B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-1384/2012
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ , …,
Zustelladresse: …,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Beiträge an die freiwillige Versicherung,
Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012.
A-1384/2012
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am […], ist Schweizer Staatsbürger und im hier rele-
vanten Zeitraum in der […] wohnhaft. Er ist seit dem 1. Oktober 1998 der
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ([AHV/IV]
nachfolgend: freiwillige Versicherung) angeschlossen ([…]). A._______ ist
verheiratet und Vater von zwei Kindern.
B.
Mit Beitragsverfügung vom 10. Oktober 2011 setzte die Schweizerische
Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) den Beitrag
von A._______ für das Jahr 2010 auf total Fr. 21'804.50 (Fr. 20'766.20
zuzüglich 5% Verwaltungskostenbeitrag von Fr. 1'038.30) fest. Dieser Be-
rechnung legte die SAK ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe
von USD 215'004.03 (umgerechnet Fr. 211'987.52) zugrunde ([…]).
C.
Mit Einsprache vom 25. November 2011 beantragte A._______ sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neuberech-
nung des geschuldeten Beitrags für das Jahr 2010. Zur Begründung führ-
te er im Wesentlichen aus, dass bei der Berechnung seines Einkommens
nur ein Teil der Familienzulagen berücksichtigt worden sei. Aufgrund der
Verwendung unterschiedlicher Lohnskalen durch seinen Arbeitgeber sei
noch ein weiterer Abzug vorzunehmen ([…]).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2012 wies die SAK die Ein-
sprache von A._______ ab. Zur Begründung führte sie unter anderem
aus, die angefochtene Beitragsverfügung 2010 beruhe auf den Angaben
des Arbeitgebers von A._______. Die Lohnbescheinigung deklariere ei-
nen Bruttolohn für das Jahr 2010 von USD 215'004.03. Allfällige darin
enthaltene Familienzulagen seien weder auf der Lohnbescheinigung noch
auf den übrigen vorgelegten Lohnakten ausgewiesen. Der Abzug eines
fiktiven Betrags sei nicht möglich ([…]).
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) mit Eingabe vom 26. Februar 2012 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung seines Beitrags für
das Jahr 2010. Er bringt dabei vor, sein Arbeitgeber nehme durch Ver-
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wendung unterschiedlicher Lohnskalen Rücksicht auf die Familienver-
hältnisse. Die "Dependency-Rate"-Lohnskala sei höher als die "Single-
Rate"-Lohnskala und komme zur Anwendung, falls der Arbeitnehmer für
mindestens ein abhängiges Familienmitglied zu sorgen habe. Dies sei üb-
licherweise die Ehefrau. Für jedes (weitere) Kind werde dann zusätzlich
eine Kinderzulage ausgerichtet, welche von der SAK auch in der Berech-
nung berücksichtigt und akzeptiert worden sei. Sein Lohn müsse aber
noch um die Zulage, die mittels der höheren Lohnskala gewährt werde,
gekürzt werden. Der Beschwerdeführer reicht hierzu Unterlagen zu sei-
nem Lohn für das Jahr 2011 und einen Berechnungsvorschlag ein.
F.
Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2012 beantragt die SAK die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheent-
scheids. Nebst der bereits im Einspracheentscheid vorgebrachten Be-
gründung macht sie zusätzlich geltend, dass der Berechnungsvorschlag
des Beschwerdeführers auf Einkommensunterlagen des Jahres 2011 be-
ruhe. Angefochten sei aber die Festsetzung der Beiträge des Jahres
2010.
G.
Mit Replik vom 4. bzw. 23. Juli 2012 (zwei zusammen eingetroffene
Schreiben) reicht der Beschwerdeführer das Personalreglement seines
Arbeitgebers ein und führt hierzu [offensichtlich irrtümlich] aus, er bean-
stande die Beitragsverfügung des Jahres 2011.
Aufgrund dieser Aussage beantragt die Vorinstanz mit Duplik vom
28. August 2012, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da gegen die
Beitragsverfügung des Jahres 2011 erst noch Einsprache erhoben wer-
den könne. Eine Beschwerde sei daher nicht zulässig.
Mit weiterer Eingabe vom 18. Oktober 2012 stellt der Beschwerdeführer
schliesslich klar, dass seine Beschwerde die Beiträge des Jahres 2010
betreffen würde. Die Verweise auf das Jahr 2011 seien irrtümlich erfolgt.
Hierauf entgegnet die Vorinstanz mit Schreiben vom 20. November 2012
und beantragt, dass nun doch auf die Beschwerde einzutreten, sie jedoch
abzuweisen sei.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterla-
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gen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Eine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich-
tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende
Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden
Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der
Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer
C-1384/2012 wurde daher auf A-1384/2012 geändert.
1.3 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend auf Grund von
Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist
daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.5 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochte-
nen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt. Be-
schwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht ge-
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regelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und sind
deshalb unzulässig. Im Rechtsmittelverfahren kann der Streitgegenstand
grundsätzlich nur eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet werden (BGE
131 II 200 E. 3.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem an-
gefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2).
Der Beschwerdeführer ficht den Einspracheentscheid der SAK vom
22. Februar 2012 betreffend das Beitragsjahr 2010 an. Der Entscheid ist
der Beschwerde beigelegt und grenzt den Streitgegenstand des vorlie-
genden Verfahrens somit auf die Festsetzung der Beiträge des Jahres
2010 ein. Der Beschwerdeführer legt seinen Eingaben jedoch teilweise
Dokumente bei, welche das Beitragsjahr 2011 betreffen und macht zu ih-
nen entsprechende Ausführungen. Dies überschreitet den Streitgegens-
tand. Da der Beschwerdeführer aber schliesslich unmissverständlich aus-
führt, dass er sich irrtümlicherweise zum Beitragsjahr 2011 geäussert ha-
be, er vorliegend einzig das Beitragsjahr 2010 anfechten möchte, ist die
Beschwerde vollumfänglich zulässig, und da sie im Übrigen frist- und
formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG), ist dar-
auf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
2.1 In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Mangels eines Sozialversi-
cherungsabkommens mit der […] und weil es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen Schweizer Staatsbürger handelt, finden für das vorliegende
Verfahren die Bestimmungen des AHVG, der Verordnung vom 31. Okto-
ber 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) sowie der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) An-
wendung, die zum in Frage stehenden Zeitpunkt Geltung hatten und in
der Folge zitiert werden.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
A-1384/2012
Seite 6
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperio-
de 2010 korrekt festgelegt hat.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassozia-
tion leben, der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar
vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligato-
risch versichert waren.
Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versi-
cherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Bei-
tritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festset-
zung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen.
Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die
Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten
der freiwilligen Versicherung anpassen (Art. 2 Abs. 6 AHVG). Der Bun-
desrat hat von dieser Kompetenz insbesondere mit Erlass der VFV und
der AHVV, deren einschlägige Bestimmungen Anwendung finden, soweit
die VFV keine abweichende Bestimmung enthält (vgl. Art. 25 VFV),
Gebrauch gemacht.
3.1.2 Die Freiwilligkeit der Versicherung bezieht sich auf die Freiheit, ihr
beizutreten oder den Rücktritt zu erklären. Solange das Versicherungs-
verhältnis jedoch besteht, sind die Versicherten den Vorschriften über die
obligatorische Versicherung unterworfen (BGE 113 V 81 E. 3 f.; vgl. GUS-
TAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht,
4. Aufl., Basel 2012, § 12 Rz. 35; UELI KIESER, H. Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 1224
Rz. 73 f.).
3.1.3 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten belaufen sich auf
9.8% des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen ge-
mäss Art. 13b Abs. 1 VFV den Mindestbeitrag von Fr. 892.- (geltend vom
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 [AS 2008 4719]) entrichten.
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3.1.4
3.1.4.1 Das massgebende Einkommen gemäss Art. 13b Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 2 VFV bestimmt sich vorliegend nach den Regeln des AHVG
und der AHVV (vgl. soeben E. 3.1.1 f.). Demnach ist Einkommen aus un-
selbständiger Erwerbstätigkeit (nachfolgend auch: Lohn) jedes Entgelt für
in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleis-
tete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere
Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und
Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, so-
weit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen
(Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 6 ff. AHVV). Gestützt auf Art. 5 Abs. 4 AHVG
kann der Bundesrat Sozialleistungen vom Einbezug in den massgeben-
den Lohn ausnehmen (vgl. zur Systematik auch BGE 133 V 556 E. 4).
3.1.4.2 Die Regelung der Beiträge der erwerbstätigen Versicherten auf
Verordnungsstufe (Art. 6 ff. AHVV) zeichnet sich dadurch aus, dass ge-
mäss dem Grundsatz der generellen Beitragspflicht Einkommen irgend-
welcher Art, sofern es nur "aus einer Tätigkeit" (vgl. Art. 4 Abs. 1 AHVG)
erzielt wird, der Beitragspflicht unterliegt (Art. 6 Abs. 1 AHVV). Art. 6
Abs. 2 AHVV zählt dann abschliessend Ausnahmen vom beitragspflichti-
gen Erwerbseinkommen auf (BGE 133 V 556 E. 5). So gehören – unter
anderem – Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs-, Haushalts-,
Heirats- und Geburtszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen
gewährt werden, nicht zum Erwerbseinkommen (Art. 6 Abs. 2 Bst. f
AHVV). Es handelt sich dabei um periodische oder einmalige Zuschüsse
zum Erwerbseinkommen, welche vom Arbeitgeber oder von der öffentli-
chen Hand (in der Schweiz beispielsweise von einer kantonalen Famili-
enausgleichskasse) gewährt werden. Es werden mit ihnen zusätzliche
Aufwendungen abgegolten, welche dem Empfänger im Zusammenhang
mit seiner Familie entstehen. Solche Zulagen (Kinder-, Ausbildungs-,
Haushalts-, Heirats- und Geburtszulagen) werden aufgrund ihres sozialen
Charakters nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen hinzuge-
zählt. Nicht jede Zulage, welche Mehraufwände einer Familie abgilt, fällt
jedoch unter Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV. Vielmehr müssen verschiedene
Voraussetzungen erfüllt sein, damit der soziale Charakter der Zulage ge-
prüft beziehungsweise die geforderte soziale Ausrichtung sichergestellt
werden kann. So muss es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung bei der Zulage um eine zusätzliche, feste Leistung handeln, wel-
che vom Lohn unabhängig allen Anspruchsberechtigten in gleicher Höhe
und im orts- oder branchenüblichen Rahmen ausbezahlt wird (vgl. BGE
119 V 385 E. 4; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in
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Seite 8
der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 80 ff. mit Hinweisen).
Präzisierend wurde weiter entschieden, in gewissen Fällen könnten auch
Zulagen in unterschiedlicher Höhe die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2
Bst. f AHVV noch erfüllen (sog. umgekehrt proportionale Zulagen, wo-
nach bei geringeren Einkommen höhere Zulagen ausgerichtet werden,
als bei höheren; vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 7. November 1994 in: SVR 1995 AHV Nr. 50 E. 3 S. 138 f.). Bei ih-
nen ist jedoch genau zu prüfen, ob ein sozialer Charakter noch vorliegt.
Sind die Grundvoraussetzungen nicht erfüllt, kann nicht von einer Sozial-
leistung gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV ge-
sprochen werden und das dem Arbeitnehmer geleistete Entgelt wird dem
massgebenden Einkommen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 13
Abs. 1 VFV zugerechnet.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer arbeitet in unselbständiger Stellung im Aus-
land. Aus seinem Lohnausweis für das Jahr 2010 ("Statement of Ear-
nings" […]) geht hervor, dass er zu seinem Grundlohn von
USD 92'053.77 Zulagen von USD 151'540.25 erhalten hat (total
USD 243'594.02). Nach verschiedenen Abzügen von insgesamt
USD 21'365.- ergibt sich ein Einkommen von USD 222'229.02. Von die-
sem wiederum hat der Beschwerdeführer drei auf dem Lohnausweis aus-
gewiesene Positionen "Dependent Allowance" abgezogen und schliess-
lich USD 215'004.03 auf dem Formular "Erklärung über Einkommen und
Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge 2010" bei der SAK deklariert.
Beigelegt ist dieser Erklärung eine Bestätigung seines Arbeitgebers
(Formular "Confirmation of salary") betreffend dieses Betrags ("Total
gross salary"). Auch die SAK hat in der Folge den Betrag von
USD 215'004.03 (umgerechnet Fr. 211'900.-) ihrer Beitragsverfügung für
das Jahr 2010 vom 10. Oktober 2010 zugrunde gelegt.
Diese Berechnung – insbesondere der Abzug als Familienzulage der im
Lohnausweis explizit ausgewiesenen "Dependent Allowance" – ist un-
bestritten und das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst,
dies weiter zu prüfen.
3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt nun aber vor, vom Betrag von
USD 215'004.03 müssten noch weitere Familienzulagen abgezogen wer-
den. Dies darum, weil sein Arbeitgeber zwei verschiedene Lohnskalen
("Dependency-Rate" und "Single-Rate") verwende. Die "Dependency-
Rate"-Lohnskala komme nur zur Anwendung bei mindestens einem ab-
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Seite 9
hängigen Familienmitglied, üblicherweise die Ehefrau oder bei Alleiner-
ziehenden das erste Kind. Erst für jedes weitere Kind werde eine Kinder-
zulage entrichtet, welche im Lohnausweis als "Dependent Allowance" se-
parat ausgewiesen werde. Die Differenz der beiden Lohnskalen betrage
7.48%. Dieser Anteil dürfe somit beim für die freiwillige Versicherung
massgebenden Einkommen nicht einbezogen werden.
3.2.3 Wie ausgeführt (vgl. oben E. 3.1.4.2), zählen nur solche Familienzu-
lagen nicht zum versicherungspflichtigen Einkommen, welche einen sozi-
alen Charakter haben. Dieser äussert sich insbesondere darin, dass alle
Anspruchsberechtigten – vorliegend die Arbeitnehmenden des Arbeitge-
bers des Beschwerdeführers – eine solche feste Zulage (grundsätzlich) in
gleicher Höhe zusätzlich zum Lohn erhalten, falls sie die entsprechenden
Voraussetzungen erfüllen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie der Be-
schwerdeführer selbst (irrtümlicherweise für das Jahr 2011) vorrechnet,
beträgt der von ihm gewünschte Abzug 7.48% (dieser Abzug wäre für das
Jahr 2010 in etwa gleich hoch). Die von ihm geltend gemachte Höhe der
Familienzulage würde mit anderen Worten proportional von der Höhe des
Einkommens abhängen. Arbeitnehmer mit höherem Einkommen würden
eine höhere Familienzulage erhalten. Dies alleine lässt den Charakter ei-
ner Sozialleistung schon als fraglich erscheinen. Vorliegend variieren die
Lohnskalen jedoch nicht nur proportional, sondern der entsprechende
Prozentsatz nimmt von Lohnklasse zu Lohnklasse und von Erfahrungs-
stufe zu Erfahrungsstufe gar noch zu. So beträgt der Unterschied zwi-
schen dem Grundlohn der "Single-Rate" und der "Dependency-Rate" auf
der untersten Stufe (Level […]; vgl. […]) ca. 5.7%, auf der höchsten Stufe
(Level […]) aber schon knapp 9%. Arbeitnehmer mit einem höheren Ein-
kommen erhalten damit nicht nur absolut, sondern gar überproportional
höhere Zulagen. Der vorliegende Fall kann daher bereits aus diesem
Grund nicht mit dem oben erwähnten Fall von umgekehrt proportionalen
Zulagen, bei welchen eine soziale Ausrichtung je nach Ausgestaltung
sehr wohl gegeben sein kann, verglichen werden (vgl. Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts vom 7. November 1994 in: SVR 1995
AHV Nr. 50 E. 3 S. 138 f.).
Dass der Arbeitgeber des Beschwerdeführers die "Dependency-Rate"-
Lohnskala nur anwendet, falls der Arbeitnehmer für mindestens ein ab-
hängiges Familienmitglied zu sorgen hat und es sich somit tatsächlich um
eine Art "Zulage für Familien" handelt, wird dabei nicht in Abrede gestellt.
Dies alleine genügt jedoch nicht für eine Qualifikation als Familienzulage
im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. f AHVV. Zulagen, welche – wie vorliegend
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Seite 10
– mit der Höhe des Einkommens überproportional steigen, fehlt es an ei-
ner sozialen Ausrichtung. Sie können nicht als Sozialleistungen gelten.
Der Beschwerdeführer vermag somit mit seinen Vorbringen nicht durch-
zudringen.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die SAK den Beitrag des
Beschwerdeführers für das Jahr 2010 korrekt berechnet hat. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bisAbs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als Bundesbehörde
hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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