Abtei lung I
A-1400/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______ AG,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-1400/2006
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (auch Steuerpflichtige genannt) führt einen
Erotikclub. Aufgrund dieser Tätigkeit ist sie seit dem 1. Juli 2000 bei
der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register für Mehr-
wertsteuerpflichtige eingetragen. Am 14. und 17. Juni 2002 führte die
ESTV bei ihr eine Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob
sie für die Perioden 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 (Zeit vom
1. Januar 2001 bis 31. März 2002) mit Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. ... vom 17. Juni 2002 eine Steuernachforderung im Betrag von
Fr. 122'128.--, zuzüglich Verzugszins. Die Nachforderung resultierte
aus einer kalkulatorischen Umsatzschätzung (Fr. 108'871.--) sowie aus
Vorsteuerkorrekturen (Fr. 13'188.-- für das Jahr 2001 sowie Fr. 69.-- für
das 1. Quartal 2002). Mit Gutschrift (GS) Nr. ... stornierte die ESTV die
EA Nr. ... und erhob in der Folge für das 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal
2002 stattdessen mit EA Nr. ... eine Steuerforderung von Fr. 110'718.--
(Fr. 97'461.-- Umsatzermittlung sowie Fr. 13'257.-- Korrektur Vorsteuer-
abzug), zuzüglich Verzugszins.
B.
Die ESTV entschied am 16. Dezember 2002, sie habe von der Steuer-
pflichtigen für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002
zu Recht Fr. 110'718.--, zuzüglich Verzugszins, nachgefordert. Sie hielt
im Wesentlichen dafür, die buchhalterischen Aufzeichnungen hätten
anlässlich der Kontrolle nur unvollständig vorgelegt werden können,
weshalb die massgeblichen Umsätze kalkulatorisch hätten ermittelt
werden müssen. Der Marktauftritt der in den Räumlichkeiten der Steu-
erpflichtigen ihre Dienstleistungen anbietenden Damen erfolge im Na-
men der Steuerpflichtigen und die Inserat- und Ausbildungskosten
würden auch von ihr getragen, weshalb die beschäftigten Damen als
unselbständig betrachtet würden. Als Basis für die pflichtgemässe Um-
satzschätzung hätten die Informationen vom Internet-Auftritt und die
Angaben der Steuerpflichtigen gedient, woraus ein Stundenansatz von
Fr. 545.-- und eine Auslastung von 25% geschätzt worden seien. Zum
andern habe die Steuerpflichtige nicht berechtigte Vorsteuerabzüge
vorgenommen.
C.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2003 liess die Steuerpflichtige Einsprache
erheben und sinngemäss die Aufhebung des Entscheids beantragen.
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Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, die Umsatzkalkulation
gehe von der falschen Voraussetzung aus, dass sie für einen nicht von
ihr selbst erzielten Umsatz verantwortlich sei, mithin, dass ihr der von
den Damen erzielte Umsatz zuzurechnen sei. Überdies habe die ESTV
eine zu hohe Auslastung der Damen angenommen: Ausgehend von
einer durchschnittlichen Präsenzzeit von 10 Stunden betrage diese
nicht 25%, sondern maximal 20%. Schliesslich sei die Kürzung der
Vorsteuer für Getränke und Verpflegung um 50% nicht gerechtfertigt.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 18. November 2004 hiess die ESTV die
Einsprache im Umfang von Fr. 30'872.-- (Fr. 30'026.-- betreffend Um-
satzkalkulation sowie Fr. 846.-- hinsichtlich Vorsteuerkorrektur) gut und
setzte die Steuernachforderung neu auf Fr. 79'846.--, zuzüglich Ver-
zugszins, fest. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen dafür, die im
Club arbeitenden Frauen seien mehrwertsteuerrechtlich nicht als selb-
ständige Steuersubjekte zu qualifizieren. Gegen aussen trete vielmehr
die Steuerpflichtige als Leistungserbringerin in Erscheinung, weshalb
die Umsätze der Frauen ihr zuzuordnen seien. Da der Nachweis der
Auslastung der Damen relativ schwierig zu erbringen sei, werde entge-
genkommenderweise der von der Steuerpflichtigen angeführte Wert
von 20% übernommen. Des Weitern könnten die Ausgaben für Ge-
tränke und Verpflegung an der Bar als Vorleistung zur Erbringung gast-
gewerblicher Leistungen angesehen werden, welche zum vollen Vor-
steuerabzug berechtigen würden.
E.
Am 3. Januar 2005 lässt die X._______ AG (Beschwerdeführerin) bei
der Eidgenössischen Steuerrekurskommission (SRK) Beschwerde ein-
reichen und sinngemäss beantragen, den Einspracheentscheid aufzu-
heben. Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 macht die Beschwerdefüh-
rerin schliesslich geltend, das Verfahren würde die rechtliche Würdi-
gung eines unbestritten gebliebenen Sachverhalts betreffen. Daher er-
folge die Nennung der Beweismittel lediglich rudimentär. Eine neuerli-
che Bestreitung der tatsächlichen Vorbringen wäre als Novum zu quali-
fizieren und müsste die Möglichkeit der Nennung weiterer Beweismit-
tel, zumindest jedoch einzelner Zeugen, mit sich bringen.
In der Vernehmlassung vom 1. April 2005 schliesst die ESTV auf kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde.
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F.
Am 6. Februar 2007 teilt das Bundesverwaltungsgericht den Verfah-
rensbeteiligten mit, es habe das vorliegende Verfahren zuständigkeits-
halber übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bis zum 31. Dezember 2006 konnten Einspracheentscheide der
ESTV auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer nach Art. 44 ff. des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) innert 30 Tagen nach Eröffnung mit Beschwerde
bei der SRK angefochten werden (aArt. 65 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.201],
in der Fassung vom 1. Januar 2001 [AS 2000 1300]; aufgehoben per
31. Dezember 2006). Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, so-
fern es zuständig ist, die Ende 2006 bei der SRK hängigen Rechts-
mittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der
Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31, 32 und 33
Bst. d VGG).
1.2 Die ESTV hat im angefochtenen Einspracheentscheid die er-
messensweise vorgenommene Umsatzschätzung von Fr. 2'125'500.--
auf Fr. 1'700'400.-- und somit die Mehrwertsteuer um Fr. 30'026.-- auf
Fr. 67'435.-- herabgesetzt und die Vorsteuerkorrektur von Fr. 13'357.--
auf Fr. 12'411.-- reduziert. Im Rechtsbegehren beantragt die Be-
schwerdeführerin die (vollständige) Aufhebung des Einspracheent-
scheids, folglich auch mit Bezug auf den nicht zugelassenen Vorsteu-
erabzug. Demgegenüber führt sie in der Begründung aus: "Gegen die-
se von der Vorinstanz neu vorgenommene Einschätzung nach pflicht-
gemässem Ermessen ist mit Bezug auf die durchschnittlichen Schätz-
werte nichts einzuwenden. Strittig bleibt damit nur die Frage der Zu-
rechnung des Umsatzes der bei ihr arbeitenden Damen." Berücksich-
tigt man ferner, dass sich die Beschwerdeführerin an keiner Stelle mit
der verbleibenden Vorsteueraufrechnung über Fr. 12'411.-- auseinan-
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dersetzt und bereits in der Einsprache lediglich die Kürzung der Vor-
steuer für Aufwendungen für Getränke und Verpflegung um 50% bean-
standet worden ist, wird deutlich, dass die Frage, ob die ESTV mit
Recht den Vorsteuerabzug in Höhe von Fr. 12'411.-- verwehrte, nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Dasselbe hat
aufgrund der vorab erwähnten Ausführungen in der Beschwerde und
der übrigen Akten schliesslich auch für die Frage, inwieweit in casu die
Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation durch die ESTV über-
haupt gegeben waren, sowie für die konkret vorgenommene Schät-
zung bzw. Berechnung des Umsatzes an sich zu gelten. Zu beurteilen
bleibt somit einzig die Frage, ob die in den Räumlichkeiten der Be-
schwerdeführerin tätigen Frauen mit Bezug auf die durch die eroti-
schen Dienstleistungen erzielten Umsätze in mehrwertsteuerlicher
Hinsicht als selbständig zu qualifizieren sind oder ob die Umsätze der
Beschwerdeführerin zuzuordnen sind.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen
(Art. 5 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über
die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Als Dienstleistung gilt jede
Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1
MWSTG).
2.2 Steuerpflichtig ist, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt,
auch wenn die Gewinnabsicht fehlt, sofern seine Leistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG).
Steuerpflichtig sind insbesondere natürliche Personen, Personenge-
sellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamt-
heiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze
tätigen (Art. 21 Abs. 2 MWSTG).
Wichtige Kriterien für die erforderliche Selbständigkeit sind bei-
spielsweise, dass die steuerbare Tätigkeit im eigenen Namen, auf ei-
genes wirtschaftliches und unternehmerisches Risiko, in betriebswirt-
schaftlicher oder arbeitsorganisatorischer Unabhängigkeit von einem
Arbeitgeber erbracht wird (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3, vom 27. Oktober 2000, veröffentlicht
in Revue de Droit Administratif et de Droit Fiscal [RDAF] 2001 II 56
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und in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 71 S. 653 f.;
Entscheide der SRK vom 21. Februar 2000, veröffentlicht in Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB 64.113] E. 3a, vom 23. März
1999, veröffentlicht in VPB 63.91 E. 3b, vom 21. Januar 1997, veröf-
fentlicht in VPB 64.46 E. 2a). Ob der Leistungserbringer selbständig im
mehrwertsteuerlichen Sinn handelt, ist aber aufgrund der Gesamtheit
der wirtschaftlichen Verhältnisse zu beurteilen. Angesichts des We-
sens der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer ist der Selb-
ständigkeitsbegriff eher weit auszulegen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1580/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.2; vgl. DANIEL RIEDO,
Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und
von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht,
Bern 1999, S. 115, 175).
Die Frage, ob ein Unternehmer im eigenen Namen auftritt oder nicht,
ist aber nicht nur für den Tatbestand der Selbständigkeit massgeblich,
sondern nach konstanter Rechtsprechung auch dafür, ob der Unter-
nehmer überhaupt als mehrwertsteuerlicher Leistungserbringer oder -
empfänger zu gelten hat. Denn das Handeln wird grundsätzlich dem-
jenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aussen, gegenüber
Dritten im eigenen Namen auftritt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1341/2006 vom 7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der SRK
vom 4. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, vom 15. No-
vember 2002, veröffentlicht in VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar 1997,
veröffentlicht in VPB 64.46 E. 3a und b).
In wessen Namen aufgetreten wird, ist ferner von zentraler Bedeutung
beim mehrwertsteuerlichen Stellvertretungstatbestand von Art. 11
MWSTG. Denn als blosser Vermittler einer Leistung gilt nur, wer diese
ausdrücklich im Namen und für Rechnung des Vertretenen tätigt, so
dass das Umsatzgeschäft direkt zwischen dem Vertretenen und dem
Dritten zustande kommt (Abs. 1). Handelt bei einer Leistung der Vertre-
ter zwar für fremde Rechnung, tritt er aber nicht ausdrücklich im Na-
men des Vertretenen auf, so liegt sowohl zwischen dem Vertretenen
und dem Vertreter als auch zwischen dem Vertreter und dem Dritten
eine mehrwertsteuerliche Leistung vor (Abs. 2).
2.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der
Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die
Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller
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Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden
(Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG).
2.4 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in
erster Linie aus einer zivil-, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern
nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1434/2006 vom
14. Mai 2007 E. 2.3; Entscheide der SRK vom 5. Juli 2005, veröf-
fentlicht in VPB 70.7 E. 2a, vom 18. November 2002, veröffentlicht in
VPB 67.49 E. 3c/aa; ausführlich: RIEDO, a.a.O., S. 112).
3.
Im vorliegenden Fall betreibt die Beschwerdeführerin für die fragliche
Zeit einen Erotikclub. Sie stellt den Damen für deren sexuellen Dienst-
leistungen die Räumlichkeiten (u.a. die Bar, in welcher sich die Kunden
und Frauen kennenlernen können, sowie die verschiedenen Zimmer)
mit der entsprechenden Infrastruktur und die Einrichtungen an der Re-
ception für das Inkasso zur Verfügung.
3.1 Zunächst räumt die Beschwerdeführerin ein, auf ihrer eigenen
Homepage und damit im eigenen Namen für den Erotikclub bzw. die
Damen Werbung zu betreiben und dabei auf das Sexangebot zu ver-
weisen. Nach eigener Angabe sind auf ihrer eigenen Internetseite fer-
ner auch der jeweilige Tagesplan (d.h. es kann eingesehen werden,
welche Damen an welchen Tagen während gewissen Fix-Zeiten anwe-
send sind und welcher Art die Dienstleistungen sind, welche sie er-
bringen) sowie verschiedene Preise für Dienstleistungen (zeitabhän-
gig) ersichtlich. Gemäss weiterer Darstellung wird für eine allfällige
Kontaktaufnahme ausschliesslich auf die Telefonnummer des Clubs
verwiesen bzw. wird der Kunde dahingehend informiert, dass er ledig-
lich die Möglichkeit habe, die einzelnen Frauen an der Bar des Clubs
bei einem unverbindlichen Gespräch näher kennenzulernen. Eine Di-
rektkontaktnahme mit der Sexarbeiterin ohne Zuhilfenahme der Be-
schwerdeführerin bleibt dem Kunden also verwehrt. Die Beschwerde-
führerin behauptet nicht, dass für die Leistungen der Damen in ihrem
Club Werbung an anderer Stelle auch im Namen der eigentlichen Leis-
tungserbringerinnen, d.h. aller dort arbeitenden und auch verfügbaren
Damen je einzeln mit Preisangabe und Möglichkeit der direkten Kon-
taktaufnahme etc., erfolgen würde und erbringt jedenfalls keinen ent-
sprechenden Nachweis. Es liegen überdies ganz generell keine Hin-
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weise bzw. Belege (namentlich auf Damen ausgestellte Rechnungen,
Geschäftspapiere mit eigenem Briefkopf, eigene Prospekte usw.) dafür
vor, dass die Frauen nach aussen als selbständige Unternehmerinnen,
unter eigener Firma, in Erscheinung treten. Folglich fehlt es für die An-
nahme der mehrwertsteuerlichen Selbständigkeit der Sexarbeiterinnen
mit Bezug auf die durch die Beschwerdeführerin angepriesenen Leis-
tungen zunächst am rechtsgenügenden Auftritt der einzelnen Damen
nach aussen im eigenen Namen (vgl. Entscheid der SRK vom 15. No-
vember 2002, a.a.O., E. 3; siehe auch noch nicht rechtskräftige Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1392/2006 vom 29. Oktober 2007,
E. 4.1, A-1382/2006 und A-1383/2006 vom 19. Juli 2007, jeweils
E. 3.1; E. 2.2 hievor).
Daran ändert nichts, dass auf der Homepage die Frauen – wie die Be-
schwerdeführerin vorgibt – namentlich und in der Regel mit Bild auf-
geführt werden. Sie selbst hat eingeräumt, dass eine direkte Kontakt-
nahme bzw. Buchung ohnehin nicht möglich ist, wobei nicht massge-
bend ist, inwieweit der Beweggrund, wie die Beschwerdeführerin be-
hauptet, darin liegt, dass die Damen vor Belästigungen im Privatbe-
reich geschützt bleiben sollen oder die Kunden keine Hemmungen
oder Angst zu haben brauchen, anstössig zu wirken oder eine ihnen
nicht bekannten Nummer zu wählen. Die Fotos dienen demnach viel-
mehr dazu, dass sich die potenziellen Kunden die verschiedenen Da-
men ansehen und eine bzw. mehrere Frauen aussuchen können, wel-
che ihnen die erotischen Dienstleistungen allenfalls erbringen sollen.
3.2 Ferner kann nicht gesagt werden, die Sexarbeiterinnen handelten
in völliger betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Unab-
hängigkeit: Zunächst legt die Beschwerdeführerin nach eigenen Aus-
führungen auf ihrer Homepage Richtpreise für die Leistungen, abhän-
gig von der Zeit, fest. Inwieweit diese Festlegung – wie sie behauptet –
tatsächlich dem Schutz der Damen vor ungewollten Preisdiskussionen
dient, ist dabei nicht entscheidend. Die ESTV hat zur Schätzung der
durch die erotischen Dienstleistungen erzielten Umsätze unter ande-
rem auf die angegebenen Einzelpreise von Fr. 160.-- für eine ¼-
Stunde, Fr. 280.-- für eine halbe Stunde, Fr. 380.-- für eine ¾-Stunde
sowie Fr. 480.-- für eine volle Stunde abgestellt und daraus einen
durchschnittlichen Stundenansatz von Fr. 545.-- errechnet. Wie bereits
dargelegt, bestreitet die Beschwerdeführerin die durchschnittlichen
Schätzwerte ausdrücklich nicht (vgl. E. 1.3 hievor). Demnach geht sie
selber davon aus, dass die Damen sich auch tatsächlich an die Preis-
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vorgaben halten. Der Einwand, der konkret ausgehandelte Preis würde
oft von den Richtpreisen abweichen, ist daher wenig überzeugend und
steht zudem – soweit damit geltend gemacht wird, die effektiven
Preise seien tiefer – in einem gewissen Widerspruch zur Behauptung,
die Richtpreise würden zum Schutz vor ungewollten Preisdiskussionen
bestimmt. Im umgekehrten Fall wäre ein Kunde, welcher sich in guten
Treuen auf die Richtpreise abstützt und bei einem Besuch feststellen
muss, dass die effektiven Preise über den angepriesenen liegen, wohl
kaum bereit, dies zu akzeptieren. Jedenfalls beeinträchtigen die von
der Beschwerdeführerin festgelegten Richtpreise die betriebswirt-
schaftliche Unabhängigkeit der Frauen, selbst wenn diese in gewissen
Fällen davon abweichende Preisabsprachen mit den Kunden treffen
(vgl. Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; noch
nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgericht vom 29. Ok-
tober 2007, a.a.O., E. 4.2, vom 19. Juli 2007, a.a.O., jeweils E. 3.2).
Nicht nur das spricht gegen eine mehrwertsteuerliche Selbständigkeit
der Damen, sondern auch der Umstand, dass sie in einer weitgehen-
den arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit zur Beschwerdeführerin
stehen. Denn es sind jeweils mehrere Frauen, welche die Infrastruktur
und die weiteren Betriebsmittel gleichzeitig oder nacheinander für ihre
Sexangebote nutzen. Die Beschwerdeführerin gibt selber an, dass für
die Damen "gewisse Fix-Zeiten" bestehen. Umfang und Zeitpunkt der
Leistungserbringung der einzelnen Damen sind folglich direkt von der
Belegungsdichte der beschwerdeführerischen Betriebsmittel abhängig.
Leistungsumfang und -zeit können die Sexarbeiterinnen dementspre-
chend nur bedingt frei wählen. Sie bestimmen sich vielmehr nach
Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten und weitgehend auch der
Bedürfnisse bzw. des Willens der Beschwerdeführerin (Entscheid der
SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 3; noch nicht rechtskräftige
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2007, a.a.O.,
E. 4.2, vom 19. Juli 2007, a.a.O., beide jeweils E. 3.2). Es steht im ur-
eigensten Interesse der Beschwerdeführerin, dass die Zimmer best-
möglich ausgelastet sind und dass Friktionen weitestgehend vermie-
den werden, weshalb sich die Damen zwangsläufig einer entsprechen-
den betrieblichen Ordnung der Beschwerdeführerin unterziehen müs-
sen. So werden die Tagespläne mit Angabe der Namen und – gröss-
tenteils – der Fotos der jeweils anwesenden Sexarbeiterinnen, welche
auf der Homepage einsehbar sind, wohl derartig zusammengestellt,
dass sie die Bedürfnisse der Kunden bestmöglich abdecken und so
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eine möglichst hohe Auslastung der Beschwerdeführerin erreicht wer-
den kann.
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angebotenen sexu-
ellen Dienstleistungen aufgrund des nach aussen sichtbaren Erschei-
nungsbildes einen integrierten Zweig des Erotikclubs der Beschwerde-
führerin darstellen. Massgebend ist, dass sie nach aussen im eigenen
Namen auftritt, und nicht die einzelnen Damen. Die Umsätze sind der
Beschwerdeführerin mehrwertsteuerlich zuzurechnen.
3.4 Es bleibt, auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin ein-
zugehen, soweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägun-
gen ausdrücklich oder implizite widerlegt sind.
3.4.1 Sie macht vorab geltend, es bestünden mit den Frauen keine
Arbeitsverhältnisse im Sinne des Obligationen- oder des Sozialversi-
cherungsrechts. Vielmehr handle es sich um Dienstleistungsverträge.
Sie sorge für die Werbung, die Akquisition von Kunden sowie für die
Sicherheit der Frauen und stelle die Lokalität und die Infrastruktur zur
Verfügung. Dafür hätten ihr die Damen 40% von deren Umsatz zu
bezahlen. Diese seien bewilligungs- und sozialversicherungsrechtlich
selbständig. Der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass die
Analyse der Frage nach der Selbständigkeit unter zivilrechtlichen Ge-
sichtspunkten höchstens eine Auslegungshilfe – mithin ein Indiz – da-
stellt, jedenfalls nicht allein entscheidend sein kann (E. 2.4 hievor). Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin für die Sexarbeiterinnen offen-
sichtlich nicht mit der Sozialversicherung abrechnet, zeigt zunächst
einmal, dass zwischen ihnen kein Arbeitsvertrag besteht. Im vorlie-
genden Fall wird den Damen die mehrwertsteuerliche Selbständigkeit
jedoch nicht etwa aufgrund der Annahme abgesprochen, sie stünden
in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin, son-
dern weil für die sexuellen Dienstleistungen im Club nicht sie, sondern
die Beschwerdeführerin im eigenen Namen nach aussen in Erschei-
nung tritt (vgl. noch nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.3 sowie vom 19. Juli
2007, a.a.O., beide jeweils E. 3.4.2). Als mehrwertsteuerliche Leis-
tungserbringerin hat folglich die Beschwerdeführerin zu gelten (E. 2.2
hievor). Aus demselben Grund kommt es unter den gegebenen Um-
ständen nicht darauf an, inwieweit die Sexarbeiterinnen in sozialver-
sicherungs-, bewilligungs- oder anderer abgabe- bzw. beitragsrecht-
licher Hinsicht als Selbständigerwerbende behandelt werden oder im
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Innenverhältnis die Frauen der Beschwerdeführerin für Leistungen ih-
nen gegenüber ein Entgelt zu entrichten haben (obschon diese Vor-
bringen nirgends belegt sind). Der Vollständigkeit halber sei betreffend
des behaupteten Werbe- und Akquisitionsauftrags erwähnt, dass die
Beschwerdeführerin aus mehrwertsteuerlicher Sicht diesbezüglich oh-
nehin nicht im Namen der Damen, sondern im eigenen Namen tätig
wird (E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin hält in diesem Zusammenhang zudem dafür,
zwischen ihr und den Frauen fehle es nicht nur an der im Sinne von
Art. 195 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) verbotenen Druckausübung, sondern gänzlich
an jeglicher Art der Subordination, insbesondere mit Bezug auf Art,
Ort, Zeitpunkt, Ausmass oder anderen Umständen der Dienstleistung.
Laut Art. 195 Abs. 3 StGB wird jemand, der die Handlungsfreiheit einer
Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie
bei dieser Tätigkeit überwacht, oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere
Umstände der Prostitution bestimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Rechtsprechung setzt die
Strafbarkeit von Art. 195 Abs. 3 StGB voraus, dass auf die Prostituierte
ein gewisser Druck ausgeübt wird, dem sie sich nicht ohne weiteres
entziehen kann, so dass sie in ihrer Entscheidung, ob und wie sie dem
Gebwerbe nachgehen will, nicht mehr vollständig frei ist, und dass die
Überwachung oder die bestimmende Einflussnahme ihrem Willen oder
ihren Bedürfnissen zuwiderläuft (BGE 129 IV 81 E 1.2, BGE 126 IV 76
E. 2, BGE 125 IV 269 E. 1). Inwieweit das Verhalten der Beschwerde-
führerin in ihrem Club den Sexarbeiterinnen gegenüber in irgendeiner
Weise im Sinne von Art. 195 Abs. 3 StGB strafrechtlich relevant sein
könnte, ist nicht vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen und oh-
nehin nicht massgebend für das vorliegende Verfahren. Die mehrwert-
steuerliche Selbständigkeit wird den Damen nicht abgesprochen, weil
auf sie ein unzulässiger Druck ausgeübt wird, sondern weil sie sich in
die Organisation der Beschwerdeführerin einfügen und gegen aussen
sie für die durch die Dienstleistungen der Frauen erzielten Umsätze
als mehrwertsteuerliche Leistungserbringerin in Erscheinung tritt. Die
Natur des Vertragsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und
den Frauen ist dabei – wie gesehen – nicht entscheidend.
3.4.2 Die Beschwerdeführerin hält des Weitern dafür, die Damen be-
stimmten selbst, wann und wie lange sie (offensichtlich ausserhalb der
bestehenden Fix-Zeiten, vgl. E. 3.2 zweiter Abschnitt) im Club anwe-
Seite 11
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send sind und wem sie welche Dienstleistung erbringen. Sie gäbe den
Frauen keinerlei Garantien oder finanzielle Grundleistungen; das
heisse, die Frauen erhielten für ihren Aufenthalt im Club und die
Shows, etc. nichts. Diese erzielten ihren Umsatz ausschliesslich mit
dem Gast, für welchen sie ganz alleine verantwortlich seien. Komme
es zu keinem Vertrag mit dem Kunden, erhielten sie kein Entgelt.
Abgesehen davon, dass diese Vorbringen von der Beschwerdeführerin
nicht belegt werden und darüber hinaus der sich bei den Akten der
ESTV befindlichen Rechnung für verschiedene Stelleninserate zur An-
werbung neuer Sexarbeiterinnen, worin ein Spitzenverdienst mit einem
garantierten Fixum angepriesen wird (unnummerierte Vernehmlas-
sungsbeilage, datiert vom 21. Dezember 2000), widersprechen, kommt
es im vorliegenden Fall darauf nicht im Wesentlichen an. Massgebend
ist zunächst wiederum die Frage, wie das Sexangebot für die Allge-
meinheit, für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung
tritt (Entscheid der SRK vom 15. November 2002, a.a.O., E. 4d; noch
nicht rechtskräftige Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
29. Oktober 2007, a.a.O., E. 4.3 3. Abschnitt, vom 19. Juli 2007,
a.a.O., beide jeweils E. 3.4.1 3. Abschnitt). Unter diesem Blickwinkel
erscheint – wie gezeigt (E. 3.1 hievor) – jeweils die Beschwerdeführe-
rin als Anbieterin der sexuellen Dienstleistungen am Markt. Selbstver-
ständlich vereinbart der Kunde letztlich mit der einzelnen Dame die
Einzelheiten der zu erbringenden Leistung. Dies verändert jedoch ge-
nauso wenig wie die fehlende Umsatzgarantie oder das Risiko des feh-
lenden Einkommens das nach aussen vermittelte Gesamtbild, wonach
die Beschwerdeführerin mit der Zuhilfenahme der im Club anwesen-
den Damen als Leistungserbringerin auftritt. Ebenso unmassgeblich ist
die behauptete Wahlfreiheit der Frauen bezüglich Kunden und Prak-
tiken. Denn, falls die Sexarbeiterinnen im Club der Beschwerdeführerin
tätig sind, unterliegen sie der beschriebenen betriebswirtschaftlichen-
und arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit (vgl. E. 3.2 hievor). Dass
das Betrachten der Damen und der Shows sowie die Bewirtung an der
Bar – wie die Beschwerdeführerin vorgibt – unentgeltlich ist und der
Kunde im Falle, dass es nicht zu einer erotischen Dienstleistung
kommt, nichts bezahlt bzw. im umgekehrten Fall diese "Leistungen" im
Entgelt für die Dienstleistung inbegriffen sind, unterstreicht dabei das
nach aussen vermittelte Bild der "betrieblichen Einheit" von Beschwer-
deführerin und Sexarbeiterinnen.
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3.4.3 Bei diesem Ergebnis sind die Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin, wonach ein mehrwertsteuerliches Austauschverhältnis zwischen
ihr und den Kunden fehlen bzw. sich ein allfälliges Vertragsverhältnis
darauf beschränken würde, dem Kunden unentgeltlich den Bezug von
Erotikdienstleistungen zu ermöglichen, folglich nicht zu hören. Dassel-
be gilt demnach auch für die beschwerdeführerische Behauptung, es
bestehe mehrwertsteuerrechtlich kein Unterschied zu einer Messever-
anstaltung oder einem Einkaufszentrum, bei welchen mit Ausnahme
von allfälligen Eintrittsgeldern vom Veranstalter oder Betreiber vom Be-
sucher ebenfalls kein Entgelt vereinnahmt würde. Nicht relevant ist
überdies, ob die Damen ihre Dienste auch ausserhalb des Clubs an
anderen Orten anbieten. Soweit sie in den Lokalitäten der Beschwer-
deführerin arbeiten, erfüllen sie den Tatbestand der mehrwertsteu-
erlichen Selbständigkeit nicht, und die Umsätze aus den Dienstleistun-
gen sind der Beschwerdeführerin zuzurechnen. Wie es sich mit der
Steuerbarkeit derjenigen Umsätze verhält, welche die Frauen ausser-
halb des Clubs allenfalls erzielen, bzw. wem die Umsätze zuzurechnen
sind (den einzelnen Frauen oder einem Dritten), bildet nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens.
3.5 Der Vollständigkeit halber sei ferner darauf hingewiesen, dass sich
von vornherein nicht die Frage nach einer allfälligen mehrwertsteuer-
lichen Stellvertretung, ob nun in direkter (als blosser Vermittler) oder
indirekter Form, stellen kann (vgl. E. 2.2 letzter Abschnitt hievor), da es
den Sexarbeiterinnen in Bezug auf die im Club der Beschwerdeführe-
rin erbrachten sexuellen Dienstleistungen an der mehrwertsteuerlichen
Selbständigkeit mangelt und die entsprechenden Umsätze der Be-
schwerdeführerin zuzurechnen sind.
3.6 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das vorliegen-
de Verfahren würde die rechtliche Würdigung eines unbestritten ge-
bliebenen Sachverhalts betreffen. Aufgrund dieser Tatsache erfolge die
Nennung der Beweismittel lediglich rudimentär. Eine neuerliche Be-
streitung der tatsächlichen Vorbringen wäre als Novum zu qualifizieren
und müsste die Möglichkeit der Nennung weiterer Beweismittel, zumin-
dest jedoch die Möglichkeit, die einzelnen Zeugen konkret zu nennen,
mit sich bringen. Für den Bestreitungsfall von einzelnen Sachverhalts-
elementen nennt sie als Beweismittel Parteiauskünfte, Urkundenbe-
weise und Zeugenaussagen. Wie es sich damit genau verhält, d. h. in-
wiefern die tatsächlichen Vorbringen bestritten sind, kann vorliegend
indes offenbleiben. Selbst wenn auf die (weitestgehend unbewiesen
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gebliebenen) Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin ab-
gestellt wird, kann sie – wie gesehen – nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung wären die Beweis-
anträge deshalb ohnehin abzuweisen (vgl. zur antizipierten Beweis-
würdigung: Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar
2001 E. 3b und c; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1516/2006
vom 5. Dezember 2007 E. 2.7, A-1386/2007 vom 3. April 2007
E. 1.3.4, je mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBER-
SAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel
und Frankfurt a.M. 1998, S. 121 ff. Rz. 3.66 ff.).
3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfah-
renskosten in Höhe von Fr. 2'500.-- sind der Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen (Art. 63. Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'000.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 1'500.--
ist nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500 werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'500.-- wird nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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