Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-1384/2011
Urteil vom 16. März 2011
Besetzung Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien X._______-Aktiengesellschaft, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Kostenentscheid i.S. A-501/2007.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2010 (A-
501/2010) die Beschwerde der X._______-Aktiengesellschaft
(Beschwerdeführerin) abwies,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- im genannten Urteil der
Beschwerdeführerin auferlegt wurden und ihr keine Parteientschädigung
zugesprochen wurde,
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_749/2010 vom 4. Februar 2011 die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der
Beschwerdeführerin gutgeheissen und das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2010 aufgehoben hat; dass
es dieses ferner angewiesen hat, über die Kosten und die
Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren neu zu
entscheiden,
dass im Lichte des bundesgerichtlichen Urteils die Beschwerdeführerin im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich obsiegt hat,
dass sie demnach keine Verfahrenskosten zu tragen hat, weshalb ihr der
einbezahlte Kostenvorschuss nach Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids zurückzuerstatten ist; dass der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) ebenfalls keine Kosten aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass die Vorinstanz der obsiegenden und anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]); dass die Beschwerdeführerin mit ihrer am
20. Juni 2008 eingereichten Kostennote eine Parteientschädigung von
Total Fr. 47'502.65 geltend machte, welche sich aus einem Honorar von
Fr. 38'496.--, Auslagen von insgesamt Fr. 5'651.45 sowie der
Mehrwertsteuer auf Fr. 44'147.45, ausmachend Fr. 3'355.20,
zusammensetzt,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die
Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern
vorhanden, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende
Begründung trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung
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auf der Basis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu
überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten Kosten als
notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (Art. 10 ff.
VGKE),
dass aus der Kostennote zwar ersichtlich ist, welche Arbeiten
durchgeführt worden sind (Besprechung mit Klientschaft,
Korrespondenz/Telefonate mit Klientschaft,
Aktenstudium/Sachverhaltsabklärungen/Studium Einspracheentscheid,
rechtliche Abklärungen, Korrespondenz/Telefonate mit dem
Parteigutachter, Verfassung Beschwerdeschrift sowie Studium
Vernehmlassung Gegenpartei), nicht aber, wer wie viel Zeit zu welchem
Tarif aufgewendet hat; dass sich aus der Kostennote ebenso wenig
entnehmen lässt, wie sich der geltend gemachte Aufwand auf die
einzelnen Arbeiten verteilt,
dass sich der – allerdings für sämtliche erfassten "Tätigkeiten" – geltend
gemachte Stundenansatz von Fr. 400.-- zwar (noch) im Rahmen der
reglementarischen Vorgaben gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE bewegt,
dass unter diesen Umständen jedoch nicht – wie im Reglement
vorgesehen – überprüft werden kann, ob es sich beim geltend gemachten
Aufwand vollumfänglich um entschädigungsberechtigten notwendigen
Aufwand im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.85),
dass in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE über die Entschädigung
deshalb aufgrund der Akten entschieden werden muss, zumal angesichts
der erwähnten klaren reglementarischen Grundlage auf eine (erneute)
Aufforderung zur Einreichung einer verbesserten Kostennote verzichtet
werden muss (vgl. zum Ganzen: Abschreibungsentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts A-1481/2006 vom 23. Juli 2007),
dass die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 5'651.45
sodann lediglich in Bezug auf das Parteigutachten detailliert ausgewiesen
sind; dass dieses indes nicht als notwendige Auslage im Sinn von Art. 8
VGKE qualifiziert werden kann,
dass die notwendigen Kosten für die Vertretung unter diesen Umständen
ermessensweise auf Fr. 9'000.-- (MWST inbegriffen) festzusetzen sind,
wobei damit neben dem Streitwert auch dem Vermögensinteresse der
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Beschwerdeführerin hinreichend Rechnung getragen ist (Art. 10 Abs. 3
VGKE),
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und von einer Parteientschädigung abzusehen
ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es werden im Verfahren A-501/2007 vor dem Bundesverwaltungsgericht
keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
2.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der ESTV eine
Parteientschädigung von Fr. 9'000.-- zugesprochen.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten auferlegt und keine
Parteientschädigungen ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Daniel de Vries Reilingh Keita Mutombo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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