiligten
Transportunternehmen vom 1. Januar 2010, Ue510). Im Fern, Regional
und Ortsverkehr bieten die Transportunternehmen gemäss Art. 16 Abs. 1
PBG in der Regel der Kundschaft für Verbindungen, die über das Netz
verschiedener Unternehmen führen, einen einzigen Transportvertrag an.
Soweit ein Bedürfnis besteht, ist im Fern und Regionalverkehr zwingend
ein direkter Verkehr anzubieten. Die Transportunternehmen erstellen
dafür gemeinsame Tarife und Fahrausweise (Abs. 2).
3.1. Art. 16 PBG ist allgemein formuliert und deshalb nicht auf den
bestellten öffentlichen Verkehr beschränkt. Er ist somit auch auf
bestellerunabhängige und damit nicht abgeltungsberechtigte
konzessionierte Transportunternehmen anwendbar. Wie der Wortlaut der
Bestimmung zum Ausdruck bringt, muss also auch ein nicht
abgeltungsberechtigtes KTU – unter der Voraussetzung, dass ein
entsprechendes Bedürfnis besteht – den direkten Verkehr für den Fern
und Regionalverkehr zwingend anbieten.
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Seite 9
3.2. Die Vorinstanz ist gemäss Art. 6 Abs. 4 PBG zuständig für die
Ersterteilung einer Personenbeförderungskonzession. Sie kann die
Konzession gestützt auf Art. 4 Abs. 3 VPB an Bedingungen knüpfen oder
mit Auflagen verbinden. Die Vorinstanz ist damit auch zuständig, zu
entscheiden, wann ein Bedürfnis für die Einbindung in den direkten
Verkehr besteht.
3.3. Gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VPB ist in der Konzession festzuhalten,
wenn im Fern, Regional und Ortsverkehr – bzw. für welche Linien – kein
direkter Verkehr angeboten werden muss. Soll ein Angebot in den
direkten Verkehr eingebunden werden, müsste sich die Vorinstanz dazu
folglich gar nicht äussern. Hier erachtete es die Vorinstanz jedoch wohl
der Klarheit halber als angebracht, die Einbindung in den direkten
Verkehr trotzdem explizit zu verfügen, zumal die strittige Nachtbuslinie
bereits ins Nachtsternangebot mit Pauschaltarif aufgenommen worden
war und der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist für die Anpassung
der Tarife eingeräumt werden sollte. Dieses Vorgehen wirkt sich zu
Gunsten der Beschwerdeführerin aus und ist nicht zu beanstanden.
3.4. Die Vorinstanz ist folglich berechtigt, indirekt auf die Tarifbildung
einzuwirken, indem sie die Einbindung in den direkten Verkehr verfügt.
Fraglich bleibt hingegen, ob eine Einbindung im konkreten Fall
gerechtfertigt und zweckmässig ist.
4.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, beim hier interessierenden
Nachtbus handle es sich um eine direkte Verbindung von Luzern nach
Altdorf mit nur einem konzessionierten Transportunternehmen, ein
weiteres KTU sei nicht beteiligt, greift nicht. Auf jeder konzessionierten
Linie wird das Angebot in der Regel nur von einem einzigen
Transportunternehmen erbracht. Der direkte Verkehr soll sicherstellen,
dass Fahrausweise linien und transportunternehmensübergreifend
angeboten und anerkannt werden. Beim direkten Verkehr geht es gerade
darum, den Fahrgästen zu ermöglichen, mit einem einzigen Fahrausweis
zu reisen, auch wenn sie z.B. von einem Fernverkehrszug auf einen von
einem anderen Transportunternehmen betriebenen Nahverkehrszug oder
bus umsteigen. Betreffend die Buslinie Luzern – Altdorf würde dies z.B.
bedeuten, dass für eine Fahrt von Basel über Luzern nach Altdorf ein
einziger Fahrausweis gekauft werden könnte. Für diesen Fall wäre die
Voraussetzung der Verbindung über das Netz verschiedener
Unternehmen gemäss Art. 16 PBG erfüllt.
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Seite 10
5.
Art. 16 Abs. 1 Satz 2 PBG erklärt die Einbindung in den direkten Verkehr
für den Fern und Regionalverkehr für zwingend, sofern ein
entsprechendes Bedürfnis besteht. Gemäss Art. 56 VPB ist in der
Konzession festzulegen, für welche Linien der direkte Verkehr nicht
angeboten werden muss. Diese Formulierung impliziert, dass für den
konzessionierten Verkehr grundsätzlich ein Bedürfnis für die Einbindung
in den direkten Verkehr angenommen wird.
Dieses nach Art. 16 PBG verlangte "Bedürfnis" wird in Gesetz und
Verordnung nicht näher umschrieben. Es handelt sich dabei um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, der der Einzelfallgerechtigkeit dient (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6086/2010 vom 16. Juni 2011
E. 6). Verwendet das Gesetz einen unbestimmten Rechtsbegriff, ist es
Sache der Behörde oder des Gerichts, diesen zu konkretisieren (vgl. BGE
116 IV 312 E. 2c). Auch wenn gestützt auf die gesetzlichen
Bestimmungen grundsätzlich von einem Bedürfnis, die Nachtbuslinie in
den direkten Verkehr einzubinden, auszugehen ist, hat die Vorinstanz
dieses Bedürfnis in jedem konkreten Anwendungsfall zu prüfen. Das
Bundesverwaltungsgericht überprüft gestützt auf Art. 49 VwVG
grundsätzlich in freier Kognition, ob die Vorinstanz den unbestimmten
Rechtsbegriff richtig ausgelegt und zweckmässig angewandt hat (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8335/2010 vom 5. Mai 2011
E. 3.2).
5.1. Bei der Beurteilung des Bedürfnisses sind Angebot und Tarif
auseinanderzuhalten. Das heisst, ein Bedürfnis, dass eine Nachtbuslinie
angeboten wird, kann ohne weiteres angenommen werden und wird von
den Parteien auch nicht bestritten. Dies begründet aber nicht automatisch
ein Bedürfnis, die Nachtbuslinie in den direkten Verkehr einzubinden.
Art. 16 PBG bezieht sich nur auf diese zweite Frage, also darauf, ob ein
Bedürfnis an der Einbindung in den direkten Verkehr besteht.
Dies hat die Vorinstanz richtig erkannt, indem sie ihren Entscheid, die
Nachtbuslinie sei in den direkten Verkehr einzubinden, damit begründet,
es bestehe ein Interesse daran, einen einzigen Fahrausweis für
Retourfahrten oder für Fahrten im Sinn einer (spätabendlichen)
Reisekette über das Netz verschiedener KTU kaufen zu können. Diese
Auslegung des "Bedürfnisses" deckt sich mit dem Grundgedanken des
direkten Verkehrs. Die Vorinstanz hat das Bedürfnis somit nicht
offensichtlich falsch definiert; sie unterlässt es jedoch, konkrete
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Seite 11
Rechenbeispiele durchzuführen, bzw. weiter auf den hier
interessierenden Einzelfall einzugehen. Insbesondere hat sie sich nicht
weiter mit den finanziellen Folgen für die Beschwerdeführerin und für die
Fahrgäste auseinandergesetzt. Es ist somit zu prüfen, ob die
vorinstanzliche Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs im
vorliegenden Fall zweckmässig und angemessen ist.
5.2. Das Tagesangebot auf der Strecke Luzern – Altdorf ist mit seinen
Kursen zu den Hauptverkehrszeiten auf den (Berufs)Pendlerverkehr
ausgerichtet. Dieses Angebot ist Teil des bestellten Verkehrsangebots
und daher abgeltungsberechtigt (vgl. Art. 28 PBG). Dass ein Angebot
bestellt wird, ist bereits ein Indiz dafür, dass ein Bedürfnis an dessen
Einbindung in den direkten Verkehr besteht. Im bestellten
Verkehrsangebot werden allfällige ungedeckte Kosten durch Bund und
Kantone abgegolten, weshalb das wirtschaftliche Risiko für das
Transportunternehmen gering ist.
Im nicht bestellten Verkehr hingegen sieht die Situation etwas anders
aus. Dort ist das Verkehrsangebot nicht schon an sich "notwendig". Im
vorliegenden Fall handelt es sich um eine Art Zusatzangebot zu den
Tageskursen, welches das Transportunternehmen zur Komplettierung
des übrigen "nachtstern"Angebots anbietet. Das "Manual Direkter
Verkehr" des Verbands öffentlicher Verkehr (S. 95) definiert als
Nachtangebot, für welches Nachtzuschläge zulässig sind, Fahrten in
Zügen und Bussen ausserhalb der normalen Betriebszeiten. Dabei
handle es sich üblicherweise um Züge und Busse, die nach 1 Uhr nachts
respektive nach dem letzten Fernverkehrszug abfahren. Daraus folgt,
dass der Tag und der Nachtbetrieb eben nicht ein und dasselbe Angebot
sind, weshalb auch nicht automatisch von einem (übergeordneten)
Interesse an der Einbindung der Nachtbuslinie – z.B. im Sinn einer
spätabendlichen Reisekette für Reisende vom Interregio aus Basel – in
den direkten Verkehr ausgegangen werden kann. Es drängt sich vielmehr
eine differenziertere Betrachtung auf.
5.3. Die Vorinstanz argumentiert, es bestehe ein Interesse daran, dass
Fahrgäste, die den Hinweg bereits mit dem öffentlichen Verkehr gemacht
haben, ein einziges Billett für Hin und Rückfahrt kaufen können. Dem ist
zu entgegnen, dass ein entsprechendes Retourbillett höchstens von
praktischem, nicht jedoch von finanziellem Nutzen sein könnte, kostet
doch ein Retourbillett gleich viel wie zwei einfache Fahrten. Selbst der
praktische Nutzen ist freilich zu bezweifeln bzw. minim, zumal bei
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Seite 12
Benutzung des Nachtbusses ohnehin ein Nachtzuschlag im Bus zu
bezahlen ist.
5.4. Zu beachten ist ebenfalls, dass Fahrgäste mit HTA, die noch kein
Billett des direkten Verkehrs haben, den Pauschaltarif – ohne
Vergünstigung – bezahlen müssten, weil gemäss Konzessionsverfügung
keine Verpflichtung besteht, Fahrausweise des direkten Verkehrs in den
Bussen zu verkaufen. Um von einer Vergünstigung dank HTA profitieren
zu können, müssten die Fahrgäste somit separat ein Billett des direkten
Verkehrs kaufen und anschliessend im Bus einen Nachtzuschlag
entrichten. Das HTA würde nur anerkannt, wenn bereits ein Billett des
direkten Verkehrs gelöst wurde, d.h. die Einbindung in den direkten
Verkehr wäre keine vollständige. Dies widerspräche dem Gedanken des
direkten Verkehrs.
5.5. Weiter würden Inhaber des HTA bei Anerkennung der Fahrausweise
des direkten Verkehrs mit Nachtzuschlag wesentlich mehr bezahlen als
mit dem heute geltenden Pauschaltarif. Beim Kauf eines einzigen
Fahrausweises für Verbindungen über das Netz verschiedener
Unternehmen hätte der Fahrgast aufgrund des Kilometeranstosses zwar
einen gewissen finanziellen Vorteil (z.B. für die Strecke Basel – Altdorf
Fr. 24.50 anstatt Fr. 25.60 beim Kauf je eines Fahrausweises für die
Teilstücke Basel – Luzern [Fr. 15.50], Luzern – Altdorf [Fr. 10.10]), dieser
hebt sich für einen HTAInhaber jedoch aufgrund des Nachtzuschlags
insgesamt wieder auf.
Ebenso müsste der Pauschaltarif für Kunden ohne Fahrausweis des
direkten Verkehrs höher ausfallen als der Preis für eine einfache Fahrt mit
HTA und Nachtzuschlag, um Fahrgäste mit HTA gegenüber denjenigen
ohne HTA nicht zu benachteiligen. Das heisst, der Pauschaltarif wäre viel
höher anzusetzen als der heutige.
Das Nachtbusangebot ist als eine Art Freizeitangebot zu verstehen. Das
Transportunternehmen hat ein Interesse daran, die Nachtbuslinie
zumindest annähernd kostendeckend betreiben zu können, zumal die
ungedeckten Kosten im nicht bestellten Verkehrsangebot nicht durch die
öffentliche Hand abgegolten werden. Die erzielbaren Erlösanteile aus
dem direkten Verkehr für das Nachtbusangebot dürften aufgrund der
relativ geringen Auslastung und der mit momentan nur vier Kursen pro
Woche sehr kleinen Anzahl Fahrten tatsächlich sehr gering ausfallen.
Deshalb müsste der Nachtzuschlag wohl relativ hoch angesetzt werden.
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Die einzigen Fahrgäste, die in einem gewissen Mass von der Einbindung
profitieren würden, wären die Inhaber eines GA, und auch diese hätten
keinen wesentlichen finanziellen Vorteil, wenn der Nachtzuschlag
mangels Abgeltung durch Bund und Kantone deutlich über Fr. 5.
angesetzt werden müsste.
6.
Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Ziel des
Nachtbusangebots ist es, möglichst viele "Nachtschwärmer" mit
öffentlichen Verkehrsmitteln zu befördern und damit nicht zuletzt auch die
Sicherheit im Strassenverkehr zu verbessern. Dies kann jedoch nur
erreicht werden, wenn die Leistungen des öffentlichen Verkehrs zu
attraktiven Preisen angeboten werden können. Im konkreten Fall ist dies
bei Einbindung der Nachtbuslinie Luzern – Altdorf in den direkten Verkehr
nicht möglich. Die Einbindung würde dem Bestreben, mit dem Angebot
des öffentlichen Verkehrs eine attraktive Alternative zum motorisierten
Individualverkehr zu bieten, zuwiderlaufen. Zudem könnte hier weder eine
Vereinfachung der Tarifgestaltung für die Fahrgäste erreicht noch die
Attraktivität des öffentlichen Verkehrs gesteigert werden. Die Einbindung
in den direkten Verkehr würde vielmehr zu einem stossenden und nicht
zweckmässigen Ergebnis führen. Die Vorinstanz hat somit dem konkreten
Einzelfall zu wenig Rechnung getragen und zu Unrecht die Einbindung in
den direkten Verkehr verfügt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen,
Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und aufgrund von
Art. 56 Abs. 2 VPB durch folgenden Wortlaut zu ersetzen: Für die Linie
Luzern – Altdorf via Seelisbergtunnel (Nachtbus) muss kein direkter
Verkehr angeboten werden.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
obsiegende Partei, weshalb ihr in der Hauptsache keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Die Kosten für die
Zwischenverfügung vom 6. April 2011 betreffend das Gesuch um Entzug
der aufschiebenden Wirkung in der Höhe von Fr. 500. werden der
diesbezüglich unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 1'500. verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'000.
wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post
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Seite 14
oder Bankverbindung bekannt zu geben. Der Vorinstanz können keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
7.2. Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zuzusprechen; obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die
Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die in der Hauptsache obsiegende und anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das
Gericht die Parteientschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Die unter Berücksichtigung des Unterliegens der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zwischenverfügung auf Fr. 2'000.
(inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzende Parteientschädigung ist der
Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen.
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Ziffer 3 der Konzessionsverfügung vom 25. Januar 2011 wird aufgehoben
und durch folgenden Wortlaut ersetzt: Für die Linie Luzern – Altdorf via
Seelisbergtunnel (Nachtbus) muss kein direkter Verkehr angeboten
werden.
3.
Die Verfahrenskosten für den Zwischenentscheid in der Höhe von
Fr. 500. werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500. verrechnet. Der Überschuss
von Fr. 1'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem
Bundesverwaltungsgericht innert 30 Tagen ihre Post oder
Bankverbindung bekannt zu geben.
4.
In der Hauptsache werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000. (inkl. Auslagen
und MWSt) zu bezahlen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 731.1/20101216/206; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Anita Schwegler
A1375/2011
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs.
1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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