Abtei lung I
A-1376/2006 /zis/boo
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ AG UND Y._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1997);
Schätzung des Drittpreises (Art. 26 Abs. 2 Satz 3
MWSTV); Vorsteuerabzug; gemischte Verwendung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1376/2006
Sachverhalt:
A.
Die X. AG, welche laut Handelsregistereintrag unter anderem die
Fabrikation ... Erzeugnisse und den Handel mit solchen bezweckt,
sowie die Y. AG ("Holding"), welche gemäss Eintrag im Handelsregister
hauptsächlich den Erwerb, das Halten und Verkaufen von
Beteiligungen an Unternehmen aller Art des In- und Auslandes,
insbesondere der ... Industrie, zum Zweck hat, waren beide vom 1.
Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 als Steuerpflichtige im Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 1998 unterstellten
sich die Konzerngesellschaften der Gruppenbesteuerung. Nach einer
Kontrolle vor Ort machte die ESTV für die Steuerperioden 1. Quartal
1995 bis 4. Quartal 1997 mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 28'404
vom 5. Juni 1998 eine Steuernachforderung gegenüber der X. AG in
Höhe von Fr. 715'300.-- (inkl. Verzugszins) geltend. Gleichzeitig
erstellte die ESTV gegenüber der Y. AG eine Gutschriftsanzeige
Nr. 75'808 betreffend den selben Zeitraum über Fr. 735'591.--. Am
29. Juni 2001 erliess die ESTV einen Entscheid und bestätigte die
Steuernachforderung gegenüber der X. AG und die Gutschrift an die Y.
AG. Die X. AG und die Y. AG liessen hiergegen Einsprache erheben.
B.
Mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2004 wies die ESTV die Einspra-
che vollumfänglich ab und stellte fest, die X. AG schulde der ESTV für
die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1997
Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 715'300.-- (inkl. Verzugszins) und
die Y. AG habe für dieselben Quartale gegenüber der ESTV ein
Vorsteuerguthaben von Fr. 735'591.--. Die Mehrwertsteuer-
nachforderung gegenüber der X. AG beruhte auf der Schätzung des
Fremdpreises der Verwaltungsleistungen (Steuernachforderung von Fr.
133'951.50; 6.5% von Fr. 2'060'792.-- für die Jahre 1995 und 1996)
und der Management Leistungen (Steuernachforderung Fr.
581'348.90) an die Y. AG. Im Zusammenhang mit der Errechnung des
Vorsteuerguthabens der Y. AG bezog sich der Streitgegenstand auf die
Verweigerung des Vorsteuerabzugs durch die ESTV von insgesamt Fr.
399'813.--, die einerseits auf Projektkosten (von Fr. 626'526.-- für 1996
und Fr. 2'511'954.-- für 1997) und andererseits auf Aufwendungen für
eine neue Konzernstrategie (von Fr. 3'012'492.-- für 1997) lasteten.
Weiter bestätigte die ESTV die Ermittlung der Vorsteuerkürzung. In
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verfahrensmässiger Hinsicht stellte die ESTV fest, die zwei Verfahren
betreffend die beiden Gesellschaften könnten wie bisher in einem
einzigen Verfahren geführt werden.
In materieller Hinsicht erläuterte die ESTV, mangels geeigneter
Unterlagen, anhand derer sich der Umfang der Verwaltungsleistungen
der X. AG an die Y. AG nachweisen liesse, habe die ESTV den
Drittpreis schätzungshalber ermittelt. Das Total der von einer
Tochtergesellschaft erbrachten Dienstleistungen werde nach der
folgenden Formel berechnet: 30 des durchschnittlichen Holdingver-
mögens (Total Aktiven) abzüglich der von konzernfremden Unterneh-
men bezogenen Verwaltungsleistungen. Insbesondere seien damit
nicht nur die Kosten für die blosse Depotverwahrung, sondern auch
andere Leistungen, die mit der Verwaltung des Vermögens und dem
Betrieb der Y. AG anfallen, abgedeckt (so Tätigkeiten im Zusam-
menhang mit der Generalversammlung, mit der Ausgabe von eigenen
Wertpapieren, mit der Erstellung der konsolidierten Rechnung, mit der
Beschaffung von Mitteln zum Erwerb von neuen Konzernmitgliedern
usw.). Damit sei die unter Anwendung der Pauschale von 30 vorge-
nommene Schätzung als zurückhaltend zu bezeichnen.
Weiter stünden die auf Projektauslagen der Y. AG angefallenen
Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Kapitalbeteiligung bzw. mit
einem allfälligen Erwerb (oder Verkauf) von Beteiligungen. Die Steuer
auf Leistungen zwecks Erzielung eines ausgenommenen Umsatzes
dürfe nicht abgezogen werden. Weiter sei der Verwendungszweck für
einen steuerbaren Ausgangsumsatz, nämlich die Erzielung von (späte-
ren) Management-Leistungen, nicht nachgewiesen. Zudem sei eine
Weiterverrechnung von Unkosten für diejenigen Tätigkeiten, die im
Zusammenhang mit der Stellung der Holdinggesellschaft als Beteili-
gungsinhaberin ausgeübt würden, nicht gerechtfertigt; diese habe sie
selber zu tragen. Ferner sei eine solche Weiterverrechnung nicht
erwiesen.
Zur Kürzung des Vorsteuerabzugs auf Aufwendungen für eine neue
Konzernstrategie führte die ESTV insbesondere aus, die X.-Gruppe
habe im Jahr 1997 ihre strategische Ausrichtung überprüft und neue
Schwerpunkte gesetzt. Dies habe unter anderem zur Veräusserung
von Konzerngesellschaften, zu einer Neuverteilungen von Aufgaben
unter den Konzerngesellschaften sowie zu einer vertraglichen Rege-
lung betreffend die an die Y. AG zu bezahlenden Management Fees
und Lizenzgebühren geführt. Diese Aufwendungen seien auch im Inte-
resse des Gesamtkonzerns getätigt worden und stünden sowohl mit
der Stellung der Holding als Beteiligungsinhaberin als auch mit der Er-
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zielung ihrer steuerbaren Umsätze im Zusammenhang. Der gemischte
Verwendungszweck sei zu berücksichtigen und der Vorsteuerabzug
verhältnismässig zu kürzen. Dass die Aufwendungen der Holding auf
die einzelnen Konzerngesellschaften umgelegt worden seien, ändere
nichts daran.
In Bezug auf die Ermittlung der Vorsteuerkürzung bei der Y. AG
aufgrund gemischter Verwendung legte die ESTV dar, sie habe für den
anzuwendenden Schlüssel den Anteil der steuerbaren Umsätze aus
Management Fees und Lizenzeinnahmen nur im Umfang der "Wert-
schöpfung" von 5% berücksichtigt. Dies trage der Tatsache Rechnung,
dass die Holding über kein eigenes Personal verfüge und deshalb
sämtliche Eingangsleistungen von der X. AG einkaufe. Da die Holding
die auf diesen Eingangsleistungen lastende Vorsteuer vollumfänglich
geltend machen könne, müsse dies für die von der ESTV gewählte
Vorgehensweise zur Ermittlung des Kürzungsschlüssels berücksichtigt
werden. Auf die von der Holding vorgeschlagene Berechnung des
Kürzungsschlüssels könne nicht abgestellt werden, weil die von ihr
herangezogene Pauschalvariante 2 nicht richtig angewendet worden
sei.
C.
Mit Eingabe vom 9. September 2004 lassen die X. AG und die Y. AG
(Beschwerdeführerinnen, im Folgenden auch "X. AG" und "Holding")
gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an die Eidgenössische
Steuerrekurskommission (SRK) führen mit den Anträgen, der
Einspracheentscheid sei teilweise aufzuheben und die EA bzw. die
Gutschriftsanzeige vom 5. Juni 1998 unter Beachtung folgender
Begehren anzupassen: Es sei bei der X. AG für die Berechnung der an
die Y. AG erbrachten Vermögensverwaltungsleistungen von der
pauschalen Berechnung von 30 des verwalteten Vermögens
abzusehen und auf die Berechnung der Steuerpflichtigen abzustellen;
es sei der Y. AG der Vorsteuerabzug auf den Projektkosten von Fr.
626'526.-- für 1996 bzw. von Fr. 2'511'954.-- für 1997 und auf den
Aufwendungen für die neue Konzernstrategie von Fr. 3'012'492.-- für
1997 inklusive Zins von 5% vollumfänglich zu gewähren, indem eine
Gutschrift erteilt wird oder eventuell festgestellt wird, dass ihr dieser
Vorsteuerabzug zusteht; es sei für die Ermittlung der Vorsteuerkürzung
bei der Y. AG auf die von der Steuerpflichtigen vorgeschlagene
Berechnung abzustellen. Ferner stellen sie den Verfahrensantrag, die
Verfahren in Sachen X. AG und die Y. AG seien zusammenzulegen.
Zur Schätzung der ESTV betreffend die Dienstleistungen für die Ver-
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mögensverwaltung wird insbesondere vorgebracht, die Holding, wel-
che kein Personal beschäftige, habe bei der X. AG Vermögensverwal-
tungsleistungen bezogen. Diese seien von der X. AG nicht separat in
Rechnung gestellt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten eine
Berechnung nach geschätztem Arbeitsaufwand vorgeschlagen, welche
die ESTV zu Unrecht ausser Acht gelassen habe. Es wird sodann er-
läutert, weswegen die Berechnung der ESTV anhand der 30 Pau-
schale den tatsächlichen Gegebenheiten in keiner Weise nahe komme.
Die Beschwerdeführerinnen verweisen deshalb auf ihre eigene Be-
rechnung des Drittpreises.
Betreffend die Vorsteuern auf den Kosten für das Projekt Joint-Venture
in A. wird erläutert, es sei bei den Aufwendungen für das Business-
Development darum gegangen, den operativen Teil auszuweiten und
entgegen der Ansicht der ESTV nicht um den Erwerb von Beteili-
gungen. Die für diese Projekte angefallenen Kosten würden den ope-
rativen Gesellschaften bei positivem Ausgang weiterbelastet. Aber
auch ein (wie vorliegend "A.") gescheitertes Projekt stehe grund-
sätzlich im Zusammenhang mit der Absicht, steuerbare Umsätze (ins-
besondere durch die Weiterbelastung der Projektkosten) zu erzielen.
Auch bei der nur beabsichtigten Verwendung für steuerbare Ausgangs-
umsätze (Fehlmassnahmen) könne nach der Lehre der Vorsteuerab-
zug geltend gemacht werden. Entscheidend sei lediglich die Absicht,
die Projektkosten zu überwälzen.
Sodann seien sämtliche Aufwendungen für die von der S. bezogenen
Leistungen für eine neue Konzernstrategie (P. Projekt) nach einem
Umsatzschlüssel an die Konzerngesellschaften weiterbelastet worden
und diese stünden folglich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
ausgehenden steuerbaren Umsatz. Ob ein Teil der bezogenen
Leistungen, wie von der ESTV behauptet, von der Holding selber
genutzt worden sei, habe keinen Einfluss darauf, dass die
Aufwendungen vollumfänglich weiterbelastet worden seien. Zudem
hätten die Leistungen nur marginal von der Holding genutzt werden
können, denn es sei hauptsächlich um die Optimierung der
steuerbaren Umsätze der Konzerngesellschaften gegangen. So seien
diese verpflichtet, die von der Konzernleitung vorgegebenen Systeme
bezüglich z.B. des Reportings zu implementieren. Solche Ver-
besserungen kämen vorwiegend dem operativen Geschäft und damit
den einzelnen Gruppengesellschaften zugute. Es könne also nicht
sein, dass 99% der Aufwendungen, so hoch falle gemäss Schlüssel
der ESTV die Vorsteuerkürzung aus, der Holding zuzuordnen seien.
Weiter habe die ESTV bezüglich der gemischt verwendeten Dienstleis-
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tungen eine Vorsteuerabzugskürzung von 98 bis 99% vorgenommen.
Diese hohe Kürzung sei daraus entstanden, dass die steuerbaren
Bruttoeinnahmen aus Management Fees und Lizenzeinnahmen nicht
berücksichtigt worden seien, sondern nur die von der ESTV angenom-
mene Marge in Höhe von 5%. Die von der Kürzung betroffenen Auf-
wendungen, die Kosten für den Geschäftsbericht und die Revisions-
kosten fielen für den gesamten Umsatz der Holding an. Die Umsätze
aus Management Fees sowie im Grundsatz auch die Lizenzeinnahmen
könnten deshalb nicht unberücksichtigt bleiben. Es sei auf ihre eigene
Berechnung abzustellen, woraus sich eine Vorsteuerkürzung wegen
gemischter Verwendung (ohne Berücksichtigung der Kürzung betref-
fend das P. Projekt) in Höhe von Fr. 94'111.-- ergibt und nicht wie von
der ESTV berechnet, von Fr. 115'740.-- .
D.
Mit Vernehmlassung vom 25. Oktober 2004 beantragt die ESTV die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Ergänzend zu den Erläu-
terungen im Einspracheentscheid macht die ESTV im Wesentlichen
die folgenden Darlegungen: In Bezug auf die Dienstleistungen im Be-
reich der Vermögensverwaltung zeige ein Fremdvergleich (Verweis auf
act. 18), dass das Entgelt im Finanzsektor üblicherweise anhand der
Höhe des Vermögens bemessen werde, sowie, dass der von der ESTV
zugrunde gelegte Wert vom 30 am unteren Ende der Bandbreite liege
und dieser somit als sachgerecht zu bezeichnen sei. Hinzu komme,
dass der Begriff der Vermögensverwaltung hier nicht im engen Sinn zu
verstehen sei, sondern sämtliche Leistungen für die Verwaltung und
den Betrieb der Y. AG umfasse. In Bezug auf den Vorsteuerabzug bei
Aufwendungen für Projektkosten wiederholt die ESTV, ein
Zusammenhang zwischen Eingangsleistung (Projektkosten) und
späteren steuerbaren Ausgangsleistungen (Management Leistungen
an Konzerngesellschaften) sei nicht gegeben. Betreffend den Vorsteu-
erabzug für das P. Projekt bekräftig die ESTV ihre Ansicht, dass die
bezogenen Leistungen offensichtlich auch von der Holding selber
genutzt würden. So habe die Neuausrichtung der Unternehmens-
gruppe unter anderem zu Veränderungen im Beteiligungsportefeuille
der Holding sowie zu einer Neugliederung der Konzernleitung geführt
und auch die General License Agreements dürften als Folge des P.
Projektes betrachtet werden. Damit sei der Tatbestand der gemischten
Verwendung gegeben. Zur Berechnung der Vorsteuerabzugskürzung,
legt die ESTV dar, sie habe mitnichten die Methode "Einheit der
Leistung" angewendet, sondern die effektive Methode, bei welcher
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ebenfalls sowohl Umsatz als auch Bruttogewinn als zulässige
Kürzungsschlüssel gälten. Es bestünde grundsätzlich durchaus die
Möglichkeit, die Vorsteuerkürzung mit Hilfe der Pauschalvariante 2 zu
berechnen, wie die Beschwerdeführerinnen dies täten. Jedoch würde
die Kürzung dann nicht nur für einen Teilbereich, nämlich die
gemischten Aufwendungen, gelten, sondern müsste konsequent für
sämtliche Vorsteuern umgesetzt werden. Dies hätte eine Reduktion
der Höhe der Gutschriftsanzeige zur Folge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentschei-
de der ESTV nach Art. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002
(MWSTG; SR 641.20) bzw. Art. 53 der Verordnung über die Mehrwert-
steuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV; AS 1994 1464) mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006
aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar
2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR
173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche
Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es übernimmt am 1. Ja-
nuar 2007 die Beurteilung der vorher bei der SRK hängigen Rechts-
mittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Die Verfahren betreffend die
beiden Beschwerdeführerinnen können zudem weiterhin in einem ein-
zigen, bereits von der Vorinstanz vereinigten Verfahren weitergeführt
werden.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf die Jahre 1995 bis 1999, so dass auf die vorliegende Be-
schwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93
und 94 MWSTG).
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1.3 Zum Streitgegenstand ist Folgendes zu präzisieren: Die Be-
schwerdeführerinnen haben den Einspracheentscheid in Bezug auf die
Steuernachforderung bei der X. AG aufgrund der Schätzung des Dritt-
preises der an die Holding erbrachten Management Leistungen (Steu-
ernachforderung Fr. 581'348.90) nicht mehr angefochten (siehe Anträ-
ge sowie Vorbemerkungen in der Beschwerde). Ferner verzichten sie
auf die Weiterverfolgung der Frage der Verzugszinsen auf dieser Nach-
belastung. Der Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren reduziert
sich folglich bezüglich die Nachforderung bei der X. AG betragsmässig
auf Fr. 133'951.50 (Schätzung des Drittpreises für Verwaltungsleistun-
gen an die Holding).
2.
2.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST BLUMEN-
STEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Auflage, Zürich 2002,
S. 421 ff.). Dies hat zur Folge, dass der Steuerpflichtige die volle und
alleinige Verantwortung für eine richtige und vollständige Versteuerung
seiner Umsätze trägt (Urteil des Bundesgerichts vom 31. Mai 2002,
E. 6b, veröffentlicht in SteuerRevue [StR] 2003 S. 214; Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 57 S. 293). Die ESTV ermittelt
die Höhe der Steuer nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn
dieser seinen Pflichten nicht nachkommt (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGer] A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.4;
A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom 5. Ja-
nuar 2000, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.83 E. 2).
2.2 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmen (Art. 48 MWSTV), hat sie diejenige Schätzungsmethode
zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des Steuer-
pflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Angaben
beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe
kommt (Urteil des Bundesgerichts 2A.522/2006 vom 1. Februar 2007
E. 3.3; ASA 61 S. 819 E. 3a; 52 S. 238 E. 4). In Betracht fallen einer-
seits Methoden, die auf eine Ergänzung oder Rekonstruktion der un-
genügenden Buchhaltung hinauslaufen, andererseits Schätzungen
aufgrund unbestrittener Zahlen des Steuerpflichtigen in Verbindung mit
Erfahrungssätzen (zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1379/2006 vom
10. September 2007 E. 2.6.1; A-1429/2006 vom 29. August 2007
E. 2.3; Entscheid der SRK vom 24. Oktober 2005, VPB 70.41 E. 2d/aa,
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je mit Hinweisen; auch PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation,
ASA 69 S. 550, 553, 556).
Sind die Voraussetzungen einer Ermessenstaxation erfüllt, obliegt es
dem Steuerpflichtigen, den Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung
zu erbringen, d.h., dass die Verwaltung dabei Bundesrecht verletzt hat
bzw. ihr erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (statt vieler: Ur-
teil des BVGer A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.6.1 mit Hin-
weisen). Als offensichtlich unrichtig gilt eine Schätzung dann, wenn sie
sachlich nicht begründbar ist, sich auf sachwidrige Schätzungsgrund-
lagen, -methoden oder -hilfsmittel stützt oder sonst mit den aktenkun-
digen Verhältnissen des Einzelfalles unvereinbar ist (zum Ganzen: Ent-
scheid der SRK vom 24. Oktober 2005, VPB 70.41 E. 4c, 4e/aa mit
Hinweisen). Bei der Überprüfung von Ermessensveranlagungen aufer-
legt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung,
soweit die Zweckmässigkeit der Entscheidung in Frage steht (Urteile
des BVGer A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.1; A-1535/2006 vom
14. März 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 25. August 1998, VPB
63.27 E. 5c/bb; ASA 61 S. 819). Das Gericht nimmt eine Korrektur der
vorinstanzlichen Schätzung nur vor, wenn diese bei der Schätzung
Bundesrecht verletzt hat bzw. ihr grössere Ermessensfehler unterlau-
fen sind (Urteil des BVGer A-1379/2006 vom 10. September 2007
E. 2.6.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Nach Art. 26 Abs. 1 MWSTV wird die Steuer vom Entgelt berech-
net. Zum Entgelt gehört alles, was der Leistungsempfänger oder an
seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder
Dienstleistung aufwendet (Art. 26 Abs. 2 MWSTV). Gemäss Art. 26
Abs. 2 Satz 3 MWSTV gilt im Falle einer Lieferung oder Dienstleistung
an eine nahestehende Person als Entgelt der Wert, der unter unab-
hängigen Dritten vereinbart würde. Diese Bestimmung, deren Gehalt
im Übrigen von der Lösung des europäischen Rechts abweicht, wurde
von der SRK als verfassungsmässig erachtet (Entscheid der SRK vom
16. Februar 2000, VPB 64.81 E. 5c). Art. 33 Abs. 2 Satz 3 enthält zu-
dem die gleichlautende Regelung. Sie entspricht dem im Steuerrecht
bekannten Grundsatz des Drittvergleichs ("dealing at arm s length").
Eine Leistung zu einem Vorzugspreis wird bei der Steuerbemessung
gestützt auf Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV auf den Wert korrigiert, der
unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Urteil des BVGer
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A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 2.4; Entscheide der SRK
vom 30. August 2004 [CRC 2004-005] E. 5b, 6b; vom 4. Juli 2005,
VPB 70.10 E. 3b/aa; vom 1. Juni 2004, VPB 68.158 E. 4a, 5b; vom
27. März 2006 [SRK 2003-177] E. 2d/aa, bb [noch nicht rechtskräftig],
je mit Hinweisen).
3.2 Als nahestehende Personen gelten unter anderem die aufgrund
von Konzernzugehörigkeit verbundene Unternehmen (statt vieler: Ur-
teile des BVGer A-1355/1356/2006 vom 21. Mai 2007 E. 3.2; Entschei-
de der SRK vom 4. Juli 2005, VPB 70.10 E. 3b/bb und cc; vom 16. Feb-
ruar 2000, veröffentlicht in VPB 64.81 E. 5e). Das Entgelt für konzern-
bzw. gruppeninterne Dienstleistungen ist gemäss Art. 26 Abs. 2 Satz 3
MWSTV zu ermitteln, wenn der interne Verrechnungspreis (Transfer-
preis) zu niedrig angesetzt wurde, d.h. nicht mit dem Drittpreis über-
einstimmt (Entscheide der SRK vom 27. März 2006 [SRK 2003-177]
E. 2d/cc; vom 17. November 2006 [SRK 2004-038] E. 2c/dd; siehe
auch Spezialbroschüre Nr. 06 "Kürzung des Vorsteuerabzugs bei ge-
mischter Verwendung" zum MWSTG, September 2000 [SB Nr. 06], Ziff.
1.2.3.3 und Ziff. 7.6.2; Spezialbroschüre Praxisänderungen ab 1. Juli
2005, Ziff. 2.7; ferner: WILLI LEUTENEGGER, Schweizer MWST bei Holding-
gesellschaften, Der Schweizer Treuhänder [ST] 2006 S. 460 f.).
3.3 Als "Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde"
sog. Drittpreis oder Fremdpreis gilt nach der Rechtsprechung der
"Marktwert" (Entscheide der SRK vom 16. Februar 2000, VPB 64.81
E. 5d; vom 4. Juli 2005, VPB 70.10 E. 3b/dd mit Hinweisen; vom 30.
August 2004 [CRC 2004-005] E. 5e, 6b; Urteil des Bundesgerichts 2A.
43/2002 vom 8. Januar 2003 E. 3.3.2; ebenso Wegleitung 1997 für
Mehrwertsteuerpflichtige, Rz. 295). Der Marktwert ist zu verstehen als
Wert, der üblicherweise für die selbe Leistung am Markt auf der glei-
chen Handelsstufe von einem Abnehmer der gleichen Kategorie zu be-
zahlen wäre (IVO P. BAUMGARTNER, , Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 49 zu Art. 33 Abs. 1
und 2; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Droit fiscal suisse, La
taxe sur la valeur ajoutée, Lausanne 2000, S. 118; zur Frage der
massgeblichen Vergleichsperson bzw. Handelsstufe vgl. auch Ent-
scheide der SRK vom 4. Juli 2005, VPB 70.10 E. 3b/dd; vom 16. Feb-
ruar 2000, VPB 64.81 E. 5d; vom 1. Juni 2004, VPB 68.158 E. 4a/dd).
Beim in Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV angesprochenen Drittpreis han-
delt es sich nach in der Lehre vertretener Ansicht nicht um einen sub-
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jektiven Wert, sondern um den objektiven Wert der Leistung, dessen
Bestimmung nach abstrakten Kriterien erfolgt (RIVIER/ROCHAT, a.a.O.,
S. 118; LILIANE SUBILIA-ROUGE, Les prestations fournies à des proches en
matière de taxe sur la valeur ajoutée, RDAF 2001 II S. 448 f.). Art. 26
Abs. 2 Satz 3 MWSTV ist (wie Art. 33 Abs. 2 Satz 3 MWSTG) eine
Ausnahme von der Regel in dessen erstem Satz, wonach in subjekti-
ver Hinsicht vom Entgelt, das der Empfänger aufwendet, auszugehen
ist (SUBILIA-ROUGE, a.a.O., S. 448 f.). Andere Lehrmeinungen vertreten
eine eher subjektivierte Betrachtungsweise. So wird etwa dafürgehal-
ten, es sei unter Verbrauchssteueraspekten und dem Grundsatz, dass
das Entgelt aus der Sicht des Leistungsempfängers zu bestimmen sei,
d.h. an dessen Aufwendung anzuknüpfen sei, problematisch, der Be-
steuerung ein fiktives Entgelt des Abnehmers zugrunde zu legen. Die
Regel von Art. 26 Abs. 2 letzter Satz MWSTV sei lediglich als wider-
legbare gesetzliche Vermutung zu werten. Dem Nahestehenden (Leis-
tungsempfänger) müsse der Beweis offen stehen, dass seine Aufwen-
dung wertmässig geringer ist als der Wert, der unter unabhängigen
Dritten vereinbart würde. Bei erfolgreicher Beweisführung sei die tat-
sächliche Aufwendung zur Bemessung heranzuziehen (DANIEL RIEDO,
Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und
von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Bern 1999, S. 229; siehe auch BAUMGARTNER, , a.a.O., Rz. 46
ff.). Nach einer weiteren Meinung habe der für die Steuerbemessung
zu ermittelnde Ersatzwert "den tatsächlichen Aufwand für die Leis-
tungserstellung" inklusive eines angemessenen Gewinnzuschlags zu
repräsentieren. Zudem wird kritisiert, die gesetzliche Regelung und die
zugehörige Praxis (SB Nr. 06 Ziff. 7.6.3) berücksichtigten reale wirt-
schaftliche Sachverhalte zuwenig (ANDREAS RUSSI, MWST bei Konzern-
leistungen, Tücken in der Umsetzung des Drittvergleichs, Der Schwei-
zer Treuhänder [ST] 2004 S. 788).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall hat die ESTV betreffend die Jahre 1995 und
1996 für Verwaltungsleistungen der X. AG an die Holding gestützt auf
Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV den Drittpreis bestimmt und bei der X.
AG eine entsprechende Aufrechnung vorgenommen. Die von der
ESTV angewendete Formel zur Bestimmung des Drittpreises fand sich
unter dem Regime der hier anwendbaren MWSTV noch nicht in der
publizierten Praxis. Für den Geltungsbereich des MWSTG hingegen
existiert eine entsprechende publizierte Verwaltungspraxis (Ziff. 7.6.3
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A-1376/2006
SB Nr. 06). Unter dem Titel "Vorgehensweise zur annäherungsweisen
Ermittlung bestimmter Leistungen zwischen Tochtergesellschaften und
Holdinggesellschaft" wird das Folgende festgehalten:
Da über die Leistungserbringung von einer Tochter- an die Holdinggesell-
schaft oft detaillierte Aufzeichnungen fehlen, können die steuerlich relevanten
Leistungen unter der Voraussetzung, dass die Holdinggesellschaft über kein
eigenes Personal verfügt oder das eigene Personal die Leistungen nicht
selbst erbringt, wie folgt annäherungsweise ermittelt werden:
a) Annäherungsweise Ermittlung des Werts der Leistungen im Zusammen-
hang mit der Führung des Konzerns (strategische Führung, Betreuung und
Unterstützung der Tochtergesellschaften, Verwalten der Beteiligungen resp.
des Vermögens der Holdinggesellschaft usw.):
30 des durchschnittlichen Holdingvermögens (Total Aktiven)
- von konzernfremden Unternehmen bezogenen Verwaltungsleistungen *
= Total der von einer Tochtergesellschaft erbrachten Dienstleistungen **.
* nur die regelmässigen, ordentlichen Leistungen von konzernfremden Unter-
nehmen für die Konzernführung, die bei der Holdinggesellschaft direkt ange-
fallen sind,
** Wert, der von der Tochtergesellschaft zu versteuern ist; die Holdinggesell-
schaft darf andererseits keinen Vorsteuerabzug vornehmen, da die Leistungen
für nicht der Steuer unterliegende Zwecke verwendet werden.
4.2 Die Anwendbarkeit von Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV, ist vorlie-
gend nicht strittig. Die beiden Gesellschaften gelten als nahestehende
Personen (oben E. 3.2). Ebenfalls unbestritten ist, dass grundsätzlich
entgeltliche Leistungen erbracht worden sind und ein mehrwertsteuer-
licher Leistungsaustausch besteht, was als Voraussetzung gilt, dass
Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV überhaupt angewendet werden darf
(Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158,
E 4a/bb; ausführlich: noch nicht rechtskräftiger Entscheid der SRK
vom 27. März 2006 [SRK 2003-177] E. 2d/bb mit Hinweisen, E. 3a/aa).
4.3 Ist Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV anwendbar und muss das verein-
barte bzw. tatsächlich entrichtete Entgelt korrigiert werden, ist der Er-
satzwert (Drittpreis bzw. Fremdpreis) zu ermitteln. Dabei handelt es
sich um einen Schätz- bzw. Vergleichswert, der von vornherein nicht
exakt bestimmt werden kann, sondern annäherungsweise zu bestim-
men ist. Bei der von der ESTV hierzu durchzuführenden Schätzung
sind die für die Ermessensveranlagung im Sinne von Art. 48 MWSTV
geltenden Grundsätze zu beachten (oben E. 2.2), namentlich in Bezug
auf die Pflichten der ESTV bei der Vornahme der Schätzung, die Mög-
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A-1376/2006
lichkeiten des Steuerpflichtigen, eine solche Schätzung anzufechten
und die Zurückhaltung des BVGer in der Überprüfung der Schätzung
(vgl. zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-1355/1356/2006 vom
21. Mai 2007, E. 3.4; Entscheid der SRK vom 14. Dezember 2004
[SRK 2002-042] E. 1e, f und Urteil des BVGer A-1364/2006 vom
30. Mai 2007 E. 3.2, 4.4 mit Hinweisen, beide betr. Schätzung des
Marktwertes gemäss Art. 83 Abs. 3 MWSTV; Entscheid der SRK vom
10. Januar 2006, VPB 70.56 E. 2c, 2d, 3a).
Nachdem die Verwaltung vorliegend zur Schätzung des Drittpreises
befugt war, müssten die Beschwerdeführerinnen die Unrichtigkeit der
Schätzung nachweisen. Ihnen steht hierbei nach dem Gesagten
(E. 2.2) der Nachweis offen, dass die angewendete Schätzungsmetho-
de generell sachwidrig ist oder auch, dass das resultierende Schät-
zungsergebnis in Bezug auf den konkreten Fall unrichtig ist.
4.4 Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die von der ESTV
angewendete 30 -Formel (E. 4.1). Im Falle einer Schätzung hat die
ESTV eine Methode zu wählen, die namentlich auf plausiblen Anga-
ben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst
nahe kommt. Die Anwendung von Erfahrungssätzen oder Formeln, die
auf unbestrittene Zahlen des Unternehmens angewendet werden, ist
als Schätzungsmethode grundsätzlich zulässig (oben E. 2.2), was
auch für die Ermittlung des Drittpreises nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3
MWSTV zu gelten hat (siehe etwa auch Urteile des BVGer
A-1355/1356/2006 vom 21. Mai 2007, E. 3.4, in welchen in Bezug auf
Management Leistungen die Methode der Annahme einer Wertschöp-
fung von 5% gemäss SB Nr. 06 Ziff. 7.6.3 Bst. b als zulässig betrachtet
wurde). Vorliegend musste die ESTV im Rahmen der Schätzung den
mutmasslichen Drittpreis als Schätz- bzw. Vergleichswert (E. 4.3) an-
näherungsweise bestimmen. Existieren keine konkreten Vergleichswer-
te (wie etwa Preislisten für spezifische Leistungen), die herangezogen
werden könnten, muss auf andere geeignete Methoden Rückgriff ge-
nommen werden und die schematische Bestimmung nach objektiven
Kriterien drängt sich auf (siehe auch Urteil des BVGer A-1364/2006
vom 30. Mai 2007, E. 3.2, 4.4 betr. Marktwert gemäss Art. 83 Abs. 3
MWSTV). Dass die ESTV für die Ermittlung des Drittpreises auf Erfah-
rungswerte abgestellt und eine schematische Formel herausgeschält
hat, ist damit nicht zu beanstanden. Solche Formeln oder Erfah-
rungswerte müssen aber auf tatsächlichen Grundlagen und wirtschaft-
lich plausiblen Daten beruhen (MOLLARD, a.a.O., S. 532). Die Formel
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muss so ausgestaltet sein, dass sie zur Ermittlung des zu suchenden
Wertes geeignet und sachgerecht ist.
4.4.1 Die strittige Verwaltungspraxis (30 -Formel) wird in der Lehre
kritisiert, weil sie die tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalte nicht
berücksichtige (oben E. 3.3; v.a. RUSSI, a.a.O., S. 788). Insofern als ar-
gumentiert wird, die Verwaltungspraxis stelle nicht auf die konkreten
Umstände bei den betroffenen Unternehmen ab, ist dem entgegen zu
halten, dass Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV schon angesichts des Wort-
lauts vom Drittpreis als grundsätzlich objektivem Wert ausgeht (zu den
verschiedenen Lehrmeinungen, oben E. 3.3). Satz 3 dieser Bestim-
mung begründet gerade eine Ausnahme vom Grundsatz in Satz 1, wo
auf das subjektiv aufgewendete Entgelt abgestellt wird (E. 3.3). Vorlie-
gend machen die Beschwerdeführerinnen denn auch nicht geltend, es
sei auf das tatsächlich von der Holding geleistete Entgelt abzustellen.
Immerhin muss beim Drittvergleich insoweit auf die konkreten Verhält-
nisse abgestellt werden, als es zu eruieren gilt, welches die (qualitativ
und quantitativ) im Einzelfall erbrachten Leistungen sind, die einem
Fremdvergleich zugeführt werden müssen. In Bezug auf das Entgelt
für eine spezifische Leistung hingegen ist auf objektive Aspekte abzu-
stellen, wobei wiederum die "tatsächlichen Verhältnisse" soweit mass-
geblich sind, als der ermittelte Wert den effektiven Gegebenheiten auf
dem Markt möglichst nahe kommen soll.
Dass die fragliche Formel schematisch auf das durchschnittlich ver-
waltete Vermögen abstellt und hiervon einen Prozentanteil als Entgelt
berücksichtigt, wäre folglich sachgemäss, wenn auch in vergleichbaren
Verhältnissen unter unabhängigen Dritten ein Entgelt verabredet wird,
das auf der Höhe des verwalteten Vermögens basiert. Die Beschwer-
deführerinnen wenden zwar ein, der Aufwand für die Verwaltung von
Vermögen bleibe unabhängig von dessen Höhe immer etwa gleich
hoch. Obwohl ihnen der Nachweis obliegt, dass die angewendete
Schätzungsmethode nicht sachgerecht ist (E. 2.2, 4.3), belegen sie
nicht, dass die fragliche Kalkulationsweise unter unabhängigen Dritten
nicht ebenfalls gängig ist. Es kann im Gegenteil wie auch die ESTV
in der Vernehmlassung erläutert und dokumentiert (siehe act. 18)
durchaus davon ausgegangen werden, dass auch bei der Vermögens-
verwaltung durch unabhängige Dritte, wie Banken und andere profes-
sionelle Vermögensverwalter, bestimmte Prozentsätze pro verwalteten
Vermögens verwendet werden, ohne dass auf den konkreten Aufwand
abgestellt wird. Überdies beruht auch die mit Eingabe an die ESTV
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vom 20. Oktober 1998 von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlage-
ne Berechnung auf dieser Vorgehensweise (siehe unten E. 4.5.3). Die
Formel der ESTV ist in Bezug auf diesen Aspekt Anwendung eines
Prozentsatzes auf den Betrag der verwalteten Vermögenswerte für
den vorliegenden Fall grundsätzlich nicht zu beanstanden.
4.4.2 Was die Höhe des angewendeten Satzes anbelangt, ist ent-
scheidend, ob ein unabhängiger Dritter, also ein professioneller Ver-
mögensverwalter für die Preiskalkulation ebenfalls solche Prozentsät-
ze verwendet. Die ESTV erläuterte, es handle sich beim Satz von 30
um einen Erfahrungswert, im Bankensektor beliefe sich die Höhe der
Gebühren auf entsprechende, teilweise auch höhere Werte. Auch die
Kantone gewährten die Möglichkeit einer pauschalierten Berechnung
der Vermögensverwaltungskosten in Form von 20 oder 30 des Steu-
erwerts der verwalteten Wertschriften. Weiter reicht die ESTV mit Bei-
lage zur Vernehmlassung (act. 18) zum Fremdvergleich Unterlagen be-
treffend Preise verschiedener Banken ein, woraus ersichtlich sei, dass
der von der ESTV zugrunde gelegte Wert von 30 am unteren Ende
der Bandbreite liege und dieser somit als sachgerecht zu bezeichnen
sei. Die ESTV hat damit rechtsgenüglich dargetan, dass die Schät-
zungsmethode auf wirtschaftlich plausiblen Daten beruht (oben E. 4.4).
Es ist daran zu erinnern, dass eine Schätzung nie zu einem genauen
Ergebnis führen, sondern zwangsläufig auf Annahmen beruhen muss.
Die Beschwerdeführerinnen hingegen haben sich mit der Plausibilität
dieser Grundlagen in genereller Hinsicht nicht auseinandergesetzt und
keine Vergleichszahlen für entsprechende Leistungen auf dem Markt
genannt und belegt. Die angewendete Methode kann grundsätzlich
nicht als sachlich unhaltbar bezeichnet werden. Zu prüfen bleibt, ob
die 30 -Formel in Bezug auf das konkrete Ergebnis als sachgemäss
bezeichnet werden kann.
4.5 Den Beschwerdeführerinnen steht der Nachweis offen, dass wie
sie geltend machen das mit der fraglichen Formel eruierte Schät-
zungsergebnis mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht vereinbar
ist (oben E. 2.2, 4.3). Im Falle der Schätzung des Drittpreises als ob-
jektiver Wert sind die konkreten Gegebenheiten wie erläutert primär in-
sofern zu beachten, als es einerseits die Art der erbrachten Leistun-
gen zu respektieren gilt und andererseits auf die tatsächlichen Verhält-
nissen auf dem Markt abzustellen ist (oben E. 4.4.1).
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4.5.1 In der Beschwerde wird wie folgt begründet, dass die Berech-
nung der ESTV nicht die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegle: Die
Verwaltungskosten müssten auf die verwalteten Aktiven flüssige Mittel,
Festgeldanlagen und Wertschriften bei Banken, Debitoren und Darle-
hen (konzernintern) sowie Beteiligungen aufgeteilt werden. Die Verwal-
tung des arbeits- und kostenintensivsten Teils des Vermögens der Hol-
ding (flüssige Mittel, Festgeldanlagen und Wertschriften bei Banken),
welche die X. AG an Dritte abgegeben habe, mache in der
Berechnung der ESTV nur einen sehr geringen Teil des
aufgerechneten Drittpreises aus, woraus die Beschwerdeführerinnen
ableiten, dass die Kalkulation der ESTV nicht zutreffend sein kann (im
Einzelnen: Beschwerde S. 13). Die Beschwerdeführerinnen begnügen
sich bei diesen Ausführungen mit Behauptungen. So machen sie
geltend, dass die Verwaltung der flüssigen Mittel, der Festgeldanlagen
und der Wertschriften der kostenintensivste Teil sei, während die
Verwaltung der konzerninternen Debitoren und Darlehen sowie der
Beteiligungen geringe Aufwendungen verursachten, ohne dies näher
zu begründen und zu belegen. Sie liefern keine Zahlen oder
Anhaltspunkte, was unter "kostenintensiv" (flüssige Mittel, Festgeld-
anlagen und Wertschriften), "sehr geringen Aufwendungen" (Debitoren
und Darlehen) bzw. "nicht sehr kostenintensiv" (Beteiligungen) zu
verstehen ist. Mit diesen unbelegten Ausführungen vermögen sie die
Schätzung durch die ESTV nicht in Zweifel zu ziehen und schon gar
nicht deren Unrichtigkeit nachzuweisen.
4.5.2 Zudem ist folgender Aspekt einzubeziehen: Zwischen den Par-
teien bestehen bezüglich des Begriffs "(Vermögens-)Verwaltungsleis-
tungen" offenbar unterschiedliche Auffassungen. Nach der Argumenta-
tion in der Beschwerde verstehen die Beschwerdeführerinnen nur die
Verwaltung der einzelnen Aktiven der Holding darunter, also nur die
Vermögensverwaltungsleistungen. Demgegenüber umfasst der Begriff
nach Ansicht der ESTV auch weitere Leistungen der X. AG an die Hol-
ding, nämlich sämtliche Leistungen, die mit dem Betrieb der Y. AG und
der Führung des Konzerns zusammenhingen. Entsprechend be-
rücksichtigt auch der von der ESTV bei der Schätzung angewendete
Erfahrungswert Leistungen in diesem weiteren Sinn (vgl.
Einspracheentscheid Ziff. 3.3.1 1. Absatz, Ziff. 3.3.2 2. Absatz, sog.
shareholder costs; vgl. auch SB Nr. 06 Ziff. 7.6.3 Bst. a). Aus den Akten
ergibt sich, dass die X. AG Arbeiten betreffend Konzernleitung, Verwal-
tungstätigkeiten, Controlling, Buchführung usw. (siehe act. 4.1, 4.2 so-
wie Beschwerdebeilage 5, 6) für den ganzen Konzern erledigt hat. D.h.
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A-1376/2006
sie hat Leistungen der fraglichen Art erbracht, die einerseits dem gan-
zen Konzern und mithin schlussendlich den einzelnen Tochtergesell-
schaften zugute kamen (und entsprechend von der Holding über Ma-
nagement Fees weiterfakturiert werden konnten), und die andererseits
dem Betrieb der Holding selbst (die ja kein eigenes Personal hat) dien-
ten. Letztere Leistungen, die nur dem Betrieb der Holding selbst zuka-
men, konnten an sich nicht an die Tochtergesellschaften weiterfaktu-
riert werden, es handelt sich um durch die Holding selbst zu tragende
Kosten (siehe LEUTENEGGER, a.a.O., S. 460 f.). Aus diesem Grund gelten
sie als ebenfalls in die Berechnung anhand der 30 -Formel einzube-
ziehende Leistungen (siehe SB Nr. 06 Ziff. 7.6.3 Bst. a, oben E. 4.1).
Indem die Beschwerdeführerinnen ihre Begründung nur auf die Bewer-
tung der Vermögensverwaltungsleistungen (im engeren Sinn) stützen,
ignorieren sie, dass der anhand der Formel eruierte Drittpreis auch
das Entgelt für diese weiteren Leistungen berücksichtigt. Auch aus die-
sem Grund vermögen ihre Ausführungen die Unrichtigkeit der Schät-
zung im konkreten Fall nicht zu belegen. Obwohl dies an der vorste-
henden Feststellung nichts ändert, ist immerhin anzumerken, dass die
von der ESTV in der EA bzw. der GS verwendete Terminologie verwir-
rend war, da bloss von "Vermögensverwaltungsleistungen" gesprochen
wurde, anstatt richtigerweise und entsprechend SB Nr. 06 Ziff. 7.6.3
die Umschreibung "Leistungen im Zusammenhang mit der Führung
des Konzerns" zu verwenden.
4.5.3 Die Beschwerdeführerinnen verweisen weiter auf ihre eigene
Berechnung vom 20. Oktober 1998 (siehe Eingabe an die ESTV vom
20. Oktober 1998, act. 7 mit Beilage 1). In diesem Schreiben an die
ESTV schlugen sie die Anwendung eines Satzes von 0.015% auf die
Formel der ESTV vor. Die Kalkulation, die zu diesem Vergleichswert
führt, basiert auf den der X. AG von unabhängigen Dritten verrechne-
ten Kosten für die extern verwalteten Vermögen flüssige Mittel, Fest-
geldanlagen und Wertschriften. Vorliegend ist aber gerade der Preis
für die Verwaltung des restlichen Vermögens zu eruieren. Das Vorbrin-
gen, dass dieser Vergleichswert herangezogen werden könne, weil es
sich bei diesen Aktiven um den kostenintensivsten Teil des Vermögens
handle, dringt nicht durch, weil dies wie bereits erläutert (E. 4.5.1)
nicht belegt ist. Ferner umfasst die Berechnung der Beschwerdeführe-
rinnen die Depotgebühren nicht. Zudem beruht der ermittelte Drittpreis
wie soeben dargelegt (E. 4.5.2) nicht nur auf Leistungen der Vermö-
gensverwaltung (im engeren Sinn), sondern umfasst auch weitere
Leistungen im Zusammenhang mit der Führung des Konzerns
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(E. 4.5.2). Aus diesen Gründen kann der den von den Beschwerdefüh-
rerinnen eruierte Prozentsatz nicht herangezogen werden.
4.5.4 Die Beschwerdeführerinnen verlangen unter anderem auch die
Berechnung des Drittpreises anhand des geschätzten Arbeitsaufwan-
des bei der X. AG (mit Verweis auf Beschwerdebeilage 4, 5, 6).
Im Rahmen der Schätzung durch die ESTV ist das Heranziehen des
zeitlichen Aufwandes des Leistungserbringers zwar an sich denkbar
(siehe auch etwa LEUTENEGGER, a.a.O., S. 461; RUSSI, a.a.O., S. 788).
Dies würde auch der Forderung in der Lehre, es sei auf den tatsächli-
chen Aufwand abzustellen, entgegen kommen (oben E. 3.3) und diese
Möglichkeit scheint grundsätzlich auch die ESTV anzuerkennen (siehe
S. 12 Einspracheentscheid). Diese Methode würde aber angesichts
der Tatsache, dass der Drittpreises als objektiver Wert zu betrachten
ist (E. 3.3, 4.4.1), zweierlei bedingen: Der zeitliche Aufwand müsste
erstens mit einem Stundenansatz multipliziert werden, wie er unter un-
abhängigen Dritten vereinbart würde (welcher wiederum über den
Drittpreisvergleich zu eruieren wäre). Zu beachten ist dabei, dass ein
solcher Fremdpreis nicht nur die Lohnkosten des mit der Vermögens-
verwaltung befassten Angestellten einer Bank etc. decken müsste,
sondern auch die benötigte Infrastruktur mitzufinanzieren und das
Spezialwissen der Bank abzugelten hätte. Zweitens würde diese Me-
thode streng genommen dem Drittvergleich nur gerecht, wenn auch
dritte Vermögensverwalter ihre Gebühren nicht gestützt auf Prozent-
sätze pro verwaltetes Vermögen, sondern anhand des effektiven Ar-
beitsaufwandes berechnen (E. 4.4.1). Wie sich dies vorliegend verhält,
braucht nicht abschliessend geprüft zu werden (siehe aber oben
E. 4.4.1), denn diese Berechnungsweise kommt aus den folgenden
Gründen ohnehin nicht in Betracht.
Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, 1% der totalen Arbeits-
zeit aller Angestellten (bzw. ein Viertel einer Arbeitskraft) entfalle auf
die administrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem ausgenom-
menen Umsatz (z.B. Verlängerung der Festgelder, Arbeiten im Zusam-
menhang mit der Rückerstattung von Verrechnungs- und Quellensteu-
ern usw.) (Beschwerdebeilage 4). Bei der genannten Prozentzahl han-
delt es sich aber um eine blosse Schätzung und keinen Nachweis der
effektiv aufgewendeten Stunden. Dass diese Schätzung dem Arbeits-
aufwand für die vorliegend relevanten Leistungen entspricht, ist zudem
zweifelhaft, weil darin nur die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
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Vermögensverwaltung einbezogen wurden. Wie gesehen (E. 4.5.2)
umfasst die vorliegend strittige Drittpreisaufrechnung weitere Tätigkei-
ten der X. AG für die Holding; diese Bereiche befinden sich in den von
den Beschwerdeführerinnen berechneten 99% des Gesamtzeitaufwan-
des (siehe Beschwerdebeilagen 4 und 5: Verwaltung, Controlling,
Buchführung usw.). Zudem geben die Beschwerdeführerinnen nicht
an, wie hoch der als Drittpreis verstandene Stundenansatz sein soll
und sie haben gestützt auf den angenommenen Zeitaufwand auch kei-
ne Berechnung des Drittpreises vorgenommen. Es fehlen somit die
von der X. AG zuverlässig nachzuweisenden, erforderlichen Berech-
nungsgrundlagen (tatsächlicher Aufwand und damit zu multiplizieren-
der Dritt-Stundenansatz) und die ESTV hat eine Berechnung des Dritt-
preises auf der Basis von Stundenaufwänden zu Recht abgelehnt.
4.6 Den Beschwerdeführerinnen ist es insgesamt nicht gelungen
nachzuweisen, dass die Schätzung der ESTV unrichtig war (und schon
gar nicht, dass sie offensichtlich unrichtig war, E. 2.2) und die fragliche
Berechnungsmethode anhand der 30 -Formel dem Drittvergleich im
konkreten Fall nicht gerecht wird. Kann sie dies nicht belegen, so muss
die Schätzung akzeptiert werden. Die Beschwerde ist in Bezug auf die
Schätzung des Drittpreises abzuweisen. Nicht zu prüfen ist im Übri-
gen, ob die in Frage stehende Verwaltungspraxis generell, auch abge-
sehen vom vorliegenden Fall, den Drittpreis sachgerecht zu eruieren
vermag; die ESTV ist gehalten, dies im jeweiligen Einzelfall zu un-
tersuchen.
5.
Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistungen
für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuerab-
rechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte
Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1
und 2 MWSTV; zu den verschiedenen Voraussetzungen für den Vor-
steuerabzug im Einzelnen vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
vom 1. Dezember 2004, ASA 75 S. 176 f. E. 4.2; 2A.650/2005 vom
15. August 2006, E. 3.2).
5.1 Für den Vorsteuerabzug ist unter anderem erforderlich, dass die
mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen für
einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet werden. Die bezoge-
nen Leistungen müssen gemäss Art. 29 Abs. 1 MWSTV für einen
Zweck im Sinne von Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden, na-
Seite 19
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mentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen. Nach der
Rechtsprechung bedarf es eines "objektiven wirtschaftlichen Zusam-
menhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung".
Neben der unmittelbaren, direkten Verwendung der Eingangsleistung
für den Ausgangsumsatz genügt auch eine mittelbare Verwendung, bei
welcher die Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz ein-
fliesst (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bundesgerichts 2A.
650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4; 2A.175/2002 vom 23. Dezember
2002 E. 5.2 in fine; statt vieler: Entscheid der SRK vom 14. März 2006,
VPB 70.79 E. 2c; Urteil des BVGer A-1357/2006 vom 27. Juni 2007
E. 2.1 mit Hinweisen).
5.2 Nicht genügend ist nach der Rechtsprechung eine lediglich für die
Zukunft beabsichtigte Verwendung für steuerbare Ausgangsleistungen,
denn das schweizerische Recht knüpft den Vorsteuerabzug an die tat-
sächliche Verwendung der Eingangsleistung für steuerbare Umsätze
und nicht nur an die Unternehmenseigenschaft (Urteile des Bundesge-
richts 2A.348/2004 - 2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004 [s.a. ASA 75
S. 176] E. 3.3.2 bzw. 4.3.2 [in Bestätigung des Entscheids der SRK
vom 12. Mai 2004, SRK 2003-190/130], mit Hinweis auf RIEDO, a.a.O.,
S. 257 ff.; gleich auch Entscheide der SRK vom 3. November 2006
[2004-029/030] E. 2d/bb; vom 14. März 2006, VPB 70.79 E. 3c/aa;
anderer Ansicht ein Teil der Lehre: ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/
KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1395; BAUMGARTNER, , a.a.O., N. 44,
46 ff. zu Art. 38, mit Verweisen auf die europäische Rechtsprechung;
siehe auch ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Création d'une nouvelle entreprise
et début d'assujettissement à la TVA, ST 2005 S. 927). Damit verstösst
die schweizerische Gesetzgebung nicht gegen den Grundsatz der
Steuerneutralität der Mehrwertsteuer, weil diese in der Schweiz be-
wusst nur innerhalb der Unternehmenskette, d.h. sofern Leistungen für
steuerbare Zwecke verwendet werden, sichergestellt werden soll (Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 4.3.2;
Urteil des BVGer A-1361/2006 vom 19. Februar 2007 E. 5.2). In BGE
132 II 353 hat sich das Bundesgericht erneut mit der Frage beschäf-
tigt, ob die Abzugsberechtigung eine effektive Verwendung ("utilisation
effective") der Eingangsleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen
erfordere oder ob die beabsichtigte Verwendung genüge (E. 8.3 f. mit
Hinweisen auf die Lehre und die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes [EuGH], aber ohne Bezugnahme auf seine eigenen vor-
erwähnten Urteile vom 1. Dezember 2004). Ohne die Frage direkt (in
Seite 20
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E. 8) zu beantworten, hat das Bundesgericht an anderer Stelle des Ur-
teils dann aber ausgeführt, dass der Vorsteuerabzug von der "tatsäch-
lichen Verwendung" ("utilisation effective") für steuerbare Umsätze ab-
hänge (E. 10 ab initio sowie letzter Absatz; zum Erfordernis der "tat-
sächlichen" Verwendung auch: Urteil des Bundesgerichts 2A.174/2002
vom 23. Dezember 2002 E. 3; Entscheid der SRK vom 24. Oktober
2005, VPB 70.41 E. 2c/aa).
5.3 Keine im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV zum Vorsteuer-
abzug berechtigende steuerbare Ausgangsumsätze sind die nach
Art. 14 MWSTV von der Steuer ausgenommenen Umsätze (Art. 13
MWSTV). Dasselbe gilt für die sogenannten "Nichtumsätze" (wie z.B.
Spenden, Subventionen oder Dividenden), welche nicht auf einem
mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch beruhen und folglich keine
dem Geltungsbereich der Steuer unterstehende Vorgänge und keine
"steuerbaren" Umsätze nach Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV darstellen
(vgl. neu auch Art. 38 Abs. 4 MWSTG, welcher Art. 38 Abs. 1 und 2
MWSTG präzisiert; hierzu Urteil des BVGer A-1345/2006 vom 12. Juni
2007 E. 3.3 mit Hinweisen; siehe auch BGE 132 II 353 E. 7.1).
5.4 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch
für andere Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug gemäss Art. 32 Abs. 1
MWSTV nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen. Nach der ge-
setzlichen bzw. effektiven Methode ist die Kürzung des Vorsteuerab-
zugs entsprechend dem Verhältnis der effektiven Verwendung durch-
zuführen. Sämtliche Aufwendungen und Investitionen sind aufgrund ih-
rer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von der Mehr-
wertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen. Dabei ist für je-
den einzelnen Gegenstand und jede Dienstleistung soweit möglich
aufgrund von betriebswirtschaftlichen, sachgerechten Kriterien eine di-
rekte Zuordnung vorzunehmen. Soweit die direkte Zuordnung zu ab-
zugsberechtigten oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Um-
sätzen nicht möglich ist, muss die Zuordnung mit Hilfe von Schlüsseln
erfolgen, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z.B. Flä-
che, Volumen, Umsätze, Lohnsumme, usw.; Branchenbroschüre Nr. 19
der ESTV Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung,
1995 [BB Nr. 19], Ziff. 1.2.1, 2.1; Entscheid der SRK vom 4. März 2002,
VPB 66.58, E. 4b/aa). Weiter gewährt die ESTV gestützt auf Art. 47
Abs. 3 MWSTV zusätzlich zur Kürzung entsprechend dem Verhältnis
der effektiven Verwendung (gesetzliche Methode) die Möglichkeit,
Seite 21
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die Vorsteuerabzugskürzung im Sinne einer Vereinfachung anhand von
Pauschalmethoden vorzunehmen. Es stehen die Pauschalvariante 1
(Teilzuordnung der Vorsteuer), die Pauschalvariante 2 (Kürzung der
Vorsteuer anhand des Gesamtumsatzes) sowie allenfalls die Alterna-
tivmethode (Einheit der Leistung) zur Verfügung (Wegleitung 1997
Rz. 861 ff.; BB Nr. 19, Ziff. 1.4; siehe auch Entscheid der SRK vom
8. Juni 2004, VPB 68.161 E. 2c, ferner E. 2e).
6.
Vorliegend hat die ESTV der Y. AG den Abzug von Vorsteuern auf
Projektkosten von Fr. 626'526.-- im Jahr 1996 und Fr. 2'511'952.-- im
Jahr 1997 verweigert. Es ging dabei konkret um das Projekt "Joint
Venture A.", in dessen Zusammenhang die Holding zur Abklärung der
wirtschaftlichen Möglichkeiten, allfälliger Zusammenarbeitsverträge
und Joint-Ventures in neuen Märkten (siehe Beschwerde S. 7, 15; sog.
"Business Development") vorsteuerbelastete Leistungen bezogen
hatte.
6.1 Entscheidend ist vorliegend, dass die von der Holding bezogenen
Leistungen im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Projekt in
A. in tatsächlicher Hinsicht nicht für steuerbare Ausgangsumsätze der
Holding verwendet worden sind, sondern solches höchstens be-
absichtigt war. Dies wird auch von den Beschwerdeführerinnen einge-
räumt. Sie machen geltend, die Kosten der Holding bezüglich des
Business Development würden "bei positivem Ausgang" der Projekte
den operativen Tochtergesellschaften sowie den neuen Beteiligungs-
gesellschaften weiterbelastet. Das konkrete Projekt "A." allerdings sei
nicht verwirklicht und im Jahre 1997 eingestellt worden, weswegen die
zuvor aktivierten Aufwendungen bei der Holding abgeschrieben und
mithin nicht an die Tochtergesellschaften weiterfakturiert worden seien
(dies mit einer Ausnahme: Rechnung vom 30. Juni 1997, hierzu
sogleich). Es war demnach nur geplant, die fraglichen Aufwendungen
den Tochtergesellschaften weiterzufakturieren und mithin steuerbaren
Ausgangsleistungen zuzuführen. Aufgrund des Scheiterns des
Projekts A. wurde diese Absicht nicht realisiert; die (aktivierten)
Aufwendungen wurden abgeschrieben und die bezogenen Leistungen
aus eigenen Mitteln finanziert. In effektiver Hinsicht wurden die
Projektaufwendungen folglich nicht im Sinne von Art. 29 Abs. 1 und 2
MWSTV (vorne E. 5.1) für steuerbare Umsätze der Holding verwendet
bzw. flossen lediglich in nicht zum Abzug berechtigende ausgenom-
mene Umsätze (etwa im Zusammenhang mit dem Verkauf von Betei-
Seite 22
A-1376/2006
ligungen) oder Nichtumsätze (Dividenden) der Holding (oben E. 5.1,
5.3). Nach der Rechtsprechung (E. 5.2) genügt die beabsichtigte Ver-
wendung für steuerbare Umsätze nicht, um einen Anspruch auf Vor-
steuerabzug zu begründen. Erforderlich ist, dass die Eingangsleistun-
gen tatsächlich in steuerbare Ausgangsleistungen Eingang fanden. Die
Vorsteuern auf den für das Projekt A. bezogenen Leistungen durften,
wie die ESTV zu Recht vertritt, nicht abgezogen werden.
6.2 Einen Teil der für das Projekt A. aufgewendeten Kosten hat die
Holding allerdings doch weiterverrechnet; so wurde mit Rechnung vom
30. Juni 1997 (Beschwerdebeilage 11) der X. AG unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf die Projektkosten A. ein Betrag von Fr. 40'876.23
fakturiert und dabei die MWST hinzugerechnet. Angesichts dieser
Weiterfakturierung muss geprüft werden, ob die Holding dadurch einen
steuerbaren Umsatz im Sinn von Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV erzielt
hat. Die Beschwerdeführerinnen haben nach ihren eigenen Angabe
die Kosten bezüglich des Business Development nur bei positivem
Ausgang der Investitionen weiterfakturiert. Das Projekt "A." gehörte
aber gerade nicht dazu, weswegen die Beschwerdeführerinnen selbst
einräumen, dass diese Weiterverrechnung irrtümlich erfolgt sei (siehe
auch Eingabe an die ESTV vom 30. Januar 2004, separate Beilage
ESTV gemäss Nr. 16 der Beilagen ESTV). Das Bestehen einer Faktur
bewirkt zwar einen Hinweis oder eine Vermutung, dass ein Umsatz
erfolgte (siehe Entscheide der SRK vom 11. Oktober 2000, VPB 65.59
E. 3d, vom 4. Dezember 2003, VPB 68.71, E. 3b/aa). Allerdings
machen die Beschwerdeführerinnen selbst nicht geltend, die
Rechnung beruhe auf einem steuerbaren Umsatz, sondern erläutern,
die Weiterfakturierung habe auf einem Irrtum beruht. Unter diesen
Umständen ändert die blosse Tatsache der versehentlichen Weiter-
fakturierung nichts daran, dass ein steuerbarer Umsatz nicht existiert.
Die Holding hat der X. AG aufgrund der Erfolglosigkeit des Projekts
gar keine Leistung erbracht und es bestand damit kein mehrwert-
steuerlicher Leistungsaustausch. Ferner ist auch nicht bekannt, ob
aufgrund der Tatsache, dass die Fakturierung an die X. AG als Irrtum
angesehen wird, eine allfällige Rückbelastung stattfand sowie, ob die
auf der Faktur aufgeführte Steuer überhaupt deklariert wurde (siehe
im Übrigen auch Schreiben der ESTV vom 14. Oktober 2003, Beilage
Nr. 15 ESTV, mit welchem entsprechende Unterlagen eingefordert
wurden). Jedenfalls kann der Nachweis, dass die Projektkosten für
steuerbare Umsätze verwendet wurden, nicht als erbracht gelten,
womit die Voraussetzungen für die Vorsteuerabzugsberechtigung nicht
Seite 23
A-1376/2006
erfüllt sind. Der Vorsteuerabzug bezüglich der Aufwendungen für das
"Projekt A." wurde damit von der ESTV zu Recht vollumfänglich
verweigert.
7.
Weiter kürzte die ESTV den Vorsteuerabzug auf Aufwendungen der
Holding für eine neue Konzernstrategie. Im Zusammenhang mit dem
als "P." bezeichneten Projekt hatte die Holding von der Firma S. im
Jahr 1997 Leistungen von Fr. 3'012'492.-- bezogen.
7.1 Die ESTV ging von einer zu einer Vorsteuerkürzung führenden ge-
mischten Verwendung (Art. 32 MWSTV) dieser Eingangsleistungen
aus und begründete dies im Wesentlichen damit, dass diese auch im
Interesse des Gesamtkonzerns getätigten Aufwendungen sowohl mit
der Erzielung von steuerbaren Umsätzen als auch mit der Stellung der
Holding als Beteiligungsinhaberin im Zusammenhang stünden. So
habe die Neuausrichtung der Unternehmensgruppe unter anderem zu
Veränderungen im Beteiligungsportefeuille der Holding sowie zu einer
Neugliederung der Konzernleitung geführt und auch die General Li-
cense Agreements dürften als Folge des P. Projektes betrachtet
werden. Damit sei der Tatbestand der gemischten Verwendung
gegeben. Die Beschwerdeführerinnen bringen im Wesentlichen vor, die
Kosten für die von der Beratungsgesellschaft S. bezogenen
Dienstleistungen seien vollumfänglich an die Konzerngesellschaften
weiterbelastet worden. Sie habe damit steuerbaren Umsatz generiert.
Die Aufwendungen berechtigten zum vollen Vorsteuerabzug und seien
nicht als gemischt verwendet anzusehen. Ob ein Teil der bezogenen
Leistungen, wie von der ESTV behauptet, von der Holding selber
genutzt worden sei, sei damit nicht massgeblich.
7.2 Aus den Akten (Beschwerdebeilagen 12 bis 18; ebenso Beilage 6
zur Eingabe vom 30. Januar 2004 an die ESTV [separater Ordner der
Akten ESTV]) ergibt sich, wie die Beschwerdeführerinnen geltend ma-
chen, dass die Holding ihren Tochtergesellschaften sämtliche Ausla-
gen aus dem P. Projekt weiterfakturiert hat. Den ausländischen
Tochtergesellschaften wurde ohne MWST fakturiert, den inländischen
mit MWST (vgl. Beilagen 17 und 18). Dass die weiterfakturierten
Beträge auf den bei der S. bezogenen Leistungen betreffend das P.
Projekt beruhen, ergibt sich eindeutig aus den Rechnungen.
Auch derjenige, der sich darauf beschränkt, die Dienstleistung eines
Dritten in eigenem Namen weiterzufakturieren, ohne sie "physisch"
Seite 24
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selbst zu erbringen, gilt als Erbringer einer Dienstleistung (Entscheide
der SRK vom 24. September 2003, VPB 68.54 E. 2a mit Hinweisen;
vom 19. Mai 2000, VPB 64.110 E. 4b/dd; Urteile des BVGer
A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4, 3.2; A-1341/2006 vom
7. März 2007 E. 2.2; A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.1).
Die Fakturen begründen nach der Rechtsprechung der SRK einen Hin-
weis bzw. gar eine Vermutung, dass ein steuerbarer Umsatz stattfand
und dass er durch den Aussteller bewirkt worden ist (Entscheide der
SRK vom 11. Oktober 2000, VPB 65.59 E. 3d, vom 4. Dezember 2003,
VPB 68.71, E. 3b/aa; vom 20. März 2006 [CRC 2005-021] E. 3a, 4a).
Aufgrund der Rechnungen an die Tochtergesellschaften ist davon aus-
zugehen, dass bezüglich der Leistungen betreffend Konzernstrategie
einerseits ein Leistungsaustausch zwischen der S. und der Holding,
andererseits aber auch ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch
zwischen der Holding und den Tochtergesellschaften stattfand. Durch
das Weiterfakturieren der bezogenen Leistungen in eigenem Namen
bewirkte die Holding folglich eigene Umsätze. Leistungen an die
Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit der Konzernstrategie
können zudem durchaus als steuerbare Leistungen einer Holding an-
gesehen werden (siehe hierzu auch: LEUTENEGGER, a.a.O., S. 457 f.;
PHILIPP ROBINSON, Mehrwertsteuerliche Probleme bei Unternehmen mit
besonderen Besteuerungsformen, a.a.O., ST 2003 S. 886 f.; zum
Begriff der Managementdienstleistungen zudem: Merkblatt Nr. 13 der
ESTV vom 31. Januar 1997 über die Steuerbefreiung von bestimmten
ins Ausland erbrachten oder aus dem Ausland bezogenen Dienst-
leistungen). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn es, wie die
Beschwerdeführerinnen geltend machen, um die Erarbeitung von Ver-
besserungen im Zusammenhang mit dem operativen Geschäft geht,
die den einzelnen Gruppengesellschaften zugute kamen. Es besteht
kein Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln und auch die ESTV hat
diese Darlegungen grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Weiter hat die
ESTV nicht eingewendet, die Holding habe den Tochtergesellschaften
ein zu hohes Entgelt in Rechnung gestellt bzw. sie hätte nicht
sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem P. Projekt als
Management Fees an diese weiterfakturieren dürfen.
Die ESTV geht zwar ebenfalls davon aus, dass die fraglichen Aufwen-
dungen unter anderem mit der Erzielung von steuerbaren Umsätzen
durch die Holding zusammenhängen. Zudem stünden sie aber auch
mit der Stellung der Holding als Beteiligungsinhaberin in Konnex und
seien somit gemischt verwendet worden. Sie verweist zur Untermaue-
Seite 25
A-1376/2006
rung dieser Annahme (siehe Vernehmlassung S. 7) einzig auf den Ge-
schäftsbericht (Innenseite Deckblatt und S. 18 ff.). Daraus ergibt sich
aber nicht, dass die Leistungen der Beratungsfirma S. für nicht
steuerbare Umsätze verwendet worden wären. Namentlich ist daraus
eine Verwendung für die "erhebliche Veränderung des Beteili-
gungsportefeuilles" bzw. die "Neugliederung der Konzernleitung", wie
die ESTV geltend macht, nicht ersichtlich. Der Standpunkt der ESTV
lässt sich auch nicht aus den weiteren Akten ableiten. Damit ist auf die
Fakturen an die Tochtergesellschaften abzustellen, woraus sich wie
erläutert ergibt, dass die Holding die Eingangsleistungen in Bezug auf
das P. Projekt gänzlich dazu verwendete, um ihrerseits steuerbare
Umsätze an die Tochtergesellschaften zu erbringen. Dass es sich
dabei teilweise um befreiten Dienstleistungsexport ins Ausland
handelte, steht der Vorsteuerabzugsberechtigung nicht entgegen (sie-
he Art. 15 Abs. 1 MWSTV). Diesbezüglich kann auch die Frage offen-
gelassen werden, ob die Holding den von der Rechtsprechung aufge-
stellten Anforderungen an den Beweis von Dienstleistungsexporten,
d.h. an den Nachweis, dass die Dienstleistungen im Zusammenhang
mit dem P. Projekt effektiv an die Tochtergesellschaften im Ausland
erbracht worden sind (BGE 133 II 159 E. 4.3 sowie Urteil des BVGer
A-1344/2006 vom 11. September 2007, E. 3.1 und 3.2), Genüge getan
hat (siehe Beschwerdebeilagen 12-18). Die Vorsteuerabzugs-
berechtigung wäre ebenfalls gegeben, wenn die entsprechenden Leis-
tungen als im Inland erbracht zu gelten hätten und ein steuerbefreiter
Dienstleistungsexport nicht zu bejahen wäre. Die Frage hingegen, ob
die Holding gegebenenfalls mangels genügenden Nachweises des
Dienstleistungsexportes auch die den ausländischen Tochtergesell-
schaften in Rechnung gestellten Anteile hätte versteuern müssen, ist
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die bezogenen Leistungen betreffend Konzernstrategie berechtigten
demnach vollumfänglich im Sinne von Art. 29 Abs. 2 MWSTV zum Vor-
steuerabzug und eine Kürzung der Vorsteuer gestützt auf Art. 32
Abs. 1 MWSTV kommt nicht in Betracht. Die Beschwerde ist diesbe-
züglich gutzuheissen und die Berechnungen betreffend Vorsteuerkür-
zungen sind durch die ESTV entsprechend anzupassen.
8.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführerinnen die von der
ESTV vorgenommene Berechnung der verhältnismässigen Vorsteuer-
Seite 26
A-1376/2006
kürzung bei der Holding infolge gemischter Verwendung im Sinne von
Art. 32 MWSTV.
8.1 Unbestritten ist vorliegend, dass der Tatbestand der gemischten
Verwendung vorliegt und eine Vorsteuerkürzung im Sinne von Art. 32
Abs. 1 MWSTV zu erfolgen hatte. Die steuerbelasteten Aufwendungen,
die sich auf von der Steuer ausgenommene (Zinseinnahmen bei Fi-
nanzierung von Tochtergesellschaften, die unter Art. 14 Ziff. 15 Bst. a
MWSTV fallen) oder Nicht-Umsätze (Dividendenerträge) beziehen, be-
rechtigen nicht zum Vorsteuerabzug (oben E. 5.3). Daneben erbrachte
die Holding steuerbare Managementleistungen an die Tochtergesell-
schaften, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen (siehe zu diesem
Bereich auch: LEUTENEGGER, a.a.O., S. 457 f.; ROBINSON, a.a.O., S. 886 f.).
Die Holding weist somit eine gemischte Tätigkeit auf.
8.2 Strittig ist hingegen die Berechnung der vorzunehmenden Kür-
zung. Die ESTV hat gemäss ihren Angaben die effektive, gesetzliche
Methode angewendet (Vernehmlassung S. 8). Sie ist dabei im Prinzip
der Vorgehensweise gefolgt, wie in ihrer publizierten Praxis zur gesetz-
lichen Methode vorgesehen: So wurden die Vorsteuern, insbesondere
die auf den von der X. AG bezogenen Managementleistungen lasten-
den, die direkt den steuerbaren Umsätzen zugeteilt werden konnten,
zum vollen Abzug zugelassen. Die Vorsteuer auf den Aufwendungen,
wie jene auf den Vermögensverwaltungsleistungen der X. AG (siehe
Ziff. 1.6 Anhang 1 zur Gutschriftsanzeige, act. 3), die den nicht steuer-
baren Umsätzen zuzuordnen waren, wurden nicht zum Abzug zugelas-
sen (BB Nr. 19 Ziff. 2.2; s.a. SB Nr. 06 [zum MWSTG], Ziff. 2.1, 2.3).
Nur Vorsteuern auf Eingangsleistungen, die nicht in diesem Sinne di-
rekt und ausschliesslich zugeordnet werden konnten und als gemischt
verwendet galten, wurden in die verhältnismässige Kürzung einbezo-
gen (BB Nr. 19 Ziff. 2.3). Dies betraf die Vorsteuern auf bezogenen
Leistungen betreffend Geschäftsbericht, GV, VR-Honorar und neue
Konzernstrategie (siehe Ziff. 2.2 2.9 und 3.6 3.8 Anhang 2 und 3
der Gutschriftsanzeige). Dieses Vorgehen ist (abgesehen vom unzu-
lässigen Einbezug der Kosten für die neue Konzernstrategie, hierzu
oben E. 7.2) unbestritten und nicht zu beanstanden.
Sodann hat die ESTV für die Kürzung einen wie folgt ermittelten Um-
satzschlüssel (vgl. BB Nr. 19 Ziff. 2.3) verwendet (siehe Ziff. 2.1 An-
hang 2 zur Gutschriftsanzeige): Sie hat die steuerbaren Umsätze (Ma-
nagement Fees, Lizenzeinnahmen) den Umsätzen gegenübergestellt,
Seite 27
A-1376/2006
die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, nämlich den Zinseinnah-
men und Dividenden (ausgenommene Umsätze und Nicht-Umsätze).
Die steuerbaren Umsätze aus Management Fees wurden allerdings
nicht vollständig, sondern lediglich im Umfang des Wertschöpfungsan-
teils von 5% in den Umsatzschlüssel einbezogen (Einspracheent-
scheid S. 20 f.; Ziff. 2.1 Anhang 2 zur Gutschriftsanzeige; zur vorlie-
gend nicht mehr Streitgegenstand bildenden Schätzung des Drittprei-
ses der Management-Dienstleistungen bzw. der Wertschöpfung von
5% vgl. Ziff. 3.2 des Einspracheentscheides). Ebenso wurden die Li-
zenzeinnahmen nur zu 5% berücksichtigt, dieser Punkt ist aber vorlie-
gend nicht mehr strittig (siehe Beschwerde S. 19). Auch die Einnah-
men aus dem Verkauf von Wertschriften wurden nicht in den Umsatz-
schlüssel einbezogen (Ziff. 2.1 Anhang 2 Gutschriftsanzeige), was
ebenfalls unbestritten ist. Diese Ermittlung des Verhältnisses zwischen
"steuerbarem Umsatz" und nicht zum Abzug berechtigendem Umsatz
ergab ein Verhältnis von 2% zu 98% (1995 und 1996) bzw. von 1% zu
99% (1997). Die Kürzung der Vorsteuern erfolgte gemäss dieser Auf-
teilung, es wurden mithin noch 1% bzw. 2% der betroffenen Vorsteuern
zum Abzug zugelassen.
Die Beschwerdeführerinnen haben eine eigene Berechnung der Vor-
steuerkürzung vorgeschlagen, welche nach ihren Angaben auf der
Pauschalvariante 2 beruhe. Wie die ESTV diesbezüglich einwendet,
haben sie allerdings bei ihrer Berechnung nur die Vorsteuern einer
Kürzung unterworfen, die auf die gemischte Verwendung entfallen, an-
statt sämtliche Aufwendungen in die Kürzung einzubeziehen, wie dies
bei der Pauschalvariante 2 vorgesehen ist (siehe Ziff. 5.1 BB Nr. 19).
Die Pauschalmethode 2 wurde damit nicht korrekt angewendet bzw.
wurde im Grunde (wie von der ESTV) die effektive Methode herange-
zogen. Einziger noch relevanter Unterschied zur Berechnung der
ESTV ist, dass die Beschwerdeführerinnen die steuerbaren Umsätze
aus Management Fees vollumfänglich und nicht nur im Umfang der
Wertschöpfung von 5% in die Ermittlung des Umsatzschlüssels mitein-
bezogen haben. Auf die Frage der Anwendbarkeit der Pauschalmetho-
de 2 braucht damit nicht näher eingegangen zu werden.
8.3 Zu prüfen ist folglich, ob das Vorgehen der ESTV sachgerecht ist,
in Bezug auf die steuerbaren Umsätze aus Management Fees nur die
Wertschöpfung der Holding von 5% (also den Gewinn) in den Umsatz-
schlüssel einzubeziehen, oder ob der Umsatz aus Management Fees
gänzlich berücksichtigt werden müsste.
Seite 28
A-1376/2006
Die ESTV begründet ihr Vorgehen damit, dass die Holding über kein
eigenes Personal verfüge und sämtliche Eingangsleistungen von der
X. AG einkaufe, so namentlich die von der Holding weiterverrechneten
Umsätze aus Management Leistungen. Da die Holding die Vorsteuern,
die auf diesen Eingangsleistungen lasteten, vollumfänglich geltend
machen könne, müsse dies bei der Ermittlung des Kürzungsschlüssels
berücksichtigt werden. Der volle Vorsteuerabzug auf diesen Eingangs-
leistungen schliesse aus, dass der entsprechende (Umsatz-)Anteil
auch noch gemischt verwendet werden könne (dies ist wohl so zu ver-
stehen, dass nach Ansicht der ESTV nicht noch weitere Eingangsleis-
tungen im Sinne der gemischten Verwendung in diesen Umsatz
eingeflossen sein können). Nur der Anteil an Wertschöpfung, d.h. die
Differenz zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangsleistung, er-
fülle dieses Erfordernis. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass
ein solches Vorgehen den konkreten Verhältnissen bei der Holding
nicht gerecht werde. Die von der Kürzung betroffenen Aufwendungen
(Kosten für den Geschäftsbericht, Revisionskosten) fielen für den ge-
samten Umsatz der Holding an, weswegen die Umsätze aus Manage-
ment Fees nicht unberücksichtigt bleiben könnten.
8.3.1 Dass wie die ESTV argumentiert die auf den von der X. AG
bezogenen Management Leistungen lastenden Vorsteuern, die direkt
für die Erzielung der Management Fees verwendet werden, von der
Holding voll abgezogen werden durften, entspricht dem üblichen Vor-
gehen bei der gesetzlichen Methode (vorne E. 8.2; BB Nr. 19 Ziff. 2.2).
Genauso wurde, ebenfalls entsprechend der Praxis zur gesetzlichen
Methode, der Abzug der Vorsteuern auf den Aufwendungen, die direkt
den ausgenommenen Umsätzen bzw. Nicht-Umsätzen zuzuordnen wa-
ren, vollumfänglich verweigert (vorne E. 8.2; Ziff. 1.6 Anhang 1 zur
Gutschriftsanzeige). Die Tatsache, dass die Management Fees bereits
zum vollen Vorsteuerabzug für die direkt zu deren Erzielung bezoge-
nen Managementleistungen berechtigten, kann an sich nicht als Be-
gründung für das von der ESTV gewählte Vorgehen herhalten. Dieser
Umstand führt normalerweise nicht dazu, dass die betreffenden steu-
erbaren Ausgangsleistungen (die bereits Anlass zu vollem Vorsteuer-
abzug in Bezug auf bestimmte Aufwendungen gaben) nicht oder nur
im Betrag der Wertschöpfung in die Eruierung des Umsatzschlüssels
für die Kürzung der gemischt verwendeten Eingangsleistungen einzu-
beziehen wären. Für den Umsatzschlüssel ist gemäss der Verwal-
tungspraxis im Prinzip der gesamte Umsatz des Steuerpflichtigen rele-
vant (BB Nr. 19 Ziff. 1.2.1; s.a. SB Nr. 06 Ziff. 1.2.1), dies abgesehen
Seite 29
A-1376/2006
von bestimmten Sonderregelungen, wie etwa für Einnahmen aus dem
Verkauf von Wertpapieren oder Beteiligungen (Ziff. 1.2.2 BB Nr. 19).
Die Ermittlung des Umsatzschlüssels erfolgt in der Regel so, dass im
Zähler das Total der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Nettoumsät-
ze (exkl. MWST) eingesetzt wird und im Nenner dieser Betrag plus das
Total der Umsätze, die nicht zum Abzug berechtigen (siehe etwa DIEGO
CLAVADETSCHER, , a.a.O., Rz. 51 zu Art. 41; RIVIER/ROCHAT,
a.a.O., S.143 f., je unter Bezugnahme auf die Regeln in Art. 19 der
6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung der Rechts-
vorschriften der Mitgliederstaaten über die Umsatzsteuern vom
17. Mai 1977). Der Einbezug nur der Wertschöpfung anstatt des ge-
samten Umsatzes aus Management Fees widerspricht diesem in
Ziff. 1.2.1 der BB Nr. 19 festgehaltenen Grundsatz und der üblichen
Berechnungsweise des Umsatzschlüssels, wie er auch in der Lehre
(unter Bezugnahme auf die Regelung in der EU) vertreten wird.
8.3.2 Das von der ESTV gewählte Vorgehen wird in der publizierten
Verwaltungspraxis zur MWSTV nirgends erwähnt. Immerhin wurde un-
ter dem Regime des MWSTG nunmehr für Holdinggesellschaften eine
solche Praxisfestlegung publiziert (SB Nr. 06 Ziff. 7.6.3 Bst. b, welche
allerdings auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist). Über die ge-
nerelle Zulässigkeit dieser Praxis der ESTV (und namentlich der publi-
zierten Praxis zum MWSTG) braucht hier nicht befunden zu werden,
geprüft wird nur die Berechnung im vorliegend konkreten Fall. Anzufü-
gen ist zudem, dass die ESTV mit Praxisänderung ab 1. Juli 2005
(Ziff. 2.8) für Holdinggesellschaften wiederum eine neue Berechnungs-
methode eingeführt hat, wonach die Vorsteuerabzugskürzung generell
mit 0.02% der von der Steuer ausgenommenen Umsätze bzw. nicht als
Umsätze geltenden Einnahmen vorgenommen werden kann.
8.3.3 Würde argumentiert, wie dies die ESTV zu tun scheint, dass die
fraglichen Aufwendungen für den Geschäftsbericht usw. als Kostenele-
ment direkt nur soweit in die Management Fees einfliessen konnten,
als dieses Entgelt auf der von der Holding "selbst" erwirtschafteten
Wertschöpfung beruht, müsste dieselbe Überlegung ebenso auf die
ausgenommenen Umsätze bzw. die Nicht-Umsätze, die voll in den Kür-
zungsschlüssel einbezogenen worden sind, angewendet werden. Auch
die Dividenden und Zinseinnahmen wurden nicht vollständig von der
Holding (die ja über keinerlei Personal verfügt) "selbst" erwirtschaftet,
sondern hierfür war die Holding im Prinzip auf Leistungen von aussen
angeweisen und in diesen Teil der Umsätze konnten die betroffenen
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A-1376/2006
Aufwendungen entsprechend dieser Argumentation ebenfalls nicht
direkt einfliessen. Die vorstehende Überlegung der ESTV dürfte folg-
lich im Zusammenhang mit der Ermittlung des Umsatzschlüssels nur
dann herangezogen werden, wenn dieses Prinzip konsequent für die
ganze Berechnung, also auch für den Einbezug des nicht abzugsbe-
rechtigten Umsatzes in den Umsatzschlüssel, angewendet würde, d.h.
es dürfte für die ausgenommenen bzw. Nicht-Umsätze gleichfalls nur
ein "Wertschöpfungsanteil" berücksichtigt werden. Ein solches Vorge-
hen wäre durchaus denkbar, die Verwaltungspraxis sieht denn auch
vor, den Schlüssel anhand der Bruttogewinne zu ermitteln (siehe
Ziff. 2.3 BB Nr. 19). Durch das vorliegend gewählte Vorgehen hat die
ESTV aber eine "Mischform" angewendet, die nicht statthaft ist.
Dadurch erfolgte die Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht verhältnis-
mässig, was Art. 32 Abs. 1 MWSTV nicht gerecht wird.
8.3.4 In Bezug auf den konkreten Fall hatte das Vorgehen der ESTV
die Kürzung der betroffenen Vorsteuern zu 98% bzw. 99% zur Folge.
Mit ihrer Berechnungsweise impliziert die ESTV, dass die fraglichen
Aufwendungen für den Geschäftsbericht, die GV und die VR-Honorare
nicht proportional für alle in Frage stehenden Umsätze gemischt ver-
wendet wurden, sondern sie praktisch ausschliesslich (nämlich zu
98% bzw. 99%) in die nicht vorsteuerabzugsberechtigten Umsätze (Di-
videnden- und Zinserträge) einflossen und nur zu 1-2% in steuerbare
Umsätze (Management Fees und Lizenzeinnahmen). Es bestehen
allerdings keine Anhaltspunkte, dass diese Verhältniszahlen bzw.
dieser Umsatzschlüssel den Gegebenheiten bei der Holding entspre-
chen und dies wird von der ESTV auch nicht nachvollziehbar darge-
legt. Die Vorgehensweise der ESTV widerspricht nicht nur den allge-
meinen Berechnungsgrundsätzen (oben E. 8.3.1, 8.3.3; Ziff. 1.2.1 BB
Nr. 19), sondern ist auch in Bezug auf den konkreten Fall nicht ge-
rechtfertigt. Die Kürzung des Vorsteuerabzugs erfolgte vorliegend nicht
verhältnismässig zur gemischten Verwendung der betroffenen Aufwen-
dungen und damit unter Missachtung des in Art. 32 Abs. 1 MWSTV
festgehaltenen Grundsatzes.
Folglich ist vielmehr, wie auch die Beschwerdeführerinnen geltend ma-
chen, davon auszugehen, dass die zu kürzenden Aufwendungen pro-
portional der Erzielung sowohl der abzugsberechtigten als auch der
nicht zum Abzug berechtigenden Umsätze dienten (abgesehen von all-
fälligen Sonderfällen, vgl. Ziff. 1.2.2 BB Nr. 19). Daraus folgt, dass die
Vorsteuern im Verhältnis der gesamten Einnahmen aus Management
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A-1376/2006
Fees (und nicht nur der Wertschöpfung von 5%) zu den Einnahmen
aus Dividenden und Zinsen gekürzt werden müssen (die Berücksichti-
gung der Lizenzeinnahmen zu nur 5% ist nicht bestritten, nachdem die
Beschwerdeführerinnen diesbezüglich auf einen Einbezug verzichten).
Der entsprechend ermittelte Umsatzschlüssel gemäss Berechnung der
Beschwerdeführerinnen (S. 19 der Beschwerde) hat eine Vorsteuerkür-
zung von ca. drei Vierteln (75% bzw. 74%) für die Jahre 1995 und
1996 und von 87% für 1997 zur Konsequenz. Es ist kein Grund er-
sichtlich, weswegen dies nicht den konkreten Verhältnissen angemes-
sen und sachgerecht sein sollte. Die Beschwerde ist damit auch in die-
sem Punkt gutzuheissen. Die Sache ist zur neuen Berechnung der
Vorsteuerkürzung an die ESTV zurückzuweisen, wobei die Umsätze
aus Management Fees gänzlich und nicht nur im Rahmen der Wert-
schöpfung in den Umsatzschlüssel zu integrieren sind.
9. Zusammenfassend ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
(E. 7 und E. 8) teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuer Berech-
nung der Vorsteuerkürzung an die ESTV (gemäss E. 7.2 und 8.3.4) zu-
rückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen als
zu gut einem Drittel obsiegende Partei die Verfahrenskosten, welche
auf Fr. 5'000.-- festgelegt werden, zu knapp zwei Dritteln, also im Um-
fang von Fr. 3'000.--, zu tragen. Der von den Beschwerdeführerinnen
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ist mit den ihnen auferleg-
ten Verfahrenskosten in gleicher Höhe zu verrechnen. Der ESTV sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Die Vorinstanz hat den teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten
(Mehrwertsteuer inbegriffen) (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgehei-
ssen, Ziff. 3 des Einspracheentscheides vom 8. Juli 2004 aufgehoben
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A-1376/2006
und die Sache zur erneuten Berechnung der Höhe des Vorsteuerab-
zugs (gemäss E. 7.2 und 8.3.4) an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 5'000.-- werden den teilweise
obsiegenden Beschwerdeführerinnen im Umfang von Fr. 3'000.-- auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.-- verrechnet.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädi-
gung in Höhe von Fr. 3'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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