Abtei lung I
A-1389/2006/boo
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000);
Steuerpflicht; Berechnung der Steuerzahllast (Art. 19
Abs. 1 Bst. a MWSTV).
Sabrina Penner
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1389/2006
Sachverhalt:
A.
Mit Datum vom 22. Februar 2001 reichte X. (...) den Fragebogen zur
Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) ein und deklarierte für die Jahre 1994 bis
1999 Umsätze zwischen ca. Fr. 73'500.-- und Fr. 74'500.--. Auf
Aufforderung der ESTV reichte X. die Jahresrechnungen 1995, 1997
und 1999 (je mit Vorjahresvergleich) ein, dies je in zwei Versionen mit
unterschiedlichen Zahlen. Laut einer Telefonnotiz der ESTV vom 15.
August 2001 habe der Treuhänder angegeben, die Erfolgsrechnungen
mit den tieferen Umsätzen seien für die Bank bestimmt und irrtümlich
eingereicht worden. Die ESTV trug die Steuerpflichtige rückwirkend
per 1. Januar 1997 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein. Mit
Schreiben vom 9. November 2001 machte der Treuhänder geltend, der
"Steuervorteil" betrage nicht mehr als Fr. 4'000.-- pro Jahr, weswegen
die Steuerpflicht per 1. Januar 1997 nicht gegeben sei. Als Beilagen
wurden zwei Berechnungen eingereicht, die eine Steuerzahllast von
Fr. 3'856.70 für 1996 und eine solche von Fr. 3'775.85 für 1997 erga-
ben. Mit Schreiben vom 28. November 2001 teilte die ESTV mit, da es
sich beim abgeschriebenen Goodwill von Fr. 20'000.-- gemäss Bilanz
per 31. Dezember 1996 um keine Entgeltsminderung handle, betrage
die Steuerzahllast über Fr. 4'000.--. Die Eintragung per 1. Januar 1997
sei gerechtfertigt.
B.
Gemäss Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 07407123 vom 14. März
2002 ermittelte die ESTV angesichts der Tatsache, dass keine Abrech-
nungen eingereicht worden sind, durch pflichtgemässe Schätzung eine
(provisorische) Steuerforderung von Fr. 31'000.-- für die Steuerperio-
den 1. Quartal 1997 bis 2. Quartal 2001. Mit Eingabe vom 29. August
2002 verlangte die Steuerpflichtige einen Entscheid und bekräftigte
ihre Ansicht, die Bedingungen für eine Eintragung seien nicht gege-
ben. Unter Verweis auf die Berechnungen in ihrem Schreiben vom
9. November 2001 machte sie wiederum geltend, der "Steuervorteil"
von Fr. 4'000.-- sei nicht gegeben. In die Berechnung sei auch die Ab-
schreibung des Goodwill einbezogen worden, dies gestützt auf die
Überlegung, dass der Goodwill mehrwertsteuerliches Entgelt darstelle.
Dieser unterliege somit auch dem Vorsteuerabzug. Mit Schreiben vom
26. März, 12. Mai und 8. Juli 2003 forderte die ESTV die Steuerpflichti-
ge auf, die Abrechnungen 1997 bis (2. Quartal) 2001 sowie für die
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Jahre 1997 bis 2000 Jahresaufstellungen über den steuerbaren Um-
satz, den berechneten Steuerbetrag, das Total des Vorsteuerabzugs,
den Ausweis der Steuerzahllast und Jahresrechnungen einzureichen.
C.
In der Folge stornierte die ESTV die EA Nr. 07407123 mittels Gut-
schriftsanzeige (GS) Nr. 277067 und ersetzte sie durch zwei neue EA
vom 20. August 2003. Mit EA Nr. 274068 betreffend die Steuerperio-
den 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 forderte die ESTV Fr. 28'000.--
zuzüglich Verzugszins und mit EA Nr. 274069 betreffend die Perioden
1. und 2. Quartal 2001 und betreffend die Schlussabrechnung per
30. Juni 2001 Fr. 3'000.-- zuzüglich Verzugszins. Gleichentags erliess
die ESTV einen Entscheid und bestätigte die Eintragung per 1. Januar
1997 sowie die Forderung von Fr. 28'000.-- zuzüglich Verzugszins be-
treffend die Steuerperioden 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000. Zur
Begründung wurde ausgeführt, unter Anwendung der vereinfachten
Berechnungsmethode ergebe sich eine Steuerschuld von Fr. 5'298.80
und die Voraussetzungen für die Steuerpflicht ab 1. Januar 1997 seien
erfüllt. Das Gesagte gelte gleichermassen für die Folgejahre bis und
mit dem Jahr 2000 aufgrund der in den Vorjahren erzielten Umsätze.
Weiter handle es sich bei dem im Geschäftsabschluss 1996 aufgeführ-
ten, abzuschreibenden Goodwill nicht um eine Entgeltsminderung.
Gegen diesen Entscheid erhob X. am 19. September 2003 Einsprache.
Die für die Berechnung der Steuerzahllast abzuziehende Vorsteuer be-
rechnete sie anhand einer beigelegten Aufstellung über die konkreten
Aufwendungen aus dem Jahr 1996 und den zugehörigen Vorsteuern.
Einzubeziehen seien auch die Abschreibungen. Die Steuerzahllast für
das Jahr 1996 betrage Fr. 3'729.90. Die Eintragung sei somit zu Un-
recht erfolgt und die Steuerschuld werde hinfällig.
Mit Schreiben vom 19. August 2004 teilte die ESTV mit, sie gehe da-
von aus, dass die Steuerpflicht per 1. Januar 1997 erfüllt sei und er-
suchte die Steuerpflichtige, die Beträge, welche sie für die Jahre 1997
bis 2000 als Vorsteuern geltend machen dürfe, mitzuteilen und die zu-
gehörigen Belege einzureichen. Weiter fehle die Jahresrechnung be-
treffend das Jahr 2000. Darauf antwortete die Steuerpflichtige am
30. August 2004 hauptsächlich, die ESTV sei immer noch nicht auf die
Kernfrage eingegangen, ob der Goodwill steuerpflichtiges Entgelt und
somit vorsteuerberechtigt sei.
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D.
Mit Einspracheentscheid vom 21. September 2004 hiess die ESTV die
Einsprache teilweise gut. Sie stellte fest, X. sei seit dem 1. Januar
1997 steuerpflichtig und zu Recht im Steuerregister eingetragen.
Weiter erkannte die ESTV, X. habe der ESTV für das 1. Quartal 1997
bis 4. Quartal 2000 Fr. 25'595.25 Mehrwertsteuer zuzüglich
Verzugszins zu bezahlen. Zur Berechnung der Steuerzahllast legte die
ESTV dar, bei kleineren Unternehmen könne gemäss
Verwaltungspraxis ein vereinfachtes Verfahren angewendet werden.
Vorliegend bestehe gemäss den Jahresrechnungen für das Jahr 1996
ein Umsatz von Fr. 107'908.50, mithin eine Steuer von Fr. 6'585.95.
Davon sei gemäss der Pauschalmethode die Vorsteuer (6.5%) auf dem
Warenaufwand (Fr. 10'481.10) im Betrag von Fr. 639.70 und die pau-
schal ermittelte Vorsteuer auf dem übrigen Aufwand (0.6% des Umsat-
zes) von Fr. 647.45 abzuziehen. Es ergebe sich eine Steuerschuld von
Fr. 5'298.80. Der Treuhänder der Beschwerdeführerin habe mit Schrei-
ben vom 9. November 2001 im Prinzip dieselbe Berechnung vorge-
nommen, er habe jedoch statt der Pauschale auf dem übrigen Auf-
wand eine Steuer von 6,5% auf dem Betrag von Fr. 34'236.30 (1996)
abgezogen. Dies könne nicht nachvollzogen werden. Zudem sei bei
dieser Berechnung die Abschreibung des Goodwill mitberücksichtigt
worden, was nicht korrekt sei. Dieser Goodwill sei (spätestens) im Jahr
1994 bilanziert worden, während die Steuerpflicht erst seit dem 1. Ja-
nuar 1997 bestehe. Unter dem anwendbaren Recht sei eine Einla-
geentsteuerung für Dienstleistungen nicht möglich, womit eine allfälli-
ge Vorsteuer in Bezug auf den Goodwill sowieso nicht berücksichtigt
werden könnte. Mit der Einsprache habe die Steuerpflichtige sodann
eine Zusammenstellung der offenbar effektiv angefallenen Vorsteuer-
beträge im Jahr 1996 eingereicht und möchte somit anstelle der ver-
einfachten Ermittlung der Steuerzahllast die effektive Methode anwen-
den. Diese Berechnung der Steuerpflichtigen beruhe auf einem Ge-
samtaufwand, der nicht den Aufwänden der Jahresrechnung entspre-
che. Ohnehin sei bei der Aufstellung der "Vorsteuern Übriger Aufwand
6.5%" der Posten "Abschreibung Goodwill" von 20'000.-- mit einem
Vorsteuerbetrag von Fr. 1'220.66 enthalten. Dieser dürfe keinesfalls in
die Berechnung einbezogen werden, womit sich, selbst wenn ansons-
ten die Zahlen der Steuerpflichtigen zugrunde zu legen wären, eine
Steuerzahllast von über Fr. 4'000.-- ergebe (nämlich mindestens
Fr. 4'950.56). Die Eintragung sei somit zu Recht erfolgt. Weiter lägen
die Voraussetzung für eine Schätzung des Ausgangsumsatzes vor. Für
die Jahre 1997 bis 1999 berechnete die ESTV die Steuer auf dem Um-
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satz (Betriebsertrag) gemäss Jahresrechnung. Für das Jahr 2000 wur-
de mangels Jahresrechnung ein Steuerbetrag von Fr. 7'000.-- ge-
schätzt. Die Vorsteuern seien von der Steuerpflichtigen nicht beziffert
worden und sie habe die zugehörigen Belege nicht eingereicht. Diese
seien nicht zu schätzen.
E.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2004 erhebt X. (Beschwerdeführerin)
gegen den Einspracheentscheid Beschwerde bei der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission (SRK) mit den Anträgen, der Entscheid,
insbesondere dessen Ziff. 3, wonach sie Fr. 25'595.25 Mehrwertsteuer
zuzüglich Verzugszins zu bezahlen habe, sei aufzuheben. Weiter sei
der Nachforderungsentscheid vom 20. August 2003 infolge
Nichtüberschreitung der Steuerzahllast von Fr. 4'000.-- aufgrund der
Goodwillabschreibung aufzuheben. Eventuell seien die eingereichten
Unterlagen betreffend Vorsteuerabzug für die Jahre 1997 bis 2000
anzuerkennen und entsprechend zum Abzug zuzulassen. Der Umsatz
für das Jahr 2000 sei entsprechend der Bilanz und Erfolgsrechnung
2000 mit Fr. 100'872.50 zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin
hält daran fest, dass bei der Berechnung der Steuerzahllast der Good-
will im Umfang der Abschreibung berücksichtigt und entsprechend ein
Vorsteuerabzug angerechnet werden müsse. Dadurch sei die Steuer-
pflicht nicht gegeben, weil die Steuerzahllast den Betrag von
Fr. 4'000.-- nicht übersteige. Der Eventualantrag erfolge, sofern an der
Steuerpflicht festgehalten werde. Als Beilagen werden Zusammenstel-
lungen über die Vorsteuerabzüge der Jahre 1997 bis 2000, die zuge-
hörigen Belege, sowie die Jahresrechnung 2000 eingereicht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 beantragt die ESTV die
teilweise Gutheissung der Beschwerde (Berücksichtigung der Vorsteu-
ern). Die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, der ESTV für das
1. Quartal 1997 bis 4. Quartal 2000 Fr. 21'356.75 zuzüglich Verzugs-
zins seit dem 31. August 1999 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Die mit
der Beschwerde eingereichten Belege erfüllten nicht alle die Anforde-
rungen an Vorsteuerbelege. Zuzulassen seien für die Jahre 1997 bis
2000 Vorsteuern von Fr. 1'197.32, Fr. 809.46, Fr. 1'408.11 und
Fr. 861.25. Weiter seien der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
vollumfänglich aufzuerlegen und von der Ausrichtung einer Parteient-
schädigung sei abzusehen, da sie die Vorsteuerbeträge und die Bele-
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ge trotz mehrmaliger Aufforderung im Verfahren vor der ESTV erst im
Beschwerdeverfahren bekannt gemacht bzw. eingereicht hat.
G.
Auf die von der SRK gewährte Gelegenheit zur Stellungnahme reicht
die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2005 weitere Originalbelege
ein, welche von der ESTV im Rahmen der Vernehmlassung als "unle-
serlich oder ohne MWST-Nr." bei der Berechnung der Vorsteuer nicht
berücksichtigt worden seien. Sie ersucht auf Grund dieser Belege um
die zusätzliche Bewilligung des sich daraus ergebenden Vorsteuerab-
zugs von Fr. 86.--. Ansonsten hält sie an ihren Anträgen fest.
H.
Die ESTV dupliziert am 24. Februar 2005 und beantragt die teilweise
Gutheissung der Beschwerde (Berücksichtigung der Vorsteuern). Die
Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, der ESTV für das 1. Quartal
1997 bis 4. Quartal 2000 Fr. 21'270.75 zuzüglich Verzugszins seit dem
31. August 1999 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Die mit der Replik ein-
gereichten Belege erfüllten nun die Anforderungen an Vorsteuerbele-
ge, weshalb die entsprechende Vorsteuer zum Abzug zuzulassen sei.
Im Übrigen hält die ESTV an den Ausführungen in der Vernehmlas-
sung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentschei-
de der ESTV nach Art. 65 des Bundesgesetzes vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer in der Fassung vom 25. Juni 2002
(MWSTG, SR 641.20) bzw. Art. 53 der Verordnung über die Mehrwert-
steuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. Dezember 2006
aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar
2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche
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Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es wendet das neue
Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf die Jahre 1996 bis 2000, so dass auf die vorliegende Be-
schwerde grundsätzlich noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93
und 94 MWSTG).
2.
2.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV, wer
eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, selbst wenn eine Gewinnab-
sicht fehlt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein
Eigenverbrauch im Inland gesamthaft jährlich Fr. 75'000.-- übersteigen.
Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen sind Unternehmer mit
einem Jahresumsatz zwischen Fr. 75'000.-- und Fr. 250'000.--, sofern
der nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Mehrwertsteuerbetrag (so-
genannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- betra-
gen würde (Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV). Die Mehrwertsteuerpflicht
gemäss Art. 17 Abs. 1 MWSTV beginnt nach Ablauf desjenigen Kalen-
derjahres, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 21
Abs. 1 MWSTV; hierzu statt vieler: Entscheid der SRK vom 3. Dezem-
ber 1998, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 63.76
E. 3b/bb).
2.2 Laut Verwaltungspraxis ist die Steuerzahllast entweder effektiv
oder nach einer vereinfachenden Pauschalmethode zu ermitteln. Nach
Letzterer ist die Mehrwertsteuer auf dem steuerbaren Umsatz des ge-
prüften Jahres zu den vorgesehenen Sätzen zu berechnen. Davon
kann abgezogen werden einerseits die Vorsteuer auf dem Waren- und
Materialaufwand zu den anwendbaren Sätzen und anderseits die Vor-
steuer auf dem übrigen Aufwand (Investitionen, Betriebsmittel und Ge-
meinkosten), welche sich anhand einer Pauschale von 0.7% (0.6% bis
Ende 1998) des Umsatzes berechnet (Broschüre "Steuerpflicht bei der
Mehrwertsteuer", Ausgabe August 1999, Ziff. 2.6). Diese Praxis ver-
stösst nach der Rechtsprechung der SRK nicht gegen Bundesrecht
(vgl. Art. 47 Abs. 3 MWSTV). Dem Betroffenen bleibt dabei unbenom-
men, die umsatzmässigen Voraussetzungen seiner Mehrwertsteuer-
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pflicht effektiv zu berechnen (Entscheide der SRK vom 16. Juni 2004,
VPB 68.157 E. 2c/aa; vom 10. Februar 2004, VPB 68.97 E. 2b; vom
20. Januar 2003, VPB 67.79 E. 2b). Die genaue Ermittlung der
Vorsteuer erfolgt anhand der Einkaufsfakturen. Gemäss der Praxis
sind auf Verlangen der ESTV detaillierte Aufstellungen einzureichen
(vgl. Ziff. 2.7 Broschüre).
3.
3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat ins-
besondere selber festzustellen, ob bei ihm die Voraussetzungen der
subjektiven Steuerpflicht erfüllt sind und sich unaufgefordert innert
30 Tagen nach Beginn seiner Mehrwertsteuerpflicht schriftlich bei der
ESTV anzumelden (Art. 45 Abs. 1 MWSTV) (Urteile des Bundesge-
richts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGer] A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind
die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt und meldet sich der
Steuerpflichtige nicht gemäss Art. 45 Abs. 1 MWSTV bei der ESTV an,
wird er rückwirkend in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen ein-
getragen (Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004, VPB 68.157
E. 2b/bb). Weiter ist der Mehrwertsteuerpflichtige alleine für die richti-
ge und vollständige Versteuerung seiner Umsätze und für die korrekte
Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich. Er hat selber und unaufgefor-
dert über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb
von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an
die ESTV abzuliefern (Art. 37 f. MWSTV). Die ESTV ermittelt die Höhe
der Steuer nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser sei-
nen Pflichten nicht nachkommt (Urteil des Bundesgerichts vom 2. Juni
2003, Steuer-Revue [StR] 58/2003 S. 797, E. 3.4.3.2 f.; statt vieler: Ur-
teile des BVGer A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.4; A-1398/2006
vom 19. Juli 2007 E. 2.2).
3.2 Eine Schätzung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages durch
die Verwaltung (vgl. Art. 48 MWSTV) kann entweder nach vorangehen-
der Kontrolle des Betriebes des Mehrwertsteuerpflichtigen (insbeson-
dere der Geschäftsbücher; sog. "externe Schätzung") oder ohne eine
derartige Kontrolle vor Ort vorgenommen werden (sog. "interne Schät-
zung"), dies jedoch unter dem Vorbehalt einer späteren Kontrolle. Vor-
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aussetzung für die Anwendung des Verfahrens der internen Schätzung
ist grundsätzlich eine Verletzung des Selbstveranlagungsprinzips
durch den Mehrwertsteuerpflichtigen. Ein derartiger Fall liegt insbeson-
dere immer dann vor, wenn der Mehrwertsteuerpflichtige die Abrech-
nung innert Frist nicht einreicht (statt vieler: Urteil des BVGer
A-1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.1 f.; ausführlich: Entscheid der
SRK vom 25. August 1998, VPB 63.27 E. 4c, d, 5a, b).
4.
4.1 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung ge-
stellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen. Die
Rechnungen bzw. Belege müssen mit den Angaben nach Art. 28
MWSTV versehen sei (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV). Erfüllen die Vor-
steuerbelege die formellen Anforderungen nicht, muss der Vorsteuer-
abzug verweigert werden (siehe ausführlich: Urteile des BVGer
A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.1; A-1438/2006 vom 11. Juni
2007 E. 3.1, 3.2). Nach neuem Verordnungsrecht hat die ESTV auch
Rechnungen und Rechnungen ersetzende Dokumente anzuerkennen,
welche die Anforderungen an die Angaben zu Namen und Adresse der
steuerpflichtigen Person und zum Empfänger der Lieferung oder der
Dienstleistung nach Artikel 37 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG (bzw.
Art. 28 Abs. 1 Bst. a und b MWSTV) nicht vollumfänglich erfüllen, so-
fern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden Personen
eindeutig identifizieren (Art. 15a MWSTGV). Allein aufgrund von Form-
mängeln wird überdies keine Steuernachforderung erhoben, wenn er-
kennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die
Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verord-
nung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall
entstanden ist (Art. 45a MWSTGV) (zu diesen neuen Bestimmungen
und deren rückwirkenden Anwendung ausführlich: Urteile des BVGer
A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3; A-1476/2006 vom 26. April
2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6; A-1455/2006 vom
25. April 2007 E. 5.4). Das Vorhandensein einer Rechnung (oder eines
entsprechenden Belegs) allerdings bleibt eine unabdingbare, materiell-
rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rechnung,
kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a MWSTGV geheilt
werden. Hingegen können die einzelnen formellen Anforderungen be-
treffend den Inhalt der Rechnung von Art. 15a und 45a MWSTGV ge-
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gebenenfalls erfasst werden (Urteile des BVGer A-1476/2006 vom
26. April 2007 E. 5.2.2; A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.2, 3.3).
4.2 Da es sich bei den Vorsteuern um steuermindernde Tatsachen
handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a in
Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 MWSTV) für deren Vorliegen dem Steu-
erpflichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März
2004, E. 3.4; Entscheide der SRK vom 15. Oktober 1999, VPB 64.47
E. 5b; vom 14. Januar 2005, VPB 69.88 E. 3c/bb mit Hinweis). Dem
Mehrwertsteuerpflichtigen ist unbenommen, noch im Rahmen einer
Beschwerde gegen eine Schätzung mittels Belegen den Nachweis für
angefallene Vorsteuern zu erbringen (statt vieler: Urteil des BVGer
A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 2.4.3 mit Hinweisen).
5.
5.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin per Anfang des
Jahres 1997 subjektiv steuerpflichtig geworden ist. Für die Beantwor-
tung dieser Frage sind die Verhältnisse des Jahres 1996 bestimmend
(Art. 21 Abs. 1 MWSTV, oben E. 2.1). Unbestritten ist, dass die Be-
schwerdeführerin im Jahr 1996 die Umsatzgrenze nach Art. 17 Abs. 1
MWSTV (Fr. 75'000.--) erreicht hat. Strittig ist einzig, ob ihre für die ob-
ligatorische Steuerpflicht zudem massgebliche Nettosteuerbelastung
im Jahr 1996 den Betrag von Fr. 4'000.-- überschritt (Art. 19 Abs. 1
Bst. a MWSTV, E. 2.1).
5.2 Die ESTV hat die Steuerzahllast anhand der vereinfachten Be-
rechnung gemäss Verwaltungspraxis bestimmt (oben E. 2.2) und dabei
einen Betrag von Fr. 5'298.80 ermittelt (vgl. Ziff. 2 Entscheid; Ziff. 2.1
Einspracheentscheid). In der Eingabe vom 9. November 2001 machte
der Treuhänder der Beschwerdeführerin demgegenüber eine Steuer-
zahllast von Fr. 3'856.70 geltend. Er nahm im Grunde ebenfalls die
Methode der Verwaltungspraxis zu Hilfe, wich davon aber insofern ab,
als er die Vorsteuer auf dem übrigen Aufwand nicht anhand der Pau-
schale, d.h. 0.6% vom Umsatz, ermittelte (vgl. E. 2.2), sondern eine
Steuer von 6,5% auf Fr. 34'236.30 berechnete (vgl. act. 10, Beilagen).
Woher dieser Betrag von Fr. 34'236.30 stammt, ist nicht ersichtlich. Je-
denfalls wurde mit der Berechnung vom 9. November 2001 die Pau-
schalmethode nicht korrekt angewendet, sie beruhte ebenfalls nicht
auf der effektiven Methode und auf diese kann von vornherein nicht
abgestellt werden. Mit der Einsprache vom 19. September 2003 so-
dann kalkulierte die Beschwerdeführerin die Steuerzahllast aufgrund
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effektiver Zahlen (ergebend Fr. 3'729.90), wozu sie insbesondere eine
Liste über die einzelnen Aufwände des Jahres 1996 und die darauf
lastende Vorsteuer einreichte. Zu diesem Vorgehen nach der effektiven
Methode war die Beschwerdeführerin grundsätzlich berechtigt (E. 2.2).
5.3 Streitpunkt im Zusammenhang mit der Berechnung der Steuer-
zahllast ist der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Einbe-
zug der Vorsteuer von Fr. 1'220.66 auf einer Abschreibung Ende 1996
von Fr. 20'000.-- auf dem Goodwill (vgl. Liste in Beilage zur Einspra-
che, act. 22).
5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht lediglich geltend, die Abschrei-
bung auf dem Goodwill müsse "in die Berechnung für die Ermittlung
des Vorsteuerabzuges einbezogen werden", ohne dies näher zu be-
gründen. Sollte sie davon ausgehen, die Abschreibung von
Fr. 20'000.-- sei von den steuerbaren Umsätzen abzuziehen, müsste
ihr entgegengehalten werden, dass es bei der Mehrwertsteuer als Um-
satzsteuer auf den Umsatz und nicht den Gewinn ankommt. Vom steu-
erbaren Umsatz (vorliegend der Geschäftsertrag gemäss Erfolgsrech-
nung, vgl. unten E. 6.1) darf die Abschreibung auf dem Goodwill nicht
abgezogen werden; sie verringert den zur Steuerbemessung heranzu-
ziehenden steuerbaren Umsatz bzw. das Entgelt nicht. Die Abschrei-
bung stellt auch offensichtlich – wie die ESTV im Entscheid vom
20. August 2003 (Ziff. 2) noch erwähnte – keine Entgeltsminderung im
Sinne von Art. 35 Abs. 2 MWSTV dar.
5.3.2 Angesichts der mit der Einsprache eingereichten Liste der Vor-
steuerabzüge (vgl. act. 22, Beilagen), in welcher die Beschwerdeführe-
rin auf der Abschreibung auf dem Goodwill von Fr. 20'000.-- einen Vor-
steuerbetrag von Fr. 1'220.66 (6,5%) aufführt, ist ohnehin anzuneh-
men, dass sie nicht die Abschreibung vom Umsatz abziehen will, son-
dern sie einen auf diesem Aufwand lastenden Vorsteuerbetrag geltend
macht und sie diesen für die Ermittlung der Steuerzahllast abziehen
will (so scheint auch die ESTV die Einsprache verstanden zu haben,
vgl. Einspracheentscheid Ziff. 2.2).
Wie erläutert darf die Beschwerdeführerin für die Ermittlung der Netto-
steuerbelastung nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV die Vorsteuer auch
genau ermitteln (E. 2.2, 5.2). Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ist,
dass eine Vorsteuer von einem Leistungserbringer in Rechnung ge-
stellt worden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a MWSTV, oben E. 4.1). Dass be-
hauptete Vorsteuern tatsächlich angefallen sind, hat die Beschwerde-
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führerin zu beweisen (E. 4). Dies gilt hauptsächlich für die effektive
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Steuerabrech-
nung (hier gelten die Anforderungen gemäss Art. 28 MWSTV, vorne
E. 4.1). Aber auch bei der Berechnung der Steuerzahllast zur Ermitt-
lung der Steuerpflicht und für den Fall, dass die Beschwerdeführerin
die Steuerzahllast anhand der effektiven Methode eruieren will, hat sie
sich auf ihre Rechnungen abzustützen und sie muss in der Lage sein,
die behaupteten Vorsteuern gegebenenfalls nachzuweisen (vgl. E. 2.2,
4). Inwiefern im Zusammenhang mit dem Goodwill bzw. dessen Ab-
schreibung Vorsteuern angefallen sein sollen, wird jedoch weder erläu-
tert noch dokumentiert. Abgesehen davon ist auch nicht klar, worin
überhaupt der mehrwertsteuerliche Leistungsaustausch besteht, aus
dem die fragliche Vorsteuer resultieren soll. Will die Beschwerdeführe-
rin Vorsteuern geltend machen, die auf dem damaligen Erwerb des
Goodwill gelastet haben (vgl. auch E. 2.2 Einspracheentscheid),
kommt hinzu, dass schon dieser Erwerb nicht dokumentiert ist (etwa
durch einen Kauf- oder Geschäftsübernahmevertrag). Dass im geltend
gemachten Rahmen von Fr. 1'220.66 Vorsteuern angefallen sind, wur-
de jedenfalls durch keinerlei Unterlagen belegt und deren Einbezug in
die Ermittlung der Steuerzahllast ist nicht zulässig.
Zutreffend, wenn auch nach dem Gesagten nicht mehr entscheidend,
ist überdies der Hinweis der ESTV, dass der (allfällige) Erwerb des
Goodwill nicht im vorliegend massgeblichen Jahr 1996 erfolgt wäre,
sondern vielmehr spätestens Ende 1994 (vgl. Jahresrechnung 1995:
Goodwill mit Fr. 60'000.-- als Aktivum eingestellt), die Beschwerdefüh-
rerin aber zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht steuerpflichtig war. Eine
allfällige Vorsteuer auf einem Erwerb des Goodwill dürfte auch aus die-
sem Grund nicht berücksichtigt werden. Die subjektive Steuerpflicht im
Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist Voraussetzung des Anspruchs auf
Vorsteuerabzug (vgl. Art. 29 Abs. 1 MWSTV; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1366 f.) und nach Art. 33 MWSTV
ist zudem nur die Einlagenentsteuerung bei Lieferungen vorgesehen,
während bezogene Dienstleistungen unter dem Regime der MWSTV
nicht entsteuert werden können (vgl. etwa Entscheid des BVGer
A-1371/2006 vom 26. Juli 2007 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
5.4 Die Abschreibung des Goodwill hatte folglich keinen Einfluss auf
die Höhe der Steuerzahllast und die behauptete Vorsteuer von
Fr. 1'220.66 auf den Fr. 20'000.-- durfte im Rahmen der Berechnung
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der Nettosteuerschuld nicht einbezogen werden. Ohne diesen Betrag
von Fr. 1'220.66 liegt aber sowohl nach der Kalkulation der ESTV an-
hand der Pauschalmethode (vgl. Einspracheentscheid Ziff. 2.1, Steuer-
zahllast von Fr. 5'298.80) als auch nach jener der Beschwerdeführerin
anhand der effektiven Methode die Nettosteuerschuld klar über
Fr. 4'000.--. Die Beschwerdeführerin eruierte eine Steuerzahllast von
Fr. 3'729.90 (vgl. Einsprache vom 19. September 2003, vorne E. 5.2),
womit sich unter Addition des zu Unrecht einbezogenen Betrags von
Fr. 1'220.66 eine solche von Fr. 4'950.56 ergibt (vgl. hierzu auch Be-
rechnung in Ziff. 2.3 Einspracheentscheid). Steht fest, dass die Steuer-
zahllast der Beschwerdeführerin die Grenze von Fr. 4'000.-- übersteigt,
braucht auf deren genaue Berechnung und die Zulässigkeit der Kalku-
lationen der Beschwerdeführerin nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund der Vorjahreszahlen (vorne
E. 2.1, 5.1) folglich ab Beginn des Jahres 1997 steuerpflichtig. Nach-
dem sie sich in Verletzung des Selbstveranlagungsprinzips und von
Art. 45 Abs. 1 MWSTV nicht bei der ESTV angemeldet hat, wurde sie
zu Recht von der ESTV rückwirkend auf diesen Zeitpunkt im Mehr-
wertsteuerregister eingetragen (oben E. 3.1). Was die Steuerpflicht der
restlichen strittigen Jahre (1998 bis 2000) anbelangt, macht die Be-
schwerdeführerin (obwohl sie ihre Steuerpflicht zwar grundsätzlich
bestreitet) nicht geltend, die massgeblichen Limiten nach Art. 17
Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV unterschritten zu haben. Die
Umsatzzahlen gemäss den Jahresrechnungen 1997, 1999 und 2000
zeigen denn auch, dass der Umsatz über Fr. 75'000.-- lag. Weiter war
in diesen Jahren auch die Ausnahme von Art. 19 Abs. 1 Bst. a MWSTV
nicht gegeben, wie sich schon aus den Angaben der Beschwerdefüh-
rerin selbst zur Steuerzahllast der Jahre 1997 bis 2000 ergibt (Be-
schwerde S. 3). Die Steuerpflicht für die weiteren Jahre ist somit, so-
weit überhaupt strittig, ebenfalls erstellt. In Bezug auf die bestrittene
Steuerpflicht ab 1. Januar 1997 ist die Beschwerde demzufolge abzu-
weisen.
6.
6.1 Was die Höhe der Steuerschuld für die strittigen Steuerperioden
anbelangt, steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine Abrechnun-
gen eingereicht hat (dies im Übrigen trotz mehrmaliger Aufforderung
der ESTV). Sie ist damit ihren aus dem Selbstveranlagungsprinzip und
Art. 37 MWSTV fliessenden Obliegenheiten nicht nachgekommen
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(E. 3.1). Die ESTV war berechtigt und verpflichtet, die geschuldete
Mehrwertsteuer anstelle der Beschwerdeführerin zu ermitteln. Ebenso
war sie zu diesem Zweck zu einer internen Schätzung, ohne Kontrolle
bei der Beschwerdeführerin, aber unter Vorbehalt einer solchen, be-
fugt (oben E. 3.2). Die ESTV durfte sich zudem für die Ermittlung der
Steuer der Jahre 1997 bis 1999 ohne weiteres auf die Zahlen aus den
Jahresrechnungen (genauer die Versionen mit den höheren Umsätzen,
act. 4 und 5; vgl. hierzu auch Telefonnotiz in act. 9) abstützen (vgl.
PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 69 S. 524, 531). Die Beschwerdeführerin hat
die Schätzung bzw. Ermittlung des Umsatzes und der darauf entfallen-
den Steuer generell und die von der ESTV für 1997 bis 1999 herange-
zogenen Zahlen im Speziellen nie bemängelt. Vielmehr stimmt die Hö-
he der von ihr in der Beschwerde (S. 3 Ziff. 2) berechneten Umsatz-
steuer für die Jahre 1997 bis 1999 überein mit der von der ESTV
eruierten Steuer. Die von der ESTV festgelegte Höhe der Steuer für
die Jahre 1997 bis 1999 ist damit zu bestätigen.
Dasselbe gilt für das Jahr 2000. Diesbezüglich hatte die Beschwerde-
führerin vorerst keine Jahresrechnung eingereicht, weswegen die
ESTV den Umsatz bzw. die Steuer schätzte (Steuer von Fr. 7'000.--).
Aufgrund der im vorliegenden Verfahren eingereichten Jahresrechnung
für das Jahr 2000 und dem sich daraus ergebenden Umsatz von
Fr. 100'872.50 hat die ESTV in der Vernehmlassung die Steuerforde-
rung für das Jahr 2000 mit Fr. 7'037.60 beziffert. Diese eruierte Steuer
entspricht der Berechnung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde
(S. 3, ebenfalls Fr. 7'037.60) und ihrem Eventualantrag (Ziff. 4), der
Umsatz für das Jahr 2000 sei entsprechend der Bilanz und Erfolgs-
rechnung 2000 mit Fr. 100'872.50 zu berichtigen. Gemäss übereinstim-
menden Anträgen der ESTV sowie der Beschwerdeführerin kann die
Höhe der Steuer für 2000 folglich auf Fr. 7'037.60 festgesetzt werden.
Dass dies auf eine reformatio in peius (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG)
hinausläuft, ändert angesichts des kleinen Betrags (Fr. 37.60) und der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dies selbst beantragt hat,
nichts an dieser neuen Festlegung der Steuer.
6.2 Eventualiter (falls an ihrer Steuerpflicht festgehalten werde) bean-
tragt die Beschwerdeführerin die Zulassung des Vorsteuerabzugs ent-
sprechend der mit der Beschwerde eingereichten Vorsteuerbelege.
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Bei der ursprünglichen Festlegung der Steuerschuld hatte die ESTV
mangels Angaben und Belegen der Beschwerdeführerin keine Vor-
steuern berücksichtigt. Mit der vorliegenden Beschwerde hat die Be-
schwerdeführerin nun aber die Vorsteuerbeträge für die Jahre 1997 bis
2000 beziffert (Fr. 1'224.15, Fr. 815.35, Fr. 1'426.90 und Fr. 930.35, to-
tal Fr. 4'396.75) und die zugehörigen Belege eingereicht. Die Geltend-
machung von Vorsteuern mit entsprechenden Belegen ist auch im
Beschwerdeverfahren noch zulässig (E. 4.2). Im Folgenden bleibt zu
prüfen, ob die Vorsteuern im ganzen behaupteten Umfang
berücksichtigt werden können.
Aufgrund der nachgereichten Belege beantragt die ESTV in der Ver-
nehmlassung eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und die
Festsetzung der geschuldeten Steuer auf Fr. 21'356.75. Weil nicht alle
eingereichten Belege die Anforderungen an Vorsteuerbelege erfüllten,
seien für die Jahre 1997 bis 2000 nur Beträge von Fr. 1'197.32,
Fr. 809.45, Fr. 1'408.11 und Fr. 861.25 zuzulassen. Mit Eingabe vom
7. Februar 2005 (Replik) reicht die Beschwerdeführerin für die in der
Vernehmlassung (bzw. in den Beilagen: Listen der Vorsteuern mit Noti-
zen der ESTV) als "unleserlich oder ohne MWST-Nr." zurückgewiese-
nen Belege die entsprechenden Originalbelege ein (betriff Vorsteuer-
beträge insgesamt Fr. 86.--). Mit Duplik vom 24. Februar 2005 erachtet
die ESTV diese als genügende Vorsteuerbelege, weswegen im ent-
sprechenden Umfang (also Fr. 86.--) die Vorsteuer zusätzlich zum Ab-
zug zuzulassen sei. Sie beantragt die teilweise Gutheissung der Be-
schwerde unter Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von
neu Fr. 21'270.75 (Differenz zum Betrag gemäss Vernehmlassung:
Fr. 86.--). Aufgrund dieser Entwicklung im Verlaufe des Beschwerde-
verfahrens ergibt sich die Ansicht der ESTV, dass der Grossteil der
geltend gemachten Vorsteuern (total Fr. 4'396.75, Beschwerde S. 3)
akzeptiert werden können (total Fr. 4'362.10). Mit der ESTV ist davon
auszugehen, dass die eingereichten Belege den Anforderungen an
Vorsteuerbelege genügen (hierzu E. 4.2) und eine nähere Untersu-
chung jedes einzelnen Belegs durch das Bundesverwaltungsgericht
erübrigt sich unter den gegebenen Umständen. Die Beschwerde
(Eventualantrag Ziff. 4) ist in diesem Umfang (entsprechend dem An-
trag der ESTV in der Duplik) gutzuheissen.
Was den nach Dafürhalten der ESTV nach wie vor nicht zu akzeptie-
renden Vorsteuerbetrag von Fr. 34.65 angeht, ist einerseits darauf hin-
zuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik nur beantragte,
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es seien die Vorsteuern, die sich aus den nachträglich noch (im Origi-
nal) eingereichten Belegen ergeben, zusätzlich zu bewilligen (im Um-
fang von Fr. 86.--). Diesem Antrag wurde soeben entsprochen. Den
restlichen Betrag erwähnte sie in der Replik nicht mehr, womit sie sich
allenfalls der Meinung der ESTV anschloss, dass der restliche geltend
gemachte Betrag von Fr. 34.65 nicht belegt ist. Nach Durchsicht der
fraglichen Belege ist zudem der Schluss zu ziehen, dass diese Belege
den Anforderungen (oben E. 4.1) effektiv nicht genügen. Dies gilt ohne
weiteres, soweit die Belege fehlen oder unleserlich sind oder die
Rechnung an einen anderen Empfänger als die Beschwerdeführerin
ausgestellt ist (s.a. E. 4.1). Ebenfalls genügen blosse Kassazettel (kon-
kret Quittungen für Abfallmarken) ohne Angaben des Leistungsemp-
fängers und ohne Nachweis, dass die Beschwerdeführerin diese Be-
träge verbucht hat, nicht als Vorsteuerbelege. Nichts anderes ergibt
sich im Übrigen aufgrund der neuen Bestimmungen in Art. 15a und
45a MWSTGV (hierzu oben E. 4.1) und der entsprechend gelockerten
Praxis der ESTV (vgl. etwa Praxismitteilung der ESTV vom 27. Okto-
ber 2006 "Behandlung von Formmängeln" S. 11). Unter diesen Um-
ständen (sowie aufgrund des kleinen Vorsteuerbetrags, der unbelegt
bleibt), erübrigte sich offensichtlich auch die Durchführung eines zwei-
ten Schriftenwechsels durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 57
Abs. 2 VwVG) zur Anwendbarkeit von Art. 15a und Art. 45a MWSTGV.
Der ESTV ist beizupflichten, dass die Vorsteuern von Fr. 34.65 nicht
genügend belegt sind und somit nicht zum Abzug zugelassen werden
können. In diesem Umfang ist der Eventualantrag abzuweisen, anson-
sten (im Umfang von Fr. 4'362.10) gutzuheissen. Unter Berücksichti-
gung der abziehbaren Vorsteuern beträgt die Steuerforderung für die
Jahre 1997 bis 2000 folglich insgesamt Fr. 21'270.75 (vgl. auch Antrag
und Aufstellung in der Duplik).
7.
7.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der ESTV für das 1. Quartal
1997 bis 4. Quartal 2000 Fr. 21'270.75 zuzüglich Verzugszins zu 5%
seit dem 31. August 1999 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
7.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei sie bei nur teilwei-
sem Unterliegen zu ermässigen sind. Nach Art. 63 Abs. 3 VwVG dür-
fen einer obsiegenden Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Seite 16
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auferlegt werden, sofern sie diese durch Verletzung von Verfahrens-
pflichten verursacht hat. Dabei muss als unnötigerweise verursacht ein
Verfahren insbesondere dann gelten, wenn ein Beschwerdeführer sei-
nen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und beispielsweise
ein Beweismittel spät eingereicht hat (Urteile des BVGer A-1344/2006
vom 11. September 2007 E. 5.1; A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 4;
Entscheid der SRK vom 23. April 2003, VPB 67.123 E. 5, je mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin erst im
Beschwerdeverfahren die Vorsteuerbeträge beziffert und die Belege
eingereicht, welche zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde
führten; dies obwohl sie im Verfahren vor der ESTV mehrmals hierzu
aufgefordert worden ist. Sie ist folglich ihren Mitwirkungspflichten (vgl.
auch E. 3.1) nicht rechtsgenügend nachgekommen und sie hat das
Verfahren insoweit unnötigerweise verursacht. Trotz der teilweisen
Gutheissung der Beschwerde ist es deshalb gerechtfertigt, die Verfah-
renskosten, welche auf Fr. 2'000.-- festgesetzt werden, ohne Ermässi-
gung der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung
ist der (im Übrigen nicht vertretenen) Beschwerdeführerin nicht auszu-
richten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Beschwerdeführerin hat der ESTV für das 1. Quartal 1997 bis
4. Quartal 2000 Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 21'270.75 zuzüg-
lich Verzugszins zu 5% seit dem 31. August 1999 (mittlerer Verfall) zu
bezahlen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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