Abtei lung I
A-1394/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 8
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
Verein X._______, ...,
vertreten durch ...
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 2000).
Gemischte Verwendung (Art. 32 Abs. 1 MWSTV); Vor-
steuerkürzung; Erleichterungen (Art. 47 Abs. 3 MWSTV)
bei Nebentätigkeiten; Praxisänderung; Rückwirkung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1394/2006
Sachverhalt:
A.
Der Verein X. ist seit dem 1. Januar 1995 im von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen eingetragen. Im Oktober 2000 führte die ESTV
beim Steuerpflichtigen eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden
1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 2000 durch. Mit Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. 114'451 vom 1. November 2000 machte sie aufgrund nicht
versteuerter Umsätze, einzelner unzulässiger Vorsteuerabzüge sowie
zu wenig hoher Vorsteuerkürzungen eine Steuernachforderung in
Höhe von Fr. ....-- zuzüglich Verzugszinsen geltend. Mit Entscheid vom
29. September 2003 bestätigte die ESTV diese Nachforderung.
Dagegen erhob der Verein X. am 20. Oktober 2003 Einsprache und
beantragte, es sei die Nachforderung auf Fr. ... zu reduzieren und auf
die Erhebung eines Verzugszinses zu verzichten.
B.
Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2004 stellte die ESTV fest,
der Entscheid vom 29. September 2003 sei im Betrag von Fr. ....--
zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen. Weiter erkannte sie,
die Einsprache sei abzuweisen und der Einsprecher schulde der ESTV
für das 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 2000 und habe zu bezahlen
Fr. ....-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit 30. August
1998 (mittlerer Verfall), abzüglich der Zahlung von Fr. ....-- vom 20.
November 2003, also Fr. ....-- zuzüglich Verzugszins. Strittig sei
vorliegend die Vorsteuerkürzung von Fr. ....-- (Ziff. 3 der EA). Die ESTV
erläuterte im Wesentlichen, der Verein habe die Förderung der
Verkaufsläden der Innenstadt von ... zum Ziel. Unter anderem erfolge
dies durch den Verkauf von Geschenkbons, aus welchem der Verein
eine Kommission ... erhalte. Aus der Bewirtschaftung dieser Mittel
erziele der Verein Wertschriften- und Zinserträge, welche von der
Steuer ausgenommen seien und eine Vorsteuerabzugskürzung
bewirkten. Der Verein verlange die Anwendung der im Merkblatt Nr. 24
der ESTV vom 15. Dezember 1995 über Vereinfachungen für die
Vorsteuerkorrektur bei von der Steuer ausgenommenen Umsätzen aus
Nebentätigkeit (im Folgenden "MB Nr. 24" oder "Merkblatt") fest-
gehaltenem Möglichkeit der pauschalen Kürzung mit 0,02%. Für die
Anwendung dieser Vereinfachung müsse es sich aber um Umsätze
aus einer Nebentätigkeit handeln, was vorliegend nicht gegeben sei,
denn die Wertschriften- und Zinserträge dienten der Aufrechterhaltung
Seite 2
A-1394/2006
des Betriebs und der Zweckerfüllung des Vereins. Da die
Pauschalregel aus MB Nr. 24 nicht anwendbar sei, müssten die Vor-
steuern nach den allgemeinen Regeln gekürzt werden. Die separat ge-
führte Buchhaltung "Geschenkbon" enthalte einzig von der Steuer aus-
genommene Umsätze und für die Aufwendungen dieses Bereichs be-
stehe gar kein Anrecht auf Vorsteuerabzug. Die Kürzung der Vor-
steuern auf den übrigen Aufwendungen, also jenen aus der Buchhal-
tung "Vereinsaktivitäten", erfolge, indem diese Aufwendungen in Rela-
tion zu den steuerbaren Umsätzen gesetzt würden. Aufgrund des so
ermittelten Anteils sei die Kürzung der Vorsteuern vorzunehmen. Wei-
ter könne dem Antrag des Einsprechers, es sei auf die Erhebung eines
Verzugszinses zu verzichten, da die ESTV den Entscheid nicht innert
angemessener Frist erlassen habe, nicht stattgegeben werden.
C.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 lässt der Verein X. (Beschwerde-
führer) Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission
(SRK) führen mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass die
Nachforderung für das 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 2000 von Fr. ...
zu reduzieren sei auf Fr. ... zuzüglich Verzugszinsen von 5% auf
diesem Betrag. In Bezug auf den Sachverhalt erläutert der
Beschwerdeführer, nicht richtig sei die Annahme der ESTV, dass die
fraglichen Zins- und Wertschriftenerträge durch die Bewirtschaftung
des Anteils ... der Kommission erzielt worden seien. Diese Erträge
seien vielmehr durch die Anlage der Mittel erzielt worden, die
zwischen dem Verkauf der Bons und dem Einlösen der Bons
vorhanden waren. In rechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, die Anlage dieser Mittel stelle keine Haupt-
tätigkeit des Vereins dar, sie sei lediglich eine Folge der vorüberge-
hend verfügbaren Mittel. Die Erzielung von Wertschriften- und Zinsein-
nahmen sei aus den statutarischen Zwecken des Vereins nicht ableit-
bar. Für die Deckung dieser statutarischen Zwecke würden im Mehr-
jahresschnitt ausreichende Vereins- und Aktivitätenbeiträge erhoben.
Weiter verweist der Beschwerdeführer auf die lange Verfahrensdauer
vor der ESTV. Auf eine Verzugszinsforderung auf der Erhöhung der
Vorsteuerkürzung im Umfang von Fr. ....-- sei zu verzichten, da die
Argumentation der ESTV nicht dem Sachverhalt entspreche und deren
zögerliche Haltung nicht zu einem Ende des Verfahrens innert trag-
barer Frist geführt habe.
Seite 3
A-1394/2006
D.
Mit Vernehmlassung vom 1. Februar 2005 schliesst die ESTV auf Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Angabe des Beschwerdeführers, sie
habe den Sachverhalt falsch interpretiert, hebt die ESTV hervor, dies
habe keinen Einfluss auf ihre grundsätzliche Argumentation und das
im Einspracheentscheid Gesagte. Ansonsten wiederholt die ESTV ihre
Ansicht, dass vorliegend keine Nebentätigkeit bestehe. Die Zins- und
Wertschriftenerträgen dienten direkt der Erfüllung der statutarischen
Zielsetzungen. Ohne diese, d.h. nur mit Hilfe der Mitglieder- und Aktivi-
tätenbeiträge, würde der Verein aufgrund der Zahlenverhältnisse lang-
fristig gar nicht getragen werden können. Es kämen deswegen die all-
gemeinen Vorsteuerkürzungsregeln zum Zug und in der EA sei die
Kürzung nach der gesetzlichen Methode vorgenommen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer konnten Einspracheentschei-
de der ESTV nach Art. 65 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. Sep-
tember 1999 (MWSTG, SR 641.20) bzw. Art. 53 Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) mit
Beschwerde bei der SRK angefochten werden. Die SRK ist per 31. De-
zember 2006 aufgelöst worden und das Bundesverwaltungsgericht hat
am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit aufgenommen. Gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsge-
richt (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt
eine solche Ausnahme nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es wendet
das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das MWSTG sowie die zugehörige Ver-
ordnung in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt bezieht
sich auf die Jahre 1995 bis 2000, so dass auf die vorliegende Be-
schwerde noch bisheriges Recht anwendbar ist (Art. 93 Abs. 1
MWSTG).
Seite 4
A-1394/2006
2.
2.1 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung ge-
stellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29
Abs. 1 und 2 MWSTV). Für den Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 29
Abs. 1 MWSTV unter anderem erforderlich, dass die mit der Vorsteuer
belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen für einen Zweck im
Sinn von Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden, namentlich für
steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen. Es bedarf eines objekti-
ven wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs-
und Ausgangsleistung (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteile des Bun-
desgerichts 2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4; 2A.175/2002
vom 23. Dezember 2002 E. 5.2 in fine; Entscheid der SRK vom
14. März 2006, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.79
E. 2c; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1357/2006
vom 27. Juni 2007 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen die nach Art. 14 MWSTV
von der Steuer ausgenommenen Umsätze (Art. 13 MWSTV). Von der
Steuer ausgenommen sind unter anderem Umsätze im Bereich des
Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 14 Ziff. 15 MWSTV), insbesondere
Umsätze aus der Gewährung von Krediten (Bst. a) und aus Wertpapie-
ren, namentlich aus dem Handel mit solchen (Bst. e).
2.3 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch
für andere Zwecke, so ist der Vorsteuerabzug gemäss Art. 32 Abs. 1
MWSTV nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen.
Art. 32 Abs. 1 MWSTV (wie Art. 41 Abs. 1 MWSTG) schreibt einzig vor,
dass die Kürzung des Vorsteuerabzugs im Verhältnis der Verwendung
erfolgen soll und es wurde somit auf eine detaillierte Regelung zum
Vorgehen bei der Kürzung verzichtet. Die Aufteilung muss jedenfalls
sachgerecht erfolgen, d.h. den tatsächlichen Verhältnissen des Einzel-
falls soweit als möglich entsprechen (vgl. Bericht der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 zur
Parlamentarischen Initiative "Bundesgesetz über die Mehrwert-
steuer" [Dettling], BBl 1996 V S. 713 ff. [im Folgenden: Bericht WAK],
S. 777; DIEGO CLAVADETSCHER, , Kommentar zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. 37 f., 57 ff. zu Art. 41; ALOIS
Seite 5
A-1394/2006
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1520; Urteil des
BVGer A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 8.3).
2.4 Die Kürzung der Vorsteuern bei gemischter Verwendung hat pri-
mär nach dem Verhältnis der effektiven Verwendung zu erfolgen. Nach
der von der ESTV als gesetzliche bzw. effektive Methode bezeichneten
Vorgehensweise sind sämtliche Aufwendungen und Investitionen auf-
grund ihrer Verwendung entweder den steuerbaren oder den von der
Mehrwertsteuer ausgenommenen Tätigkeiten zuzuordnen. Soweit die
direkte Zuordnung nicht möglich ist, muss sie mit Hilfe von Schlüsseln
erfolgen, welche auf betrieblich-objektiven Kriterien beruhen (z.B. Flä-
che, Volumen, Umsätze, Arbeitszeit des Personals, Lohnsumme, Brut-
togewinne, usw.; Branchenbroschüre Nr. 19 "Kürzung des Vorsteuerab-
zugs bei gemischter Verwendung" vom Dezember 1995 [BB
"Kürzung"], Ziff. 1.2.1, 2.1, 2.3).
2.5 Die Vornahme der Vorsteuerabzugskürzung bei gemischter Ver-
wendung nach dem effektiven Verwendungszweck (gesetzliche Metho-
de) bringt für den Steuerpflichtigen einen grossen Arbeitsaufwand mit
sich und ist sehr komplex. Deshalb gewährt die ESTV (gestützt auf
Art. 47 Abs. 3 MWSTV) verschiedene Vereinfachungen für die Ermitt-
lung der Vorsteuerkürzung. Es stehen insbesondere die allgemeinen
Methoden der Pauschalvariante 1 (Teilzuordnung der Vorsteuer), der
Pauschalvariante 2 (Kürzung der Vorsteuer anhand des Gesamtumsat-
zes) sowie und unter bestimmten Bedingungen die Alternativmethode
(Einheit der Leistung) zur Verfügung (Wegleitung für Steuerpflichtige
der ESTV, Ausgabe 1997, Rz. 861; BB "Kürzung", Ziff. 1.4; weitere Be-
rechnungsvarianten nennt die ESTV in ihrer Praxis zum MWSTG:
Ziff. 1.5.4.2 bzw. 1.5 und 8 der bis Ende 2007 geltenden alten und ab
2008 geltenden neuen Spezialbroschüre Nr. 06 "Kürzung des
Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung" [im Folgenden alte bzw.
neue SB "Kürzung"]).
2.6
2.6.1 Spezielle Vereinfachungen sieht das Merkblatt (MB) Nr. 24
(ebenfalls gestützt auf Art. 47 Abs. 3 MWSTV) vor für die Korrektur
der Vorsteuern auf gemischt verwendeten Eingangsleistungen bei von
der Steuer ausgenommenen Umsätzen aus der Gewährung von Kredi-
ten, dem Verkauf von Wertpapieren usw. sowie aus der Vermietung
von Immobilien. Bedingung ist, dass die ausgenommenen Umsätze
Seite 6
A-1394/2006
aus einer "Nebentätigkeit" herrühren. Als Nebentätigkeit gilt nach der
Definition in Ziff. 2 des Merkblatts eine Aktivität, die nicht dem haupt-
sächlichen Geschäfts- bzw. Unternehmenszweck entspricht. Dem we-
sentlichen Geschäfts- bzw. Unternehmenszweck dienende Aktivitäten
werden demgegenüber als Haupttätigkeiten bezeichnet.
Liegt eine solche Nebentätigkeit vor, kann gemäss Ziff. 3.2 des Merk-
blatts bei Umsätzen aus der Gewährung von Krediten und dem Ver-
kauf von Wertpapieren usw. die Vorsteuerkorrektur für gemischt ver-
wendete Gegenstände und Dienstleistungen pauschal mit 0,02% der
von der Steuer ausgenommenen Umsätze erfolgen.
Ferner ist bei solchen Umsätzen nach der Verwaltungspraxis gar keine
Vorsteuerkürzung erforderlich, wenn sie nicht mehr als Fr. 10'000.--
pro Jahr oder, bei höheren Beträgen, nicht mehr als 5% des jährlichen
Gesamtumsatzes betragen (Ziff. 3.2 MB Nr. 24; ebenso Ziff. 1.2.2.2
BB "Kürzung").
2.6.2 Eine besondere Behandlung sogenannter "Hilfsumsätze" aus
Grundstücks- und Finanzgeschäften bei der Vorsteuerkürzung wegen
gemischter Verwendung kennt auch das europäische Recht. Für die
Bestimmung des im Fall von gemischter Verwendung (hierzu Art. 17
Abs. 5 der 6. Richtlinie 77/388/EWG des Rates zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliederstaaten über die Umsatzsteuern
vom 17. Mai 1977 [6. Richtlinie]) zum Abzug berechtigten Teils der
Vorsteuern wird nach Art. 19 Abs. 1 der 6. Richtlinie ein sogenannter
Pro-rata-Satz gebildet, der auf einem Umsatzverhältnis basiert. Ge-
mäss Art. 19 Abs. 2 bleiben bei der Berechnung dieses Pro-rata-Sat-
zes unter anderem Umsätze im Bereich von Grundstücks- und Finanz-
geschäften ausser Ansatz, wenn es sich dabei um Hilfsumsätze han-
delt. Eine entsprechende Regelung enthält im Übrigen auch Art. 174
Ziff. 2 Bst. b der (per 1. Januar 2007 die 6. Richtlinie ersetzende)
Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Die europäische Regelung unter-
scheidet sich insofern von der vorerwähnten schweizerischen Methode
nach MB Nr. 24 (0.02%-Pauschale), als solche Hilfsumsätze bei der
Vorsteuerkürzung überhaupt nicht einbezogen werden.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat festge-
halten, dass mit der Regelung in Art. 19 Abs. 2 6. Richtlinie die vom
gemeinsamen Mehrwertsteuersystem garantierte Neutralität sicherge-
stellt werden soll. Wenn sämtliche Erträge aus Finanzgeschäften des
Seite 7
A-1394/2006
Steuerpflichtigen in den Nenner des Pro-rata-Satzes einbezogen wer-
den müssten, auch wenn die Erzielung dieser Erträge keine oder eine
jedenfalls nur sehr begrenzte Verwendung von mit der Steuer belaste-
ten Dienstleistungen oder Gegenständen erfordert, würde die Berech-
nung des Vorsteuerabzugs verfälscht (Urteile des EuGH vom 11. Juli
1996 C-306/94 i.S. Régie Dauphinoise Rz. 21; vom 29. April 2004
C-77/01 i.S. EDM Rz. 76; vom 6. März 2008 C-98/07 i.S. Nordania
Finans, BG Factoring Rz. 23). Weiter wurde im Urteil vom 29. April
2004 erkannt, Hilfsumsätze gemäss Art. 19 Abs. 2 seien gegeben,
wenn vorsteuerbelastete Gegenstände und Dienstleistungen nur in
sehr geringem Umfang für die steuerbefreiten Finanzgeschäfte ver-
wendet werden. Nur ein Indiz und nicht allein entscheiden sei zudem
die Höhe der befreiten Umsätze im Verhältnis zu den Einkünften aus
der Haupttätigkeit (a.a.O., Rz. 77-80; zum Ganzen s.a. OLIVIER STRAUB,
Opérations accessoires aus sens de la TVA, Steuer Revue [StR] 2004
S. 762, 766 f.). Sodann hielt der EuGH in einem neueren Urteil (das in
konkreter Hinsicht nicht Hilfsumsätze betraf, sondern Umsätze aus
dem Verkauf von Investitionsgütern, die ebenfalls gemäss Art. 19
Abs. 2 nicht in den Pro-rata-Satz einzubeziehen sind) fest, die in
Art. 19 Abs. 2 genannten Umsätze seien bei der Berechnung des Pro-
rata-Satzes ausser Ansatz zu lassen, sofern sie nicht die berufliche
Tätigkeit der Steuerpflichtigen widerspiegelten. Dies treffe u.a. zu für
Grundstücks- oder Finanzumsätze, die nur als Hilfsumsätze getätigt
werden, d.h. die innerhalb des Gesamtumsatzes nur eine nebensächli-
che oder zufällige Rolle spielen. Die Umsätze würden nur dann vom
Pro-rata-Satz ausgeschlossen, wenn sie nicht in den Rahmen der
regelmässig ausgeübten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen
fallen (Urteil vom 6. März 2008, a.a.O., Rz. 22-26).
Das europäische Umsatzsteuerrecht und die Urteile des EuGH sind
für die Schweiz nicht verbindlich, können aber bei der Auslegung des
schweizerischen Mehrwertsteuerrechts als Interpretationshilfe heran-
gezogen werden (statt vieler: BGE 125 II 480 E. 7a; Urteil des BVGer
A-1342/2006 vom 3. Mai 2007, BVGE 2007/23, E. 2.3.1 mit Hinwei-
sen).
2.6.3 Die von der ESTV für die Gewährung der Vereinfachungen nach
MB Nr. 24 aufgestellte Voraussetzung, dass die ausgenommene Um-
sätze aus einer Nebentätigkeit herrühren (E. 2.6.1), wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht betreffend Umsätze aus Liegenschaftsvermie-
tung (Ziff. 3.3 MB Nr. 24) bereits geschützt (Urteil A-1351/2006 vom
Seite 8
A-1394/2006
29. Oktober 2007 E. 5.4). Das Erfordernis der Nebentätigkeit ist aus
folgenden Gründen auch in Bezug auf die Vereinfachung für Umsätze
aus der Gewährung von Krediten und dem Verkauf von Wertpapieren
(Ziff. 3.2 MB Nr. 24) nicht zu beanstanden.
2.6.3.1 Die vereinfachte Methode von Ziff. 3.2 MB Nr. 24 ist als Er-
leichterung gemäss Art. 47 Abs. 3 MWSTV (vgl. auch Art. 8 Abs. 2
Bst. l der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874) zu qualifizie-
ren (betr. Ziff. 3.3 MB Nr. 24 bereits Urteil des BVGer A-1351/2006
vom 29. Oktober 2007 E. 5.4). Folglich ist die ESTV gestützt auf
Art. 47 Abs. 3 MWSTV berechtigt, die Gewährung der Erleichterung an
bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Damit ist auch gesagt, dass auf
diese Methode kein Anspruch besteht, wenn ein Steuerpflichtiger die
von der ESTV aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt.
In der Lehre wird im Übrigen kritisiert, dass die ESTV die von ihr ge-
währten Kürzungsmethoden auf Art. 47 Abs. 3 MWSTV bzw. Art. 58
Abs. 3 MWSTG abstützt (E. 2.5; Ziff. 1.4 BB "Kürzung" sowie Ziff. 1.5
alte SB "Kürzung"), denn diese Methoden ergäben sich bereits aus
den gesetzlichen Vorgaben (Art. 32 MWSTV bzw. Art. 41 MWSTG) und
hätten keine eigenständige Bedeutung. Folglich dürften sie nicht von
(unzulässigen) Bedingungen abhängig gemacht werden und die
Steuerpflichtigen hätten ein Wahlrecht betreffend die verschiedenen
angebotenen Methoden, soweit ein sachgerechtes Ergebnis erzielt
werden könne (CLAVADETSCHER, , a.a.O., Rz. 34 ff., 57 f., 60 zu
Art. 41; betreffend "Wahlrecht" ebenso alte und neue SB "Kürzung"
Ziff. 1.6 bzw. Ziff. 1.5; anders aber Entscheide der SRK vom 8. Juni
2004, VPB 68.161 E. 2e mit Hinweisen; vom 24. Oktober 2005, VPB
70.41 E. 2g/bb; vom 14. Januar 2005, VPB 69.88 E. 3c/bb). Dieser
Standpunkt kann auf die Vereinfachung nach Ziff. 3.2 MB Nr. 24
jedenfalls nicht zutreffen. Sie verwendet zur Ermittlung des Betrags,
um welchen die Vorsteuern gekürzt werden, einen bestimmten,
schematischen und für alle Betroffenen gleichermassen geltenden
Prozentsatz von 0.02% des ausgenommenen Umsatzes. Sie ergibt
sich damit nicht schon aus Art. 32 Abs. 1 MWSTV (oben E. 2.3) und ist
als eigentliche Erleichterung im Sinn von Art. 47 Abs. 3 MWSTV zu
qualifizieren. Die ESTV durfte deren Gewährung von bestimmten
Bedingungen abhängig machen. Werden diese nicht erfüllt, besteht auf
die Anwendung der 0.02%-Pauschale kein Anspruch.
Seite 9
A-1394/2006
2.6.3.2 Die Kürzung anhand der 0.02%-Pauschale gemäss MB Nr. 24
Ziff. 3.2 wird insbesondere dann zu sachgerechten Ergebnissen führen
(oben E. 2.3), wenn die gemischt verwendeten vorsteuerbelasteten
Aufwendungen hauptsächlich für steuerbare Zwecke und nur in gerin-
gem Mass für ausgenommene Umsätze verwendet werden (vgl. auch
Urteil A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 5.4). Auch für den EuGH
ist dieser Umstand ein massgebliches Kriterium, um Hilfsumsätze zu
bejahen (oben E. 2.6.2). Bei diesen Gegebenheiten würde eine Vor-
steuerkürzung etwa unter Anwendung der gesetzlichen Methode und
aufgrund der Umsatzverhältnisse vielfach zu nicht sachgerechten Er-
gebnissen führen; der Kürzungsschlüssel würde den Anteil der Auf-
wendungen, der steuerbaren Zwecken zugeführt wird, in der Regel
nicht widerspiegeln und Art. 29 Abs. 1 und 2 und Art. 32 Abs. 1
MWSTV nicht gerecht (so auch der EuGH, oben E. 2.6.2; vgl. auch die
Begründung der ESTV für die Vereinfachung: MB Nr. 24 Ziff. 2).
Demgegenüber wird die Korrektur anhand der 0.02%-Pauschale in der
Regel zu einer geringeren Vorsteuerkürzung führen und insofern für
die umschriebenen Situationen sachgerechter ausfallen.
Die Bedingungen der ESTV für die Gewährung der fraglichen
Pauschale können deswegen nicht beanstandet werden, weil bei
deren Vorliegen die erwähnte Konstellation in den meisten Fällen
gegeben sein wird; die Finanzumsätze werden dann in der Regel nur
in geringem Umfang gemischt verwendete Eingangsleistungen be-
anspruchen. Ferner hat auch der EuGH im (unter E. 2.6.2 zitierten)
Urteil vom 6. März 2008 zur Bestimmung, wann Hilfsumsätze beim
Pro-rata-Satz ausser Ansatz bleiben sollen, ähnliche, qualitative Krite-
rien aufgestellt, wie die ESTV dies mit ihrer Umschreibung in MB
Nr. 24 Ziff. 2 tut. Das Erfordernis der Nebentätigkeit ist damit geeignet
dafür zu sorgen, dass Situationen erfasst werden, bei welchen sich die
Pauschallösung rechtfertigt.
An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass die ESTV diese
Bedingung in der späteren Praxis fallen liess (sogleich E. 2.7). Der
ESTV kommt ein weiter Ermessensspielraum zu bei ihrer
Entscheidung, welche Voraussetzungen sie an diese Erleichterung im
Sinn von Art. 47 Abs. 2 MWSTV (E. 2.6.3.1) knüpfen will. Wenn die
ESTV im Jahre 2005 bzw. 2008 in einer neuen Würdigung zum
Schluss gekommen ist, dass aufgrund eines gewandelten Rechtsver-
ständnisses oder geänderter Verhältnisse andere Voraussetzungen für
Seite 10
A-1394/2006
die Gewährung der 0.02%-Pauschale angemessen sind, tangiert dies
die Rechtmässigkeit der alten Praxis nicht.
2.7
2.7.1 Auch nach Inkrafttreten des MWSTG wurde die Möglichkeit der
Kürzung nach der 0.02%-Pauschale für die fraglichen Umsätze aus
der Gewährung von Krediten und dem Verkauf von Wertpapieren bei-
behalten (Ziff. 1.3.2 alte SB "Kürzung"). Per Anfang 2001 wurde aber
neu eine Nebentätigkeit nur noch als gegeben betrachtet, wenn die
ausschliesslich mit dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen nicht mehr als
10% des jährlichen Gesamtumsatzes betragen und die Tätigkeit nicht
auch für Dritte erbracht wird. Waren diese Voraussetzungen nicht er-
füllt, wurde die Vereinfachung nicht gewährt (Ziff. 1.3 alte SB "Kür-
zung"; kritisch zu dieser Praxis: STRAUB, a.a.O., S. 764 ff.).
2.7.2 Mit der Spezialbroschüre Praxisänderungen ab 1. Juli 2005 (Pra-
xismitteilung vom 1. Juli 2005) wurde die Verwaltungspraxis für die
unter Ziff. 1.3.2 SB "Kürzung" fallenden Umsätze wiederum gelockert,
indem die Vereinfachung (0.02%-Pauschale) auch dann gewährt wur-
de, wenn die Umsätze aus diesen Tätigkeiten mehr als 10% des jährli-
chen Gesamtumsatzes ausmachen (Ziff. 2.8 letzter Absatz). Als Vo-
raussetzung galt nur noch, dass die Erleichterung nicht zu einem of-
fensichtlichen Steuervor- oder -nachteil führt (vgl. WALTER STEIGER, Ver-
einfachungen bei der Mehrwertsteuer, STR [Steuer-Revue] 2005
S. 605).
Die ab 1. Januar 2008 geltende neue SB "Kürzung" (publiziert Ende
März 2008) stellt für Zinseinnahmen und Einnahmen aus dem Handel
mit Wertpapieren die 0.02%-Pauschale sowie eine neue, zusätzliche
Berechnungsmethode zur Verfügung (Ziff. 1.3.2). Diese Methoden kön-
nen gemäss Ziff. 1.3.1 (unter Verweis auf die Praxisänderung seit
1. Juli 2005) selbst dann angewendet werden, wenn die Umsätze aus
diesen Tätigkeiten mehr als 10% des jährlichen Gesamtumsatzes aus-
machen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vereinfachungen ist
einzig, dass sich daraus kein offensichtlicher Steuervor- oder -nachteil
ergibt. Verzichtet wird damit soweit ersichtlich ebenfalls auf das Erfor-
dernis einer "Nebentätigkeit".
3.
Wie oben dargestellt, erfuhr die unter dem Regime der MWSTV in
Merkblatt Nr. 24 angesiedelte Praxis (E. 2.6.1) mit dem Inkrafttreten
Seite 11
A-1394/2006
des MWSTG vorerst – zumal im vorliegenden Fall, wo die fraglichen
Umsätze klar über der 10%-Grenze liegen – eine Verschärfung
(E. 2.7.1) und im Jahr 2005 bzw. 2008 insofern eine Lockerung, als so-
wohl auf die Voraussetzung der "Nebentätigkeit" als auch auf das
quantitative Kriterium (10%-Grenze) verzichtet wird und nur noch ver-
langt wird, dass sich kein offensichtlicher Steuervor- oder -nachteil er-
gibt (oben E. 2.7.2).
3.1 Diese neue Praxis unter dem Geltungsbereich des MWSTG ist
durch das Bundesverwaltungsgericht auf den vorliegend strittigen, un-
ter dem Geltungsbereich der MWSTV stehenden Sachverhalt (der Jah-
re 1995 bis 2000) nicht anzuwenden.
Gemäss der Rechtsprechung stimmt der zeitliche Geltungsbereich von
Verwaltungsverordnungen grundsätzlich mit dem zeitlichen Geltungs-
bereich der Norm überein, die durch die Praxis ausgelegt wird (Urteile
des Bundesgerichts vom 15. Mai 2000, Archiv für Schweizerisches Ab-
gaberecht [ASA] 70 S. 589 E. 5b, 5c; vom 30. März 2001, ASA 72
S. 158 E. 4c; ebenso: Entscheide der SRK vom 24. September 2004,
VPB 69.40 E. 5b, 7a; vom 1. Juni 2004, VPB 68.158 E. 5c; vom 2. Sep-
tember 2002, VPB 67.21 E. 5b; Urteile des BVGer A-1352/2006 vom
25. April 2007 E. 3.2; A-1494/2006 vom 21. September 2007 E. 4.2.3).
Eine sofortige, rückwirkende Anwendung (vorab durch die ESTV
selbst) einer neuen Praxis ist allenfalls auf Steuerperioden ab Inkraft-
treten der zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
(zur rückwirkenden Anwendung von Praxisänderungen auf hängige
Fälle, die dem selben Gesetz unterstehen wie die neue Praxis vgl.
etwa Urteil des Bundesgerichts 2A.320/2002 vom 2. Juni 2003, ASA
74 S. 674 E. 3.4.2, 3.4.3.7 f. mit Hinweisen; Urteil des BVGer
A-1340/2006 vom 6. März 2007, BVGE 2007/14, E. 2.4; Entscheid der
SRK vom 24. September 2004, VPB 69.40 E. 7a und b; betreffend die
rückwirkende Anwendung von Art. 45a der Verordnung vom 29. März
2000 zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV,
SR 641.201] auf hängige, dem Geltungsbereich des MWSTG unterste-
hende Fälle, vgl. Urteile des BVGer A-1365/2006 vom 19. März 2007,
E. 2.3; A-1438/2006 vom 11. Juni 2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom
26. April 2007 E. 4.2.3, A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 6,
A-1455/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4).
Eine Praxis zum MWSTG kann damit prinzipiell nur für dem MWSTG
unterliegende Sachverhalte gelten und – wie verschiedentlich in der
Seite 12
A-1394/2006
Rechtsprechung festgestellt – grundsätzlich nicht auf der MWSTV
unterstehende hängige Fälle angewendet werden (Entscheid der SRK
vom 6. Januar 2006 [CRC 2004-214] E. 4b; Urteil des Bundesgerichts
2A.567/2006 vom 25. April 2007 E. 5.4 in fine; Urteil des BVGer
A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2 betreffend Art. 45a MWSTGV).
3.2 In zeitlicher Hinsicht besonders behandelt wird von den Gerichten
der sog. Pragmatismusartikel in Art. 45a MWSTGV (sowie Art. 15a
MWSTGV). Dessen rückwirkende Anwendung auf hängige Fälle zur
MWSTV wird vom Bundesgericht prinzipiell bejaht (BGE 133 II 153
7.4; Urteil 2C_614/2007 vom 17. März 2008 E. 3.5). Bei Art. 45a
MWSTGV handelt es sich um eine Rechtsverordnung, die aber als
"Verwaltungsverordnung mit Drittwirkung" bezeichnet wird. Diese Be-
stimmung wurde im Rahmen genereller Pragmatismusbestrebungen
im Bereich der Mehrwertsteuer eingeführt und dessen rückwirkende
Anwendung entsprach einem verbreiteten Anliegen (vgl. Urteil des
BVGer A-1365/2006 vom 19. März 2007 E. 2.3). Die erwähnte Recht-
sprechung betreffend Art. 45a MWSTGV kann damit nicht ohne
Weiteres auf die rückwirkende Anwendung – zumal durch Gerichte –
von ordentlichen Verwaltungsverordnungen übertragen werden.
Jedenfalls käme die rückwirkende Anwendung einer während Ge-
richtshängigkeit bekannt gegebenen neuen Praxis zum MWSTG
(E. 2.7.2) auf einen hängigen MWSTV-Fall durch das Bundesverwal-
tungsgericht – wenn überhaupt – nur in Betracht, wenn die auch für
Gesetzesänderungen geltenden Voraussetzungen für eine Ausnahme
vom Verbot der Rückwirkung erfüllt wären (vgl. etwa Urteil des BVGer
A-1352/2006 vom 25. April 2007 E. 4.2), was vorliegend nicht der Fall
ist. Eine Ausnahme vom Rückwirkungsverbot wird nur dann zugelas-
sen, wenn sie gesetzlich ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn
des Erlasses klar gewollt ist, in zeitlicher Beziehung mässig ist, zu kei-
nen stossenden Rechtsungleichheiten führt, sich durch beachtenswer-
te Gründe rechtfertigen lässt und nicht in wohlerworbene Rechte ein-
greift (BGE 125 I 182 E. 2b/cc; 122 V 405 E. 3b; 122 II 113 E. 6b/dd;
119 Ia 254 E. 3b; Urteil des BVGer A-1715/2006 vom 9. November
2007 E. 2.2.5, 3.4; Entscheid der SRK vom 24. September 2004, VPB
69.40 E. 6). Eine Rückwirkung soll namentlich bei begünstigenden
Erlassen möglich sein (Urteil des Bundesgerichts 2A.228/2005 vom
23. November 2005, E. 2.3; BGE 105 Ia 36 E. 3; 99 V 200 E. 2; zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-1352/2006 vom 25. April 2007, E. 3.1, 4.2
mit weiteren Hinweisen). Die neue Praxis seit 2005 bzw. 2008 wäre für
Seite 13
A-1394/2006
den Beschwerdeführer immerhin insofern günstiger, als die Erleichte-
rung nicht mehr von der Existenz einer "Nebentätigkeit" abhängig ge-
macht wird (oben E. 2.7.2), wobei nicht sicher ist, ob die ESTV die An-
wendung der neuen Praxis zugelassen hätte, da immerhin noch vo-
rausgesetzt ist, dass kein offensichtlicher Steuervorteil resultiert
(E. 2.7.2). Auch die Rückwirkung begünstigender Erlasse darf aber
nicht zu Rechtsungleichheiten führen oder Rechte Dritter beeinträchti-
gen und sie sollte von den einschlägigen Normen angeordnet sein
(BGE 105 Ia 36 E. 3; Urteil des BVGer A-1352/2006 vom 25. April
2007, E. 3.1, 4.2). Die Rückwirkung ist von der in Frage stehenden
Praxis nicht vorgesehen. Dies gilt vorab für die Praxisänderung per
1. Juli 2005 (E. 2.7.2). Auch betreffend die Praxis aus dem Jahr 2008
(2.7.2) ergibt sich jedenfalls nicht, dass die ESTV diese auf MWSTV-
Fälle rückwirkend zur Anwendung zulassen wollte und erst recht nicht,
dass die neue Praxis auch von den Gerichten zu berücksichtigen wäre
(vgl. hierzu Spezialbroschüre Nr. 01 "Übersicht über die Praxisände-
rungen per 1. Januar 2008" mit Hinweis auf das Urteil des Bundesge-
richts vom 2. Juni 2003, ASA 74 S. 674). Ob die restlichen Bedingun-
gen für eine ausnahmsweise Rückwirkung erfüllt wären, was in Bezug
auf die Wahrung der Rechtsgleichheit und die zeitlich mässige Rück-
wirkung immerhin fraglich ist, braucht damit nicht geprüft zu werden.
Die unter dem Geltungsbereich des MWSTG entwickelte Praxis der
ESTV kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht angewendet
werden. Der Sachverhalt unterliegt der unter dem Regime der
MWSTV geltenden Praxis.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer ne-
ben steuerbaren, also zum Vorsteuerabzug berechtigenden, auch zum
Abzug nicht berechtigende Umsätze erzielt. Er finanziert seine Ver-
einsaktivitäten unter anderem über Beiträge von Mitgliedern, beste-
hend aus einem Grund- bzw. Jahresbeitrag und einem Aktivitätenbei-
trag (vgl. Ziff. 5 Statuten, Beilage zu act. 6). Die "Jahresbeiträge" wur-
den sowohl vom Beschwerdeführer selbst als auch von der ESTV als
ausgenommene Umsätze (statutarisch festgelegte Mitgliederbeiträge
nach Art. 14 Ziff. 11 MWSTV) behandelt, die Aktivitätenbeiträge hinge-
gen als steuerbare Umsätze (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers in
act. 1; S. 3 Kontrollbericht; Ziff. 3 Beiblatt zum Kontrollbericht; Ziff. 3
der Weisungen vom 1. November 2000, alle in act. 2). Neben den Bei-
trägen von Mitgliedern weist die Rechnung "Vereinsaktivitäten" Ein-
Seite 14
A-1394/2006
nahmen aus Sponsoring sowie diverse kleinere Erträge aus. Die sepa-
rate Buchhaltung "Geschenkbons" enthält Erträge aus den Bons-Kom-
missionen und die zur Diskussion stehenden Zins- und Wertschriften-
erträge (vgl. Erfolgsrechnung 1994, act. 1). Letztere sind – was
unstrittig ist – von der Steuer ausgenommene Umsätze nach Art. 14
Ziff. 15 MWSTV (oben E. 2.2).
Unbestritten ist zudem, dass gewisse vorsteuerbelastete Aufwendun-
gen des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 32 Abs. 1 MWSTV ge-
mischt, also sowohl für die steuerbaren als auch für die vorerwähnten
ausgenommenen Umsätze, verwendet wurden (s.a. unten E. 4.5.2)
und eine Vorsteuerkürzung zu erfolgen hatte. Der Beschwerdeführer
hat anlässlich seiner Deklaration selbst eine Kürzung der Vorsteuern
vorgenommen, dabei aber die 0.02%-Pauschale von Ziff. 3.2 MB
Nr. 24 angewendet, was die ESTV nicht akzeptiert hat.
4.2 Es gilt zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer die Anwendung
der 0.02%-Pauschale zu gewähren ist. Vorliegend handelt es sich bei
den fraglichen Zins- und Wertschriftenerträgen des Vereins unstritti-
gerweise um Umsätze aus der Gewährung von Krediten bzw. aus dem
Handel mit Wertpapieren im Sinn von Ziff. 3.2 des Merkblatts. Im Übri-
gen machen die Zins- und Wertschriftenerträge mehr als Fr. 10'000.--
bzw. mehr als 5% des Gesamtumsatzes aus, weswegen die Praxis, die
für den Fall, dass diese Grenzen nicht überschritten sind, gar keine
Vorsteuerkürzung vorsieht (Ziff. 1.2.2.2 BB "Kürzung"; ebenso Ziff. 3.2
MB Nr. 24; oben E. 2.6.1), nicht anwendbar.
4.3 Wie oben erläutert (E. 2.6.3), ist nicht zu beanstanden, dass die
ESTV unter dem Regime der MWSTV die fragliche Erleichterung nur
gewährte, wenn die Zins- und Wertschriftenerträge als Umsätze aus
einer Nebentätigkeit gemäss der Umschreibung der ESTV in Ziff. 2 des
Merkblatts (oben E. 2.6.1) qualifiziert werden können. Ob dies beim
Beschwerdeführer der Fall ist, ist im Folgenden zu prüfen.
4.3.1 Zweck des Vereins ist im Wesentlichen die Erhaltung und Förde-
rung der ... Innerstadt als Einkaufszentrum, die Durchführung von
Werbeaktivitäten und Veranstaltungen, die Vertretung der Interessen
der Innerstadt gegenüber den Behörden und die Zusammenarbeit mit
anderen Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung (Ziff. 2 der Statuten;
vgl. auch Beschwerde S. 2). Der Verein lässt zum Zweck der Förde-
rung der Verkaufsläden insbesondere Geschenkbons vertreiben. Aus
dem Verkauf dieser Bons stammen die angelegten und zum fraglichen
Seite 15
A-1394/2006
Vermögensertrag führenden Mittel. Diesbezüglich präzisiert der Be-
schwerdeführer, die ESTV habe im Einspracheentscheid fälschlicher-
weise angenommen, die angelegten Mittel stammten aus der Kommis-
sion ... aus dem Bonsverkauf. Die Zins- und Wertschriftenerträge
würden vielmehr aus der Anlage von Mitteln erzielt, die ihm in der Zeit
zwischen Verkauf und Einlösen der Bons vorübergehend zur Verfü-
gung standen. Im Folgenden wird von diesen plausiblen Angaben des
Beschwerdeführers ausgegangen. Ohnehin ergeben sich aufgrund
dieser Abweichung im Sachverhalt keine massgeblichen Konsequen-
zen in Bezug auf die vorliegend relevanten Fragen (ebenso die ESTV
in der Vernehmlassung S. 2), so oder so wurden die fraglichen Zins-
und Wertschriftenerträge jedenfalls mit Geldmitteln erzielt, die aus
dem Verkauf der Geschenkbons herrührten.
4.3.2 Nach der Praxis (Ziff. 2 des Merkblatts; oben E. 2.6.1) gelten
Aktivitäten, die dem hauptsächlichen Geschäfts- bzw. Unternehmens-
zweck "entsprechen" von vornherein nicht als Nebentätigkeiten. Die
Vermögensverwaltung wird in den Statuten nicht als Zweck oder Tätig-
keit des Vereins erwähnt und sie kann nicht unmittelbar unter den sta-
tutengemässen Zweck, welcher in der Förderung und Unterstützung
der ... Innerstadt als Einkaufszentrum liegt, subsumiert werden.
4.3.3 Darüberhinaus gelten nach der Definition in Ziff. 2 des Merk-
blatts (E. 2.6.1) auch dem wesentlichen Geschäftszweck "dienende"
Aktivitäten als Haupt- und nicht als Nebentätigkeiten.
Von dieser Konstellation geht die ESTV aus. Sie erläutert, der Be-
schwerdeführer habe seine Buchhaltung in zwei getrennte Bereiche
"Vereinsaktivitäten" und "Geschenkbon" eingeteilt, die Ende Jahr je-
weils zusammengeführt würden. Die Defizitdeckung des Bereichs Ver-
einsaktivitäten, der regelmässig mit einem Minus von bis zu Fr. ....--
abgeschlossen habe, geschehe stets durch die Überschüsse aus der
Buchhaltung "Geschenkbon". Die Wertschriften- und Zinserträge
dienten zwangsläufig der Aufrechterhaltung des Betriebs, weswegen
diese Einnahmen nicht Nebentätigkeit darstellten. Ohne diese
Einkünfte, also nur mit Hilfe der Mitglieder- und Aktivitätenbeiträge,
könne der Verein aufgrund der Zahlenverhältnisse langfristig gar nicht
getragen werden. Die Angaben der ESTV zum Sachverhalt sind nur
teilweise aus den Akten ersichtlich, so etwa die Zweiteilung der Aktivi-
täten in der Jahresrechnung in Vereinsaktivitäten und Bonsrechnung
(Jahresrechnung 1994, act. 1). Bekannt ist auch, dass im Jahr 1994
Seite 16
A-1394/2006
aus den Vereinsaktivitäten ein Aufwandüberschuss von Fr. ....-- und
aus dem Bereich Geschenkbons ein Ertragsüberschuss von Fr. ....--
resultierte, wobei sich der Zins- und Wertschriftenertrag auf Fr. ... und
der Ertrag aus den Bons-Kommissionen auf Fr. ... beliefen (act. 1).
Nicht dokumentiert sind die Zusammenführung der Buchhaltungen
Ende Jahr und die Deckung des Defizits aus dem Bereich Verein durch
den Überschuss aus der Bonsrechnung. Die
Sachverhaltsfeststellungen der ESTV werden vom Beschwerdeführer
jedoch nicht bestritten bzw. zumindest implizit sogar bestätigt (vgl.
etwa S. 4 der Beschwerde) und insgesamt besteht kein Anlass, an
diesen zu zweifeln.
Der ESTV ist zuzustimmen, dass bei dieser Sachlage eine Nebentätig-
keit zu verneinen ist. Musste das beträchtliche Defizit aus dem haupt-
sächlichen Tätigkeitsbereich "Vereinsaktivitäten" in den massgeblichen
Jahren regelmässig durch den Überschuss aus der Buchhaltung "Ge-
schenkbon", und damit hauptsächlich durch die fraglichen Wertschrif-
ten- und Zinserträge, gedeckt werden, "dienen" diese Umsätze offen-
sichtlich dem Hauptzweck. Es muss davon ausgegangen werden, dass
der Verein seine Haupttätigkeit ohne diese Finanzierung über die aus
der Vermögensverwaltung erzielten Umsätze gar nicht hätte aufrecht-
erhalten können. Dass sein Vorstand, wie er geltend macht, aus eh-
renamtlich arbeitenden und über keine Kenntnisse im Anlagefach ver-
fügenden Ladenbesitzern besteht, ist nicht massgeblich. Immerhin
zeugen die während den strittigen Jahren regelmässig anfallenden be-
trächtlichen Erträge aus dem verwalteten Vermögen von einer dau-
ernd und planmässig vorgenommenen Anlage. Es kann angesichts der
Umstände nicht angezweifelt werden, dass diese mit dem Ziel erfolgte,
Mittel zu erwirtschaften, die mit dem Defizit aus dem Vereinsbereich
verrechnet werden können, mithin um die Vereinsaktivitäten finanzie-
ren zu können. Es kann entsprechend auch nicht von einer "neben-
sächlichen" oder "zufälligen" Rolle dieser Umsätze gesprochen wer-
den, wie sie nach der Rechtsprechung des EuGH für Hilfsumsätze ty-
pisch wäre (Urteil des EuGH vom 6. März 2008, a.a.O., Rz. 22). Die
Vermögensverwaltung hat einen für die Haupttätigkeit des Vereins ent-
scheidenden, ja notwendigen zusätzlichen Ertrag generiert. Sie kann
damit nicht als Nebentätigkeit im Sinn von Ziff. 2 MB Nr. 24 qualifiziert
werden. Die Vereinfachung gemäss Ziff. 3.2 dieses Merkblatts kann
folglich nicht gewährt werden.
Seite 17
A-1394/2006
Irrelevant für die Beurteilung der vorliegend Streitgegenstand bilden-
den Jahre (1995 bis 2000) ist das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach in den Jahren 2001 und 2002 beträchtliche Wertschriftenver-
luste entstanden seien, ohne dass die Aktivitäten hätten eingeschränkt
werden müssen; diese würden eben durch die Vereins- und Aktivitä-
tenbeiträge finanziert, welche im Mehrjahresschnitt ausreichend gewe-
sen seien. In den hier Streitgegenstand bildenden Jahren wurden die
Aktivitäten des Vereins jedenfalls massgeblich durch die Zins- und
Wertschriftenerträge finanziert und eine Nebentätigkeit ist nach dem
Gesagten zu verneinen. Wie sich dies in anderen Jahren verhielt, ist
nicht entscheidend.
4.4 Hat die ESTV zu Recht die Anwendung der 0.02%-Methode nach
MB Nr. 24 verweigert, bleibt zu untersuchen, ob die von der ESTV vor-
genommene Ermittlung der Höhe der Vorsteuerkürzung statthaft war.
4.4.1 Hat die ESTV die Kürzung vorzunehmen, weil der Steuerpflichti-
ge eine solche unterlassen oder – wie vorliegend – in einer nicht
zulässigen Weise vorgenommen hat, steht der ESTV bei der Wahl der
anzuwendenden Methode ein weiter Ermessensspielraum zu. Vom Ge-
richt ist nur zu prüfen, ob die von der ESTV gewählte Methode sachge-
recht ist (oben E. 2.3) und ob sie sich bei der vorgenommenen Vor-
steuerkürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt hat (Ent-
scheid der SRK vom 14. Januar 2005, VPB 69.88 E. 3c/bb). Dass die
Ermittlung der Vorsteuerkürzung durch die ESTV den konkreten Gege-
benheiten beim Beschwerdeführer nicht gerecht wird, hätte er selbst
nachzuweisen (vgl. Entscheid der SRK vom 14. Januar 2005, VPB
69.88 E. 3c/bb; Urteil des BVGer A-1373/2006 vom 16. November
2007 E. 3.7; ferner Urteil des BVGer A-1351/2006 vom 29. Oktober
2007 E. 5.5).
Der Beschwerdeführer hat vorab – abgesehen davon, dass er die An-
wendung der Vereinfachung nach MB Nr. 24 verlangt – keine andere
als die von der ESTV gewählte Berechnungsweise vorgeschlagen. Es
ist damit nicht zu prüfen, ob andere Methoden den Verhältnissen bei
ihm besser gerecht würden (s.a. Entscheid der SRK vom 14. Januar
2005, VPB 69.88 E. 3c/bb; Urteil des BVGer A-1547/2006 vom 30. Ja-
nuar 2008 E. 3.3). Mit der von der ESTV gewählten Methode hat sich
der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt,
dass diese in seinem Fall zu einem unrichtigen Ergebnis führt. Es ist
Seite 18
A-1394/2006
im Folgenden nur zu prüfen, ob die Ermittlung durch die ESTV ange-
sichts der bestehenden Aktenlage als vertretbar erachtet werden kann.
4.4.2 Die ESTV hat die von ihr angewendete Methode nicht im Detail
erläutert. Gemäss der Vernehmlassung entsprach das Vorgehen der
gesetzlichen Methode. Im Einspracheentscheid erläutert die ESTV ihre
"nach den allgemeinen Regeln" vorgenommene Kürzung wie folgt:
In einem ersten Schritt seien die aus der Buchhaltung "Geschenkbon"
geltend gemachten Vorsteuern voll gekürzt worden, denn diese seien
direkt dem Bereich "Geschenkbon" zuordenbar, welcher einzig von der
Steuer ausgenommene Umsätze enthalte (Verweis auf EA Beilage 2,
B.1; vgl. auch etwa Ziff. 3 der Weisungen der ESTV vom 1. November
2000, act. 2). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Annahme der
ESTV nicht. Insoweit als Eingangleistungen direkt für die Erzielung der
ausgenommenen Umsätze (namentlich Zins- und Wertschriftenerträge
und Mitgliederbeiträge) verwendet werden, besteht kein Vorsteuerab-
zugsrecht (Art. 28 Abs. 1 und 2 MWSTV). Die ESTV hat diese Vorsteu-
ern aus der Buchhaltung "Bon" – zumal unter Anwendung der gesetzli-
chen Methode (Ziff. 2.1, 2.2 BB "Kürzung") – folglich zu Recht gänzlich
nicht zum Abzug zugelassen.
In einem zweiten Schritt hat die ESTV sämtliche Vorsteuern aus der
Buchhaltung "Vereinsaktivitäten" einer Kürzung unterworfen (vgl. Bei-
lage 2 zur EA, S. 3 B.1; vgl. auch Ziff. 3 der Weisungen vom 1. No-
vember 2000). Damit hat die ESTV offenbar unterstellt, dass sämtliche
vorsteuerbelasteten Aufwendungen dieses Bereichs im Sinn von
Art. 32 Abs. 1 MWSTV gemischt verwendet wurden. Dies wird vom Be-
schwerdeführer nicht bemängelt (offenbar hat er auch in seiner eige-
nen Deklaration die Vorsteuern der Buchhaltung Verein aufgrund der
Umsatzzusammensetzung gekürzt, vgl. S. 2 Beiblatt zum Kontrollbe-
richt) und ist nicht zu beanstanden.
4.4.3 Bei der gesetzlichen Methode erfolgt die Kürzung, sofern – wie
vorliegend – keine effektive Zuordnung möglich ist, anhand eines
Schlüssels (Ziff. 2.3 BB "Kürzung", oben E. 2.4). In Bezug auf die Art
des von der ESTV gewählten Schlüssels wird im Einspracheentscheid
nur erwähnt, die Vorsteuern auf den übrigen Aufwendungen seien zu
kürzen, indem "diese Aufwendungen in Relation zu den steuerbaren
Umsätzen gesetzt werden". Der Aufstellung in der EA, Beilage 2 kann
entnommen werden, dass die ESTV die Kürzung entsprechend dem
Verhältnis der steuerbaren Umsätze aus der Buchhaltung Vereinsakti-
Seite 19
A-1394/2006
vitäten zum Gesamtaufwand gemäss Buchhaltung Vereinsaktivitäten
(100%) vorgenommen hat. Der Summe der Gesamtaufwände des Be-
reichs Verein entspricht soweit ersichtlich die Summe aus dem Um-
satz aus dem Bereich Verein (steuerbarer Umsatz plus Mitgliederbei-
träge) plus dem Teil des Überschusses aus dem Bereich Bon, der zur
Deckung des Defizits aus dem Bereich Verein diente. Die ESTV hat
damit eine Art Umsatzschlüssel angewandt, wobei darin nicht die Ge-
samtumsätze aus beiden Bereichen (was bei der Anwendung eines
Umsatzschlüssels dem allgemeinen Vorgehen entspräche, Ziff. 1.2.1
BB "Kürzung"; ferner Urteil des BVGer A-1376/2006 vom 20. Novem-
ber 2007 E. 8.3.1), sondern nur ein Teil der ausgenommenen Umsätze
aus dem Bereich Bon enthalten waren, nämlich soweit sie zur Defizit-
deckung herangezogen wurden und mithin die Vereinsaktivitäten finan-
zierten (dazu auch oben E. 4.3.3; vgl. auch ähnliches Vorgehen bei der
Methode "Einheit der Leistung" Ziff. 6 BB "Kürzung" bzw. SB "Kür-
zung"). Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar. Diese Ermittlung des Kür-
zungsschlüssels hatte denn auch eine geringere und für den Be-
schwerdeführer günstigere Kürzung zur Folge, als wenn die steuerba-
ren Umsätze zu sämtlichen Umsätzen aus beiden Bereichen in Rela-
tion gesetzt worden wären. Es wurde damit berücksichtigt, dass die
vorsteuerbelasteten Aufwendungen kaum proportional zur Höhe des
Umsatzes für die ausgenommenen Zwecke verwendet wurden.
Mit den von der ESTV eruierten Schlüsseln ergeben sich für die mass-
geblichen Jahre Anteile steuerbarer Umsätze, d.h. zum Vorsteuerab-
zug berechtigte Anteile, von zwischen 43% und 54%. Damit erfolgte in
diesen Jahren eine Kürzung der Vorsteuern aus dem Bereich Vereins-
aktivitäten von zwischen 57% und 46%. Der Nachweis, dass der Kür-
zungsschlüssel den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht wird, ob-
liegt dem Beschwerdeführer (E. 4.4.1). Es wäre an ihm gewesen, auf-
zuzeigen, dass die ausgenommenen Umsätze verglichen mit den steu-
erbaren Umsätzen in noch geringerem Rahmen als gemäss dem von
der ESTV ermittelten Schlüssel auf gemischt verwendeten vorsteuer-
belasteten Eingangsleistungen beruhten. Dass die Kürzung der ESTV
nicht sachgerecht war, wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht dar-
getan. Die Vorsteuerkürzung durch die ESTV ist demnach zu bestä-
tigen und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer verlangt, es sei auf eine Nachforderung von
Verzugszinsen auf der vorliegend noch Streitgegenstand bildenden
Seite 20
A-1394/2006
"Erhöhung der Vorsteuerkürzung" im Umfang von Fr. ....-- zu ver-
zichten. Die Verzugszinsen auf dem nicht mehr bestrittenen Betrag von
Fr. ... hingegen werden nicht mehr in Frage gestellt.
5.1 Nach Art. 38 Abs. 2 MWSTV wird bei verspäteter Zahlung ohne
Mahnung ein Verzugszins geschuldet. Die Verzinsungspflicht hängt
weder von einer Mahnung noch von einem Verschulden seitens des
Steuerpflichtigen ab. Wenn die Zahlung zu spät erfolgt, tritt allein auf-
grund dieser Verspätung die vorgesehene Rechtsfolge (Verzugszins-
pflicht) ein. Dieser Verzugszins ist selbst dann geschuldet, wenn der
Schuldner gar nicht imstande gewesen wäre, früher zu zahlen oder die
Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist (Urtei-
le des BVGer A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 2.5; A-1378/2006 vom
27. März 2008 E. 2.8, je mit Hinweisen). Die Verzugszinssätze werden
gemäss Art. 81 Bst. i MWSTV durch das Eidgenössische Finanzdepar-
tement (EFD) festgelegt. Der geschuldete Zins beträgt 5% pro Jahr
(vgl. Verordnung des EFD über die Verzinsung vom 14. Dezember
1994, AS 1994 3170, welche auch bei verspäteter Entrichtung von auf-
grund der MWSTV geschuldeten Mehrwertsteuerbeträgen gilt).
5.2 Der Beschwerdeführer schuldet damit vorliegend ab Fälligkeit
(Art. 38 Abs. 1 MWSTV) und bis zur Zahlung der von der ESTV zu
Recht geltend gemachten Steuerschuld Verzugszinsen. Die Verzugs-
zinspflicht besteht unabhängig von einem Verschulden des Beschwer-
deführers oder von einer Mahnung. Ebenso irrelevant ist vorliegend die
Dauer des Verfahrens vor der ESTV (vgl. auch Urteil des BVGer
A-1402/2006 vom 17. Juli 2007 E. 3.3). Zur Verhinderung der Verzugs-
zinsen hätte es dem Beschwerdeführer frei gestanden, die bestrittene
Steuerschuld vorsorglich der ESTV einzuzahlen, worauf er von dieser
auch hingewiesen worden ist (vgl. act. 7). Daneben ist daran zu
erinnern, dass dem Beschwerdeführer während der Dauer des Ver-
fahrens der geschuldete Betrag zur freien Verfügung stand, und er die
Möglichkeit hatte, daraus Erträge zu erzielen (vgl. etwa Entscheid der
SRK vom 23. September 1998, VPB 63.51 E. 3c mit Hinweis). Die
Erhebung von Verzugszinsen ist gerechtfertigt und die Beschwerde
auch diesbezüglich abzuweisen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- sind dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Seite 21
A-1394/2006
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschä-
digung kann nicht zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ESTV ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Sonja Bossart
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
Seite 22
A-1394/2006
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 23