Abtei lung I
A-1377/2006
{T 0/2}
Urteil vom 20. März 2007
Mitwirkung: Richter: Thomas Stadelmann (Vorsitz), Pascal Mollard
und Michael Beusch;
Gerichtsschreiber: Jürg Steiger.
K._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Mehrwertsteuer; effektive Abrechnung / Saldosteuersatzmethode
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Das K._______, eine einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. des Obli-
gationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), erbringt Malerarbeiten
und ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen.
B. Mit Unterstellungserklärung vom 7. November 2000 unterstellte es sich
der Abrechnung mittels Saldosteuersatz. Am 21. November 2000 bewilligte
die ESTV die Unterstellung.
C. Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 ersuchte das K._______ um Entlas-
sung aus der Abrechnung mittels Saldosteuersatz, rückwirkend per 1. Ja-
nuar 2001. Als Grund führte es an, das Konsortium diene einzig dazu,
dass zwei selbständige und unter eigener MWST-Nummer abrechnende
Malergeschäfte gegenüber Auftraggebern gemeinsam auftreten und ge-
meinsam einzelne Aufträge übernehmen können. Das K._______ erziele
keinen eigenen Gewinn, sämtlicher Umsatz werde auf die beiden Gesell-
schafter aufgeteilt und fliesse in deren MWST-Abrechnung. Dies habe zur
Folge, dass der aus dem Konsortium erzielte Umsatz doppelt versteuert
werde. Das K._______ habe sich der Abrechnung mittels Saldosteuersatz
unterstellt, weil es davon ausgegangen sei, dass der erzielte Umsatz bei
den einzelnen Firmen des Konsortiums abgezogen werden könne. Diese
Vorgehensweise sei zur Zeit der WUST gängig gewesen. Im Weiteren
habe ein Mitarbeiter der ESTV dieses Vorgehen telefonisch am 28. August
2001 bestätigt.
Die ESTV antwortete darauf mit Schreiben vom 11. April 2002 und verwies
auf die Unterstellungserklärung vom 7. November 2000 und die am
21. November 2000 erteilte Bewilligung. Die Unterstellungserklärung gelte
für mindestens fünf Kalenderjahre. Dem Gesuch könne deshalb nicht ent-
sprochen werden.
Mit Schreiben vom 29. April 2002 ersuchte das K._______ die ESTV ihre
Ansicht nochmals zu überprüfen bzw. einen anfechtbaren Entscheid zu er-
lassen.
D. Die ESTV erliess in der Folge am 15. April 2003 einen anfechtbaren Ent-
scheid, in dem sie bestätigte, dass das K._______ den in der Zeit vom 1.
Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 erzielten steuerbaren Umsatz nach
der vereinfachten Abrechnungsmethode mittels Saldosteuersatz von 5,2 %
abzurechnen habe. Das K._______ erhob dagegen am 21. Mai 2003 Ein-
sprache und beantragte die rückwirkende Entlassung aus der Abrechnung
mittels Saldosteuersatz per 1. Januar 2001. Zur Begründung verwies es in
erster Linie auf das Gesuch vom 5. Februar 2002. Mit Einspracheentscheid
vom 10. August 2004 wies die ESTV die Einsprache ab. Die ESTV führte
3im Wesentlichen aus, dass gemäss Verwaltungspraxis ein Wechsel von
der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode frühe-
stens nach fünf ganzen Kalenderjahren und immer nur auf den 31. Dezem-
ber möglich sei. Da sich die Einsprecherin mit der Ausfüllung und rechts-
verbindlichen Unterzeichnung der Unterstellungserklärung vom 7. Novem-
ber 2000 verpflichtet habe, die erwähnten Weisungen einzuhalten, sei sie
darauf zu behaften.
E. Das K._______ (Beschwerdeführerin) führt mit Eingabe vom 13. Septem-
ber 2004 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 10. August 2004
Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) mit
den folgenden Anträgen: "Das K._______ ist rückwirkend per 1. Januar
2001 aus der Abrechnungsart mit Saldosteuersätzen zu entlassen und zur
effektiven Abrechnungsmethode zurückzuführen". Zur Begründung ver-
weist sie in erster Linie auf das Gesuch an die ESTV vom 5. Februar 2002.
Im Weiteren hält die Beschwerdeführerin an den Ausführungen in der Ein-
sprache vom 21. Mai 2003 fest. Zudem bringt sie insbesondere vor, dass
die Unterstellungserklärung vom 7. November 2000 für sie unverbindlich
sei, da sie sich in einem wesentlichen Irrtum gemäss Art. 23 OR befunden
habe. Im Weiteren liege eine Doppelbesteuerung vor, habe sie doch für
dieselbe Leistung beinahe doppelt Steuern bezahlt. Der von der ESTV zi-
tierte Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999 beziehe sich im Übrigen auf
einen Sachverhalt, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Zudem
sei die ESTV auf verschiedene Argumente nicht eingegangen.
F. Mit Vernehmlassung vom 8. November 2004 beantragt die ESTV die voll-
umfängliche Abweisung der Verwaltungsbeschwerde, unter Kostenfolge zu
Lasten der Beschwerdeführerin. Sie hält an ihren Erwägungen im Einspra-
cheentscheid vom 10. August 2004 fest. Zudem führt sie im Wesentlichen
aus, dass es unerheblich sei, wenn die Beschwerdeführerin geltend ma-
che, sie hätte bei richtiger Kenntnis der Funktionsweise der Mehrwertsteu-
er anders gehandelt, respektive die Abrechnung nach Saldosteuersatz
nicht gewählt. Sie habe dies selbst zu verantworten. Die Tatsache, dass
der Gesetzgeber die Abrechnung nach Saldosteuersätzen ins Mehrwert-
steuergesetz übernommen habe und zudem bezüglich der Bindungswir-
kung verschärft habe, spreche im Übrigen nur dafür, einen Widerruf nicht
zuzulassen. Die ESTV führt weiter aus, dass das erwähnte Telefonge-
spräch nicht aktenkundig sei.
G. Mit Schreiben vom 7. November 2006 teilt die SRK den Parteien mit, dass
das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren gemäss
Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG], SR 173.32) über-
nimmt.
Auf die Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor
und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es übernimmt die Beurteilung des am 1. Januar 2007
bei der SRK hängigen Rechtsmittels und wendet das neue Verfahrens-
recht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Beschwerdeführe-
rin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 lit. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 lit. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit
erheben (Art. 49 lit. c VwVG; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frank-
furt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWSTG, SR 641.2) sowie die zugehörige Verordnung (MWSTGV,
SR 641.201) in Kraft getreten. Sachverhalte, die sich nach dem 31. De-
zember 2000 zugetragen haben, unterliegen dem neuen Recht (Art. 94
MWSTG). Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb das MWSTG an-
wendbar, sind doch Umsätze zu beurteilen, die nach dem 1. Januar 2001
realisiert wurden.
2.
2.1 Nach Art. 21 Abs. 1 MWSTG ist steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung
von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst-
ständig ausübt, auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Liefe-
rungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich
gesamthaft 75 000 Franken übersteigen.
2.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. MWSTG; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Auflage, D 2002, S. 421 ff.). Dies be-
deutet, dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Um-
sätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ab-
lauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an
5die ESTV abzuliefern hat. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn
dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Der Steuerpflichtige hat seine
Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollstän-
dige und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die
korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (ISABELLE HOMBERGER GUT, in
, Basel/Genf/München 2000, Art. 46, N 1 ff.; CAMENZIND/HONAUER/
VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern 2003,
Rz. 1579 ff.). Ein Verstoss des Mehrwertsteuerpflichtigen gegen diesen
Grundsatz ist nach wiederholt geäusserter Ansicht der SRK als schwerwie-
gend anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vor-
schrift die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer und damit das
Steuersystem als solches gefährdet (vgl. die Entscheide der SRK vom 27.
März 2006 [SRK 2003-184] E. 2c, vom 31. August 2004 [SRK 2003-168] E.
3a, vom 12. August 2002, veröffentlicht im Archiv für Schweizerisches Ab-
gaberecht [ASA] 73 S. 232 f. sowie vom 25. August 1998, veröffentlicht in
der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.27 E. 3a). Dieser
Auffassung ist auch das Bundesverwaltungsgericht.
2.3 Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als Fr. 3 Mio. steuer-
baren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht mehr als Fr. 60'000.--
Mehrwertsteuer, berechnet nach dem massgebenden Saldosteuersatz, zu
bezahlen hat, kann gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTG nach der Saldosteuer-
satzmethode abrechnen. Diese Abrechnungsart muss während fünf Jahren
beibehalten werden und kann bei Verzicht auf die Anwendung frühestens
nach fünf Jahren wieder gewählt werden (Art. 59 Abs. 3 MWSTG). Nach-
dem die Verordnung des Bundesrates über die Mehrwertsteuer vom
22. Juni 1994 (MWSTV, aSR 641.201) zwar diese Abrechnungsmethode
nicht ausdrücklich vorgesehen hatte, die ESTV sie jedoch gestützt auf
Art. 47 Abs. 3 MWSTV anwendete, hat der Gesetzgeber mit dem Erlass
des Mehrwertsteuergesetzes nun die Saldosteuersatzmethode explizit
festgeschrieben (MAKEDON JENNI, in , Basel/Genf/München 2000,
Art. 59, N 2). Die Abrechnung nach den Saldosteuersätzen ist bei der
ESTV zu beantragen, und trotz Wahlrecht der steuerpflichtigen Person
muss der jeweils anzuwendende Saldosteuersatz von der ESTV vorgängig
bewilligt werden (Entscheid der SRK vom 18. März 1999 [SRK 1998-126]
E. 3; MAKEDON JENNI, a.a.O., Art. 59, N 14).
Der Zweck der Mehrwertsteuerabrechnung mittels Saldosteuersätzen be-
steht in der administrativen Vereinfachung des Abrechnungswesens.
Dieses Ziel wird denn auch erreicht, indem der Mehrwertsteuerpflichtige
nur halbjährlich (Art. 45 Abs. 1 lit. b MWSTG) abzurechnen und namentlich
die auf seinem steuerbaren Umsatz lastenden Vorsteuern nicht zu ermit-
teln braucht. An die Stelle des Vorsteuerabzugs, wie er sich aufgrund der
tatsächlich angefallenen Aufwendungen und Investitionen berechnen lies-
se, tritt eine Reduktion des auf die erzielten Umsätze angewandten Mehr-
wertsteuersatzes (sog. Saldosteuersatz; vgl. Art. 59 Abs. 2 MWSTG). Mit
6dieser Methode soll Steuerpflichtigen mit kleinen bis mittleren Unterneh-
men entgegengekommen und ihnen unverhältnismässiger administrativer
Aufwand erspart werden. Im Endeffekt sollte die nach der Saldosteuersatz-
methode ermittelte Steuer möglichst genau derjenigen nach der effektiven
Abrechnungsmethode geschuldeten Steuer entsprechen. Bei der Einzel-
fallbetrachtung muss dies jedoch nicht zutreffen (MAKEDON JENNI, a.a.O.,
Art. 59, N 17). Aufgrund der Pauschalierung ist eine gewisse Ungenauig-
keit zwingend immanent, auch wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung
den anwendbaren Saldosteuersatz – bzw. den eingerechneten Vorsteuer-
abzug – aufgrund der jeweiligen branchenspezifischen Besonderheiten
festlegt (Urteil des Bundesgerichtes vom 29. Juni 2004 [2A.520/2003] E.
9.2).
2.4 Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ver-
ankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch
darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen
oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Be-
hörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrau-
ensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr
Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies
geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfra-
gen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespon-
denz entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen ku-
mulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben
berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde
nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der
betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde
aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, wenn gleich-
zeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erken-
nen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dis-
positionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht wer-
den können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftsertei-
lung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am
Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwen-
dung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen
kann (BGE 129 I 170, 126 II 387, 125 I 274; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schwei-
zer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff.; IMBODEN/RHINOW/KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt am Main
1990, Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz
im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).
3. Im vorliegenden Fall unterstellte sich die Beschwerdeführerin mit Erklä-
rung vom 7. November 2000 der Abrechnung mittels des Saldosteuer-
satzes für Maler von 5,2% mit Wirkung ab 1. Januar 2001. Mit Gesuch vom
5. Februar 2002 beantragte die Beschwerdeführerin den (rückwirkenden)
7Wechsel zur effektiven Abrechnung per 1. Januar 2001, d.h. auf den Be-
ginn der Unterstellung.
3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch um rückwirkenden Wech-
sel der Abrechnungsmethode in erster Linie damit, dass in ihrem Fall die
Abrechnung mittels Saldosteuersatz – im Vergleich zur effektiven Abrech-
nungsmethode – zu einer fast doppelt so hohen steuerlichen Belastung
führe.
Bereits unter der Ägide der Mehrwertsteuerverordnung bestand die Ver-
waltungspraxis, dass ein rückwirkender Widerruf der Abrechnung nach
Saldosteuersatz grundsätzlich nicht möglich war. Ein Widerruf war immer
nur auf den 31. Dezember möglich und war in schriftlicher Form bis spä-
testens Ende Februar des Folgejahres einzureichen. Widerrufe, die ab
dem 1. März der Post übergeben wurden, entfalteten ihre Wirkung erst im
nachfolgenden Jahr (Broschüre über die Saldosteuersätze bei der Mehr-
wertsteuer vom November 1996, Ziff. 5.1). Die SRK betätigte diese Ver-
waltungspraxis mit Entscheid vom 24. Juni 1999 insbesondere mit der Be-
gründung, es gelte vor allem zu verhindern, dass das Instrumentarium der
Abrechnung nach Saldosteuersätzen einzig für Zwecke der Steueroptimie-
rung missbraucht wird und seine eigentliche ratio (administrative Erleichte-
rung) in den Hintergrund gedrängt wird (Entscheid der SRK vom 24. Juni
1999, veröffentlicht in VPB 64.11 E. 4b und c). Das Mehrwertsteuergesetz
verschärft diese Verwaltungspraxis, indem es in Art. 59 Abs. 3 MWSTG
neu explizit eine Sperrfrist von 5 Jahren für den Wechsel von der Abrech-
nung nach der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnung vor-
sieht. Vorbehalten bleibt gemäss Art. 59 Abs. 3 MWSTG nur die Möglich-
keit zum Wechsel bei jeder Anpassung des betreffenden Saldosteuer-
satzes, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze zurückzuführen ist.
Der von der Beschwerdeführerin beantragte rückwirkende Wechsel zur ef-
fektiven Abrechnung aufgrund der von ihr behaupteten – bei Anwendung
der Saldosteuersatzmethode – fast doppelt so hohen Steuerzahllast ist so-
mit nach dem klaren Wortlaut von Art. 59 Abs. 3 MWSTG ausgeschlossen.
Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr
geltend gemachten Unterschiede des vorliegenden Falls zum Sachverhalt,
der dem Entscheid der SRK vom 24. Juni 1999 zugrunde lag, helfen ihr
nicht weiter. Zum einen spricht der Umstand, dass der vorliegende Fall
nicht unter die Ägide der MWSTV sondern unter diejenige des MWSTG
fällt, nicht für einen rückwirkenden Widerruf der Abrechnung nach der Sal-
dosteuersatzmethode, wurde doch im Gegenteil unter dem MWSTG die
Regelung diesbezüglich mit einer 5-jährigen Sperrfrist verschärft. Anderer-
seits vermag das Argument der Beschwerdeführerin, dass sie bei Anwen-
dung der Saldosteuersatzmethode während der ganzen Dauer der Sperr-
frist eine fast doppelt so hohe Steuerbelastung aufweise, nichts daran zu
ändern, dass ein rückwirkender Wechsel ausgeschlossen ist und sie die
Sperrfrist gemäss Art. 59 Abs. 3 MWSTG einzuhalten hat.
83.2 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, dass sie am 28. August 2001
von der ESTV folgende falsche telefonische Auskunft erhalten habe: "Der
erzielte Umsatz aus einer Arbeitsgemeinschaft bzw. einem Konsortium,
welche/s mit Saldosteuersatz abrechnet, kann vom Geschäftsumsatz der
einzelnen Gesellschafter des Konsortiums abgezogen werden, damit keine
Doppelbesteuerung vorliegt". Sie beruft sich in der Folge auf den Grund-
satz von Treu und Glauben.
Die Beschwerdeführerin vermochte keinerlei schriftliche Unterlagen beizu-
bringen, die die angebliche Auskunft belegen. Die ESTV hat ihrerseits das
Telefongespräch als solches nicht grundsätzlich in Frage gestellt, jedoch
ist der Inhalt gemäss Vernehmlassung der ESTV vom 8. November 2004
nicht aktenkundig.
Die Beschwerdeführerin hat somit den Nachweis einer Auskunft der ESTV
mit dem von ihr behaupteten Inhalt nicht erbracht. Auf den Grundsatz von
Treu und Glauben kann sie sich folglich nicht berufen (Entscheid der SRK
vom 3. Februar 2004 [SRK 2003-112], veröffentlicht in VPB 68.99 E. 3c,
vom 6. April 2000 [SRK 1999-143], veröffentlicht in VPB 64.111 E. 5b).
3.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass die Unterstellungser-
klärung für sie unverbindlich sei, da sie sich bei der Unterzeichnung in
einem wesentlichen Irrtum befunden habe.
Die Beschwerdeführerin geht offenbar davon aus, dass ihre mangelnde
Kenntnis der Folgen der von ihr gewählten Abrechnungmethode dazu füh-
re, dass sie an die unterzeichnete Unterstellungserklärung nicht gebunden
ist. Sie verkennt jedoch, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand
Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (etwa
BGE 124 V 215 E. 2b/aa, 111 V 405 E. 3). Bei der Mehrwertsteuer als
Selbstveranlagungssteuer kommt dem Steuerpflichtigen im Übrigen eine
erhöhte Verantwortung zu. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann er aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips insbesondere nicht vor-
bringen, dass er die Verwaltungspraxis der ESTV nicht gekannt habe (Ur-
teil des Bundesgerichtes vom 2. Juni 2003 [2A.320/2002] E. 4.2.2). Die
Beschwerdeführerin kann somit aus dem behaupteten Irrtum über die
Funktionsweise der Saldosteuersatzmethode für sich keinerlei Rechte ab-
leiten. Ein solcher Irrtum ist im Übrigen als blosser Motivirrtum und nicht
etwa als Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR zu quali-
fizieren (Urteile des Bundesgerichtes vom 31. Mai 2002 [2A.546/2000]
E. 6b, vom 31. März 2003 [2A.399/2002] E. 3.6.5). Im Weiteren folgt aus
dem Selbstveranlagungsprinzip auch, dass alleine der Steuerpflichtige für
die Wahl der Abrechnungsmethode verantwortlich ist. Es ist nicht Aufgabe
der ESTV ihm im konkreten Fall die steuerlichen Vor- und Nachteile aufzu-
zeigen bzw. für ihn gar eine Steuerplanung vorzunehmen.
93.4 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 13. September
2004 letztlich vor, dass die ESTV in ihrem Einspracheentscheid auf ver-
schiedene Argumente nicht eingegangen sei, die sie in ihrer Einsprache
vom 21. Mai 2003 aufgeführt habe. Sie zitiert erneut Art. 5 Abs. 2 BV und
Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 21 Abs. 1 OR, dies jedoch ohne nähere Begrün-
dung.
Der beantragte rückwirkende Wechsel der Abrechnungsmethode ist auf-
grund der klaren gesetzlichen Regelung von Art. 59 Abs. 3 MWSTG zu
verweigern. Soweit die Beschwerdeführerin die Verfassungsmässigkeit
dieser Bestimmung in Frage stellt, ist ihr Einwand von Vornherein nicht zu
hören, da Bundesgesetze gemäss Art. 190 BV für alle rechtsanwendenden
Behörden massgebend sind. Soweit sie mit dem Hinweis auf das Obligati-
onenrecht geltend machen möchte, dass ihre Unterstellung unter die Ab-
rechnung nach der Saldosteuersatzmethode wegen ihren mangelnden
diesbezüglichen Kenntnissen unverbindlich sei, wird auf die obigen Erwä-
gungen (E. 3.3) verwiesen.
4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ver-
fahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrensko-
sten werden mit Fr. 1'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur
Zahlung auferlegt. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde des K._______ vom 13. September 2004 gegen den
Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
10. August 2004 wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 1'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
10
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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