Abtei lung I
A-1387/2006
{ T 0 / 2 }
Urteil vom 11. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Michael Beusch (Vorsitz); Markus Metz;
Pascal Mollard;
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
MWSt (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die X._______ AG hat gemäss Eintrag im Handelsregister zum Zweck,
Beratungs- und Verwaltungsdienstleistungen zu erbringen, Verpackungen
herzustellen und diese sowie andere Waren zu vertreiben; sie kann
Liegenschaften kaufen und verkaufen und sich an anderen Gesellschaften
oder Unternehmungen beteiligen. Seit dem 1. Januar 1995 ist sie bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen unter der Nummer _______ eingetragen.
B. Anlässlich einer Kontrolle im April 2000 überprüfte die ESTV bei der
X._______AG die Abrechnungsperiode 1. Januar 1995 bis 31. Dezember
1999. Gestützt darauf forderte sie mit Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. 129'150 vom 18. April 2000 für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum
31. Dezember 1999 Fr. 589'857.-- zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem
30. April 1998 (mittlerer Verfall) nach. Mit Gutschriftanzeige (GS)
Nr. 129'173 desselben Tages korrigierte sie ihre Nachforderung um
Fr. 6'756.--.
C. Am 19. Dezember 2002 stellte die ESTV den für die EA Nr. 129'150
berechneten Verzugszins in der Höhe von Fr. 63'818.-- in Rechnung.
Hinsichtlich dieser Verzugszinsforderung stellte die X._______ AG mit
Schreiben vom 7. Januar 2003 ein Erlassgesuch im Umfang von
Fr. 57'097.15, welches die ESTV am 22. Januar 2003 ablehnte.
Diesbezüglich verlangte die X._______ AG von der ESTV am 3. Februar
2003 einen anfechtbaren Entscheid, welcher am 4. März 2003 erging.
D. Am 2. April 2003 erhob die X._______ AG Einsprache mit den Begehren,
das Verfahren betreffend Verzugszinsforderung sei zu sistieren, bis "ein
Entscheid zu den Einsprachen der Hauptforderungen der X._______ AG,
A._______ AG und B._______ AG in Rechtskraft erwachsen" sei; die
Verfahren seien eventuell zusammenzulegen.
Mit Schreiben vom 29. April 2003 teilte die ESTV der X._______ AG mit,
dass zunächst ein einsprachefähiger Entscheid betreffend EA Nr. 129'150
erlassen werde, und sie die Einsprache gegen den Entscheid vom 4. März
2003 bezüglich des Verzugszinses betreffend die genannte EA vorerst
sistieren werde.
Mit Entscheid vom 24. Juni 2003 bestätigte die ESTV ihre Forderung
betreffend die EA Nr. 129'150 zuzüglich Verzugszins. Die Verfahren
wurden nicht zusammengelegt. Gleichentags ergingen separate
Entscheide betreffend die A._______ AG (Mehrwertsteuer-Nummer:
_______) und die B._______ AG (Mehrwertsteuer-Nummer: _______); die
Verfahren wurden dabei nicht zusammengelegt.
E. Am 20. August 2003 erhob die X._______ AG Einsprache mit den
Anträgen, der Entscheid der ESTV betreffend die Erhebung der
Mehrwertsteuer für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999
3sei aufzuheben; es seien die drei Gesellschaften X._______ AG,
A._______ AG sowie die B._______ AG für die genannte Perioden als
Gruppe zu taxieren und die Mehrwertsteuer für die Gruppe sei für diesen
Zeitraum neu zu berechnen; dementsprechend sei der Entscheid vom
4. März 2003 betreffend den Verzugszins von Fr. 63'818.-- für die
Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 1999 aufzuheben;
schliesslich seien die Verfahren X._______ AG, A._______ sowie die
B._______ AG zusammenzulegen; unter Kostenfolge.
Unterm selben Datum erhoben – mit gleichlautenden Anträgen – auch die
A._______ AG und die B._______ AG Einsprache.
Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2004 vereinigte die ESTV die
Verfahren betreffend X._______ AG gegen die Entscheide vom 4. März
2003 (Verzugszinsforderung) und vom 24. Juni 2003
(Mehrwertsteuerforderung) und hiess die Einsprache, was die Nicht-
Berücksichtigung der Herabsetzung der EA Nr. 129'150 durch die GS
Nr. 129'173 im Umfang von Fr. 6'756.-- anbetraf, teilweise gut. Sie stellte
fest, die Einsprecherin habe der ESTV für das 1. Quartal 1998 bis zum
4. Quartal 1999 zu Recht Fr. 583'101.-- Mehrwertsteuer und Fr. 823.95
Verzugszinsen bezahlt; sie habe demnach noch Fr. 62'994.05
Verzugszinsen zu bezahlen.
Die ESTV wies die Anträge, die Verfahren X._______ AG, A._______ AG
und die B._______ AG zusammenzulegen sowie deren Besteuerung als
Gruppe ab und bestätigte die korrekte Berechnung des Verzugszinses.
Die beantragte Vereinigung der Einspracheverfahren wies die ESTV ab, da
eine solche bei unterschiedlichen Steuerpflichtigen nicht zulässig sei.
Ebenfalls am 21. September 2004 wies die ESTV die Einsprachen der
A._______ AG und die B._______ AG ab und hielt auch in diesen
Entscheiden fest, die anbegehrte Vereinigung der Verfahren sei bei
unterschiedlichen Steuerpflichtigen nicht zulässig.
F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2004 erhob die X._______AG
(Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid bei
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) mit den Begehren,
dieser sei, was die Bezahlung der Mehrwertsteuern für die Steuerperioden
1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999 im Umfang von Fr. 583'101.-- und den
Verzugszins von Fr. 63'818.-- für die Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis
4. Quartal 1999 anbetreffe, aufzuheben. Sie beantragte, die drei
Gesellschaften X._______ AG, A._______ AG sowie die B._______ AG
seien für die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1999 als
Gruppe zu taxieren und die Mehrwertsteuer für die Gruppe sei für diese
Periode neu zu berechnen; es seien die Verfahren X._______ AG
Nr. _______, A._______ AG Nr. _______ sowie die B._______ AG
Nr. _______ – alle domiziliert an der _______ [Adresse] –
zusammenzulegen; unter Kostenfolge.
Gegen die die A._______ AG und die WB._______ AG betreffenden
Einspracheentscheide gingen keine Beschwerden ein.
4In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2004 schloss die ESTV auf die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
G. Per 31. Dezember 2006 übergab die SRK die Verfahrensakten dem
Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der ESTV
der Beschwerde an die SRK. Das BVGer übernimmt, sofern es zuständig
ist und keine Ausnahme vorliegt, die Ende 2006 bei der SRK hängigen
Rechtsmittel; die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 31
bis 33 und Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]).
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37
VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Vorliegend ist keine
Ausnahme gegeben und gegen den Entscheid der Vorinstanz ist die
Beschwerde beim BVGer zulässig (Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d
VGG in Verbindung mit Art. 53 der alten Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer [aMWSTV von 1994, AS 1994 1464]). Dieses ist
mithin zur Beurteilung in der Sache sachlich wie funktionell zuständig.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zugehörige
Verordnung vom 29. März 2000 (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten.
Der zu beurteilende Sachverhalt verwirklichte sich indessen in den Jahren
1995 bis 1999. Demzufolge ist auf die vorliegende Beschwerde
grundsätzlich das bis Ende 2000 geltende Recht anwendbar (Art. 93 und
94 MWSTG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unan-
gemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ
MOSER/PETER ÜBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurs-
kommissionen, Basel u.a. 1998, Rz. 2.59 ff.). Im Verwaltungsbeschwerde-
verfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im
schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632).
52.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person
ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber einer Leistungs- oder
Gestaltungsverfügung. Eine Feststellungsverfügung ist nur zu treffen,
wenn das Interesse daran nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung
gewahrt werden kann (BGE 119 V 13, BGE 114 V 203; Urteil BVGer
A-1347/2006 vom 20. April 2007; vgl. schon RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und
Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin
den Antrag auf Gruppenbesteuerung formell als Feststellungsbegehren
stellt (Ziffer 3 ihrer Anträge), ist dieser gegenüber dem Antrag auf
Aufhebung der angefochtenen Nachforderung subsidiär. Es kann bereits
anhand des negativen Leistungsbegehrens entschieden werden, ob die
beanstandeten Steuerforderungen zu Recht entstanden sind, was das
Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (siehe Urteil des
Bundesgerichts 2A.90/1999 vom 26. Februar 2001 E. 1). Mit dieser
Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem BVGer ist der vorinstanzliche
Einspracheentscheid. Grundsätzlich ist jeder vorinstanzliche Entscheid
selbständig anzufechten. Von diesem Grundsatz abzuweichen und die
Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift zuzulassen bzw. die
Verfahren zusammenzulegen und in einem gemeinsamen Verfahren mit
einem einzigen Urteil abzuschliessen, rechtfertigt sich, wenn die einzelnen
Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich
in allen Fällen die gleichen Rechtsfragen stellen (vgl. MOSER, a.a.O.,
Rz. 3.12). Eine Vereinigung der Verfahren setzt allerdings voraus, dass
alle zur Vereinigung beantragten vorinstanzlichen Entscheide der
betreffenden Verfahren angefochten werden. Gegen die beiden
Einspracheentscheide vom 21. September 2004 in Sachen A._______ AG
sowie in Sachen B._______ AG wurden indessen keine Beschwerden
erhoben; diese sind folglich in Rechtskraft erwachsen. Auf den Antrag der
Beschwerdeführerin, die Verfahren zusammenzulegen (Ziffer 5 ihrer
Anträge), kann deshalb nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet weder ihre Mehrwertsteuer- und
Verzugszinszahlungspflicht an sich noch die Berechnung der
Mehrwertsteuer- und Zinsforderungen durch die ESTV. Sie macht aber
geltend, sie unterliege zusammen mit den Firmen A._______ AG und
B._______ AG der Gruppenbesteuerung. Sie habe gestützt auf Treu und
Glauben davon ausgehen können, dass die ESTV sie als Gruppe
registriert habe, und sie erfülle dafür auch die rechtlichen
Voraussetzungen.
3.2 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem
6Prinzip der Selbstveranlagung (Art. 37 f. MWSTV). Die steuerpflichtige
Person hat ihre Mehrwertsteuerforderung selbst festzustellen; sie ist allein
für die vollständige und richtige Versteuerung ihrer steuerbaren Umsätze
und für die korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl. schon
Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Verordnung
über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, Bern 1994, S. 38). Mit diesem
Prinzip verbunden sind namentlich die An- und Abmeldepflichten der
steuerpflichtigen Personen, ihre Auskunftspflichten und die Pflicht zur
Steuerentrichtung (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zur neuen Mehrwertsteuer, Bern u.a. 2000, Rz. 13, ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 384 f.).
3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 3 MWSTV können juristische Personen mit Sitz oder
Betriebsstätte in der Schweiz, welche eng miteinander verbunden sind,
beantragen, gemeinsam als eine einzige Steuerpflichtige (Gruppe)
behandelt zu werden. Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe
stellen keine steuerbaren Umsätze dar und die Aussen-Umsätze der
Gruppenmitglieder werden dem Gruppenträger zugerechnet (Entscheid der
SRK vom 6. Oktober 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 68.57 E. 4; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., Rz. 1032, 1063 ff.). Eine Gruppenbesteuerung erfolgt stets nur
dann, wenn hierüber ein entsprechender Entscheid der ESTV ergangen
ist; ist dieser positiv, so erhält die Gruppe eine eigene Mehrwertsteuer-
Nummer (vgl. Merkblatt zur Gruppenbesteuerung vom 30. November 1994
[Merkblatt Nr. 1], Ziff. 12).
3.4 Der aus Art. 4 Abs. 1 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874
abgeleitete Grundsatz von Treu und Glauben – heute verankert in Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) – verlangt ein loyales und
vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr im Verhältnis zwischen
dem Gemeinwesen und den Privaten. Im Verwaltungsrecht gibt der
Grundsatz in Form des so genannten Vertrauensschutzes den Bürgerinnen
und Bürgern einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das
sie in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden setzen. Es müssen indessen
verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich die
Privaten mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen können. So ist eine
unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die
Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft
zuständig war oder wenn die Private die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte. Gleichzeitig ist ebenfalls
vorausgesetzt, dass die Private die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
Weiteres erkennen konnte und sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können. Zudem darf die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben (BGE 129 I 170, BGE
7126 II 387, BGE 125 I 274; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff.;
RHINOW/KRÄHENMANN, a.a.O., Nr. 74 und Nr. 75). Staatliches Unterlassen
kann bei alledem nur in absolut seltenen Ausnahmefällen eine
hinreichende Vertrauensgrundlage darstellen (BEATRICE WEBER-DÜRLER,
Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, ZBl 2002 301 f.).
4.
4.1 Unstreitig liegt im vorliegenden Fall für die im Streit liegenden
Steuerperioden kein Entscheid der ESTV vor, welcher der
Beschwerdeführerin sowie der A._______ AG und der B._______ AG die
Gruppenbesteuerung zubilligen würde. Aktenkundig ist diesbezüglich
neben einem Hinweis im Anhang 2 zum Kontrollbericht vom 18. April 2000,
wonach die Beschwerdeführerin nach einigen organisatorischen
Umstrukturierungen die Beteiligungen der beiden Schwesterfirmen
(A._______AG und der B._______ AG) übernehmen solle und auf diesen
Zeitpunkt "wohl die Gruppenbesteuerung anstreben" wolle, einzig eine
Ablehnung des Antrags auf Gruppenbesteuerung vom 26. Februar 2001, in
der die ESTV auf einen (nicht bei den Akten liegenden) Antwortbogen zur
Gruppenbesteuerung vom 2. Februar 2001 verweist. Die Beschwerde-
führerin bringt denn auch zu Recht nichts Derartiges vor, sondern stützt
ihren "Anspruch" auf Gruppenbesteuerung auf Treu und Glauben (vgl. vorn
E. 3.1).
4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Anspruch auf Schutz ihres
berechtigten Vertrauens, von der ESTV als Gruppe besteuert zu werden,
im Wesentlichen damit, diese habe gravierende Fehler gemacht und sie
habe sich vom 1. Januar 1995 bis zum 26. Februar 2002 [gemeint wohl:
26. Februar 2001] im Zusammenhang mit der Klärung der Frage betreffend
eine Gruppenbesteuerung widersprüchlich und unklar verhalten; sie seien
trotz mehreren mündlichen Rücksprachen stets im Glauben gelassen
worden, dass die drei Gesellschaften als Gruppe betrachtet würden. Die
ESTV habe zudem verschiedene Verrechnungen von Ergänzungs-
abrechnungen und Gutschriftenanzeigen zwischen den drei X:_______-
Gesellschaften vorgenommen; sie habe ihr Einverständnis zu den
Verrechnungen auf Aufforderung der ESTV denn auch in der Überzeugung
gegeben, dass es sich dabei um die logische Konsequenz einer
Gruppenbesteuerung gehandelt habe. Sie habe im Weiteren aufgrund der
mit der ESTV geführten Korrespondenz davon ausgehen dürfen, dass sie
von dieser als Gruppe anerkannt worden sei. So sei sämtliche
Korrespondenz an die Beschwerdeführerin mit "X._______ AG
Beteiligungen" adressiert gewesen, obwohl der Name gemäss
Handelsregisterauszug korrekt "X._______AG" laute. Dies lasse sich nur
damit erklären, dass die ESTV die Beschwerdeführerin eben als
Beteiligungsgesellschaft im Rahmen einer Gruppenbesteuerung qualifiziert
habe. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin mit eingeschriebenem
Brief vom 21. Oktober 1994 bei der ESTV den Antrag auf
Gruppenbesteuerung gestellt. Darin habe sie auch mitgeteilt, dass sie sich
für weitere Abklärungen zur Verfügung stelle. Diesen Brief habe die ESTV
bis heute nicht beantwortet, womit diese ihrer Antwortpflicht nicht
8nachgekommen sei. Hätte sie zum damaligen Zeitpunkt gewusst, dass sie
nicht der Gruppenbesteuerung unterliege, hätten die drei Gesellschaften
ihre untereinander erbrachten Dienstleistungen anders abgerechnet,
nämlich so, dass die Rechnungsbeträge nicht auf den Verrechnungskonti
der Beschwerdeführerin erschienen wären, seien diese doch einzig und
allein interne administrative Abläufe ohne wirtschaftliche Bedeutung.
4.3 Die genannten Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine
Vertrauensgrundlage zu begründen:
4.3.1 Hinsichtlich der angeblich mündlichen Auskünfte vermag die Beschwerde-
führerin keine schriftlichen Unterlagen beizubringen, die diese belegen
könnten. Gerade aus dem Umstand, dass die Auskünfte offenbar
widersprüchlich und unklar gewesen sein sollen, ist im Gegenteil zu
schliessen, dass keine Zusicherung von behördlicher Seite erfolgt ist, auf
welche die Beschwerdeführerin berechtigterweise hätte vertrauen können.
Auch legt die Beschwerdeführerin in keiner Weise dar, welche
gravierenden Fehler sich die Verwaltung habe zu Schulden kommen
lassen und inwiefern dieses Verhalten treuwidrig gewesen sein soll.
4.3.2 Keine Vertrauensgrundlage zu begründen vermögen auch die im
Zusammenhang mit den behaupteterweise fehlerhaften Verbuchungen der
GS entstandenen allfälligen Ungereimtheiten. Zwar ist richtig, dass die
Gutschriften vom 18. April und 16. Mai 2000 der A._______ AG bzw. der
B._______ AG zustanden, indessen der Beschwerdeführerin
gutgeschrieben worden sind. Allerdings ist ein Schreiben der B._______
AG vom 14. April 2000 aktenkundig, worin diese ihr Einverständnis erklärt,
"dass die Steuerschuld der X._______ AG mit den Steuerguthaben der
B._______ AG und A._______ AG verrechnet wird." Angesichts dieser
zeitlich den Gutschriften vorangehenden Erklärung ist – zumindest
betreffend die B._______ AG – auch keine Fehlerhaftigkeit des Vorgehens
der ESTV ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
der Zulässigkeit der Verrechnung (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 799 ff.) ansonsten nicht bestreitet; auf diese muss denn auch nicht
weiter eingegangen werden. Unklar bleibt auch, wie die
Beschwerdeführerin aus dem erwähnten Schreiben vom 14. April 2000
zum Schluss gelangen können soll, sie und die beiden anderen
Gesellschaften würden als Gruppe qualifiziert. Zum einen fehlt im
Schreiben selbst jeglicher entsprechende Hinweis oder Vorbehalt. Zum
anderen wäre eine (wechselseitige) Verrechnung der Forderungen der
einzelnen Gesellschaften mit denjenigen der ESTV bei zugelassener
Gruppenbesteuerung gar nicht möglich, gelten doch sämtliche Mitglieder
einer Gruppe als ein einziges Steuersubjekt (mit einer Mehrwertsteuer-
Nummer).
4.3.3 Ebenso wenig ist sodann aus der Adressierung der Korrespondenz durch
die ESTV eine Vertrauensgrundlage entstanden, aus der die
Beschwerdeführerin hätte den Schluss ziehen können, als Gruppe
besteuert zu werden. Wie die ESTV nämlich in durchaus nachvollziehbarer
Weise dargelegt hat, gehört bei der Adressierung das Hinzufügen des
9Hauptzwecks der Firma zur ständigen Praxis der ESTV. Die ent-
sprechende Angabe hat sie dem durch die Beschwerdeführerin selber
ausgefüllten Fragebogen vom 31. Oktober 1994 entnommen, auf dem
diese bei der Art der Geschäftstätigkeit "Beteiligungen" als ersten Zweck
angegeben hat.
4.3.4 Was schliesslich das Schreiben der Beschwerdeführerin an die ESTV vom
21. Oktober 1994 betrifft, worin sie eingeschrieben einen entsprechenden
Antrag auf Gruppenbesteuerung gestellt habe, so befindet sich dieses
nicht in den Akten der ESTV. Zwar ist es nunmehr durch die Beschwerde-
führerin eingereicht worden; den ihr obliegenden Nachweis für die
Zustellung des Briefes hat die Beschwerdeführerin indessen damit noch
nicht erbracht, zumal ein entsprechender Beleg der Post nicht beigebracht
worden ist. Diesbezügliche Untersuchungshandlungen erübrigen sich
allerdings aus folgenden Gründen: Selbst wenn nämlich der Brief der
Beschwerdeführerin bei der ESTV eingegangen wäre, hätte die
Beschwerdeführerin aufgrund des im Steuerrecht geltenden
Selbstveranlagungsprinzips das einschlägige Merkblatt Nr. 1 (vgl. vorn
E. 3.3) für die Gruppenbesteuerung kennen und folglich spätestens zu
diesem Zeitpunkt wissen müssen, welchen formellen Anforderungen der
Antrag für eine Gruppenbesteuerung zu genügen hat und dass ein
unvollständig eingereichter Antrag nicht behandelt wird. Da das Schreiben
der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 1994 diese Anforderungen
unbestrittenermassen nicht erfüllt hatte, wäre die Beschwerdeführerin nach
Publikation des erwähnten Merkblattes und aufgrund des Ausbleibens
einer Antwort der ESTV auf das genannte Schreiben gehalten gewesen,
sich zu erkundigen, wie mit ihrer Anfrage verfahren worden bzw. ob sie als
Gruppe registriert worden sei oder nicht. Eine entsprechende Erkundigung
bei der ESTV hätte sich sodann geradezu aufgedrängt in dem Moment, in
dem die drei mit eigenen Mehrwertsteuer-Nummern ausgestatteten
Gesellschaften jeweils eigene Abrechungsformulare auszufüllen hatten
(und dies auch taten), widerspricht solches der Gruppenbesteuerung
(Abrechnung mit einer einzigen Mehrwertsteuer-Nummer) doch
offenkundig.
4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine
Vertrauensgrundlage nicht nachzuweisen vermag und sie sich folglich
nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen kann. Unter diesen
Umständen kann offen bleiben, ob die rechtlichen Voraussetzungen für
eine Gruppenbesteuerung während dem beanstandeten Zeitraum materiell
erfüllt gewesen wären und muss auf die weiteren Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen werden.
5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist, und ist der Einspracheentscheid der ESTV vom
21. September 2004 zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim
Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist
unzulässig gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss
spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und Art. 100 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz,
BGG, SR 173.110]).
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