Abtei lung I
A-1378/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 3. Quartal 2001;
Referentenhonorare, Verzugszins).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1378/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ wurde am 3. Januar 1996 im Handelsregister
eingetragen. Ihr ursprünglicher Zweck war bis zur Statutenänderung
vom 22. Oktober 2004 die interdisziplinäre Beratungs-, Planungs- und
Forschungstätigkeit im Gebiet Wirtschaft und Politik, die
Bereitsstellung der dafür erforderlichen Infrastruktur sowie verwandte
Tätigkeiten. Die Gesellschaft konnte Grundstücke und Immate-
rialgüterrechte in irgendwelcher Form erwerben, verwalten und ver-
äussern sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen. Präsident des
Verwaltungsrates ist seit der Gründung Z._______, Y._______ ist
Mitglied des Verwaltungsrates. Die X._______ ist seit dem 1. Januar
1996 gemäss Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) im von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen (Mehrwertsteuernummer ...) eingetragen. Die beiden
Verwaltungsräte sind je als Inhaber einer Einzelfirma ebenfalls im
Register eingetragen (Mehrwertsteuernummern ... bzw. ...).
B.
Ende Januar und Anfang Februar 2002 führte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) an mehreren Tagen bei der X._______ eine
Kontrolle nach Art. 50 MWSTV bzw. Art. 62 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20)
durch. In der Folge erstellte sie die nachfolgenden Ergänzungsab-
rechnungen (EA) und Gutschriftsanzeigen (GS):
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2000 (MWSTV):
- EA Nr. ... vom 5. Februar 2002 von Fr. ... (Ziff. 1 Fr. ... für zu Unrecht
nicht versteuerte Umsätze aus Referententätigkeit; Ziff. 2 Fr. ... für zu
Unrecht abgezogene Vorsteuern in Folge nicht-
mehrwertsteuerkonformer Belege);
- GS Nr. ... vom 5. Februar 2002 von Fr. ... (Vorsteuergutschrift auf den
von den Einzelfirmen Y._______ bzw. Z._______ erbrachten und
versteuerten Leistungen);
- EA Nr. ... vom 4. April 2002 von Fr. ... (Ausschluss des
Vorsteuerabzugs, weil es sich bei der von der Einzelfirma Y._______
bezogenen Leistungen um nicht steuerbare Referententätigkeit
handle).
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Für die Zeit nach dem 1. Januar 2001 (MWSTG):
- EA ... vom 5. Februar 2002 von Fr. ... (für zu Unrecht abgezogene
Vorsteuern in Folge nicht-mehrwertsteuerkonformer Belge);
- GS ... vom 5. Februar 2002 im Betrag von Fr. ... (Vorsteuergutschrift
auf den von den Einzelfirmen Y._______ bzw. Z._______ erbrachten
und versteuerten Leistungen).
Insgesamt ergab sich unter Berücksichtigung diverser Steuerguthaben
eine Nachforderung zu Lasten der X._______ von Fr. ... nebst Ver-
zugszins.
Die X._______ verlangte bei der Verwaltung einen einsprachefähigen
Entscheid, welchen die ESTV am 11. November 2002 erliess und in
dem sie die Nachforderung vollumfänglich bestätigte. Aus formellen,
hier nicht interessierenden Gründen wurde der Entscheid vom
11. November 2002 durch den neuen Entscheid vom 27. November
2002 ersetzt. Gegen diesen erhob die X._______ fristgerecht
Einsprache, wobei sich diese auf zwei Punkte beschränkte, nämlich
auf eine Beanstandung jenes Teils des Entscheids, welcher Ziff. 1 der
EA Nr. ... vom 5. Dezember 2002 betraf (zu Unrecht nicht versteuerte
Umsätze aus Referententätigkeit von Y._______) sowie auf die
zinsmässige Behandlung der Nachbelastungen.
C.
Die ESTV wies mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2004 die Ein-
sprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Referenten-
tätigkeit nur dann von der Mehrwertsteuer ausgenommen sei, wenn
der Referent sie selber erbringe, er selber mit seinem Auftraggeber
abrechne und schliesslich das Entgelt daraus selber (als Privatperson
bzw. als Selbständigerwerbender) einnehme bzw. verbuche. In casu
habe jedoch die X._______ der Universität A._______ das Honorar für
die Dozententätigkeit von Y._______ im eigenen Namen fakturiert, sei
das Honorar an die Gesellschaft bezahlt und bei dieser als Umsatz
verbucht worden, so dass die Tätigkeit als zur Verfügung Stellen von
Personal zu qualifizieren sei und es sich nicht um einen nach Art. 14
Ziff. 9 MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Umsatz
handle. Was die Verzugszinsen anbelange, schulde die X._______
diese Mehrwertsteuerbeträge und befinde sich in Verzug, weshalb der
Verzugszins gerechtfertig sei. Durch die Tatsache, dass die
Einsprecherin zu Unrecht Vorsteuerabzüge nicht geltend gemacht
habe, entstehe jedoch kein Anspruch auf Vergütungszins.
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D.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 20. Juli 2004 liess die
X._______ (Beschwerdeführerin) am 14. September 2004 an die
Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde führen
mit dem nachfolgenden Rechtsbegehren:
„1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Umsätze
aus der Dozententätigkeit von Y._______ für die Zeit vom 1. Januar
1979 bis zum 31. Dezember 2000 nicht mehrwertsteuerpflichtig sei;
2. Es seien folglich Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Entscheides auf-
zuheben;
3. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der
ESTV damit für die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 3. Quartal
2001 (Zeit vom 1. Januar 1997 bis 30. September 2001) noch einen
Betrag von CHF ... zuzüglich Verzugszins seit 27. November 2002
schuldet;
4. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädi-
gung zuzusprechen.“
Zusammenfassend stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Stand-
punkt, dass sie gegenüber der Universität A._______ nicht als
Leistungserbringerin aufgetreten, sondern blosse Zahlstelle gewesen
sei und erläuterte dies mit Ausführungen zur Verbuchung. Die
Beschwerdeführerin wies weiter auf die in diesem Punkt
unterschiedliche Formulierung von Art. 18 Ziff. 11 Bst. b MWSTG hin
und rügte, dass Art. 14 Ziff. 9 MWSTV weiterhin angewendet worden
sei, dies sei unternehmerfeindlich. Das Datum, das nach Auffassung
der Beschwerdeführerin für den Beginn des Verzugszinsenlaufs
massgebend sei (27. November 2002), begründete sie nicht näher. Es
handelt sich dabei jedoch um jenes des Entscheids der ESTV.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. Oktober 2004 hielt die ESTV an ihrer
Auffassung fest, beantragte kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde und wies zusätzlich darauf hin, dass das Mehrwertsteuer-
gesetz aus übergangsrechtlichen Erwägungen keine Anwendung
finden könne.
F.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht den Parteien mit, dass es das hängige Beschwerdeverfahren
von der SRK übernommen hat.
Seite 4
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G.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2007 ersuchte die Instruktionsrichterin die
Beschwerdeführerin um Beantwortung verschiedener Fragen zur Ver-
buchung der fraglichen Umsätze und um Einreichung weiterer Unter-
lagen. Die Beschwerdeführerin kam diesem Begehren mit Eingabe
vom 26. Juli 2007 innert erstreckter Frist nach. Die ESTV nahm zu den
ihr von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. August 2007
gestellten Fragen und zur erwähnten Eingabe der Beschwerdeführerin
innert ebenfalls erstreckter Frist am 26. November 2007 Stellung. Am
22. Februar 2008 äusserte sich die Beschwerdeführerin unaufge-
fordert zur Eingabe der ESTV vom 26. November 2007.
Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird – soweit ent-
scheidwesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernahm, sofern es zuständig war, die am 1. Januar 2007 bei der
SRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Ver-
fahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31
und 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin hat den Einsprache-
entscheid vom 27. Mai 2004 frist- und formgerecht angefochten
(Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist durch die angefochtene Verfügung be-
schwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
1.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand ist nicht
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mit der angefochtenen Verfügung identisch. Diese bildet lediglich das
Anfechtungsobjekt und damit den Rahmen, welcher den möglichen
Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Anfechtungsobjekt und
Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung ins-
gesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde
nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhält-
nisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungs-
weise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar zum Anfechtungs-, nicht
aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c; RENÉ A.
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1994, Rz. 899 ff.). Die
Rechtsmittelinstanz darf im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die
Verfügung nur insoweit überprüfen, als sie angefochten ist (BGE 131 II
203 E. 3.2; Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.78 E. 2; vgl. auch
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.; ANDRÉ
MOSER, in: MOSER/UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurs-
kommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.13 mit weite-
ren Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat nur einen Teil des Einsprache-
entscheids der ESTV vom 20. Juli 2004 angefochten. Mit Ziff. 1 des
Rechtsbegehrens verlangt sie, es sei festzustellen, dass sie für die
Umsätze aus der Dozententätigkeit von Y._______ für die Zeit vom 1.
Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 nicht mehrwertsteuerpflichtig
sei. Desgleichen verlangt sie mit Ziff. 3 die Feststellung des
gesamthaft noch ausstehenden Mehrwertsteuerbetrags. Gemäss Art.
25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungs-
verfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entsprechen-
des schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungs-
verfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen (BGE
119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Be-
schwerdeführerin ihr Rechtsbegehren gemäss Ziff. 3 formell als Fest-
stellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren,
der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nachforderung, gestellt
worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falles entschieden
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werden, ob die fraglichen Leistungen eine Nachleistungspflicht der Be-
schwerdeführerin auslösen und, wenn ja, in welcher Höhe, was das
Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (siehe Urteil des Bundes-
gerichts 2A.90/1999 vom 26. Februar 2001, E. 1; BVGE 2007/24 E. 1.3
S. 283). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin verlangt in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens,
Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheides (recte: Einsprache-
entscheids) sei aufzuheben. Streitgegenstand bildet demnach in jedem
Fall die mehrwertsteuerliche Behandlung der in der EA ... vom
5. Februar 2002 geforderten Mehrwertsteuer von Fr. ... auf den von der
Universität A._______ bezahlten Honoraren für den Lehrauftrag von .
Ebenfalls in Ziff. 2 des angefochtenen Einspracheentscheids wird die
Einsprache bezüglich Fr. ... für zu Unrecht abgezogene Vorsteuer für
der Einzelfirma von erbrachte Leistungen abgewiesen. Aufgrund des
Rechtsbegehrens müsste man davon ausgehen, dass auch dieser
Betrag Streitgegenstand ist. Aus der Begründung der Beschwerde,
insbesondere aus der Aufstellung in Ziff. 6.1 der Beschwerdeschrift,
ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag nicht angefochten ist, denn er
wird dort als geschuldeter Bestandteil des insgesamt geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrages aufgeführt. Weiter verlangt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung von Ziff. 3 des
Einspracheentscheids vom 20. Juli 2004. Dieser Antrag kann jedoch
aufgrund der vorstehenden Erläuterungen nur dahin gehend
verstanden werden, dass – mit Ausnahme der Position von Fr. ... – nur
die zinsmässige Behandlung der Posten aufgehoben werden soll und
dies auch nur, was die Verzugszinsen anbelangt. Die
Beschwerdeführerin führt nämlich in Ziff. 2.1 der Beschwerdeschrift
aus, dass die zinsmässige Behandlung gewisser
Steuerrückvergütungen durch die ESTV zwar (immer noch) grosses
Erstaunen auszulösen vermöge, aber nicht mehr Gegenstand der vor-
liegenden Eingabe sei. Demnach gehört zum Streitgegenstand bezüg-
lich Ziff. 3 des Einspracheentscheids nur die Frage, ab wann Verzugs-
zinsen auf den Mehrwertsteuernachforderungen zu bezahlen sind.
1.4 Die Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994,
welche am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, wurde ersetzt durch
das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer,
das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Nach Art. 93 Abs. 1
MWSTG bleiben die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf
gestützt erlassenen Vorschriften, unter Vorbehalt von Art. 94 – der vor-
Seite 7
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liegend nicht interessiert – weiterhin anwendbar auf alle während
deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse. Die Mehrwertsteuerverordnung ist also auf das
vorliegende Verfahren anwendbar, welches sich auf die Steuerperio-
den vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 bezieht. Für den Zeit-
raum ab dem 1. Januar 2001 gelangt das Mehrwertsteuergesetz zur
Anwendung. Wie die ESTV in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält,
dienen diese Übergangsbestimmungen der Rechtssicherheit und der
Rechtsgleichheit.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerde-
führer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem im Inland gegen
Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland ge-
gen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV).
Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegen-
standes ist (Art. 6 Abs. 1 MWSTV).
2.1.1 Damit eine steuerbare Leistung überhaupt vorliegt, muss sie im
Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlich-
keit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwert-
steuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch [Art. 4 Bst. c
MWSTV]). Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen
Leistungserbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich
irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer-
verordnung (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom
18. November 2002, veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2a/cc).
2.1.2 Die Annahme eines solchen Leistungsaustauschs setzt voraus,
dass zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche
Verknüpfung gegeben ist (BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen; IVO P.
BAUMGARTNER, in , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2
Rz. 6 und 8). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Ver-
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knüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die
Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines Vertragsver-
hältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 252 f. E. 4a). Es ge-
nügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart ver-
knüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst. Aus-
reichend kann folglich auch sein, wenn einer Leistung eine erwartete
(Üblichkeit) oder erwartbare Gegenleistung (nach den Umständen ist
erwartbar, dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst) gegenüber-
steht, das heisst dass nach den Umständen davon auszugehen ist, die
Leistung löse eine Gegenleistung aus (statt vieler: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.2).
2.1.3 Bei der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zu-
sammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die
Sicht des Leistungsempfängers abzustellen, was namentlich der Kon-
zeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer entspricht (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1;
DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Ver-
brauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schwei-
zerische Recht, Muri bei Bern 1999, S. 230 ff.).
2.2
2.2.1 Beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von
Art. 10 MWSTV ist von zentraler Bedeutung, in wessen Namen gegen
aussen aufgetreten wird. Denn als blosser Vermittler einer Leistung gilt
nur, wer diese ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertrete-
nen tätigt, so dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertrete-
nen und dem Dritten zustande kommt (direkte Stellvertretung; Abs. 1).
Handelt bei einer Leistung der Vertreter zwar für fremde Rechnung,
tritt er aber nicht ausdrücklich im Namen des Vertretenen auf, so liegt
sowohl zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter als auch
zwischen dem Vertreter und dem Dritten eine mehrwertsteuerliche
Leistung vor (indirekte Stellvertretung; Abs. 2). Nach der Recht-
sprechung ist die Fiktion dieser zwei Umsätze bei der indirekten Stell-
vertretung (eigentlicher Leistungserbringer an indirekten Stellvertreter
und indirekter Stellvertreter an Leistungsbezüger) sowohl auf die
Lieferung von Gegenständen als auch auf Dienstleistungen anwend-
bar. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch derjenige als Erbringer
einer Leistung gilt, der sich darauf beschränkt, den Gegenstand oder
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die Dienstleistung eines Dritten im eigenen Namen weiter zu fakturie-
ren. Damit einem Mehrwertsteuerpflichtigen eine Leistung mehrwert-
steuerlich zuzurechnen ist, braucht er diese folglich nicht zwingend
auch physisch selbst zu erbringen. Es genügt, dass er sich mit allen
Eigenschaften eines Mehrwertsteuerpflichtigen in die Umsatzkette ein-
fügt und dabei nicht als blosser Vermittler (direkter Stellvertreter) auf-
tritt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1494/2006 vom
21. September 2007 E. 3.1.2, A-1462/2006 vom 6. September 2007
E. 2.2.1, A-1428/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4 und 3.2,
A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2; Entscheid der SRK vom
24. September 2003, veröffentlicht in VPB 68.54 E. 2a, mit Hinweisen).
Diese Regeln gelten nicht nur für den Leistungserbringer, sondern
auch beim Bezug von Leistungen (Urteil des Bundesgerichts
2A.215/2993 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 und 6.5; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1390/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 2.2 und
dort zitierte Entscheide).
Nur wer Geschäfte Dritter bloss vermittelt, das heisst als direkter Stell-
vertreter im fremden Namen und für fremde Rechnung tätig wird, der
bewirkt keinen eigenen Umsatz, den es zu versteuern gäbe (statt
vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1462/2006 vom
6. September 2007 E. 2.2.2; Entscheid der SRK vom 31. März 2004,
veröffentlicht in VPB 68.126 E. 3b). Wird dabei jedoch eine Vermitt-
lungsprovision erzielt, ist die Vermittlungsleistung zu versteuern (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1494/2006 vom 21. September
2007 E. 3.1.2 und 3.2.2 mit Zitaten).
2.2.2 Das Erfordernis, dass als blosser Vermittler nur gilt, wer aus-
drücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen auftritt, wurde
durch die Rechtsprechung für den zeitlichen Geltungsbereich der
Mehrwertsteuerverordnung als rechtmässig und anwendbar erklärt
(Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2001, veröffentlicht in Archiv
für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 319 ff.; Entscheid der
SRK vom 11. Oktober 2000, veröffentlicht in VPB 65.59 E. 3c/aa und
bb). Es genügt folglich nicht, wenn der Vertreter dem Dritten bloss an-
zeigt, dass er als Vertreter handelt, ohne die Identität des Vertretenen
namentlich bekannt zu geben (vgl. Entscheide der SRK vom 5. Juli
2005, veröffentlicht in VPB 70.7 E. 5b, vom 9. April 1998, veröffentlicht
in VPB 63.24 E. 6c/bb, vom 19. Mai 2000, veröffentlicht in VPB 64.110
E. 3b und 4b.; PIERRE-MARIE GLAUSER, in , Basel/Genf/München
2000, ad Art. 11 Rz. 14).
Seite 10
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2.2.3 Eine stillschweigende Willenskundgabe, im fremden Namen und
für fremde Rechnung handeln zu wollen, genügt nach der gesetzlichen
Regelung ebenfalls nicht zur Annahme einer direkten Stellvertretung
im Sinne des Mehrwertsteuerrechts. Namentlich reicht nicht aus, dass
die Beteiligten in Kenntnis der Vertretungsverhältnisse handeln bzw. -
wie dies bei der Stellvertretung nach Zivilrecht der Fall wäre (vgl.
Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die
Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obli-
gationenrecht, OR, SR 220]) – der Dritte aus den Umständen
schliessen muss, dass der Vertreter für Rechnung des Vertretenen
handelt oder wenn es ihm gleichgültig ist (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.2.2 und
A-1390/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 2.3; Entscheid der SRK vom
19. April 2004, veröffentlicht in VPB 68.127 E. 2a/bb, mit Hinweisen;
ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum
Mehrwertsteuergesetz, 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 282;
GLAUSER, a.a.O., Rz. 15). Das Bundesgericht hat festgehalten, es sei
zur Verhinderung von Missbräuchen unerlässlich und diene der richti-
gen und einfachen Anwendung des Gesetzes, wenn ein (steuerfreies)
Vermittlungsgeschäft voraussetze, dass der Vertreter ausdrücklich im
Namen und für Rechnung des Vertretenen handle (Urteil des Bundes-
gerichts vom 13. Januar 2003, veröffentlicht in ASA 74 S. 237, mit Hin-
weis, 240).
2.2.4 Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder
nicht, ist nach konstanter Rechtsprechung auch massgebend dafür, ob
er überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder
-empfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich dem-
jenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber
Dritten im eigenen Namen auftritt (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.1, A-1341/2006
vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheid der SRK vom 4. Dezember
2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, je mit weiteren Hinweisen).
2.2.5 Sowohl nach der Rechtsprechung als auch nach der Lehre zum
Mehrwertsteuerrecht wird der Rechnung, die durch den Leistungs-
erbringer zuhanden des Leistungsempfängers ausgestellt wird, eine
zentrale Bedeutung beigemessen. Die Rechnung ist nicht reiner
Buchungsbeleg, sondern sie stellt unter anderem ein wichtiges Indiz
dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungserbringer ist und die
mehrwertsteuerlich relevante Handlung überhaupt stattgefunden hat
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(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1438/2006 vom 11. Juni
2007 E. 3.2 [ausführlich und mit Hinweisen] sowie A-1539/2006 vom
25. Januar 2008 E.2.4).
2.3 Allein aufgrund von Formmängeln soll nach neuem Verordnungs-
recht keine Mehrwertsteuernachforderung erhoben werden, wenn er-
kennbar ist oder die mehrwertsteuerpflichtige Person nachweist, dass
durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder
dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein
Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a der Verordnung vom 29. März
2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV,
SR 641.201], diese Bestimmung in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006
2353]). Art. 45a MWSTGV wurde durch das Bundesverwaltungsgericht
in konkreten Anwendungsakten als rechtmässig bestätigt. Ebenso
schützte das Bundesverwaltungsgericht die Praxis der ESTV, wonach
diese Bestimmung auch rückwirkend sowohl für den zeitlichen An-
wendungsbereich des Mehrwertsteuergesetzes als auch der (alten)
Mehrwertsteuerverordnung Anwendung findet (zum Ganzen: Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1365/2006 vom 19. März 2007
E. 2.3, BVGE 2007/25 E. 4.2). Allerdings betrifft Art. 45a MWSTGV
einzig Formmängel. Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und
Verwaltungspraxis sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern prag-
matisch angewendet werden. Es soll vermieden werden, dass das
Nichteinhalten von Formvorschriften zu Steuernachbelastungen führt.
Materielles Recht oder materiellrechtliche Mängel bleiben von Art. 45a
MWSTGV indes unberührt (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1438/2006 vom 11. Juni 2006 E. 3.3. und 4.2, mit Hin-
weisen).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits mit der mehrwert-
steuerlichen Stellvertretungsregelung im Lichte von Art. 45a MWSTGV
auseinandergesetzt und festgehalten, dass das "ausdrückliche Auf-
treten des Vermittlers im Namen und für Rechnung des Vertretenen"
eine materiellrechtliche Gültigkeitsvoraussetzung für die Annahme
einer mehrwertsteuerlichen Vermittlung bildet. Die Anwendbarkeit von
Art. 45a MWSTGV, welcher sich lediglich auf Formmängel beziehe,
stehe ausser Frage, wenn der Vermittler nicht ausdrücklich im Namen
und für Rechnung des Vertretenen aufgetreten sei. Art. 45a MWSTGV
könne nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Vertreter zwar
ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen auftrete, je-
doch die weitergehenden Formerfordernisse der Verwaltungspraxis zu
Seite 12
A-1378/2006
Art. 10 MWSTV nicht erfülle (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1390/2006 vom 30. Oktober 2007 E. 2.4.4, A-1462/2006 vom
6. September 2007 E. 2.2.4, A-1383/2006 vom 19. Juli 2007 E. 3.4.3).
2.4 Von den Grundsätzen zur direkten bzw. indirekten Stellvertretung
weicht die Rechtsprechung beim reinen Inkassomandat ab. Trete der
zum Inkasso Beauftragte einzig bei der Erfüllung der Gegenleistung
auf, und nicht auch bei der entsprechenden Leistungserbringung, be-
schränkt sich also seine Funktion einzig auf die Einziehung einer For-
derung, dann solle ihm diese Leistung nicht zugerechnet werden (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1547/2006 vom 30. Januar
2008 E. 2.2.4 (beim Bundesgericht angefochten) und A-1494/2006
vom 21. September 2007 E. 3.2.2; Entscheide der SRK vom
14. August 2002, veröffentlicht in VPB 67.19 E. 3d, vom 11. Oktober
2000, veröffentlicht in VPB 65.59 E. 3c/cc und 4b, vom 28. Januar
2003 in Sachen U. [SRK 2002-091] E. 2c und d). Obwohl die bisherige
Rechtsprechung betont, dass es sich um eine Ausnahme handle, die
nur angewendet werden dürfe, wenn man aufgrund der Sachlage kla-
rerweise zum Vorliegen eines Inkassomandates komme, können
dieser indes klare Abgrenzungskriterien zwischen dem reinen Inkasso-
mandat und der indirekten Stellvertretung nicht entnommen werden.
Immerhin wird statuiert, ein reines Inkassomandat sei aufgrund der
klaren und zwingenden Grundregel von Art. 10 MWSTV nur restriktiv
anzunehmen; fakturiere der Beauftragte im eigenen Namen auch die
eigentliche Leistung, könne jedenfalls kein reines Inkassomandat an-
genommen werden (vgl. Entscheide der SRK vom 14. August 2002,
veröffentlicht in VPB 67.19 E. 3e, vom 11. Oktober 2000, veröffentlicht
in VPB 65.59 E. 3c/cc, d und 4b). Dieser Rechtsprechung ist präzi-
sierend beizufügen, dass – was bisher nicht ausdrücklich gesagt
wurde, sich jedoch aus dem Wesen des Inkassos ergibt – das ein-
kassierte Honorar nicht erfolgswirksam verbucht werden darf.
Die ESTV verlangt in der Wegleitung 1997 zusätzlich, dass der Beauf-
tragte über jede einzelnen Zahlung des Kunden mit dem Leistungs-
erbringer abrechne (Ziff. 347). Diese formelle von der ESTV aufgestell-
te Bedingung ist jedoch unzulässig, weil ein solcher Formalismus
weder auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, noch materiell ge-
rechtfertig ist (dazu PASCAL MOLLARD, in , ad Art. 17 MWSTG
Rz. 36 ff.). Demzufolge genügt zur Bejahung eines Inkassomandates,
dass dessen materiellen Voraussetzungen vorliegen.
Seite 13
A-1378/2006
2.5 Von der Mehrwertsteuer ausgenommen (unecht befreit) sind die
Umsätze im Bereich des Unterrichts, der Ausbildung und Fortbildung
(Art. 14 Ziff. 9 MWSTV). Der Vorsteuerabzug auf den Vorleistungen ist
nicht zulässig (Art. 13 MWSTV).
2.5.1 Das Bundesgericht hat denn auch unter Art. 14 Ziff. 9 MWSTV
nur die Leistungen des unterrichtenden Lehrers oder Referenten sub-
sumiert, nicht auch diejenigen seines Arbeitgebers oder einer zwi-
schen Referent bzw. Lehrer und Schule geschalteten Gesellschaft, die
selber kein Wissen vermittelt, sondern ihre Leistung darauf be-
schränkt, den Referenten bzw. Lehrer zur Verfügung zu stellen (Urteil
des Bundesgerichts 2A.429/1999 vom 20. September 2000 E. 3c).
Diese Praxis ist in der Branchenbroschüre der ESTV "Bildung und For-
schung" vom August 1999 (610.507-18) in den Abs. 5 bis 9 von
Ziff. 6.7 wiedergegeben. Laut letzterer Ziffer letzter Absatz gilt, wenn
ein selbständigerwerbender Mehrwertsteuerpflichtiger selber als Lehr-
kraft auftritt, das Entgelt jedoch an seine Gesellschaft geht, dass es
sich nur dann um eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Tätig-
keit handelt und nicht um eine steuerbare Dienstleistung, wenn die
Lehrkraft als Privatperson auftritt, dafür Rechnung stellt und das Ent-
gelt auf sein Privatkonto (erfolgsunwirksam) verbucht wird.
2.5.2 Art. 18 Ziff. 11 Bst. a und Bst. b 1. Satz MWSTG haben praktisch
den gleichen Wortlaut wie Art. 14 Ziff. 9 MWSTV. Hingegen ist der
zweite Satz von Art. 18 Ziff. 11 Bst. b MWSTG "die Referententätigkeit
ist von der Steuer ausgenommen, ob das Honorar dem Unterrichten-
den oder seinem Arbeitgeber ausgerichtet wird" eben gerade nicht be-
reits in der Art. 14 Ziff. 9 MWSTV enthalten. DIETER METZGER, Kurz-
kommentar Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, Rz. 16 zu Art. 18
führt denn auch aus: "Nach der unter dem Regime der MWSTV herr-
schenden Praxis waren Referentenhonorare nur von der Steuer aus-
genommen, wenn sie an den Referenten selber ausgerichtet wurden.
Erhielt der Arbeitgeber des Referenten das Entgelt, nahm die Praxis
an, es liege ein steuerbares Zurverfügungstellen eines Referenten
durch diesen Arbeitgeber an den Kursveranstalter vor." Im Entwurf des
Bundesrates zum MWSTG war dieser zweite Satz noch nicht ent-
halten. In der Botschaft des Bundesrates wurde denn auch festge-
halten, dass in der Vernehmlassung zwar verlangt worden sei, dass
die Referentenhonorare auch dann von der Umsatzbesteuerung aus-
genommen sein sollten, wenn sich der Referent in einem Anstellungs-
verhältnis befinde, dass man aber an der – oben geschilderten – gel-
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A-1378/2006
tenden Praxis festhalten wolle (BBl 1996 V 746). Die Bestimmung
wurde erst durch die Kommission des Ständerates ergänzt (AB SR
vom 29. September 1998 zu Art. 17 Ziff. 3 MWSTG). Sie ist nicht rück-
wirkend anwendbar.
2.6 Die Mehrwertsteuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört
alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegen-
leistung für die Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch
den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung ge-
stellt werden (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Beim Inkassomandat
stellt die Inkassoprovision das Entgelt für die Dienstleistung dar
(CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz 814; PHILIP ROBINSON/CHRISTINA
OBERHEID, in: , ad Art. 18 Ziff. 19 MWSTG Rz. 44). Gemäss
Art. 26 Abs. 2 Satz 3 MWSTV gilt im Falle einer Lieferung oder
Dienstleistung an eine nahestehende Person als Entgelt der Wert,
der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
2.7 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und sie
besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer
der Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung wird aufgrund der wirt-
schaftlichen Betrachtungsweise bestimmt. Die mehrwertsteuerliche
Qualifikation von Vorgängen hat nach ständiger Rechtsprechung
nicht in erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht,
sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen
(Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003
E. 3.6.1 mit Hinweisen; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, ver-
öffentlicht in VPB 70.7 E. 2a; vom 18. November 2002, veröffentlicht
in VPB 67.49 E. 3c/aa, je mit Hinweisen; ausführlich: RIEDO, a.a.O.,
S. 112 Fn. 125; JEAN-MARC RIVIER/ANNIE ROCHAT, La taxe sur la valeur
ajoutée, Fribourg 2000, S. 24). Der wirtschaftlichen Betrachtungs-
weise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei der Aus-
legung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen sowie
andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten Be-
deutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, veröffent-
licht in ASA 73 S. 569 E. 3.2; zum Ganzen statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.4;
A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.2). Die zivilrechtliche Würdigung
des Sachverhalts kann für sich allein keine allgemeingültige Zuord-
nung begründen, sie hat nur – aber immerhin – Indizwirkung (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1341/2006 vom 7. März 2007
E. 3.3 mit Hinweis).
Seite 15
A-1378/2006
2.8 Gemäss Art. 38 Abs. 2 MWSTV wird bei verspäteter Zahlung
ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Wenn die Zahlung des
Mehrwertsteuerpflichtigen zu spät erfolgt, tritt somit allein aufgrund
dieser Verspätung die Verzugszinspflicht ein. Der Verzugszins ist
immer verschuldensunabhängig (Kommentar des Eidgenössischen
Finanzdepartementes [EFD] zur Verordnung über die Mehrwertsteuer
vom 22. Juni 1994, S. 38). Dieser Verzugszins ist selbst dann ge-
schuldet, wenn der Schuldner gar nicht imstande gewesen wäre,
früher zu zahlen oder die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechts-
kräftig festgesetzt ist (Entscheid der SRK vom 24. Juni 1998, ver-
öffentlicht in VPB 63.26 E. 3d und 4b mit weiteren Hinweisen;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1601). Diese Recht-
sprechung wird auch vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1402/2006 vom 17. Juli 2007
E. 2.5). Der Mehrwertsteuerpflichtige, der die geschuldeten Mehr-
wertsteuerbeträge zu spät bezahlt, verfügt während dieser Ver-
spätung über Geld, das ihm nicht zusteht, sowie über dessen Er-
träge. Der Verzugszins gleicht diesen unrechtmässigen Vorteil wieder
aus (Entscheid der SRK vom 5. Juli 2000 in Sachen U. [SRK
1999-131] E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 2A.271/1991 vom
15. Oktober 1993 E. 8 und 2A.133/1988 vom 2. Juni 1989 E. 7).
Die Verzugszinssätze werden gemäss Art. 81 Bst. i MWSTV durch
das EFD festgelegt. Die entsprechende Verordnung vom
14. Dezember 1994 über die Verzinsung (AS 1994 3170) sieht in
Art. 1 vor, dass der bei verspäteter Zahlung der Mehrwertsteuer an-
wendbare Verzugszinssatz für die Zeit ab dem 1. Januar 1995 5% be-
trägt. Auch die ab 1. Januar 2001 gültige Verordnung des EFD vom
20. Juni 2000 über die Verzugs- und Vergütungszinssätze
(SR 641.201.49) sieht in Art. 1 weiterhin einen Verzugszinssatz von
5% vor (zum Ganzen: Entscheide der SRK vom 31. März 2004, ver-
öffentlicht in VPB 68.126 E. 3g/bb und vom 8. April 2003, veröffent-
licht in VPB 67.126 E. 2b). Für die Berechnung des Verzugszinses ist,
wenn eine Nachbelastung mehrere Steuerperioden betrifft, der mitt-
lere Verfall massgebend, das heisst der Verzugszins läuft für die ge-
samte Nachforderung von einem mittleren Verfalldatum an (Entscheid
der SRK vom 14. Oktober 2005 in Sachen F. [SRK 2003-176] E. 5a;
THOMAS P. WENK, in: , ad Art. 47 Rz. 7).
2.9 Zu Ungunsten einer Partei kann das Bundesverwaltungsgericht
die angefochtene Verfügung nur ändern, wenn diese Bundesrecht
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verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des Sachverhalts beruht (Art. 62 Abs. 2 VwVG). Eine solche Berichti-
gung wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur vorge-
nommen, wenn der betreffende Entscheid offensichtlich unrichtig und
die Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (BGE 119 V 249 f. E. 5;
108 Ib 228 E. 1b). Eine Abänderung des vorinstanzlichen Entschei-
des zu Ungunsten der Beschwerdeführerin sollte nur mit grosser Zu-
rückhaltung, das heisst bei Vorliegen neuer Tatsachen oder Ver-
fehlungen und nur als eigentliche Notbremse gegen ungesetzliche
und ungerechte Fehlentscheide erfolgen (MOSER, a.a.O., Rz. 3.93 mit
Hinweis).
3.
3.1 Die ESTV ist der Meinung, dass die Beschwerdeführerin der
Universität A._______ als Dozent zur Verfügung gestellt habe, was
einen steuerbaren Vorumsatz zur an sich von der Mehrwertsteuer
ausgenommenen Ausbildungsleistung darstelle. Die Verwaltung
beschränkt sich darauf, festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
der Universität A._______ in eigenem Namen eine entsprechende
Rechnung gestellt und das Entgelt erfolgswirksam verbucht habe. Sie
stützt sich dabei auf in E. 3.3.2 beschriebene „Schreiben“, welches
eine Rechnung darstelle.
Die Beschwerdeführerin hingegen geht davon aus, dass sie gegen-
über der Universität A._______ gar keine Leistung erbringe, sondern
nur gegenüber selber, indem sie ihm als administrative Plattform
diene und seine Buchhaltung besorge. Die Gesellschaft habe
lediglich als Zahlstelle fungiert, es habe weder ein Austausch-
verhältnis zwischen ihr und der Universität A._______ gegeben, noch
seien die Dozentenhonorare erfolgswirksam bei ihr verbucht worden.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht wird im Folgenden prüfen, ob die
Beschwerdeführerin als direkte Stellvertreterin aufgetreten ist und
demzufolge keinen eigenen Umsatz getätigt hätte (nachfolgend 3.3)
oder ob sie im Rahmen eines Inkassomadates tätig gewesen ist,
weshalb lediglich die Inkassoprovision steuerbar wäre (nachfolgend
3.4). Trifft weder das eine, noch das andere zu, müsste die Be-
schwerdeführerin das gesamte von der Universität A._______
bezahlte Honorar versteuern, da die in E. 2.2.1 dargestellte Fiktion
zum Tragen käme, sofern nicht eine Steuerausnahme Anwendung
findet (nachfolgend 3.6).
Seite 17
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3.3 Damit die Beschwerdeführerin gegenüber der Universität
A._______ als blosse Vermittlerin der Leistung gelte, müsste sie
ausdrücklich im Namen und auf Rechnung von Y._______
aufgetreten sein; ungenügend ist sowohl die blosse Bekanntgabe des
Vertretungsverhältnisses ohne Nennung des Vertretenen als auch die
blosse Kenntnis des Vertretungsverhältnisses durch die Universität
A._______, bzw. die B._______, welche die für diese Lehrtätigkeit
von der Universität A._______ und einer Stiftung (der Stiftung
C._______) vorgesehenen Gelder verwaltete (vgl. E. 2.2). Vorab wird
der Zahlungsmechanismus für solche Dozentenhonorare beschrieben
(nachfolgend E. 3.3.1). Anschliessend wird geklärt, wer
Rechnungssteller bzw. Rechnungsstellerin ist und damit gleichzeitig
in wessen Namen die Beschwerdeführerin aufgetreten ist (E. 3.3.2).
Diese Frage stellt sich für sämtliche auf S. 1 der Beiblätter zur EA ...
erwähnten Projekte.
3.3.1 Das Dozentenhonorar wurde jeweils nicht „automatisch“ monat-
lich oder semesterweise unter Abzug der Sozialversicherungsbei-
träge an den Dozenten ausbezahlt, vielmehr bestanden die
nachfolgenden "Besonderheiten": 1. Das Honorar musste vom
verantwortlichen Dozenten mit dem der Einsprache vom 8. Januar
2003 beigelegten "roten Formular" "abgerufen" werden. 2. Es wurde
ein "Infrastrukturbeitrag" von 10% aufgerechnet. 3. Es wurden keine
Sozialversicherungsbeiträge zurückbehalten, vielmehr verpflichtete
sich der Dozent, diese selber abzuführen. Was das "rote Formular"
anbelangt, so hatte der Projektverantwortliche – vorliegend – nebst
hier nicht interessierenden Angaben den Betrag, den Begünstigten
und das Bank- oder Postkonto zu vermerken und anzugeben, ob es
sich um Entschädigung oder andere auf dem Formular aufgeführte
sogenannte "Sachkosten" handelte, zu denen auch das Honorar
gezählt wird.
Der Einsprache liegt eine Kopie eines ausgefüllten derartigen Formu-
lars bei, auf welchem als Begünstigter , das Bankkonto der
Beschwerdeführerin und der Betrag von Fr. ... als Honorar/Vorlesung
aufgeführt sind sowie die Rubrik "Rechnung" angekreuzt ist. Weiter
ergibt sich aus den Akten, dass der aufgeführte Betrag aus Fr. ...
"Besoldung" und Fr. ... "Infrastrukturbeitrag" besteht.
3.3.2 Das Formular wurde jeweils zusammen mit einem „Beleg“ auf
Schreibpapier der Beschwerdeführerin an die B._______ geschickt.
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Von diesem „Beleg“ gibt es offensichtlich unterschiedliche
„Ausgaben“, eine ältere und eine jüngere:
Der Einsprache beigelegt (dort Beilage 4) ist ein Beleg vom 29. April
2000 an die B._______, welches den Titel „C._______ – ..., 2.Teil,
L ..., Zahlungen“ trägt und als Empfänger der Leistung „Y._______,
X._______“ bezeichnet. Der Beleg ist auf Schreibpapier der
Beschwerdeführerin erstellt und verweist als Beilage auf den roten
Zahlungsbeleg. Diese gleiche „Rechnung“ (so die Bezeichnung im
Beilagenverzeichnis) bildet auch Beilage 4 zur Beschwerde an die
SRK. Eine im Wortlaut übereinstimmende Rechnung hat die
Beschwerdeführerin als Beilage 1 zu ihrer Eingabe vom 26. Juli 2007
eingereicht.
Als Beilage 4.1 zur gleichen Eingabe findet sich die zweite, ältere Va-
riante, die im Jahr 1998 verwendet wurde. Diese trägt als Titel "Rech-
nung", daneben enthält sie die oben erwähnten weiteren Angaben.
Eingeleitet wird mit dem Satz: „Wir bitten um die Überweisung der
nachfolgenden Beträge im Sinne einer Akontozahlung für die oben
erwähnte Lehrveranstaltung.“. Interessant ist, dass mit dieser Rech-
nung zwei Beiträge geltend gemacht wurden, einer für D._______,
der andere für Y._______. Aufgrund des Hinweises, dass die
entsprechenden roten Zettel und Einzahlungsscheine beilägen, muss
das Gericht annehmen, dass der Betrag für D._______ auf deren
Konto bezahlt wurde und deshalb nicht in das vorliegende Verfahren
Eingang fand. Die Rechnung, welche die ESTV ihrer Eingabe vom 26.
November 2007 beigelegt hat, entspricht dieser zweiten Variante.
3.3.3 Die Rechnungen wurden, wie bereits erwähnt, auf Schreib-
papier der Beschwerdeführerin gestellt. Ein Teil trägt auch die Mehr-
wertsteuernummer der Beschwerdeführerin. Diese beiden Angaben
lassen bereits den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin die
Rechnung im eigenen Namen gestellt hat und nicht im Namen von
Y._______ aufgetreten ist. Dieser Schluss wird auch dadurch nicht
umgestossen, dass die Rechnungen nicht firmenmässig unter-
zeichnet sind, also nicht mit „X._______, Y._______“, sondern nur mit
„Y._______“. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich nämlich,
dass Y._______ für die Beschwerdeführerin
einzelzeichnungsberechtigt ist; er kann somit alleine sowohl für die
Beschwerdeführerin als auch für sich selber zeichnen. Ebenso hat,
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, in diesem
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Zusammenhang keinen Einfluss, dass in der Rechnung jeweils auf
das rote Formular verwiesen wird und dieses die Beschwerdeführerin
nicht erwähnt, sondern nur den Dozenten. Für die
mehrwertsteuerliche Betrachtung ist die Rechnung und nicht das rote
Formular massgebend, dies insbesondere auch deshalb, weil die
Rechnung ein wichtiges Indiz dafür ist, dass ihre Ausstellerin mehr-
wertsteuerliche Leistungserbringerin ist (vgl. E. 2.2.5). Die Rechnung
enthält auch keinen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass ein Stellver-
tretungsverhältnis vorliegt, wie „im Auftrag von Y._______“ oder „für
Y._______“. Es sei daran erinnert, dass es nach der in E. 2.2.3
genannten Rechtsprechung nicht genügt, dass die Universität
A._______ bzw. die B._______ aus den Umständen auf das
Vertretungsverhältnis schliessen konnten.
3.3.4 Aus der in E. 2.3 dargestellten Rechtsprechung zu Art. 45a
MWSTGV kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ab-
leiten, handelt es sich doch beim "ausdrücklichen Auftreten des Ver-
mittlers im Namen und für Rechnung des Vertretenen" um eine mate-
riellrechtliche Gültigkeitsvoraussetzung für die Annahme einer mehr-
wertsteuerlichen Stellvertretung, so dass die vorgesehenen Er-
leichterungen keine Anwendung finden.
3.3.5 Bereits aus den Rechnungen kann somit geschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin, weil sie nicht ausdrücklich im Namen
von Y._______ auftrat, keine direkte Stellvertreterin im Sinne von Art.
10 MWSTV ist.
3.4 Demzufolge ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen
eines Inkassomandates tätig gewesen ist, weshalb lediglich die In-
kassoprovision steuerbar wäre. Die Rechnungen enthalten zwar
keinen ausdrücklichen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin die Re-
ferentenhonorare lediglich einkassiert. Dies zu verlangen wäre aber
wohl unter dem Blickwinkel von Art. 45a MWSTGV ein unzulässiges
formalistisches Vorgehen. Unumgänglich ist hingegen, dass die mate-
riellrechtlichen Voraussetzungen einer Inkassokonstellation vorliegen.
Voraussetzung ist somit nach der in E. 2.4 dargestellten Recht-
sprechung, dass die Beschwerdeführerin einzig bei der Erfüllung der
Gegenleistung und nicht auch bei der entsprechenden Leistungs-
erbringung aufgetreten ist (nachfolgend E. 3.4.1), dass sie in eige-
nem Namen nicht die eigentliche Leistung fakturiert hat, sondern le-
diglich die Y._______ für die Lehrveranstaltung zustehende Ho-
Seite 20
A-1378/2006
norarforderung (nachfolgend E. 3.4.2) und dass das einkassierte Ho-
norar nicht erfolgswirksam verbucht wurde (nachfolgend E. 3.4.3).
3.4.1 Was die erste der genannten Voraussetzungen anbelangt, sind
sich die Parteien einig, dass die Beschwerdeführerin bei der eigent-
lichen Leistungserbringung, das heisst bei der Dozententätigkeit,
nicht in Erscheinung getreten ist. Die Vorlesungen hat Y._______
gehalten und das Vertragsverhältnis bestand ebenfalls zwischen
Y._______ und der Universität A._______. Insoweit sind die
Ausführungen der Beschwerdeführerin und die entsprechende Be-
stätigung der Universität A._______, dass Lehraufträge nur ad
personam erteilt werden, relevant.
3.4.2 In E. 3.3.3 wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerde-
führerin die Leistungen im eigenen Namen fakturiert hat. Nun geht es
darum abzuklären, welche Leistung die Beschwerdeführerin fakturiert
hat. Damit eine Inkassokonstellation vorliegt, müsste sie lediglich die
Honorarforderung von Y._______ in Rechnung gestellt haben, nicht
aber dessen Lehrtätigkeit (E. 2.4).
Zur Beantwortung dieser Frage müssen die in E. 3.3.2 beschriebenen
Varianten der Belege einzeln betrachtet werden. Die erste Variante
(als Beispiel Beilage 1 zur Eingabe vom 26. Juli 2007) bezeichnet als
die in Rechnung gestellte Leistung „Dozentenhonorar, Fr. ...“ bzw.
„10% Infrastrukturbetrag Fr. ...“. Es wird also nicht die
Dozententätigkeit in Rechnung gestellt, sondern lediglich die Forde-
rungen von Y._______ gegenüber der Universität A._______ für Ho-
norar bzw. Infrastrukturbeitrag. Auch aus der zweiten Variante des
Belegs (als Beispiel der Beleg, den die ESTV ihrer Eingabe vom
26. November 2007 beigelegt hat) geht klar hervor, dass nicht die
Dozententätigkeit als solche in Rechnung gestellt wird, sondern dass
die Beschwerdeführerin nur die „Beträge im Sinne einer Aktonto-
zahlung für die oben erwähnte Lehrveranstaltung“ in Rechnung stellt,
nämlich „Besoldung Fr. ...“ und „10% Infrastrukturbeitrag Fr. ...“.
Geltend gemacht werden somit zwei Forderungen von Y._______
gegenüber der Universität A._______. Auch die Beilage 4.1 zur
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Juli 2007 untermauert
diese Auffassung, indem in jener nicht nur die Besoldung etc. für
Y._______, sondern auch jene für D._______ eingefordert wird,
deren Buchhaltung nicht durch die Beschwerdeführerin geführt wird.
Die Beschwerdeführerin besorgt demzufolge das Inkasso auch für
Seite 21
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jene Dozentin. Es kann deshalb festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin nicht die eigentliche Leistung – die Lehrtätigkeit
– fakturiert hat, sondern jeweils nur das Entgelt bzw. den
Infrastrukturbetrag eingezogen hat.
Zur Identifizierung der in Rechnung gestellten Leistung können nun
auch die „roten Zettel“ beigezogen werden. Auf diesen ist jeweils
unter der Rubrik „Sachkosten“ die Unterrubrik „Honorar“ angekreuzt
und als Begünstigter Y._______ bezeichnet. Der rote Zettel stellt
somit klar, dass eine Y._______ zustehende Forderung geltend
gemacht wird.
Insoweit ist auch die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer In-
kassotätigkeit erfüllt.
3.4.3 Weiter ist erforderlich, dass die Zahlungen nicht erfolgswirksam
verbucht wurden.
3.4.3.1 Zur buchhalterischen Handhabung dieser Zahlungen haben
sich die Parteien bereits im ersten Schriftenwechsel und zu den dies-
bezüglichen Fragen des Gerichts in den Ergänzungen vom 26. Juli
2007 bzw. 26. November 2007 geäussert.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde und in der ergänzen-
den Eingabe dargelegt, wie die Buchung erfolgt, nämlich nach ihrer
Auffassung erfolgsneutral. Dabei stellt der vorliegende Entscheid auf
die in der Eingabe vom 26. Juli 2007 umfassend dargestellten Bei-
spiele 4a und 4b ab. Durch Einreichen dieser vollständigen Daten-
sätze wurden die Mängel der vorher eingereichten Beilagen, auf
welche die Instruktionsrichterin in ihrer Verfügung vom 30. Mai 2007
hingewiesen hatte, verbessert. Ebenso beantwortete die Be-
schwerdeführerin die Frage zu den fehlenden Kontierungsvermerken
zufriedenstellend. Werden nachfolgend Beilagen zitiert, beziehen
sich die Beilagennummern auf die Beilagen zu den Beispielen 4a und
4b.
Die Verbuchung gemäss Beispiel 4a erfolgte wie folgt:
Seite 22
A-1378/2006
Tag Soll-Nr. Soll-Name Haben-
Nr.
Haben-Name Betrag Text Beila-
ge
16.10.
98
105100 Debitoren 903017 Projektkonto ... B._______, Honorar 4.2
4.3
26.10.
98
102000 ...bank 105100 Debitoren ... Ver. Univermögen, Rg. 4.3
4.4
31.12.
98
105000 Aufgelaufene
Kosten
903017 Projektkonto ... Übertrag aufgelaufene
Kosten
4.5
31.12.
98
903017 Projektkonto 205000 Vorauszahl.
Kunden
... Übertrag
Vorauszahlungen
4.6
1.1.
99
903017 Projektkonto 105000 Aufgelaufene
Kosten
... Übertrag aufgelaufene
Kosten
4.7
4.8
1.1.
99
205000 Vorauszahl.
Kunden
903017 Projektkonto ... Übertrag
Vorauszahlungen 98
4.7
4.9
31.12.
99
105000 Aufgelaufene
Kosten
903017 Projektkonto ... Übertrag aufgelaufene
Kosten 99
4..7
4.11
31.12.
99
903017 Projektkonto 205000 Vorauszahl.
Kunden
... Übertrag
Vorauszahlungen 1999
4.7
4.12
1.1.
00
205000 Vorauszahl.
Kunden
903017 Projektkonto ... Rückbuchung
Vorauszahlungen 99
4.10
4.12
1.1.
00
903017 Projektkonto 105000 Aufgelaufene
Kosten
... Rückbuchung
aufgelaufene Kosten
1999
4.10
4.11
31.5.
00
903017 Projektkonto 212201 Y._______,
Proj.
... Projektgewinn 4.10
4.13
Die Verbuchung gemäss Beispiel 4b erfolgte wie folgt:
Tag Soll-Nr. Soll-Name Haben-
Nr.
Haben-
Name
Betrag Text Beila-
ge
12.5.
97
102000 ...bank 903011 Projektkonto ... Ver. Univermögen,
akonto.
4.16
4.17
15.10.
97
102000 ...bank 903011 Projektkonto ... Ver. Univermögen,
akonto.
4.20
4.23
31.12.
97
105000 Aufgelaufene
Kosten
903011 Projektkonto ... Übertrag aufgelaufene
Kosten
4.21
4.23
31.12.
97
903011 Projektkonto 205000 Vorauszahl.
Kunden
... Vorauszahlungen
C._______ ...
4.22
4.23
1.1.
98
903011 Projektkonto 105000 Aufgelaufene
Kosten
... Übertrag aufgelaufene
Kosten
4.24
4.26
1.1.
98
205000 Vorauszahl.
Kunden
903011 Projektkonto ... Übertrag
Vorauszahlungen 97
4.25
4.26
31.12.
98
903011 Projektkonto 212201 Y._______,
Proj.
... Projektverlust 4.26
4.28
Beide Beispiele zeigen, dass die Zahlungen der Universität
A._______ jeweils Projektkonti der Beschwerdeführerin (903017 bzw.
903011) gutgeschrieben wurden. Die Beschwerdeführerin betont,
dass es sich bei diesen Konti bewusst um 900000er Konti handle,
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A-1378/2006
welche für nicht erfolgswirksame Verbuchungen bestimmt seien. Im
modernen Kontenrahmen dient die Kontenklasse 9 für
Abschlussbuchungen. Anders bei KÄFER: Hier ist diese Kontenklasse
frei und kann beispielsweise für eine Privatbuchhaltung grösseren
Stils oder für die Verbuchung anvertrauter Vermögenswerte
verwendet werden (KARL KÄFER, Kontenrahmen für Gewerbe-,
Industrie- und Handelsbetriebe, 9. Aufl., Bern 1985, 20, 27, 49, 79).
Die Handhabung dieser 9000000er Konti im Jahresabschluss zeigt,
dass die Beschwerdeführerin die Projektkonti so verwendete, als
ausserhalb ihrer eigentlichen Buchhaltung geführte, private Konti von
Y._______. Per Abschlussstichtag hat die Beschwerdeführerin
nämlich diese 900000er Konti – und die entsprechenden Kostenkonti
– saldiert durch eine Buchung auf „Vorauszahlungen
Kunden“ (205000) resp. „aufgelaufene Kosten“ (105000), da Bilanz
und Erfolgsrechnung andernfalls falsche Zahlen gezeigt hätten, weil
die Gegenbuchungen auf den nicht im Abschluss enthaltenen Konti
erfolgten. Diese Nullstellung ergibt sich zweifelsfrei aus den Beilagen
4.7 und 4.23, jedoch auch aus den Beilagen 4.5 und 4.6. Richtig ist
auch, dass diese Beträge am 1. Januar des Folgejahres jeweils
wieder auf das ursprüngliche Konto zurückgebucht wurden, bis
schliesslich am Semesterende der jeweilige Gewinn oder Verlust dem
Privatkonto von Y._______ gutgeschrieben bzw. belastet wurde. Das
Gleiche ergibt sich auch aus den eingereichten Erfolgsrechnungen, in
welchen die hier zur Diskussion stehenden Projektkonti sämtliche auf
Null stehen.
3.4.3.2 Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass weder die
Buchungen auf die Projektkonti, noch die Verbuchungen auf das Kon-
to „Vorauszahlungen Kunden“ bzw. „aufgelaufene Kosten“ zu einer er-
folgswirksamen Verbuchung führte.
Die Bezeichnung „Vorauszahlungen Kunden“ ist im vorliegenden Zu-
sammenhang zwar etwas irreführend. Was echte Vorauszahlungen
anbelangt, ist es durchaus üblich, dass diese im Lauf des Jahres di-
rekt auf den Debitorenkonti verbucht werden. Dies führt dazu, dass
diese Konti einen Habensaldo aufweisen, obwohl es sich um ein Ak-
tivkonto handelt. Beim Jahresabschluss muss jedoch wieder ausge-
gleichen werden, weshalb die Vorauszahlungen eben auf ein Konto
„Vorauszahlungen Kunden“ umgebucht werden und so der Haben-
saldo „korrigiert“ wird. Bei Eröffnung des nächsten Jahres erfolgt eine
entsprechende Rückbuchung. Solchen Vorauszahlungen stehen aber
Seite 24
A-1378/2006
Verpflichtungen der Buchführenden in der entsprechenden Höhe ge-
genüber.
Anders bei der Beschwerdeführerin: Sie hat die Zahlungen der Uni-
versität A._______ jeweils fortlaufend dem entsprechenden
Projektkonto gutgeschrieben und dort auch die entsprechenden
Kosten belastet. Dieses Konto ist weder ein Aktiv- noch ein
Passivkonto, sondern eine Art „Milchbüchleinbuchhaltung in der
Buchhaltung“. Der Saldo – aktiv oder passiv – zeigte auf, ob
Y._______ an den einzelnen Projekten etwas verdient hatte oder
„drauflegen“ musste. Dieser Saldo hätte eigentlich jeweils am
Jahresende bereits direkt auf das Privatkonto von Y._______
übertragen werden können, weil es sich um einen Saldo zu seinen
privaten Gunsten bzw. zu seinen privaten Lasten handelte. Da nun
aber Jahresende und Projektende nicht zusammen fielen, erfolgten
die Umbuchungen der Eingänge auf das Konto „Vorauszahlungen
Kunden“ bzw. der Belastungen auf „aufgelaufene Kosten“, und die
Saldierung des Projektkontos mit dem Übertrag auf das Privatkonto
von Y._______ erfolgte erst bei Projektende. Das Konto
„Vorauszahlungen Kunden“ diente somit dem Ausgleich der
Privateingänge und das Konto „aufgelaufene Kosten“ dem Ausgleich
der Privatbelastungen. Auch unter diesem Aspekt ist der
Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass keine erfolgswirksame
Verbuchung erfolgte.
3.4.3.3 Die ESTV ist der Auffassung, dass lediglich der Eindruck ent-
stehe, dass die Honorare erfolgsunwirksam als Durchlaufposten ver-
bucht werden, weil die Beschwerdeführerin die Ertrags- und Auf-
wandkonti nicht getrennt führe und Aktiven und Passiven verrechne.
In Tat und Wahrheit würden die Honorare jedoch erfolgswirksam ver-
bucht. Sie begründet ihre Auffassung jedoch nicht weiter. Unklar ist
auch, ob die ESTV in der Eingabe vom 26. November 2007 die Ver-
buchung als Durchlaufposten sogar anerkennt. Die Verwaltung nimmt
auf jeden Fall, wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, zu der
von dieser im Einzelnen dargelegten Verbuchung nicht Stellung, son-
dern beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, es sei erfolgs-
wirksam verbucht worden. Damit erübrigt es sich für das Bundesver-
waltungsgericht, sich mit dieser Argumentation auseinanderzusetzen.
Auch die Behauptung, dass es sich bei den fraglichen Zahlen um
Umsatz handle, der ordentlich in der Buchhaltung hätte erfasst
Seite 25
A-1378/2006
werden müssen, ist ungenügend, geht es doch hier gerade darum,
abzuklären, ob es sich um Umsatz handle und, wenn ja, um welchen.
3.4.4 Es stellt sich weiter die Frage, ob diese Sachlage dem in der in
E. 2.4 zitierten Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis entspricht,
dass aufgrund der Sachlage klarerweise ein Inkassomandat vor-
liegen müsse, das heisst dass ein Inkassomandat nur restriktiv anzu-
nehmen sei. In den Erwägungen 3.4.1, 3.4.2 und 3.4.3 ist dargelegt
worden, dass die Beschwerdeführerin einzig bei der Erfüllung der
Gegenleistung und nicht auch bei der entsprechenden Leistungs-
erbringung aufgetreten ist, dass sie nicht die eigentliche Leistung
fakturiert hat, sondern lediglich das Y._______ für die Lehrver-
anstaltung geschuldete Honorar und dass das einkassierte Honorar
nicht erfolgswirksam verbucht wurde. In allen drei Punkten ist die Ar-
gumentation schlüssig und lässt keine Zweifel zu, so dass auch dem
Erfordernis, dass klarerweise ein Inkassomandat vorliegen muss, Ge-
nüge getan ist.
3.4.5 Auch nicht gegen das Vorliegen einer Inkassotätigkeit der Be-
schwerdeführerin spricht, dass sie keine Inkassoprovision verbucht
bzw. in Rechnung gestellt hat. Dass Umsätze zwischen nahestehen-
den Personen nicht fakturiert werden, ist eine nicht unübliche
(Un-)Sitte, führt aber dazu, dass die ESTV diese Umsätze – im vor-
liegenden Fall den Inkassoumsatz – schätzen und die darauf an-
fallende Mehrwertsteuer in Rechnung stellen muss (dazu Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1355/2006 und A-1356/2006 vom
21. Mai 2007 je E. 2.3 bis 2.5). Massgebend ist eine Inkassopro-
vision, wie sie unter unabhängigen Dritten vereinbart wird (E. 2.6).
3.4.6 Als steuerbare Leistung lediglich das Inkasso und die weiteren
gegenüber Y._______ erbrachten Dienstleistungen zu betrachten,
rechtfertigt sich insbesondere durch die für die mehrwertsteuerliche
Qualifikation massgebende wirtschaftliche Betrachtungsweise (E.
2.7), nach welcher die mehrwertsteuerlich zu qualifizierende Leistung
der Beschwerdeführerin klarerweise eine Inkassotätigkeit ist, nämlich
das Einziehen einer Forderung eines Dritten und das Weiterleiten
des Erlöses an den Gläubiger. Zudem rechtfertigt sich das
vorliegende Resultat auch unter Berücksichtigung der mehrfach
geäusserten Auffassung der SRK, dass die buchmässige Erfassung
von Leistungen zwar ein Indiz für eine mehrwertsteuerliche Qualifika-
tion sein, jedoch die wirtschaftliche Realität nicht ändern kann. Mass-
Seite 26
A-1378/2006
gebend ist nicht die Sichtweise der Buchführung, sondern die wirt-
schaftliche Betrachtungsweise (Entscheid der SRK vom
13. Dezember 2004 in Sachen S. [SRK 2003-098] E 4b, bestätigt
durch Urteil des Bundesgerichts 2A.65/2005 vom 17. Oktober 2005).
Im vorliegenden Fall stimmen beide überein.
3.5 Die Beschwerdeführerin hat für Y._______ nicht nur das Inkasso
der Dozentenhonorare besorgt, sondern auch weitere Tätigkeiten
übernommen, so die Bezahlung von Rechnungen, insbesondere die
Abrechnung der AHV, was in Punkt 3 der Eingabe vom 26. Juli 2007
ausführlich beschrieben wird. Es ist der Beschwerdeführerin
zuzustimmen, dass auch diese Tätigkeit erfolgsneutral verbucht
worden ist. Hingegen handelt es sich aus mehrwertsteurlicher Sicht
ebenfalls um eine Dienstleistung, die die Beschwerdeführerin
Y._______ gegenüber erbracht hat. Auch für diese Dienstleistung ist
ein marktübliches Entgelt einzusetzen und darauf die entsprechende
Mehrwertsteuer zu entrichten.
4.
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht die gesamten bei der B._______ eingeforderten Beträge zu ver-
steuern hat, sondern lediglich die entsprechende Inkassoprovision
sowie ein marktübliche Vergütung für weitere gegenüber Y._______
erbrachte Dienstleistungen. Bei diesen handelt es sich um das
Entgelt für „ganz gewöhnliche“ nach den Art. 4 Bst. b und 6
steuerbare Dienstleistungen, welche nach dem Ausnahmenkatalog
von Art. 14 MWSTV nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist.
Dies zeigt sich insbesondere auch in Art. 14 Ziff. Bst. c MWSTG, wel-
cher das Inkassogeschäft auch im Bereich des Geld- und Kapital-
verkehrs nicht von der Mehrwertsteuer ausnimmt. Die Beschwerde ist
deshalb, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen. Ziff. 2
und 3 des angefochtenen Einspracheentscheids vom 14. März 2005
sind aufzuheben, Ziff. 3 jedoch nicht bezüglich des Zinsenlaufs. Das
Verfahren ist zur Festlegung einer angemessenen Inkassoprovision
bzw. Entschädigung für weitere Dienstleistungen und der darauf ent-
fallenden Mehrwertsteuer an die ESTV zurückzuweisen.
4.2 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung ist,
dass die Beschwerdeführerin für Y._______ das Inkasso der Do-
zentenhonorare und weiter Dienstleistungen erbracht hat, kommt die
in E. 2.2.1 beschrieben Fiktion eines zweiten Umsatzes nicht zum
Seite 27
A-1378/2006
Tragen. Demzufolge spielen auch die Ausführungen der Parteien zur
Steuerausnahme nach Art. 14 Ziff. 9 MWSTV, zum neuen Wortlaut
der entsprechenden Bestimmung im Mehrwertsteuergesetz (E. 2.5.2)
sowie zu Ziff. 6.7 der Branchenbroschüre 18 keine Rolle. Diese Frage
stellt sich nicht, weil der Umsatz aus der Lehrtätigkeit an der Univer-
sität A._______ gar nicht der Beschwerdeführerin zugeordnet wird,
sondern Y._______ persönlich zusteht und – erst – dort nach Art. 14
Ziff. 9 MWSTV von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist, was aber
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
5.
Was die Verzugszinsen anbelangt, sieht das Bundesverwaltungs-
gericht keine Veranlassung, die in E. 2.8 dargestellte Rechtsprechung
zu ändern. Der geschuldete Mehrwertsteuerbetrag ist innerhalb von
60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu bezahlen und vom
61. Tag an sind ohne Mahnung Verzugszinsen zu bezahlen. Weil die
mit den Ergänzungsabrechnungen in Rechnung gestellten Mehrwert-
steuerbeträge mehrere Abrechnungsperioden betreffen, ist der mitt-
lere Verfalltag massgebend. Nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts liegt der mittlere Verfalltag für die mit EA ... und
EA ... in Rechnung gestellten Beträge bereits vor dem von der ESTV
berechneten Datum, während der mittlere Verfalltag für die mit der
EA ... geltend gemachten Beträge wohl einen Monat später
anzusetzen wäre. Aufs Ganze gesehen würde aber eine Änderung
der Verfalltagsdaten zu Lasten der Beschwerdeführerin resultieren,
was auf eine reformatio in peius hinausläuft. Die entsprechende
Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids ist jedoch nicht von erheb-
licher Bedeutung und damit nach der in E. 2.9 dargestellten Recht-
sprechung ausgeschlossen. Das Begehren um Korrektur der in Ziff. 3
des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2004 festgelegten Daten für
den Beginn des Verzugszinsenlaufs wird daher abgewiesen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
teilweise gutzuheissen. Es rechtfertigt sich deshalb bei diesem Aus-
gang des Verfahrens der Beschwerdeführerin nach Art. 63 Abs. 1
VwVG einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Ver-
fahrenskosten werden in Anwendung von Art. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. ... fest-
gesetzt, wovon Fr. ... der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem
Seite 28
A-1378/2006
von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet werden. Der
Differenzbetrag von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft zurückerstattet. Nach Art. 63 Abs. 2 VwVG werden der
ESTV keine Kosten auferlegt. Die Verwaltung schuldet jedoch die
Beschwerdeführerin eine – reduzierte – Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese wird unter
Berücksichtigung des doppelten Schriftenwechsels auf Fr. ...
festgesetzt und um einen Drittel reduziert, weshalb die ESTV die
Beschwerdeführerin mit Fr. ... (einschliesslich Mehrwertsteuer und
Barauslagen) zu entschädigen hat.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einge-
treten wird. Ziffern 2 und 3 des Einspracheentscheids vom 14. März
2005 werden aufgehoben, Ziffer 3 jedoch nicht bezüglich des Zinsen-
laufs. Die Sache wird zur Neufestsetzung des vom Beschwerdeführer
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags im Sinne der Erwägungen an die
Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin im
Umfang von Fr. ... auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. ... in diesem Teilbetrag verrechnet. Der
Überschuss von Fr. ... wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
an die Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Der Eidgenössischen Steuerverwaltung werden keine Ver-
fahrenskosten auferlegt.
4.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin
eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. ... (einschliesslich
Mehrwertsteuer und Barauslagen) auszurichten.
Seite 29
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5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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