Abtei lung I
A-1382/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
Familienstiftung X._______, c/o ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verrechnungssteuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1382/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) keine davon abweichenden Be-
stimmungen enthält (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG);
dass A._______ namens und im Auftrag der Familienstiftung
X._______ (Beschwerdeführerin) eine als Beschwerde bezeichnete
Eingabe vom 6. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht hat;
dass A._______ seine Vertretungsmacht weder mit einem Nachweis
seiner Eigenschaft als Organ der Beschwerdeführerin (Art. 55 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]) noch als gewillkürter Stellvertreter (Art. 11 VwVG) dargelegt
hat; dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung dieses
Nachweises unter Androhung von Säumnisfolgen (Art. 23 VwVG) je-
doch deswegen verzichtet werden kann, als aus den nachfolgend dar-
gelegten Gründen selbst im Falle einer Beibringung dieses Nachwei-
ses auf die erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden könnte;
dass juristische Personen ihren Antrag auf Rückerstattung der Verre-
chnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein-
zureichen haben (Art. 30 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober
1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]); dass eine Stif-
tung als eine juristische Person im Sinne dieser Bestimmung anzuse-
hen ist (Art. 52 i.V.m. Art. 80 ff. ZGB);
dass die bundesrechtliche Gesetzgebung insbesondere auf dem Ge-
biet der Verrechnungssteuer sowohl dem Steuerpflichtigen wie auch
Dritten Mitwirkungspflichten auferlegt und die Verletzung dieser Mitwir-
kungspflichten mit Rechtsnachteilen bzw. Sanktionen belegt (CLÉMENCE
GRISEL, L'obligation de collaborer des parties en procédure administra-
tive, Diss. Freiburg 2008, N. 55); dass wer Rückerstattung der Verrech-
nungssteuer verlangt, der zuständigen Behörde über alle Tatsachen,
die für den Rückerstattungsanspruch von Bedeutung sein können,
nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen hat (Art. 48
Abs. 1 VStG); dass die Behörde den Antrag auf Rückerstattung ab-
weist, falls der Antragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nach-
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kommt und der Rückerstattungsanspruch ohne die von der Behörde
verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden kann (Art. 48 Abs. 2
VStG); dass die ESTV, falls sie einem Antrag nicht oder nur teilweise
stattgibt und die Angelegenheit nicht auf andere Weise erledigt werden
kann, einen Entscheid zu treffen hat (Art. 51 Abs. 1 VStG);
dass die ESTV somit nicht, wie mit Schreiben vom 27. Januar 2010
angekündigt, im Falle einer Verletzung der Auskunftspflicht durch die
Beschwerdeführerin den durch diese eingereichten Antrag auf Rücker-
stattung nach dem 31. März 2010 als gegenstandslos zu den Akten le-
gen kann, sondern darüber einen förmlichen Entscheid zu treffen ha-
ben wird (Art. 48 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 VStG); dass dieser Ent-
scheid der ESTV innert 30 Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache
angefochten werden kann (Art. 42 VStG; Art. 51 Abs. 4 VStG); dass
die Einsprache schriftlich bei der ESTV einzureichen sein wird, einen
bestimmten Antrag zu enthalten hat und die zur Begründung dienen-
den Tatsachen anzugeben sind (Art. 42 Abs. 2 VStG); dass der Ein-
spracheentscheid zu begründen sein wird und eine Rechtsmittelbeleh-
rung zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 5 VStG); dass der Einspracheent-
scheid der ESTV der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
unterliegen wird (Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 31 und Art. 33 Bst. d
VGG);
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit als Sachur-
teilsvoraussetzung von Amtes wegen prüft (Art. 7 Abs. 1 VwVG); dass
sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach den
Art. 31 ff. VGG richtet;
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt; dass insbesondere Beschwerden
gegen Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Ein-
sprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Art. 33
Bst. c-f VGG anfechtbar sind, unzulässig sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
VGG); dass die ESTV als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG zu
qualifizieren ist;
dass noch kein Einspracheentscheid der ESTV vorliegt, welcher beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden könnte;
dass selbst für den Fall, dass die Schreiben der ESTV vom 18. No-
vember 2009, vom 13. Januar 2010, vom 19. Januar 2010 und vom
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27. Januar 2010 bzw. eine oder mehrere dieser Schreiben als Ver-
fügungen im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren wären – was vor-
liegend offen bleiben kann – die jeweilige Verfügung durch Einsprache
bei der ESTV anzufechten gewesen wäre (Art. 42 Abs. 1 VStG); dass
das Bundesverwaltungsgericht für eine Beschwerde gegen eine Verfü-
gung, welche aufgrund der spezialgesetzlichen Bestimmungen des
VStG durch Einsprache bei der ESTV anzufechten gewesen wäre,
nicht zuständig ist (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG;
Art. 42 VStG);
dass für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zustän-
digkeit als eindeutig nicht gegeben erachtet, grundsätzlich eine Über-
weisung der Beschwerde an die zuständige Behörde vorzunehmen
und keine Verfügung zu erlassen wäre (Art. 8 Abs. 1 VwVG); dass je-
doch durch Verfügung auf die Sache nicht einzutreten ist, wenn eine
Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG); dass die Ein-
gabe an eine Behörde für sich alleine genommen noch keine Behaup-
tung der Zuständigkeit darstellt; dass eine solche Behauptung auch
konkludent erfolgen kann und insbesondere dann gegeben ist, wenn
aus den Ausführungen und Vorbringen der Partei deutlich wird, dass
ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde gelegen ist
(BGE 108 Ib 540 E. 2a/aa); dass die Beschwerdeführerin in ihrer Be-
schwerdebegründung zu erkennen gibt, dass sie die Amtsführung der
ESTV beanstandet und diesbezüglich ein ihrem Antrag entsprechen-
des Eingreifen des Bundesverwaltungsgerichts erwartet;
dass es für das Bundesverwaltungsgericht somit erkennbar ist, dass
die Beschwerdeführerin seine Zuständigkeit behauptet; dass diesfalls
in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels Zuständigkeit ein
Nichteintretensentscheid zu fällen ist; dass somit dem Antrag der Be-
schwerdeführerin auf Auszahlung ihres behaupteten Verrechnungs-
steuerguthabens nicht gefolgt werden kann;
dass ein Nichteintretensentscheid auf offensichtlich unzulässige
Rechtsmittel durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter erfolgt
(Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG);
dass eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht von Ge-
setzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und
damit dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin Genüge
getan wird; dass mit der Eröffnung des vorliegenden Nichteintretens-
entscheids die aufschiebende Wirkung der Beschwerde endet (HANS-
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JÖRG SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf
2009, N. 61 und 67 zu Art. 55);
dass diesbezüglich aber anzumerken bleibt, dass die aufschiebende
Wirkung die Rechtswirkung bzw. die Rechtsfolge der angefochtenen
Verfügung hemmt; dass vorliegend jedoch für den Fall, dass die be-
sagten Schreiben oder eines bzw. mehrere davon als Verfügungen zu
qualifizieren wären – was vorliegend offen bleiben kann – von der
ESTV als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechts-
mittelbelehrung zu versehen gewesen wären (Art. 35 Abs. 1 VwVG);
dass die Zustellung einer Verfügung ohne die gemäss Art. 35 VwVG
erforderlichen Angaben grundsätzlich eine mangelhafte Eröffnung dar-
stellt (FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N. 14 ff. zu Art. 38); dass einer
Partei, welche – wie die Beschwerdeführerin vorliegend – mehrmals
um Erhalt einer Rechtsmittelbelehrung ersucht und ein Rechtsmittel
(wenn auch an die unzuständige Instanz) eingereicht hat, aus einer
mangelhaften Eröffnung keinerlei Rechtsnachteil erwachsen darf
(Art. 38 VwVG; vgl. dazu UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 1, 8, 14, und 17
zu Art. 38); dass in einem solchen Fall insbesondere die Rechtsmittel-
frist nicht zu laufen beginnt und ein allfällig als Verfügung zu qualifizie-
rendes Schreiben somit nicht in – formelle – Rechtskraft erwachsen ist
(UHLMANN/SCHWANK, a.a.O., N. 17 zu Art. 38);
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.-- der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass die
Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn
Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnis-
mässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]);
dass vorliegend somit der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in
Höhe von Fr. 300.-- erlassen werden;
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG);
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.-- angesetzt und auf die Ge-
richtskasse genommen.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungs-
steuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern (Ref-Nr. ...;
Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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