Abtei lung I
A-1393/2006
{T 0/2}
Urteil vom 10. Dezember 2007
Richter Michael Beusch (Vorsitz), Markus Metz,
Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (Verfahrensgegenstand / Privatanteil an
Fahrzeugen)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1393/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG bezweckt laut Handelsregisterauszug Erstellung,
Umbau, Sanierung, Kauf, Verkauf, Vermittlung und Verwaltung von
Liegenschaften sowie Schätzung und Beratung in allen Bereichen
betreffend Liegenschaften. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 im Register
der Steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen. Am 29. August sowie am 1. September 2003
erfolgte bei der X._______ AG eine Kontrolle der ESTV für die
Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2003. Aus dieser
resultierten am ... die beiden folgenden (separaten) Ergän-
zungsabrechnungen (EA):
• EA Nr. ...43 im Umfang von Fr. 17'557.-- (zuzüglich Verzugszins)
betreffend das Ergebnis der "Kontrolle über die Steuerperioden
01.01.1998-31.12.00", enthaltend Aufrechnungen für den Verkauf
von Betriebsmitteln vom 12.06.2000 (Steuerbetrag: Fr. 1'883.70),
Privatanteile Geschäftsfahrzeuge 1998-2000 (Steuerbetrag:
Fr. 7'907.35) und Vorsteuerkorrekturen 1998-2000 (Steuerbetrag:
Fr. 7'766.58).
• EA Nr. ...44 im Umfang von Fr. 25'237.-- (zuzüglich Verzugszins)
betreffend das Ergebnis der "Kontrolle über die Steuerperioden
01.01.2001-31.03.2003", enthaltend Aufrechnungen betreffend
Umsatzdifferenzen (Steuerbetrag: Fr. 227.95), "Umsatz auf Konto-
korrent verbucht" (Steuerbetrag: Fr. 1'412.65), Privatanteile Ge-
schäftsfahrzeuge 2001-1/2003 (Steuerbetrag: Fr. 8'842.70) und
Vorsteuerkorrekturen 2001-1/2003 (Steuerbetrag: Fr. 14'754.35).
Am ... erfolgte sodann die EA Nr. ...60 im Umfang von Fr. 3'418.--
(zuzüglich Verzugszins) betreffend das Ergebnis der "Kontrolle über
die Steuerperioden 01.07.1999-30.09.1999", enthaltend eine
Aufrechnung betreffend nicht verbuchte und nicht deklarierte Umsätze
(Vermittlungsprovisionen) vom 02.09.1999 (Steuerbetrag: Fr. 3'418.60)
sowie eine Gutschriftsanzeige (GS) unter der Nummer ..., mit der
gestützt auf nachträglich vorgelegte Formulare 1310 als Nachtrag zur
EA Nr. ...44 vom ... Vorsteuerkürzungen im Umfang von Fr. 9'581.--
gutgeschrieben wurden.
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A-1393/2006
B.
Am 3. März 2004 stellte die ESTV der X._______ AG ein
Schlussprotokoll zu, in dem Letzterer eine Busse von Fr. 3'500.-- in
Aussicht gestellt und festgehalten wurde, die Nachforderungen der
ESTV im Gesamtumfang von Fr. 36'631.-- (Fr. 17'557.-- + Fr. 25'237.--
+ Fr. 3'418.-- ./. Fr. 9'581.--) seien noch nicht bezahlt worden. Mit
Schreiben vom 5. März 2004 antwortete die X._______ AG, sie finde
die Androhung einer Busse sowie die Korrektur des Eigenverbrauchs
"Fahrzeugkosten" nicht richtig und ersuche um eine Neubeurteilung.
C.
Mit Zahlungsbefehl Nr. ... vom ... setzte die ESTV unter
ausdrücklichem Bezug auf die EA Nr. ...43 den Betrag von
Fr. 17'557.-- (zuzüglich Verzugszins seit dem 1. Januar 2000) in
Betreibung. Mit Datum vom 5. Mai 2004 wurde unter Anmerkung "Ein-
spracheentscheid noch hängig" Rechtsvorschlag erhoben. Am 10. Mai
2004 teilte die ESTV der X._______ AG telefonisch mit, an der
Berechnung des "Privatanteils Geschäftsfahrzeuge" werde
festgehalten. Mit Valuta vom 11. Mai 2004 bezahlte die X._______ AG
mittels Giro der ESTV Fr. 23'070.--; der verwendete Einzahlungsschein
trägt die Mitteilungen "MWST-Nr. ... [neue Zeile] REF.-NR ... [neue
Zeile] ...44".
D.
Mit Strafbescheid vom 12. Mai 2004 verurteilte die ESTV die
X._______ AG zu einer Busse von Fr. 3'500.--. Am 26. Mai 2004
erliess die ESTV sodann einen Entscheid, wonach die X._______ AG
der ESTV für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal
2000 "nebst der Ergänzungsabrechnung Nr. ...60 vom
19.05.2004" [recte: ...] noch Fr. 13'561.-- (zuzüglich Verzugszins) zu
bezahlen habe, wobei sich dieser Betrag gemäss Begründung des
Entscheids aus der Steuerschuld gemäss EA Nr. ...43 vom ... von
Fr. 17'557.-- abzüglich der Zahlung vom 9. Mai 2004 im Umfang von
Fr. 3'996.-- (Teil von Fr. 23'070.-) zusammensetze. Zugleich wurde der
Rechtsvorschlag des Zahlungsbefehls Nr. ... beseitigt.
Gegen den Strafbescheid erhob die X._______ AG am 10. Juni 2004,
gegen den Entscheid vom 26. Mai 2004 am 23. Juni 2004 Einsprache.
In Letzterer wurde die Einsprache gegen den Strafbescheid vom
10. Juni 2004 ausdrücklich als integrierenden Bestandteil bezeichnet
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und dafür gehalten, die Aufrechnungen betreffend Vermittlungsprovi-
sionen und Fahrzeugkosten seien nicht richtig.
E.
Mit Entscheid vom 28. Oktober 2004 wies die ESTV die Einsprache
vom 23. Juni 2004 mit folgendem Dispositiv ab:
"1. Mangels Anfechtung ist der Entscheid der ESTV vom 26. Mai 2004 im Um-
fang von Fr. 9'649.70 (Ziff. 1 der EA Nr. ...43 von Fr. 1'883.70 und Ziff. 3
der EA Nr. ...43 von Fr. 7'766.--) zuzüglich Verzugszins zu 5% seit
1. Januar 2000 in Rechtskraft erwachsen.
2. Die Einsprecherin schuldet und hat der ESTV daher für die Steuerperioden
1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 (Zeit vom 1. Januar 1998 bis
31. Dezember 2000) noch zu bezahlen
Fr. 9'649.70 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 1. Januar
2000.
3. Auf die Einsprache der X._______ AG vom 23. Juni 2004 wird in Bezug auf
die gestellten Rechtsbegehren der Neuberechung der von der
Einsprecherin in den Abrechnungsperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal
2000 (Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000) geschuldeten
Mehrwertsteuerbeträge und die Rückerstattung der zu viel erbrachten
Zahlungen nicht eingetreten.
4. Soweit weitergehend wird die Einsprache der X._______ AG vom 23. Juni
2004 abgewiesen.
5. Die X._______ AG schuldet und hat der ESTV gemäss EA Nr. ...43 vom
12. November 2003 für die Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal
2000 (Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2000) nebst des in Ziff. 2
hievor genannten Betrags noch zu bezahlen
Fr. 7'907.30 Mehrwertsteuer zuzüglich 5% Verzugszins seit 1. Januar 2000.
6. Die Zahlung von Fr. 3'996.-- wird an die Steuerschuld (gemäss Ziff. 2 und 5
hievor) angerechnet.
7. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 29. April 2004
des Betreibungsamtes Bern-Mittelland wird hiermit im Umfang der Ziff. 2, 5
und 6 hievor aufgehoben.
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8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung
ausgerichtet."
F.
Mit Eingabe vom 29. November 2004 liess die X._______ AG
(Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom
28. Oktober 2004 Beschwerde bei der Eidgenössischen Steuerrekurs-
kommission (SRK) erheben mit dem Antrag, die Steuernachforderung
von Fr. 36'361.-- sei aufzuheben. Zudem seien die von der Beschwer-
deführerin "bis anhin gestützt auf die EA ...60, EA ...43 und EA ...44
geleisteten Zahlungen im Rahmen der Abrechnungsperioden für das
1. Quartal 1998 bis und mit dem 4. Quartal 2000" neu zu berechnen
und die zuviel erbrachten Zahlungen seien der Beschwerdeführerin
zurückzuerstatten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der ESTV.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2005 beantragte die ESTV vorab die
Feststellung, dass Ziffer 1 und 2 des Einspracheentscheids vom
28. Oktober 2004 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen
seien. Sodann sei die Beschwerde, auf welche nur im Umfang von
Fr. 11'055.30 einzutreten sei, kostenpflichtig abzuweisen.
G.
Per 31. Dezember 2006 übergab die SRK die Verfahrensakten an das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Sache.
Auf die Vorbringen und Begründungen in den Eingaben der Parteien
wird soweit entscheidwesentlich im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen Einspracheentscheide der
ESTV der Beschwerde an die SRK. Das Bundesverwaltungsgericht
übernimmt, sofern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK
hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
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SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich
gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. d
VGG).
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. Septem-
ber 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die
zugehörige Verordnung (MWSTGV, SR 641.201) in Kraft getreten.
Insoweit sich der zu beurteilende Sachverhalt bis Ende 2000
zugetragen hat, ist auf die vorliegende Beschwerde grundsätzlich noch
altes Recht anwendbar (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER, in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor Eidgenössischen Re-
kurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, S. 59 f.,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Das Bundes-
verwaltungsgericht auferlegt sich allerdings bei der Überprüfung von
zulässigerweise erfolgten Ermessensveranlagungen eine gewisse
Zurückhaltung und führt so die gefestigte diesbezügliche Recht-
sprechung der SRK weiter (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 1.3, A-1398/2006 vom
19. Juli 2007 E. 2.1; Entscheide der SRK vom 10. Mai 2005
[SRK 2004-023] E. 1b, vom 24. Oktober 2005, veröffentlicht in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.41 E. 2d/cc, vom 14. Mai
2003, veröffentlicht in VPB 67.122 E. 2c/cc).
1.4 Die Beweiswürdigung endet mit dem gerichtlichen Entscheid da-
rüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht
aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststel-
lungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob
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zum Nachteil der Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu ent-
scheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat.
Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Un-
gunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL,
Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich
1989, S. 109 f.). Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tat-
sachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die
Abgabeforderung erhöhen, d.h. für die abgabebegründenden und
-mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die
abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h.
für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegün-
stigung bewirken (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1379/2006 vom 10. September 2007 E. 1.4 und A-1687/2006 vom
18. Juni 2007 E. 2.4, je mit weiteren Hinweisen).
1.5 Der verfassungsrechtlich in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) garantierte und in den Art. 26-33 VwVG konkretisierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksich-
tigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. auch [anstelle vieler] Bundesge-
richtsentscheid [BGE] 129 I 232 E. 3.2). Daraus folgt die grund-
sätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen
des Rechtssuchenden zu befassen und ihren Entscheid zu begründen
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nimmt die Behörde zu entscheidwesentli-
chen Fragen aus welchen Gründen auch immer keine Stellung, so
ist das rechtliche Gehör verletzt und die Streitsache zur Wahrung des
gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges grundsätzlich zurückzuwei-
sen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1709 ff.)
2.
2.1 Vorab umstritten ist, was alles Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens darstellt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der
Steuernachforderung von Fr. 36'361.-- und hält alsdann in der Be-
gründung dafür, das Verfahren umfasse nicht nur die betreffend Privat-
anteile Geschäftsfahrzeuge erfolgten Mehrwertsteueraufrechnungen
(vorgenommen in den EA Nr. ...43 und Nr. ...44), sondern auch
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diejenigen betreffend der Honorarzahlungen an die Gesellschafter
Büttiker und Baumann im Umfang von je Fr. 24'500.-- (vorgenommen
in der EA Nr. ...60). Demgegenüber verficht die ESTV, im vorliegenden
Verfahren gehe es materiell einzig um die in der EA Nr. ...43
vorgenommenen Aufrechnungen, wobei durch die Beschwerdeführerin
ausschliesslich die Aufrechnung betreffend Privatanteile Geschäfts-
fahrzeuge angefochten worden sei und die übrigen Aufrechnungen in
Rechtskraft erwachsen seien.
2.2
2.2.1 Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegen-
stand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt
der Verwaltung, zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei
einer staatlichen Instanz (der Beschwerdeinstanz; vgl. RENÉ RHI-
NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Ju-
stizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 963 ff.). Das An-
fechtungsobjekt, das heisst die Verfügung oder der Entscheid der
unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang
des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens kann nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein
sollen (vgl. etwa Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurs-
kommission [PRK] vom 28. November 2005, veröffentlicht in VPB
70.52 E. 2).
2.2.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist demzufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Nicht die Ver-
fügung selbst ist also Streitgegenstand (sie bildet das Anfechtungs-
objekt), sondern das in der Verfügung geregelte oder zu regelnde, im
Beschwerdeverfahren noch streitige Rechtsverhältnis. Anfechtungs-
objekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungs-
verfügung insgesamt angefochten wird. Der Streitgegenstand darf
demgegenüber nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. In der
streitigen öffentlichen Rechtspflege erscheint vor allem wichtig, dass
der Prozess auf den Streitgegenstand beschränkt ist (die Rechts-
mittelinstanz hat keine allgemeine Aufsicht über die Verwaltung); im
Laufe des Beschwerdeverfahrens darf der Streitgegenstand nicht
erweitert und qualitativ verändert werden. Er kann sich höchstens
verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, nicht aber
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ausweiten. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende
Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht
beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten
Instanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz
im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit
überprüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 200 E. 3.2;
Entscheid der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in VPB 63.78
E. 2; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403
ff.; MOSER, a.a.O., Rz. 2.13 mit weiteren Hinweisen). Bezieht sich mit
anderen Worten die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die
Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht
beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechts-
verhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitge-
genstand (BGE 110 V 48 E. 3c; Entscheid der SRK vom 10. Juni 1998,
veröffentlicht in VPB 63.25 E. 1b; RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O.,
Rz. 899 ff.).
2.2.3 Im Mehrwertsteuerrecht sind über diese allgemeinen Aus-
führungen hinaus folgende sich aus dem Verfahren ergebenden Be-
sonderheiten zu beachten: Nach der Einreichung einer Quartalsab-
rechnung durch den Mehrwertsteuerpflichtigen kann die ESTV eine
Überprüfung nach Art. 62 MWSTG bzw. Art. 50 der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464)
vornehmen. Diese Kontrolle bezieht sich auf die zu zahlende Steuer
und auf die Vorsteuer; sie schliesst mit einer EA, wenn der bezahlte
Mehrwertsteuerbetrag zu niedrig oder mit einer Gutschrift (GS), wenn
der bezahlte Mehrwertsteuerbetrag zu hoch war (vgl. ISABELLE HOM-
BERGER GUT, in: , Kommentar zum Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 5 zu Art. 46). Die EA ist nach
ständiger Rechtsprechung und Praxis entgegen dem Wortlaut von
Art. 5 VwVG keine Verfügung und damit nie Anfechtungsobjekt eines
Rechtsmittelverfahrens (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 1.3 und A-1608/2006 vom
8. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 31. August 2004,
veröffentlicht in VPB 69.6 E. 2b/bb; vgl. auch ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1678). Sie erwächst damit mangels
Verfügungscharakters nicht in Rechtskraft und kann jederzeit zu
Gunsten oder zu Ungunsten der Mehrwertsteuerpflichtigen abge-
ändert werden, sofern die Mehrwertsteuerabrechnung nicht bereits
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Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Entscheids im Sinne
von Art. 63 MWSTG war oder die Steuer verjährt ist (vgl. dazu Ent-
scheid der SRK vom 17. Juli 2001, veröffentlicht in VPB 66.43 E. 3a
mit weiteren Hinweisen). Falls der Mehrwertsteuerpflichtige mit der EA
oder mit der GS nicht einverstanden ist, kann er nach Art. 63 Abs. 1
Bst. a und c MWSTG einen förmlichen Entscheid verlangen (vgl. HOM-
BERGER GUT, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 63). Erst dieser Entscheid eröffnet
nach konstanter Rechtsprechung nach Art. 64 Abs. 1 MWSTG den
Weg der Einsprache an die ESTV (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1454/2006 vom 26. September 2007 E. 1.3). Deren
Einspracheentscheid kann an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
gezogen werden.
2.3
2.3.1 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einsprache-
entscheid der ESTV vom 28. Oktober 2004, der wiederum aufgrund
einer Einsprache gegen den Entscheid der Verwaltung vom 26. Mai
2004 ergangen ist. In diesem ist festgehalten, die Beschwerdeführerin
habe der ESTV für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 1998 bis
4. Quartal 2000 "nebst der Ergänzungsabrechnung Nr. ...60 vom
19.05.2004" [recte: ...] noch Fr. 13'561.-- (zuzüglich Verzugszins) zu
bezahlen.
2.3.2 Die ESTV hält in ihrer Vernehmlassung dafür, es gehe in ihrem
Entscheid vom 26. Mai 2004 einzig um die in der EA Nr. ...43
enthaltenen Aufrechnungen. Dies ergebe sich bereits aus der im
Dispositiv enthaltenen Beseitigung des Zahlungsbefehls Nr. ... vom
29. April 2004 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, der sich
ausschliesslich auf die EA Nr. ...43 beziehe. Sodann ergebe sich dies
auch aus der Begründung zu "Ziff. 1a des Dispositives des
Entscheides vom 26. Mai 2004", welche erneut ausdrücklich und
ausschliesslich auf die EA Nr. ...43 Bezug nehme. Daran ändere
angesichts des gesamten Kontexts auch die Verwendung des Wortes
"nebst" nichts.
2.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht vermag dieser Auffassung
angesichts der Sach- und Aktenlage nicht zu folgen. Es bleibt für das
Bundesverwaltungsgericht unerfindlich, weshalb die ESTV im
Entscheid vom 26. Mai 2004 die mit einem falschen Datum
versehene EA Nr. ...60 im Dispositiv überhaupt erwähnt hat, wenn
diese nicht Gegenstand des Entscheids bilden sollte. Auch die
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Tatsache, dass nur der in EA Nr. ...43 enthaltene Betrag in Betreibung
gesetzt worden ist, sagt über den massgeblichen Inhalt des Ent-
scheids vom 26. Mai 2004 nichts aus, ist es doch der ESTV unbenom-
men, ob sie zuerst einen formellen Entscheid erlassen oder bereits
vorher eine Betreibung einleiten will (vgl. Art. 69 MWSTG). Da sich die
von der ESTV zu vertretenden sprachlichen und logischen Unzuläng-
lichkeiten im Entscheid vom 26. Mai 2004 nicht zu Lasten der
Beschwerdeführerin auswirken dürfen, ist mithin davon auszugehen,
dieser umfasse auch die EA Nr. ...60.
2.3.4 Indem die ESTV in ihrem Einspracheentscheid zu Unrecht
davon ausgegangen ist, es gehe gar nicht um die EA Nr. ...60 und da-
raufhin aus ihrer Optik konsequent auf die diesbezüglichen Vor-
bringen der Beschwerdeführerin gar nicht eingegangen ist, hat sie de-
ren rechtliches Gehör verletzt. Die fehlende Begründung nicht nachzu-
holen vermag angesichts des zentralen Charakters des rechtlichen
Gehörs für den korrekten Ablauf des Verfahrens der Umstand, dass
die ESTV in ihrer Vernehmlassung erstmals kurz auf die im Zusam-
menhang mit der in der EA Nr. ...60 aufgerechneten Honorar-
zahlungen förmlich eingegangen ist, hatte die Beschwerdeführerin
doch bis anhin keine Gelegenheit, zu den entsprechenden Ausfüh-
rungen Stellung zu nehmen und ist es nicht Aufgabe des Bundesver-
waltungsgerichts, Verfahrensmängel des verwaltungsinternen Verfah-
rens zu heilen. Die Sache ist mithin an die ESTV zurückzuweisen (vgl.
oben E. 1.5); diese wird sich im zweiten Rechtsgang mit den ent-
sprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin befassen müssen.
2.4 Unter diesen Umständen erübrigen sich an dieser Stelle weitere
Ausführungen zur Abnahme der angebotenen Beweismittel. Auch mit
diesen Fragen wird sich die ESTV soweit notwendig im zweiten
Rechtsgang zu befassen haben. Nicht Gegenstand des Entscheid- und
Einsprachverfahrens war indessen der der EA Nr. ...44 zugrunde-
liegende Sachverhalt. Insoweit die vorliegend zu beurteilende Be-
schwerde sich mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Steuernachfor-
derung von Fr. 36'361.-- [recte wohl: Fr. 36'631.--, bestehend aus der
Summe der drei EA (Fr. 17'557.-- + Fr. 25'237.-- + Fr. 3'418.--)
abzüglich des Betrags der GS von Fr. 9'581.--] auf die EA Nr. ...44
bezieht, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten
werden.
Seite 11
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2.5 Angesichts dieses Verfahrensausgangs müsste an sich zum
jetzigen Zeitpunkt auch auf die der EA Nr. ...43 zugrundeliegenden
Sachverhalte (noch) nicht eingeangen werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet es indessen als angezeigt, zur Vermeidung allfäl-
liger unnötiger Verfahren die diesbezüglich im Streit liegenden Fragen
dennoch bereits jetzt aufzunehmen. Da gegen die Aufrechnungen für
den Verkauf von Betriebsmitteln vom 12.06.2000 (Steuerbetrag:
Fr. 1'883.70; Ziffer 1 der EA Nr. ...43) sowie der Vorsteuerkorrekturen
1998-2000 (Steuerbetrag: Fr. 7'766.58; Ziffer 3 der EA Nr. ...43) keine
begründete Beschwerde erhoben worden ist, reduziert sich der
Streitgegenstand auf die Zulässigkeit der Aufrechnung der Privat-
anteile Geschäftsfahrzeuge 1998-2000 (Steuerbetrag: Fr. 7'907.35;
Ziffer 2 der EA Nr. ...43). Dass diese Forderung durch Bezahlung
getilgt worden wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
Nicht weiter eingegangen werden muss unter diesen Umständen in
diesem Verfahren deshalb auf die von Beschwerdeführerin und ESTV
vorgenommenen Berechnungen.
3.
3.1
3.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland erbrachte Lieferungen
und Dienstleistungen, der Bezug von Dienstleistungen aus dem Aus-
land (Art. 4 Bst. a, b, d MWSTV) sowie der Eigenverbrauch (Art. 4 Bst.
c MWSTV). Zu den Eigenverbrauchstatbeständen gehört namentlich
der Entnahmeeigenverbrauch gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTV (neu
Art. 9 Abs. 1 MWSTG), dessen Ziel es ist, Gegenstände, deren Bezug
den Steuerpflichtigen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder
mit der Mehrwertsteuer zu belasten, wenn er sie entgegen seiner
ursprünglichen Absicht beim Erwerb nun für einen Zweck verwendet,
der den Vorsteuerabzug ausschliesst. Die Bestimmung strebt die
Rückgängigmachung des sich im Nachhinein als unzulässig erwei-
senden Vorsteuerabzugs an; es handelt sich um eine "Vorsteuerkorrek-
turregel" (IVO GUT, in: , a.a.O., Rz. 2 zu Art. 9, B; DANIEL RIEDO,
Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchssteuer und
von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Bern 1999, S. 159; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.125/2003
vom 10. September 2003 E. 3.1). Die Eigenverbrauchssteuer wird für
den vorliegend einzig interessierenden Fall der vorübergehenden
Verwendung für privaten Bedarf bzw. für den Bedarf des Personals
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berechnet von der Miete, die einem unabhängigen Dritten in Rechnung
gestellt würde (Art. 26 Abs. 3 Bst. b MWSTV, in der Fassung vom
18. September 1995). Quantitativ Gleiches gilt für den Fall, in dem
eine Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person
erfolgt ist; dann gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen
Dritten vereinbart worden wäre (Art. 26 Abs. 2 letzter Satz MWSTV).
3.1.2 Die ESTV hat diese rechtlichen Grundlagen im Merkblatt Nr. 4a
"Privatanteil an den Autokosten" vom 31. Januar 1997 (gültig ab
1. Januar 1997) konkretisiert. Das Merkblatt stellt eine Verwaltungs-
verordnung dar, welche eine einheitliche, gleichmässige und sach-
richtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherstellen soll, und ist als
solche für die als eigentliche Adressaten des Merkblattes figurieren-
den Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise
verfassungs- oder gesetzeswidrig ist. Nicht verbindlich ist das
Merkblatt, das keine von der gesetzlichen Ordnung abweichenden
Bestimmungen enthalten darf, dagegen für die Justizbehörden, deren
Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall
zu überprüfen. Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen
bei ihrer Entscheidung allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine
dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt um so
mehr, als es nicht ihre Aufgabe ist, als Zweitinterpreten des der Ver-
waltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmäs-
sigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der politisch
verantwortlichen Exekutive zu setzen (Bundesverwaltungsgerichts-
entscheid [BVGE] A-1677/2006 vom 20. August 2007 E. 3.3; MICHAEL
BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer
Treuhänder [ST] 8/2005, S. 613 ff. mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Die Mehrwertsteuer beruht auf dem System der Selbst-
veranlagung (Art. 37 f. MWSTV; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 421 ff.). Danach hat der Steuerpflichtige über seine Umsätze und
Vorsteuern unaufgefordert abzurechnen (Steuerdeklaration) und
innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den
geschuldeten Steuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern)
an die ESTV abzuliefern (vgl. Kommentar des Eidgenössischen Fi-
nanzdepartements zur Verordnung über die Mehrwertsteuer vom
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22. Juni 1994 [Kommentar EFD], S. 38; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., Rz. 1579 ff.; XAVIER OBERSON, in: OREF [éditeur], Les procédures
en droit fiscal, 2e édition, complétée et actualisée, Bern 2005, S. 115).
Grundlage der Abrechnungspflicht bildet die kaufmännische Buch-
haltung. Gemäss Art. 47 Abs. 1 MWSTV sind die Geschäftsbücher
ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen
die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Berechnung der
Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen
leicht und zuverlässig ermitteln lassen.
3.2.2 Wenn keine oder unvollständige Aufzeichnungen vorliegen, oder
wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht übereinstimmen, hat die ESTV eine Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Art. 48 MWSTV). De-
ren Ziel ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu
werden. Es haftet ihr deshalb eine gewisse Unsicherheit an, die der
Steuerpflichtige aufgrund seiner Pflichtverletzung jedoch selber zu
vertreten hat (PER PROD'HOM, in: OREF, a.a.O., S. 395; PASCAL MOLLARD,
TVA et taxation par estimation, in: Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 69, S. 519).
3.3
3.3.1 Aufgrund der von ihr am 29. August sowie am 1. September
2003 bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Kontrolle ist die
ESTV zum Schluss gelangt, dass die Privatanteile der den "Inhabern
Baumann/Büttiker" zur Verfügung gestellten Geschäftsfahrzeuge über-
haupt nicht bzw. nur ungenügend deklariert worden seien. Die ESTV
hat gestützt auf das Merkblatt Nr. 4a vom 31. Januar 1997 in
Anwendung von dessen Ziffer 4.1 festgehalten, wie die Ermittlung der
Steuer aufgrund der tatsächlichen Werte hätte erfolgen sollen. Da
indessen die notwendige Fahrtenkontrolle nicht vorhanden gewesen
sei, habe der Privatanteil geschätzt werden müssen. Dieser belaufe
sich auf 70%, was angesichts der in den vorliegend interessierenden
Jahren 1998-2000 in den Geschäftsbüchern der Beschwerdeführerin
aufgeführten Fahrzeuge zu einem Steuerbetrag von Fr. 7'907.35 führe.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin führte dagegen unter Beilage eigener
Berechnungen bereits in ihrem Schreiben an die ESTV vom 5. März
2004 aus, dass der Privatanteil an den Fahrzeugkosten niemals 70%,
sondern weniger als 50% betragen habe, womit die pauschale Er-
mittlung des Privatanteils [gemäss Ziffer 3 des Merkblattes 4a] zur
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Anwendung gelange. Da die Beschwerdeführerin zwei Geschäftsführer
habe, benötige man auch zwei Geschäftsfahrzeuge. Zudem verfügten
die Geschäftsführer ausserhalb der Beschwerdeführerin über drei ein-
gelöste Fahrzeuge bzw. führen mit einem auf die eine Lebensgefährtin
eingelösten Fahrzeug.
3.3.3 Zu Recht unter den Parteien unbestritten ist, dass die verein-
fachte pauschale Ermittlung des Privatanteils an den Autokosten
gemäss der die Vorgaben der MWSTV sachgerecht umsetzenden Zif-
fer 3 des Merkblattes 4a (vgl. oben E. 3.1.2) nur so lange zur Anwen-
dung gelangen kann, wie die Fahrzeuge zu mehr als 50% für steuer-
bare Zwecke eingesetzt werden (vgl. auch Entscheid der SRK vom
17. Juni 2002, veröffentlicht in VPB 67.125 E. 3a). Dies bedeutet, dass
getreu dem die Mehrwertsteuer beherrschenden Selbstveranlagungs-
prinzip (vgl. oben E. 3.2.1) der Steuerpflichtige zu entscheiden hat, ob
er zur Inanspruchnahme der in der Regel den Steuerpflichtigen begün-
stigenden vereinfachten pauschalen Ermittlung greifen kann. Ergeben
sich alsdann im Rahmen einer Kontrolle aufgrund der Umstände
objektivierte Zweifel, dass die fraglichen Fahrzeuge zu mehr als 50%
für steuerbare Zwecke eingesetzt worden sind, so obliegt es gemäss
der allgemeinen Beweislastverteilungsregel (oben E. 1.4) dem Steuer-
pflichtigen, in geeigneter Form den Nachweis zu erbringen, dass seine
Geschäftsfahrzeuge zu weniger als 50% für private Zwecke eingesetzt
worden sind. Dieser Nachweis kann dabei in der Regel nur gelingen,
wenn eine Fahrtenkontrolle geführt wird, welche zuverlässig über die
geschäftlich und privat gefahrenen Kilometer Auskunft gibt. Angesichts
der im Ergebnis gleichen Berechnung kann bei alledem auch vor dem
Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung offen bleiben, ob
die ESTV zu Recht direkt zur Anwendung von Ziffer 4.1 des
Merkblattes 4a geschritten ist, obwohl es sich bei beiden Geschäfts-
führern nicht nur um Personal, sondern auch um Aktionäre der Gesell-
schaft und damit an sich um einen Fall im Sinn von Ziffer 4.2 des
Merkblattes 4a gehandelt hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.
406/2002 vom 31. März 2003).
3.3.4 Fest steht aufgrund der Akten, dass die Beschwerdeführerin
über folgende Geschäftsfahrzeuge verfügt und folgende Privatanteile
deklariert hat:
• 1998: 2 Geschäftsfahrzeuge (Range Rover, Jeep), Deklaration
Privatanteil Fr. 15'000.-- netto;
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• 1999: 3 Geschäftsfahrzeuge (Range Rover, Jeep, BMW), keine
Deklaration von Privatanteilen;
• 2000: 3 Geschäftsfahrzeuge bis 15. Mai (Range Rover, Jeep,
BMW), 2 Geschäftsfahrzeuge bis 12. Juli (Range Rover, BMW),
1 Geschäftsfahrzeug bis 14. August (BMW), 2 Geschäftsfahr-
zeuge bis 11. November (BMW, Mercedes) und 3 Geschäfts-
fahrzeuge bis Ende Jahr (BMW, Mercedes, Range Rover),
Deklaration Privatanteil Fr. 12'000.-- netto.
Was die Jahre 1999 und 2000 betrifft, so ist der Schluss der ESTV, die
Geschäftsfahrzeuge seien zu mehr als 50% für private Zwecke
eingesetzt worden, ebenso wenig zu beanstanden wie die Schätzung
der konkreten Höhe auf 70%. So ist nicht im Geringsten ersichtlich,
weshalb im ganzen Jahr 1999 sowie während mehr als eines halben
Jahres im Jahr 2000 3 Geschäftsfahrzeuge in der Geschäftsbuch-
haltung geführt worden sind, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht
nur ansatzweise darlegt, weshalb sie aus geschäftlichen Gründen über
drei Fahrzeuge hätte verfügen müssen (vgl. VPB 67.125 E. 3a sowie
diesen Entscheid bestätigend das Urteil des Bundesgerichts 2A.406/
2002 vom 31. März 2003). Da die Beschwerdeführerin entweder keine
Eigenverbrauchssteuer abgerechnet (1999) oder einen auf der Pau-
schalermittlung basierenden Privatanteil deklariert sowie über die
unternehmensfremde Verwendung ihrer Wagen auch keine Auf-
zeichnungen geführt hat, war die ESTV nicht nur berechtigt, sondern
geradezu verpflichtet, die auf die entsprechenden Privatanteile entfal-
lende Mehrwertsteuer nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen
(Art. 48 MWSTV; vgl. oben E. 3.2.2; VPB 67.125 E. 3a). Nichts daran
zu ändern vermögen die von der Beschwerdeführerin eingereichten
Unterlagen. Da schliesslich nicht ersichtlich ist, was die Abnahme der
angebotenen Beweismittel neben den Ausführungen in der Beschwer-
de zur Feststellung des Sachverhalts noch beitragen könnten, kann
auch auf diese verzichtet werden.
Genauerer Betrachtung bedarf hingegen das Jahr 1998, in dem die
Beschwerdeführerin das ganze Jahr über zwei Geschäftsfahrzeuge
verfügt und gemäss Beilage zur EA Nr. ...43 einen Privatanteil von
Fr. 15'000.-- deklariert hat. Zwar entspricht auch hier die Selbst-
deklaration nicht den Vorgaben des Merkblattes Nr. 4a, ist aber
immerhin höher als der Betrag, der sich in Anwendung der pauschalen
Ermittlung der Privatanteile der Autokosten ergeben würde. Die ESTV
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hat es indessen unterlassen, sich mit den entsprechenden Vorbringen
der Beschwerdeführerin, insbesondere mit der Aussage, zwei Ge-
schäftsführer würden zwei Geschäftswagen benötigen, auseinander-
zusetzen, sondern sich pauschal mit der Aussage begnügt, die Be-
schwerdeführerin habe den Nachweis, dass der Privatanteil unter 50%
liege, nicht erbracht. Damit hat die ESTV für das Jahr 1998 die zur
Erschütterung der Zulässigkeit der pauschalen Ermittlung der Privat-
anteile der Autokosten oder gar eines höheren selbst ausgewie-
senen Betrages notwendigen objektivierten Zweifel (oben E. 3.3.3)
nicht rechtsgenügend dargelegt, womit die Beschwerdeführerin ihrer-
seits für dieses Jahr nicht für den genauen Umfang der privaten
Verwendung nachweispflichtig wurde. Die Beschwerdeführerin ist aller-
dings auf der von ihr eingereichten Deklaration der Privatanteile von
Fr. 15'000.-- zu behaften und infolgedessen findet nicht nachträglich
die geringere Pauschalermittlung der Autokosten Anwendung. Die
Beschwerde ist damit diesbezüglich teilweise gutzuheissen und von
der das Jahr 1998 betreffenden Nachbelastung von Fr. 1'606.75
abzusehen.
4.
4.1 Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Einspracheentscheid
der ESTV vom 28. Oktober 2004 ist im Sinne der Erwägungen
aufzuheben und die Sache ist zum Erlass eines neuen Entscheids in
das Einspracheverfahren zurückzuweisen.
4.2 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'800.-- festgelegt. Bezüglich
deren Verlegung ist vom Antrag der Beschwerdeführerin auf Auf-
hebung der gesamten "Steuernachforderung von Fr. 36'361.--" [recte
wohl: Fr. 36'631.--] auszugehen (vgl. oben E. 2.1). Währenddem die
Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 1'606.75 obsiegt (vgl. oben
E. 3.3.4) und sich in demjenigen von Fr. 3'418.-- als noch nicht
entschieden erweist (EA Nr. ...60; vgl. oben E. 2.3.4), kann auf die die
EA Nr. ...44 betreffenden Fr. 15'656.-- (= Fr. 25'237.-- ./. Fr. 9'581.--
[GS Nr. ...]) nicht eingetreten werden (vgl. oben E. 2.4) und ist auf die
Positionen 1 und 3 der EA Nr. ...43 im Umfang von Fr. 9'650.28
mangels Begründung nicht einzugehen. Abzuweisen ist die
Beschwerde schliesslich bezüglich des aus Position 2 der EA Nr. ...43
resultierenden Restbetrags von Fr. 6'300.60 (= Fr. 7'907.35 ./.
Fr. 1'606.75). Angesichts des lediglich geringfügigen Obsiegens von
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weniger als fünf Prozent sowie des unentschiedenen Ausgangs von
knapp zehn Prozent rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten im Umfang von rund 9/10, im Betrag von Fr. 2'500.--,
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der ESTV hinge-
gen sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Bei diesem Verfahrensausgang ist von der Ausrichtung einer Partei-
entschädigung abzusehen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE
e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutge-
heissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Einspracheentscheid der
ESTV vom 28. Oktober 2004 wird aufgehoben und die Sache zur
Fällung eines neuen Einspracheentscheids an die ESTV zurückge-
wiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'800.-- werden im Umfang
von Fr. 2'500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. Im übrigen
Umfang werden die Verfahrenskosten auf die Gerichtskasse genom-
men.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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